Weihnachtsbaumkulturen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer

Werden Weihnachtsbaumkulturen zusammen mit dem Grundstück erworben, unterliegt nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer. Der Kauf der Weihnachtsbäume ist grunderwerbsteuerfrei. Denn die Weihnachtsbäume sind kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern nur sog. Scheinbestandteil, wie das FG Münster entschieden hat (Az. 8 K 168/19).

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Entfallen der Wegzugsbesteuerung nur bei Rückkehrabsicht

Gemäß § 6 Abs. 1 AStG führt das Ausscheiden des Steuerpflichtigen aus der unbeschränkten Steuerpflicht dazu, dass auch ohne Veräußerung die stillen Reserven von im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen aufgedeckt werden und ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 1 EStG zu versteuern ist. Diese sog. Wegzugsbesteuerung kann gemäß § 6 Abs. 3 AStG nachträglich entfallen. Hierfür ist neben der (objektiven) Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht auch erforderlich, dass glaubhaft gemacht wird, dass bereits bei Wegzug (subjektiv) der Wille zur Rückkehr bestand, wie das FG Münster entschieden hat (Az. 1 K 3448/17).

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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2020

Das BMF gibt die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt (Az. IV A 4 – S-1547 / 19 / 10001 :001).

BMF, Schreiben IV A 4 – S-1547 / 19 / 10001 :001 vom 02.12.2019

Das BMF gibt die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2020

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Pauschbeträge (in Euro) nach Gewerbezweig, Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer, gegliedert nach ermäßigtem Steuersatz, vollem Steuersatz und insgesamt:

Bäckerei 1.218 | 406 | 1.624

Fleischerei/Metzgerei 891 | 865 | 1.756

Gaststätten aller Art

  1. mit Abgabe von kalten Speisen 1.126 | 1.087 | 2.213
  2. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.689 | 1.768 | 3.457

Getränkeeinzelhandel 105 | 302 | 407

Café und Konditorei 1.179 | 642 | 1.821

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 590 | 79 | 669

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.140 | 681 | 1.821

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 275 | 236 | 511

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2020 gilt dieses BMF-Schreiben (Az. III C 2 – S-7246 / 19 / 10002 :001).

Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2020
BMF, Schreiben III C 2 – S-7246 / 19 / 10002 :001 vom 02.12.2019

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr 12 UStG i. V. m. Nr 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2020 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2020 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 42.721 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2020 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 483 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Tschechien führt Digitalsteuer in 2020 ein

Neben Frankreich und Österreich ist Tschechien nun das nächste Land, das in 2020 eine Digitalsteuer im nationalen Alleingang einführen wird. Das tschechische Finanzministerium will eine Steuer in Höhe von 7 % u. a. auf gezielte Werbung oder den Verkauf von Nutzerdaten erheben. Betroffen davon werden Unternehmen sein, die einen weltweiten Jahresumsatz von 750 Millionen Euro und einen Jahresumsatz von mind. 4 Millionen Euro in Tschechien aufweisen. Das tschechische Finanzministerium schätzt, dadurch pro Jahr ca. 195 Millionen Euro einzunehmen.

Die Steuer wird zunächst temporär eingeführt, bis auf OECD-Ebene eine internationale Lösung zur Digitalsteuer gefunden ist.

Das Gesetz muss noch vom Parlament verabschiedet werden.

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Weihnachtsbaumkulturen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer

FG Münster, Pressemitteilung vom 02.12.2019 zum Urteil 8 K 168/19 vom 14.11.2019

Werden Weihnachtsbaumkulturen zusammen mit dem Grundstück erworben, unterliegt nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer. Der Kauf der Weihnachtsbäume ist grunderwerbsteuerfrei. Denn die Weihnachtsbäume sind kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern nur sog. Scheinbestandteil, wie der 8 Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 14.11.2019 (Az. 8 K 168/19 GrE) entschieden hat.

Der Kläger hatte ein Grundstück mit darauf stehendem Aufwuchs erworben. Im Kaufvertrag war der Kaufpreis in einen Betrag für Grund und Boden und einen (nach einem Berechnungsschema errechneten) Betrag für Weihnachtbaumkulturen aufgeteilt worden. Der Beklagte setzte Grunderwerbsteuer fest und zog dabei als Bemessungsgrundlage den Gesamtkaufpreis einschließlich des Teilbetrags für die Weihnachtsbaumkulturen heran.

Der hiergegen erhobenen Klage hat der 8. Senat stattgegeben. Für die Grunderwerbsteuer sei der zivilrechtliche Grundstücksbegriff maßgeblich. Damit seien die Regelungen des bürgerlichen Rechts dazu, was als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen sei und deshalb gemäß § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein könne, auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Bäume in Baumschulbeständen oder in forstwirtschaftlich betriebenen Pflanzungen, aber auch Weihnachtsbäume seien zivilrechtlich nach einhelliger Ansicht keine wesentlichen Bestandteile, sondern Scheinbestandteile, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit den Grundstücken verbunden seien. Auch im Streitfall habe der Kläger von vornherein beabsichtigt, die Bäume der Weihnachtsbaumkulturen zu fällen und als Weihnachtsbäume zu verkaufen. Diese Absicht zeige sich auch daran, dass die Weihnachtsbäume bilanziell als Umlaufvermögen behandelt worden seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Entfallen der Wegzugsbesteuerung nur bei Rückkehrabsicht

Gemäß § 6 Abs. 1 AStG führt das Ausscheiden des Steuerpflichtigen aus der unbeschränkten Steuerpflicht dazu, dass auch ohne Veräußerung die stillen Reserven von im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen aufgedeckt werden und ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 1 EStG zu versteuern ist. Diese sog. Wegzugsbesteuerung kann gemäß § 6 Abs. 3 AStG nachträglich entfallen. Hierfür ist neben der (objektiven) Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht auch erforderlich, dass glaubhaft gemacht wird, dass bereits bei Wegzug (subjektiv) der Wille zur Rückkehr bestand, wie das FG Münster entschieden hat (Az. 1 K 3448/17).

FG Münster, Pressemitteilung vom 02.12.2019 zum Urteil 1 K 3448/17 vom 31.10.2019

Gemäß § 6 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) führt das Ausscheiden des Steuerpflichtigen aus der unbeschränkten Steuerpflicht dazu, dass auch ohne Veräußerung die stillen Reserven von im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen aufgedeckt werden und ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern ist. Diese sog. Wegzugsbesteuerung kann gemäß § 6 Abs. 3 AStG nachträglich entfallen. Hierfür ist neben der (objektiven) Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht auch erforderlich, dass glaubhaft gemacht wird, dass bereits bei Wegzug (subjektiv) der Wille zur Rückkehr bestand, wie der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 31.10.2019 (Az. 1 K 3448/17 E) entschieden hat.

Der Kläger war nach Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten gezogen und hatte seinen inländischen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben. Zum Zeitpunkt seines Wegzugs hielt der Kläger Beteiligungen an mehreren im Inland ansässigen Kapitalgesellschaften. Zwei Jahre nach dem Wegzug begründete der Kläger wieder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das Finanzamt erfasste bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers für das Jahr des Wegzugs Veräußerungsgewinne gemäß § 6 Abs. 1 AStG i. V. m. § 17 EStG. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass infolge seiner Rückkehr nach Deutschland die Besteuerung rückwirkend wieder entfallen müsse. Das Finanzamt folgte dem nicht mit der Begründung, dass der Kläger nicht bereits bei seinem Wegzug seinen Willen zur Rückkehr angezeigt habe.

Der 1. Senat hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er im Zeitpunkt seines Wegzugs den Willen gehabt habe, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Deutschland steuerlich ansässig zu werden. § 6 Abs. 3 S. 1 AStG setze für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung voraus, dass der Steuerpflichtige nicht nur innerhalb von fünf Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig werde, sondern auch, dass die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf nur vorübergehender Abwesenheit beruhe. Hierin sei ein subjektives Tatbestandsmerkmal im Sinne einer bei Wegzug bestehenden Rückkehrabsicht zu sehen. § 6 Abs. 3 AStG gelte nicht für gescheiterte oder “abgebrochene” Auswanderungen. Die Absicht zur Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht müsse zwar nicht bereits bei Wegzug angezeigt werden, sondern könne auch erst bei Rückkehr glaubhaft gemacht werden. Im Streitfall sei dem Kläger diese Glaubhaftmachung aber nicht gelungen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Lohnsteuerliche Sachbezüge ab 2020: Vorsicht an der Bahnsteigkante!

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (gemeinhin „JStG 2019“) zugestimmt. Das Gesetz enthält neben zahlreichen weiteren Regelungen eine wichtige Änderung bei der Abgrenzung von Bar- und Sachlohn. Steuerliche Berater und Arbeitgeber sollten diese lt. DStV unbedingt im Blick haben.

DStV, Mitteilung vom 02.12.2019

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem “Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” (gemeinhin “JStG 2019”) zugestimmt. Das Gesetz enthält neben zahlreichen weiteren Regelungen eine wichtige Änderung bei der Abgrenzung von Bar- und Sachlohn. Steuerliche Berater und Arbeitgeber sollten diese unbedingt im Blick haben.

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn geändert bzw. fortentwickelt hat. Bestimmte Sachbezüge wie aufladbare Geldkarten erfüllten demnach nicht länger die Kriterien eines Sachbezugs. Da dies für Rechtsunsicherheit sorge, war im Referentenentwurf zum JStG 2019 vom 08.05.2019 eine Änderung der Abgrenzung von Bar- und Sachlohn enthalten, die Geldkarten und weitere Arbeitgeberleistungen eindeutig als Barlohn definierten.

Wohl auch bedingt durch die Kritik der Verbände, Medien und einzelner Länder war die Regelung im Regierungsentwurf vom 09.08.2019 überraschend nicht mehr enthalten – nur um dann in geänderter Form im Rahmen eines Antrags der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD kurz vor Abschluss der Erörterungen erneut einen Platz im JStG 2019 zu finden.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) erklärt, was ab 2020 zu beachten ist.

Geänderte Sachbezugsdefinition

Auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung ist bislang ein Sachbezug regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen kann. Unerheblich sei, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhalte oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers beziehe (vgl. etwa
BFH vom 04.07.2018, VI R 16/17, BStBl II 2019, S. 373
). Zudem darf nach dem BFH keine Barauszahlung möglich sein.

Künftig dürfte die Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn – insbesondere bei Gutscheinen und Geldkarten – indes etwas komplizierter werden. Denn § 8 EStG wird wie folgt geändert (vgl.
BR-Drs. 552/19, S. 10
):

Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: “Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.”

Ferner wird für Gutscheine und Geldkarten gesetzlich ein Zusätzlichkeitserfordernis festgeschrieben. Dem § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG werden hierfür folgende Wörter angefügt: “(…) die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.”

Konsequenzen für die Praxis

Gemäß der Gesetzesbegründung (vgl.
BT-Drs. 19/14909, S. 44
) sollen durch die Änderung insbesondere bestimmte Open-Loop-Geldkarten nicht länger als Sachbezug gelten. Open-Loop-Geldkarten funktionieren ähnlich wie Kreditkarten und können an zahlreichen Akzeptanzstellen zur Zahlung genutzt werden. Unberührt von der Änderung sollen nach der Gesetzesbegründung hingegen sog. Closed-Loop- (nur beim Aussteller der Karte einlösbar) sowie sog. Controlled-Loop-Karten (Centergutscheine, “City-Cards”) sein.

Durch den Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) könnten jedoch auch andere – bislang als Sachbezug geltende – Leistungen des Arbeitgebers ihre Sachbezugseigenschaft ab 01.01.2020 verlieren. Sie wären dann als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Barlohn zu behandeln.

Der DStV empfiehlt daher: Die Sachbezugseigenschaft von durch den Arbeitgeber gewährten Leistungen – insbesondere Geldkarten und Gutscheine – sollte mit Blick auf die Gesetzesänderung sorgfältig überprüft werden. Für eine erste Einordnung, ob die Kriterien des ZAG erfüllt sind und insoweit ein Sachbezug vorliegt, bietet sich das
Merkblatt zum ZAG
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an. Ferner ist das Zusätzlichkeitserfordernis zu beachten.

Kritik an der Gesetzesänderung

Die in der Gesetzesbegründung angeführte geänderte bzw. fortentwickelte Rechtsprechung des BFH kann der DStV nicht erkennen. Dies hat er bereits in seiner
Stellungnahme S 09/19
zu dem Referentenentwurf deutlich zum Ausdruck gebracht. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass hier eine unliebsame Rechtsprechung des BFH überschrieben werden soll.

Die Regelung schafft zudem nicht – wie in der Gesetzesbegründung behauptet – mehr Rechtssicherheit. Das Gegenteil ist der Fall. Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, dürfte in der Praxis nunmehr schwieriger zu beantworten sein als zuvor. In der öffentlichen Anhörung des Bundestages zu dem Gesetzentwurf hat sich der DStV vergeblich für eine rechtssichere, an der BFH-Rechtsprechung orientierte und praktikable Lösung eingesetzt.

Bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung der Gesetzesänderung schnell ein klarstellendes und nicht zu restriktives Anwendungsschreiben folgen lässt.

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