Steuerliche Neuerungen in den Startlöchern

Der Auftakt zum Herbst der Reformen ist gemacht. Die Koalition hat sich auch steuerlich einiges für die kommenden Monate vorgenommen – Anlass für DStV-Präsident Lüth, mit maßgeblichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern aus dem Deutschen Bundestag frühzeitig das Gespräch zu suchen.

DStV, Mitteilung vom 16.10.2025

Der Auftakt zum Herbst der Reformen ist gemacht. Die Koalition hat sich auch steuerlich einiges für die kommenden Monate vorgenommen – Anlass für DStV-Präsident StB Torsten Lüth, mit maßgeblichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern aus dem Deutschen Bundestag frühzeitig in medias res zu gehen.

Der Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes hat das Parlament erreicht. Der Koalitionsausschuss einigte sich nach langem Ringen auf einen ersten Baustein des Arbeitnehmerpaketes: Die Aktivrente. Die die Grundfesten des Berufsstands berührenden Neuerungen im Steuerberatungsgesetz verhandelt die Bundesregierung. Entsprechend viele Themen hatte Lüth im Gepäck für die Gespräche mit MdB WP/StB Fritz Güntzler (finanzpolitischer Sprecher CDU/CSU), MdB Frauke Heiligenstadt (finanzpolitische Sprecherin SPD) und MdB StB Prof. Dr. Matthias Hiller (CDU/CSU – Finanzausschuss).

Aktivrentengesetz

Lüth begrüßte, dass die Koalition ihre Pläne nach der sommerlichen Verabschiedung des Investitionsboostergesetzes nun flott weiter angehe. Bei der Aktivrente forderte er erneut die Einbeziehung der Freien Berufe und Gewerbetreibenden. Lüth berichtete aus seiner Beratungstätigkeit über deren Interesse an dem Anreizinstrument.

Bei der Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge skizzierte der DStV-Präsident einige offene Fragen aus der Praxis. Im Interesse einer gut vorbereiteten steuerlichen Beratung müssten diese erstmal geklärt werden. Die Neuerungen sollten nicht in Eile übers Knie gebrochen werden – so Lüth. Er unterstützte daher, dass man sich bei der Ausgestaltung der weiteren Maßnahmen des Arbeitnehmerpakets noch Zeit ließ.

Änderungen im Steuerberatungsgesetz

In den Gesprächen nahm auch die Novellierung des Berufsrechts der Steuerberaterinnen und Steuerberater viel Raum ein. Lüth zeigte sich mit dem BMF-Referentenentwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes grundsätzlich zufrieden. Er sensibilisierte dafür, dass das BMF damit u. a. Marktentwicklungen entgegentrete, die den Grundsatz der Unabhängigkeit bedrohen. Seit einiger Zeit drängten Private-Equity-Investoren mittelbar, etwa über Luxemburg in den Markt der deutschen Steuerkanzleien – dies allerdings auf unsicherer Rechtslage. Vertreter der Private-Equity-Branche versuchten nunmehr mit aller Kraft, die erlangten Positionen zu sichern und ihren Einfluss auszubauen. Nach Lüths Auffassung seien Unternehmen und Verbraucher hingegen auf unabhängige steuerliche Beratung angewiesen, die durch Private-Equity-Beteiligungen gefährdet werde. Er warb bei den Bundestagsabgeordneten dafür, die Bestrebungen des BMF – die Unabhängigkeit von Steuerkanzleien zu bewahren – zu unterstützen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Weiterführung der Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 DBA-Schweiz vom 6. April 2023

Das BMF und die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben vereinbart, die Konsultationsvereinbarung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) weiterzuführen (Az. IV B 2 – S 1301-CHE/01452/001/074).

BMF, Schreiben IV B 2 – S 1301-CHE/01452/001/074 vom 16.10.2025

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971 (BGBl. II 1972 S. 1021, 1022), zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl. II 2011 S. 1092), haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Weiterführung der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 (BStBl I 2023 S. 632) beschlossen:

Weiterführung der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 zu Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA)

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA vereinbaren die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass die Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2023 zu Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bis zum 31. Dezember 2027 anwendbar bleibt, sofern sich die zuständigen Behörden nicht über eine darüber hinausgehende Weiterführung einigen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH zur Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob allein der Umstand, dass Vertragsbeziehungen nur zwischen Schülern und (Fahr-)Schule und nicht jeweils zwischen dem einzelnen Schüler und dem selbstständigen (Fahr-)Lehrer bestehen, das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG ausschließen (Az. V R 23/24).

BFH, Urteil V R 23/24 vom 15.05.2025

Leitsatz

Ein selbstständiger Lehrer erbringt eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer berufsbildenden Einrichtung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) steuerfrei, wenn dieser Leistung ein zum Einrichtungsträger bestehendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt und er dabei die Schüler der Einrichtung persönlich unterrichtet.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Gewerbesteuerfreiheit für selbstständig, an einer Einrichtung unterrichtende Lehrer

Der BFH hat zur Auslegung des Begriffs der berufsbildenden Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 13 GewStG entschieden (Az. V R 33/23).

BFH, Urteil V R 33/23 vom 15.05.2025

Leitsatz

Eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH konkretisiert Grundsätze zur Vermietung von Ferienwohnungen

Der BFH hat die Grundsätze für die steuerliche Behandlung der Vermietung von Ferienwohnungen weiter konkretisiert (Az. IX R 23/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 65/25 vom 16.10.2025 zum Urteil IX R 23/24 vom 12.08.2025

Mit Urteil IX R 23/24 vom 12.08.2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Grundsätze für die steuerliche Behandlung der Vermietung von Ferienwohnungen weiter konkretisiert.

Im Streitfall besaß die Steuerpflichtige eine Ferienwohnung in einem bekannten Tourismusort. Ab dem Jahr 2016 vermietete sie die Wohnung als Ferienwohnung. Die Steuerpflichtige erzielte durchgängig Verluste aus der Vermietung. Mit dem Finanzamt (FA) kam es zum Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Ferienwohnung gelten.

Der BFH hat mit seiner Entscheidung die bisherigen Grundsätze bestätigt, nach denen bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen und damit mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Dafür ist erforderlich, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschritten wird. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung ist auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.

Das FA und das Finanzgericht (FG) hatten die Grenze von 25 % für jedes Jahr einzeln geprüft. Daher hatten sie für ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlich berücksichtigt, für andere Jahre hingegen nicht. Der BFH hat demzufolge die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Das FG hat nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Gewerbesteuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Lehrinstituten

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 13 GewStG i. d. F. des Streitjahres 2017 auch die Veräußerung einer privaten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung erfasst (Az. V R 32/23).

BFH, Urteil V R 32/23 vom 22.05.2025

Leitsatz

Die Veräußerung von Lehrinstituten ist keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Sicherheitsleistung in Steuerhöhe nicht konstitutiv für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens

Der BFH hat entschieden, dass es der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegensteht, wenn die Sicherheitsleistung, die das Hauptzollamt zuvor festgesetzt und die der Versender dementsprechend geleistet hatte, nicht die volle Höhe der möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer abdeckt (Az. VII R 33/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 66/25 vom 16.10.2025 zum Urteil VII R 33/22 vom 24.06.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil VII R 33/22 vom 24.06.2025 entschieden, dass es der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegensteht, wenn die Sicherheitsleistung, die das Hauptzollamt zuvor festgesetzt und die der Versender dementsprechend geleistet hatte, nicht die volle Höhe der möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer abdeckt.

Die Klägerin beförderte in mehreren Fällen Schaumwein aus ihrem Steuerlager in Deutschland in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat. Zu diesem Zweck eröffnete sie jeweils elektronisch ein Steueraussetzungsverfahren. Zur Absicherung möglicher steuerlicher Risiken aus der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren hatte das Hauptzollamt zuvor eine Sicherheit festgesetzt, die die Klägerin geleistet hatte und die als so genannte fortgesetzte Barsicherheit für die durchgeführten Beförderungen verwendet wurde. Allerdings hätte die Höhe der Sicherheit im Falle einer Steuerentstehung nicht die volle Steuerhöhe abgedeckt. Aus diesem Grund setzte das Hauptzollamt gegen die Klägerin Schaumweinsteuer in Höhe der Differenz aus der möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer und der geleisteten Sicherheit fest, weil es der Auffassung war, dass die Leistung einer Sicherheit in Höhe der potenziellen Steuerhöhe konstitutiv für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens war. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen den Steuerbescheid statt.

Der BFH wies die Revision des Hauptzollamts gegen die Entscheidung des FG zurück, weil er die Leistung einer Sicherheit genau in Höhe der möglicherweise entstehenden Steuer nicht als konstitutiv für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens ansah.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Der BFH hatte sich u. a. mit der Frage zu befassen, ob Steuerpflichtigen bei der Beurteilung, ob Aufwendungen notwendig und angemessen i. S. des § 33 Abs. 2 EStG sind, ein Ermessensspielraum einzuräumen ist (Az. VI R 15/23).

BFH, Urteil VI R 15/23 vom 17.06.2025

Leitsatz

Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine neue Zinsfestsetzung nach Übergang von der Zusammen- zur Einzelveranlagung

Der BFH hatte zu klären, ob die bis zum Antrag auf Durchführung der Einzelveranlagung aufgelaufenen Zinsen weiterhin festgesetzt bleiben, mit der Folge, dass die Ehefrau als Gesamtschuldnerin hierfür in Anspruch genommen werden kann, obwohl die Einkünfte zu 100 v. H. auf den Ehemann verteilt wurden (Az. X R 11/23).

BFH, Urteil X R 11/23 vom 30.07.2025

Leitsatz

  1. Der Antrag auf Änderung der Veranlagungsform von Ehegatten ist ein rückwirkendes Ereignis, sodass für Zwecke der Zinsfestsetzung die in § 233a Abs. 2a, 7 der Abgabenordnung (AO) getroffenen Regelungen anzuwenden sind.
  2. Eine Festsetzung von Nachzahlungszinsen, die ursprünglich aufgrund eines Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheids ergangen war, bleibt auch dann unverändert gegenüber beiden Eheleuten bestehen, wenn der Zusammenveranlagungsbescheid aufgehoben und durch Einzelveranlagungsbescheide ersetzt wird, und zwar auch für den Fall, dass sämtliche Einkünfte allein auf einen der Ehegatten entfallen.
  3. Die rechtlichen Interessen des anderen Ehegatten sind durch die Möglichkeit einer Aufteilung der Gesamtschuld (§§ 268 ff. AO) hinreichend geschützt, da von der Aufteilung grundsätzlich auch die Zinsen erfasst werden (§ 270 i. V. m. § 276 Abs. 4 AO).

Quelle: Bundesfinanzhof

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EU-Brieftasche für Unternehmen: Neues Potenzial für den Berufsstand

Der DStV begrüßt das Ziel der EU-Kommission, Verwaltungsverfahren durch digitale Lösungen effizienter zu gestalten und Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürger von unnötigen Kosten zu entlasten. Ein zentrales Element des Gesetzespakets soll die geplante Einführung einer EU-Brieftasche für Unternehmen sein. Der DStV sieht darin ein wichtiges Projekt mit erheblichem Potenzial für den Berufsstand.

DStV, Mitteilung vom 15.10.2025

Die EU-Brieftasche für Unternehmen zielt darauf ab, eine vertrauenswürdige digitale Identität zu schaffen. Sie hat das Potenzial, Abläufe zu vereinfachen und die digitale Zusammenarbeit zwischen Steuerberatung, Finanzverwaltung und Mandanten nachhaltig zu stärken.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat seine Stellungnahme zu den geplanten Omnibusvorschriften für den Digitalbereich (Omnibus-Digital) eingereicht. Darin begrüßt er das Ziel der EU-Kommission, Verwaltungsverfahren durch digitale Lösungen effizienter zu gestalten und Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürger von unnötigen Kosten zu entlasten. Ein zentrales Element des Gesetzespakets soll die geplante Einführung einer EU-Brieftasche für Unternehmen (engl. European Business Wallet) sein. Diese soll eine vertrauenswürdige digitale Identität schaffen und den sicheren Austausch elektronischer Dokumente in den Bereichen B2G, B2B und G2G ermöglichen. Der DStV sieht darin ein wichtiges Projekt mit erheblichem Potenzial für den Berufsstand.

Aus Sicht des DStV sollte die EU-Brieftasche nicht nur juristischen Personen, sondern auch Selbstständigen und Kleinstunternehmen offenstehen. Gerade kleinere Marktteilnehmer mit einem geringen Digitalisierungsgrad könnten von einer nutzerfreundlichen und kostengünstigen Identitätslösung profitieren. Ein niederschwelliger Zugang würde einen wichtigen Impuls für die digitale Transformation kleiner Unternehmen setzen. Für größere Unternehmen sollte hingegen eine verpflichtende Nutzung vorgesehen werden, um die Durchsetzungskraft des Instruments zu gewährleisten.

Zugleich betont der DStV, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater in Deutschland fortlaufend Vertretungsaufgaben für ihre Mandanten wahrnehmen, etwa in Steuer- und Verwaltungsverfahren. Diese Aufgaben müssen durch ein entsprechendes digitales Vollmachtsmanagement auch in der EU-Brieftasche abgebildet werden. Dabei sind Doppelstrukturen zu vermeiden und das „Once-Only-Prinzip“ konsequent umzusetzen. Bereits vorhandene Register- und Verwaltungsdaten müssen für die steuerberatenden Berufe einfach, vollständig und rechtssicher zugänglich sein. Ein vertrauenswürdiges, medienbruchfreies Vollmachtsmanagement stärkt das Mandatsverhältnis und bildet die Grundlage für eine moderne, zukunftsfähige Zusammenarbeit zwischen Verwaltung, Berufsstand und Mandanten.

Darüber hinaus sollte die EU-Brieftasche für Unternehmen, nach Ansicht des DStV, mit der persönlichen europäischen digitalen Identität (EUDI) verknüpfbar sein, in der beispielsweise der Personalausweis hinterlegt werden kann. Eine solche Anbindung würde eine einheitliche digitale Identität schaffen und den Wechsel zwischen geschäftlicher und privater Nutzung erleichtern. Unternehmen könnten dadurch Verwaltungsprozesse medienbruchfrei und ohne wiederholte Identitätsprüfungen durchführen, ein wichtiger Schritt hin zu mehr Effizienz, Rechtssicherheit und Komfort bei der digitalen Interaktion mit Behörden und Geschäftspartnern. Ergänzend sollte die Brieftasche eine sichere Wallet-to-Wallet-Kommunikation ermöglichen. Ein solcher direkter, verschlüsselter Datenaustausch würde Übertragungsrisiken minimieren und sowohl für Mandanten als auch für Steuerberater ein hohes Maß an Datensicherheit und Vertrauen schaffen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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