Stellungnahme zum Referentenentwurf „Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen“

Ab 01.07.2020 sind alle EU-Staaten aufgrund einer EU-Richtlinie zu einem automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Steuergestaltungen verpflichtet. Die BStBK hat zum Referentenentwurf Stellung genommen und dabei u. a. die kurze Stellungnahmefrist von nur zwei Arbeitstagen kritisiert.

„DAC 6“-Meldepflichten

Stellungnahme zum Referentenentwurf „Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen“

BStBK, Mitteilung vom 30.09.2019

Ab 01.07.2020 sind alle EU-Staaten aufgrund einer EU-Richtlinie zu einem automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Steuergestaltungen verpflichtet. Die BStBK hat zum Referentenentwurf „Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen“ Stellung genommen:„Die kurze Stellungnahmefrist von nur zwei Arbeitstagen halten wir für unzumutbar. Die fachliche Diskussion und Abstimmung innerhalb unserer Gremien ist binnen so kurzer Zeit nicht möglich. Unter diesen Umständen wird die Beteiligung von Kammern und Verbänden am Gesetzgebungsverfahren zur Farce.Grundsätzlich fordern wir, die in der EU-Richtlinie enthaltene Möglichkeit für eine Ausnahmeregelung für Berufsgeheimnisträger auch wahrzunehmen. Die vorgesehene Zweiteilung der Meldepflichten bewahrt die Verschwiegenheitsverpflichtung allenfalls in formeller, nicht aber in materieller Hinsicht. Zudem wird ein kaum zu rechtfertigender bürokratischer Aufwand erzeugt.

Des Weiteren muss mit Inkrafttreten des Gesetzes ein begleitendes BMF-Schreiben vorliegen, welches die Kennzeichen zur Bestimmung der anzeigepflichtigen Steuergestaltungen präzisiert. Die ansonsten zu erwartende Meldeflut ist dem Zweck der Richtlinie kaum dienlich.“

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Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen umfasst Aufwendungen für statische Berechnung

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch Aufwendungen für eine statische Berechnung, die zur Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich ist, umfasst (Az. 1 K 1384/19).

Einkommensteuer

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen umfasst Aufwendungen für statische Berechnung

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.10.2019 zum Urteil 1 K 1384/19 vom 04.07.2019 (nrkr – BFH-Az.: VI R 29/19)

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen umfasst Aufwendungen für statische Berechnung, die zur Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich ist.

So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 4. Juli 2019 (Az. 1 K 1384/19; Revision anhängig beim Bundesfinanzhof Az. VI R 29/19) und ermäßigte die festgesetzte Einkommensteuer um 107,10 Euro (20 % von 535,50 Euro) nach § 35a Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz. Die Norm umfasse nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte „alle handwerklichen Tätigkeiten“, jedoch nicht gutachterliche Tätigkeiten, wie z. B. Wertermittlung eines Grundstücks und Erstellen eines Energieausweises. Im Streitfall bestehe indes eine „enge sachliche Verzahnung“ zwischen den statischen Berechnungen und den folgenden „unstreitig erbrachten Handwerkerleistungen“. Die statische Berechnung habe „der ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung des Austausches von tragenden Stützelementen für das Dach des Wohnhauses“ gedient und sei in einem Haushalt erbracht worden. Ein „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu einem Haushalt“ bestehe. Ein solcher ergebe sich auch aus der Besprechung vor Ort und Inaugenscheinnahme des Hauses. Eine Aufspaltung nach dem Leistungsort der Berechnung erscheine „gekünstelt“ und widerspreche dem Gesetzeszweck, der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Entscheidend sei, dass die Leistung der Wohnung der Kläger zugutekomme.

Die verheirateten Kläger sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines eigengenutzten Hauses. Schadhafte Holzstützen wurden durch Stahlstützen ersetzt. Hierzu beauftragten die Kläger einen Handwerker. Nach dessen Ansicht war eine vorherige statische Berechnung „unbedingt erforderlich“. Hierzu fand eine Besprechung vor Ort und Inaugenscheinnahme des Hauses statt. Die Kläger überwiesen den für die Berechnung in Rechnung gestellten Betrag für Arbeitskosten in Höhe von 535,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Sie erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen („Kaminfeger, Statiker“) im eigenen Haushalt in Höhe von insgesamt 565 Euro. Die statische Berechnung sei für den Austausch der Stützbalken erforderlich und eine unselbständige, untrennbar mit der Hauptleistung verbundene Nebenleistung gewesen. Es liege eine einheitliche Handwerkerleistung vor. Das beklagte Finanzamt erkannte lediglich 28 Euro für den „Kaminfeger“ und damit 6 Euro (20 % von 258 Euro) als Ermäßigungsbetrag für Handwerkerleistungen an. Bei der statischen Berechnung handle es sich um eine nicht steuerlich begünstigte Gutachterleistung.

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Aufrechterhaltung eines Insolvenzantrags trotz vollständigen Ausgleichs der Steuerforderungen

Soll trotz vollständiger Erfüllung der Steuerforderung ein Insolvenzantrag nach der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO aufrecht erhalten werden, muss das Fortbestehen des Eröffnungsgrundes glaubhaft gemacht werden. Dies entschied das FG Hamburg (Az. 2 V 121/19).

Insolvenzordnung

Aufrechterhaltung eines Insolvenzantrags trotz vollständigen Ausgleichs der Steuerforderungen

FG Hamburg, Mitteilung vom 01.10.2019 zum Beschluss 2 V 121/19 vom 02.07.2019 (rkr)

Der 2. Senat hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung zur Rücknahme eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet. Die Besonderheit des Verfahrens lag darin, dass der Steuerpflichtige nach Stellung des Insolvenzantrages beim Amtsgericht zunächst einen Teil und später sämtliche Steuerforderungen des Finanzamtes ausgeglichen hatte. Überdies hatte er eine Gesamtbereinigung seiner wirtschaftlichen Situation u. a. durch Veräußerung einer Immobilie eingeleitet und dem Finanzamt die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld über 100.000 Euro zur Sicherung künftiger Steueransprüche angeboten. Gleichwohl hielt das Finanzamt unter Berufung auf § 14 Abs. 1 S. 2 InsO seinen Insolvenzantrag aufrecht.

Nach dieser Vorschrift wird ein Insolvenzantrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. Hält der Gläubiger seinen Antrag aufrecht, müssen die Eröffnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, als bestünde die Forderung noch, d. h. der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung (bzw. Fortführung) haben und einen Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen hat das Gericht im Streitfall nicht als gegeben angesehen. Weil der Schuldner eine Gesamtbereinigung seiner wirtschaftlichen Situation eingeleitet und die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld angeboten hatte, sei die Aufrechterhaltung des mit gravierenden Folgen verbundenen Insolvenzantrages unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes

Das FG Hamburg hat zur steuerlichen Behandlung der Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus der nichtselbständigen Tätigkeit, die an Bord eines Seeschiffes erzielt wurden, wenn der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen seinen Sitz auf Zypern hat, Stellung genommen (Az. 6 K 206/18).

DBA Zypern

Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes

FG Hamburg, Mitteilung vom 01.10.2019 zum Urteil 6 K 206/18 vom 16.04.2019 (nrkr – BFH-Az.: I R 28/19)

Im Streitfall übte ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Kapitän seine Tätigkeit auf einem auf den Bahamas registrierten Seeschiff aus. Der Arbeitgeber hatte seinen Sitz auf Zypern. Nach der im Streitjahr 2012 geltenden Fassung von Art. 14 Abs. 4 des DBA Zypern i. V. mit der entsprechenden Protokollerklärung werden Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, d. h. des Arbeitgebers, befindet. Die Einkünfte des Klägers waren danach entsprechend Art. 22 Abs. 2 DBA Zypern in Deutschland nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.Allerdings sieht § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG zur Vermeidung sog. weißer Einkünfte vor, dass ungeachtet der abkommensrechtlichen Freistellung eine Besteuerung im Inland erfolgen kann, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht aufgrund ihres Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig ist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt: Nach zypriotischem Recht ist die Heuer für die Tätigkeit auf in Zypern registrierten Schiffen steuerfrei, während die Tätigkeit auf nicht in Zypern registrierten Schiffen, im Streitfall auf den Bahamas, nur bei beschränkt steuerpflichtigen Seeleuten nicht besteuert wird.

In rechtlicher Hinsicht bestand das Problem, dass die Überprüfung der Verfassungswidrigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG auf Vorlage des 1. Senat des BFH (vom 20. August 2014 I R 86/13) dem BVerfG vorliegt (2 BvL 21/14). Insoweit ist der angegriffene Bescheid während des Verfahrens gem. § 165 AO für vorläufig erklärt worden. Ansonsten stritten die Beteiligten um die Unionsrechtswidrigkeit der zypriotischen Regelung, die zwischen der Schiffsregistrierung in Zypern und außerhalb Zyperns differenziert, als Vorfrage für die Anwendung von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der erkennende 6. Senat hat die Unionsrechtswidrigkeit der zypriotischen Regelung verneint, aber die Revision zugelassen.

Es wurde beim BFH Revision eingelegt (Az. I R 28/19).

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Vordruckmuster für Anzeige nach § 8 VermBDV und Verfahrensbeschreibung für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Das BMF macht die Vordruckmuster für Anzeigen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VermBDV (VermB 12) und nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 VermBDV (VermB 13), die Datensatzbeschreibung für die Zuleitung der entsprechenden Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 8 Abs. 3 VermBDV) sowie die Verfahrensbeschreibung für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage neu bekannt (Az. IV C 5 – S-2439 / 19 / 10002).

Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Vordruckmuster für Anzeige nach § 8 VermBDV und Verfahrensbeschreibung für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Bekanntmachung Vordruckmuster für Anzeigen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VermBDV (VermB 12) und nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 VermBDV (VermB 13), der Datenschutzbeschreibung für die Zuleitung durch Datenfernübertragung sowie der Verfahrensbeschreibung für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage

BMF, Schreiben IV C 5 – S-2439 / 19 / 10002 vom 23.09.2019

Die Vordruckmuster für Anzeigen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VermBDV (VermB 12) und nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 VermBDV (VermB 13), die Datensatzbeschreibung für die Zuleitung der entsprechenden Anzeigen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 8 Abs. 3 VermBDV) sowie die Verfahrensbeschreibung für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage werden hiermit in der Anlage neu bekannt gemacht.

Die neuen Vordrucke sind spätestens ab dem 1. Januar 2020 zu verwenden. Datenübermittlungen sind spätestens ab dem 1. Januar 2020 auf Grundlage der neuen Datensatzbeschreibung durchzuführen.

Die Vordrucke haben das Format DIN A4. Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden. Im Interesse einer korrekten Erfassung (maschinelle Beleglesung) muss ein maschinell hergestellter Vordruck sämtliche Angaben in gleicher Anordnung enthalten und in Format, Aufbau, Druckbild und Wortlaut dem bekannt gemachten Vordruck entsprechen. Insbesondere darf ein maschinell hergestellter Vordruck bezüglich folgender Punkte nicht vom amtlichen Muster abweichen:

  • keine Hinterlegung in Farbe oder Grauwerten,
  • keine Kammboxen und keine Erläuterungstexte in den Datenfeldern,
  • Schriftgrößen,
  • keine Serifenschriften,
  • keine zusätzlichen Inhalte wie Erläuterungstexte und Informationen des Anlageinstituts, Unternehmens, Empfängers.

Wird ein Vordruck maschinell ausgefüllt, dürfen für die Eintragungen in den Datenfeldern ebenfalls keine Serifenschriften verwendet werden. Diese Eintragungen sind in Schriftgröße 12 pt vorzunehmen. Eine kleinere Schrift darf nur verwendet werden, wenn anderenfalls der für die Eintragung zur Verfügung stehende Platz nicht ausreichen würde. Maschinell erstellte Anzeigen brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.

Die Bekanntmachung vom 16. August 2011 – IV C 5 – S-2439 / 10 / 10002 – (BStBl I Seite 801) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2020 aufgehoben.

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Standardisierte Einnahmeüberschussrechnung nach § 60 Abs. 4 EStDV – Anlage EÜR 2019

Das BMF-Schreiben macht die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2019 bekannt (Az. IV C 6 – S-2142 / 19 / 10001 :010).

Einkommensteuer

Standardisierte Einnahmeüberschussrechnung nach § 60 Abs. 4 EStDV – Anlage EÜR 2019

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2142 / 19 / 10001 :010 vom 27.09.2019

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2019 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 87a Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Abs. 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Die Anlage AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben ebenfalls an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt entsprechend § 150 Abs. 8 der AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Einnahmenüberschussrechnung sind in diesen Fällen Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Faktorverfahren wird kaum genutzt

Das in der Lohnsteuerklasse IV mögliche Faktorverfahren, mit dem Arbeitslohn entsprechend der tatsächlichen Einkommensverhältnisse von Ehegatten besteuert werden kann, wird in der Praxis kaum genutzt. Dies ergibt sich aus einer Antwort der Bundesregierung (19/12857) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke.

Lohnsteuer

Faktorverfahren wird kaum genutzt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2019

Das in der Lohnsteuerklasse IV mögliche Faktorverfahren, mit dem Arbeitslohn entsprechend der tatsächlichen Einkommensverhältnisse von Ehegatten besteuert werden kann, wird in der Praxis kaum genutzt. Dies ergibt sich aus einer Antwort der Bundesregierung ( 19/12857 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 19/12373 ). Danach gab es im Jahr 2018 6,7 Millionen Bürgerinnen und Bürger mit Familienstand verheiratet oder Lebenspartnerschaft, in denen beide ein aktives Arbeitsverhältnis hatten. Das Faktorverfahren wurde in nur 39.267 Fällen genutzt, was einem Anteil von 0,585 Prozent entspricht. Nach Angaben der Regierung wurde das Faktorverfahren im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes 2015 dahingehend vereinfacht, dass es nicht mehr jährlich beantragt werden muss, sondern nur noch alle zwei Jahre. Außerdem werde nunmehr in den Steuerbescheiden gezielt über die Möglichkeit der Steuerklasse IV/IV mit Faktor aufgeklärt. Ob diese Maßnahme eine Wirkung entfalten werde, lasse sich noch nicht sagen.

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Geforderte Fristverlängerung bei der Umstellung von Registrierkassen kommt

Ab 1. Januar 2020 müssen alle Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden, die bis zum Beginn des neuen Jahres aber voraussichtlich noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein wird. Wie das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mitteilt, hat sich die Finanzverwaltung nun mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 verständigt.

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

Geforderte Fristverlängerung bei der Umstellung von Registrierkassen kommt

Für die Wirtschaft wichtige Übergangsfrist bis 30.09.2020 beschlossen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 25.09.2019

Nach einer bundesgesetzlichen Regelung müssen ab 1. Januar 2020 alle Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden, die bis zum Beginn des neuen Jahres aber voraussichtlich noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein wird. Deswegen war zuletzt bei vielen Betroffenen Unsicherheit entstanden. „Das bayerische Finanzministerium hat sich seit längerem dafür stark gemacht, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen und den Betrieben eine möglichst lange Frist zu gewähren“, erklärte Finanzminister Albert Füracker. „Niemand kann Unmögliches leisten. Die Übergangsfrist mindestens bis zum 30. September 2020 war dringend notwendig, um Klarheit für unsere Gastwirte und alle anderen bargeldintensiven Betriebe zu schaffen.“ Diese Frist hatten auch die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft gefordert.Die Neuregelung im Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) dient dem Zweck, Kassenbuchungen zu sichern und damit eine verlässliche Grundlage für eine gleichmäßige Besteuerung zu schaffen. Sie betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene hat sich die Finanzverwaltung nun auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 verständigt.

Nunmehr muss mit Nachdruck daran gearbeitet werden, die technischen Sicherheitseinrichtungen schnellstmöglich auf den Markt zu bringen. „Wir werden die Entwicklung genau beobachten und uns auch weiterhin für eine wirksame und gleichzeitig praktikable Handhabung einsetzen“, so der Finanzminister abschließend.

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Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen soll die Amtshilferichtlinie in nationales Recht umgesetzt und eine entsprechend den Vorgaben rechtspolitisch und veranlagungsunterstützend ausgestaltete Mitteilungspflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt werden. Das BMF hat den Referentenentwurf veröffentlicht.

Grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

BMF, Mitteilung vom 27.09.2019

Steuergestaltungen werden immer ausgefeilter und machen sich häufig die höhere Mobilität von Kapital, Personen und immateriellen Wirtschaftsgütern zunutze. Bei grenzüberschreitenden Strukturen werden regelmäßig die Unterschiede der Steuerrechtsordnungen mehrerer Staaten ausgenutzt, wodurch es häufig zu einem beträchtlichen Rückgang der Steuereinnahmen in den EU-Mitgliedstaaten kommt. Vor diesem Hintergrund wurde die Richtlinie 2011/16/EU (sog. Amtshilferichtlinie) durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates der Europäischen Union vom 25. Mai 2018 (Abl. L 139 vom 05.06.2018) ergänzt, die bis zum 31. Dezember 2019 in nationales Recht umzusetzen ist.

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen soll diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt und eine entsprechend den Vorgaben rechtspolitisch und veranlagungsunterstützend ausgestaltete Mitteilungspflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt werden. Die entsprechenden Informationen sollen außerdem zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Dies soll die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, Steuervermeidungspraktiken und Gewinnverlagerungen zeitnah zu identifizieren und ungewollte Gestaltungsspielräume durch Schaffung oder Änderung von entsprechenden Rechtsvorschriften zu schließen. Zugleich sollen aber auch die Reaktionsmöglichkeiten der Finanzbehörden der Mitgliedstaaten verbessert werden.

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Bessere Förderung von E-Dienstwagen

Die Bundesregierung will eine nachhaltige, bezahlbare und klimafreundliche Mobilität fördern. Dabei soll die Elektromobilität einen zentralen Baustein für eine zukunftsgerechte Fortbewegung darstellen, heißt es in dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (19/13436).

Bessere Förderung von E-Dienstwagen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2019

Die Bundesregierung will eine nachhaltige, bezahlbare und klimafreundliche Mobilität fördern. Dabei soll die Elektromobilität einen zentralen Baustein für eine zukunftsgerechte Fortbewegung darstellen, heißt es in dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ( 19/13436 ). Darin schreibt die Regierung, dass die Maßnahmen zu steuerlichen Förderung der Elektromobilität einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Umweltverträglichkeit des Personen- und Güterverkehrs leisten würden. Durch eine Vergrößerung des Anteils von Elektroautos könne eine maßgebliche Reduzierung von Emissionen und Schadstoffbelastungen durch den Straßenverkehr bewirkt werden.

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