Körperschaftsteuer
Keine quasi voraussetzungslose „Organschaft über die Grenze“
FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2019 zum Urteil 1 K 218/15 vom 13.03.2019 (nrkr – BFH-Az.: I R 26/19)
Die einschlägigen nationalen Regelungen seien dann als solche weiter anzuwenden, wobei allerdings die gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse ggf. in die betroffenen Normen hineinzulesen seien. Inwieweit eine Anwendbarkeit der nationalen Regelungen erhalten bleiben könne, hänge dabei von ihrer konkreten Ausgestaltung ab. Es könne zwischen unterschiedlichen in einer nationalen gesetzlichen Regelung enthaltenen Einzelmerkmalen dergestalt zu differenzieren sein, dass einzelne dieser Merkmale vollständig zu verwerfen seien, andere wiederum lediglich im gemeinschaftsrechtlichen Licht und weitere Merkmale unverändert zur Anwendung kommen könnten. Daraus folge, dass sich der EuGH-Rechtsprechung keineswegs ein gemeinschaftsrechtlich begründetes, quasi übergeordnetes allgemeines Gebot zur Ermöglichung EU-grenzüberschreitender Verlustverrechnungen entnehmen lasse. Die Anerkennung einer grenzüberschreitenden Verrechnung (finaler) Verluste im konkreten Fall könne folglich, sie müsse aber nicht das Ergebnis einer geltungserhaltenden Reduktion nationaler Bestimmungen zur interpersonalen Ergebnisverrechnung sein, die die Niederlassungsfreiheit beschränken. Ausgehend davon komme die seitens der Klägerin begehrte Verlustverrechnung im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Das gelte auch für den Fall, dass die oben dargestellten Grundsätze – wofür viel spreche – auch auf die Vorschriften über die deutsche Organschaft anzuwenden sein sollten und diese darüber hinaus davon auszugehen sein sollte, dass die §§ 14 ff. KStG grundsätzlich geeignet wären, eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung der Niederlassungsfreiheit zu begründen. Denn selbst dann ergäbe sich daraus nicht, dass die §§ 14 ff. KStG so weit normerhaltend zu reduzieren wären, dass auf das GAV-Erfordernis vollständig zu verzichten sei. Vielmehr zieht das FG aus dem Umstand, dass der GAV über eine essentielle Bedeutung für die Annahme eines Organschaftsverhältnisses verfüge, den Schluss, dass an dem GAV-Erfordernis auch im Rahmen einer geltungserhaltenden Reduktion der §§ 14 ff. KStG so weit als möglich festzuhalten sei. Denn ein vollständiges Absehen von diesem Erfordernis entzöge der Organschaft einen Kernbestandteil. Als Mindestvoraussetzung auch für einen Verlustabzug „über die Grenze“ sei daher eine verbindliche schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Tochter- und Muttergesellschaften zu fordern, die jedenfalls die Verpflichtung zur Verlustübernahme durch die Muttergesellschaft, beinhalten müsse. Anders als der Abschluss eines formalen GAV sei der Abschluss einer solchen schuldrechtlichen Vereinbarung auch der Klägerin und ihrer Tochter möglich gewesen. Da sie das nicht getan hätten, komme eine Verlustverrechnung nicht in Betracht.
Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 26/19 anhängig.
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