Muster der Umsatzsteuererklärung 2020

Das BMF hat die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2020 bekannt gegeben (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :001 vom 17.12.2019

Das BMF hat die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2020 bekannt gegeben (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :001).

Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2020 werden mit diesem BMF-Schreiben die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2020,
  • Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2020,
  • Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2020,
  • USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2020.

Powered by WPeMatico

Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die im Jahr des Übergangs auf neue Rechnungsgrundlagen erteilt werden

Der BFH hat entschieden, dass Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für im Jahr der Veröffentlichung neuer Rechnungsgrundlagen vereinbarte Versorgungszusagen nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG zu verteilen sind. Das BMF verfügt, dass die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind und teilt die Neufassung der Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 19. Oktober 2018 mit (Az. IV C 6 – S-2176 / 19 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2176 / 19 / 10001 :001 vom 17.12.2019

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 13. Februar 2019 – XI R 34/16 – (BStBl II S. xxx) entschieden, dass Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für im Jahr der Veröffentlichung neuer Rechnungsgrundlagen vereinbarte Versorgungszusagen nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG zu verteilen sind. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 19. Oktober 2018 (BStBl I S. 1107) wird wie folgt gefasst:

5 Die Verteilungsregelung gilt nicht für Versorgungszusagen, die im Übergangsjahr erteilt werden (BFH-Beschluss vom 13. Februar 2019, BStBl II S. xxx). Die entsprechenden Pensionsrückstellungen sind zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der “Heubeck-Richttafeln 2018 G” anzusetzen. Aus Billigkeitsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, auch die Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen im Sinne des Satzes 1 gemäß § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG (vgl. Randnummern 3 und 4 sowie 6 bis 8) zu verteilen. Satz 3 kann nur einheitlich für alle Versorgungszusagen im Sinne des Satzes 1 angewendet werden.”

Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2005 (BStBl I S. 1054) wird entsprechend mit der Maßgabe neu gefasst, dass die betroffenen Pensionsrückstellungen zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der “HeubeckRichttafeln 2005 G” angesetzt werden können.

Die Neufassung der Randnummern 5 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Powered by WPeMatico

Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020

Das BMF hat die Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 (USt 1 E) neu bekannt gegeben (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :001 vom 17.12.2019

 

Das BMF hat die Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 (USt 1 E) neu bekannt gegeben (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :001).

Mit Schreiben vom 30.09.2019 hatte das BMF die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020), USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020) eingeführt.

Nun hat es die Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 (USt 1 E) neu gefasst:

Durch Artikel 12 Nummer 9 i. V. m. Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2020 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für die Übertragung der in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG bezeichneten sog. CO2-Emissionszertifikate auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ergänzt. Derartige Umsätze sind im Vordruckmuster USt 1 A ab 1. Januar 2020 vom leistenden Unternehmer in der Zeile 39 (Kennzahl – Kz – 60) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 50 (Kz 84/85) gesondert anzugeben. Entsprechend wurden die Erläuterungen zu den Zeilen 48 bis 50 in dem Vordruckmuster USt 1 E ergänzt.

Die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020) und USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2020) bleiben unverändert bestehen.

Powered by WPeMatico

Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim bei dreijähriger Renovierungsphase

Das FG Münster entschied, dass der Erwerb eines Familienheims nicht steuerbefreit ist, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer dreijährigen Renovierungsphase bezieht (Az. 3 K 3184/17).

FG Münster, Mitteilung vom 16.12.2019 zum Urteil 3 K 3184/17 vom 24.10.2019

 

Mit Urteil vom 24. Oktober 2019 (Az. 3 K 3184/17 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass der Erwerb eines Familienheims nicht steuerbefreit ist, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer dreijährigen Renovierungsphase bezieht.

Der Kläger ist Alleinerbe seines Vaters, der eine Doppelhaushälfte bis zu seinem Tod im Jahr 2013 bewohnt hatte. Die angrenzende Doppelhaushälfte bewohnte der Kläger bereits mit seiner Familie. Nach dem Tod des Vaters verband der Kläger beide Doppelhaushälften und nahm in der Hälfte des Vaters umfangreiche Sanierungs- und Renovierungsarbeiten, teilweise in Eigenleistung, vor. Seit Abschluss dieser Arbeiten im Jahr 2016 nutzt der Kläger das gesamte Haus als einheitliche Wohnung.

Das beklagte Finanzamt versagte die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim unter Hinweis auf die dem Kläger anzulastende Verzögerung. Demgegenüber führte der Kläger aus, dass er unmittelbar nach dem Tod seines Vaters mit der Renovierung begonnen habe. Die Maßnahmen hätten allerdings eine vorherige Trockenlegung des Hauses erfordert und sich aufgrund der angespannten Auftragslage der beauftragten Handwerker weiter verzögert.

Der Senat hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die geerbte Doppelhaushälfte nicht unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt habe. Dies erfordere nicht nur die Absicht, das Haus zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, sondern auch die Umsetzung dieser Absicht in Form eines tatsächlichen Einzugs. Bei Renovierungsmaßnahmen handele es sich lediglich um Vorbereitungshandlungen, die bei Überschreitung eines angemessenen Zeitraums von sechs Monaten nur dann eine unverzügliche Selbstnutzung darstellten, wenn die Verzögerung nicht dem Erwerber anzulasten sei.

Im Streitfall sei dieser Sechsmonatszeitraum deutlich überschritten worden. Dem Kläger sei anzulasten, dass er keine schnelleren Möglichkeiten, das Haus trockenzulegen, erfragt und angewandt habe. Ferner sei das Haus nach dem vorgelegten Bildmaterial erst mehr als sechs Monate nach dem Tod des Vaters geräumt und entrümpelt worden. Der Kläger habe die angespannte Auftragslage der von ihm ins Auge gefassten Unternehmer hingenommen. Nach den vorgelegten Rechnungen hätten die maßgeblichen Umbauarbeiten erst Anfang 2016 und damit über zwei Jahre nach dem Tod des Vaters begonnen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Powered by WPeMatico

Aufwendungen für einen Forschungsaufenthalt im Ausland sind um steuerfreie Stipendien zu kürzen

Das FG Münster entschied, dass vorweggenommene Werbungskosten für einen Forschungsaufenthalt in den USA um für diesen Aufenthalt gewährte steuerfreie Stipendien zu kürzen sind (Az. 12 K 1794/16).

FG Münster, Mitteilung vom 16.12.2019 zum Urteil 12 K 1794/16 vom 15.10.2019

 

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 15. Oktober 2019 (Az. 12 K 1794/16 E) entschieden, dass vorweggenommene Werbungskosten für einen Forschungsaufenthalt in den USA um für diesen Aufenthalt gewährte steuerfreie Stipendien zu kürzen sind.

Die Klägerin ist promovierte Historikerin und war im Streitjahr 2014 zunächst als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer inländischen Universität tätig, bevor sie einen Forschungsaufenthalt in Washington D. C. antrat. Das Deutsche Historische Institut (DHI) gewährte der Klägerin hierfür ein Forschungsstipendium in Höhe eines monatlichen Festbetrages und einer einmaligen Reisepauschale. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt Werbungskosten (Reisekosten, doppelte Haushaltsführung und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Washington) geltend. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, die Aufwendungen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfreien Einnahmen aus dem Stipendium.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Das Finanzamt habe die als vorweggenommene Werbungskosten anzusehenden Aufwendungen zu Recht um die Zahlungen des DHI gekürzt. Hinsichtlich der Reisekosten sei die Klägerin bereits wirtschaftlich nicht belastet worden, weil diese durch die Reisepauschale abgedeckt seien. Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und die Fahrten in Washington seien nach § 3c Abs. 1 Satz 1 EStG nicht abzugsfähig, weil sie unmittelbar mit dem steuerfreien Stipendium im Zusammenhang stünden. Die Zahlung sei nach dem Bewilligungsschreiben des DHI an den tatsächlichen Aufenthalt der Klägerin in Washington gebunden gewesen. Nach den Allgemeinen Stipendienbedingungen des DHI sei das Stipendium allein zum Zwecke eines bestimmten Forschungsvorhabens gewährt worden und die Klägerin sei verpflichtet gewesen, diesem Vorhaben ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen hätte zudem ein wichtiger Grund für die Kündigung durch das DHI mit der Folge der Rückzahlungspflicht des Stipendiums bestanden.

Powered by WPeMatico

Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge sind nur teilweise einkommensteuerpflichtig

Das FG Köln entschied, dass die aufgrund eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge darstellen (Az. 14 K 719/19).

FG Köln, Pressemitteilung vom 16.12.2019 zum Urteil 14 K 719/19 vom 16.12.2019 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 30/19)

 

Die aufgrund eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen stellen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge dar. Dies hat der 14. Senat des FG Köln mit seinem am 16.12.2019 veröffentlichten Urteil (14 K 719/19) entschieden.

Die Kläger hatten wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Aufgrund eines Vergleichs zahlte die Bank den Klägern für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche einen Betrag in Höhe von 4.225 Euro. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine Steuerbescheinigung aus.

Gegenüber dem Finanzamt vertraten die Kläger die Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt und Kapitalertragsteuer abgeführt habe. Der Betrag sei nicht einkommensteuerpflichtig, weil es sich um eine steuerfreie Entschädigungszahlung handele.

Demgegenüber besteuerte das Finanzamt den gesamten Betrag mit der Begründung, dass es zum einen an die Steuerbescheinigung gebunden sei und zum anderen die Kläger durch den geschlossenen Vergleich auf eine Rückabwicklung verzichtet hätten, sodass die Rückzahlung zu hoher Zinsen ausscheide.

Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Der 14. Senat kam zu dem Ergebnis, dass der von der Bank gezahlte Vergleichsbetrag aufgeteilt werden müsse. Entgegen der Ansicht der Kläger sei die hierin enthaltene Zahlung wegen Nutzungsersatz steuerpflichtig. Hingegen sei ein Betrag in Höhe von 1.690 Euro, soweit er auf die Rückzahlung der zu hohen Zinsen entfalle, nicht steuerbar. Auch die insoweit von der Bank falsch ausgestellte Steuerbescheinigung entfalte keine Bindungswirkung für die Einkommensteuer der Kläger.

Die Kläger haben die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 30/19 geführt wird.

Powered by WPeMatico

Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden

Das FinMin Nordrhein-Westfalen informiert, dass die Finanzämter in NRW in der Zeit vom 17. bis 31. Dezember keine belastenden Maßnahmen einleiten. Die Vereinbarung von Weihnachtsfrieden der Steuerverwaltung haben auch andere Bundesländer getroffen, z. B. Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen und Bayern.

In der Zeit vom 17. bis 31. Dezember leiten die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen keine belastenden Maßnahmen ein
FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.12.2019

Auf Anweisung von Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzämter in der Zeit vom 17. bis 31. Dezember auf Vollstreckungsmaßnahmen und die Einleitung von Betriebsprüfungen verzichten.

“Die Wahrung des Weihnachtsfriedens hat in der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung lange Tradition. Diese Tradition führen wir auch in diesem Jahr fort und werden rund um die Festtage dort, wo dies möglich ist, von belastenden Maßnahmen absehen”, sagte Lienenkämper. “Die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes sollen die Weihnachtszeit möglichst in Ruhe verbringen können.”

Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung wird während des Weihnachtsfriedens keine Betriebsprüfungen einleiten und ebenfalls keine Prüfungsberichte versenden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen wird grundsätzlich verzichtet. Ausnahmen gelten, wenn schnelles Handeln der Finanzverwaltung angezeigt ist, um Steuerausfällen zuvorzukommen. Steuerbescheide werden demgegenüber durchgehend verschickt. Auf diese Weise können auch Steuererstattungen schnellstmöglich erfolgen.

Hinweis der Redaktion

Die Vereinbarung von Weihnachtsfrieden der Steuerverwaltung haben – bisher – auch folgende Bundesländer getroffen, z. B.
Baden-Württemberg
,
Hessen
,
Sachsen
und
Bayern
.

Powered by WPeMatico

DStV begrüßt Angleichung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze an die Buchführungsgrenze ab 2020

Kleine Unternehmen können aufatmen. Der Deutsche Bundestag beschloss für sie eine spürbare Bürokratieentlastung. Ab 01.01.2020 wird die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 13.12.2019

Kleine Unternehmen können aufatmen. Der Deutsche Bundestag beschloss für sie eine spürbare Bürokratieentlastung. Der DStV hat die gesetzliche Änderung seit Jahren mit Nachdruck angeregt und freut sich über das Weihnachtsgeschenk für den Mittelstand.

So manches, was in der Vergangenheit die Praxis belastete, wendete sich zum Jahresende zum Positiven. Manche Änderungen durch das “Jahressteuergesetz 2019” oder das “Bürokratieentlastungsgesetz III” boten bereits Anlass zur Freude. Mit seinem Beschluss am 13.12.2019 legte der Deutsche Bundestag noch ein Bonbon für kleine Unternehmen oben drauf – findet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).

Anpassung der umsatzsteuerlichen Istbesteuerungsgrenze an die verfahrensrechtliche Buchführungsgrenze

Die CDU/CSU- und SPD-Bundestagfraktionen ergänzten den Regierungsentwurf zur Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auf den letzten Metern (vgl.
BT-Drs. 19/15876, S. 41, 69
): Ab 01.01.2020 wird die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben. Sie schafften damit den Ausgleich für eine seit 2015 bestehende Verwerfung.

Mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz aus 2015 wurde die Buchführungsgrenze in der AO von 500.000 Euro auf 600.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Damit sollte eine größere Anzahl kleinerer Unternehmen von der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit, von unnötiger Bürokratie entlastet und die wirtschaftliche Dynamik der mittelständischen Wirtschaft unterstützt werden (vgl.
BT-Drs. 18/4948, S. 20
). Indes wurde die umsatzsteuerliche Umsatzgrenze, die eine Besteuerung nach vereinnahmtem Entgelt ermöglicht, nicht angehoben. Sie beträgt bis heute 500.000 Euro. Die seinerzeit angestrebte Entlastung lief daher bisher in weiten Teilen ins Leere.

Mit der gesetzlichen Anpassung wird nun endlich der Gleichlauf der beiden Umsatzgrenzen hergestellt. Der Bundesrat wird dem Gesetz in seiner Sitzung am 20.12.2019 aller Voraussicht nach zustimmen.

DStV begrüßt Neuerung

Gebetsmühlenartig hat der DStV den Gleichlauf der Grenzen gegenüber den maßgeblichen Entscheidungsträgern seit 2015 angeregt – zuletzt als Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung des Deutschen Bundestags zum Gesetzentwurf zur Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen und in seiner
Stellungnahme S 06/19
zum Bürokratieentlastungsgesetz III. Für die Praxis bedeutet diese Maßnahme aus seiner Sicht eine echte Erleichterung.

Powered by WPeMatico

Anwendungsfragen zur Neuregelung in § 21 KStG

Das BMF veröffentlicht mit diesem Schreiben Anwendungsregelungen zur Abziehbarkeit von Beitragsrückerstattungen bei Versicherungsunternehmen ab dem Veranlagungszeitraum 2019 (Az. IV C 2 – S-2775 / 19 / 10001 :002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2775 / 19 / 10001 :002 vom 12.12.2019

 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zu Anwendungsfragen zur Neuregelung des § 21 KStG Stellung.

Powered by WPeMatico

Kirchensteuerpflicht von im Kindesalter getauften und nicht aus der Kirche wieder ausgetretenen Erwachsenen bestätigt

Die Heranziehung der als Säugling getauften Klägerin zur Entrichtung der Kirchensteuer im Erwachsenenalter war mangels ausdrücklichen Kirchenaustritts rechtens. Die Klägerin hätte mit ihrer Kirchenmitgliedschaft rechnen müssen und daher austreten können, dies aber nicht getan. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. 27 K 292.15).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 12.12.2019 zum Urteil 27 K 292.15 vom 12.12.2019

 

Die Heranziehung der als Säugling getauften Klägerin zur Entrichtung der Kirchensteuer im Erwachsenenalter war mangels ausdrücklichen Kirchenaustritts rechtens. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin wendet sich zwei Bescheide, mit denen sie zur Entrichtung der Kirchensteuer verpflichtet wird. Nach einem Auszug aus dem Taufregister der Evangelischen Kirchengemeinde Bitterfeld wurde sie dort zwei Monate nach ihrer Geburt im Jahr 1953 im evangelischen Glauben getauft. Ihre Eltern traten 1956 und 1958 aus der Kirche aus. Die Klägerin gab in einem ihr von der Kirchensteuerstelle beim Finanzamt Prenzlauer Berg im September 2011 zugesandten Fragebogen an, nicht getauft zu sein. Als die Kirchensteuerstelle im Oktober 2011 von der Kirchengemeinde auf Anfrage jedoch erfuhr, dass die Klägerin 1953 getauft worden sei, zog diese die Klägerin mit zwei Bescheiden für 2012 und 2013 zur Kirchensteuerentrichtung mit der Begründung heran, dass sie infolge ihrer Taufe und mangels Kirchenaustritts Kirchenmitglied und damit kirchensteuerpflichtig sei. Hiergegen setzt sich die Klägerin gerichtlich zur Wehr. Sie macht unter anderem geltend, ihre Eltern hätten seinerzeit auch den Austritt der Klägerin miterklärt. Eine Kirchenmitgliedschaft sei ihr aufgrund ihrer atheistischen Erziehung auch nicht bewusst gewesen. Davon abgesehen sei die Anbindung der Kirchensteuerpflicht an die Kirchenmitgliedschaft und dieser wiederum an die Säuglingstaufe verfassungswidrig, weil das Freiwilligkeitsprinzip verletzt werde. Ferner rügt die Klägerin Verstöße der Kirchensteuerstelle gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen anlässlich deren Informationserhebung bei ihr und der genannten Kirchengemeinde.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Die Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie sei in den betreffenden Veranlagungszeiträumen, den Jahren 2012 und 2013, Mitglied der Beklagten gewesen. Sie sei durch ihre Taufe im Juni 1953 Mitglied der Evangelischen Kirche geworden. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin vor dem Jahr 2014 aus dieser Kirche ausgetreten sei. Insbesondere ergebe sich ihr Kirchenaustritt nicht aus den Austrittserklärungen ihrer Eltern. Die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von Kirchensteuer verstoße auch nicht gegen Art. 29 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin; vor allem sei das Freiwilligkeitsprinzip nicht verletzt. Die Klägerin hätte mit ihrer Kirchenmitgliedschaft rechnen müssen und daher austreten können, dies aber nicht getan. Die für die Erhebung der Kirchensteuer erlangten Informationen seien auch nicht, insbesondere nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen, unverwertbar. Infolgedessen stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der als Kirchensteuer einbehaltenen Beträge zu.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Powered by WPeMatico