IDW zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das IDW hat zum Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Stellung genommen.

IDW, Mitteilung vom 23.09.2025

Das IDW hat zum Referentenentwurf (RefE) eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) Stellung genommen.

Quelle: Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)

Powered by WPeMatico

Neuordnung und Anpassung von Vorschriften im Berufsrecht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und weiterer rechtsberatender Berufe: BMJV veröffentlicht Gesetzentwurf

Verschiedene Regelungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe sollen neu strukturiert, vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV veröffentlicht hat. Erfasst von der Neuordnung sind vor allem Regelungen für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern und zur ehrenamtlichen Tätigkeit bei den Berufsgerichten.

BMJV, Pressemitteilung vom 22.09.2025

Verschiedene Regelungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe sollen neu strukturiert, vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Erfasst von der Neuordnung sind vor allem Regelungen für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern und zur ehrenamtlichen Tätigkeit bei den Berufsgerichten. Zudem sieht der Entwurf Erleichterungen und erweiterte Möglichkeiten bei der Zulassung vor. Schließlich soll der Verbraucherschutz im Inkassorecht gestärkt werden.

Der Entwurf sieht im Einzelnen insbesondere folgende Änderungen vor:

1. Anpassungen bei Rechtsbehelfen im Aufsichtsrecht

Im Bereich der Rechtsbehelfe im Aufsichtsrecht sollen die Regelungen bei den Rechtswegen und den verfahrensrechtlichen Bestimmungen insgesamt klarer und kohärenter gefasst werden. Dazu sollen Anpassungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) vorgenommen werden.

Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder von Rechtsanwältinnen und -anwälten soll einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden sein. In der PAO und im StBerG sollen vergleichbare Änderungen vorgenommen werden.

Zudem sollen derzeit bestehende Probleme mit der gesetzlich nicht konkret geregelten sog. missbilligenden Belehrung gelöst werden. In diesem Kontext soll der Begriff der „Belehrung“ künftig durch denjenigen des „rechtlichen Hinweises“ ersetzt werden.

2. Abwicklung von Kanzleien

Die Regelungen zur Abwicklung von Kanzleien sollen in BRAO, PAO, StBerG und in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) modifiziert werden. Dadurch soll eine übermäßige Belastung der Kammern verhindert werden, ohne dass das bewährte Konzept der Abwicklungen grundsätzlich in Frage gestellt wird.

3. Vereinheitlichung der Regelungen zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

Die Regelungen zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei den Berufsgerichten in BRAO, PAO, StBerG, BNotO und WPO sollen vereinheitlicht und stringenter gefasst werden.

4. Änderungen bei der Verwahrung von notariellen Urkunden

Die Zuständigkeit für die dauerhafte Verwahrung von notariellen Urkunden soll von der Justiz auf die Archivverwaltungen übertragen werden. Damit verbunden ist auch die Verantwortlichkeit für Einsichtsbegehren in diese Urkunden und Verzeichnisse. So soll insbesondere für Forschende die Einsicht deutlich vereinfacht werden.

5. Einstellung von Vorsorgeverfügungen in das Vorsorgeregister

Künftig sollen in das Zentrale Vorsorgeregister beglaubigte Abschriften von Vorsorgeverfügungen aufgenommen werden können. Das ermöglicht eine verbesserte Information der Einsichtsberechtigten wie z. B. Ärztinnen und Ärzte.

6. Verbraucherschutz bei Inkasso

Im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) soll durch verschiedene Maßnahmen wie der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere im Bereich des Inkassorechts verbessert werden. So sollen beispielsweise im Fall von sog. Konzerninkasso die Schutzvorschriften des RDG künftig anwendbar sein. Bisher gelten diese nicht, wenn ein Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe offene Forderungen für andere Gesellschaften desselben Konzerns einzieht.

7. Weitere bürokratische Erleichterungen für rechtsberatende Berufe

Zudem sind für Rechtsanwältinnen und -anwälte, Syndikusanwältinnen und -anwälte sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften bürokratische Erleichterungen vorgesehen. Bei verschiedenen anderen Voraussetzungen für anwaltliche Tätigkeiten soll es zudem punktuelle Anpassungen geben.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 31. Oktober 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Ein Gesetzentwurf mit ähnlicher Zielsetzung wurde bereits in der vergangenen Legislaturperiode veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren konnte jedoch wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden. Der jetzt veröffentlichte Gesetzentwurf wurde gegenüber dem früheren Entwurf punktuell modifiziert und um weitere Inhalte ergänzt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Powered by WPeMatico

Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG – Anlage 13a 2025

Das BMF gibt die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2025 bekannt (Az. IV D 4 – S 2149/00010/012/054).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 4 – S 2149/00010/012/054 vom 18.09.2025

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gibt das BMF die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2025 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG in Verbindung mit §87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt.

Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Diese ist sowohl über Mein ELSTER (www.elster.de) als auch über Software anderer Anbieter (www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt) möglich. Der Registrierungsvorgang kann abhängig von der Registrierungsmethode bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Die Anlage AV13a sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.

Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung der standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. § 150 Absatz 8 AO findet hierbei entsprechende Anwendung. Für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind in diesen Fällen die Papiervordrucke der Anlage 13a zu verwenden (§ 13a Absatz 3 Satz 5 und 6 EStG).

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Verlängerung der Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 32c EStG

Das BMF-Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht und ist für die in Rn. 3 genannten Betrachtungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 anzuwenden (Az. IV D 4 – S 2230/00036/003/151).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 4 – S 2230/00036/003/151 vom 04.09.2025

Zur Tarifermäßigung nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Gesetzes Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vom 23. Oktober 2024 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I Nr. 3211) nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Stellung.

I. Anwendungsregelung

1 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt (BStBl) Teil I veröffentlicht und ist für die in Rn. 3 genannten Betrachtungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 anzuwenden. Für vorherige Betrachtungszeiträume gilt das BMF-Schreiben vom 18. September 2020 (BStBl I S. 952) unter Berücksichtigung der Änderungen durch die BMF-Schreiben vom 24. November 2020 (BStBl I S. 1217) und vom 31. August 2022 (BStBl I S. 1302).

II. Inkrafttreten und Betrachtungszeiträume

1. Inkrafttreten

2 Durch das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 321) wurde die Tarifermäßigung nach § 32c EStG um zwei Betrachtungszeiträume verlängert. Gemäß § 52 Absatz 33a Satz 5 bis 7 EStG ist die Verlängerung der Tarifermäßigung unmittelbar für Einkünfte im Sinne des Artikels 211 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) geändert wurde, eines Landwirts anwendbar. Soweit andere Einkünfte gemäß § 13 EStG betroffen sind, steht das Inkrafttreten unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission feststellt, dass die Tarifermäßigung des § 32c EStG entweder keine oder eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt. Die Europäische Kommission hat durch Beschluss vom 17. Februar 2025 festgestellt, dass es sich bei der Verlängerung der Tarifermäßigung nach § 32c EStG um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelt. Die Vorschrift ist somit ab dem 18. Februar 2025 ohne Einschränkung für alle Einkünfte im Sinne des § 13 EStG anwendbar (BStBl I S. 682). Die Tarifermäßigung nach § 32c EStG ermöglicht eine durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für einen Betrachtungszeitraum von drei Jahren.

2. Betrachtungszeiträume

3 Nach § 52 Absatz 33a Satz 5 EStG sind vorgegebene Betrachtungszeiträume zu bilden. Die Betrachtungszeiträume umfassen die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028. Die Tarifermäßigung erfolgt jeweils im letzten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums, d. h. nur in den Veranlagungszeiträumen 2025 und 2028.

(..)

III. Zugangsvoraussetzungen

(…)

IV. Ermittlung der Tarifermäßigung

(…)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

BFH zur Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen, die aus dem Persönlichen Budget bestritten werden

Der BFH hat zur Umsatzsteuerpflicht von Eingliederungsleistungen, die nach § 29 SGB IX berechtigte Leistungsempfänger aus ihrem „Persönlichen Budget“ bezahlen Stellung genommen (Az. XI R 25/24).

BFH, Urteil XI R 25/24 vom 30.04.2025

Leitsatz

  1. Eine Leistung ist nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der im Jahr 2020 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn die Gegenleistung aus dem Persönlichen Budget (§ 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) bestritten wird.
  2. Eine Leistung ist jedoch in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG in der im Jahr 2020 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn ein Budgetnehmer mit einem in der Vorschrift genannten Kostenträger als Budgetgeber eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat sowie ein Gesamtplan des Budgetgebers vorliegt, in denen jeweils der Leistungserbringer namentlich genannt wird (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2024 – V R 1/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.06.2024 – 6 K 448/21 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten für das Jahr 2020 vom 08.03.2021 auf 0,00 € herabgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die der jeweilige Leistungsempfänger aus seinem Persönlichen Budget im Sinne von § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) bezahlt, umsatzsteuerfrei sind.

2

Die Klägerin ist eine im November 2019 gegründete GmbH. Zum 01.01.2020 ist sie unternehmerisch tätig geworden, indem sie den Geschäftsbetrieb der A übernommen hat.

3

Um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, werden auf Antrag der Leistungsberechtigten Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets gewährt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), und zwar als Geldleistung, bei laufenden Leistungen monatlich (§ 29 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Sie sind eine Alternative zur Erbringung von Sachleistungen.

4

Die von der Klägerin betreuten Menschen mit Behinderung (Budgetnehmer) stellten einen Antrag bei dem für sie zuständigen Leistungsträger (Budgetgeber) auf Auszahlung eines Persönlichen Budgets. In der daraufhin vom Budgetnehmer mit dem Budgetgeber abgeschlossenen individuellen Zielvereinbarung wurde die Klägerin als Leistungserbringerin namentlich genannt und wurden unter anderem sowohl die Höhe des Persönlichen Budgets als auch die Mittelverwendung festgehalten. In diesem Zusammenhang enthielt die Zielvereinbarung auch die Höhe der genehmigten Stundensätze.

5

Nach § 121 SGB IX erstellte der Budgetgeber außerdem einen Gesamtplan zur Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses, den er dem Budgetnehmer zur Verfügung stellte. Auch in den Gesamtplänen wird die Klägerin namentlich erwähnt.

6

Die Klägerin ist verpflichtet, dem Budgetgeber mitzuteilen, welche ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Budgetnehmer begleiten, und übermittelt entsprechende Ausbildungsnachweise.

7

Bis einschließlich 2019 wurde das Persönliche Budget der von A unterstützten Budgetnehmer direkt auf ein Konto der A überwiesen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) sah deshalb nach Durchführung einer Außenprüfung die Leistungen der A als umsatzsteuerfrei an.

8

Seit dem Jahr 2020 (Streitjahr) wird das Persönliche Budget an die Budgetnehmer ausgezahlt, die die ihnen als Persönliches Budget vom Budgetgeber überwiesenen Geldmittel im Rahmen der getroffenen Zielvereinbarung frei verwenden. Am Ende jedes Bewilligungszeitraums sind vom Budgetnehmer die betreffenden Rechnungen vorzulegen, um dem Kostenträger die Prüfung zu ermöglichen, ob das Persönliche Budget in voller Höhe ausgeschöpft wurde oder ob ein Teil zurückerstattet werden muss.

9

Die Klägerin ging davon aus, dass ihre Leistungen im Streitjahr, wie zuvor die Leistungen der A, ebenfalls nach § 4 Nr. 16 Buchst. l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (a.F.) umsatzsteuerfrei seien und wies in ihren Rechnungen an die Budgetnehmer unter Verweisung auf diese Steuerbefreiung keine Umsatzsteuer offen aus.

10

Nachdem die Klägerin dem FA im Juli 2020 mitgeteilt hatte, dass sie von der Steuerfreiheit der von ihr erbrachten Leistungen ausgehe, forderte das FA (nach Einschaltung der Oberfinanzdirektion) sie auf, eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr einzureichen. In der Erklärung vom 08.03.2021 erklärte die Klägerin ihre Umsätze als steuerbar und steuerpflichtig (teilweise zum allgemeinen Steuersatz von 19 % und teilweise zum allgemeinen Steuersatz von 16 %). Dabei rechnete sie die Umsatzsteuer aus den vereinnahmten Beträgen heraus. Außerdem zog sie Vorsteuer in zwischen den Beteiligten unstreitiger Höhe ab. Anschließend erhob sie Sprungklage, der das FA zustimmte.

11

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 56 veröffentlicht.

12

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Im Wesentlichen trägt sie vor, dass sie unstreitig eng mit der Betreuung und Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen erbringe. Leistungen, die aus dem Persönlichen Budget bestritten werden, seien in die sog. Sozialquote des § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG a.F. (nunmehr § 4 Nr. 16 Buchst. n UStG) mit einzubeziehen. Die Budgetnehmer seien einkommens- und vermögenslos und verfügten daher über keine anderen Mittel als das Persönliche Budget. Die Mittel würden zweckgebunden gewährt und bei zweckwidriger Verwendung zurückgefordert. Überschüsse seien zurückzuzahlen. Eine andere Auslegung sei verfassungswidrig (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–), da die Klägerin schlechter gestellt werde als zum Beispiel Pflegedienste, deren Leistungen nicht aus dem Persönlichen Budget bestritten werden. Das Persönliche Budget sei eine vom Gesetzgeber gewollte Alternative zu Sachleistungen. Die Leistungen seien daher umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln, um zu vermeiden, dass Menschen mit Behinderungen faktisch dazu gezwungen werden, Sachleistungen in Anspruch zu nehmen. Außerdem dienten die Leistungen der Klägerin dem Gemeinwohl. Eine Umsatzsteuerpflicht sei nicht mit § 29 SGB IX in Einklang zu bringen. Die Bemessung des Persönlichen Budgets erfolge nach dem festgestellten Bedarf (§ 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX). Das Persönliche Budget solle nicht die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen überschreiten (§ 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Würde man Leistungen, die aus dem Persönlichen Budget finanziert werden, höher besteuern als Sachleistungen, könne diese Vorgabe nicht erfüllt werden. Es komme zu einer Mehrbelastung für die Pflegekassen (und gegebenenfalls zu einer Freiheitsbeschränkung der Klienten).

13

Außerdem verstoße die Auslegung des FG gegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Selbst wenn die Sozialquote unionsrechtskonform sei, was bezweifelt werde, verstoße die Ausklammerung von Leistungen, die aus dem Persönlichen Budget finanziert werden, gegen Unionsrecht.

14

Darüber hinaus seien nach Art. 4 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention –UN-BRK–) vom 13.12.2006, das die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) am 24.02.2009 ratifiziert habe, die Vertragsstaaten verpflichtet, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Danach seien unter anderem alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellten, und alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen.

15

Überdies weiche die Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Danach reiche im Falle der mittelbaren Kostentragung eine explizite Entscheidung der Pflegekasse oder die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrages mit dem Kostenträger für eine Anerkennung aus. Wenn dem Kostenträger der leistende Unternehmer bekannt sei und er in Kenntnis dessen das Persönliche Budget bewillige, sei der dem Kostenträger bekannte leistende Unternehmer vom betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt. Die Voraussetzungen einer anzukennenden mittelbaren Kostentragung lägen vor. Die Klägerin sei dem Kostenträger als Leistungserbringerin bekannt, wenn er über das Persönliche Budget entscheide.

16

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 08.03.2021 dahin gehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 0,00 € herabgesetzt wird, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung zu ersuchen,

weiter hilfsweise das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.

17

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

18

Es verteidigt unter Hinweis auf Abschn. 4.16.3. Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses die angefochtene Vorentscheidung.

II.

19

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Umsätze der Klägerin sind, was das FG bei seiner Urteilsfindung noch nicht berücksichtigen konnte, aufgrund der späteren Rechtsprechung des BFH steuerfrei.

20

1. Nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG a.F. sind steuerfrei die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungsbeihilfe nach § 94 SGB IX oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.

21

a) Unionsrechtlich beruhte diese Vorschrift auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG). Danach befreien die Mitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden“. Die Bestimmung legt allerdings Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung als soziale Einrichtung nicht fest. Vielmehr ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 28.06.2017 –  XI R 23/14, BFHE 258, 517, Rz 39; vom 13.06.2018 –  XI R 20/16, BFHE 262, 220, BStBl II 2023, 786, Rz 49). Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen (vgl. EuGH-Urteile Kügler vom 10.09.2002 – C-141/00, EU:C:2002:473, Rz 54; Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005 – C-498/03, EU:C:2005:322, Rz 51; Kinderopvang Enschede vom 09.02.2006 – C-415/04, EU:C:2006:95, Rz 23; Zimmermann vom 15.11.2012 – C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 26).

22

b) § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG a.F. hält sich im Rahmen dieses Ermessens, wenn er die Steuerbefreiung davon abhängig macht, dass bei der betreffenden Einrichtung die Betreuungskosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.2018 –  XI R 20/16, BFHE 262, 220, BStBl II 2023, 786, Rz 48; EuGH-Urteile L.u.P. vom 08.06.2006 – C-106/05, EU:C:2006:380, Rz 53 f. zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG; Zimmermann vom 15.11.2012 – C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 36 und 37 zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG). Der nationale Gesetzgeber hatte lediglich die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens insoweit nicht beachtet, als er bezüglich der Einhaltung der Mindestvergütungsquote früher auf das vorangegangene Kalenderjahr abgestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 19.03.2013 –  XI R 47/07, BFHE 240, 439, BStBl II 2023, 765, Rz 36 ff.; vom 28.06.2017 –  XI R 23/14, BFHE 258, 517, Rz 42, jeweils zu § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. e UStG a.F.; EuGH-Urteil Zimmermann vom 15.11.2012 – C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 40 und 41).

23

2. Ausgehend davon hat das FG zu Recht angenommen, dass keine unmittelbare Anerkennung der Klägerin vorliegt.

24

a) Die Klägerin erhielt ihre Zahlungen nicht in mindestens 25 % der Fälle unmittelbar von den in § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG a.F. genannten gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungsbeihilfe nach § 94 SGB IX oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge, sondern von den Leistungsempfängern. Der Umstand, dass diese die Zahlungen aus dem Persönlichen Budget bestritten haben, das die Budgetnehmer zuvor von den in § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG a.F. genannten Personen als Geldleistung erhalten hatten, ist als solcher nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, da in der Zahlung durch die Budgetnehmer als solche keine Anerkennung durch den betreffenden Mitgliedstaat liegt, wenn sich der Budgetnehmer für eine bestimmte Leistung den leistenden Unternehmer selbst aussuchen kann.

25

b) Der Vortrag der Klägerin, ihre Leistungen dienten dem Allgemeinwohl, führt zu keiner anderen Beurteilung, da nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in Art. 132 MwStSystRL einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind, steuerfrei sind (vgl. EuGH-Urteile Brockenhurst College vom 04.05.2017 – C-699/15, EU:C:2017:344, Rz 22; Dubrovin & Tröger – Aquatics vom 21.10.2021 – C-373/19, EU:C:2021:873, Rz 20, 31 f.).

26

c) Außerdem sind, anders als die Klägerin möglicherweise meint, nur die Umsätze von anerkannten und nicht auch die von nicht anerkannten Einrichtungen befreit (vgl. EuGH-Urteil Happy Education vom 28.04.2022 – C-612/20, EU:C:2022:314, Rz 30 ff.; BFH-Urteil vom 24.02.2021 –  XI R 30/20 (XI R 11/17), BFHE 272, 259, BStBl II 2023, 792, Rz 35), wenn der betreffende Mitgliedstaat das ihm eingeräumte Ermessen –wie bei § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG a.F.– eingehalten hat.

27

aa) Ist die Klägerin (durch Einhaltung der Sozialgrenze oder aus anderen in § 4 Nr. 16 UStG a.F. genannten Gründen) als andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung vom Mitgliedstaat Deutschland anerkannt, sind ihre Umsätze steuerfrei. Ist sie nicht als andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung anerkannt, sind ihre Umsätze steuerpflichtig. Sonst würden die in Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL enthaltenen personellen Voraussetzungen der einzelnen Steuerbefreiungen durch die Rechtsprechung beseitigt (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.2016 –  XI R 5/15, BFHE 256, 550, BStBl II 2023, 781, Rz 30).

28

bb) Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL oder die UN-BRK vermag der Senat in dieser Unterscheidung nicht zu erkennen. Anknüpfungspunkt der umsatzsteuerrechtlichen Ungleichbehandlung durch persönliche Voraussetzungen einer Steuerbefreiung ist nicht die vergleichbare Leistung (hier: Geldleistung oder Sachleistung) oder der Leistungsempfänger (hier: behinderter Mensch), der nicht diskriminiert werden darf, sondern der Leistende (und seine bestehende oder fehlende Anerkennung). Durch die Festlegung der Mehrwertsteuerbefreiungen anhand von persönlichen Merkmalen in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b, g, h, i, l, m und n MwStSystRL impliziert das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer (vgl. EuGH-Urteil Bridport and West Dorset Golf Club vom 19.12.2013 – C-495/12, EU:C:2013:861, Rz 36; BFH-Urteile vom 26.11.2014 –  XI R 25/13, BFH/NV 2015, 531, Rz 49; vom 28.06.2017 –  XI R 23/14, BFHE 258, 517, Rz 63; BFH-Beschluss vom 21.09.2016 –  XI R 2/15, BFH/NV 2017, 168, Rz 8), so dass in der Anerkennung beziehungsweise Nichtanerkennung (unionsrechtlich und verfassungsrechtlich) der eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung rechtfertigende Grund liegt. Die Leistungserbringung durch eine anerkannte und eine nicht anerkannte Einrichtung sind keine vergleichbaren Sachverhalte und müssen daher nicht umsatzsteuerrechtlich gleich behandelt werden (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27.08.2014 –  XI B 33/14, BFH/NV 2015, 66 zu Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch einen Tierarzt).

29

3. Allerdings kann auch bei der Erbringung von Leistungen, die aus dem Persönlichen Budget vom Budgetnehmer bezahlt werden, eine mittelbare Anerkennung durch eine explizite Entscheidung des das Budget gewährenden Trägers vorliegen. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.

30

a) Der V. Senat des BFH hat zu der Frage, ob Leistungen, die aus dem Persönlichen Budget bestritten werden, mit Urteil vom 19.12.2024 –  V R 1/22 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 18 bis 29) unter Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteil vom 24.02.2021 –  XI R 30/20 (XI R 11/17), BFHE 272, 259, BStBl II 2023, 792, Rz 39; EuGH-Urteil Finanzamt D vom 08.10.2020 – C-657/19, EU:C:2020:811, Rz 51) entschieden, dass nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k bzw. l UStG a.F. Leistungen steuerfrei sind, die „vergütet worden sind“, was nur voraussetzt, dass der zuständige Träger die erbrachten Leistungen kennt und die Kosten hierfür –wenn auch nur mittelbar– tragen will. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Kostenübernahme –auch in Bezug auf die Person des Leistungserbringers– auf einer expliziten Entscheidung des Kostenträgers beruht. Auch in der Bereitschaft zur Vergütung einer Leistung einer dem Sozialversicherungsträger bekannten Person liegt daher eine Anerkennung als vergleichbare Einrichtung mit sozialem Charakter.

31

b) Daher sind –entgegen der Auffassung des FG– auch aus dem Persönlichen Budget (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F., nunmehr § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX n.F.) bestrittene Leistungen für die Bemessung der Mindestvergütungsquote des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k, l, m oder n UStG a.F. zu berücksichtigen, wenn eine explizite Entscheidung auch in Bezug auf die Person des Leistungserbringers durch einen in dieser Vorschrift genannten Träger (z.B. gesetzlicher Träger der Sozialversicherung, Träger der Sozialhilfe, Träger der Eingliederungsbeihilfe nach § 94 SGB IX) vorliegt. Der Senat verweist im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf das BFH-Urteil vom 19.12.2024 –  V R 1/22 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

32

c) Soweit das FA in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, auch im Falle des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG a.F. müsse eine über die explizite Entscheidung des zuständigen Trägers hinausgehende sozialrechtliche Anerkennung vorliegen, trifft dies nach den oben genannten Ausführungen nicht zu.

33

4. Die Sache ist spruchreif im Sinne der Stattgabe der Klage.

34

a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG liegt im Streitfall bei den von der Klägerin betreuten Budgetnehmern jeweils eine vom Budgetnehmer mit dem Budgetgeber geschlossenen individuelle Zielvereinbarung vor, in der die Klägerin als Leistungserbringerin namentlich genannt wird. Außerdem wird nach den tatsächlichen Feststellungen des FG in einem Gesamtplan des Budgetgebers nach § 121 SGB IX die Klägerin namentlich erwähnt. Es liegt daher hinsichtlich aller Budgetnehmer, denen ein Persönliches Budget unter Einschaltung der Klägerin gewährt wurde, eine explizite Entscheidung des zuständigen Trägers im Sinne des § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG a.F. vor. Die Sozialgrenze ist damit überschritten und die an die Budgetnehmer ausgeführten Umsätze der Klägerin sind steuerfrei.

35

b) Gleichzeitig ist, was die Klägerin selbst begehrt, der vom FA gewährte Vorsteuerabzug wegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG rückgängig zu machen.

36

c) Dass die Klägerin weitere, nicht steuerfreie Umsätze ausgeführt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass sich die Frage der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19.12.2024 –  V R 1/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, unter II.5.b) im Streitfall nicht stellt. Die Umsatzsteuer ist daher auf 0 € festzusetzen.

37

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: (E-)Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Anforderung der Vorlage von (elektronisch) empfangenen und abgesandten Handels- und Geschäftspapieren sowie sonstiger Unterlagen inklusive eines Gesamtjournals im Rahmen einer Außenprüfung zulässig ist (Az. XI R 15/23).

BFH, Beschluss XI R 15/23 vom 30.04.2025

Leitsatz

  1. Handels- und Geschäftsbriefe im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) können auch E-Mails sein.
  2. (Digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise unterfallen dem Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO.
  3. Die Finanzverwaltung ist im Rahmen der Außenprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern.
  4. Mangels Rechtsgrundlage ist es der Finanzverwaltung aber verwehrt, ein sogenanntes Gesamtjournal zu verlangen, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu solchen E-Mails ent­hält, die keinen steuerlichen Bezug haben.

Tenor

Die Revision der Klägerin und die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.03.2023 – 2 K 172/19 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten anlässlich einer Außenprüfung über die Pflicht zur Vorlage von Handels- und Geschäftspapieren sowie sonstiger Unterlagen einschließlich eines sogenannten Gesamtjournals.

II.

2

Der beschließende Senat ist für das vorliegende Verfahren nach Teil A III. Nr. 3 Buchst. a der Ergänzenden Regelungen i.V.m. Teil A XI. Senat Nr. 2 des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs (BFH) als zuständiger Ertragsteuersenat zur Entscheidung berufen.

III.

3

Die Entscheidung kann im Verfahren gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergehen. Der Senat hält die Revisionen der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) und des Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionsklägers (Finanzamt –FA–) für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

4

1. Der Senat hat die Sache in der Sitzung vom 11.12.2024 in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung beraten und ist einstimmig zu dem Ergebnis gelangt, dass er beide Revisionen für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hiervon mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 12.12.2024 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

5

2. Eine Entscheidung nach § 126a FGO ist –entgegen der Auffassung der Klägerin– im Streitfall zulässig. Ihr steht die –wie die Klägerin meint– Ungeklärtheit und Komplexität der Rechtsfragen nicht entgegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 01.09.2021 –  VI R 18/19, BFH/NV 2022, 13, Rz 27; vom 18.10.2023 –  XI R 22/20, BFH/NV 2024, 182, Rz 16).

6

3. Das Verfahren nach § 126a FGO verletzt auch nicht das Recht der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auf rechtliches Gehör (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.09.1996 – 1 BvR 1485/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 827). Nachdem der Senat beschlossen hatte, das Verfahren nach § 126a FGO einzuleiten, bestand für die Klägerin Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Hiervon hat sie mit Schriftsatz vom 14.03.2025 Gebrauch gemacht.

7

4. Dass der Senatsvorsitzende wegen Erkrankung am vorliegenden Beschluss nicht mitwirken kann und sich folglich die Richterbank gegenüber der Sitzung vom 11.12.2024 geändert hat, steht der Anwendung des § 126a FGO nicht entgegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.09.2021 –  XI R 12/21 (XI R 25/19), BFHE 274, 317, BStBl II 2022, 417, Rz 21; vom 07.07.2022 –  V R 10/20, BFHE 276, 445, Rz 9; vom 18.10.2023 –  XI R 22/20, BFH/NV 2024, 182, Rz 18).

IV.

8

1. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

9

Rechtsfehlerfrei hat das FG angenommen –und die Klage insoweit zu Recht abgewiesen–, dass die Außenprüfung auf Grundlage der streitgegenständlichen Bescheide von der Klägerin insbesondere die Vorlage sämtlicher E-Mails verlangen darf, welche die Vorbereitung, den Abschluss und die Durchführung des sogenannten „…“ (Agreements) mit der anderen Konzerngesellschaft einschließlich der Verrechnungspreisdokumentation betreffen. Davon ausgenommen sind zutreffend solche E-Mails, die lediglich privater Natur sind oder die firmeninterne Kommunikation betreffen.

10

a) Der Senat hält das Vorlageverlangen zunächst für hinreichend bestimmt.

11

In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Anforderung von Unterlagen „en bloc“ im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung zulässig ist und nicht gegen § 119 Abs. 1 AO verstößt (etwa BFH-Urteil vom 28.10.2009 –  VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.4.b). Insbesondere wegen der oftmals vorhandenen Unkenntnis der Verwaltung über das Vorhandensein konkreter Unterlagen ist ein Vorlageverlangen regelmäßig noch hinreichend bestimmt, das sich beispielsweise auf „Eingangs- und Ausgangsrechnungen“, „Belege zu baren Geschäftsvorfällen“, „Unterlagen über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ oder „Unterlagen über die Einkünfte aus Kapitalvermögen“ erstreckt (BFH-Urteil vom 28.10.2009 –  VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.4.b).

12

Hiervon ausgehend ist auch das streitgegenständliche Vorlageverlangen nicht zu beanstanden. Die nach dem Tenor der Bescheide zwar offen gestaltete Aufforderung, alle den Prüfungszeitraum betreffenden Handelsbriefe im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO sowie die sonstigen Unterlagen im Sinne des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO vorzulegen, findet durch die Bezugnahme auf das Agreement bereits eine Präzisierung. In der Begründung des Bescheids vom 11.07.2018 verweist das FA –weiter konkretisierend– auf die Korrespondenz, der Aussagen über aufzeichnungspflichtige Vorgänge zu entnehmen sind, sowie auf Unterlagen, die für die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchungen und Aufzeichnungen unumgänglich sind. Eine weitere, das Vorlageverlangen hinreichend bestimmende Konkretisierung erfolgt abschließend noch einmal durch die Begründung im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 03.09.2019, die nur auf die „steuerlich relevante“ E-Mail-Kommunikation verweist.

13

Dem wesentlichen Zweck des Bestimmtheitserfordernisses, nämlich dem Betroffenen eines Verwaltungsakts klar zu machen, was von ihm gewollt wird (vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 119 AO Rz 1; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler –HHSp–, § 119 AO Rz 9), hat das FA damit hinreichend Rechnung getragen. Hierfür bedurfte es –anders als die Klägerin meint– nicht weiterer Beschränkungen, etwa in Form bestimmter Suchbegriffe, Mitarbeiter oder kürzerer Zeiträume. Das FA war damit nicht gehalten, ohne nähere Kenntnis die E-Mails noch weiter zu konkretisieren, sondern konnte es der Klägerin überlassen, die einschlägigen E-Mails herauszusuchen.

14

b) In der Sache folgt die Pflicht zur Vorlage der E-Mails aus § 147 Abs. 6 AO; denn diese sind aufzubewahren (BFH-Urteile vom 24.06.2009 –  VIII R 80/06, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter II.1.b aa; vom 12.02.2020 –  X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045, Rz 16).

15

aa) Nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Steuerpflichtige die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe geordnet aufzubewahren. Gleiches gilt nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO für Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe.

16

(1) Aufbewahrungspflichtig sind danach nicht nur die Ein- und Ausgangsrechnungen von Handelsgesellschaften (dazu BFH-Beschluss vom 26.09.2007 – I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, unter II.1.), sondern aufzubewahren ist die gesamte, den betrieblichen Bereich betreffende Korrespondenz, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts im Sinne des §§ 343, 344 des Handelsgesetzbuchs (HGB) bezieht (Drüen in Tipke/Kruse, § 147 AO Rz 17b; Koenig/Haselmann, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 147 Rz 9). Auf die Form kommt es dabei nicht an; auch Fernschreiben, Telegramme und insbesondere E-Mails sind grundsätzlich aufbewahrungspflichtig (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 147 AO Rz 17b; Koenig/Haselmann, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 147 Rz 9). Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls insoweit, als die E-Mail selbst –und nicht lediglich ihr Anhang– rechnungslegungsrelevante Informationen enthalten; ansonsten ist jedenfalls der Anhang aufzubewahren.

17

(2) Ausgehend hiervon ist revisionsrechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn das FA die Vorlage derjenigen E-Mails verlangt, welche sich auf die Vorbereitung, den Abschluss und auch auf die Durchführung des Agreements beziehen.

Durch die Konkretisierung des Vorlageverlangens auf das Agreement erfährt das Vorlageverlangen die gebotene Beschränkung auf rechnungslegungsrelevante Informationen.

18

Dem steht –anders als die Klägerin meint– nicht entgegen, dass die E-Mails, soweit sie die Durchführung des Agreements betreffen, im Wesentlichen sogenannte Erfüllungshandlungen enthielten. Soweit die Klägerin insoweit der Auffassung ist, dass derartige Erfüllungshandlungen nicht als –allein von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO in Bezug genommene– Handelsgeschäfte im Sinne von § 343 HGB zu werten seien, weil es ihnen am rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Charakter fehle, folgt der erkennende Senat dem nicht. Es mag im Handelsrecht vertreten werden, dass Realakte nicht als Handelsgeschäfte im Sinne von § 343 HGB einzuordnen sind (etwa MüKoHGB/Maultzsch, 5. Aufl., § 343 Rz 5; Pamp in Oetker, HGB, 8. Aufl., § 343 Rz 6: „im Einzelnen streitig“), doch hat diese Bewertung –selbst wenn man ihr handelsrechtlich folgen wollte (s. dagegen etwa BeckOK HGB/Lehmann-Richter, 45. Ed. 01.01.2025, HGB § 343 Rz 11: Handelsgeschäft, wenn Realakt auf Geschäft bezogen)– jedenfalls im vorliegenden Kontext keine entscheidende Bedeutung. Denn die steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO erstreckt sich nicht nur auf den Abschluss, sondern auch auf die Vorbereitung und –wie vorliegend– die Durchführung eines mit dem Agreement gegebenen Handelsgeschäfts (Drüen in Tipke/Kruse, § 147 AO Rz 17b; s. dazu schon oben unter IV.1.b aa (1)).

19

bb) Zurecht verlangt das FA unter Berufung auf § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO auch die Vorlage derjenigen E-Mails, die sich auf die Verrechnungspreisdokumentation der Klägerin beziehen.

20

Dokumentationen über Konzernverrechnungspreise unterfallen nach Auffassung des erkennenden Senats dem Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO (ebenso Seer, FinanzRundschau, 2002, 382; Bauer/Taetzner, Betriebs-Berater –BB– 2004, 2271; Jochum, Die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen in der Außenprüfung, 2011, S. 381;

Schnorberger/Haverkamp/Etzig, BB 2017, 2455) auch für die Zeit nach Neufassung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung vom 12.07.2017, BGBl I 2017, 2367 –GAufzV–). Die auf den Streitfall indes noch nicht zur Anwendung kommende aktuelle Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 4 GAufzV ordnet die sinngemäße Geltung des § 147 Abs. 6 AO an und normiert damit ausdrücklich ein Nebeneinander beider Regime. Für die vorangehende Fassung (a.F.) der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung kann nichts anderes gelten. Soweit auf Grundlage von § 90 Abs. 3 AO i.V.m. der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung a.F. besondere Dokumentations- und Vorlagepflichten statuiert sind, entbindet dies nicht von der aus § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO folgenden Verpflichtung, allgemeine Unterlagen, namentlich auch E-Mails, vorzuhalten, soweit darin Vorgänge enthalten sind, die für die Verrechnungspreisdokumentation und somit „für die Besteuerung von Bedeutung“ sind. Durch das Aufstellen mitunter sehr eingriffsintensiver Aufzeichnungspflichten im Rahmen von § 90 Abs. 3 AO i.V.m. der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (a.F.) werden –viel weniger eingriffsintensive– Aufbewahrungspflichten nicht gleichzeitig unzulässig.

21

c) Das Verlangen auf Erfüllung der Vorlagepflicht erweist sich auch als verhältnismäßig und frei von Ermessenfehlern.

22

Der Eingriff mittels Vorlageverlangen überlässt es der Klägerin, welche E-Mails oder Daten sie im Einzelfall vorlegt. Damit ist es der Klägerin unbenommen, solche Daten, die gerade nicht steuerlich relevant sind, zu selektieren (sogenanntes Erstqualifikationsrecht, s. etwa BFH-Urteil vom 16.12.2014 –  X R 42/13, BFHE 248, 99, BStBl II 2015, 519). Ist Gegenstand der Recht- und Verhältnismäßigkeitsprüfung hier deshalb nur die Vorlagepflicht dem Grunde nach, erfordert das Vorgehen des FA keine weiteren Beschränkungen, etwa auf Stichproben, bestimmte Datenparameter oder Zeiträume innerhalb des Prüfungszeitraums. Die Offenlegung steuererheblicher Vorgänge –hier nur dem Grunde nach– aus der Sphäre des Beteiligten, über die dieser am besten oder gar allein Bescheid weiß, ist im Allgemeinen zumutbar (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2009 –  VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.4.c; Söhn in HHSp, § 90 AO Rz 106). Der Steuerpflichtige ist primärer Wissensträger und hat die größte Beweisnähe; ohne die verschiedenen Mitwirkungspflichten müsste eine gleichmäßige Durchsetzung der Steueransprüche nach Maßgabe der Gesetze scheitern (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2009 –  VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.4.c; Söhn in HHSp, § 90 AO Rz 24).

23

Mit Recht darf sich das FA deshalb darauf berufen, die Vorlage der Unterlagen diene als Nachweis über die Vollständigkeit der erklärten Betriebseinnahmen sowie zur Überprüfung der angewandten Verrechnungspreismethode. Ohne Vorlage der begehrten E-Mails wäre dem FA jegliche Möglichkeit genommen, die Angaben der Klägerin sowohl im Hinblick auf die Verrechnungspreismethode als auch hinsichtlich der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten zu überprüfen. Dabei hat das FG zutreffend berücksichtigt, dass die Kommunikation der Klägerin im Wesentlichen digital –per E-Mail– abläuft. Das FA war somit nicht gehalten, die Steuererklärungen der Klägerin prüfungslos zu akzeptieren oder sich auf die bloße Vorlage des Agreements, geschweige denn auf die Durchführung von Interviews mit Mitarbeitern verweisen zu lassen. Soweit die Klägerin anführt, es sei mit unverhältnismäßigem Zeit- und Kostenaufwand verbunden, die gewünschten E-Mails vorzulegen, steht dies der Verhältnismäßigkeit schon mangels weiterer Substantiierung (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 147 AO Rz 76a) nicht im Wege. Es ist –wie das FG zu Recht erkannt hat– außerdem Sache der Klägerin, ihre Datenbestände so zu organisieren, dass eine berechtigte Einsichtnahme durch die Finanzverwaltung erfolgen kann, ohne dass dabei geschützte Bereiche berührt werden.

24

Auch dem Schutz der persönlichen Daten wird durch das streitgegenständliche Auskunftsverlangen hinreichend Rechnung getragen. Denn der Datenzugriff wird nicht außerhalb der Sphäre des Steuerpflichtigen –etwa unter Speicherung auf einem mobilen Laptop– erfolgen, sondern nur in den Geschäftsräumen der Klägerin oder den Diensträumen der Finanzverwaltung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 07.06.2021 –  VIII R 24/18, BFHE 272, 349, BStBl II 2023, 63, Rz 18 ff.).

25

d) Die Einwendungen der Klägerin bleiben ohne Erfolg.

26

aa) Ihre Angriffe gegen das Vorlageverlangen (zu dessen Bestimmtheit vgl. oben IV.1.a) zielen im Wesentlichen auf Fragen der Verhältnismäßigkeit. Denn wenn die Klägerin anführt, das FA hätte stärker auf den mit seiner Anfrage verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwand Rücksicht nehmen und das Vorlageverlangen weiter einschränken müssen, betrifft dies in der Sache die Angemessenheit des Verwaltungsakts und nicht die Frage, ob dem Betroffenen klar ist, was von ihm gewollt wird (vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 119 AO Rz 1; Söhn in HHSp, § 119 AO Rz 9).

27

bb) Keinen Erfolg hat die Klägerin auch insoweit, als sie auf das Agreement verweist und vorbringt, dass diejenigen E-Mails, welche dessen Durchführung beträfen, lediglich Erfüllungscharakter hätten, sich nicht auf ein Handelsgeschäft bezögen und deshalb aus dem Anwendungsbereich von § 147 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AO herausfielen. Wie der Senat unter IV.1.b aa ausgeführt hat, unterfallen der Aufbewahrungspflicht auch Unterlagen, die sich lediglich auf die Durchführung eines (Handels-)Geschäfts beziehen. Auf die Frage, ob die angeforderten E-Mails Weisungen enthalten und deshalb selbst als Handelsgeschäfte im Sinne von § 343 Abs. 1 HGB einzuordnen sind, kommt es deshalb nicht mehr an.

28

cc) § 90 Abs. 3 AO enthält, anders als die Klägerin meint, auch nicht deshalb ein abschließendes Regime zur Aufbewahrungspflicht von Unterlagen in Bezug auf Verrechnungspreise, weil die Regelung als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 17.10.2001 –  I R 103/00 (BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, unter III.2.d bb), wonach außerhalb der §§ 140 ff. AO und der §§ 238 ff. HGB für verdeckte Gewinnausschüttungen keine speziellen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten bestünden, eingeführt worden sei. Der Klägerin kann insoweit schon aus allgemeinen Erwägungen nicht gefolgt werden, da das Fehlen und Einführen von Rechtsgrundlagen für spezielle, eingriffsintensive hoheitliche Maßnahmen nicht gleichzeitig eine Notwendigkeit schafft, auch weniger eingriffsintensive Maßnahmen auf eine derart neue Grundlage zu stellen, die bislang auf Basis der allgemeinen Befugnisse ohne Weiteres möglich waren (s. dazu schon oben unter IV.1.b bb).

29

dd) Die Revision greift auch die Verhältnismäßigkeit und Ermessensfehlerfreiheit des Vorlageverlangens nicht erfolgreich an.

30

Zu Recht hat das FG darauf verwiesen, dass es sich bei den betreffenden E-Mails schon dem Grunde nach um aufbewahrungspflichtige Unterlagen handelt, deren Vorlage nicht ohne Weiteres hinter andere Formen –etwa einer stichprobenartigen Vorlage– zurückzutreten hat. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) erschöpfen sich die von der Klägerin vorgelegten Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 AO i.V.m. der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung a.F. in einer kurzen Beschreibung des Agreements und der tabellarischen Darstellung der angefallenen Kosten im Rahmen des „Transfer Pricing Reports“ der in … ansässigen Konzernmutter der Klägerin. Der Senat teilt auch angesichts dessen die Einschätzung des FG, dass es dem FA ohne die angeforderten E-Mails nicht möglich wäre, die Kostenbasis für die angewandte Verrechnungspreismethode zu überprüfen. Dass die Vorlage der gewünschten E-Mails –wie die Klägerin meint– per se ungeeignet wäre, die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin im Prüfungszeitraum nachzuprüfen, sieht der Senat auch deshalb nicht, wenngleich die Steuerrelevanz der Unterlagen denklogisch erst nach deren Sichtung abschließend beurteilt werden kann. Insoweit spricht schließlich auch gegen eine Verletzung des Übermaßverbots, dass es Sache der Klägerin bleibt, einzelne E-Mails ohne Steuerrelevanz in Ausübung ihres Erstqualifikationsrechts von der Vorlage auszunehmen.

31

e) Auch die Verfahrensrügen der Klägerin greifen nicht durch.

32

aa) Soweit die Revision meint, das FG habe –in unterschiedlicher Weise– seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, ist ein Verfahrensfehler bereits nicht schlüssig dargelegt.

33

(1) Gründet sich der behauptete Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO –wie hier– darauf, dass das FG auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen und inwiefern diese Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits hätte führen können. Ferner muss dargelegt werden, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden (BFH-Beschlüsse vom 29.10.2004 –  XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566, unter II.1.a; vom 03.11.2010 –  I B 102/10, BFH/NV 2011, 808, Rz 4).

34

(2) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin jedenfalls deshalb nicht, weil sie nicht darlegt, weshalb –obwohl fachkundig vertreten– in der mündlichen Verhandlung nicht auf eine entsprechende Beweiserhebung hingewirkt beziehungsweise ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist.

35

(3) Wer als fachkundig Beteiligter keinen Antrag auf Beweiserhebung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, verzichtet auf diese Rüge, was auch in der Sache das Berufen auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung ausschließt (BFH-Beschlüsse vom 29.10.2004 –  XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566, unter II.1.a; vom 03.09.2010 –  IV B 93/09, BFH/NV 2011, 52, Rz 3; vom 01.03.2013 –  IX B 48/12, BFH/NV 2013, 1238, Rz 6). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem FG ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23.03.2023 keinen Beweisantrag gestellt.

36

bb) Die vom FG im Klageverfahren –versehentlich– unterlassene Übermittlung des Schriftsatzes des FA vom 28.02.2023 an die Klägerin verletzt im Ergebnis nicht das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO.

37

(1) Nach § 96 Abs. 2 FGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Es besteht ein umfassender Anspruch, über den gesamten Prozessstoff kommentarlos und ohne Einschränkungen unterrichtet zu werden. Das FG ist verpflichtet, entscheidungserhebliche Tatsachen und Unterlagen nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern diese auch nach § 77 Abs. 1 Satz 4 FGO dem jeweils anderen Beteiligten von Amts wegen zur Kenntnis zu geben. Die unterlassene Übersendung oder gegebenenfalls Übergabe eines entsprechenden Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung verletzt daher grundsätzlich das rechtliche Gehör (BFH-Beschlüsse vom 08.05.2017 –  X B 150/16, BFH/NV 2017, 1185, Rz 14 f.; vom 28.06.2022 –  II B 94/21, BFH/NV 2022, 1072, Rz 12). Das setzt allerdings voraus, dass dieser Schriftsatz für die Entscheidung des FG erheblich gewesen sein kann (BFH-Beschlüsse vom 15.02.2012 –  IV B 126/10, BFH/NV 2012, 774, Rz 14, und vom 08.05.2017 –  X B 150/16, BFH/NV 2017, 1185, Rz 15; vom 28.06.2022 –  II B 94/21, BFH/NV 2022, 1072, Rz 12). Die Kausalitätsvermutung des § 119 FGO ist nach ständiger Rechtsprechung auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen sich die Verletzung rechtlichen Gehörs auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht. Betrifft sie nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, hat der Beschwerdeführer darzulegen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.10.1994 –  VI B 139/93, BFH/NV 1995, 326; vom 08.05.2017 –  X B 150/16, BFH/NV 2017, 1185, Rz 17, m.w.N.). Wiederholt ein Schriftsatz nur bisheriges Vorbringen, begründet deshalb die unterlassene Übermittlung regelmäßig keine Gehörsverletzung mehr (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.11.2003 –  I R 41/02, BFH/NV 2004, 604, unter II.2.; vom 28.06.2022 –  II B 94/21, BFH/NV 2022, 1072, Rz 12).

38

(2) Zwar hat nach Aktenlage der Schriftsatz des FA vom 28.02.2023 die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung am 23.03.2023 nicht erreicht, obwohl dessen Übersendung richterlich verfügt worden war. Die beanstandete Passage des Schriftsatzes vom 28.02.2023 betraf im Wesentlichen die Frage, ob das FA für die weitere Prüfung die Vorlage der angeforderten E-Mails benötigt oder sich mit anderen –bereits vorliegenden– Unterlagen zu begnügen hat. Bereits in der Einspruchsentscheidung vom 03.09.2019 führt das FA aber aus, dass die Vorlage der E-Mails erforderlich sei, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen –und damit aus Sicht des Senats auch der Verrechnungspreisdokumentation– zu überprüfen. Dies begründete die Einspruchsentscheidung insbesondere auch mit dem Umstand, dass die Geschäftsbeziehungen der Klägerin in außergewöhnlich starkem Maße durch elektronische Kommunikation geprägt seien. Die Einspruchsentscheidung nimmt dabei ausdrücklich auf die von der Klägerin gewählte Verrechnungspreismethode („Cost-Plus-Vergütung“) Bezug und führt aus, dass die „E-Mails zur Durchführung der beschriebenen Handelsgeschäfte […] ein probates Mittel [seien], die notwendigen Aufzeichnungen zu verifizieren“. Die Einspruchsentscheidung hat das FA durch Bezugnahme zum Gegenstand seiner Klageerwiderung gemacht. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Klageverfahren selbst vorgetragen hat, sie habe bereits umfangreiche Unterlagen –auch zur Verrechnungspreisdokumentation– vorgelegt, weshalb das Vorlageverlangen nicht erforderlich sei (vgl. etwa Schriftsatz vom 01.01.2020). Die Klägerin hat damit die Frage, ob die bereits vorgelegten Unterlagen für die Zwecke des FA ausreichend sind –und damit die Notwendigkeit, E-Mails vorzulegen entfallen lässt–, ausdrücklich selbst zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Dass das FA diese Frage in dem versehentlich nicht übermittelten Schriftsatz anders als die Klägerin bewertete, liegt auf der Hand, andernfalls hätte es nicht weiter an dem angefochtenen Verwaltungsakt festgehalten. Die Klägerin musste demnach damit rechnen, dass sich das FA insoweit ihrer rechtlichen Ansicht beziehungsweise Sachverhaltswürdigung nicht anschließen, sondern die vorgelegten Unterlagen als nicht ausreichend ansehen würde. Demzufolge konnte der Schriftsatz vom 28.02.2023, mit dem das FA die bereits vorgelegten Unterlagen tatsächlich als nicht genügend beanstandete, nicht zu neuem Vorbringen führen.

39

cc) Aus denselben Gründen liegt auch kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO in Gestalt einer Überraschungsentscheidung vor.

40

(1) Eine gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßende Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 03.02.2016 –  XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 23; vom 26.04.2018 –  XI B 117/17, BFH/NV 2018, 953, Rz 16). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt dann nicht vor, wenn das FG das angefochtene Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.07.2014 –  XI B 103/13, BFH/NV 2014, 1761, Rz 15; vom 03.02.2016 –  XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 23, m.w.N.).

41

(2) Letzteres ist hier der Fall. Die Rüge der Klägerin, es sei im Klageverfahren nicht genügend erörtert worden, dass die vorgelegte Verrechnungspreisdokumentation nicht ausreichend und deshalb auch die Vorlage der E-Mails geboten sei, ist unzutreffend. Wie sich aus den Ausführungen unter IV.1.e bb (2) ergibt, ist die Frage, ob die von der Klägerin bereits vorgelegten Unterlagen –auch zur Verrechnungspreisdokumentation– ausreichen, um die Verpflichtung, die angeforderten E-Mails vorzulegen, zu beseitigen, bereits zuvor von den Beteiligten diskutiert worden.

42

2. Auch die Revision des FA ist unbegründet.

43

Die Aufforderung des FA an die Klägerin, im Rahmen der Außenprüfung ein sogenanntes Gesamtjournal in digitaler Form bereitzustellen, welches –vom FA im Einzelnen bestimmte– Informationen zu jedweder E-Mail-Korrespondenz der Klägerin und ihrer Mitarbeiter zu enthalten habe, ist bereits mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Das FG hat der Klage insoweit zu Recht stattgegeben.

44

a) Das Vorlageverlangen in Bezug auf ein Gesamtjournal kann nicht auf § 147 Abs. 6 AO gestützt werden.

45

aa) Sind Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung zwar das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (§ 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AO). Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass ihr die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden (§ 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AO) oder dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden (§ 147 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AO).

46

Voraussetzung für die Datenanforderung nach § 147 Abs. 6 AO ist allerdings das Bestehen einer Aufbewahrungspflicht. Der Finanzbehörde stehen diese Befugnisse deshalb nur in Bezug auf solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat. Dementsprechend ist es bereits grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Finanzverwaltung mittels Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO Einsicht in Unterlagen verlangen kann, die zwar vorhanden sind, aber vom Steuerpflichtigen nicht aufbewahrt werden müssen (BFH-Urteile vom 24.06.2009 –  VIII R 80/06, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter II.1.b aa; vom 12.02.2020 –  X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045, Rz 16; vom 07.06.2021 –  VIII R 24/18, BFHE 272, 349, BStBl II 2023, 63, Rz 13).

47

bb) Die hier streitbefangene Aufforderung an die Klägerin, das gewünschte Gesamtjournal zu überlassen, ist im Sinne eines unbegrenzten Zugriffs auf alle E-Mails der Klägerin zu verstehen und hält sich daher nicht im rechtlich zulässigen Rahmen.

48

(1) Die Aufforderung des FA an den Steuerpflichtigen, Unterlagen und Aufzeichnungen für eine Außenprüfung zur Verfügung zu stellen, ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt (etwa BFH-Urteil vom 08.04.2008 –  VIII R 61/06, BFHE 220, 313, BStBl II 2009, 579, unter II.7.). Der Senat ist selbst zur Auslegung von dessen Regelungsinhalt berechtigt und verpflichtet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.10.2015 –  X R 32/13, BFHE 251, 298, BStBl II 2016, 139, Rz 33). Wie der Regelungsgehalt zu verstehen ist, bestimmt sich danach, wie der Adressat den Inhalt des Verwaltungsakts nach dessen objektivem Sinngehalt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen durfte (vgl. BFH-Urteile vom 28.10.2009 –  VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.3.c und d; vom 07.06.2021 –  VIII R 24/18, BFHE 272, 349, BStBl II 2023, 63, Rz 12).

49

(2) Die Aufforderung zur Überlassung eines Gesamtjournals musste von der Klägerin nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont –wie das FG zutreffend erkannt hat– dahin verstanden werden, dass Informationen (insbesondere zur jeweiligen Datensatznummer, zum Absender oder Empfänger der Nachrichten, zum Datum und zur Uhrzeit der jeweils empfangenen oder gesendeten Nachricht sowie zum Betreff und den Anlagen der Nachrichten) hinsichtlich ihrer gesamten E-Mail-Korrespondenz unabhängig davon vorzulegen sind, ob für eine einzelne E-Mail eine Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO besteht. Dies zeigt sich nach Auffassung des Senats vor allem an dem Zusatzfeld, welches das Gesamtjournal enthalten sollte, mit dem das FA Informationen darüber begehrte, ob die Klägerin ihr sogenanntes Erstqualifikationsrecht in Bezug auf die jeweilige E-Mail bereits ausgeübt habe. Wären von dem Gesamtjournal nämlich nur solche Nachrichten erfasst, für die eine Pflicht zur Aufbewahrung nach § 147 Abs. 1 AO besteht, wäre ein solches Zusatzfeld nicht notwendig.

50

(3) Ein so verstandenes Vorlageverlangen, das sich auch auf die Vorlage von (Daten zu) E-Mails ohne steuerliche Relevanz erstreckt, überschreitet den Umfang der Befugnis des FA zur Anforderung elektronischer Unterlagen. Wenn es schon grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass die Finanzverwaltung mittels Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO Einsicht in Unterlagen verlangen kann, die zwar vorhanden sind, aber vom Steuerpflichtigen nicht aufbewahrt werden müssen (vgl. so schon BFH-Urteile vom 24.06.2009 –  VIII R 80/06, BFHE 225, 302, BStBl II 2010, 452, unter II.1.b aa; vom 12.02.2020 –  X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045, Rz 16), ist es erst recht ausgeschlossen, dass –wie hier mit dem Gesamtjournal– Einsicht und Informationen hinsichtlich solcher Unterlagen verlangt wird, die mangels Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nicht einmal vorhanden sind, sondern eigens erstellt werden müssten.

51

b) Als Rechtsgrundlage für die Vorlageverpflichtung eines –noch zu erstellenden– Gesamtjournals kann auch nicht § 200 Abs. 1 Satz 2 AO dienen.

52

Vom Datenzugriffsrecht nach § 147 Abs. 6 AO zu unterscheiden ist das Vorlageverlangen nach § 200 Abs. 1 Satz 2 AO. Hiernach ist ein Steuerpflichtiger im Rahmen der Außenprüfung unter anderem zur Vorlage von Aufzeichnungen, gegebenenfalls Büchern, Geschäftspapieren und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung verpflichtet (BFH-Urteile vom 28.10.2009 –  VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.3.b; vom 12.02.2020 –  X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045, Rz 17). Damit können auch Unterlagen vorzulegen sein, für die keine Aufbewahrungspflicht besteht; allerdings bezieht sich diese Pflicht lediglich auf tatsächlich vorhandene Unterlagen (BFH-Urteile vom 28.10.2009 –  VIII R 78/05, BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, unter II.4.d; vom 12.02.2020 –  X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045, Rz 17). Ist das gewünschte (digitale) Gesamtjournal tatsächlich nicht vorhanden, kann seine Vorlage schon deshalb nicht nach § 200 Abs. 1 Satz 2 AO verlangt werden.

53

c) Die Einwendungen des FA bleiben ohne Erfolg.

54

aa) Soweit das FA sinngemäß anführt, die Vorlage des gewünschten Gesamtjournals sei gegenüber der Vorlage der E-Mails selbst ein eingriffsärmeres Minus, mag dies zutreffen. Indes lässt dies die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage für das Handeln des FA nicht entfallen. Sind Unterlagen per se nicht herauszugeben, erstreckt sich dies auch auf (Begleit-)Informationen, nicht bloß auf den reinen Inhalt der Unterlagen.

55

bb) Eine Rechtsgrundlage für die Anforderung eines Gesamtjournals kann auch nicht –wie das FA meint– in den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Sinne der §§ 238 ff. HGB sowie §§ 140 ff. AO i.V.m. den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen gesehen werden. Die Vorlagepflicht von Unterlagen hat der Gesetzgeber –wie unter IV.1.b ausgeführt– speziell geregelt; greift sie nicht ein, können nicht zulasten der Steuerpflichtigen über im Wesentlichen ungeschriebene Rechtsgrundsätze oder gar lediglich die Verwaltung bindendes Recht weitergehende Verpflichtungen begründet werden.

56

cc) Soweit die Revision des FA vorbringt, eine wirksame Ausübung des Zweitqualifikationsrechts sei der Finanzverwaltung nur mittels Anforderung eines Gesamtjournals möglich, kommt es darauf insoweit nicht an. Denn selbst wenn dem so wäre, könnte diese Erwägung lediglich den Sinn des Verlangens zur Vorlage eines Gesamtjournals begründen, nicht aber als dessen Rechtsgrundlage dienen. Wenn die Finanzverwaltung die Vorlage der E-Mails ohne Gesamtjournal für sinnlos hält, kann sie stattdessen ihr auf die Vorlage der E-Mails gerichtetes Vorlageverlangen aufheben.

57

dd) Nichts anderes folgt aus dem Hinweis des FA, es könne kein Hinderungsgrund sein, dass das Gesamtjournal gegebenenfalls „neu“ zu erstellen sei, weil dies lediglich Folge der der Finanzverwaltung in § 147 Abs. 6 AO eingeräumten Möglichkeit der Anforderung eines Datenträgers sei. Aus der Möglichkeit, einen Datenträger anzufordern, folgt nicht die Pflicht, die darauf zu speichernden Daten und Informationen zu hierauf nicht zu speichernden Daten in Form eines Gesamtjournals erzeugen zu müssen. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von der Konstellation des BFH-Urteils vom 16.12.2014 –  X R 42/13 (BFHE 248, 99, BStBl II 2015, 519), auf das sich das FA beruft. Anders als hier lagen dort Unterlagen vor, die aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtig waren.

58

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 1 und § 139 Abs. 4 FGO.

59

egen –wie hier– beide Beteiligte Revision ein, ist die Kostenentscheidung nach dem Grundsatz der einheitlichen Kostenverteilung nach Quoten der Gesamtkosten zu treffen (z.B. BFH-Urteile vom 27.09.2012 –  III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544; vom 04.09.2024 –  XI R 15/24 (XI R 17/20), BStBl II 2025, 465, Rz 40). Die Kostenverteilung ergibt sich nach dem Maße des Obsiegens beziehungsweise Unterliegens (§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO). Demnach tragen die Klägerin und das FA die Kosten jeweils zur Hälfte.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

Ausstellung von Rechnungen – Angabe von Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU

Das BMF gibt die Änderung des UStAE vom 1. Oktober 2010 bekannt und führt die in anderen Amtssprachen verwendeten Formulierungen für Rechnungsangaben, die anstelle der deutschen Begriffe verwendet können, auf (Az. III C 2 – S 7290/00003/003/013).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7290/00003/003/013 vom 17.09.2025

I. Angabe von Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU

1 Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder können für bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 und § 14a UStG anstelle der deutschen Begriffe auch Formulierungen verwendet werden, die in anderen Amtssprachen für die Rechnungsangaben nach Artikel 226 MwStSystRL der jeweiligen Sprachfassung verwendet werden.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

2 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. August 2025 – III C 3 – S 7117-j/00008/006/043 (COO.7005.100.3.12451642), BStBl I S. 1637, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „Anlage 7 zum Umsatzsteuer Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)“ die Angabe „Anlage 8 zum Umsatzsteuer Anwendungserlass (zu den Abschnitten 14.5 und 14a.1)“ eingefügt.

2. In Abschnitt 14.5 Abs. 24 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(z. B. „Self-billing“; vgl. Anlage 8)“.

3. Abschnitt 14a.1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(z. B. „Reverse charge“; vgl. Anlage 8)“.

b) In Absatz 10 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(z. B. „Margin scheme – Travel agents“ für „Sonderregelung für Reisebüros“, „Margin scheme – Second-hand goods“ für „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung“, „Margin scheme – Works of art“ für „Kunstgegenstände / Sonderregelung“ oder „Margin scheme – Collectors’s items and antiques“ für „Sammlungsstücke und Antiquitäten / Sonderregelung“; vgl. Anlage 8)“.

4. Nach Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird folgende Anlage 8 angefügt:

Tabelle zu den in anderen Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben (siehe PDF unten!)

Anwendungsregelung

3 Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2013, BStBl I S. 1305, wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Änderungsbefugnis nach § 175b Abs. 1 AO bei zutreffender Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten

Das FG Niedersachsen hat zu der Frage Stellung genommen, ob bei zutreffender Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten eine Änderungsbefugnis nach § 175b Abs. 1 AO besteht (Az. 2 K 78/24).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 17.09.2025 zum Urteil 2 K 78/24 vom 07.11.2024 (nrkr – BFH-Az.: X R 31/24)

Mit Urteil vom 7. November 2024 hat der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts zu der Frage Stellung genommen, ob bei zutreffender Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten eine Änderungsbefugnis nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) besteht.

Die Klägerin wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte in den Streitjahren 2017 und 2018 Renteneinkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei der jeweiligen Veranlagung übernahm der Beklagte die Daten entsprechend den elektronischen Rentenbezugsmitteilungen, so dass die Leibrente mit einem Ertragsanteil von 7 % der Besteuerung unterworfen wurde. Für die Streitjahre übermittelte die dazu verpflichtete Stelle nachträglich korrigierte elektronische Rentenbezugsmitteilungen. Die Korrektur betraf nur die Rechtsgrundlage und Rentenart. Der Rentenbetrag blieb der Höhe nach unverändert.

Das beklagte Finanzamt sah die Änderungsvorschrift des § 175b Abs. 1 AO im Streitfall als einschlägig an und änderte die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 entsprechend. Die Leibrente wurde nunmehr jeweils mit einem Besteuerungsanteil von 66 % angesetzt.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Überzeugung des 2. Senats habe der Beklagte die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide zu Recht nach § 175b Abs. 1 AO geändert. Bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung handele es sich um Daten i. S. d. § 175b Abs. 1 AO. Dass der Rentenbetrag der Höhe nach unverändert geblieben ist, sei unschädlich. § 175b Abs. 1 AO sei dahingehend auszulegen, dass eine Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheides auch möglich ist, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und nachträglich korrigierte Daten seitens des dazu verpflichteten Dritten übermittelt worden sind.

Der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, das Az. des BFH lautet X R 31/24.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 10/2025

Powered by WPeMatico

Hinweisgeberschutz reloaded

Der DStV reicht seine Stellungnahme zur Bewertung der Hinweisgeberschutz-Richtlinie bei der EU-Kommission ein. Dabei fordert der DStV, dass die Beraterschaft, wie Rechtsanwälte, vom Anwendungsbereich ausgenommen wird. Dafür muss eine irreführende Sprachüber-setzung korrigiert werden.

DStV, Mitteilung vom 16.09.2025

Der DStV reicht seine Stellungnahme zur Bewertung der Hinweisgeberschutz-Richtlinie bei der EU-Kommission ein. Dabei fordert der DStV, dass die Beraterschaft, wie Rechtsanwälte, vom Anwendungsbereich ausgenommen wird. Dafür muss eine irreführende Sprachübersetzung korrigiert werden.

Zwei-Klassengesellschaft beim Berufsgeheimnis

Im Jahr 2023 sorgte die Umsetzung der EU-Richtlinie ((EU) 201971937) in das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz für großen Unmut. Während nämlich Rechtsanwälte bei der Erbringung steuerlicher Beratung vom Anwendungsbereich der EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz aufgrund ihres Berufsgeheimnisses ausgenommen wurden, galt dieses für Steuerberater nicht. Zu Recht monierte der DStV (Deutscher Steuerberaterverband e.V.) eine ungerechtfertigte Zwei-Klassen-Gesellschaft.

Die Krux mit der Sprachübersetzung

Grund für diese Ungleichbehandlung beim Berufsgeheimnis ist – man glaubt es kaum – eine abweichende Übersetzung des Rechtsbegriffs „legal professional privilege“ in die deutsche Sprache.

EU-Rechtsakte werden in Brüssel und Straßburg nämlich grundsätzlich in englischer Sprache verhandelt. Die Dokumente werden dann in die anderen Sprachen der EU übersetzt.

Für die englische Sprache verwendet der EU-Gesetzgeber zur Bezeichnung des Berufsgeheimnisses rechtsberatender Berufe regelmäßig den Begriff „legal professional privilege“. Leider wurde dieser Begriff in der Vergangenheit nie einheitlich in die deutsche Sprache übersetzt. Beim Hinweisgeberschutz wurde er überdies mit dem irreführenden Terminus „anwaltliches Berufsgeheimnis“ versehen. Ein kleiner, aber feiner Unterschied also. Denn Steuerberater sind sicherlich (steuer-) rechtsberatende Berufe. Anwälte sind sie jedoch nicht.

Vorbild Österreich

Trotz der Intervention des DStV hielt der Bundesgesetzgeber bei der Umsetzung der EU-Richtlinie stur an der irreführenden Übersetzung „anwaltliches Berufsgeheimnis“ fest. Dass es auch anders geht, zeigte etwa der Gesetzgeber in Österreich. Dort werden Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Umsetzung wie Rechtsanwälte vom Anwendungsbereich ausgenommen. Damit hat der österreichische Gesetzgeber den eigentlichen Sinn und Zweck der Regelung ohne viel Federlesen übernommen. Pragmatisch. Praktisch. Gut.

DStV-Forderung bei der öffentlichen Konsultation

Für die künftige EU-Gesetzgebung hat die EU-Kommission aufgrund der Initiative der German Tax Advisers, der Brüsseler Kooperation des DStV mit der Bundessteuerberaterkammer, bereits Besserung gelobt. Sie will den Rechtsbegriff „legal professional privilege“ nunmehr einheitlich und insbesondere nicht mehr als „anwaltliches Berufsgeheimnis“ übersetzen.

Zudem hat die EU-Kommission eine Bewertung der Richtlinie zum Hinweisgeberschutz gestartet. Der DStV nutzte die Gelegenheit und reichte seine Stellungnahme ein, um die überfällige Korrektur der leidigen Übersetzung anzumahnen. Die Bewertung der EU-Richtlinie soll Ende 2026 abgeschlossen sein.

Für den DStV steht fest: Dann soll auch die zwei-Klassen-Gesellschaft beendet werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

Powered by WPeMatico

Keine sachliche Verflechtung durch Vermietung von Dachflächen für Zwecke der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen, wenn diesen bei einem Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt

Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die sog. erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern aufgrund einer Betriebsaufspaltung ausgeschlossen war (Az. 5 K 814/22 G,F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.09.2025 zum Urteil 5 K 814/22 G,F vom 19.02.2025 (nrkr – BFH-Az.: III R 12/25)

Der 5. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die sog. erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern aufgrund einer Betriebsaufspaltung ausgeschlossen war.

Die Klägerin ist ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen. Sie war mittelbar an einer Enkelgesellschaft beteiligt. Letztere war eine im Wesentlichen konzerninterne Dienstleistungsgesellschaft. Neben dieser Tätigkeit mietete sie u. a. von der Klägerin Dachflächen an, um hierauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Klägerin begehrte in dem Zusammenhang als Organträgerin die sog. erweiterte Grundstückskürzung.

Das beklagte Finanzamt versagte dies jedoch mit dem Argument, dass eine Betriebsaufspaltung anzunehmen sei, da die Dachflächenüberlassung von wesentlicher Bedeutung für den Teilbereich der Stromgewinnung mittels Photovoltaikanlagen sei. Die sachliche Verflechtung sei entsprechend für diesen Teilbereich des Unternehmens gegeben.

Das Gericht folgte dem in seinem Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 5 K 814/22 G,F) nicht und entschied, dass nach Maßgabe der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH, u. a. der sog. Filialrechtsprechung, im Streitfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbildbetrachtung keine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der Enkelgesellschaft vorliege. Den vermieteten Dachflächen komme auch angesichts des geringen Anteils am Gesamtumsatz nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Der Senat ist, anders als das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Az. 3 V 496/17), nicht der Auffassung, dass sich die Filialrechtsprechung des BFH auf Unternehmen mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen übertragen lasse. Die Prämissen dieser Rechtsprechung würden auf Betriebsgesellschaften, die verschiedene Geschäftsbereiche unterhalten, nicht unbedingt in vergleichbarer Weise zutreffen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 12/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter August/September 2025

Powered by WPeMatico