Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 veröffentlicht

Das BMF hat am 04.09.2025 den Referentenentwurf (RefE) eines Steueränderungsgesetzes 2025 veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 04.09.2025

Mit dem Gesetz sollen weitere steuerliche Rechtsänderungen aus dem am 28. Mai 2025 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland und zudem notwendiger weiterer kurzfristiger Änderungsbedarf umgesetzt werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Zumindest Gewährung von Wiedereinsetzung bei Klageerhebung per Telefax vor Zugang des Erstregistrierungsbriefs für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob ein Steuerberater bereits vor Erhalt des von der Bundessteuerberaterkammer zu erstellenden Registrierungsbriefs zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (§ 52d Satz 2 FGO) verpflichtet ist, weil er die Möglichkeit gehabt hätte, eine vorzeitige Registrierung („fast lane“) zu beantragen (Az. X R 13/23).

BFH, Urteil X R 13/23 vom 06.08.2025

Leitsatz

  1. Wenn ein Steuerberater in der Übergangszeit zwischen der erstmaligen Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (01.01.2023) und dem späteren tatsächlichen Erhalt des für ihn bestimmten Erstregistrierungsbriefs eine Klage noch per Telefax erhebt, weil er entsprechend dem Inhalt der Verlautbarungen der Steuerberaterkammern davon ausgeht, dass eine Nutzungspflicht erst nach Zugang des Erstregistrierungsbriefs besteht, kann eine solche Klage jedenfalls unter den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung zulässig sein (Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24, DStR 2025, 1698).
  2. Der Senat verfolgt seine Auffassung, die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung sei unwirksam, weil sie erlassen und verkündet worden ist, bevor die parlamentsgesetzliche Ermächtigungsgrundlage erstmals anzuwenden war (vgl. Senatsbeschluss vom 17.04.2024 – X B 68, 69/23, BFHE 284, 237, Rz 19 ff.), nicht weiter.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Widerlegbare Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht bei unentgeltlicher Bürgschaft

Der BFH hat Stellung bezogen zu Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung eines Verlustes aus der Inanspruchnahme als Bürge (Az. VIII R 3/23).

BFH, Urteil VIII R 3/23 vom 01.07.2025

Leitsatz

Die Einkünfteerzielungsabsicht für Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung ist bei einer unentgeltlichen Bürgschaftsübernahme unter fremden Dritten widerlegbar zu vermuten. Sie ist grundsätzlich erst dann widerlegt, wenn die Bürgschaft ohne jeglichen wirtschaftlichen Hintergrund hingegeben worden ist.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Keine gewerbliche Tätigkeit bei bloßer Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks

Führt die Erschließung, Parzellierung und Veräußerung bisher land- und fortwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn die Erschließung durch ein von der Kommune beauftragtes Erschließungsunternehmen auf Grundlage einer privatrechtlichen Kostentragungsvereinbarung zwischen diesem und dem Eigentümer der Grundstücke (Landwirt) erfolgt. Zu dieser Frage hat der BFH Stellung genommen (Az. VI R 9/23).

BFH, Urteil VI R 9/23 vom 14.05.2025

Leitsatz

Die bloße Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks aufgrund eines Vertrags mit dem von der Gemeinde beauftragten Erschließungsträger führt nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Gebührenfestsetzung bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern

Der BFH entschied, dass gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden kann, wenn die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird (Az. IV R 6/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 56/25 vom 04.09.2025 zum Urteil IV R 6/23 vom 03.07.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.07.2025 – IV R 6/23 entschieden, dass gegenüber mehreren Antragstellern nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden kann, wenn die Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt wird.

Im Streitfall planten die acht Kläger, die an einer Holdingsgesellschaft beteiligt waren, eine Umstrukturierung. Sie baten das Finanzamt (FA) hierzu gemeinsam um eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 der Abgabenordnung (AO). Das FA erteilte acht inhaltsgleiche Auskünfte und erließ acht Gebührenbescheide über je 109.736 Euro (gesetzliche Höchstgebühr). Die Kläger waren demgegenüber der Meinung, die Höchstgebühr sei nicht achtmal, sondern lediglich einmal angefallen. Das Finanzgericht teilte diese Auffassung.

Die nachfolgende Revision des FA blieb in der Sache ohne Erfolg. Der BFH sah die Voraussetzungen des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO als erfüllt an. Dieser sieht vor, dass nur eine Gebühr zu erheben ist, wenn die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Das FA habe – so der BFH – aus Sicht der Kläger ihrem gemeinsamen Antrag, der auf die einheitliche Erteilung der verbindlichen Auskunft gerichtet gewesen sei, uneingeschränkt entsprochen. Dass es jedem Kläger einen entsprechenden Bescheid übermittelt habe, ändere nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliege. Der BFH stellte auch klar, dass der Anwendungsbereich des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nicht auf die in § 1 Abs. 2 der Steuerauskunfts-Verordnung genannten Fälle, in denen eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden kann, beschränkt ist. Der Gesetzgeber hatte mit der Schaffung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO im Jahr 2016 auf die Rechtsprechung des BFH reagiert, der bis dahin angenommen hatte, dass im Grundsatz bei mehreren Antragstellern gegenüber jedem von ihnen eine Auskunftsgebühr festzusetzen war, selbst wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche

Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar. Dies u. a. entschied der BFH (Az. II R 48/21).

BFH, Urteil II R 48/21 vom 09.04.2025

Leitsatz

  1. Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar (Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 17.10.2007 – II R 53/05, BFHE 218, 409, BStBl II 2008 S. 256 und vom 01.09.2021 – II R 40/19, BFHE 275, 248, BStBl II 2023 S. 146).
  2. Bei der Annahme, der ehevertragliche Verzicht auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt sei als eine die Bereicherung ausschließende Gegenleistung zu werten, handelt es sich um einen schenkungsteuerrechtlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, der die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes nicht ausschließt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Stärkung der betrieblichen Altersversorgung – Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 den Entwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule neben der gesetzlichen Rente festigen und breiter etablieren.

BMF/BMAS, Pressemitteilung vom 03.09.2025

Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule neben der gesetzlichen Rente festigen und breiter etablieren.

„Wir wollen die betriebliche Altersversorgung stärken. Das gilt vor allem für kleine und mittlere Unternehmen und für Beschäftigte mit niedrigen Einkommen. Betriebsrenten sind eine wichtige Säule neben der gesetzlichen Rente. Sie tragen dazu bei, dass Menschen, die ihr Leben lang hart gearbeitet haben, von ihrer Rente gut leben können. Unser Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt, damit mehr Beschäftigte Betriebsrenten erhalten können und so mehr Sicherheit und eine gute Vorsorge fürs Alter haben.“

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil

„Betriebsrenten sind effizient und sicher, besonders wenn sie auf kollektiver Grundlage von den Sozialpartnern organisiert werden. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen künftig besonders Beschäftigte mit geringen Einkommen und in kleinen und mittleren Unternehmen von dieser Form kapitalgedeckter Zusatzrenten profitieren. Gute Betriebsrenten tragen zur Lebensqualität im Alter bei.“

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas

Im Jahr 2018 wurden durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz neue steuerliche Anreize für Geringverdiener sowie eine neue tarifliche Form der Betriebsrente, das Sozialpartnermodell, eingeführt. Diese Maßnahmen werden nun weiter ausgebaut, um die Betriebsrente zu einem selbstverständlichen Bestandteil der Altersvorsorge zu machen.

So senkt der Entwurf die Hürden für eine Beteiligung an einem bestehenden Sozialpartnermodell, indem Sozialpartnermodelle künftig allen Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich der entsprechenden Gewerkschaft offenstehen, sofern die Sozialpartner zustimmen. Dies kann die Verbreitung von Betriebsrenten, insb. bei kleinen und mittleren Unternehmen, erhöhen. Außerdem wird die Einkommensgrenze beim sogenannten „BAV-Förderbetrag“ für Beschäftigte mit geringen Einkommen moderat erhöht und künftig regelmäßig angepasst, sowie der jährliche BAV-Förderhöchstbetrag angehoben. So soll der Zugang zu Betriebsrenten für Beschäftigte mit geringen Einkommen verbessert werden. Durch regulatorische Anpassungen bei der Kapitalanlage werden außerdem Renditechancen für die Betriebsrenten erhöht.

Neben den betriebsrentenrechtlichen Regelungen werden auch punktuell Sozialgesetze geändert. So wird zum Beispiel – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – die Möglichkeit von Online-Wahlen bei den Sozialversicherungswahlen verstetigt und erweitert.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Im Bundeskabinett beschlossen: Niedrigere Netzentgelte für Strom

Private Haushalte und Unternehmen werden 2026 bei den Stromkosten entlastet. Der Bund will die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber im nächsten Jahr mit 6,5 Milliarden Euro bezuschussen. Hierzu ein Überblick von der Bundesregierung.

Bundesregierung, Mitteilung vom 03.09.2025

Private Haushalte und Unternehmen werden 2026 bei den Stromkosten entlastet. Der Bund will die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber im nächsten Jahr mit 6,5 Milliarden Euro bezuschussen. Das Wichtigste im Überblick.

Die vier großen Übertragungsnetzbetreiber sollen 2026 einen Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) erhalten. Der Zuschuss soll die Netzentgelte und damit auch die Stromkosten für private Haushalte und Unternehmen dämpfen. Zudem will die Bundesregierung den EU-Mindeststeuersatz für Strom für das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft verstetigen.

Insgesamt – zusammen mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage – werden Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen im nächsten Jahr um etwa 10 Milliarden Euro entlastet.

Das Kabinett hat beide Entlastungsmaßnahmen nun auch im Energiewirtschaftsgesetz sowie im Energie- und Stromsteuer-Gesetz beschlossen. Anfang August hatte das Kabinett bereits die Abschaffung der Gasspeicherumlage ab 2026 im Energiewirtschaftsgesetz auf den Weg gebracht. Mit diesen ersten Schritten für niedrigere Energiekosten will die Bundesregierung die Wirtschaft in Deutschland stärken und helfen, Arbeitsplätze zu sichern.

Um wie viel wird ein privater Haushalt entlastet?

Für einen Haushalt mit einem Stromverbrauch von 3.500 Kilowattstunden (kWh) im Jahr kann die Entlastung durch das niedrigere Netzentgelt rechnerisch etwa 100 Euro betragen.

Wie hoch die Entlastung im Einzelfall ist, hängt von etlichen Faktoren ab: beispielsweise davon, in welchem Verteilernetz der Haushalt angeschlossen ist, wie und wann Strom verbraucht wird, wie groß die Wohnung und wie gut gedämmt das Wohngebäude ist sowie davon, wie viel Strom etwa die Wärmepumpe verbraucht.

Lohnt sich ein Wechsel des Energieversorgers? Gerade in der Grundversorgung kann Energie teuer sein. Mit einem Wechsel in günstigere Strom- und Gastarife sind zwei- bis dreistellige Einsparungen möglich. Informationen bieten die Verbraucherzentralen und die Bundesnetzagentur.

Müssen Netzbetreiber die Entlastungen an die Stromkundinnen und -kunden weitergeben?

Der Bundeszuschuss wird von den Netzbetreibern bei der Kalkulation der Netzentgelte für 2026 berücksichtigt. Die Kostendämpfung erreicht die Verbraucherinnen und Verbraucher letztlich über die Stromlieferanten.

Insgesamt – zusammen mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage – werden Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen im nächsten Jahr um etwa 10 Milliarden Euro entlastet – und zwar zusätzlich zur bereits bestehenden Entlastung von 17 Milliarden Euro durch die Übernahme der damaligen EEG-Umlage für erneuerbare Energien.

Wer sind die Übertragungsnetzbetreiber?

In Deutschland gibt es vier große Unternehmen, die das Höchstspannungsnetz – die „Stromautobahnen” – Deutschlands betreiben: Amprion, 50Hertz Transmission, TenneT TSO und Transnet BW. Informationen, etwa zu Strompreisen oder zum Ausbau der Stromnetze finden Sie bei der Bundesnetzagentur.

Warum gibt es den Bundeszuschuss für die Netzentgelte nur 2026, nicht auch danach?

Die Bundesregierung hat zusammen mit ihrem Zuschuss zu den Netzentgelten und der Abschaffung der Gasspeicherumlage erste Schritte auch für private Haushalte eingeleitet. Ihr Ziel ist eine mittel- und langfristig bezahlbare und sichere Energieversorgung für alle. Daher prüft sie über das Jahr 2026 hinaus weitere zielgerichtete Entlastungen.

Die Finanzierung der Entlastungen im Jahre 2026 hat die Bundesregierung in ihrem Haushaltsentwurf vom 30. Juli verankert. Dieser wird nun im Bundestag und Bundesrat beraten.

Wie viele Unternehmen werden durch die niedrigere Stromsteuer entlastet?

Die niedrigere Stromsteuer für rund 600.000 produzierende Unternehmen, Land- und Forstwirte soll auf Dauer gelten, um das Wirtschaftswachstum zu stärken und Arbeitsplätze zu sichern. Entlastet werden große, aber vor allem auch die vielen mittelständischen Betriebe – angefangen von der Fleischerei, der Bäckerei über energieintensive Industrieunternehmen bis hin zum Baugewerbe.

Der befristete EU-Mindeststeuersatz würde ansonsten Ende 2025 auslaufen. Damit würden sich die Strompreise für die Unternehmen wieder erhöhen und die Rahmenbedingungen für Investitionen verschlechtern. Dies gilt es zu vermeiden. Daher hat die Bundesregierung die dauerhafte Stromsteuersenkung für Unternehmen entschieden. Die Entlastung belastet den Bundeshaushalt mit etwa drei Milliarden Euro jährlich.

Wann senkt die Bundesregierung die Stromsteuer für alle?

Die Bundesregierung will die Energiepreise weiter senken, muss aber auch den Haushalt konsolidieren. Um die Stromsteuer ebenfalls für private Haushalte zu senken, wären also entsprechende Spielräume im Haushalt erforderlich.

2026 werden alle Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Energiekosten um insgesamt rund 10 Milliarden Euro pro Jahr entlastet. Private Haushalte können durch den Wegfall der Gasspeicherumlage und niedrigere Netzentgelte im Schnitt bis zu 150 Euro im Jahr sparen.

Quelle: Bundesregierung

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Umwelt und Unternehmen im Blick: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur sog. CSRD-Richtlinie

Die Bundesregierung hat am 03.09.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen beschlossen: die sog. CSRD-Richtlinie. Betroffene Unternehmen müssen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sog. Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 03.09.2025

Bessere Orientierung für Investoren und Kunden bringt eine neue Berichtspflicht. Bestimmte Unternehmen müssen künftig über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihres Geschäfts berichten. Das Kabinett hat die Umsetzung der EU-Richtlinie dazu beschlossen.

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen beschlossen: die sogenannte CSRD-Richtlinie. Ziel ist es, dass bestimmte Unternehmen über die sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Die Richtlinie ist Teil des „European Green Deal“ und der Strategie der Europäischen Kommission zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft.

Nachhaltigkeit offenlegen

Das betrifft ab dem Geschäftsjahr 2025 in einem ersten Schritt solche Unternehmen, die bilanzrechtlich als „groß“ gelten, kapitalmarktorientiert, ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben. Diese Unternehmen müssen nach den Vorgaben künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sogenannten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen.

Prüfung garantiert Zuverlässigkeit

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Nachhaltigkeitsberichte durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Es soll sichergestellt werden, dass sachkundige, unabhängige und für diese Aufgabe qualifizierte Personen die Berichte prüfen. Wirtschaftsprüfer unterliegen strengen Berufsgrundsätzen, einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht. Die berufsrechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung sollen entsprechend angepasst werden.

Noch mehr Bürokratie?

Die Bundesregierung hat sich zur Umsetzung entschieden, da die Richtlinienumsetzungsfrist bereits abgelaufen ist und die Europäische Kommission im September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat. Wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, folgt der Gesetzentwurf dem Prinzip der 1:1-Umsetzung: Er setzt nur das um, was als europarechtlicher Minimalstandard geboten ist.

Darüber hinaus hält die Bundesregierung weitere Erleichterungen und Vereinfachungen der Richtlinie für dringend notwendig. Ein entsprechender Vorschlag der EU-Kommission liegt bereits vor. Wird die CSRD-Richtlinie in diesem Sinne eingeschränkt, werden in Deutschland künftig nur noch bis zu 3.900 Unternehmen erfasst. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft würde sich damit auf etwa ein Viertel des ursprünglich geplanten reduzieren.

Die Bundesregierung unterstützt die Vorschläge und setzt sich für die rasche Verabschiedung ein, um die Ergebnisse noch im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens umzusetzen. Alle betroffenen deutschen Unternehmen sollen dann zeitnah und rechtssicher von den Vereinfachungen profitieren.

Quelle: Bundesregierung

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Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 um 12,3 % auf 13,3 Milliarden Euro gestiegen

Im Jahr 2024 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 13,3 Mrd. Euro festgesetzt. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg damit 2024 gegenüber dem Vorjahr um 12,3 % auf einen neuen Höchstwert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, entfielen dabei auf die festgesetzte Erbschaftsteuer 8,5 Mrd. Euro und damit 9,5 % mehr als im Vorjahr.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 03.09.2025

  • Festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erreicht neuen Höchstwert
  • 27,9 % weniger Betriebsvermögen übertragen
  • Vermögensübertragungen durch Erbschaften um 4,8 % gestiegen, durch Schenkungen um 18,6 % gesunken

Im Jahr 2024 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 13,3 Milliarden Euro festgesetzt. Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg damit 2024 gegenüber dem Vorjahr um 12,3 % auf einen neuen Höchstwert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, entfielen dabei auf die festgesetzte Erbschaftsteuer 8,5 Milliarden Euro und damit 9,5 % mehr als im Vorjahr. Nachdem die Erbschaftsteuer im Jahr 2021 einen Spitzenwert von 9,0 Milliarden erreicht hatte, sank sie in den folgenden Jahren und stieg 2024 erstmals wieder an.

Die festgesetzte Schenkungsteuer erreichte 2024 mit 4,8 Milliarden Euro einen neuen Höchstwert und stieg gegenüber dem Vorjahr um 17,8 % an. Sie steigt somit seit 2019 kontinuierlich an und hat sich seit 2021 mehr als verdoppelt.

Übertragenes Betriebsvermögen sinkt im Vorjahresvergleich deutlich

Im Jahr 2024 wurden Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von 113,2 Milliarden Euro veranlagt. Das steuerlich berücksichtigte geerbte und geschenkte Vermögen sank damit 2024 gegenüber dem Höchstwert im Vorjahr um 6,8 %.

Die im Vorjahresvergleich niedrigeren Veranlagungen der Erbschaften und Schenkungen beruhen unter anderem auf geringeren Vermögensübertragungen von Betriebsvermögen mit 21,5 Milliarden (-27,9 %). Darunter halbierte sich das übertragene Betriebsvermögen im Wert von über 26 Millionen Euro (sogenannte Großerwerbe) auf 8,6 Milliarden Euro (-49,7 %) im Jahr 2024. Des Weiteren wurden mit 7,4 Milliarden Euro 28,7 % weniger Anteile an Kapitalgesellschaften veranlagt als im Vorjahr. Hingegen erhöhten sich im Vergleich zum Vorjahr das übertragene Grundvermögen (unbebaute und bebaute Grundstücke) auf 46,4 Milliarden Euro (+1,7 %), das restliche übrige Vermögen (zum Beispiel Bankguthaben, Wertpapiere, Anteile und Genussscheine) auf 37,8 Milliarden Euro (+1,8 %) sowie das land- und forstwirtschaftliche Vermögen auf 1,6 Milliarden Euro (+6,7 %).

Aus der Gesamtsumme des übertragenen Vermögens von 114,7 Milliarden Euro ergibt sich nach Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigem Erwerb (Erwerb durch Vermächtnisse, Verträge zugunsten Dritter, geltend gemachte Pflichtteilansprüche etc.) das steuerlich berücksichtigte Vermögen von 113,2 Milliarden Euro.

4,8 % mehr übertragenes Vermögen durch Erbschaften und 18,6 % weniger durch Schenkungen

Im Jahr 2024 nahm das steuerlich berücksichtigte Vermögen durch Erbschaften und Vermächtnisse im Vergleich zum Vorjahr um 4,8 % auf 64,1 Milliarden Euro zu. Hier wurden unter anderem 33,1 Milliarden Euro übriges Vermögen (+3,1 %), 27,4 Milliarden Euro Grundvermögen (+4,0 %) und 0,6 Milliarden Euro land- und forstwirtschaftliches Vermögen (+7,0 %) übertragen. Das veranlagte geerbte Betriebsvermögen sank im Vergleich zum Vorjahr um 3,0 % auf 4,8 Milliarden Euro. Darunter sank das übertragene geerbte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) auf 1,2 Milliarden Euro (-13,9 %).

Die Vermögensübertragungen durch Schenkungen sind hingegen um 18,6 % auf 49,1 Milliarden Euro im Jahr 2024 gesunken. Insbesondere Anteile an Kapitalgesellschaften mit 5,5 Milliarden Euro (-34,1 %) und geschenktes Betriebsvermögen mit 16,7 Milliarden Euro (-32,9 %) wurden im Vergleich zum Vorjahr weniger veranlagt. Darunter hat sich das übertragene geschenkte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (Großerwerbe) 2024 im Vergleich zum Vorjahr auf 7,4 Milliarden Euro (-53,0 %) halbiert. Darüber hinaus wurden im Jahr 2024 Grundvermögen von 19 Milliarden Euro (-1,4 %) und restliches übriges Vermögen in Höhe von 6,6 Milliarden Euro (-6,6 %) festgesetzt. Lediglich das geschenkte land- und forstwirtschaftliche Vermögen stieg im Vergleich zum Vorjahr im Jahr 2024 auf 1,0 Milliarden Euro (+6,5 %) an.

Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG im Vorjahresvergleich gesunken

Steuerbegünstigungen nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) gehören neben den Freibeträgen zu den wertmäßig größten Abzugspositionen bei der Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Neben übertragenem Betriebsvermögen werden die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG auch auf Anteile an Kapitalgesellschaften sowie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen ge­währt.

Die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG wurden im Jahr 2024 bei den Erbschaften mit 4,0 Milliarden Euro (-1,5 % zum Vorjahr) und bei den Schenkungen mit 13,1 Milliarden Euro (-47,1 % zum Vorjahr) berücksichtigt. Nachdem die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG bei Schenkungen im Jahr 2023 deutlich gestiegen waren, erreichten sie 2024 fast wieder das Niveau des Jahres 2022.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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