Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs (§ 3 Nummer 64 EStG) – Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge (Stand: 1. Juli 2026)

Das BMF hat die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge (Stand: 1. Juli 2026) veröffentlicht (Az. IV C 5 – S 2341/00026/004/005).

BMF, Schreiben IV C 5 – S 2341/00026/004/005 vom 02.01.2026

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019: Vorläufiger Rechtsschutz in voller Höhe

Das FG Münster hat die Vollziehung festgesetzter Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018 in voller Höhe ausgesetzt. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des dabei angewandten Zinssatzes von 0,5 % pro Monat (Az. 9 V 583/26).

FG Münster, Pressemitteilung vom 01.07.2026 zum Beschluss 9 V 583/26 vom 03.06.2026 (nrkr – BFH-Az. VIII B 59/26 (AdV))

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Beschluss vom 03.06.2026 (Az. 9 V 583/26) die Vollziehung festgesetzter Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018 in voller Höhe ausgesetzt. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des dabei angewandten Zinssatzes von 0,5 % pro Monat.

Wer einen Steuerbescheid mit Einspruch oder Klage angreift, muss die strittige Steuer zunächst gleichwohl zahlen. Setzen Finanzamt oder Finanzgericht die Vollziehung aus, entfällt diese Pflicht vorläufig. Bleibt der Rechtsbehelf am Ende erfolglos, werden für die Dauer der Aussetzung Zinsen erhoben, und zwar in Höhe von 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr (§§ 237, 238 Abs. 1 der Abgabenordnung). Dieser Zinssatz geht auf das Steueränderungsgesetz 1961 zurück, mit dem die Aussetzungszinsen seinerzeit überhaupt erst eingeführt wurden, und ist seither nahezu unverändert geblieben. Der Gesetzgeber begründete die Höhe damals mit Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Ob ein solcher Satz das seit der Finanzkrise des Jahres 2008 dauerhaft gesunkene Zinsniveau noch realitätsgerecht abbildet oder die Steuerpflichtigen unverhältnismäßig belastet, ist seit Jahren umstritten.

Anknüpfungspunkt ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2021. Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, dass ein Satz von 6 % pro Jahr für Zeiträume ab dem 01.01.2014 gegen das Grundgesetz verstößt, weil er in der anhaltenden Niedrigzinsphase zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führt, gleichwohl aber die Fortgeltung der zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 angeordnet. Diese Entscheidung betraf unmittelbar nur die Nachzahlungszinsen, also Zinsen auf Steuernachforderungen, die wegen des Zeitablaufs bis zur Festsetzung anfallen. Für die hier maßgeblichen Aussetzungszinsen traf das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich keine Entscheidung. Der Bundesfinanzhof hat insoweit 2024 eine eigene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gerichtet, die jedoch nur Aussetzungszinsen ab dem 01.01.2019 betrifft (Az. des Bundesverfassungsgerichts: 1 BvL 8/24). Wie es um die Aussetzungszinsen für die Zeit davor steht, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Genau diese Lücke betrifft der Streitfall.

Im nunmehr vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte ein zusammen veranlagtes Ehepaar gegen Zinsbescheide vorläufigen Rechtsschutz beantragt, soweit Aussetzungszinsen auf die Jahre 2014 bis 2018 entfielen.

Der 9. Senat gab dem Antrag statt. Da das Bundesverfassungsgericht denselben Zinssatz bei den Nachzahlungszinsen ab 2014 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe und die tragenden Erwägungen auf die Aussetzungszinsen übertragbar erschienen, bestünden auch hier ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel. Ob das Bundesverfassungsgericht für die Aussetzungszinsen eine vergleichbare Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung anordnen würde, lasse sich nicht vorhersagen und müsse im Eilverfahren auch nicht prognostiziert werden.

Soweit das Ehepaar daneben auch Aussetzung wegen festgesetzter Nachzahlungszinsen für Zeiträume vor 2019 begehrte, hatte der Antrag keinen Erfolg; insoweit hat das Bundesverfassungsgericht die Weitergeltung der Vorschriften bis Ende 2018 ausdrücklich angeordnet. Dieser Teil fiel allerdings kaum ins Gewicht: Der Senat legte die gesamten Kosten des Verfahrens dem Finanzamt auf, weil die Antragsteller nur zu einem geringen Teil unterlegen waren.

Mit der Aussetzung in voller Höhe weicht der Senat bewusst von einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.10.2024 (VI B 35/24) ab, der für Zeiträume vor 2019 keine und ab 2019 nur eine auf den Differenzbetrag zu dem nunmehr geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,15 % pro Monat (§ 238 Abs. 1a der Abgabenordnung) beschränkte Aussetzung gewährt hatte. Für die Zeit vor 2019 fehlt es dem 9. Senat des Finanzgerichts Münster bereits an einem niedrigeren Vergleichssatz, von dem nur die Differenz zweifelhaft sein könnte. Der Senat hat die Beschwerde deshalb zugelassen. Für Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 kann damit ein vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommen, der über die bisherige Linie des Bundesfinanzhofs hinausreicht.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Über die bereits eingelegte Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof; das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VIII B 59/26 (AdV) geführt.

Quelle: Finanzgericht Münster

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Passivlegitimation im gerichtlichen AdV-Verfahren bei örtlicher Unzuständigkeit der Ausgangsbehörde

Das FG Hamburg gewährte die Aussetzung der Vollziehung, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzungsbescheide eines Gastronomiebetriebs bestanden und im AdV-Verfahren das örtlich zuständige Finanzamt als richtiger Antragsgegner anzusehen war (Az. 6 V 90/25).

FG Hamburg, Mitteilung vom 01.07.2026 zum Beschluss 6 V 90/25 vom 24.02.2026 (rkr)

  1. Die von Anfang an örtlich zuständige Finanzbehörde ist analog § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO der richtige Antragsgegner in einem gerichtlichen AdV-Verfahren, auch wenn sie noch nicht über den Einspruch entschieden hat.
  2. Ein Hinzuschätzungsergebnis aufgrund einer Nachkalkulation eines Jahres darf nicht ohne den Nachweis gleicher Betriebsstrukturen auf andere Jahre und andere Betriebsteile des Steuerpflichtigen übertragen werden.

Die Beteiligten stritten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit von Schätzungsbescheiden für mehrere Jahre.

Die Antragstellerin war im Bereich der Gastronomie tätig und betrieb zwei Restaurants. Das Finanzamt A (FA-A) führte eine Außenprüfung durch. Während der Betriebsprüfung wurde dem Finanzamt B (FA-B) bekannt, dass Unternehmenssitz und Geschäftsleitung nach Hamburg verlegt worden waren. Das FA-B erteilte seine Zustimmung zur Beendigung der Betriebsprüfung durch das FA-A. Nach Ende der Betriebsprüfung erließ das FA-A Schätzungsbescheide zum Gewerbesteuermessbetrag, Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer. Die Antragstellerin legte beim FA-A Einspruch ein und beantragte nach Ablehnung der außergerichtlichen AdV durch das FA-A gerichtliche AdV beim Finanzgericht Hamburg gegen das FA-B.

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass das FA-B nach § 63 Abs. 2 FGO analog der richtige Antragsgegner war. § 63 Abs. 2 FGO sei auf den Fall zu übertragen, dass die Ausgangsbehörde (FA-A) beim Erlass des ursprünglichen Bescheids unzutreffend von ihrer örtlichen Zuständigkeit ausgegangen ist, die örtlich zuständige Behörde (FA-B) aber nunmehr mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung betraut sei. Mit der Regelung in § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO sei zum Ausdruck gebracht, dass die passive Prozessführungsbefugnis bei dem Finanzamt liegen solle, welches mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung betraut sei. Dies erscheine auch deshalb gerechtfertigt, weil die zuständige Einspruchsbehörde gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen habe, mithin der ursprüngliche Verwaltungsakt von der nunmehr zuständigen Behörde auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen sei. Dies müsse auch für den Fall gelten, dass Finanzamt, gegen das der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gerichtet ist, zwar mit der Einspruchsentscheidung betraut sei, diese aber noch nicht erlassen habe. Hier sei das FA-A unzuständig für den Erlass der Schätzungsbescheide gewesen. Während der Außenprüfung hätten die Finanzämter Kenntnis von der Sitzverlegung erlangt. Die Zuständigkeitsvereinbarung habe sich nur auf die Außenprüfung bezogen.

Das Finanzgericht hatte ernstliche Zweifel sowohl an der Schätzungsbefugnis als auch an der Schätzungshöhe. Hinsichtlich der Schätzungshöhe sei zu beanstanden, dass das FA-A einen in einem Jahr ermittelten Fehlbetrag pauschal auch bei den Umsätzen der anderen Jahre hinzugeschätzt habe. Eine Übertragung sei indes nur dann zulässig, wenn in der Betriebsstruktur keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien. Ernstliche Zweifel bestünden auch insoweit, als Fehlbeträge, die bei dem einen Restaurant festgestellt worden seien, auch auf das andere Restaurant übertragen worden seien, ohne darzulegen, dass die Betriebsstrukturen vergleichbar seien und das Ergebnis mit Daten des anderen Restaurants abgeglichen worden sei.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 2/2026

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Tübinger Grundsteuersatzung wirksam – keine Bekanntmachungsfehler

Der VGH Baden-Württemberg hat mit Normenkontrollurteil vom 18. Juni 2026 die Wirksamkeit der Tübinger Grundsteuerhebesatzsatzung bestätigt (Az. 2 S 2228/25).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 30.06.2026 zum Urteil 2 S 2228/25 vom 18.06.2026

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit heute den Beteiligten bekanntgegebenem Normenkontrollurteil vom 18. Juni 2026 die Wirksamkeit der Tübinger Grundsteuerhebesatzsatzung bestätigt.

Sachverhalt

Der Tübinger Gemeinderat hat mit einer am 26. Juni 2025 beschlossenen Änderungssatzung den Grundsteuerhebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) rückwirkend zum 1. Januar 2025 von 270 Prozent auf 360 Prozent erhöht. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung im Stadtgebiet Tübingens und wendet sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen die geänderte Satzung. Sie stützt sich dabei maßgeblich auf ein von Haus & Grund Tübingen eingeholtes rechtswissenschaftliches Gutachten, wonach die Satzung nicht ordnungsgemäß im Internet bekanntgemacht worden sei.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der für das Abgabenrecht zuständige 2. Senat hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und damit die Wirksamkeit der Satzung bestätigt.

Zur Begründung hat der VGH ausgeführt, dass sowohl die ursprüngliche Hebesatzsatzung vom 14. November 2024 als auch die Änderungssatzung vom 26. Juni 2025 fehlerfrei auf der städtischen Internetseite bekanntgemacht worden seien. Entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung (DVO GemO) seien sie durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur gegen Verfälschung gesichert worden. Zu Unrecht sei die Antragstellerin der Auffassung, die Signatur hätte nur durch den für die Ausfertigung der Satzungen zuständigen Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter vorgenommen werden dürfen, nicht aber – wie geschehen – durch eine nachgeordnete Gemeindebedienstete. Die qualifizierte elektronische Signatur solle lediglich technisch sichern, dass das im Internet bekanntgemachte Dokument nicht nachträglich verändert werde. Hierfür sei es nicht relevant, dass der Bürgermeister oder sein Stellvertreter selbst die qualifizierte elektronische Signatur vornehme. Die Gemeindebedienstete sei als stellvertretende Leiterin der Pressestelle nach der internen Zuständigkeitsordnung zur Signatur berechtigt gewesen. Schließlich sei auch der Bereitstellungstag den Anforderungen der Durchführungsverordnung entsprechend angegeben worden.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der VGH nicht zugelassen. Dagegen kann die Antragstellerin binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az. 2 S 2228/25).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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EU-Kommission legt Steuervereinfachungspaket vor

Die EU-Kommission hat am 24.06.2026 ein Steuervereinfachungspaket (sog. Steueromnibus) vorgelegt. Ziel ist, die EU-Steuervorschriften im Bereich der direkten Besteuerung zu vereinfachen, Unternehmen zu entlasten und grenzüberschreitende Tätigkeiten zu erleichtern. Unternehmen würden damit jährlich rund 8 Mrd. Euro einsparen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 29.06.2026

Die EU-Kommission hat am 24.06.2026 ein Steuervereinfachungspaket (sog. Steueromnibus) vorgelegt. Ziel ist, die EU-Steuervorschriften im Bereich der direkten Besteuerung zu vereinfachen, Unternehmen zu entlasten und grenzüberschreitende Tätigkeiten zu erleichtern. Laut Schätzungen der EU-Kommission würden Unternehmen jährlich rund 8 Milliarden Euro (davon 3,3 Milliarden Euro Befolgungskosten) einsparen.

Die EU-Kommission schlägt u. a. Änderungen vor an:

Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten, u. a.

  • Aufheben der Mindestbeteiligungsanforderungen, die im Rahmen des Begriffs „verbundenes Unternehmen“ gelten. Damit sollen Zins- und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen in der EU unabhängig von der Höhe der zwischen ihnen bestehenden Beteiligung steuerbefreit sein.
  • Einführung einer Schutzklausel, um doppelte Nichtbesteuerung zu verhindern: Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, entweder eine Quellensteuer zu erheben oder die Abzugsfähigkeit von Zins- und Lizenzgebühren an der Quelle zu verweigern, wenn der Empfänger der Zahlung in einem Land ansässig ist, dass keine Körperschaftsteuer erhebt oder einen Null-Steuersatz auf Einkünfte aus Zinsen und Lizenzgebühren anwendet, während der Quellenmitgliedstaat auch keine Quellensteuer erhebt. Ausnahmen gelten für Empfänger, die einer qualifizierten nationalen Ergänzungssteuer unterliegen oder Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, die in den Anwendungsbereich der Mindestbesteuerungsrichtlinie fällt.
  • Einschränkung der Anwendung von Verwaltungsverfahren oder Vorabgenehmigungsverfahren für den Zugang zur Befreiung: Die Anspruchsberechtigung wird vom Steuerpflichtigen selbst beurteilt, vorbehaltlich nachträglicher Kontrollen.
  • Klarstellung, dass die Richtlinie für Zahlungen gilt, die den Tätigkeiten einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, unabhängig davon, ob die Zahlungen in den Mitgliedstaaten, in denen sich die Betriebsstätte befindet, steuerlich abzugsfähig sind
  • Aktualisierung der Liste der Gesellschaftsformen im Anhang

Richtlinie 2009/133/EG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, u. a.

  • Ziel ist es, die Richtlinie an neue grenzüberschreitende Umstrukturierungsformen im EU-Gesellschaftsrecht anzupassen. So soll der Anwendungsbereich erweitert werden, um z.B. vereinfachte Verschmelzungen.
  • Die EU-Kommission wird delegierte Rechtsakte erlassen, um den Anhang um künftige Gesellschaftsformen zu erweitern.

Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, u. a.:

  • Ziel ist, die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang zur Quellensteuerbefreiung zu vereinfachen.
  • Aufheben der Mindestbeteiligungsanforderungen, die im Rahmen des Begriffs „Muttergesellschaft“ gelten. Damit sind Dividenden und andere Gewinnausschüttungen zwischen Unternehmen in der EU unabhängig von der Beteiligungshöhe quellensteuerbefreit.
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs durch Aufnahme von Pensionsfonds (unabhängig von ihrer Rechtsform)
  • Die EU-Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, um die im Anhang befindliche Liste der Gesellschaftsformen anzupassen.
  • Im Einklang mit der Zins- und Lizenzrichtlinie sollen die EU-Mitgliedstaaten keine vorherige Genehmigung oder kein Verwaltungsverfahren mehr verlangen dürfen, um die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zum Zeitpunkt der Zahlung zu überprüfen (vorbehaltlich nachträglicher Kontrollen).

Richtlinie (EU) 2016/1164 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ATAD), u. a.:

  • Ziel der Änderungen ist einerseits die Missbrauchsvermeidungsregeln an die Mindestbesteuerungsrichtlinie anzupassen und andererseits steuerliche Anreize für F&E zu setzen, um die Wettbewerbsfähigkeit in der EU zu stärken.
  • Änderung des Anwendungsbereichs, um den Sofortabzug bestimmter F&E-Aufwendungen (u.a. Investitionsausgaben für Anlagen, Maschinen und Sachanlagen) zu gewährleisten. Steuerpflichtige können förderfähige Ausgaben entweder sofort in dem Steuerzeitraum, in dem sie anfallen oder über einen der vier darauffolgenden Steuerzeiträume abschreiben. Um Missbrauch zu vermeiden, sollen die förderfähigen Ausgaben mindestens drei Jahre lange für F&E genutzt werden. Ferner werden Vorschriften zur Rückforderung der Vergünstigungen und zu Ausgleichsabgaben eingeführt, wenn die Vermögenswerte veräußert, abgerissen oder aus dem Besitz gegeben werden.
  • Bei der Zinsschranke soll die 30% EBITDA-Grenze EU-weit verbindlich vorgeschrieben werden. Um die Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten zu reduzieren, dürfen die EU-Mitgliedstaaten keine niedrigeren Schwellenwerte vorsehen. Zudem werden Darlehen, die von nicht verbundenen Unternehmen gewährt werden, sofern sie zur Finanzierung der eigenen Tätigkeiten des kreditnehmenden Steuerpflichtigen verwendet werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Des Weiteren kann der Steuerpflichtige den überschüssigen Fremdkapitalaufwand bis zu einem Betrag von 3 Mio. € abziehen. Außerdem wird eine automatische jährliche Indexierung auf Inflationsbasis (nach einer in Art. 4 festgelegten Berechnungsformel) eingeführt. Außerdem wird eine Schutzklausel aufgenommen, wonach für einen Steuerpflichtigen keine Zinsschranke gilt, wenn sich sein EBITDA in einem bestimmten Steuerjahr um 50 % verringert.
  • Ausnahme von der CFC-Regelung für Steuerpflichtige, die unter die Mindestbesteuerungsrichtlinie fallen und für kleine und mittlere Unternehmensgruppen. Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn der Konzern seinen Hauptsitz in einem Land hat, das eine qualifizierte side-by-side-Regelung anwendet und die gering besteuerte ausländische Tochtergesellschaft keiner qualifizierten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt oder ein direkter oder indirekter finanzieller Vorteil in Bezug auf diese Steuer gewährt wird.
  • Um die Bestimmungen zu hybriden Missverhältnissen zu vereinfachten, werden die Regelungen zu importierten Missverhältnissen gestrichen.

Richtlinie (EU) 2017/1852 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der EU, u. a.:

  • Die Änderungen zielen darauf ab, in der Praxis festgestellte Auslegungsunterschiede zu beheben, die Verfahren zu straffen und den Zugang der Steuerpflichtigen zu Streitbeilegungsmechanismen zu verbessern.
  • Klarstellung, wer die Beschwerde einreicht, wenn mehrere betroffene Personen beteiligt sind: Die EU-Mitgliedstaaten müssen entweder das Einreichen einer Beschwerde jeder betroffenen Person in ihrem Wohnsitzstaat oder alternativ einer betroffenen Person das Einreichen einer Beschwerde im Namen aller Personen gestatten.
  • Ersetzen des Begriffs „gleichzeitige Einreichung“ durch ein Zeitfenster von 30 Kalendertagen
  • frühere Information an Steuerpflichtige, wenn keine Einigung zwischen Behörden erzielt wird, um ihnen einen früheren Zugang zur Schlichtungsphase zu ermöglichen;
  • Um die verfahrensrechtliche Flexibilität zu erweitern, soll eine Kommission für die alternative Streitbeilegung auch für Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Beschwerden (und nicht nur für die inhaltliche Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten) eingerichtet werden können.
  • Der Rat kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen verbindliche technische und verfahrensrechtliche Vorschriften festgelegt werden, die für eine einheitliche und wirksame Anwendung der Richtlinie erforderlich sind.

Außerdem wird der Anwendungsbereich der FASTER Richtlinie (EU) 2025/50 angepasst, um ihn in Einklang mit der geänderten Mutter/Tochterrichtlinie und der Zins- und Lizenzrichtlinie zu bringen.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen die Richtlinie bis 31.12.2028 in nationales Recht umsetzen und die Bestimmungen ab 01.01.2029 bzw. 01.01.2032 (Indexierung des Betrags in der Zinsschranke) und 01.01.2037 (Mutter/Tochterrichtlinie und Zins- und Lizenzrichtlinie) anwenden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Gesetzliche Neuregelungen im Juli 2026

Die Renten steigen und das Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung. Die Luftverkehrsteuer wird gesenkt und das Vergaberecht einfacher. Die Bundesregierung gibt einen Überblick über die Neuregelungen im Juli 2026.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.06.2026

Die Renten steigen und das Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung. Die Luftverkehrsteuer wird gesenkt und das Vergaberecht einfacher. Hier finden Sie die Neuregelungen im Juli 2026 im Überblick.

Renten steigen um 4,24 Prozent

Die 21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland erhalten zum 1. Juli 4,24 Prozent mehr Geld. Aufgrund der guten Lohnentwicklung beträgt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über vier Prozent.

Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung

Das Bürgergeldsystem wird zu einer neuen Grundsicherung umgestaltet: Wer arbeiten kann, soll künftig schneller in Arbeit vermittelt werden. Wer dabei nicht mitwirkt, muss mit deutlicheren Konsequenzen rechnen.​

Mindestlöhne in der Altenpflege steigen

Für Pflegehilfskräfte steigen die Mindestlöhne in diesem Jahr auf 16,52 Euro brutto pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 17,80 Euro und für Pflegefachkräfte auf 21,03 Euro. Im kommenden Jahr ist eine weitere Erhöhung vorgesehen. Die Bundesregierung setzt damit die Empfehlungen der Pflegekommission um.

Rentenversicherung im Minijob: Zweite Chance ab Juli 2026

Ab 1. Juli 2026 haben Minijobberinnen und Minijobber erstmals die Möglichkeit, zur Rentenversicherungspflicht zurückzukehren. Damit erwerben sie Ansprüche für die Rente sowie die volle Anrechnung der Beschäftigungszeit als Wartezeitmonate. Anträge können bereits jetzt gestellt werden.

Einfacher beschaffen, schneller bauen

Bund, Länder und Kommunen vergeben Milliardenaufträge, etwa für den Schul- und Straßenbau. Nun wird für die gesamte öffentliche Beschaffung des Vergaberechts in Deutschland einfacher, flexibler, schneller und digitaler. Damit entlastet die Bundesregierung die Vergabestellen und Unternehmen. So kann auch das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz schneller dort ankommen, wofür es geplant ist.

Luftverkehrsteuer wird gesenkt

Damit der Luftverkehrsstandort Deutschland wieder attraktiv wird, werden die Steuersätze der Luftverkehrsteuer auf das Niveau vor dem 1. Mai 2024 gesenkt. Ob diese Steuersenkung an Kundinnen und Kunden weitergegeben wird, entscheiden die Unternehmen.

E-Zigaretten einfach an Verkaufsstellen entsorgen

Damit E-Zigaretten nicht im Restmüll oder gar in der Umwelt landen, wird das richtige Entsorgen einfacher. Verbraucherinnen und Verbraucher können E-Zigaretten überall dort unentgeltlich entsorgen, wo sie verkauft werden – egal, ob man sie dort gekauft hat.

Abschaffung der 150-Euro-Zollfreigrenze

Wenn Waren aus Ländern eingeführt werden, bei denen grundsätzlich Zoll gezahlt werden muss, entfällt ab dem 1. Juli 2026 die bisherige 150-Euro-Zollfreigrenze. Betroffen sind vor allem Onlinehandel, Drittlandimporte sowie Plattformen und Versandhändler außerhalb der Europäischen Union. Mit der neuen Zollregelung setzt die Bundesregierung ein EU-Vorhaben um, um die Paketflut aus Staaten außerhalb der EU einzudämmen. Das schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Händler, verringert Verpackungsmüll und erschwert Betrug.

Quelle: Bundesregierung

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Einkommensteuer: Mitte gezielt entlasten

Die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen zu senken, ist ein zentrales finanzpolitisches Ziel der Bundesregierung. Eine neue ZEW-Kurzanalyse zeigt nun: Schon ein Entlastungsvolumen von zehn Milliarden Euro kann ausreichen, um die Mitte spürbar zu entlasten.

ZEW, Pressemitteilung vom 29.06.2026

ZEW-Gutachten zeigt: Schon zehn Milliarden Euro können spürbare Entlastung für mittlere Einkommen bringen

Die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen zu senken, ist ein zentrales finanzpolitisches Ziel der Bundesregierung. Eine neue ZEW-Kurzanalyse zeigt nun: Schon ein Entlastungsvolumen von zehn Milliarden Euro kann ausreichen, um die Mitte spürbar zu entlasten. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro wäre eine jährliche Entlastung von rund 520 Euro möglich – ohne Erhöhung von Spitzen- und Reichensteuersatz und ohne Schlechterstellung anderer Steuerpflichtiger. Alternativ lässt sich dieselbe Entlastung aufkommensneutral finanzieren, wenn Spitzen- und Reichensteuersatz um jeweils rund drei Prozentpunkte angehoben werden.

„Wer den Einkommensteuertarif im unteren oder mittleren Bereich senkt, entlastet automatisch auch hohe Einkommen, weil diese ebenfalls auf die ersten Einkommensbestandteile weniger Steuern zahlen. Genau dieser Streuverlust macht viele Reformvorschläge teuer. Unser Ansatz zeigt, wie sich Entlastung dort bündeln lässt, wo sie politisch gewünscht ist. Der entscheidende Kniff ist ein gezielter Sprung im Grenzsteuerverlauf“, ordnet Prof. Dr. Holger Stichnoth, Leiter der ZEW-Forschungsgruppe „Ungleichheit und Verteilungspolitik“, ein.

Gezielter Sprung statt breiter Streuverluste

Der Vorschlag der ZEW-Ökonomen setzt beim Grenzsteuersatz an. Unterhalb eines festgelegten Zielpunkts – in der Hauptvariante 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen – wird der Grenzsteuersatz gesenkt. Am Zielpunkt springt er wieder auf den bisherigen Tarifverlauf zurück. Oberhalb dieses Punkts bleibt der geltende Tarif unverändert. So profitieren höhere Einkommen nur in dem Umfang, der technisch unvermeidbar ist. Zum Vergleich: Eine pauschale Entlastung von rund 500 Euro für alle etwa 45 Millionen Steuerpflichtigen würde mehr als 20 Milliarden Euro kosten. Die gezielte Variante erreicht bei 40.000 Euro Einkommen eine ähnliche Entlastung mit nur 10 Milliarden Euro.

Positive Arbeitsanreize und transparente Methodik

Die Analyse zeigt zudem, dass die Reform positive Arbeitsanreize setzen könnte. Schätzungen mit dem ZEW-Mikrosimulationsmodell EviSTA ergeben zusätzliche Arbeitsangebotseffekte von rund 50.000 bis 60.000 Vollzeitäquivalenten. Die fiskalischen Zweitrundeneffekte liegen demnach bei 1,5 bis 2 Milliarden Euro pro Jahr. Die Berechnungen basieren auf der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a EStG, Rechtsstand 2026, und auf Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2022, die auf das Jahr 2026 fortgeschrieben wurden. Der Solidaritätszuschlag bleibt in den Simulationen unverändert; berücksichtigt wird jedoch, dass Änderungen bei der Einkommensteuer auch den Soli beeinflussen.

Quelle: ZEW

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DStV nimmt Stellung zum Jahressteuergesetz 2026

Ein steuerpolitischer Entlastungs- oder Modernisierungsentwurf ist das JStG 2026 aus Sicht des DStV leider nicht. Es bleibt überwiegend bei punktuellen Anpassungen. Umso wichtiger, dass diese Einzelmaßnahmen präzise ausgestaltet werden. Der DStV hat sich den BMF-Referentenentwurf angeschaut und seine Hinweise für den weiteren Gesetzgebungsweg mitgegeben.

DStV, Mitteilung vom 26.06.2026

Ein steuerpolitischer Entlastungs- oder Modernisierungsentwurf ist das JStG 2026 aus Sicht des DStV leider nicht. Es bleibt überwiegend bei punktuellen Anpassungen. Umso wichtiger, dass diese Einzelmaßnahmen präzise ausgestaltet werden. Der DStV hat sich den BMF-Referentenentwurf angeschaut und seine Hinweise für den weiteren Gesetzgebungsweg mitgegeben.

In seiner Stellungnahme S 06/26 zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) kritisiert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) im Vorfeld vor allem, dass der Entwurf die Chance auf wirksame strukturelle Entlastungen verpasst. Insbesondere fehle es an Impulsen, die Unternehmen spürbar entlasten und zur Bewältigung der angespannten wirtschaftlichen Lage beitragen könnten.

Im weiteren Verlauf greift der DStV ausgewählte Regelungsvorschläge auf, bei denen aus seiner Sicht besonderer Anpassungs- und Klarstellungsbedarf besteht. Hierzu zählen u. a. die folgenden Aspekte.

Kaufpreisaufteilung: Gut gemeint, aber streitanfällig

Der DStV begrüßt die gesetzlichen Pläne zur Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke. Den vorgesehenen Vorrang der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung bewertet er positiv, warnt jedoch zugleich vor Auslegungsspielräumen. Insbesondere die Voraussetzung, dass die vertragliche Aufteilung nur dann anzuerkennen ist, wenn sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint, kann nach Auffassung des DStV neue Streitfragen eröffnen. Er fordert daher eine Konkretisierung im Lichte der BFH-Rechtsprechung.

Ebenfalls kritisch sieht der DStV die geplante, verpflichtende Anwendung der Immobilienwertermittlungsverordnung, wenn keine vertragliche Kaufpreisaufteilung vorliegt. Diese ist fachlich anspruchsvoll und oftmals nur mit kostenintensiven Gutachten umsetzbar. Auch die Anforderungen an den Nachweis einer von der BMF-Arbeitshilfe abweichenden Aufteilung sollten praxisnäher gefasst werden. Praktikabler wäre, den Kreis der zulässigen Gutachter zu erweitern und auch Wertgutachten von Banken als Nachweis zuzulassen. So würde auch Bürokratie abgebaut.

Nachbesserungen bei umsatzsteuerlicher Organschaft

Der DStV begrüßt die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft grundsätzlich. Das im Entwurf vorgesehene Erklärungserfordernis kann dazu beitragen, unerkannte Organschaften zu vermeiden. Auch die gesetzliche Einbeziehung von Personengesellschaften schafft dringend benötigte Rechtssicherheit.

Gleichwohl bleibt der Entwurf aus Sicht des DStV hinter dem Ziel umfassender Rechtsklarheit zurück. Insbesondere fehlerhaft angenommene Organschaften können auch zukünftig erhebliche Rückabwicklungs-, Zins- und Haftungsrisiken auslösen. Der DStV regt daher ein Antragsverfahren mit Prüfung durch die Finanzverwaltung und feststellendem Bescheid an. Hilfsweise sollte der Wegfall der Organschaft nur mit Wirkung für die Zukunft eintreten. Darüber hinaus spricht sich der DStV für ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht aus und empfiehlt die Übergangsregelungen für bestehende Organschaften klar zu fassen.

Fristfallen bei digitalen Steuerbescheiden

Der DStV unterstützt den Ausbau der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden, da er Verfahren beschleunigen und Medienbrüche reduzieren kann. Dennoch bleiben im Entwurf zahlreiche praxisrelevante Fragen offen.

Kritisch sieht der DStV vor allem die im Entwurf angelegte Wirksamkeitsfiktion. Danach sollen Steuerbescheide auch dann wirksam sein, wenn sie auf einem anderen Weg bekannt gegeben werden als gesetzlich vorgesehen oder wirksam beantragt. So sollen elektronische Bescheide auch dann wirksam sein, wenn eine postalische Bekanntgabe beantragt wurde. Umgekehrt sollen auch Papierbescheide wirksam sein, obwohl gesetzlich eine elektronische Bekanntgabe vorgesehen wäre.

Dies lehnt der DStV ab. Steuerpflichtige und Beraterschaft müssen sich auf den gewählten Bekanntgabeweg verlassen können. Andernfalls drohen versäumte Einspruchs- und Zahlungsfristen, Säumniszuschläge und zusätzlicher Kontrollaufwand in den Kanzleien.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Neufassung der DAC

Die EU-Kommission hat am 24.06.2026 einen Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie zur Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung (sog. DAC) vorgelegt. Mit der Neufassung werden die DAC-Richtlinien 1-9 in einem Text zusammengefasst, um mehr Kohärenz und Nutzerfreundlichkeit zu erreichen. Zudem werden Vereinfachungen vorgeschlagen, u. a. im Hinblick auf DAC6, DAC 4/9 und DAC7.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 26.06.2026

Die EU-Kommission hat am 24.06.2026 einen Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie zur Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung (sog. DAC) vorgelegt. Mit der Neufassung werden die DAC-Richtlinien 1-9 in einem Text zusammengefasst, um mehr Kohärenz und Nutzerfreundlichkeit zu erreichen. Zudem werden Vereinfachungen vorgeschlagen, u. a. im Hinblick auf DAC6, DAC 4/9 und DAC7:

  • Streichung von bestimmten DAC6-Kennzeichen (Hallmarks): So wurde u. a. in Anhang IV die Hallmark-Kategorie A gestrichen. Im Hinblick auf die Substanzkriterien in Hallmark D2 wird die EU-Kommission Durchführungsrechtsakte vorlegen, um eine einheitlichere Anwendung und mehr Rechtsklarheit zu erreichen. Zudem wird die EU-Kommission Leitlinien zum Main Benefit Test herausgeben.;
  • Aufhebung von Meldepflichten im Rahmen der DAC 6 für multinationale Unternehmensgruppen, die der Mindestbesteuerungsrichtlinie (EU) 2022/2523 unterliegen;
  • Im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung (C-694/20 und C-623/22) wird der Begriff des Berufsgeheimnisses (legal professional privilege) präzisiert. Danach ist er so zu verstehen, dass er nur für Rechtsanwälte und andere Berufsangehörige gilt, die – wie Rechtsanwälte – gesetzlich befugt sind, die Rechtsvertretung zu gewährleisten. Daher sollten die EU-Mitgliedstaaten eine Befreiung von der Meldepflicht bei meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen nur für solche Berufsangehörigen vorsehen, wenn die Meldepflicht das nach nationalem Recht geschützte Berufsgeheimnis verletzen würde. Intermediäre, die aufgrund des Berufsgeheimnisses von der Meldepflicht befreit sind, sollen jedoch weiterhin verpflichtet bleiben, ihren Mandanten unverzüglich über dessen Meldepflicht in Kenntnis setzen.
  • Abweichend davon sollen die EU-Mitgliedstaaten erforderliche Maßnahmen ergreifen, um andere Intermediäre, die zwar gesetzlich befugt sind, die Rechtsvertretung zu gewährleisten, ihre berufliche Tätigkeit jedoch nicht unter einer der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/5/EG genannten Berufsbezeichnungen (für Deutschland: Rechtsanwälte) ausüben, zu verpflichten, unverzüglich jeden anderen Intermediär oder – falls kein solcher Intermediär vorhanden ist – den relevanten Steuerpflichten über seine bestehenden Meldepflichten zu unterrichten. Der relevante Steuerpflichtige hat die erforderlichen Informationen innerhalb von 90 statt wie bisher 30 Tagen zu übermitteln. Die Berechnung des Meldezeitraums beginnt mit dem ersten Schritt der Umsetzung. Darunter werden konkrete Maßnahmen zur Umsetzung einer Vereinbarung, wie bspw. eine Vertragsunterzeichnung, verstanden.;
  • Einführung eines neuen Überprüfungstools für den Abgleich von Steueridentifikationsnummern (TIN): Die EU-Kommission wird bis spätestens 31.12.2030 ein Tool entwickeln, dass eine digitale und automatisierte Überprüfung der Richtigkeit der TIN ermöglicht. Ziel des Tools ist es, das Matching für Steuerbehörden zu erhöhen und die Datenqualität der ausgetauschten Informationen zu verbessern. Die technischen Spezifikationen sollen über einen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden. Es wird eine verpflichtende Nutzung des Tools für die Behörden der EU-Mitgliedstaaten und eine freiwillige Nutzung für berichtende Einheiten vorgesehen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, ist die Erhebung und Übermittlung zusätzlicher Identifizierungsdaten nicht mehr erforderlich, sofern die TIN mithilfe des Tools vorab überprüft wurde. Dann sind von meldepflichtigen Unternehmen nur der Name und die TIN des Steuerpflichtigen zu melden. Dieses vereinfachte Reporting sollte auch gelten, wenn der Steuerpflichtige über staatliche Überprüfungsdienste oder gleichwertige EU-Dienste, z. B. EUID, identifiziert wurde.;
  • direkter Zugang für die Steuerbehörden zu Registern im Rahmen der EU-Geldwäschebekämpfungsvorschriften: So sollen die EU-Mitgliedstaaten den Steuerbehörden einen direkten, kostenfreien und unverzüglichen Zugang zu den Registern der wirtschaftlichen Eigentümer, den Bankkontenregistern und den Immobilienregistern geben.;
  • Länderbezogene Berichterstattung (DAC 4) und zentrale Einreichung der Ergänzungssteuererklärung (DAC 9): Multinationale Unternehmensgruppen, die der Mindestbesteuerungsrichtlinie unterliegen, sollen zukünftig eine einzige Meldung pro Konzern für die länderbezogene Berichterstattung als auch die Ergänzungssteuerklärung einreichen. Die Fristen für die Einreichung orientieren sich an denen der länderspezifischen Berichterstattung, d.h. letzter Tag des Geschäftsjahres des multinationalen Konzerns. Die EU-Kommission wird einen Durchführungsrechtsakt erlassen, um die Spezifikationen für ein einheitliches Meldeformular festzulegen.;
  • Vereinfachung der DAC7 im Hinblick auf die Schwellenwerte für den Verkauf von Waren auf digitalen Plattformen (3.000 Euro statt bisher 2.000 Euro), um das Meldevolumen von Transaktionen mit geringem Wert zu reduzieren.

Die Informationsübermittlung im Rahmen der DAC wird künftig elektronisch über das SDIE (Secure Digital Information Exchange) statt über das CCN-Netzwerk erfolgen.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen die Richtlinie bis 31.12.2027 in nationales Recht umsetzen; die Anwendung soll schrittweise ab 01.01.2028 (für die vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen) bzw. ab 01.01.2030 (für die Anpassungen der IT-Systeme, wie z. B. das TIN-Überprüfungstool) erfolgen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Richtsatzsammlung 2025

Das BMF hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 bekannt gegeben (Az. IV D 2 – S 1544/00008/021/002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S 1544/00008/021/002 vom 25.06.2026

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gibt das BMF die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 bekannt (Anlage).

Dieses Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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