Grundsteuerreform bis Jahresende

Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Grundsteuerreformgesetz spätestens zum 31.12.2019 beschlossen und zum 01.01.2020 in Kraft treten wird. Dies erklärt die Regierung in ihrer Antwort (19/12517) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Grundsteuerreform bis Jahresende

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.09.2019

Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Grundsteuerreformgesetz spätestens zum 31. Dezember 2019 beschlossen und zum 1. Januar 2020 in Kraft treten wird. Dies erklärt die Regierung in ihrer Antwort ( 19/12517 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/12122 ), die sich nach dem aktuellen Stand der Reform der Grundsteuer erkundigt hatte. Das Risiko eines Ausfalls der Grundsteuer für die Gemeinden ergebe sich aus der Fristsetzung des Bundesverfassungsgerichts. Daraus folge, wenn bis zum 31. Dezember 2019 kein neues Gesetz beschlossen werde, sei das Grundsteuerrecht nicht mehr anwendbar. Nach den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts in der mündlichen Verhandlung komme eine weitere Verlängerung der Fristen nicht infrage.

Nach Angaben der Bundesregierung bleibt das Bewertungs- und Grundsteuerrecht mit der geplanten Reform in seiner Grundstruktur erhalten und wird unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie weitgehender Nutzbarmachung automationstechnischer Möglichkeiten modernisiert. Es werde davon ausgegangen, dass die Gemeinden die in ihren Gemeindegebieten geltenden Hebesätze anpassen werden, um ein konstantes Grundsteueraufkommen auch auf Ebene der einzelnen Gemeinden zu sichern.

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Bürokratieentlastungsgesetz III – Anhörung von Ressorts, Ländern und Verbänden gestartet

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat die Länder- und Verbändeanhörung zum Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) III eingeleitet. Gleichzeitig wurde der Referentenentwurf des BEG III den anderen Bundesministerien zur Abstimmung übersandt.

Bürokratieabbau

Bürokratieentlastungsgesetz III – Anhörung von Ressorts, Ländern und Verbänden gestartet

BMWi, Pressemitteilung vom 10.09.2019

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat am Abend des 09.09.2019 die Länder- und Verbändeanhörung zum Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) III eingeleitet. Gleichzeitig wurde der Referentenentwurf des BEG III den anderen Bundesministerien zur Abstimmung übersandt.

Mit dem vorliegenden Entwurf für ein BEG III wird die Wirtschaft um insgesamt mindestens 1,1 Milliarden Euro pro Jahr entlastet. Zentrale Bestandteile sind die deutlich kostengünstigere Archivierung elektronisch vorliegender Steuerunterlagen, der Wegfall der „gelben Zettel“ zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und digitale Alternativen zu den Meldescheinen aus Papier im Hotelgewerbe.

Ergänzend zum BEG III wird das Bundeswirtschaftsministerium ein Basisregister für Unternehmen weiter vorantreiben. Ziel ist es, das aktuelle Registerwesen in Deutschland durch Einführung eines Basisregisters zu modernisieren. Unternehmen müssen ihre Daten dann nur noch in dieses Basisregister eintragen, andere Register würden die Daten daraus übernehmen. Über die Schaffung eines solchen Basisregisters sind weitere Entlastungen der Wirtschaft in dreistelliger Millionenhöhe pro Jahr realisierbar.

Mit dem BEG III unternimmt die Bundesregierung einen ersten wichtigen Schritt zum Bürokratieabbau und zur schnellen Umsetzung der am 29. August 2019 von Bundeswirtschaftsminister Altmaier vorgestellten Eckpunkte seiner Mittelstandsstrategie. Das Thema Bürokratieabbau wird auch in der finalen Mittelstandsstrategie des Bundeswirtschaftsministeriums eine wichtige Rolle spielen. Die Mittelstandsstrategie wird im Herbst 2019 vorgelegt.

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OECD-Bericht zu Steuerreformen in den OECD-Ländern

Die OECD hat ihren jährlichen Bericht „Tax Policy Reforms 2019“ veröffentlicht. Darin werden u. a. die wichtigsten steuerpolitischen Trends aufgezeigt und die jüngsten Steuerreformen der OECD-Länder sowie von Argentinien, Indonesien und Südafrika analysiert.

OECD-Bericht zu Steuerreformen in den OECD-Ländern

Die OECD hat am 05.09.2019 ihren jährlichen Bericht „Tax Policy Reforms 2019″ veröffentlicht. Darin werden u. a. die wichtigsten steuerpolitischen Trends aufgezeigt und die jüngsten Steuerreformen der OECD-Länder sowie von Argentinien, Indonesien und Südafrika analysiert.

Es wird festgestellt, dass verglichen mit den Vorjahren in 2019 weniger Steuerreformen vorgenommen worden. Laut OECD-Bericht haben die Niederlande die umfassendste Steuerreform durchgeführt, aber auch andere Länder wie z. B. Litauen, Italien (Körperschaftsteuer) oder Polen (Einkommen- und Körperschaftsteuer) werden mit wesentlichen Änderungen im Steuerbereich genannt. Zusammenfassend konstatiert der Bericht Folgendes:

  • Steuersenkungen im Bereich der Körperschaftsteuern wurden fortgesetzt, jedoch waren sie im Vergleich zu 2018 nicht so signifikant. Laut OECD bewegen sich die Körperschaftsteuersätze zwischen 9 % in Ungarn und 32 % in Frankreich.
  • Die Besteuerung des Faktors Arbeit bleibt weiterhin in vielen Ländern hoch. Einige Länder haben Steuersenkungen im Bereich der Einkommensteuer insbesondere für Geringverdiener (z. B. Belgien, die Niederlande oder Dänemark), mittlere Einkommen und Rentner/Pensionäre (z. B. Frankreich oder die Niederlande) vorgenommen. Bei Sozialabgaben sind nur geringfügige Änderungen zu beobachten.
  • Die MwSt-Normalsätze sind in den vergangenen Jahren stabil geblieben und befinden sich laut OECD auf einem historisch hohen Stand.
  • Anstieg der Verbrauchsteuern v. a. auf Tabak und Zucker
  • geringer Anstieg von Umweltsteuern: Einige Länder haben ihre Steuern auf Energie erhöht oder erweitert, andere Länder haben ihre Energiesteuern gesenkt oder wollen diese besser in Einklang mit klimabezogenen Maßnahmen bringen. Bei der Kfz-Besteuerung wurden nur geringe Fortschritte festgestellt. Das gleiche gilt für andere umweltbezogene Steuern, wie z. B. auf Plastik oder Abfall.
  • geringfügige Änderungen bei Vermögensteuern

Durch Maßnahmen gegen Steuerbetrug, wie z. B. Split payment, real time reporting-Systeme oder den Einbezug von Online-Plattformen (beim Abführen der MwSt) erwarten die Steuerbehörden eine Erhöhung der MwSt-Einnahmen.

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Polen verschiebt Einführung des Split payment-Verfahrens auf November 2019

Zur Bekämpfung von MwSt-Steuerbetrug hatte Polen im Juli 2018 das Split payment-Verfahren auf freiwilliger Basis eingeführt. Die ursprünglich für September 2019 vorgesehene Einführung ist auf November 2019 verschoben worden.

Polen verschiebt Einführung des Split payment-Verfahrens auf November 2019

Zur Bekämpfung von MwSt-Steuerbetrug hatte Polen im Juli 2018 das Split payment-Verfahren auf freiwilliger Basis eingeführt. Um das Verfahren verbindlich einführen zu können, hatte Polen bei der EU-Kommission eine Ermächtigung zur Einführung dieser Maßnahme beantragt. Im Februar 2019 wurde im EU-Amtsblatt der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310 veröffentlicht, auf Grundlage dessen Polen das Split payment-Verfahren im B2B-Bereich für den Zeitraum vom 01.03.2019 – 28.02.2022 verbindlich für bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (s. Anhang des Durchführungsbeschlusses) einführen kann.

Die ursprünglich für September 2019 vorgesehene Einführung ist auf November 2019 verschoben worden.

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OECD veröffentlicht Peer Review-Bericht zur länderspezifischen Berichterstattung

Die OECD hat einen Peer Review-Bericht zur länderspezifischen Berichterstattung herausgegeben. Er bezieht sich auf Punkt 13 des OECD-Aktionsplans gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Die OECD evaluiert jährlich die Fortschritte der Staaten in diesem Bereich, die Mitglied des „Inclusive Framework on BEPS“ der OECD sind, so u. a. auch Deutschland.

Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten

OECD veröffentlicht Peer Review-Bericht zur länderspezifischen Berichterstattung

Die OECD hat am 03.09.2019 einen Peer Review-Bericht zur länderspezifischen Berichterstattung herausgegeben. Er bezieht sich auf Punkt 13 des OECD-Aktionsplans gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS). Die OECD evaluiert jährlich die Fortschritte der Staaten in diesem Bereich, die Mitglied des „Inclusive Framework on BEPS“ der OECD sind, so u. a. auch Deutschland.Der Fokus des diesjährigen Berichts liegt auf drei Bereichen:

  • nationaler Rechts- und Verwaltungsrahmen
  • Informationsaustausch
  • sachgemäße Verwendung der in den länderspezifischen Berichten enthaltenen Informationen.

Im Ergebnis wird u. a. festgestellt, dass die Umsetzung gut vorankommt. So haben z. B. über 80 Gebiete nationale Gesetze erlassen, die große multinationale Unternehmen zur länderspezifischen Berichterstattung verpflichten. Für die Weitergabe der Informationen im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs in Steuerangelegenheiten haben 67 Gebiete multilaterale oder bilaterale Abkommen für den Steuerzeitraum ab 01.01.2016 oder 01.01.2017 geschlossen. Im Juni 2018 startete der globale der Austausch von länderspezifischen Berichten zwischen den Steuerverwaltungen. Seitdem bestehen mehr als 2.200 bilaterale Verbindungen.

Laut Bericht erfüllt Deutschland die Anforderungen von Aktionspunkt 13 des BEPS-Aktionsplans.

Es ist geplant, die länderspezifische Berichterstattung im Rahmen von Aktionspunkt 13 zu überarbeiten. Die OECD wird dazu voraussichtlich Anfang 2020 eine Konsultation starten.

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Beratungen zum JStG: Beschlüsse zur Stärkung des Ehrenamtes durch zusätzliche steuerliche Anreize begrüßt

Die Finanzminister der Länder haben sich darauf geeinigt, Verbesserungen des Gemeinnützigkeitsrechts und somit zur Stärkung des Ehrenamtes in die Beratungen zum JStG einzubringen. Ziel der konkreten Maßnahmen ist es, Vereinfachungen zu erreichen und neue Anreize für das Ehrenamt zu setzen. Dazu hat das FinMin Niedersachsen Stellung genommen.

Jahressteuergesetz

Beratungen zum JStG: Beschlüsse zur Stärkung des Ehrenamtes durch zusätzliche steuerliche Anreize begrüßt

FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 05.09.2019

„Niedersachsen ist ein Land des Ehrenamts. Alle ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer verdienen unsere Anerkennung und unsere Unterstützung. Darum begrüße ich die am 05.09.2019 gefassten Beschlüsse der Finanzministerinnen und Finanzminister, die zusätzliche steuerliche Anreize für das Ehrenamt zum Ziel haben“, erklärte der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich am 05.09.2019 darauf geeinigt, entsprechende Verbesserungen des Gemeinnützigkeitsrechts und somit Verbesserungen zur Stärkung des Ehrenamtes in die Beratungen zum Jahressteuergesetz einzubringen. Ziel der konkreten Maßnahmen, an deren Entwicklung Niedersachsen intensiv mitgewirkt hat, ist es, Vereinfachungen zu erreichen und neue Anreize für das Ehrenamt zu setzen.

Konkret haben sich die Finanzministerinnen und Finanzminister unter anderem auf die nachfolgenden Entlastungen für ehrenamtlich Tätige verständigt: Anhebung der sog. Übungsleiterpauschale um 600 Euro auf 3.000 Euro jährlich. Daneben soll die Ehrenamtspauschale um 120 Euro auf 840 Euro steigen. Wer zum Beispiel in Sportvereinen oder in kulturellen Einrichtungen ehrenamtlich tätig ist, soll künftig einen höheren Betrag steuerfrei als Aufwandsentschädigung bzw. Vergütung erhalten dürfen. Auch die Grenze, bis zu der ein vereinfachtes Verfahren für die Bestätigung von Spenden gilt, soll von 200 Euro auf 300 Euro erhöht werden. Darüber hinaus soll die Freigrenze für die nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegenden Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben werden. Dies entlastet insbesondere kleinere Vereine und die für solche Vereine tätigen Ehrenamtlichen von übermäßigen steuerrechtlichen Verpflichtungen.

Da sich die tatsächlichen und wirtschaftlichen Bedingungen im Laufe der Zeit ändern, sind auch die steuerlichen Regelungen immer wieder zu überprüfen und anzupassen. Ehrenamtlich tätige Organisationen brauchen Rechtssicherheit. Daher soll eine gesetzliche Vertrauensschutzregelung über das Jahressteuergesetz aufgenommen werden. Sie soll Kooperationen und die Weitergabe von Mitteln von gemeinnützigen Organisationen untereinander vereinfachen.

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EU-Ländern entgingen im Jahr 2017 137 Milliarden Euro an Einnahmen

Im Jahr 2017 entgingen den EU-Mitgliedstaaten insgesamt 137 Mrd. Euro an Mehrwertsteuereinnahmen. Das zeigt eine Studie der EU-Kommission zur sog. Mehrwertsteuerlücke.

Mehrwertsteuerlücke

EU-Ländern entgingen im Jahr 2017 137 Milliarden Euro an Einnahmen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.09.2019

Im Jahr 2017 entgingen den EU-Mitgliedstaaten insgesamt 137 Mrd. Euro an Mehrwertsteuereinnahmen. Das zeigt eine heute (Donnerstag) vorgestellte Studie der Europäischen Kommission zur sogenannten Mehrwertsteuerlücke. Sie beziffert die Differenz zwischen den erwarteten Mehrwertsteuereinnahmen und dem tatsächlich erhobenen Betrag. Deutschland ist eines von drei Ländern, in denen die Mehrwertsteuerlücke zunahm (+0,2 Prozentpunkte). EU-Kommissar Pierre Moscovici forderte die EU-Staaten heute erneut auf, die Vorschläge der Kommission aus dem Jahr 2017 zur Reform des Mehrwertsteuersystems aufzugreifen.

Der für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll zuständige Kommissar erklärte: „Das günstige Wirtschaftsklima und einige kurzfristige politische Lösungen, die die EU eingeführt hat, haben 2017 zur Reduzierung der Mehrwertsteuerlücke beigetragen. Um jedoch noch größere Fortschritte zu erzielen, müssen wir das Mehrwertsteuersystem umfassend reformieren, damit es weniger betrugsanfällig ist. Unsere Vorschläge zur Einführung eines endgültigen, unternehmensfreundlichen Mehrwertsteuersystems liegen nach wie vor auf dem Tisch. Die Mitgliedstaaten können es sich nicht erlauben, untätig zu bleiben, während ihnen durch Karussellbetrug und systemimmanente Unstimmigkeiten Milliarden verloren gehen.“

Die Mehrwertsteuerlücke ist ein Indikator für die Wirksamkeit der Durchsetzungs- und Compliancemaßnahmen der EU-Staaten bei der Mehrwertsteuer. Sie dient als Schätzwert für Mindereinnahmen aufgrund von Steuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung sowie von Insolvenzen, Zahlungsunfähigkeit und fehlerhaften Berechnungen.

Sie lag EU-weit im Jahr 2017 bei 11,2 Prozent der Mehrwertsteuereinnahmen, etwas weniger als im Jahr zuvor (12,2 Prozent). In Rumänien war die Mehrwertsteuerlücke 2017 am größten – dort entgingen dem Staat 36 Prozent der erwarteten Mehrwertsteuer. Es folgten Griechenland (34 Prozent) und Litauen (25 Prozent). Die geringsten Mehrwertsteuerlücken wurden in Schweden, Luxemburg und Zypern verzeichnet, wo durchschnittlich nur 1 Prozent der Mehrwertsteuereinnahmen verloren ging. In absoluten Zahlen weist Italien mit rund 33,5 Mrd. Euro die größte Lücke bei den Mehrwertsteuereinnahmen auf.

In 25 Mitgliedstaaten verkleinerte sich die Mehrwertsteuerlücke, in dreien wurde sie größer. Malta (-7 Prozentpunkte), Polen (-6 Prozentpunkte) und Zypern (-4 Prozentpunkte) konnten ihre Mehrwertsteuerverluste besonders stark reduzieren. Sieben Mitgliedstaaten (Slowenien, Italien, Luxemburg, die Slowakei, Portugal, Tschechien und Frankreich) verringerten die Mehrwertsteuerlücke um mehr als 2 Prozentpunkte. Die Mehrwertsteuerlücke vergrößerte sich erheblich in Griechenland (+2,6 Prozentpunkte) und Lettland (+1,9 Prozentpunkte), in Deutschland nahm sie leicht zu (+0,2 Prozentpunkte); sie liegt dort bei 10 Prozent.

Nominal ist die Mehrwertsteuerlücke im Jahr 2017 um 8 Mrd. Euro auf 137,5 Mrd. Euro zurückgegangen; damit war der Rückgang ähnlich wie 2016 (7,8 Mrd. Euro). Die Mehrwertsteuerlücke im Jahr 2017 entsprach 11,2 Prozent der Mehrwertsteuereinnahmen in der EU, gegenüber 12,2 Prozent im Jahr zuvor. Dieser Abwärtstrend setzt sich nun schon das fünfte Jahr in Folge fort.

Der am 05.09.2019 veröffentlichte Bericht über die Mehrwertsteuerlücke konzentriert sich auf das Jahr 2017, da dies das letzte Jahr ist, für das umfassende Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und Eigenmitteldaten verfügbar sind. In diesem Jahr umfasst die Studie jedoch zusätzlich eine Vorhersage mit „Schnellschätzungen“ für das Jahr vor dem Jahr der Veröffentlichung des Berichts (d. h. 2018). Diese Schnellschätzungen deuten darauf hin, dass sich die Mehrwertsteuerlücke 2018 voraussichtlich unter die Marke von 130 Mrd. Euro bzw. 10 Prozent der Mehrwertsteuergesamtschuld fallen wird.

Hintergrund

Die Studie über die Mehrwertsteuerlücke wird aus dem EU-Haushalt finanziert, und ihre Ergebnisse sind für die EU und die Mitgliedstaaten gleichermaßen relevant, da die Mehrwertsteuer einen wichtigen Beitrag sowohl zum Unionshaushalt als auch zu den nationalen Haushalten darstellt. Bei der Studie wird ein „Top-down“-Ansatz angewandt, und die Mehrwertsteuerlücke wird anhand von Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen geschätzt. Die Methode wurde im Laufe der Jahre verbessert und verfeinert und bietet nun die beste Kombination von Schätzungen hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Ergebnisse und der Genauigkeit.

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Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus können Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sein

Fahrzeiten im Mannschaftsbus gehören für Sportler und Betreuer von Profi-Sportmannschaften zur Arbeitszeit. Das hat das FG Düsseldorf entschieden und eine Steuerfreiheit der ausgezahlten Lohnzuschläge bejaht (Az. 14 K 1653/17).

Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus können Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sein

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.09.2019 zum Urteil 14 K 1653/17 vom 11.07.2019 (nrkr – BFH-Az.: VI R 28/19)

Profi-Sportmannschaften reisen zu Auswärtsterminen regelmäßig in Mannschaftsbussen an. Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.07.2019 (Az. 14 K 1653/17 L) entschieden, dass die Fahrzeiten im Mannschaftsbus zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören können. Zahlt ihr Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei.

Die Klägerin ist eine Profi-Sportmannschaft. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind arbeitsvertraglich verpflichtet, zu auswärts stattfindenden Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise ist ihnen nicht erlaubt. Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit steuerfrei aus.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig sei. Die Beförderungszeiten seien nicht mit einer belastenden Tätigkeit der Arbeitnehmer verbunden. Die Klägerin wurde zur Nachzahlung von Lohnsteuer aufgefordert.

Dagegen hat sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr gesetzt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat ihrer Klage stattgegeben und eine Steuerfreiheit der ausgezahlten Lohnzuschläge bejaht. Die Anwendung der einschlägigen Steuerbefreiungsvorschrift setze eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraus. Hierfür sei lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich. Das passive Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus erfülle diese Voraussetzung. Sie seien arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet; hierfür hätten sie Zuschläge von der Klägerin erhalten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VI R 28/19 anhängig.

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BFH: Zusammenhang einer gepachteten Jagd mit einem ebenfalls gepachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einer Personengesellschaft

Der BFH hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen für Jagdpacht und Jagdsteuer aus einer Anpachtung eines Jagdausübungsrechts auf angepachteten Flächen mit eigener land- und forstwirtschaftlicher Nutzung und fremden Flächen in ausreichendem Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stehen (Az. VI R 11/17).

BFH: Zusammenhang einer gepachteten Jagd mit einem ebenfalls gepachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einer Personengesellschaft

BFH, Urteil VI R 11/17 vom 22.05.2019

Leitsatz

  1. Die Einkünfte aus der Jagd stehen im Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb, wenn sich das gepachtete Jagdausübungsrecht auf die bewirtschafteten Pachtflächen erstreckt.
  2. Bilden die Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetriebs einen Eigenjagdbezirk und werden diesem durch Vertrag gestützt auf § 5 Abs. 1 BJagdG Flächen angegliedert, so ist der Zusammenhang der Jagd in dem vergrößerten gepachteten Eigenjagdbezirk mit dem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb jedenfalls dann noch zu bejahen, wenn die Jagd überwiegend auf eigenbetrieblich genutzten Flächen ausgeübt wird.
  3. Ist Inhaberin des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs eine Personengesellschaft, kann der erforderliche Zusammenhang der Einkünfte aus der Jagd mit dem Betrieb der Personengesellschaft regelmäßig nur gegeben sein, wenn das Jagdausübungsrecht einem Gesellschafter zusteht.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.01.2017 – 11 K 80/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die von M, seiner Ehefrau R und F unter der Bezeichnung F-R GbR errichtet wurde.

2

Mit Vertrag vom Juli 1995 pachtete die Klägerin vom … Klosterfonds, vertreten durch die Klosterkammer …, das Klostergut X mit einer Gesamtfläche von 500 ha, davon 480 ha landwirtschaftliche Nutzfläche für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 2013.

3

Mit weiterem von M im Dezember 1996 unterzeichnetem Vertrag (im Weiteren Jagdpachtvertrag) verpachtete der … Klosterfonds, vertreten durch die Klosterkammer …, an M die gesamte Jagdnutzung des Eigenjagdbezirks „Klostergut W“ zur Größe von insgesamt 670 ha. Dieser umfasste die gepachtete Gutsfläche von 500 ha und ebenfalls dem Klosterfonds gehörende Streulandflächen von 20 ha sowie eine im Eigentum der Landesforstverwaltung stehende Fläche von 140 ha. Letztere Fläche setzte sich aus vier Teilflächen zusammen. Die Teilflächen 1 und 2 waren vollständig von den Eigentumsflächen des Klosterguts umschlossen. Die Teilflächen 3 und 4 waren am Rand der Eigentumsflächen gelegen und grenzten auch an andere Jagdbezirke an. Alle vier im Eigentum der Landesforstverwaltung stehenden Teilflächen wurden mit Vertrag von Mai 1995 (im Weiteren Angliederungsvertrag) zwischen dem Land … (Landesforstverwaltung) und der Klosterkammer … dem Eigenjagdbezirk des Klosterguts X im Interesse einer ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung gegen eine jährliche Entschädigung angegliedert. Nach dem Jagdpachtvertrag, der auf den Angliederungsvertrag Bezug nimmt, war M verpflichtet, den Pachtzins, der hinsichtlich der angegliederten Flächen in derselben Höhe wie im Angliederungsvertrag vereinbart war, unmittelbar an die Landesforstverwaltung zu leisten.

4

In den Streitjahren (2006 bis 2010) waren die Tochter von M und R, K und F alleinige Gesellschafter der Klägerin.

5

In den Streitjahren ermittelte die Klägerin ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Betriebsvermögensvergleich für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. Den laufenden Gesamthandsgewinn kürzte sie um Aufwendungen für die Jagdpacht und die Jagdsteuer. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

6

Nach einer Außenprüfung verneinte das FA einen hinreichenden Zusammenhang der Jagdaufwendungen mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, soweit diese durch die Jagdausübung auf den nicht von den Eigentumsflächen des Klosterguts umschlossenen Teilflächen 3 und 4der Landesforstverwaltung verursacht waren, und ließ die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Jagdpacht und Jagdsteuer in dem unter dem 26. September 2013 geänderten Gewinnfeststellungsbescheiden für die Streitjahre flächenanteilig nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

7

Die im Anschluss erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1508 veröffentlichten Gründen ab. Das FA habe die Aufwendungen, die auf die gepachtete Jagdnutzung auf den angrenzenden Teilflächen entfielen, zu Recht nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt. Im Streitfall lägen zwei Jagdbezirke vor, da nicht positiv festgestellt werden könne, dass die Voraussetzungen für eine Abrundung i.S. des § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) vorgelegen hätten. Die vorgenommene Aufteilung der Kosten am Maßstab der Flächen als Schätzungsmaßstab sei sachgerecht und nicht zu beanstanden.

8

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

9

Sie beantragt sinngemäß,

das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 2016 aufzuheben und die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage 2006 bis 2010 vom 26. September 2013 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2006 um 2.716,44 €, 2007 um 2.748,32 €, 2008 um 2.718,52 €, 2009 um 2.736,69 € und 2010 um 2.736,69 € gemindert werden.

10

Das FA beantragt sinngemäß,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

11

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG ist fehlerhaft davon ausgegangen, dass ein betrieblicher Zusammenhang der Verluste aus der Jagd mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für die angrenzenden Teilflächen 3 und 4 schon deshalb zu verneinen sei, weil das von der Klägerin gepachtete Jagdrevier sich aus zwei separaten Jagdbezirken zusammensetze, nämlich aus dem Eigenjagdbezirk „Klostergut X“und aus den zugepachteten Jagdflächen des Landes …

12

1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft u.a. Einkünfte und damit auch Verluste aus einer Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen. Dieser im Gesetz nicht näher erläuterte Zusammenhang besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wenn die Jagd des Land- und Forstwirts dem eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dient, dass sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen des Betriebs zugutekommt (BFH-Urteile vom 13. Juli 1978 – IV R 35/77, BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100, 102; vom 11. Juli 1996 – IV R 71/95, BFH/NV 1997, 103, und vom 16. Mai 2002 – IV R 19/00, BFHE 199, 266, BStBl II 2002, 692). Die Bejahung eines solchen Zusammenhangs setzt voraus, dass die Jagd zumindest überwiegend auf den eigenen oder gepachteten Grundstücken des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeübt wird (BFH-Urteil in BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100).

13

a) Einen solchen betrieblichen Zusammenhang hat der BFH stets bejaht, wenn der Land- und Forstwirt in einem Eigenjagdbezirk (§ 7 BJagdG) die Jagd selbst ausübt. Nach § 7 Abs. 1 BJagdG bilden zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, einen Eigenjagdbezirk. Die Jagdausübung durch den Eigentümer der Flächen dient nicht nur der Verhinderung von Wildschäden, sei es nun in der Landwirtschaft oder aber in einem rein forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch der gebotenen Abstimmung erforderlicher land- und forstwirtschaftlicher Arbeiten mit der Hege und Pflege des Wildes sowie dem Wildabschuss (BFH-Urteil in BFHE 199, 266, BStBl II 2002, 692).

14

b) Werden neben einer Eigenjagd noch weitere Jagdflächen zugepachtet, besteht der betriebliche Zusammenhang nur dann, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlich-rechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 103). Zwingende öffentlich-rechtliche Gründe liegen nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn dem Besitzer der Eigenjagd entweder durch behördlichen Akt fremde Jagdflächen zur Bejagung zugewiesen werden oder der Steuerpflichtige zur Vermeidung einer hoheitlichen Maßnahme einen Pachtvertrag abschließt. Bedingung für die zweite Alternative ist, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende hoheitliche Maßnahme vorlagen und ihre Durchführung ernstlich drohte (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 103).

15

c) Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für den Pächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, der einen Eigenjagdbezirk pachtet, der sich auf die von ihm bewirtschafteten Pachtflächen erstreckt. Denn § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG stellt nicht auf einen Zusammenhang der Jagd mit einem land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsbetrieb ab, sondern lediglich auf einen Zusammenhang mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft. Entsprechend kann auch das von einem Jagdpächter wahrgenommene Jagdausübungsrecht seinen land- und forstwirtschaftlich genutzten Pachtflächen zugutekommen und damit seinem land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetrieb dienen (s. BFH-Urteil in BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100; ebenso Gmach, Finanz-Rundschau 1994, 381, 384).

16

2. a) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das FG deshalb zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass der erforderliche Zusammenhang der Jagdaufwendungen mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil die Klägerin nicht Eigentümerin der land- und forstwirtschaftlichen Flächen und damit auch nicht Inhaberin des Jagdrechts ist. Denn nach den vorstehenden Ausführungen kann auch das von einem Jagdpächter wahrgenommene Jagdausübungsrecht seinem gepachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dienen, dass die Jagd den land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs zugutekommt. Hiervon gehen letztlich auch die Beteiligten aus, da die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Jagdsteuer und Jagdpacht unstreitig ist, soweit diese auf die im Eigentum des Klosterfonds stehenden und von der Klägerin gepachteten landwirtschaftlichen (Jagd-)Flächen entfallen.

17

b) Zu Unrecht hat das FG den erforderlichen Zusammenhang der Jagdaufwendungen mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin aber deshalb verneint, weil die streitigen im Eigentum der Landesforstverwaltung stehenden angrenzenden Teilflächen 3 und 4einen von dem Eigenjagdbezirk des Klosterguts unabhängigen Jagdbezirk bildeten.

18

aa) Nach der vom FG in Bezug genommenen Vereinbarung zwischen dem Land … (Landesforstverwaltung) und der Klosterkammer … als Eigentümerin des Jagdbezirks „Klostergut X“aus Mai 1995 wurden (auch) diese Flächen gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes (LJagdG) (jetzt § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes -NJagdG-) i.V.m. § 5 Abs. 1 BJagdG dem (Eigen-)Jagdbezirk „Klostergut X“ im Interesse einer ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung angegliedert. Diese Vereinbarung einschließlich der ebenfalls erforderlichen und auch durch die Bezirksregierung … erteilten Genehmigung datieren zeitlich sowohl vor dem von der Klägerin im Juli 1995 geschlossenen Pachtvertrag über das Klostergut als auch dem von M erst im Dezember 1996 unterzeichneten Jagdpachtvertrag über den Eigenjagdbezirk des Klosterguts.

19

bb) Des Weiteren hat das FG für den BFH bindend festgestellt, dass die Abrundung eines Eigenjagdbezirks nach dem einschlägigen Landesrecht -unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BJagdG- wirksam durch Vertrag zwischen den Beteiligten geregelt werden konnte und es keiner Verfügung der Jagdbehörde bedurfte (Art. 6 Abs. 1 LJagdG bzw. § 7 Abs. 1 NJagdG). Rechtsfolge dieser wirksamen Angliederungsvereinbarung ist gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG, dass (auch) die angegliederten Teilflächen der Landesforstverwaltung zusammen mit den Flächen des Eigenjagdbezirks „Klostergut X“ einen einheitlichen Jagdbezirk bilden.

20

Die vertraglich vereinbarte Abrundung führte dabei zu einem Wechsel des Inhabers des Jagdausübungsrechts. Durch die Angliederung der Teilflächen entstand zwischen der Klosterkammer als Eigentümerin des Eigenjagdbezirks und dem Land … als Eigentümer der angegliederten Flächen in Bezug auf das Jagdausübungsrecht ein pachtähnliches Verhältnis (vgl. Rose, Jagdrecht in Niedersachsen, 33. Aufl. 2015, § 7 NJagdG, Rz 2). Das auf diese Weise neu definierte Jagdausübungsrecht konnte wiederum gemäß dem in § 11 Abs. 1 und 2 BJagdG näher ausgeformten Prinzip der -sachlichen und räumlichen- Unteilbarkeit des Jagdausübungsrechts nur in seiner Gesamtheit Gegenstand eines (späteren) Jagdpachtvertrags sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1991 – III ZR 101/90, BGHZ 115, 116).

21

cc) Mithin konnte M nur den durch die Klosterkammer und die Landesforstverwaltung im Wege der Angliederung vergrößerten Eigenjagdbezirk „Klostergut X“ pachten. Dass die Jagd mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin bezogen auf den ursprünglichen Eigenjagdbezirk „Klostergut X“ in einem hinreichendem Zusammenhang stand, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit.

22

Der von § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorausgesetzte Zusammenhang des Jagdausübungsrechts mit der Land- und Forstwirtschaft kann aber für die angegliederten Teilflächen nicht anders beurteilt werden als für die gepachteten und von der Klägerin bewirtschafteten Flächen des „Klostergut X“, die den ursprünglichen Eigenjagdbezirk bildeten. Dafür spricht insbesondere, dass die Angliederung von Flächen nach § 5 Abs. 1 BJagdG voraussetzt, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung im Eigenbezirk dient. Insoweit dient auch die Jagd auf den angegliederten Flächen der Verhinderung von Wildschäden im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Jagdpächters sowie der gebotenen Abstimmung erforderlicher land- und forstwirtschaftlicher Arbeiten mit der Hege und Pflege des Wildes sowie dem Wildabschuss. Angesichts dessen bejaht der Senat den Zusammenhang der auf die angegliederten Flächen entfallenden Jagdaufwendungen mit der Land- und Forstwirtschaft jedenfalls dann noch, wenn, wie im Streitfall, die angegliederten Flächen die bewirtschafteten Pachtflächen, die den ursprünglichen Eigenbezirk bildeten, nicht überwiegen (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 126, 152, BStBl II 1979, 100).

23

3. Die Vorentscheidung beruht auf anderen Rechtssätzen und ist daher aufzuheben. Der Senat kann allerdings nicht in der Sache entscheiden, da er anhand der Feststellungen des FG, wonach nicht die Klägerin, sondern M Jagdpächter war, nicht beurteilen kann, ob die streitigen Aufwendungen in Gestalt der anteiligen Jagdpacht und Jagdsteuer gewinnmindernd bei der Ermittlung des laufenden Gesamthandsgewinns der Klägerin zu berücksichtigen sind.

24

a) Pächterin des Klosterguts ist die Klägerin, deren Gesellschafter in den Streitjahren K und F waren. Dagegen schloss nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) M den Jagdpachtvertrag mit dem Klosterfonds ab. Dies beruhte ersichtlich auf dem Umstand, dass das Jagdausübungsrecht gemäß § 11 Abs. 5 BJagdG nur an eine natürliche Person verpachtet werden kann. Das FG hat indes -aus seiner materiellen Sicht zu Recht-keine Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit das Jagdausübungsrecht, sollte es in den Streitjahren tatsächlich noch dem M zugestanden haben, (noch) durch den Betrieb der Klägerin veranlasst war.

25

b) Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG erforderliche Zusammenhang der Einkünfte aus Jagd mit dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft einer Personengesellschaft kann regelmäßig nur bejaht werden, wenn das Jagdausübungsrecht einem Gesellschafter zusteht, sei es als Eigenjagdbesitzer oder als Pächter eines Jagdbezirks. Nur in diesem Fall kann die Jagd dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschaft dienen. Demgegenüber ist ein betrieblicher Zusammenhang der Jagdaufwendungen eines ausgeschiedenen Gesellschafters mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft einer fortbestehenden Gesellschaft grundsätzlich zu verneinen.

26

c) Zudem entstehen die Aufwendungen für die Jagd, wie die Jagdpacht und die Jagdsteuer, in der Person des Jagdausübungsberechtigten. Ist dieser Mitunternehmer einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft, wie hier der Klägerin, fallen die Aufwendungen im Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers an und sind damit in dessen Sonderbilanz zu erfassen. Nur wenn eine entsprechende ausdrückliche oder konkludente Abrede (Aufwandserstattung oder Tätigkeitsvergütung) zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter besteht, können die Aufwendungen den laufenden Gesamthandsgewinn der Mitunternehmerschaft mindern. Korrespondierend damit ist dann in der Sonderbilanz eine Sonderbetriebseinnahme in derselben Höhe zu erfassen.

27

d) Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang zu klären haben, ob das Jagdausübungsrecht an dem (vertraglich vergrößerten) Eigenjagdbezirk „Klostergut X“ in den Streitjahren tatsächlich noch M zustand oder aber durch nachträgliche Änderungen des Jagdpachtvertrags auf K und/oder F als nunmehrige alleinige Gesellschafter der Klägerin übergegangen war. Sollte letzteres der Fall sein, wird es weiter zu prüfen haben, ob im Streitzeitraum insoweit eine entsprechende Vereinbarung oder Abrede über eine Erstattung an den Gesellschafter bzw. Übernahme seiner Kosten bestand. Des Weiteren wird das FG zu beachten haben, dass im vorliegenden Verfahren nur über den laufenden Gesamthandsgewinn zu entscheiden ist, da nur dieser angefochten wurde.

28

4. Da die Revision der Klägerin bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, kann der Senat dahinstehen lassen, ob dem FG der gerügte Verfahrensfehler unterlaufen ist.

29

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH zum Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren nur bei Gegenseitigkeit

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Ausführung einer sonstigen Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers i. S. von § 3a Abs. 3 Satz 2 UStG a. F. voraussetzt, dass die Betriebsstätte/Niederlassung eigene Ausgangsumsätze erbringt (Az. XI R 1/18).

BFH zum Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren nur bei Gegenseitigkeit

BFH, Urteil XI R 1/18 vom 22.05.2019

Leitsatz

1. Die im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltende Einschränkung des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG (jetzt: § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG) zur Gegenseitigkeit findet gemäß § 15 Abs. 4b UStG unter den dort genannten Voraussetzungen auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren Anwendung. Fehlt es in den dort genannten Fällen an der für eine Vorsteuer-Vergütung erforderlichen Gegenseitigkeit, ist auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren der Vorsteuerabzug des nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers für sämtliche Eingangsleistungen ausgeschlossen.2. § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG (jetzt: § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG) und § 15 Abs. 4b UStG verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.07.2017 – 5 K 5270/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist in X, einem Drittland, ansässig und betreibt Hotels und Resorts auf Y, einem Übersee-D´partement der Französischen Republik (Frankreich), in X und Z sowie in V und W (Drittländer).

2

In A, Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), unterhielt sie im Streitjahr (2007) in angemieteten, 56 qm großen Räumlichkeiten ein Verbindungsbüro, in dem durchschnittlich ca. fünf Mitarbeiter tätig waren.

3

Zu den Aufgaben des Verbindungsbüros gehörten jährliche Vertragsverhandlungen mit Reiseveranstaltern über die Überlassung von Zimmerkontingenten, die Kontrolle von Reiseveranstaltungsverträgen sowie der Darstellung der Hotels in den jeweiligen Reisekatalogen, die Erstellung und Kontrolle des Jahresbudgets für Sales und Marketing, die tägliche Prüfung der Auslastung der Hotels, der generierten Umsätze sowie der gesetzten Verkaufsziele, die Betreuung von deutschen Reiseveranstaltern, Reisebüros, Veranstaltungsagenturen, Fluglinien und Tourismuszentralen, die Überprüfung der Internetseiten der Reiseveranstalter, die Durchführung von Vertriebsaktionen in Zusammenarbeit mit Reiseveranstaltern, Reisebüros, Fluglinien und Flughäfen sowie die Teilnahme an Reisemessen, Roadshows, Workshops, Programmvorstellungen und Studienreisen in Deutschland.

4

Die Überlassung der Hotelzimmer und Resorts an die Kunden erfolgte durch die Klägerin selbst.

5

Im Streitjahr erhielt die Klägerin für von dem Verbindungsbüro in A beauftragte, verwertete bzw. bezogene Leistungen Rechnungen mit ausgewiesener deutscher Umsatzsteuer in Höhe von 30.722,22 € sowie acht Netto-Rechnungen ausländischer Dienstleister, mit denen diese Werbeleistungen abrechneten.

6

Die Klägerin reichte zunächst auch keine Steuererklärung im allgemeinen Besteuerungsverfahren ein. Am 26. Oktober 2009 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gegenüber der Klägerin einen Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr, mit dem die Umsatzsteuer auf 0 € festgesetzt wurde.Mit Bescheid vom 3. November 2014 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

7

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und begehrte den Vorsteuerabzug. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2015 als unbegründet zurück.

8

Während des Klageverfahrens hat die Klägerin am 10. Juni 2016 ihre Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr eingereicht (festzusetzende Umsatzsteuer: ./. 30.722,22 €).

9

Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie einen Anspruch auf Berücksichtigung der Vorsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren habe. Streitig sei allein die Frage, ob sie im Inland ansässig sei und die Umsatzsteuer für Werbeleistungen von ihr im Inland geschuldet werde. Die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug lägen unstreitig vor.

10

Gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) werde eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werde, zwar grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibe. Dies sei im vorliegenden Fall X (Drittlandsgebiet), weil sich dort ihr Sitz befinde. Dies gelte nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG aber dann nicht, wenn -wie im vorliegenden Fall- die sonstige Leistung an eine Betriebsstätte eines Unternehmens ausgeführt werde. In diesem Fall sei der Ort der Betriebsstätte maßgeblich. Diese befinde sich in A im Inland.

11

Das Verbindungsbüro in A sei als Betriebsstätte anzusehen. Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (VO Nr. 282/2011) definiere die passive feste Niederlassung als jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Art. 10 der VO Nr. 282/2011, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweise, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaube, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht würden, zu empfangen und dort zu verwenden. Dies entspreche im Wesentlichen auch der von der Finanzverwaltung verwendeten Definition.

12

Das Verbindungsbüro in A erfülle diese Voraussetzungen. Es befinde sich in fest angemieteten Räumen mit eingerichteten Büroarbeitsplätzen und Personal.

13

Dass das Verbindungsbüro keine Ausgangsumsätze erbringe, sei unerheblich. Dies sei nur für eine aktive Betriebsstätte erforderlich, nicht hingegen für eine (durch das Verbindungsbüro betriebene und zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung ausreichende) passive Betriebsstätte i.S. von § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG bzw. eine passive feste Niederlassung i.S. von Art. 11 Abs. 1 der VO Nr. 282/2011, die sich dadurch auszeichne, dass sie lediglich Leistungen von anderen Unternehmern empfange. Da die in A unterhaltene Betriebsstätte/feste Niederlassung mit dem von ihr, der Klägerin, betriebenen Unternehmen eine Einheit bilde, komme es nur darauf an, dass sie, die Klägerin, Ausgangsumsätze erziele, da das Verbindungsbüro kein Unternehmer sei.

14

Da es sich bei den vorsteuerbehafteten Leistungen vorwiegend um Werbeleistungen auf dem deutschsprachigen Markt handele, stehe auch außer Frage, dass diese dem deutschen Verbindungsbüro zuzuordnen seien.

15

Entgegen der Auffassung des FA sei sie, die Klägerin, berechtigt, die Vorsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend zu machen. Es treffe zwar zu, dass sie mit dem von ihr betriebenen Unternehmen grundsätzlich in Deutschland keine steuerbaren Umsätze erzielen könne, weil die Überlassung von Übernachtungsmöglichkeiten sowie die Abgabe von Speisen und Getränken dort steuerbar und steuerpflichtig seien, wo sie, die Klägerin, die Leistungen tatsächlich erbringe. Dies sei jedenfalls nicht im Inland der Fall. Gleichwohl führe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Verpflichtung eines Unternehmers, im Inland Steuererklärungen im Besteuerungsverfahren abzugeben, dazu, dass er sämtliche Vorsteuerbeträge dieses Jahres geltend machen könne. Eine solche Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen könne sich dabei aus dem Empfang von Eingangsleistungen ergeben, bei denen das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG anwendbar sei. Da sie, die Klägerin, im Jahr 2007 acht Netto-Rechnungen von ausländischen Dienstleistern empfangen habe, für welche sie die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schulde, sei ein Besteuerungsverfahren durchzuführen, bei dem die geltend gemachte Vorsteuer zu berücksichtigen sei.

16

Außerdem führte das FA A bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Nachschau und das FA für die Jahre 2009 bis 2011 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Die Prüfer hielten in ihren Berichten u.a. fest, dass dem Verbindungsbüro in A ein Budget für Werbeaktionen und Messeveranstaltungen zur Verfügung stand, dessen Nutzung vom Stammhaus in X genehmigt werden musste.

17

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg wies die Klage mit seinem in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst (DStRE) 2018, 1140 abgedruckten Urteil vom 6. Juli 2017 – 5 K 5270/15 ab. Es führte aus, dass die Klägerin nach § 59 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStDV) vom allgemeinen Besteuerungsverfahren ausgeschlossen sei.

18

Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin nach ihrer Auffassung für im Inland ausgeführte Umsätze nach § 13b Abs. 2 und 5 UStG die Umsatzsteuer schulde. Zwar gehe der BFH in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass eine aus § 13b Abs. 2 UStG resultierende Steuerschuld dazu führt, dass der Steuerpflichtige berechtigt ist, im Rahmen der nach § 18 Abs. 3 UStG abzugebenden Steuererklärung alle in dem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge geltend zu machen. Nach Auffassung des FG schulde die Klägerin im Streitjahr allerdings für keine Umsätze nach § 13b Abs. 2 UStG die Umsatzsteuer. Die bezogenen Werbeleistungen seien nicht im Inland steuerbar. Der Ort der Werbeleistungen liege in X. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehe, dass die Werbeleistungen dem Verbindungsbüro zuzuordnen seien, würde man gleichwohl zu keinem anderen Ergebnis gelangen.

19

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 3a Abs. 2 Satz 2 UStG) sowie die Nichtberücksichtigung des Art. 11 der -im Streitjahr noch nicht geltenden- VO Nr. 282/2011.

20

Sie bringt vor, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei Art. 11 der VO Nr. 282/2011 bereits vor seinem Inkrafttreten (und daher auch im Streitjahr) zu berücksichtigen.

21

Weiter macht sie geltend, der Ort der bezogenen Werbeleistungen liege gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG im Inland. Sie, die Klägerin, habe im Streitjahr eine passive feste Niederlassung im Inland unterhalten. Für die von ihr bezogenen Werbeleistungen ausländischer Unternehmer schulde sie daher die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 UStG. Sie, die Klägerin, sei daher befugt, für alle bezogenen Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug im allgemeinen Besteuerungsverfahren vorzunehmen. Die Werbeleistungen habe die feste Niederlassung für ihre eigenen Zwecke (Werbung in Deutschland für die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin im Sitzstaat und weiteren Drittländern) bestellt, bezahlt und verwendet, auch wenn sie keine eigenen Ausgangsumsätze ausgeführt habe.

22

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 24. November 2015 sowie den Bescheid vom 3. November 2014 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 26. Oktober 2009 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf ./. 30.722,22 € festgesetzt wird.

23

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

24

Es bringt vor, unionsrechtlich habe sich im Streitjahr der Ort der bezogenen Werbeleistungen nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. b (und nicht Art. 44) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006/112/EG -sog. MwStSystRL-) bestimmt.

Gründe:

II.

25

Die Revision ist im Ergebnis unbegründet; die Vorentscheidung stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 2 und 4 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Vorsteuerabzug der Klägerin ist auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren -seine Anwendbarkeit zugunsten der Klägerin unterstellt- ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 4b UStG.

26

1. Zutreffend hat das FG angenommen, dass die Klägerin eine nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmerin i.S. des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG (jetzt: Satz 4) ist, so dass das allgemeine Besteuerungsverfahren nur dann anzuwenden ist, wenn die Klägerin Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG schuldet.

27

a) Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG, mit dem der deutsche Gesetzgeber von der Möglichkeit des Art. 261 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/112/EG, eine Jahreserklärung vorzusehen, Gebrauch gemacht hat, hat der Unternehmer für das Kalenderjahr (oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17 UStG selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).

28

b) Daneben hat der deutsche Gesetzgeber in § 18 Abs. 9 UStG zur Umsetzung der Art. 170 ff. der Richtlinie 2006/112/EG geregelt, dass zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von § 16 UStG und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG in einem besonderen Verfahren regeln kann.

29

aa) Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird danach die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird (sog. Gegenseitigkeit, § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG, jetzt § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG, i.V.m. Art. 171 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 2 Abs. 2 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige -Richtlinie 86/560/EWG-).

30

bb) In § 59 UStDV war in Ausführung dieser Verordnungsermächtigung bestimmt, dass die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Abs. 4 UStG) abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG nach den §§ 60 und 61 UStDV durchzuführen ist, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum

„1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes ausgeführt hat,

2. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b des Gesetzes) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unterlegen haben,

3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und daran anschließende Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat, oder

4. im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im Sinne des § 3a Abs. 3a des Gesetzes erbracht hat und von dem Wahlrecht nach § 18 Abs. 4c des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet hat“.

31

cc) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer war im Streitjahr gemäß § 13b Abs. 4 Satz 1 UStG (jetzt § 13b Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 UStG) ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hatte.

32

Ebenso gilt nach Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 86/560/EWG i.S. dieser Richtlinie als „nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger“ derjenige Steuerpflichtige, der im Vergütungszeitraum in diesem Gebiet weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt worden sind, gehabt hat,und der in dem gleichen Zeitraum in dem in Art. 2 der Richtlinie 86/560/EWG genannten Mitgliedstaat keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat mit Ausnahme (u.a.) von Dienstleistungen, bei denen die Steuer lediglich vom Empfänger geschuldet wird.

33

dd) Ausgehend davon hat das FG zu Recht angenommen, dass die Klägerin eine nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmerin und daher an sich vom allgemeinen Besteuerungsverfahren ausgeschlossen ist, obwohl das nationale Recht im Streitjahr eine dem § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG n.F.entsprechende Vorschrift noch nicht enthielt. Denn auch nach altem Recht war § 59 UStDV richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dassder Unternehmer nur dann nicht im Ausland ansässig i.S. des § 59 UStDV war, wenn von einer ggf. vorhandenen inländischen „Zweigniederlassung“ oder „Betriebsstätte“ aus „Umsätze“bewirkt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 – V R 50/13, BFHE 245, 439, BStBl II 2014, 813; zum Unionsrecht s. EuGH-Urteil Daimler und Widex vom 25. Oktober 2012 – C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung –HFR- 2012, 1306, Rz 32, 35, 38 ff.). Da die Leistungen des Verbindungsbüros an den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in X nicht steuerbar sind, weil das Stammhaus und das unselbständige Verbindungsbüro Teile desselben Unternehmens sind (vgl. EuGH-Urteile FCE Bank vom 23. März 2006 – C-210/04, EU:C:2006:196, HFR 2006, 624, Rz 35, 38; TGE Gas Engineering vom 7. August 2018 – C-16/17, EU:C:2018:647, HFR 2018, 846, Rz 41), ist die Klägerin ungeachtet ihres Verbindungsbüros im Inland -i.S. des § 59 Nr. 1 UStDV, § 13b Abs. 4 Satz 1 UStG- ein im Ausland ansässiger Unternehmer. Da X ein Drittland ist, ist die Klägerin nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig. Sie ist deshalb an sich vom allgemeinen Besteuerungsverfahren ausgeschlossen.

34

c) Ebenso zutreffend hat das FG allerdings erkannt, dass das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden ist, falls die Klägerin Umsatzsteuer i.S. des § 13b UStG schuldet (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 14. April 2011 – V R 14/10, BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834, Rz 22; vom 7. März 2013 – V R 12/12, BFH/NV 2013, 1133, Rz 10; vom 28. August 2013 – XI R 5/11, BFHE 243, 51, BStBl II 2014, 497, Rz 19; vom 19. November 2014 – V R 41/13, BFHE 248, 406, BFH/NV 2015, 634, Rz 16). Nach§ 18 Abs. 4a UStG haben u.a. eine Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4 UStG) auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 13b Abs. 2 UStG (jetzt: Abs. 5) zu entrichten haben. Dies führt ggf. dazu, dass von der berechneten Steuer die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen sind (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG). Besteuerungszeitraum wäre vorliegend das Kalenderjahr (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG).

35

2. Allerdings ist -was die Beteiligten und das FG nicht berücksichtigt haben- selbst dann, wenn das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden wäre, der Vorsteuerabzug der Klägerin ausgeschlossen, was aus § 15 Abs. 4b UStG folgt.

36

a) Nach § 15 Abs. 4b UStG gelten für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schulden, die Einschränkungen des § 18 Abs. 9 Sätze 6 und 7 UStG (jetzt: Sätze 4 und 5) entsprechend.

37

b) Die Vorschrift stellt sicher, dass die im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltenden Einschränkungen des § 18 Abs. 9 UStG, z.B. zur Gegenseitigkeit, wie bisher auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren Anwendung finden (BTDrucks 14/6877, S. 37; Abschn. 13b.15 Abs. 4 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses -UStAE-; Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 186 Rz 4, 33 und 82; Henseler, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2006, 237, 245; Kraeusel in Reiß/ Kraeusel/Langer, UStG § 15 Rz 711; Monfort, Umsatzsteuer-Rundschau –UR- 2002, 245, 246; Nieskens, UR 2002, 53, 59; Oelmaier in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz 945; Raudszus, Der Umsatz-Steuer-Berater 2002, 258, 260; Stadie in Rau/ Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 15 Rz 1935 ff.; ders., UStG, 3. Aufl., § 15 Rz 506 f.; Widmann, Der Betrieb 2002, 166, 172). Dies führt zu einer Gleichstellung der Drittlands-Unternehmer, die wegen der Verpflichtung zur Abführung der nach § 13b UStG geschuldeten Steuer in Deutschland umsatzsteuerrechtlich erfasst sind, mit Drittlands-Unternehmern, die nicht in Deutschland erfasst sind und ihre Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren geltend machen müssen (Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, a.a.O., § 15 Rz 712). Fehlt es an der Gegenseitigkeit, ist der Vorsteuerabzug für sämtliche Eingangsleistungen ausgeschlossen (vgl. Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, a.a.O., § 186 Rz 94).

38

c) Gemessen daran wäre selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie Umsatzsteuer gemäß § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG schuldete, weil der Ort der bezogenen Werbeleistungen gemäß § 3a UStG im Inland läge, der Vorsteuerabzug für sämtliche Umsätze -gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 4b UStG, § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG- ausgeschlossen. Mit X bestand und besteht keine Gegenseitigkeit (vgl. BMF-Schreiben vom 21. Juli 2005 – IV A 6-S 7359-108/05, BStBl I 2005, 832, Anlage 2; vom 17. Oktober 2014 – IV D 3-S 7359/07/10009, BStBl I 2014, 1369, Anlage 2).

39

d) Das in § 15 Abs. 4b i.V.m. § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG enthaltene Erfordernis der Gegenseitigkeit verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht.

40

aa) Der BFH (vgl. Urteil vom 10. April 2003 – V R 35/01, BFHE 202, 187, BStBl II 2003, 782) hat zum nationalen Verfassungsrecht entschieden, dass das Erfordernis der Gegenseitigkeit in § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG im Einklang mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht. Die Benachteiligung von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern ist in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gerechtfertigt, weil Unternehmer, die dem Vergütungsverfahren unterliegen, im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen.

41

Das gilt in den Fällen des § 15 Abs. 4b UStG in gleicher Weise: Er stellt die Gleichbehandlung von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern, die im Inland keine Ausgangsumsätze bewirken, sicher, indem er die Einschränkung des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG für diese Fallgruppe wirkungsgleich ins allgemeine Besteuerungsverfahren überträgt.

42

bb) Der EuGH hat zum Unionsrecht bereits entschieden, dass Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 86/560/EWG nicht ungeachtet seines klaren und genauen Wortlauts in einer Weise ausgelegt werden kann, die auf seine Berichtigung abzielt (vgl. EuGH-Urteil Kommission/ Vereinigtes Königreich vom 15. Juli 2010 – C-582/08, EU:C:2010:429, HFR 2010, 995, Rz 51). Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 86/560/EWG ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass er auf Drittländer beschränkt ist, die sich nicht auf die Meistbegünstigungsklausel nach Art. II Abs. 1 des General Agreement on Trade in Services (GATS; BGBl II 1994, 1643) berufen können (vgl. EuGH-Urteil Rizeni Letoveho Provozu vom 7. Juni 2007 -C-335/05, EU:C:2007:321, BFH/NV 2007, Beilage 4, 386). Der EuGH hält danach das Prinzip der Gegenseitigkeit ebenfalls für unionsrechtlich zulässig.

43

cc) Aus Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGrdRCh) ergibt sich -entgegen der Auffassung der Klägerin- vor diesem Hintergrund nichts anderes.

44

aaa) Nach Art. 20 EuGrdRCh sind alle Personen vor dem Gesetz gleich; der Wortlaut entspricht dem des Art. 3 Abs. 1 GG.

45

bbb) Der Senat geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass die EuGrdRCh im Bereich der Mehrwertsteuer anwendbar sein kann (vgl. EuGH-Urteile Akerberg Fransson vom 26. Mai 2013 – C-617/10, EU:C:2013:105, HFR 2013, 464, Rz 25 ff.; Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a. vom 28. Juli 2016 – C-543/14, EU:C:2016:605, UR 2016, 634, Rz 22 ff.; RPO vom 7. März 2017 – C-390/15, EU:C:2017:174, DStRE 2017, 1183, Rz 38; im Verfahren der Erstattung von Mehrwertsteuer offen geblieben im EuGH-Urteil Volkswagen vom 21. März 2018 – C-533/16, EU:C:2018:204, UR 2018, 359, Rz 32, 52).

46

ccc) Der in Art. 20 EuGrdRCh zum Ausdruck kommende Grundsatz der Gleichbehandlung besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. EuGH-Urteile RPO, EU:C:2017:174, DStRE 2017, 1183, Rz 41 und 42; BB construct vom 26. Oktober 2017 – C-534/16, EU:C:2017:820, UR 2017, 980, Rz 43). Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch eine unterschiedliche Behandlung setzt u.a. voraus, dass die betreffenden Sachverhalte im Hinblick auf alle Merkmale, die sie kennzeichnen, vergleichbar sind (vgl. EuGH-Urteile Arcelor Atlantique et Lorraine u.a. vom 16. Dezember 2008 – C-127/07, EU:C:2008:728, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2009, 382, Rz 25; Compass Contract Service vom 14. Juni 2017 – C-38/16, EU:C:2017:454, DStRE 2017, 1516, Rz 25). Eine Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu einer solchen unterschiedlichen Behandlung führt, verfolgt wird, und wenn die unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht; dem Unionsgesetzgeber ist in diesem Rahmen ein weites Ermessen zuzuerkennen, so dass sich die gerichtliche Kontrolle auf offensichtliche Fehler beschränken muss (EuGH-Urteil RPO, EU:C:2017:174, DStRE 2017, 1183, Rz 53 und 54, m.w.N.).

47

ddd) Gemessen daran liegt kein Verstoß vor, weil die von § 15 Abs. 4b UStG angeordnete Ungleichbehandlung in Art. 171 der Richtlinie 2006/112/EG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 86/560/EWG zugelassen ist und -ebenso wie im Bereich des Art. 3 GG- zur Durchsetzung des völkerrechtlich anerkannten Prinzips der Gegenseitigkeit dient (s. dazu die Ausführungen unter II.2.d aa). Für Art. 20 EuGrdRCh gilt insoweit nichts anderes als für die wortgleiche Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 GG.

48

e) Ein etwaiger Verstoß der § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG (jetzt § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG), § 15 Abs. 4b UStG gegen das GATS führt nicht zur Unanwendbarkeit dieser Normen; denn dieses Abkommen gewährt dem Einzelnen keine subjektiven Rechte. Etwaige Verstöße sind nur im Rahmen eines von den Mitgliedstaaten einzuleitenden Verfahrens zu überprüfen (vgl. BFH-Urteile vom 8. August 2013 – V R 3/11, BFHE 242, 535, BStBl II 2014, 46, Rz 36; vom 19. November 2014 – V R 39/13, BFHE 248, 399, BStBl II 2015, 352, Rz 23, m.w.N.; FG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 K 3126/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 222, Rz 28; Stadie in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 18 Rz 662 f.).

49

3. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob die Klägerin Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG schuldet, was entscheidend davon abhängt, ob -wie das FG angenommen hat- eine feste Niederlassung steuerbare Umsätze ausführen muss (vgl. zu der Problematik Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 15. Mai 2014 in der Rechtssache Welmory C-605/12, EU:C:2014:340, Rz 40 ff.; Abschn. 3a.2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Abschn. 3a.1 Abs. 3 Satz 3 UStAE; Haller, Mehrwertsteuerrecht 2015, 7 ff.; Heinrichshofen, Der EU-Umsatz-Steuer-Berater 2014, 70; Monfort, Deutsches Steuerrecht 2014, 2173,sowie UR 2012, 341 und 936; Scheller/Baier/Göcke, Die Steuerberatung 2014, 256, 262; Damaschke, Steuerberater Woche 2014, 1000, 1002; Scholz, UR 2015, 500). Eine Verböserung der Steuerfestsetzung zu Lasten der Klägerin ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Finanzprozess (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. März 2016 – X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042, Rz 8, m.w.N.) nicht möglich.

50

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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