BFH: Keine zeitliche Verrechnungsreihenfolge in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG

Wertaufholungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, sind nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen. Dies entschied der BFH (Az. I R 21/17).

BFH: Keine zeitliche Verrechnungsreihenfolge in § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG

BFH, Urteil I R 21/17 vom 13.02.2019

Leitsatz

Wertaufholungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, sind nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.01.2017 – 9 K 3180/14 K,F aufgehoben.

Die angefochtenen Bescheide werden dahingehend geändert, dass a) Zuschreibungen auf Anteile an dem Investmentfonds PKM 1 im Jahr 2005 über die bereits in erster Instanz zuerkannten … € hinaus um einen weiteren Betrag in Höhe von … € sowie b) Zuschreibungen auf Anteile an dem Investmentfonds PKM 2 im Jahr 2005 in Höhe von … € nach § 8b Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu 95 % als steuerfrei behandelt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens hat die Klägerin zu 28 % und der Beklagte zu 72 %, die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 5 %und der Beklagte zu 95 % zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Pensionskasse in der Rechtsform eines VVaG und war alleinige Anteilseignerin mehrerer Spezialinvestmentfonds i.S. des § 15 des Investmentsteuergesetzes in der im Streitjahr (2005) geltenden Fassung (InvStG), zu denen u.a. der PKM 1-Fonds (PKM 1) und der PKM 2-Fonds (PKM 2) gehörten.

2

Die Klägerin erklärte in ihrer geänderten Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr inländische Gewinne i.S. des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) aus Wertaufholungen ihrer Fondsanteile in Höhe von … €, zog davon nicht abziehbare Ausgaben gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG in Höhe von 5 % (= … €) ab und minderte den Steuerbilanzgewinn sonach um … €. Dazu erläuterte sie, dass die steuerlichen Abschreibungen auf die Fonds PKM 1 und PKM 2 für die Jahre 2002 und 2003 insgesamt … € betragen hätten und der Gesamtbetrag bei der Einkommensermittlung gemäß § 8b Abs. 3 KStG wieder hinzugerechnet worden sei.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) veranlagte die Klägerin zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheiden vom 8. September bzw. 10. Dezember 2008 erklärungsgemäß (Körperschaftsteuer 2005: 0 €; geänderter verbleibender Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2005: … €).

4

Im Rahmen einer Konzernbetriebsprüfung wies der Prüfer darauf hin, dass die Abschreibungen der Jahre 2002 und 2003 entsprechend der damaligen Gesetzeslage bei der Ermittlung des Einkommens wieder hinzugerechnet worden seien. Die Abschreibungen des Jahres 2004 in Höhe von … € in der Steuerbilanz hätten aufgrund der Gesetzesänderung (§ 8b Abs. 8 Satz 1 KStG) hingegen den Gewinn mindern dürfen. Der Prüfer vertrat aber die Auffassung, dass nach dem Senatsurteil vom 19. August 2009 – I R 2/09 (BFHE 226, 235, BStBl II 2010, 760) die Wertaufstockungen zunächst die letzten Teilwertabschreibungen rückgängig machen müssten. Dementsprechend seien die Wertaufstockungen des Jahres 2005 zunächst mit den steuerwirksam gewordenen Teilwertabschreibungen des Jahres 2004 zu verrechnen und damit Wertaufstockungen in Höhe von … € ihrerseits ebenfalls steuerwirksam (gewinnerhöhend) zu erfassen.

5

Das FA folgte dem und erließ gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung am 28. November 2012 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr sowie einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember des Streitjahres.

6

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin dagegen Klage vor dem Finanzgericht (FG) Münster. Die Beteiligten erzielten im Verlaufe des Klageverfahrens zunächst Einigkeit über die sich in den Jahren 2002 bis 2005 ergebenden Teilwertabschreibungen/ Wertaufholungen.

7

Das FG gab der Klage mit Urteil vom 23. Januar 2017 – 9 K 3180/14 K,F (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2017, 756) nur teilweise statt. Die angefochtenen Bescheide seien lediglich rechtswidrig, soweit das FA nicht zwischen den Fonds PKM 1 und PKM 2 differenziert und deshalb einen Teil der auf PKM 1 entfallenden Wertaufholung (… €)nicht gemäß § 8b Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abs. 2, 3 KStG zu 95 % steuerfrei belassen habe.

8

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die sie auf die Verletzung materiellen Rechts stützt.

9

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Münster vom 23. Januar 2017 – 9 K 3180/14 K,F aufzuheben und

1. den Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 28. November 2012 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 2. September 2014 dahingehend zu ändern, dass

a) Zuschreibungen auf Anteile an dem Investmentfonds PKM 1 im Jahr 2005 über die bereits in erster Instanz zuerkannten … € hinaus um einen weiteren Betrag in Höhe von … € sowie

b) Zuschreibungen auf Anteile an dem Investmentfonds PKM 2 im Jahr 2005 in Höhe von … € als steuerfrei behandelt und sämtliche genannten Beträge uneingeschränkt nicht einkommenserhöhend berücksichtigt werden sowie

2. den Bescheid über die gesonderte Feststellung des auf den 31. Dezember 2005 festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer vom 28. November 2012 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 2. September 2014 entsprechend zu ändern.

10

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

11

Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Änderung der angefochtenen Bescheide nach Maßgabe der nachfolgenden Entscheidungsgründe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG (i.V.m. § 8 InvStG) dahingehend auszulegen sei, dass Teilwertaufholungen betreffend Anteile an Kapitalgesellschaften zunächst mit der zeitlich zuletzt vorgenommenen Teilwertabschreibung zu verrechnen seien; vielmehr sind die Zuschreibungen vorrangig mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen zu verrechnen und damit die Wertaufholungen im Streitjahr nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG steuerfrei zu lassen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind allerdings nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5 % der betroffenen Beträge als nicht abziehbare Betriebsausgabe anzusehen.

12

1. Nach § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG ist § 8b Abs. 1 bis 7 KStG nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Dies gilt nach § 8bAbs. 8 Satz 2 KStG allerdings nicht für Gewinne i.S. des Abs. 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Abs. 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist. Für die Ermittlung des Einkommens sind nach § 8b Abs. 8 Satz 4 KStG die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 KStG abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden. Entsprechendes gilt nach § 8b Abs. 8 Satz 5 KStG für Pensionsfonds.

13

2. § 8b Abs. 8 KStG ist im Streitjahr anzuwenden. Die Norm gilt ausweislich § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 1 KStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005. Das in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG eingeräumte sog. Blockwahlrecht hat die Klägerin nicht ausgeübt.

14

3. Nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG kommt es insoweit allein darauf an, ob eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren „nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben“ ist. Diese Formulierung ist mit dem FG dahingehend zu verstehen, dass es unerheblich ist, ob § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG zu Recht angewendet worden ist (so bereits Urteil des FG Münster vom 17. März 2009 – 9 K 1105/08 K,G, EFG 2009, 1051; vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 27. November 2007 – 6 K 3380/00 K,F, EFG 2008, 980).

15

4. Das FG ist indessen zu Unrecht davon ausgegangen, dass steuerpflichtige Wertaufholungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1, § 8b Abs. 8 Satz 1 KStG, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Anteilsabschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG zunächst mit der letzten Teilwertabschreibung und danach erst mit den jeweils vorhergehenden Teilwertabschreibungen zu verrechnen seien. Vielmehr ist eine (vorrangige) Verrechnung mit dem Gesamtvolumen früherer steuerunwirksamer Teilwertabschreibungen geboten.

16

a) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG. Danach gilt der Satz 1 der Vorschrift, welcher die Anwendung des § 8b Abs. 1 bis 7 KStG auf Anteile sperrt, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht -und kommt es folglich zur Anwendung des § 8b Abs. 1 bis 7 KStG- für Gewinne i.S. des Abs. 2 der Vorschrift, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Abs. 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist. Das Gesetz verlangt mit dieser Formulierung lediglich, dass eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren -d.h. in irgendeinem der früheren Jahre- nach Abs. 3 unberücksichtigt geblieben und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist. Mit dem Wort „soweit“ beschreibt es dabei keinen zeitlichen, sondern einen quantitativ-sachlichen Zusammenhang.

17

b) Für diese Auslegung sprechen auch die Gesetzesgeschichte und das Normtelos.

18

aa) Hintergrund der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz -sog. Korb II-Gesetz- (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) in das Gesetz gelangten Regelung des § 8b Abs. 8 KStG war die Börsenkrise Ende 2002, die wegen § 8b Abs. 3 KStG dazu führte, dass sich die aufgrund der stark rückläufigen Kurse notwendig gewordenen Teilwertabschreibungen auf die umfänglichen Beteiligungen der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds steuerlich nicht auswirken konnten (vgl. Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 235; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b Rz 553, alle m.w.N.). Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BTDrucks 15/1684, S. 9) blieben im damaligen Halbeinkünfteverfahren Dividendenerträge und Gewinne aus der Veräußerung von Aktien bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns unberücksichtigt (§ 8b Abs. 1 und 2 KStG). Diese steuerlich außer Ansatz bleibenden Einkünfte erhöhten im Ergebnis den handelsrechtlichen Jahresüberschuss und damit den Umfang der möglichen Zuführungen zu den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 KStG (RfB) der Lebensversicherungen, der Krankenversicherungen sowie der Pensionsfonds. Die RfB minderten ihrerseits den steuerlichen Gewinn. Die doppelte steuerliche Begünstigung führte regelmäßig zu steuerlichen Verlusten. Im Falle erheblicher Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen und Aktienbesitz ergaben sich gegenläufige steuerliche Wirkungen.

19

bb) Die Neuregelung in § 8b Abs. 8 KStG diente nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (BTDrucks 15/1684, S. 9) der Vermeidung bzw. Abmilderung dieser Effekte und sollte gleichzeitig bewirken, dass sich die Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie die Pensionsfonds auch in Zukunft am Steueraufkommen beteiligen. Mit der Vorschrift sollten Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen vollständig in die Steuerpflicht einbezogen werden, Beteiligungsverluste (insbesondere Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste) sollten dann aber steuerlich abziehbar sein.

20

cc) Soweit eine Teilwertabschreibung auf Anteile vorzunehmen war, welche nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell korrigiert und nicht bereits in Folge von steuerpflichtigen Wertzuschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG wieder ausgeglichen wurde, regelt § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG, dass ein auf diese Anteile entfallender Gewinn i.S. des § 8b Abs. 2 KStG weiterhin steuerfrei bleibt. Dadurch soll nicht nur eine korrespondierende Steuerbefreiung gewährleistet werden, soweit -i.S. eines quantitativen Zusammenhangs- frühere Teilwertabschreibungen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht wirksam waren (vgl. Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 751). Folge dieses Verständnisses ist darüber hinaus, dass die Rechtsfolgen vor dem Systemwechsel des § 8b Abs. 8 KStG möglichst zeitnah im Wege einer korrespondierenden Korrektur bereinigt werden. Auch diesem Verständnis der Übergangsbestimmung des § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG widerspräche es, die Wertaufholungen zunächst mit Teilwertabschreibungen innerhalb des neuen Systems des § 8b Abs. 8 KStG zu verrechnen, d.h. die Verrechnung an einer zeitlichen Reihenfolge zu orientieren und dabei die zuletzt eingetretene Wertminderung als zuerst ausgeglichen anzusehen (offen gelassen bei Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 462).

21

c) Der Senat braucht im Rahmen des anhängigen Verfahrens nicht dazu Stellung zu nehmen, ob sich aus den vorstehenden Erwägungen Auswirkungen auf § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG sowie das hierzu ergangene Senatsurteil in BFHE 226, 235, BStBl II 2010, 760 ergeben.

22

5. Die vorstehenden Ausführungen gelten nach § 8 InvStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung auch für Anleger, die -wie die Klägerin- Anteile an Investmentfonds (hier zum 31. Dezember 2005 am PKM 1 und PKM 2) hielten. Es steht nach den Ausführungen unter II.3. außer Zweifel, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob die von der Klägerin in den Jahren 2002 und 2003 vorgenommenen Teilwertabschreibungen auf die ursprünglich vor den Verschmelzungen bestehenden fünf Spezialfonds zu Unrecht als steuerunwirksam behandelt worden sind, denn insoweit reicht die vom FG getroffene Feststellung, dass die Teilwertabschreibungen im Hinblick auf § 8b Abs. 3 KStG nicht steuerwirksam geworden sind. Das FG ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass auch für Zwecke des § 8 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG ausschließlich auf die tatsächliche Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG bei der Besteuerung abzustellen ist.

23

6. Da nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG i.V.m. § 8 InvStG eine (vorrangige) Verrechnung mit dem Gesamtvolumen der steuerunwirksamen Teilwertabschreibungen zu erfolgen hat und die Wertaufholungen im Streitjahr deshalb steuerfrei zu belassen sind, kann dahinstehen, ob es das FA zu Recht unterlassen hat, zwischen den Fonds PKM 1 und PKM 2 zu differenzieren, und deshalb einen Teil der auf den PKM 1 entfallenden Wertaufholung nicht außerbilanziell neutralisiert hat.

24

7. Die Revision hat indessen keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Nichtanwendung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG begehrt. Soweit die Wertaufholungen nach § 8b Abs. 8 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 KStG i.V.m. § 8 InvStG den steuerlichen Gewinn nicht erhöhen, sind gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG i.V.m. § 8 InvStG nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 5 % der genannten Beträge zu berücksichtigen.

25

a) Nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gelten u.a. von dem Gewinn i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG 5 %als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Es ist zwar zutreffend, dass es aufgrund von Wertschwankungen während der Investitionsdauer ggf. mehrfach zu Teilwertabschreibungen und nachfolgenden Wertaufholungen und damit zu einer mehrfachen Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG kommen kann. Der Wortlaut der Norm ist insoweit allerdings eindeutig.

26

b) § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ist, auch soweit die Norm Gewinne aus Teilwertaufholungen umfasst, mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 12. Oktober 2010 – 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224). Zwar hat das BVerfG offen gelassen, ob mögliche Kaskadeneffekte in mehrfach gestaffelten Beteiligungsstrukturen „im Extremfall“ eine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung verlangen könnten. Ein derartiger Extremfall, in welchem eine Mehrfachbelastung i.S. eines Kaskadeneffekts eintreten könnte, ist im Streitfall indessen weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, die Anwendung des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG beruhe auf einem gesetzgeberischen Irrtum und dies werde noch dadurch verstärkt, dass der Gesetzgeber die Wirkung des § 8b Abs. 3 KStG auch auf Investmentvermögen nach § 40a des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften angeordnet habe, dringt sie schon deshalb nicht durch, weil sie selbst vom sog. Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG, wonach die gesetzliche Neuregelung auf Antrag und unter Inkaufnahme gewisser Einschränkungen bereits für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 hätten angewendet werden können, keinen Gebrauch gemacht hat. Ebenso wenig hat sie Rechtsmittel gegen die einschlägigen Steuerbescheide eingelegt (s. dazu Senatsurteil vom 25. Juni 2014 – I R 33/09, BFHE 246, 310, BStBl II 2016, 699).

27

8. Das FG ist zur Anwendung des § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG i.V.m. § 8 InvStG von abweichenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die streitbefangenen Wertaufholungen sind nach § 8b Abs. 8 Satz 2 KStG steuerfrei zu lassen, allerdings sind nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5 % der betroffenen Beträge als nicht abziehbare Betriebsausgabe anzusehen. Die Berechnung der festzusetzenden Körperschaftsteuer 2005 und des festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31. Dezember 2005 wird dem FA übertragen (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Gegenläufig zum Saldo der Gewinnänderungen ist die Gewerbesteuerrückstellung entsprechend anzupassen.

28

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

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Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt

Seit März 2015 bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen. Die Behörde entscheidet u. a. über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen. Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen hierzu nicht berechtigt (Az. 10 K 3317/18).

Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 25.07.2019 zum Gerichtsbescheid 10 K 3317/18 vom 14.05.2019 (nrkr – BFH-Az.: III R 36/19)

Seit März 2015 bearbeitet die Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen bundesweit alle Inkasso-Fälle, die Kindergeld betreffen. Die Behörde entscheidet u. a. über Anträge auf Stundung und Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen. Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen hierzu nicht berechtigt (Gerichtsbescheid vom 14.05.2019, Az. 10 K 3317/18 AO).

Im entschiedenen Fall wurde der Kläger von der für seinen Wohnort zuständigen Familienkasse in D aufgefordert, zu Unrecht ausgezahltes Kindergeld zurückzuzahlen. Sein Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrags wurde durch den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit in Recklinghausen abgelehnt.

Das Finanzgericht hat dem Kläger teilweise Recht gegeben und den Ablehnungsbescheid des Inkasso-Services der Bundesagentur für Arbeit aufgehoben. Das Gericht führt aus, dass diese Behörde für die Entscheidung über den Stundungsantrag nicht zuständig gewesen sei. Zwar könne der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Zuständigkeiten selber regeln. Eine Übertragung der Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren für den Familienleistungsausgleich auf die Behörde in Recklinghausen sei aber nicht erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts hat über den Stundungsantrag des Klägers nun „seine“ Familienkasse in D zu entscheiden.

Die vom Gericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 36/19 anhängig.

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Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die der Absicherung von Ausschüttungen dienen, unterfallen nicht der Besteuerung nach § 5a EStG

Schließt ein Publikums-Schiffsfonds ein Devisentermingeschäft ab, welches in seiner Intention und Umsetzung im Wesentlichen dazu bestimmt ist und durchgeführt wird, die prospektierte Ausschüttung an die Anleger gegen Währungsschwankungen abzusichern, so unterfallen Gewinne aus diesem Geschäft lt. FG Schleswig-Holstein nicht der Tonnagebesteuerung (Az. 4 K 19/19).

Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die der Absicherung von Ausschüttungen dienen, unterfallen nicht der Besteuerung nach § 5a EStG

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil 4 K 19/19 vom 26.03.2019 (rkr)

Mit Urteil vom 26. März 2019 (Az. 4 K 19/19) hat der 4. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die der Absicherung von Ausschüttungen dienen, nicht der Besteuerung nach § 5a EStG unterfallen.

Die Klägerin ist eine Schifffahrtsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und Betrieb eines Schiffes. Sie ermittelte ihren Gewinn seit dem Jahr 2004 nach § 5a Abs. 1 EStG. Im Emissionsprospekt hieß es u. a.:

„… Ein Wechselkursrisiko besteht daher nur im Hinblick auf die Leistung der Auszahlungen an die Gesellschafter, einen Teil der Schiffbetriebskosten sowie die Gesellschaftskosten. Im Rahmen der Prognoserechnung wurde über die gesamte Laufzeit des Fonds mit einem Wechselkurs von … USD/EUR gerechnet. (…) Es besteht das Risiko, dass ein höherer Euro-Kurs als USD … pro EUR nur Auszahlungen an die Gesellschafter in einer gegenüber den Prospektangaben verminderten Höhe zulässt. Bis zum Jahr … wurde ein großer Teil der Auszahlungen durch USD-Terminverkäufe wie folgt gesichert: …“

Im Rahmen einer BP wurde ein Gewinn aus einem Termingeschäft – dessen Mittel für eine Ausschüttung verwendet worden waren – festgestellt. Das Finanzamt setzte daher nicht durch die Tonnagebesteuerung abgegoltene Einnahmen aus Devisentermingeschäften in entsprechender Höhe an.

Das Gericht entschied, dass dies zu Recht erfolgt sei. Denn sofern ein Publikums-Schiffsfonds ein Devisentermingeschäft abschließe, welches in seiner Intention und Umsetzung im Wesentlichen dazu bestimmt sei und durchgeführt werde, um die prospektierte Ausschüttung an die Anleger gegen Währungsschwankungen abzusichern, dann stehe diese Sicherung in erster Linie in einer direkten, dichten und nicht durch etwas Drittes vermittelten Verbindung zu den privaten Vermögensinteressen der Gesellschafter. Die Bedienung der Gesellschafterinteressen diene jedoch nicht in einem hinreichenden unmittelbaren Maße dem Einsatz oder der Vercharterung von Schiffen i. S. d. § 5a EStG.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Das im Trust angelegte Vermögen gehört im Falle des Todes des Erblassers zum Nachlass und unterliegt der Erbschaftsteuer

Behält sich die Erblasserin eine umfassende Vermögensverfügungsbefugnis vor, geht das eingebrachte Vermögen lt. FG Schleswig-Holstein nicht auf den Trust über, da der Trust über das Vermögen im Verhältnis zum Errichter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (Az. 3 K 41/17).

Das im Trust angelegte Vermögen gehört im Falle des Todes des Erblassers zum Nachlass und unterliegt der Erbschaftsteuer

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil 3 K 41/17 vom 23.01.2019 (nrkr – BFH-Az.: II R 13/19)

Mit Urteil vom 23. Januar 2019 (Az. 3 K 41/17) hat der 3. Senat des Finanzgerichts entscheiden, dass das in einen Trust eingebrachte Vermögen nicht auf diesen übergeht, wenn der Trust im Verhältnis zum Errichter nicht tatsächlich und rechtlich frei über das Vermögen verfügen kann. Im Falle des Todes des Errichters gehört das so im Trust angelegte Vermögen zum Nachlass und unterliegt damit der Erbschaftsteuer.Der C-Trust wurde im Jahr 1997 nach den gesetzlichen Vorschriften von Guernsey durch O und den Kläger gegründet und mit Vermögen der Erblasserin, welche als Errichterin des Trusts fungierte, ausgestattet. Die Errichterin behielt sich umfassende Weisungs- und Herrschaftsbefugnisse vor. Als die Errichterin verstarb, entstand zwischen dem Finanzamt und dem Kläger Streit darüber, ob für das in den Trust eingebrachte Vermögen Erbschaftsteuer zu entrichten war.

Das hat der 3. Senat des Finanzgerichts bejaht. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliege der Erbschaftsteuer als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB). Mit dem Tod einer Person gehe deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Zum Zeitpunkt des Todes sei die Erblasserin noch Inhaberin des über den C-Trust angelegten Vermögens gewesen. Beim C-Trust habe es sich jedenfalls bis zum Ableben der Errichterin und Erblasserin nicht um eine verselbständigte Vermögensmasse i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG gehandelt, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet gewesen sei. Dem stünden die getroffenen Regelungen über eine umfassende Herrschaftsbefugnis der Erblasserin bis zu ihrem Tode sowie die tatsächliche Vertragsdurchführung in Gestalt zahlreicher auf Anweisung der Erblasserin zu ihren Gunsten durchgeführter Vermögensverfügungen entgegen. Die Gesamtheit der getroffenen Vertragsregelungen und die bis zum Tode gelebte Vertragspraxis sei auf eine Kapitalanlage der Erblasserin im Mantel eines Trusts gerichtet gewesen.

Der 3. Senat hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 13/19 anhängig.

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Steuerliche Behandlung von Pflegegeldern: Abgrenzungsfrage zwischen „Vollzeitpflege“ und „Betreuung in einer anderen Einrichtung“

Das FG Schleswig-Holstein hat zu den Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII und der Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII Stellung genommen (Az. 2 K 8/19).

Steuerliche Behandlung von Pflegegeldern: Abgrenzungsfrage zwischen „Vollzeitpflege“ und „Betreuung in einer anderen Einrichtung“

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil 2 K 8/19 vom 27.02.2019 (rkr)

Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII und der Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII.

Mit dieser Abgrenzungsfrage hat sich der 2. Senat des FG in einem Urteil vom 27. Februar 2019 (Az. 2 K 8/19) auseinandergesetzt.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine aus Ehegatten bestehende GbR, in ihrem Haus bis zu sechs Pflegekinder aufgenommen. Die Beteiligten stritten darüber, ob die gezahlten Pflegegelder aufgrund einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei waren oder es sich um eine steuerpflichtige Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII handelte.

Für den Senat stand unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidend die Tatsache im Vordergrund, dass die Betreuung den Gesellschaftern der Klägerin persönlich übertragen worden war: der Dienstleistungsvertrag war mit den beiden Gesellschaftern abgeschlossen worden. Im Unterschied zu einem Kinderheim, in dem die Betreuung zumindest auch durch – durchaus wechselnde – angestellte Erzieher erbracht werde, seien die Kinder und Jugendlichen im Streitfall eher wie bei einer typischen Pflegefamilie in den persönlichen Haushalt der Gesellschafter der Klägerin eingegliedert gewesen. Die Beschäftigung einer Teilzeitkraft stehe dem nicht entgegen. Selbst wenn im Sozialrecht eine Einordnung des Streitfalls möglicherweise eher unter § 34 SGB VIII zu erfolgen habe, schlösse dies eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht zwingend aus. Denn der BFH habe ausdrücklich offengelassen, ob bei Mischformen eine Anwendung der Befreiungsnorm in Betracht zu ziehen sein könne (BFH-Urteil vom 5. November 2014 Az. VIII R 29/11, BStBl II 2017 S. 432 Rnr. 62).

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Kein Verbrauch der Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG bei fehlendem Veräußerungsgewinn

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG durch die vom Finanzamt fehlerhafte Gewährung nicht verbraucht ist, weil mangels Veräußerungsgewinns kein „verbrauchsfähiges Objekt“ gegeben war (Az. 2 K 205/17).

Kein Verbrauch der Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG bei fehlendem Veräußerungsgewinn

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil 2 K 205/17 vom 28.11.2018 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 2/19)

Kein Verbrauch der Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG bei fehlendem Veräußerungsgewinn und folglich fehlendem Wahlrecht trotz fehlerhafter Gewährung der Ermäßigung durch das Finanzamt ohne Antrag der Kläger.

Mit seinem Urteil vom 28. November 2018 (Az. 2 K 205/17, veröffentlicht in EFG 2019, S. 169) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Vorgenanntes erkannt.

Der Kläger schied zum 2. Januar 2016 aus der Gemeinschaftspraxis A aus und erzielte einen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn von 1.176.690 Euro. Zum 1. Januar 2006 war bereits C aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden. In 2006 erhielt die Gemeinschaftspraxis eine Sonderzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung in Höhe von 79.865,91 Euro, die unter § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG fiel. Diese wurde in der Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis entsprechend erklärt. Der Feststellungsbescheid erging am 5. März 2008 erklärungsgemäß und stellte für den Kläger den Betrag von 39.932,96 Euro als „tarifbegünstigte Einkünfte i. S. d. § 24 Nr. 1 und 3 EStG bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG“ fest. In der ESt-Erklärung 2006 erklärte der Kläger u. a. bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit in der Zeile 52 unter „Sonstiges“ einen begünstigten Gewinn nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 EStG von 39.932 Euro. Eintragungen in den Zeilen 44 bis 51, in denen Angaben zu Veräußerungsgewinnen zu erklären sind, wurden nicht vorgenommen, insbesondere wurde weder der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (Zeile 44) noch die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes (Zeile 46) beantragt. Fehlerhaft ging das Finanzamt bei der Auswertung der Mitteilung über die anteiligen Einkünfte von einem anteiligen „Veräußerungsgewinn“ aus, wies ihn im ESt-Bescheid 2006 bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit gesondert aus und gewährte (ohne entsprechenden Antrag des Klägers) den ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 Abs. 3 EStG. Diese Fehler waren erkennbar. Der steuerliche Vorteil betrug rund 8.000 Euro. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 27. September 2017 erließ das Finanzamt den ESt-Bescheid 2016, ohne die Ermäßigung aufgrund des § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG zu berücksichtigen, weil diese bereits 2006 verbraucht gewesen sei. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Der Klage wurde stattgegeben. Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG ist durch die vom Finanzamt fehlerhafte Gewährung in 2006 nicht verbraucht. Der BFH hat zwar entschieden, dass eine antragsgebundene Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden kann, für die Zukunft auch dann „verbraucht“ ist, wenn die Vergünstigung vom Finanzamt zu Unrecht gewährt worden ist, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden ist (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199 zu § 34 Abs. 3 EStG) und der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 X R 2/09, BStBl II 2009 S. 963 zu § 16 Abs. 4 EStG). Entscheidend ist nach dem BFH allein, dass sich die Vergünstigung auf die frühere Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und sie dort nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 2015 X B 111/15, BFH/NV 2016, 199). Wenn der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit vorbehalten will, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, muss er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden ist. Der Senat ist davon ausgegangen, dass auch angesichts dieser Entscheidungen im Streitfall nicht von einem Objektverbrauch auszugehen ist, weil in 2006 kein Veräußerungsgewinn erzielt, folglich kein „verbrauchsfähiges Objekt“ vorgelegen hat und der Kläger kein Steuerpflichtiger im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG gewesen war. Er hatte damit kein Wahlrecht nach § 34 Abs. 3 EStG (wie es auch in § 34 Abs. 3 Satz 5 EStG für den Fall mehrerer Veräußerungsgewinne in einem Jahr explizit ausgeführt wird) und hatte dieses auch nicht „unberechtigt“ beantragt.

Der 2. Senat hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 2/19 anhängig.

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Steuerbefreiung beim Betrieb einer privaten Seniorenwohnanlage

Das FG Schleswig-Holstein hat zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von erhaltenen Pflegegeldern, welche der Betreiber eines privaten Seniorenheims erhält, und zur umsatzsteuerlichen Behandlung verschiedener Einnahmen in diesem Zusammenhang Stellung genommen (Az. 4 V 135/17).

Steuerbefreiung beim Betrieb einer privaten Seniorenwohnanlage

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Beschluss 4 V 135/17 vom 29.01.2019 (rkr)

Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von erhaltenen Pflegegeldern, welche der Betreiber eines privaten Seniorenheims erhält, und zur umsatzsteuerlichen Behandlung verschiedener Einnahmen in diesem Zusammenhang.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 hat der 4. Senat des Finanzgerichts (Az. 4 V 135/17) zu zahlreichen einkommensteuerrechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines privaten Seniorenheims Stellung genommen.

Der Antragsteller meldete zum 1. Juli 2009 den Betrieb „Betreutes Wohnen“ an und erzielte mit diesem Betrieb gewerbliche Einkünfte. Die gewerblichen Einkünfte wurden nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Der Kläger erbrachte seine Leistungen auf Grundlage von sog. Seniorenmietverträgen einerseits und separaten Wahlleistungsverträgen andererseits. Die Seniorenmietverträge hatten die Vermietung des jeweiligen Zimmers mit entsprechender Ausstattung zum Gegenstand. Dazu gab es unterschiedliche Zusatzleistungen (z. B. Notruftelefon). Die von den Mietverträgen gesondert angebotenen (Wahl-)Leistungen wurden je nach Bedarf der Bewohner auf Basis separater Wahlverträge vereinbart (z. B. Frühstück). Im Einzelnen erfolgte die vertragliche Gestaltung und Abrechnung uneinheitlich. Auch erfolgte die Kostenübernahme in uneinheitlicher Art und Weise. Im Rahmen einer BP wurden diverse Streitpunkte aufgegriffen, die später im Rahmen des AdV-Beschlusses zu würdigen waren. In diesem Zusammenhang entschied der Senat u. a.,

  • dass Pflegegelder, die der Betreiber eines privaten Seniorenheims von den pflegebedürftigen Personen erhält, als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Dabei greift weder § 3 Nr. 1a EStG noch § 3 Nr. 36 EStG;
  • dass eine Qualifikation von erhaltenen Pflegegeldern als durchlaufende Posten nur dann in Betracht kommt, wenn die Gelder im Namen und auf Rechnung eines anderen vereinnahmt werden und die konkrete Einnahme mit einer Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang verklammert werden kann;
  • dass die Einnahmen aus Seniorenmietverträgen einerseits und aus Wahlverträgen andererseits umsatzsteuerlich voneinander zu trennen sind;
  • dass die Leistungen, die aufgrund der Seniorenmietverträge erbracht werden, nochmals in Vermietungsleistungen und Betreuungsleistungen zu trennen sein können, wenn nicht die Raumüberlassung hinter die vom Heimbetreiber zu erbringenden Pflege- und Betreuungsleistungen zurücktritt. In diesem Zusammenhang setzte sich das Gericht mit der Anwendbarkeit von nationalen und europarechtlichen Steuerbefreiungsvorschriften sämtlicher Einzelleistungen (Vermietung/Pflege/Wahlleistungen) auseinander und gelangte zu einer teilweisen Steuerfreiheit.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

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Zahlungen an eine GmbH, welche diese dafür erhält, dass sie einen Steuerpflichtigen bei der Erlangung eines Professorentitels unterstützt, können beim Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben anerkannt werden

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Aufwendungen eines steuerpflichtigen Arztes für die Erlangung eines Professorentitels unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben anerkannt werden können (Az. 4 K 48/18).

Zahlungen an eine GmbH, welche diese dafür erhält, dass sie einen Steuerpflichtigen bei der Erlangung eines Professorentitels unterstützt, können beim Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben anerkannt werden

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil 4 K 48/18 vom 06.03.2019 (rkr)

Mit Urteil vom 6. März 2019 (Az. 4 K 48/18) hat der 4. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass Aufwendungen eines steuerpflichtigen Arztes für die Erlangung eines Professorentitels unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben anerkannt werden können.

Der Kläger war Partner einer hochspezialisierten Arztpraxis. Bereits im Jahre 2013 hatte er mit einer GmbH einen „Wissenschaftsvertrag“ geschlossen, der darauf gerichtet war, dass die GmbH für den Kläger mit seiner aktiven Unterstützung eine Professur, Gastprofessur, Honorarprofessur oder außerplanmäßige Professur an einer Universität, Hochschule innerhalb der Europäischen Union (EU) realisiert. Im Rahmen dieser Aufgabe vermittelte die GmbH dem Kläger u. a. eine Nebentätigkeit an einer Universität im Ausland, welche auf die Verleihung eines entsprechenden Titels ausgerichtet war. Die Zahlung an die GmbH machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend.

Nach Abwägung aller Umstände des Falles und unter Berücksichtigung der persönlichen Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist der 4. Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die streitigen Aufwendungen zur Erlangung einer Professur im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst waren und auch das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht eingreift. Tragend war dabei die Erwägung, dass die Führung des Professorentitels im Streitfall eine sehr hohe erwerbswirtschaftliche Bedeutung hatte, sodass die private Veranlassung dahinter zurücktrat. Hiermit stellte das Gericht eine andere Würdigung an als das Finanzgericht Münster in einem ähnlichen Fall (Az. 4 K 1891/14 F, EFG 2017, 1949 – betreffend einen Zahnarzt). Es ließ die Revision dennoch nicht zu, weil die Rechtsgrundsätze insoweit geklärt sind und es lediglich um die Würdigung des Einzelfalls ging.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Keine Nachschätzung gem. § 11 Abs. 1 BodSchätzG, wenn Ackerschätzungsrahmen weiterhin anzuwenden ist

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass eine Nachschätzung gem. § 11 Abs. 1 BodSchätzG nicht durchzuführen ist, wenn der Ackerschätzungsrahmen weiterhin anzuwenden ist (Az. 2 K 138/16).

Keine Nachschätzung gem. § 11 Abs. 1 BodSchätzG, wenn Ackerschätzungsrahmen weiterhin anzuwenden ist

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil 2 K 138/16 vom 24.04.2018 (nrkr – BFH-Az.: II R 7/19)

Eine Nachschätzung gem. § 11 Abs. 1 BodSchätzG ist nicht durchzuführen, wenn der Ackerschätzungsrahmen weiterhin anzuwenden ist.

Dies hat der 2. Senat des FG mit seinem Urteil vom 24. April 2018 (Az. 2 K 138/16) erkannt.

Die Klägerin begehrte, die Flurstücke 21/1, 86/4 und 87/2 der Flur 1 der Gemarkung A im Wege einer Nachschätzung nach dem Grünlandschätzungsrahmen zu bewerten. Mit Vertrag vom 22. November 2013 erwarben die Klägerin und die Beigeladene aufgrund einer Teilerbauseinandersetzung ca. 16 ha landwirtschaftliche Nutzflächen in den Gemeinden C, F und I. Zum Stichtag 1. Januar 2014 bewertete das FA die landwirtschaftlichen Nutzflächen in den jeweiligen Gemeinden als Stückländereien. Für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in der Gemeinde F erfasste das FA 7,0060 ha Ackerland, 1,6785 ha Grünland und 0,0604 ha Hoffläche. Der Schätzungsausschuss des FA K hatte am 1. und 2. November 1938 die oben aufgeführten Flurstücke als Acker-Grünland (Wechselland) eingestuft. Der amtliche Bodenschätzer führte in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2014 u. a. aus, dass die schon bei der Reichsbodenschätzung als Ackerboden angesehenen Flächen mit entsprechender Klassifizierung und Bonitierung nach dem Ackerschätzungsrahmen sich durch die Wasserbaumaßnahmen hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen eindeutig nicht zu einem typischen Grünlandstandort gewandelt hätten, sondern mehr denn je ein typischer Ackerstandort seien. Deshalb gebe es keinen Anlass, die bestehende Schätzung zu verändern. Bei der Nachschätzung unverändert gebliebene Teile des Schätzungswerkes würden weiterhin als rechtskräftig gelten. Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.

Der 2. Senat hat die Klage abgewiesen, weil der Ackerschätzungsrahmen weiterhin anzuwenden sei. Die streitgegenständlichen Flurstücke seien nach wie vor ackerfähig und Wechselland liege nicht mehr vor. Die Voraussetzungen des § 2 BodSchätzG und damit die Voraussetzungen für eine Nachschätzung lägen nicht vor. Nach den Feststellungen des Schätzungsausschusses sei die Klassenfläche, zu der die streitgegenständlichen Flurstücke gehörten, nach dem Ackerschätzungsrahmen zu bewerten. Dieses sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Nachschätzung und damit für eine Umschätzung und Anwendung des Grünlandschätzungsrahmens lägen bei Anwendung des § 2 Abs. 2 BodSchätzG nicht vor.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BodSchätzG sei von einer der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechenden gemeinüblichen Bewirtschaftung auszugehen. Da abweichende Bewirtschaftungsformen unberücksichtigt blieben, komme es danach unter Berücksichtigung der natürlichen Ertragsbedingungen auf die mögliche Ackernutzung an. Die streitigen Flächen waren vom Schätzungsausschuss 1938 als ackerfähig eingestuft worden. Aufgrund der Wasserregulierung durch den Sielverband T sei die Ackerfähigkeit nach wie vor gegeben, wenn nicht sogar verbessert worden. Denn aufgrund der Nachschätzung in 2011/2012 in diesem Gebiet seien bei den umliegenden Flurstücken Umschätzungen vom Grünlandschätzungsrahmen (bisher GrA) in den Ackerschätzungsrahmen (A) vorgenommen worden. Dieses habe auch zu einer Erweiterung der Klassenfläche geführt, in der die streitgegenständlichen Flurstücke lägen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die natürlichen Ertragsbedingungen so geändert hätten, dass nur noch eine Grünlandnutzung in Betracht komme. Insbesondere liege auch kein Wechselland i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 2 BodSchätzG mehr vor, da kein regelmäßiger Wechsel verschiedener Nutzungsarten auf der derselben Fläche stattfinde. Die Einstufung als „Wechselland“ sei im Übrigen auch keine Nutzungsart im Sinne des § 2 BodSchätzG, sie führe weder zu einer anderen Kulturart noch zu einer anderen Klasseneinteilung (so auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2009, Az. 2 K 61/07). Es komme daher auf eine „vorherrschende Nutzungsart“ nicht mehr an. Bei einer Nachschätzung würde daher für die streitgegenständlichen Flurstücke lediglich die Bezeichnung Wechselland wegfallen und aus GrA dann A werden. Dieses habe jedoch keine Auswirkung auf die Anwendung des Ackerschätzungsrahmens, sodass eine Nachschätzung nicht durchzuführen sei.

Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. II R 7/19 als Revisionsverfahren fortgeführt.

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Wohnmobile nicht von Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Kressbronn erfasst

Das VG Sigmaringen entschied, dass ein Wohnmobil nicht nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee besteuert werden kann (Az. 9 K 369/19).

Wohnmobile nicht von Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Kressbronn erfasst

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 22.07.2019 zum Beschluss 9 K 369/19 vom 17.07.2019

In einem Eilrechtsfall hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen am 17.07.2019 entschieden, dass ein Wohnmobil nicht nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee besteuert werden könne.

Das Gericht führt aus, die Satzung erfasse zwar alle „Wohn- und Campingwagen“, sodass auch der Eigentümer eines in seiner Garage geparkten Wohnwagens zweitwohnungssteuerpflichtig wäre. Nicht erfasst davon sind jedoch Wohnmobile. Unter Wohn- und Campingwagen seien nämlich schon begrifflich nur solche Gefährte zu verstehen, die sich nicht von alleine fortbewegen können, sondern immer ein Zugfahrzeug bräuchten. Demgegenüber sei das hervorstechende Merkmal eines Wohnmobils, dass es aus eigenem Antrieb in Bewegung gesetzt werden könne und weder dazu geeignet noch bestimmt sei, ein längerdauerndes Wohnen zu ermöglichen. Bei dem klägerischen Fahrzeug handele es sich zudem um einen über 40 Jahre alten Caravan, der weder über ein fixiertes Bett noch über Dusche und Toilette verfüge. Auch deshalb könne nicht von einem besteuerbaren „Wohnraum“ ausgegangen werden. Der Aufwand, den der Antragsteller für das Halten des Wohnmobils erbringen müsse, sei aufgrund des Alters und der Ausstattung so gering, dass sich eine Besteuerung nicht rechtfertigen ließe. Damit führt das Verwaltungsgericht Sigmaringen in Übereinstimmung mit dem VGH Mannheim eine eher restriktive Linie fort, nach der es bereits 1997 entschieden hatte, dass die Gemeinde Kressbronn Segelboote auf dem Bodensee nicht nach ihrer damals geltenden Zweitwohnungssteuersatzung besteuern dürfe. Zur Begründung führte das Gericht im damaligen Verfahren aus, dass die Gemeinde Kressbronn kein Recht habe, Wasserfahrzeuge auf dem Bodensee zu besteuern, weil dieses Gebiet außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinde liege und daher nicht ihrem Satzungsrecht unterworfen sei. Es sei außerdem willkürlich, Wasserfahrzeuge einer Wohnung gleichzustellen, da von der entsprechenden Regelung auch Boote wie etwa Segelboote erfasste werden, die keine oder nur eine geringe Ähnlichkeit mit einer Wohnung aufwiesen und die vielmehr in erster Linie der Fortbewegung oder der Ausübung einer bestimmten Sportart dienten.

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