Keine gute Gesetzgebung ohne die Stimmen der Praxis

Rechtssichere Gesetzestexte erfordern, dass Politik und Verwaltung die Verbände – und damit die Stimmen der Praxis – anhören und ernst nehmen. Davon kann derzeit nicht die Rede sein, kritisiert DStV-Präsident Elster und reagiert damit auf die bisweilen unzumutbaren Stellungnahmefristen für die Beurteilung von Referentenentwürfen in der aktuellen Legislaturperiode.

Keine gute Gesetzgebung ohne die Stimmen der Praxis

DStV, Pressemitteilung vom 21.10.2019

Rechtssichere Gesetzestexte erfordern, dass Politik und Verwaltung die Verbände – und damit die Stimmen der Praxis – anhören und ernst nehmen. „Und von ernst nehmen kann nicht die Rede sein, wenn wir Referentenentwürfe mit unrealistischen Fristen zur Stellungnahme bekommen“, mahnte der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) StB/WP Harald Elster während des 42. Deutschen Steuerberatertags in Berlin.

Er reagiert damit auf die bisweilen unzumutbaren Stellungnahmefristen für die Beurteilung von Referentenentwürfen in der aktuellen Legislaturperiode. „Für die Beurteilung der steuerlichen Regelungen im Referentenentwurf zum Klimaschutzprogramm 2030 hatten wir ganze 23 Stunden Zeit“, kritisiert Elster.

Damit Steuerberater ihre Mandanten verlässlich beraten können, müssten Gesetze verständlich sein. Und sie müssten Bestand vor den Gerichten haben. „Beides ist leider keine Selbstverständlichkeit“, so der DStV-Präsident. Was dabei rauskommen kann, wenn die Stimmen der Praxis ignoriert werden, zeigt Elster anhand dreier Beispiele.

Im Hinblick auf die Grundsteuer-Reform moniert er: „Noch nicht einmal verabschiedet und schon diskutieren Experten, ob das Bundesverfassungsgericht sie nicht wieder einkassieren wird“. Zu hoch sei der Typisierungsgrad.

Kritik äußert Elster ferner an der Umsetzung des Kassengesetzes. Bis Anfang des nächsten Jahres müssen Millionen von Kassen mit behördlich zertifizierten Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein. Ein gewaltiger Aufwand für die Praxis. „Doch bis heute tappen Unternehmer und Berater im Dunkeln, wann die Geräte genau verfügbar sein werden. Bei solch einer Informationslage können wir unseren Mandanten kaum seriösen Rat erteilen“, mahnt er.

Bauchschmerzen bereite ihm außerdem noch immer die Erbschaftsteuer-Reform. Mit Blick auf die erst jüngst vom Bundesrat beschlossenen neuen Erbschaftsteuerrichtlinien, die sage und schreibe 192 Seiten umfassen, zeigt sich Elster entsetzt: Wir haben ein Gesetz mit nur 44 Paragraphen, das 192 Seiten Erläuterung braucht. Das ist Wahnsinn!“

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Vertrauen im Mandatsverhältnis steht nicht zur Disposition

Vertrauen im Mandatsverhältnis ist ein Eckpfeiler der Steuerrechtspflege. Dieses hohe Gut steht in unserem Rechtsstaat nicht zur Disposition, unterstrich DStV-Präsident Elster beim 42. Steuerberatertag in Berlin, sieht er doch seinen Berufsstand zunehmend Misstrauen ausgesetzt.

Vertrauen im Mandatsverhältnis steht nicht zur Disposition

DStV, Pressemitteilung vom 21.10.2019

„Vertrauen im Mandatsverhältnis ist ein Eckpfeiler der Steuerrechtspflege. Für uns steht dieses hohe Gut in unserem Rechtsstaat nicht zur Disposition“, unterstrich der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), StB/WP Harald Elster in seiner Eröffnungsrede des 42. Steuerberatertages in Berlin.

Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, doch der DStV-Präsident sieht seinen Berufsstand zunehmend Misstrauen ausgesetzt: „Misstrauen des Gesetzgebers, der Finanzverwaltung und der Gesellschaft – das ist Gift für unser vertrauensvolles Mandantenverhältnis und unseren gesamten Berufsstand!“

Der TAX 3-Sonderausschuss des Europäischen Parlaments behauptete gar, dass „Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ihre berufliche Verschwiegenheit als Deckmantel für kriminelle Machenschaften missbrauchen“. Für Elster ein klares Indiz dafür, dass die beteiligten Abgeordneten keine Ahnung vom Tagesgeschäft und Umfang der Beratungsmandate haben. Durch Schlagzeilen des „Cum/Ex“-Skandals würden reflexartig „Steuerberater nur noch als Rechtsverdrehen gesehen“, so Elster.

Problematisch sieht der DStV-Präsident in diesem Zusammenhang die EU-Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, deren Umsetzung in nationales Recht begonnen hat. „Gott sei Dank ohne eine zusätzliche nationale Anzeigepflicht!“, betont Elster. „Dagegen haben wir uns stark gemacht und werden das Thema auch weiterhin genau beobachten“.

Künftig müssen gesetzlich zulässige Gestaltungen an die Finanzbehörden übermittelt werden. Die EU-Anzeigepflicht ist nicht mit der Verdachtsmeldung der Steuerhinterziehung zu verwechseln. Daher ist sich Elster sicher: „Die Meldungen von unseren kleinen und mittleren Kanzleien werden nicht die sein, die der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge sind. Dennoch müssen wir künftig sensibler mit unseren Mandanten kommunizieren“.

Auch an der Whistleblower-Richtlinie lässt Elster kein gutes Haar. Zwar sei „die Einführung eines europaweiten gleichen Schutzstandards ein wichtiger Schritt für den Schutz von Whistleblowern.“ Aus rechtsstaatlicher und berufsrechtlicher Sicht führt die Richtlinie beim DStV-Präsidenten allerdings zu Kopfschütteln und Unverständnis.

So fallen beispielsweise Rechtsanwälte nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, obwohl sie als Organ der Rechtspflege den Steuerberatern gleichgestellt sind.

Diese Doppelstandards sind für den DStV-Präsidenten Elster ein Skandal: „Dies ist kein angemessener Schutz des Mandatsgeheimnisses und eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Rechtsanwälten“.

Der DStV-Präsident hätte sich gewünscht, „den Schutz von Whistleblowern an klare und strikte Bedingungen zu knüpfen, wenn es um Informationen aus Mandatsverhältnissen geht“. Der Hinweisgeberschutz beginnt bereits sehr tief zu greifen. So müssen Kanzleimitarbeiter kaum Sanktionen fürchten, wenn sie Informationen aus dem Mandatsverhältnis preisgeben – egal welche Motivation das Handeln begründet.

„Vertrauen ist das unverzichtbare Saatkorn für eine fruchtbare Zusammenarbeit“. Deshalb forderte DStV-Präsident Elster die 1.600 Zuhörer abschließend auf, durch eine stärkere Kommunikation und Aufklärungsarbeit das Vertrauen der Mandanten zu pflegen und zu fördern.

Der DStV wird seine erweiterten Kapazitäten der Interessenvertretung nutzen, um gegenüber der europäischen Politik und Verwaltung für den Schutz des Mandatsverhältnisses einzutreten.

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Qualität in der Steuerberatung muss Maßstab bleiben

„Steuerberater garantieren eine hohe Qualität, auf die sich der Verbraucher verlassen kann.“ Dies betonte DStV-Präsident StB/WP Harald Elster zur Eröffnung des 42. Deutschen Steuerberatertages 2019 in Berlin. Elster verwies dabei auf die besondere fachliche Expertise, die jeder Steuerberater durch seine Ausbildung und regelmäßige Fortbildungen stets auf dem neuesten Stand halten müsse.

Qualität in der Steuerberatung muss Maßstab bleiben

DStV, Pressemitteilung vom 21.10.2019

„Steuerberater garantieren eine hohe Qualität, auf die sich der Verbraucher verlassen kann.“ Dies betonte DStV-Präsident StB/WP Harald Elster zur Eröffnung des 42. Deutschen Steuerberatertages 2019 in Berlin. Elster verwies dabei auf die besondere fachliche Expertise, die jeder Steuerberater durch seine Ausbildung und regelmäßige Fortbildungen stets auf dem neuesten Stand halten müsse.

Gleiches gelte auch für die Ausbildungsstandards der Kanzleimitarbeiter. Umso wichtiger sei es, auch die Ausbildungsordnung für Steuerfachangestellte fit für die Zukunft zu machen. Elster stellte klar: „Wir wollen Bewährtes erhalten, wo es gut funktioniert. Aber frischen Wind dort spüren, wo es in der Praxis sinnvoll ist.“ Nur so werde es gelingen, motivierte Jugendliche für die Ausbildung in der Steuerberatung zu begeistern. „Holen wir die Besten von ihnen in unsere Kanzleien!“, appelliert DStV-Präsident Elster mit Blick auf den immer stärkeren Fachkräftemangel auch in der Steuerberaterbranche.

Unterstützung durch die Bundesregierung, so Elster weiter, sei dabei sehr willkommen. Deutlich zu wenig sei es aber, bewährte Berufsbezeichnungen einfach durch englische Begriffe zu ersetzen, wie es das Bildungsministerium anstrebe. Elster kritisiert: „Lediglich neue Namen wie den Bachelor oder Master Professional zu erfinden, ist reine Kosmetik!“

Auf europäischer Ebene sieht Elster die qualitätssichernden Berufsregeln zunehmend bedroht: „Die EU-Kommission singt seit Jahren Mantra artig das Lied eines schrankenlos liberalisierten Binnenmarkts. Die hohen Qualitätsstandards kommen darin aber in keiner Strophe vor“, so Elster Richtung der EU-Kommission. Sie sehe im Berufsrecht vor allem ein Hemmnis für den europaweiten Wettbewerb. Dabei gewährleiste gerade das Berufsrecht, dass „Mandanten sich überall auf die gleiche Beratungsqualität verlassen können. Ohne Spielregeln“, so der DStV-Präsident, „gelten keine Mindeststandards mehr.“ Zu Recht verteidige die Bundesregierung daher die lange Tradition der Freien Berufe.

In Richtung der neuen Kommissionspräsidentin von der Leyen fordert der DStV-Präsident: „Die EU-Kommission muss den Holzweg der blinden Deregulierung endlich verlassen und anerkennen, dass berufsregulierende Maßnahmen mit Europarecht vereinbar sein können“. Qualitätssicherung und Verbraucherschutz seien dabei legitime Ziele. Das zeige auch die HOAI-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. „Sollte die EU-Kommission weiterhin anderer Auffassung sein, trifft allein sie die Beweislast“, zeigte sich Harald Elster unter dem Beifall der 1.600 Teilnehmer überzeugt.

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Bescheinigung für den Handel mit Waren im Internet: Vordruckmuster USt 1 TM (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG)

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TM – Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) i. S. v. § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG bezüglich der Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet eingeführt (Az. III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002).

Bescheinigung für den Handel mit Waren im Internet: Vordruckmuster USt 1 TM (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG)

Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002 vom 07.10.2019

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TM – Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG bezüglich der Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet eingeführt.

Nach § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG haben Betreiber elektronischer Marktplätze im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG für Lieferungen von Unternehmern, die auf dem von ihnen bereitgestellten Marktplätzen rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört auch das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen (umsatz-)steuerliche Erfassung. Für diesen Nachweis wurde das Vordruckmuster USt 1 TI – Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – eingeführt. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Erteilung der o. g. Bescheinigung nicht gegeben, so ist der Antrag des Unternehmers auf Erteilung der Bescheinigung negativ zu bescheiden.

Hierfür wird das Vordruckmuster USt 1 TM – Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – eingeführt.

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Bescheinigung für den Handel mit Waren im Internet: Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG bezüglich der Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet eingeführt (Az. III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002).

Bescheinigung für den Handel mit Waren im Internet: Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002 vom 07.10.2019

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG bezüglich der Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) eingeführt.

Betreiber elektronischer Marktplätze können gemäß § 25e Abs. 1 UStG für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unternehmern, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde unter bestimmten Voraussetzungen in Haftung genommen werden.

Nach § 25e Abs. 3 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nicht für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus Lieferungen, die auf seinem Marktplatz rechtlich begründet wurden, wenn die Registrierung des Lieferers auf dem Markplatz nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 22f Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 UStG nachgekommen ist. Liegen dem nach § 21 Abgabenordnung zuständigen Finanzamt Anhaltspunkte vor, dass die Tätigkeit doch im Rahmen eines Unternehmens erfolgt, ist es gemäß § 25e Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 UStG berechtigt, dies dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes mitzuteilen. Für diese Mitteilung an den Betreiber des elektronischen Marktplatzes wird das Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG – eingeführt.

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Bescheinigung für den Handel mit Waren im Internet: Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG bezüglich der Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet eingeführt (Az. III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002).

Bescheinigung für den Handel mit Waren im Internet: Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002 vom 07.10.2019

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG bezüglich der Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet eingeführt.

Betreiber elektronischer Marktplätze können gemäß § 25e Abs. 1 UStG für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unternehmern, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde unter bestimmten Voraussetzungen in Haftung genommen werden.

Gemäß § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG tritt die Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG grundsätzlich nicht ein, wenn dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes eine gültige Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorliegt. Liegen dem nach § 21 Abgabenordnung örtlich zuständigen Finanzamt Erkenntnisse vor, dass ein Unternehmer, der Umsätze auf einem elektronischen Marktplatz ausführt, seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt und andere von ihm zu veranlassende Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen, ist es nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG berechtigt, den betreffenden Betreiber eines elektronischen Marktplatzes hierüber zu informieren. Für diese Mitteilung an den Betreiber des elektronischen Marktplatzes wird das Vordruckmuster USt 1 – TK Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG – eingeführt.

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Bundestag stimmt für die Reform der Grundsteuer

Der Bundestag hat am 18.10.2019 das Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer in 2./3. Lesung verabschiedet.

Bundestag stimmt für die Reform der Grundsteuer

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.10.2019

Der Deutsche Bundestag hat am Freitag, 18. Oktober 2019, für das von der Bundesregierung und den Koalitionsfraktionen eingebrachte Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer gestimmt. Für den von den Koalitionsfraktionen ( 19/11084 ) vorgelegten Entwurf für eine Grundgesetzänderung in den Artikeln 72, 105 und 125b stimmten 495 Abgeordnete bei 139 Gegenstimmen und zehn Enthaltungen. Damit wurde die benötigte Zweidrittelmehrheit von 473 Abgeordneten erfüllt. Eine von der Bundesregierung dazu vorgelegte wortgleiche Vorlage ( 19/13454 ) wurde einvernehmlich für erledigt erklärt.

Der Entwurf der Koalitionsfraktionen zum Grundsteuer-Reformgesetz ( 19/11085 ) wurde vom Plenum in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen die Stimmen der der AfD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Der dazu vorgelegte wortgleiche Entwurf der Bundesregierung ( 19/13453 , 19/13713 ) wurde einvernehmlich für erledigt erklärt. Zuvor war ein zu der Vorlage von der FDP-Fraktion vorgelegter Änderungsantrag ( 19/14144 ) mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grüne gegen das Votum von AfD, FDP und Linke abgelehnt worden.

Der Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD „zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung“ ( 19/11086 ) wurde in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, der Linken und Grünen gegen das Votum von AfD und FDP angenommen. Der wortgleiche Entwurf der Bundesregierung ( 19/13456 ) wurde einvernehmlich für erledigt erklärt. Den Entscheidungen lagen jeweils Beschlussempfehlungen ( 19/14136 , 19/14138 , 19/14139 ) und Berichte ( 19/14157 , 19/14158 , 19/14159 ) des Finanzausschusses zugrunde.

Damit wird die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 nach einem völlig neuen System erhoben. Der Bundestag machte den Weg frei für eines der wichtigsten steuerpolitischen Projekte dieses Jahres. Der dafür notwendigen Änderung des Grundgesetzes stimmten neben den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD auch die Fraktionen von FDP und Bündnis 90/Die Grünen zu, sodass die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit von 473 Stimmen erreicht wurde.

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Geplante Änderung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bildungsleistungen unter Beschuss

„Steuerliche Förderung der Elektromobilität“ – ein Titel, der einen zeitgemäßen Schwerpunkt verspricht. Wie kritisch die Praxis manche Regelung des Gesetzentwurfs sieht, zeigte die Anhörung des Deutschen Bundestags. Für die Mitglieder des DStV von besonderer Relevanz: die Neuerung zu Bildungsleistungen. Der Verband erörterte sie frühzeitig und nahm als Sachverständiger an dem Hearing teil.

Geplante Änderung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bildungsleistungen unter Beschuss

DStV, Mitteilung vom 17.10.2019

„Steuerliche Förderung der Elektromobilität“ – ein Titel, der einen zeitgemäßen Schwerpunkt verspricht. Wie kritisch die Praxis manche Regelung des Gesetzentwurfs sieht, zeigte die Anhörung des Deutschen Bundestags. Für die Mitglieder des DStV von besonderer Relevanz: die Neuerung zu Bildungsleistungen. Der Verband erörterte sie frühzeitig mit MdB Feiler (CDU/CSU) und nahm als Sachverständiger an dem Hearing teil.

347 Seiten stark kommen der Regierungsentwurf zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und die Stellungnahmen des Normenkontroll- sowie des Bundesrates daher – mit einer Vielzahl von Themen. Diese gehen weit über Maßnahmen zum Klimaschutz hinaus, wie die Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen spezieller Wohnformen („Wohnen für Hilfe“ und „Werkswohnungen“), wie der ermäßigte Umsatzsteuersatz für E-Books, die Umsetzung der auf EU-Ebene beschlossenen sog. Quick Fixes im Mehrwertsteuersystem der EU oder die Einführung eines neuen Pauschbetrages für Berufskraftfahrer ( BT-Drs. 19/13436 ).

Viel Stoff, den der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags mit dem deutschen Steuerberaterverband (DStV) und weiteren Steuerexperten bei der öffentlichen Anhörung am 14.10.2019 diskutierte. Besonders viel Kritik übten die Sachverständigen an der Anpassung des Umsatzsteuergesetzes an die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU (MwStSystRL) zur Behandlung von Bildungsleistungen.

Die geplante Neuerung fasst die geltenden Befreiungsvorschriften in einer neuen Norm – § 4 Nr. 21 a) UStG-E – zusammen. Die neue Regelung übernimmt im Wesentlichen den Wortlaut der EU-Vorgaben (Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL). Der bisherige § 4 Nr. 22 a) UStG soll gestrichen werden. Zudem zieht der nationale Gesetzgeber die von der MwStSystRL eröffnete Option: Im Sinne des Art. 133 Satz 1 lit. a) MwStSystRL plant er eine Ausnahme von der Umsatzsteuerbefreiung für Fortbildungsleistungen privater Einrichtungen, die eine systematische Gewinnerzielungsabsicht anstreben.

Für die Mitglieder des DStV kann die Änderung künftig einschneidende Folgen haben. DStV-Präsident WP/StB Harald Elster sensibilisierte deshalb MdB Uwe Feiler (CDU/CSU) frühzeitig, in einem am 25.09.2019 geführten Gespräch. Die Mehrheit der Mitglieder spreche sich für den Erhalt der bisher geltenden Steuerpflicht der Leistungen aus deren Fortbildungseinrichtungen aus, so Elster. Hier gelte es nach Elster die bisherigen Unklarheiten im Gesetzeswortlaut zu reduzieren. Feiler zeigte als seinerzeit zuständiger Berichterstatter der Unions-Fraktion für die Umsatzsteuer großes Verständnis für die Belange des DStV. Gleichfalls deutete er allerdings bereits im September an, dass sich ein Orkan um die Neuerung anbahnen würde. Etliche Einrichtungen, wie Volkshochschulen oder kirchliche Einrichtungen, bangten um die bisher für sie geltende Steuerbefreiung. Mit Nachdruck führte der DStV daher seine Bedenken in der Stellungnahme S 13/19 aus und regte unter anderem eine Vertagung der Neuregelung an. Eine so komplexe und für die Gesellschaft in ihren Konsequenzen weitreichende Materie wie die Umsatzsteuerbesteuerung von Bildungsleistungen sollte nicht übereilt entschieden werden.

Erschwerung des Bildungszugangs für Bildungsbenachteiligte und Einkommensschwache?

In der öffentlichen Anhörung des Deutschen Bundestags brachen sich die massiven Sorgen etlicher Vertreter von Bildungseinrichtungen Bahn, die geltende Umsatzsteuerbefreiung zu verlieren. Eine erhebliche Verteuerung von unzähligen Bildungsangeboten sei die Folge. Dies sei unbedingt zu vermeiden: Bildung sei der Schlüssel zu politischer, kultureller und sozialer Teilhabe an der Gesellschaft. Bildung befähige Menschen zu einem selbstständigen Urteil und eigenverantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und politischen Leben. Bildung schaffe Chancengerechtigkeit – so die grundlegenden Argumente einer Mehrheit der Sachverständigen.

Öffentliche Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags

Der Vertreter des Deutschen Volkshochschul-Verbands beklagte etwa, dass die Umsetzung der Richtlinie eine zu starke Engführung auf die berufliche Bildung enthalte. Einrichtungen, die bisher in § 4 Nr. 22 UStG ausdrücklich als steuerfrei aufgeführt werden, seien nicht genannt. Dies sei ein bedenkliches gesellschaftspolitisches Signal an die Finanzverwaltung und die Betroffenen für ein verändertes Verständnis des Gesetzgebers. In dem Gesetzentwurf fehlten praxistaugliche Hinweise, wie die Regelung auszulegen sei. Für bis zu 2 Millionen Teilnehmer im Bereich der Volkshochschulen könnte sich das Bildungsangebot bei strenger Auslegung der Norm verteuern. § 4 Nr. 22 a) UStG müsse erhalten bleiben. Der Vertreter des Deutsche Volkshochschul-Verband sah insoweit auch keine unionsrechtlichen Bedenken.

Die Vertreterin der Katholischen Erwachsenenbildung Deutschland hob hervor, dass deren Einrichtungen auf die Umsatzsteuerbefreiung angewiesen seien. Sonst stünden unzählige Angebote der Träger zur Disposition, wie „das Planspiel zur Extremismusprävention in Thüringen, die Nähkurse für geflüchtete Frauen, das Lesebingo für Menschen auf dem Weg zur Schrift, usw.“. Viele Teilnehmer könnten sich Bildung im Falle der Umsatzsteuerpflicht nicht mehr leisten. Zudem sei die geplante Regelung so unklar, dass Ehrenamtler nicht einschätzen könnten, ob die durchgeführten Angebote befreit seien. Dies sei für die Bildungseinrichtungen unzumutbar.

Der Deutsche Olympische Sportbund brachte vor, dass Kurse wie zur Übungsleiter- oder Trainerausbildung beim Wegfall des geltenden § 4 Nr. 22 a) UStG und der Ausgestaltung der neuen Norm umsatzsteuerpflichtig werden dürften. Dies würde einen enormen zusätzlichen Aufwand für die vielen Vereine bedeuten, der neben der ehrenamtlichen Tätigkeit kaum noch leistbar sei. Zusätzliche steuerliche Hürden müsste der Gesetzgeber zur Stärkung des Ehrenamts daher unbedingt vermeiden.

Prof. Dr. David Hummel (Universität Leipzig) gab zu bedenken, dass eine Anpassung der nationalen Regelungen an die MwStSystRL zwingend erforderlich sei. Bei einer Umsetzung der EU-Vorgaben könne es durchaus passieren, dass manches, was in Deutschland jetzt als steuerfrei behandelt wird, künftig der Steuerpflicht unterfalle. Gesetzliche Klarstellungen seien zwar wünschenswert, aber auch riskant. Zur Schaffung von Rechtssicherheit regte er etwa an, dass der Gesetzgeber für die Definition der Begriffe „Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung“ nicht – wie geplant – auf die Durchführungsverordnung der EU verweisen solle. Vielmehr solle er diese besser selbst definieren. Weite nationale Definitionen könnten Abhilfe schaffen. Damit gehe Deutschland jedoch das Risiko eines Vertragsverletzungsverfahrens ein. Der EuGH könne auf eine strenge Auslegung pochen.

Der DStV sah die EU-Vorgaben noch nicht hinreichend ausgeschöpft. Unter Verweis auf den Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL sehe die nationale Regelung etwa noch nicht die Steuerbefreiung für Leistungen zur Erziehung von Kindern und Jugendlichen vor. Zudem fehle in den nationalen Planungen eine Bestimmung, wann eine andere Einrichtung eine anerkannte Zielsetzung verfolge, die mit den Einrichtungen der öffentlichen Rechts vergleichbar sei. Der EuGH habe in seiner Entscheidung „MDDP“ vom 28.11.2013 (Az. C-319/12) entschieden, dass Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL untersagt, allgemein sämtliche Bildungsdienstleistungen zu befreien, ohne dass die Zielsetzung nicht öffentlicher Einrichtungen berücksichtigt wird. Nach dem EuGH-Urteil sei es grundsätzlich Sache des nationalen Rechts, die Regeln aufzustellen, nach denen privaten Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann – so der DStV. Insbesondere bei diesen beiden Aspekten habe der Gesetzgeber nach Auffassung des DStV noch Spielraum für gesetzliche Konkretisierungen.

Asymmetrischer Wettbewerb durch Umsatzsteuerpflicht bei systematischer Gewinnerzielungsabsicht?

Unter starkem Beschuss stand auch die Regelung, mit der die Bundesregierung die Option nach Art. 133 Satz 1 lit. a) MwStSystRL ausgeübt hat: Die Ausnahme von der Steuerbefreiung für Fortbildungsleistungen privater Einrichtungen sei eine deutliche Bedrohung für gewerbliche Anbieter – so der Vertreter des Verbands Deutscher Privatschulverbände. Die Steuerpflicht führe zu einem asymmetrischen Wettbewerb auf dem Markt. Die Fortbildungsleistungen müssten von diesen Institutionen zu einem 1/5 teureren Preis gegenüber Verbrauchern angeboten werden. Dies dürfte zu einem Nachfragerückgang bei diesen Anbietern führen.

Der DStV zeigte hingegen die negativen Praxisauswirkungen bei einem etwaigen Verzicht auf die Ausnahme von der Umsatzsteuerbefreiung auf: Würden Fortbildungsleistungen gewerblicher Einrichtungen künftig der Steuerbefreiung unterliegen, könnten sie die Vorsteuer von Eingangsleistungen nicht mehr geltend machen. Die Vorsteuer würde damit zu einem immensen Kostenfaktor. Gewerbliche Institutionen müssten ihre Preisstrukturen neu kalkulieren und den Verlust der Abzugsmöglichkeit der Vorsteuer einpreisen. Es sei abzusehen, dass diese Art von Bildungsleistungen teurer würde. Der Bereich der beruflichen Fortbildung werde dadurch empfindlich getroffen. Gegenwärtig könnten Unternehmen, die ihre Mitarbeiter bei gewerblichen Anbietern fortbilden, die von der Institution in Rechnung gestellte Vorsteuer von ihrer eigenen Umsatzsteuer absetzen. Entfiele künftig die Umsatzsteuerpflicht von Fortbildungsleistungen, würde der beschriebene Preisanstieg die Unternehmen spürbar belasten.

Aus Sicht des DStV wären die aufgezeigte Folgen in Zeiten des demografischen Wandels und in Zeiten der Notwendigkeit des lebenslangen beruflichen Lernens ein völlig falsches Signal. Kleine und mittlere Steuerberaterkanzleien bildeten die Mitarbeiter auf Kosten der Kanzlei regelmäßig fort. Für sie sei dies ein gewichtiges Werkzeug zur Mitarbeiterbindung. Der DStV begrüßte daher die angedachte Ausnahme von der Steuerbefreiung für Fortbildungen gewerblicher Einrichtungen in der Anhörung außerordentlich. Er appellierte nachdrücklich an die Bundestagsabgeordneten, sie nicht zu streichen.

Der Verband Deutscher Privatschulverbände entgegnete, dass er die Vorstellung, dass vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeber Bildungsmaßnahmen für deren Mitarbeiter einkaufen würden, im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nicht teile. Bei KMU stelle der Verband fest, dass die Arbeitnehmer die Fortbildungen selbst finanzieren müssten. Dadurch würde für Arbeitnehmer aus der Umsatzsteuerpflicht von gewerblichen Anbietern künftig eine unmittelbare Belastung resultieren.

Ausblick

Die eingehende Expertendebatte über die umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen gab den Bundestagsabgeordneten des Finanzausschusses einen umfassenden Eindruck über die komplexe Gemengelage der Interessen. Ob und wie die geplante Änderung kommt, wird sich voraussichtlich bereits bei der 2. und 3. Lesung Ende Oktober im Bundestag entscheiden.

In der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags war der DStV von RAin/StBin Sylvia Mein, stellv. DStV-Geschäfsführerin, vertreten.

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OECD-Bericht zur Energiebesteuerung

In einem neuen Bericht untersucht die OECD den Einfluss des Steuersystems auf die Nachhaltigkeit des Energiesektors. Dabei kommt die OECD insgesamt zu dem Ergebnis, dass die einzelnen Steuerstrukturen die klimaschädlichen Auswirkungen der Stromerzeugung häufig nur unzureichend berücksichtigt, obwohl diese Besteuerung signifikante Auswirkungen auf die Kohlenstoffemissionen des Energiesektors haben könnte.

OECD-Bericht zur Energiebesteuerung

In einem neuen Bericht untersucht die OECD den Einfluss des Steuersystems auf die Nachhaltigkeit des Energiesektors. Dabei kommt die OECD insgesamt zu dem Ergebnis, dass die einzelnen Steuerstrukturen die klimaschädlichen Auswirkungen der Stromerzeugung häufig nur unzureichend berücksichtigen, obwohl diese Besteuerung signifikante Auswirkungen auf die Kohlenstoffemissionen des Energiesektors haben könnte.

Die Studie unterstreicht, dass Länder mit hohen Steuersätzen auf konventionelle Energieträger und Länder mit niedrigen Steuersätzen auf erneuerbare Energieträger einen Beitrag dazu leisten können, die Wirtschaftsstruktur nachhaltig zu transformieren. Die meisten OECD-Mitgliedstaaten folgen diesem Ansatz bereits, jedoch reicht die Differenz zwischen den beiden Steuersätzen häufig nicht aus, um eine nachhaltige Transformation anzustoßen. Für Deutschland liegt der Unterschied lediglich bei etwas über 1,50 Euro pro GJ, was keine allzu großen Anreize für einen Umbau der Wirtschaftsstruktur geben dürfte. Es bleibt abzuwarten, wie sich das von der Bundesregierung vorgelegte Klimapaket auf diesen Umstand auswirken wird.

Die OECD rät den Mitgliedstaaten, ihre Steuersysteme so zu reformieren, dass deutlich stärkere Anreize davon ausgehen, Strom aus erneuerbaren Quellen zu generieren. Dies könnten bereits selbst aufkommensneutrale Reformen ermöglichen.

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Erhöhung der Grundsteuer in der Stadt Offenbach am Main nach summarischer Prüfung rechtmäßig

Das VG Darmstadt hat den Eilantrag eines Grundstückseigentümers in der Stadt Offenbach am Main abgelehnt, in dem dieser sich gegen die Erhöhung der Grundsteuer für sein Grundstück gewandt hat (Az. 4 L 1004/19).

Erhöhung der Grundsteuer in der Stadt Offenbach am Main nach summarischer Prüfung rechtmäßig

VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 17.10.2019 zum Beschluss 4 L 1004/19 vom 22.08.2019 (rkr)

Die unter anderem für kommunale Steuern zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat in einem Eilbeschluss vom 22. August 2019 den Eilantrag eines Grundstückseigentümers in der Stadt Offenbach am Main abgelehnt, in dem dieser sich gegen die Erhöhung der Grundsteuer für sein Grundstück gewandt hat.

In seiner Entscheidung weist das Gericht zunächst darauf hin, dass das im Grundgesetz den Gemeinden garantierte Recht, Grundsteuern zu erheben, der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden diene. Es ermögliche ihnen, Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen. Dementsprechend stehe den Gemeinden bei der Ausübung des Hebesatzrechts als Ausdruck ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu. Dieser Spielraum sei vorliegend von der Stadt Offenbach nicht überschritten worden. Insbesondere erweise sich die Erhöhung des entsprechenden Hebesatzes nicht als willkürlich, weil die Stadt Offenbach dargelegt habe, dass die Grundsteuererhöhung aufgrund langjähriger sozialer Lasten erforderlich geworden sei, um ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Anderenfalls habe sie als sog. Schutzschirmgemeinde eine Genehmigung ihres Haushalts durch das Regierungspräsidiums Darmstadt nicht erlangen können.

Unter Berücksichtigung der geschilderten Haushaltslage könnten sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des gemeindlichen Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berufen. Die Überwachung dieses haushaltsrechtlichen Grundsatzes obliege im Übrigen der Kommunalaufsicht und berühre daher keine subjektiven Rechte der Grundsteuerzahler. Auch sei weder ein Verstoß gegen das Übermaßverbot noch dafür ersichtlich, dass die Steuerbelastung für die Grundstückseigentümer eine „erdrosselnde Wirkung“ habe, diese die Steuer also unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen könnten. Weiter sei der in Artikel 3 des Grundgesetzes normierte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass sich die Hebesätze in Nachbargemeinden erheblich unterschieden. Insbesondere trage ein entsprechender Vergleich bereits deshalb nicht, weil die gemeindlich zu finanzierenden Aufgaben und Strukturen in den verschiedenen Nachbargemeinden gänzlich unterschiedlich sein könnten. Schließlich führe auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 zur Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil zum einen das Gericht eine Übergangsregelung bis zum Jahr 2024 vorgesehen habe, zum anderen vorliegend nicht der Grundlagenbescheid (Steuermessbescheid des Finanzamtes), sondern der nachfolgende Grundsteuerbescheid der Gemeinde streitgegenständlich sei.

Der Beschluss des Gerichts ist rechtskräftig.

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