Steuer auf Bahntickets wird gesenkt

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (19/14338) eingebracht, „um die Herausforderungen der Kohlendioxid-Reduktion bis 2030 entschlossen und gleichzeitig sozial ausgewogen anzugehen. Um die Attraktivität des öffentlichen Personenschienenbahnfernverkehrs zu verbessern, wird der Mehrwertsteuersatz für diese Leistungen von 19 auf 7 Prozent gesenkt.

Steuer auf Bahntickets wird gesenkt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.10.2019

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht ( 19/14338 ) eingebracht, „um die Herausforderungen der Kohlendioxid-Reduktion bis 2030 entschlossen und gleichzeitig sozial ausgewogen anzugehen. Umweltfreundliches Verhalten wird dadurch steuerlich stärker gefördert.“ Es müsse „rasch und entschlossen“ gehandelt werden, um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich zu begrenzen. Vorgesehen sind unter anderem eine steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum, Entlastungen für Pendler, eine Absenkung der Mehrwertsteuer im Personenschienenbahnfernverkehr sowie die Einführung eines neuen Hebesatzes bei der Grundsteuer für Windenergieanlagen.

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Zur Entlastung der Fernpendlerinnen und Fernpendler soll ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026 die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um fünf auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ können Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrages liegen, ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent der erhöhten Pauschale wählen. Dadurch sollen diejenigen Bürgerinnen und Bürger entlastet werden, bei denen ein höherer Werbungskostenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt.

Zur Umsetzung des Ziels, die Attraktivität des öffentlichen Personenschienenbahnfernverkehrs zu verbessern, wird der Mehrwertsteuersatz für diese Leistungen von 19 auf sieben Prozent gesenkt. Dies diene gleichzeitig der Rechtsvereinfachung und dem Bürokratieabbau, schreiben die Koalitionsfraktionen.

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Luftverkehrsteuer wird angehoben

Um den Ausstoß von klimaschädlichen Treibhausgasen zu verringern und die Bürgerinnen und Bürger zum klimafreundlichen Handeln zu ermuntern, soll das in besonders hohem Maße klima- und umweltschädliche Fliegen weiter verteuert werden. Daher soll die Luftverkehrsteuer zum 1. April 2020 erhöht werden, schreiben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes (19/14339).

Luftverkehrsteuer wird angehoben

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.10.2019

Um den Ausstoß von klimaschädlichen Treibhausgasen zu verringern und die Bürgerinnen und Bürger zum klimafreundlichen Handeln zu ermuntern, soll das in besonders hohem Maße klima- und umweltschädliche Fliegen weiter verteuert werden. Daher soll die Luftverkehrsteuer zum 1. April 2020 erhöht werden, schreiben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes ( 19/14339 ). Zur Begründung heißt es, die bisherige Bepreisung des Luftverkehrs bilde die auch im Vergleich zu anderen Verkehrsträgern besondere Klima- und Umweltschädlichkeit zum einen nicht ausreichend ab und habe zum anderen zu keiner nennenswerten nachhaltigen Veränderung der Wachstumsraten beim Passagieraufkommen und damit der Gesamtzahl der Flugbewegungen geführt. Ebenso wenig sei es zu einer Verkehrsverlagerung auf die Bahn gekommen.

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Im Einzelnen ist vorgesehen, dass die Luftverkehrssteuer für Flüge im Inland und in europäische Länder von derzeit 7,50 Euro auf 10,03 Euro erhöht wird. Für Flüge nach Afrika, in den Nahen und Mittleren Osten soll sie von 23,43 Euro auf 33,01 Euro steigen. Für noch weiter entfernt liegende Ziele wird die Steuer von 42,18 Euro auf 59,43 Euro erhöht.

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Soli soll für 90 Prozent wegfallen

Der steuerliche Solidaritätszuschlag soll in einem ersten Schritt zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen zurückgeführt werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (19/14103) vor.

Soli soll für 90 Prozent wegfallen

Deutscher Bundestag, Pressemitteilung vom 21.10.2019

Der steuerliche Solidaritätszuschlag soll in einem ersten Schritt zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen zurückgeführt werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 ( 19/14103 ) vor. Das Entlastungsvolumen soll ab 2021 9,8 Milliarden Euro betragen und 2022 auf 11,2 Milliarden Euro steigen.

Wie es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, stellt der erste Entlastungsschritt für niedrige und mittlere Einkommen eine wirksame Maßnahme zur Stärkung der Arbeitsanreize, der Kaufkraft und der Binnenkonjunktur dar. Bürgerinnen und Bürger mit mittleren und niedrigen Einkommen hätten eine deutlich höhere Konsumquote als Spitzenverdienende, für die der Solidaritätszuschlag weiterhin erhoben werden soll. Die Bundesregierung führt dazu sozialstaatliche Erwägungen an, da höhere Einkommen einer stärkeren Besteuerung unterliegen sollen als niedrige Einkommen. Soziale Gesichtspunkte rechtfertigten es auch, einen Teil der Einkommensteuerpflichtigen nicht zu erfassen. Wegen der aktuell weiterhin bestehenden finanziellen Lasten des Bundes aus der Wiedervereinigung werde der Solidaritätszuschlag nur teilweise zurückgeführt.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die sog. Freigrenze, bis zu der der Solidaritätszuschlag nicht erhoben wird, stark erhöht wird. Bei einkommensteuerpflichtigen Personen beträgt diese Freigrenze derzeit 972 Euro bei Einzel- und 1.944 Euro bei Zusammenveranlagung. Diese Freigrenze soll auf 16.956 beziehungsweise 33.912 Euro erhöht werden. Dadurch sollen 90 Prozent aller bisherigen Zahler des Zuschlags von der Zahlung befreit werden. Für höhere Einkommen wird eine Milderungszone eingerichtet, um einen Belastungssprung beim Überschreiten der Freigrenze zu vermeiden. Die Wirkung der Milderungszone nimmt mit steigendem Einkommen ab.

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Keine gute Gesetzgebung ohne die Stimmen der Praxis

Rechtssichere Gesetzestexte erfordern, dass Politik und Verwaltung die Verbände – und damit die Stimmen der Praxis – anhören und ernst nehmen. Davon kann derzeit nicht die Rede sein, kritisiert DStV-Präsident Elster und reagiert damit auf die bisweilen unzumutbaren Stellungnahmefristen für die Beurteilung von Referentenentwürfen in der aktuellen Legislaturperiode.

Keine gute Gesetzgebung ohne die Stimmen der Praxis

DStV, Pressemitteilung vom 21.10.2019

Rechtssichere Gesetzestexte erfordern, dass Politik und Verwaltung die Verbände – und damit die Stimmen der Praxis – anhören und ernst nehmen. „Und von ernst nehmen kann nicht die Rede sein, wenn wir Referentenentwürfe mit unrealistischen Fristen zur Stellungnahme bekommen“, mahnte der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) StB/WP Harald Elster während des 42. Deutschen Steuerberatertags in Berlin.

Er reagiert damit auf die bisweilen unzumutbaren Stellungnahmefristen für die Beurteilung von Referentenentwürfen in der aktuellen Legislaturperiode. „Für die Beurteilung der steuerlichen Regelungen im Referentenentwurf zum Klimaschutzprogramm 2030 hatten wir ganze 23 Stunden Zeit“, kritisiert Elster.

Damit Steuerberater ihre Mandanten verlässlich beraten können, müssten Gesetze verständlich sein. Und sie müssten Bestand vor den Gerichten haben. „Beides ist leider keine Selbstverständlichkeit“, so der DStV-Präsident. Was dabei rauskommen kann, wenn die Stimmen der Praxis ignoriert werden, zeigt Elster anhand dreier Beispiele.

Im Hinblick auf die Grundsteuer-Reform moniert er: „Noch nicht einmal verabschiedet und schon diskutieren Experten, ob das Bundesverfassungsgericht sie nicht wieder einkassieren wird“. Zu hoch sei der Typisierungsgrad.

Kritik äußert Elster ferner an der Umsetzung des Kassengesetzes. Bis Anfang des nächsten Jahres müssen Millionen von Kassen mit behördlich zertifizierten Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein. Ein gewaltiger Aufwand für die Praxis. „Doch bis heute tappen Unternehmer und Berater im Dunkeln, wann die Geräte genau verfügbar sein werden. Bei solch einer Informationslage können wir unseren Mandanten kaum seriösen Rat erteilen“, mahnt er.

Bauchschmerzen bereite ihm außerdem noch immer die Erbschaftsteuer-Reform. Mit Blick auf die erst jüngst vom Bundesrat beschlossenen neuen Erbschaftsteuerrichtlinien, die sage und schreibe 192 Seiten umfassen, zeigt sich Elster entsetzt: Wir haben ein Gesetz mit nur 44 Paragraphen, das 192 Seiten Erläuterung braucht. Das ist Wahnsinn!“

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Vertrauen im Mandatsverhältnis steht nicht zur Disposition

Vertrauen im Mandatsverhältnis ist ein Eckpfeiler der Steuerrechtspflege. Dieses hohe Gut steht in unserem Rechtsstaat nicht zur Disposition, unterstrich DStV-Präsident Elster beim 42. Steuerberatertag in Berlin, sieht er doch seinen Berufsstand zunehmend Misstrauen ausgesetzt.

Vertrauen im Mandatsverhältnis steht nicht zur Disposition

DStV, Pressemitteilung vom 21.10.2019

„Vertrauen im Mandatsverhältnis ist ein Eckpfeiler der Steuerrechtspflege. Für uns steht dieses hohe Gut in unserem Rechtsstaat nicht zur Disposition“, unterstrich der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), StB/WP Harald Elster in seiner Eröffnungsrede des 42. Steuerberatertages in Berlin.

Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, doch der DStV-Präsident sieht seinen Berufsstand zunehmend Misstrauen ausgesetzt: „Misstrauen des Gesetzgebers, der Finanzverwaltung und der Gesellschaft – das ist Gift für unser vertrauensvolles Mandantenverhältnis und unseren gesamten Berufsstand!“

Der TAX 3-Sonderausschuss des Europäischen Parlaments behauptete gar, dass „Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ihre berufliche Verschwiegenheit als Deckmantel für kriminelle Machenschaften missbrauchen“. Für Elster ein klares Indiz dafür, dass die beteiligten Abgeordneten keine Ahnung vom Tagesgeschäft und Umfang der Beratungsmandate haben. Durch Schlagzeilen des „Cum/Ex“-Skandals würden reflexartig „Steuerberater nur noch als Rechtsverdrehen gesehen“, so Elster.

Problematisch sieht der DStV-Präsident in diesem Zusammenhang die EU-Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, deren Umsetzung in nationales Recht begonnen hat. „Gott sei Dank ohne eine zusätzliche nationale Anzeigepflicht!“, betont Elster. „Dagegen haben wir uns stark gemacht und werden das Thema auch weiterhin genau beobachten“.

Künftig müssen gesetzlich zulässige Gestaltungen an die Finanzbehörden übermittelt werden. Die EU-Anzeigepflicht ist nicht mit der Verdachtsmeldung der Steuerhinterziehung zu verwechseln. Daher ist sich Elster sicher: „Die Meldungen von unseren kleinen und mittleren Kanzleien werden nicht die sein, die der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge sind. Dennoch müssen wir künftig sensibler mit unseren Mandanten kommunizieren“.

Auch an der Whistleblower-Richtlinie lässt Elster kein gutes Haar. Zwar sei „die Einführung eines europaweiten gleichen Schutzstandards ein wichtiger Schritt für den Schutz von Whistleblowern.“ Aus rechtsstaatlicher und berufsrechtlicher Sicht führt die Richtlinie beim DStV-Präsidenten allerdings zu Kopfschütteln und Unverständnis.

So fallen beispielsweise Rechtsanwälte nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, obwohl sie als Organ der Rechtspflege den Steuerberatern gleichgestellt sind.

Diese Doppelstandards sind für den DStV-Präsidenten Elster ein Skandal: „Dies ist kein angemessener Schutz des Mandatsgeheimnisses und eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Rechtsanwälten“.

Der DStV-Präsident hätte sich gewünscht, „den Schutz von Whistleblowern an klare und strikte Bedingungen zu knüpfen, wenn es um Informationen aus Mandatsverhältnissen geht“. Der Hinweisgeberschutz beginnt bereits sehr tief zu greifen. So müssen Kanzleimitarbeiter kaum Sanktionen fürchten, wenn sie Informationen aus dem Mandatsverhältnis preisgeben – egal welche Motivation das Handeln begründet.

„Vertrauen ist das unverzichtbare Saatkorn für eine fruchtbare Zusammenarbeit“. Deshalb forderte DStV-Präsident Elster die 1.600 Zuhörer abschließend auf, durch eine stärkere Kommunikation und Aufklärungsarbeit das Vertrauen der Mandanten zu pflegen und zu fördern.

Der DStV wird seine erweiterten Kapazitäten der Interessenvertretung nutzen, um gegenüber der europäischen Politik und Verwaltung für den Schutz des Mandatsverhältnisses einzutreten.

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Qualität in der Steuerberatung muss Maßstab bleiben

„Steuerberater garantieren eine hohe Qualität, auf die sich der Verbraucher verlassen kann.“ Dies betonte DStV-Präsident StB/WP Harald Elster zur Eröffnung des 42. Deutschen Steuerberatertages 2019 in Berlin. Elster verwies dabei auf die besondere fachliche Expertise, die jeder Steuerberater durch seine Ausbildung und regelmäßige Fortbildungen stets auf dem neuesten Stand halten müsse.

Qualität in der Steuerberatung muss Maßstab bleiben

DStV, Pressemitteilung vom 21.10.2019

„Steuerberater garantieren eine hohe Qualität, auf die sich der Verbraucher verlassen kann.“ Dies betonte DStV-Präsident StB/WP Harald Elster zur Eröffnung des 42. Deutschen Steuerberatertages 2019 in Berlin. Elster verwies dabei auf die besondere fachliche Expertise, die jeder Steuerberater durch seine Ausbildung und regelmäßige Fortbildungen stets auf dem neuesten Stand halten müsse.

Gleiches gelte auch für die Ausbildungsstandards der Kanzleimitarbeiter. Umso wichtiger sei es, auch die Ausbildungsordnung für Steuerfachangestellte fit für die Zukunft zu machen. Elster stellte klar: „Wir wollen Bewährtes erhalten, wo es gut funktioniert. Aber frischen Wind dort spüren, wo es in der Praxis sinnvoll ist.“ Nur so werde es gelingen, motivierte Jugendliche für die Ausbildung in der Steuerberatung zu begeistern. „Holen wir die Besten von ihnen in unsere Kanzleien!“, appelliert DStV-Präsident Elster mit Blick auf den immer stärkeren Fachkräftemangel auch in der Steuerberaterbranche.

Unterstützung durch die Bundesregierung, so Elster weiter, sei dabei sehr willkommen. Deutlich zu wenig sei es aber, bewährte Berufsbezeichnungen einfach durch englische Begriffe zu ersetzen, wie es das Bildungsministerium anstrebe. Elster kritisiert: „Lediglich neue Namen wie den Bachelor oder Master Professional zu erfinden, ist reine Kosmetik!“

Auf europäischer Ebene sieht Elster die qualitätssichernden Berufsregeln zunehmend bedroht: „Die EU-Kommission singt seit Jahren Mantra artig das Lied eines schrankenlos liberalisierten Binnenmarkts. Die hohen Qualitätsstandards kommen darin aber in keiner Strophe vor“, so Elster Richtung der EU-Kommission. Sie sehe im Berufsrecht vor allem ein Hemmnis für den europaweiten Wettbewerb. Dabei gewährleiste gerade das Berufsrecht, dass „Mandanten sich überall auf die gleiche Beratungsqualität verlassen können. Ohne Spielregeln“, so der DStV-Präsident, „gelten keine Mindeststandards mehr.“ Zu Recht verteidige die Bundesregierung daher die lange Tradition der Freien Berufe.

In Richtung der neuen Kommissionspräsidentin von der Leyen fordert der DStV-Präsident: „Die EU-Kommission muss den Holzweg der blinden Deregulierung endlich verlassen und anerkennen, dass berufsregulierende Maßnahmen mit Europarecht vereinbar sein können“. Qualitätssicherung und Verbraucherschutz seien dabei legitime Ziele. Das zeige auch die HOAI-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. „Sollte die EU-Kommission weiterhin anderer Auffassung sein, trifft allein sie die Beweislast“, zeigte sich Harald Elster unter dem Beifall der 1.600 Teilnehmer überzeugt.

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Bescheinigung für den Handel mit Waren im Internet: Vordruckmuster USt 1 TM (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG)

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TM – Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) i. S. v. § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG bezüglich der Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet eingeführt (Az. III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002).

Bescheinigung für den Handel mit Waren im Internet: Vordruckmuster USt 1 TM (§ 22f Abs. 1 Satz 2 UStG)

Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002 vom 07.10.2019

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TM – Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG bezüglich der Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet eingeführt.

Nach § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG haben Betreiber elektronischer Marktplätze im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG für Lieferungen von Unternehmern, die auf dem von ihnen bereitgestellten Marktplätzen rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört auch das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen (umsatz-)steuerliche Erfassung. Für diesen Nachweis wurde das Vordruckmuster USt 1 TI – Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – eingeführt. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Erteilung der o. g. Bescheinigung nicht gegeben, so ist der Antrag des Unternehmers auf Erteilung der Bescheinigung negativ zu bescheiden.

Hierfür wird das Vordruckmuster USt 1 TM – Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – eingeführt.

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Bescheinigung für den Handel mit Waren im Internet: Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG bezüglich der Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet eingeführt (Az. III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002).

Bescheinigung für den Handel mit Waren im Internet: Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002 vom 07.10.2019

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG bezüglich der Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) eingeführt.

Betreiber elektronischer Marktplätze können gemäß § 25e Abs. 1 UStG für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unternehmern, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde unter bestimmten Voraussetzungen in Haftung genommen werden.

Nach § 25e Abs. 3 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nicht für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus Lieferungen, die auf seinem Marktplatz rechtlich begründet wurden, wenn die Registrierung des Lieferers auf dem Markplatz nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 22f Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 UStG nachgekommen ist. Liegen dem nach § 21 Abgabenordnung zuständigen Finanzamt Anhaltspunkte vor, dass die Tätigkeit doch im Rahmen eines Unternehmens erfolgt, ist es gemäß § 25e Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 UStG berechtigt, dies dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes mitzuteilen. Für diese Mitteilung an den Betreiber des elektronischen Marktplatzes wird das Vordruckmuster USt 1 TL – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG – eingeführt.

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Bescheinigung für den Handel mit Waren im Internet: Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG bezüglich der Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet eingeführt (Az. III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002).

Bescheinigung für den Handel mit Waren im Internet: Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002 vom 07.10.2019

Das BMF hat das Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG bezüglich der Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet eingeführt.

Betreiber elektronischer Marktplätze können gemäß § 25e Abs. 1 UStG für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unternehmern, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde unter bestimmten Voraussetzungen in Haftung genommen werden.

Gemäß § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG tritt die Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG grundsätzlich nicht ein, wenn dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes eine gültige Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorliegt. Liegen dem nach § 21 Abgabenordnung örtlich zuständigen Finanzamt Erkenntnisse vor, dass ein Unternehmer, der Umsätze auf einem elektronischen Marktplatz ausführt, seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt und andere von ihm zu veranlassende Maßnahmen keinen unmittelbaren Erfolg versprechen, ist es nach § 25e Abs. 4 Satz 1 UStG berechtigt, den betreffenden Betreiber eines elektronischen Marktplatzes hierüber zu informieren. Für diese Mitteilung an den Betreiber des elektronischen Marktplatzes wird das Vordruckmuster USt 1 – TK Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG – eingeführt.

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Bundestag stimmt für die Reform der Grundsteuer

Der Bundestag hat am 18.10.2019 das Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer in 2./3. Lesung verabschiedet.

Bundestag stimmt für die Reform der Grundsteuer

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.10.2019

Der Deutsche Bundestag hat am Freitag, 18. Oktober 2019, für das von der Bundesregierung und den Koalitionsfraktionen eingebrachte Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer gestimmt. Für den von den Koalitionsfraktionen ( 19/11084 ) vorgelegten Entwurf für eine Grundgesetzänderung in den Artikeln 72, 105 und 125b stimmten 495 Abgeordnete bei 139 Gegenstimmen und zehn Enthaltungen. Damit wurde die benötigte Zweidrittelmehrheit von 473 Abgeordneten erfüllt. Eine von der Bundesregierung dazu vorgelegte wortgleiche Vorlage ( 19/13454 ) wurde einvernehmlich für erledigt erklärt.

Der Entwurf der Koalitionsfraktionen zum Grundsteuer-Reformgesetz ( 19/11085 ) wurde vom Plenum in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen die Stimmen der der AfD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Der dazu vorgelegte wortgleiche Entwurf der Bundesregierung ( 19/13453 , 19/13713 ) wurde einvernehmlich für erledigt erklärt. Zuvor war ein zu der Vorlage von der FDP-Fraktion vorgelegter Änderungsantrag ( 19/14144 ) mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grüne gegen das Votum von AfD, FDP und Linke abgelehnt worden.

Der Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD „zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung“ ( 19/11086 ) wurde in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, der Linken und Grünen gegen das Votum von AfD und FDP angenommen. Der wortgleiche Entwurf der Bundesregierung ( 19/13456 ) wurde einvernehmlich für erledigt erklärt. Den Entscheidungen lagen jeweils Beschlussempfehlungen ( 19/14136 , 19/14138 , 19/14139 ) und Berichte ( 19/14157 , 19/14158 , 19/14159 ) des Finanzausschusses zugrunde.

Damit wird die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 nach einem völlig neuen System erhoben. Der Bundestag machte den Weg frei für eines der wichtigsten steuerpolitischen Projekte dieses Jahres. Der dafür notwendigen Änderung des Grundgesetzes stimmten neben den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD auch die Fraktionen von FDP und Bündnis 90/Die Grünen zu, sodass die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit von 473 Stimmen erreicht wurde.

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