BFH zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Kapitaleinkünften in sog. Mischfällen

Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob die Veräußerung von Anteilen an einer GbR durch die einzelnen Gesellschafter im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der GbR zu erfassen ist und ob die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen für die Veräußerung der Versicherungsansprüche nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG Bindungswirkung entfaltet. Zudem, ob die die Regelung des § 52a Abs. 10 Satz 5 Halbsatz 2 EStG gegen Verfassungsrecht verstößt (Az. VIII R 39/15).

BFH zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Kapitaleinkünften in sog. Mischfällen

BFH, Urteil VIII R 39/15 vom 20.11.2018

Leitsatz

  1. Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 2 EStG, die nach Anschaffung einer Kapitalanlage durch eine vermögensverwaltende GbR aufgrund einer Anteilsveräußerung durch einen Gesellschafter gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen, werden nicht gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gemeinschaftlich erzielt.
  2. Kapitaleinkünfte, die aufgrund einer Anteilsveräußerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen und keinem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG unterliegen, sind gemäß § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG vom Gesellschafter zu erklären; über das Vorliegen und die Höhe dieser Einkünfte ist abschließend im Rahmen der Veranlagung zu entscheiden.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 6. November 2015 4 K 1109/14 F und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 26. März 2014 aufgehoben. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Immobilienfonds …GbR für 2011 vom 15. Januar 2014 und 6. Februar 2014 werden geändert. Die darin festgestellten Kapitaleinkünfte gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ohne Kapitalertragsteuerabzug werden um 5.126.299,28 € gemindert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 94,8 %und die Kläger zu 5,2 % zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren im Streitjahr (2011) Gesellschafter der im Jahr 1995 gegründeten Immobilienfonds … GbR (im Folgenden: GbR). Diese errichtete in A sechs Gebäude mit insgesamt 113 Wohneinheiten, aus denen sie in der Folgezeit Vermietungseinkünfte erzielte. Zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten schloss die GbR im Dezember 1995 zwei Darlehensverträge bei der A-Bank über 14,5 Mio. DM und bei der B-Bank über 14 Mio. DM ab. Die miteinander kooperierenden Kreditinstitute zahlten die Darlehen jeweils unter Einbehalt eines 10-prozentigen Damnums aus (A-Bank: Darlehensbetrag 14,5 Mio. DM; Disagio 1,45 Mio. DM; Auszahlungsbetrag: 13,05 Mio. DM und B-Bank: Darlehensbetrag 14 Mio. DM; Disagio 1,4 Mio. DM; Auszahlungsbetrag 12,6 Mio. DM).

2

Ebenfalls im Dezember 1995 schloss die GbR als Versicherungsnehmerin vier Kapitallebensversicherungen bei der … Lebensversicherungs-AG ab. Die Auszahlungen im Erlebensfall sollten 15.364.386 DM betragen. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 1995. Die Laufzeit betrug jeweils 16 Jahre. Die GbR trat die Ansprüche aus den Kapitallebensversicherungen in Höhe von 14,5 Mio. DM, d.h. in Höhe des Nennbetrags des Darlehens inklusive Disagio, an die A-Bank zur Sicherheit ab. Ferner trat die GbR die Lebensversicherungsansprüche in Höhe des Nettokreditbetrags von 12,6 Mio. DM zweitrangig an die B-Bank zur Sicherung deren Darlehensrückzahlungsanspruchs ab.

3

Nach entsprechender Anzeige der A-Bank stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gemäß § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) vom 19. Dezember 1986 (BStBl I 1987, 2) i.d.F. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO vom 16. Dezember 1994 (BStBl I 1995, 3) mit Bescheid vom 23. November 1998 gegenüber der GbR die Steuerpflicht der Zinsen aus den oben genannten Kapitallebensversicherungen gesondert fest. Durch die Abtretung der Versicherungsansprüche seien nicht nur die mit dem Darlehen der A-Bank finanzierten Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern auch das Disagio besichert worden. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

4

Im Jahr 2005 vereinbarten die GbR und die A-Bank klarstellend, dass die Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen auf den noch verbliebenen Nettokreditbetrag in Höhe von insgesamt 1.668.089 € begrenzt werde. Unter Hinweis darauf beantragte die GbR beim FA, den gesonderten Feststellungsbescheid vom 23. November 1998 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben. Dies lehnte das FA ab und wies auch den hiergegen eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Die anschließend erhobene Klage der GbR blieb erfolglos (Urteil des Finanzgerichts -FG- Münster vom 27. August 2010 4 K 3982/07 F, nicht veröffentlicht). Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die von der GbR gegen das Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 26. Mai 2011 VIII B 144/10 (BFH/NV 2011, 1509) als unbegründet zurück.

5

Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 9. November 2011 übertrugen die Kläger sämtliche Anteile an der GbR auf eine zuvor gegründete gewerblich geprägte GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG). Der Gesellschafterbestand und die Beteiligungsquoten der KG entsprachen denen der GbR. Als Gegenleistung wurde den Klägern ein Betrag in Höhe von 6.615.112,48 € (dies entsprach dem Saldo aus den Verkehrswerten der Aktiva abzüglich der anzurechnenden und auf die KG übergehenden Passiva der GbR) gewährt, der verhältniswahrend anhand der Beteiligungsquoten auf die Kläger aufgeteilt wurde. Die Kläger erhielten den ihnen zustehenden Betrag jeweils auf ihrem persönlichen Festkapitalkonto bei der KG gutgeschrieben.

6

Übertragungsstichtag war der 31. Oktober 2011, 24:00 Uhr. Zum Gesamthandsvermögen der GbR, das auf die KG überging, gehörten auch die Ansprüche aus den vier Lebensversicherungen. Zum Ablauftermin am 1. Dezember 2011 wurden die Versicherungssummen an die KG als Gesamtrechtsnachfolgerin der GbR unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer für die rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen ausgezahlt.

7

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr erfasste die GbR keine Gewinne der Gesellschafter aufgrund der Anteilsveräußerungen an die KG. Das FA erließ zunächst am 24. Januar 2013 einen erklärungsgemäßen Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In den den Klägern einzeln bekannt gegebenen geänderten Feststellungsbescheiden für das Streitjahr vom 15. Januar 2014 und vom 6. Februar 2014 setzte das FA weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr angewendeten Fassung (EStG) in Höhe von insgesamt 5.126.299,28 € an. Es stellte in den geänderten Feststellungsbescheiden -zusammen mit den zuvor gesondert und einheitlich festgestellten unstreitigen Kapitalerträgen in Höhe von 281.906,63 €- insgesamt 5.408.205,91 € als „Kapitalerträge i.S. des § 32d Abs. 1 EStG, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben“ fest und verteilte diese nach den Beteiligungsquoten auf die Kläger.

8

Die gegen die geänderten Feststellungsbescheide erhobenen Einsprüche blieben erfolglos. Das FG wies die anschließend erhobene Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 30 mitgeteilten Gründen mit Urteil vom 6. November 2015 4 K 1109/14 F ab.

9

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts durch das FG-Urteil.

10

Das FG habe es zu Unrecht nicht beanstandet, dass das FA die Einkünfte der Kläger aus den Anteilsübertragungen als Kapitalerträge ohne Kapitalertragsteuerabzug gesondert und einheitlich festgestellt habe. Hierfür fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die für die Anwendbarkeit der §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO erforderliche Voraussetzung einer gemeinschaftlichen Erzielung von Einkünften sei nicht erfüllt. Über die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG sei ausschließlich im Rahmen der Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer zu entscheiden.

11

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil der Vorinstanz, die Einspruchsentscheidung vom 26. März 2014 und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Immobilienfonds … GbR für 2011 vom 15. Januar 2014 und 6. Februar 2014 aufzuheben, soweit darin Kapitaleinkünfte gemäß § 32d Abs. 1 EStG ohne Kapitalertragsteuerabzug und deren Verteilung auf die Kläger festgestellt werden.

12

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

13

Die aufgrund der Anteilsveräußerungen erzielten Kapitaleinkünfte seien gesondert und einheitlich festzustellen. Die Kläger hätten aufeinander abgestimmt zum selben Stichtag sämtliche Anteile an der GbR an die personen- und beteiligungsidentische KG abgetreten, um eine Anwachsung des Vermögens der GbR auf die KG auszulösen. Dies genüge den Anforderungen an eine gemeinschaftliche Einkünfteerzielung.

Gründe:

II.

14

Die Revision ist begründet.

15

Das FG hat es zu Unrecht als rechtmäßig angesehen, dass Kapitalerträge der Kläger aus der Übertragung der Anteile an der GbR auf die KG gesondert und einheitlich festgestellt werden dürfen. Die Sache ist spruchreif. Die Vorentscheidung wird aufgehoben. Die gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide für das Streitjahr sind nach Maßgabe der Gründe zu ändern; im Übrigen ist die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

16

1. Gegenstand des Verfahrens sind die in den gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheiden vom 15. Januar 2014 und vom 6. Februar 2014 enthaltenen Feststellungen zum Vorhandensein von „Kapitalerträgen gemäß § 32d Abs. 1 EStG ohne Kapitalertragsteuereinbehalt“ und zur Verteilung dieser Einkünfte auf die Kläger.

17

Die übrigen Feststellungen, insbesondere zum Kreis der Feststellungsbeteiligten, zu den erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dem Grunde und der Höhe nach und deren Verteilung auf die Kläger, wurden nicht angefochten und sind bestandskräftig. Diese sind zwischen den Beteiligten auch nicht streitig (vgl. zur Abgrenzbarkeit der einzelnen Feststellungen eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids und zur Bestimmung der angefochtenen Feststellungen durch Auslegung z.B. BFH-Urteil vom 30. November 2017 IV R 33/14, BFH/NV 2018, 428, Rz 22 f.; zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften z.B. BFH-Urteil vom 10. November 2015 IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529, Rz 12).

18

2. Die Kläger sind sowohl hinsichtlich der Feststellung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen ohne Kapitalertragsteuereinbehalt als auch hinsichtlich der festgestellten Verteilung der Einkünfte jeweils persönlich klagebefugt.

19

a) Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung -wie hier die GbR durch die Übertragung sämtlicher Anteile auf die KG mit anschließender Anwachsung des Vermögens auf diese-, darf ein gesonderter und einheitlicher Feststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern -unabhängig davon, ob man dies aus § 48 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FGO ableitet- angefochten werden, deren Mitgliedschaft den Zeitraum berührt, den der anzufechtende Feststellungsbescheid betrifft. Die Befugnis der Personengesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO, als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe einlegen zu können, erlischt mit der Vollbeendigung. Die Klagebefugnis der vollbeendeten Personengesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO geht in diesem Fall aber nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft (hier: die KG), sondern gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FGO auf die Feststellungsbeteiligten -hier: die Kläger- über (BFH-Entscheidungen vom 26. April 2017 IV B 75/16, BFH/NV 2017, 1056; vom 17. Oktober 2013 IV R 25/10, BFH/NV 2014, 170).

20

b) Die Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FGO vermittelt dem Gesellschafter allerdings nur ein beschränktes Klagerecht. Er kann solche Feststellungen angreifen, die ihn selbst betreffen und -ihre Rechtswidrigkeit unterstellt- in seinen eigenen Rechten (§ 40 Abs. 2 FGO) verletzen (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 170, Rz 28). Diese Voraussetzungen sind für sämtliche Kläger als Adressaten der Feststellungsbescheide im Streitfall erfüllt. In den einzeln bekannt gegebenen angefochtenen Feststellungsbescheiden für das Streitjahr werden auf Ebene der GbR erzielte gemeinschaftliche Kapitaleinkünfte festgestellt und den Klägern nach der Beteiligungsquote zugerechnet. In den Erläuterungen der Bescheide heißt es jeweils, dass die „festgestellten Besteuerungsgrundlagen den Veranlagungen … zugrunde gelegt [werden]“. Dies genügt für eine Beschwer (s. BFH-Beschluss vom 2. November 2016 VIII B 57/16, BFH/NV 2017, 266; BFH-Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964, unter 1.b bb).

21

3. Auch wenn im Streitfall die Kläger jeweils ihren Anteil an der GbR i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG veräußert haben und dies jeweils zu gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Satz 1, Abs. 4 EStG steuerpflichtigen Veräußerungen der Lebensversicherungsansprüche geführt haben könnte, ist die Vorentscheidung aufzuheben. Denn das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung solcher Kapitaleinkünfte vorliegen.

22

a) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Satz 1, Abs. 4 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Da es sich bei den 1995 abgeschlossenen Lebensversicherungen um vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene sog. Alt-Verträge handelt, ist die Veräußerung eines Anspruchs aus einem solchen Alt-Vertrag nach dem zweiten Halbsatz des § 52a Abs. 10 Satz 5 EStG steuerpflichtig, sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung steuerpflichtig wären. Im Fall der Steuerpflicht der rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen bei einem hypothetischen Rückkauf unterliegt der gesamte Veräußerungsgewinn i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 20 Abs. 4 EStG der Besteuerung (BFH-Urteil vom 14. März 2017 VIII R 38/15, BFHE 258, 240, BStBl II 2017, 1040).

23

b) Die Voraussetzungen für Anteilsveräußerungen der Kläger gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG sind erfüllt.

24

aa) Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG gilt die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. Dementsprechend gilt auch die Einbringung des Anteils an der GbR gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG in der Person der Kläger jeweils als Veräußerung der auf die Kläger anteilig entfallenden Versicherungsansprüche im Gesamthandsvermögen der GbR an die KG (s. zur Einbringung von Gegenständen des Privatvermögens in eine gewerbliche Personengesellschaft BFH-Urteile vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95, BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230; vom 24. Januar 2008 IV R 37/06, BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617; vom 29. Juli 2015 IV R 15/14, BFHE 251, 422, BStBl II 2016, 593, Rz 22; zur Einbringung aus dem Betriebsvermögen s. BFH-Urteil vom 17. Juli 2008 I R 77/06, BFHE 222, 402, BStBl II 2009, 464; ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 11. Juli 2011IV C 6-S 2178/09/10001, BStBl I 2011, 713, unter I.1.).

25

Gehen die Anteile an einer Personengesellschaft zivilrechtlich (§ 738 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wegen der Übertragung sämtlicher Anteile auf einen einzelnen Anteilserwerber nicht auf diesen über, sondern unter, fehlt es zwar bezogen auf den einzelnen Anteil an einem Rechtsträgerwechsel. Der Übergang aller Gesellschaftsanteile an der GbR auf die KG hat die Auflösung der GbR und den Übergang des vormals gesamthänderisch gebundenen Vermögens in das Alleineigentum der KG zur Folge (vgl. BFH-Urteil vom 13. September 1995 II R 80/92, BFHE 178, 468, BStBl II 1995, 903, unter II.2.). Die Einbringung des Anteils an der GbR in die KG stellt für die Kläger ungeachtet des fehlenden Rechtsträgerwechsels jeweils einen tauschähnlichen Vorgang und damit eine Veräußerung des Anteils dar (BFH-Urteil vom 21. Juni 1994 VIII R 5/92, BFHE 174, 451, BStBl II 1994, 856, unter II.1.).

26

bb) § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG erfasst auch sog. Mischfälle, in denen die Kapitalanlage gemeinschaftlich erworben wird und die (anteilige) Veräußerung der Kapitalanlage durch Anteilsübertragungen eines oder mehrerer Gesellschafter bewirkt wird (BTDrucks 16/4841, S. 57; s. das obiter dictum zu § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG im BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, Rz 24 sowie aus dem Schrifttum Kemcke/Schäffer in Haase/Dorn, 3. Aufl., Vermögensverwaltende Personengesellschaften, Rz 149; kritisch Engel, Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Ertragsteuerrecht, 2. Aufl., Rz 1011, jeweils m.w.N.). Die Regelung sichert die Zuordnung der Veräußerungsgewinne von Gesellschaftern zum Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 EStG. Sie schließt eine sonst u.U. vorhandene Besteuerungslücke, da die Anteile an vermögensverwaltenden Personengesellschaften nach der Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 10. Juli 1996 X R 103/95, BFHE 183, 1, BStBl II 1997, 678) grundsätzlich nicht zu den Wirtschaftsgütern i.S. des § 20 Abs. 2 EStG gehören. Ohne die Regelung wäre die Anschaffung oder Veräußerung des Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, in deren Gesamthandsvermögen Wirtschaftsgüter i.S. von § 20 Abs. 2 EStG enthalten sind, allenfalls gemäß § 23 EStG steuerbar (Buge in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 20 EStG Rz 535; Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 395; Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz D/9 31 ff.; Hamacher/Dahm in Korn, § 20 EStG Rz 400).

27

c) Selbst wenn die Kläger gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Satz 1, Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG durch die Anteilsübertragungen jeweils steuerpflichtige Veräußerungsgewinne erzielt hätten, könnten diese nicht, wie im Streitfall geschehen, gemäß §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festgestellt werden (s. nachfolgend unter aa bis dd). Auch eine andere Rechtsgrundlage für die gesonderte und einheitliche Feststellung dieser Einkünfte ist nicht gegeben (s. nachfolgend unter ee und ff).

28

aa) Gemäß § 179 Abs. 1 AO werden die Besteuerungsgrundlagen abweichend von § 157 Abs. 2 AO durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. § 179 Abs. 1 AO ist der einfachgesetzliche Ausdruck des Grundsatzes, dass abgestufte (mehrstufige) Steuerverwaltungsverfahren aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen; die gebotene und unverzichtbare Rechtsgrundlage für ein mehrstufiges Verfahren kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I R 39/11, BFHE 241, 1, BStBl II 2016, 434, Rz 30, m.w.N.).

29

Aus diesen in der Rechtsprechung des BFH zu §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO anerkannten Grundsätzen zur Kompetenzordnung im Grundlagen- und Folgebescheidsverhältnis folgt, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nur zu verlangen und zulässig ist, soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist (§ 179 Abs. 1 AO). Wenn das Verfahrensrecht in Gestalt der §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO oder ein spezielles Steuergesetz eine gesonderte und einheitliche Feststellung bestimmter materiell-rechtlich maßgebender Rechengrößen nicht ermöglicht, ist über diese Größen grundsätzlich unmittelbar auf der Ebene der Veranlagung der Feststellungsbeteiligten (hier: in den Einkommensteuerveranlagungen der Kläger für das Streitjahr) zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. März 2017 X R 12/15, BFHE 258, 258, Rz 66).

30

bb) Einkünfte, an denen i.S. von § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO mehrere beteiligt sind, liegen vor, wenn mehrere Personen „gemeinsam“ den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklichen (BFH-Urteil in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, Rz 18). Der IX. Senat des BFH hat zum mit § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG im Wortlaut vergleichbaren Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG entschieden, der Tatbestand der Einkünfteerzielung werde „in der Einheit der vermögensverwaltenden Gesellschaft“ gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO verwirklicht, wenn Anschaffung und Veräußerung auf Ebene der vermögensverwaltenden Gesellschaft gemeinschaftlich verwirklicht werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 529, Rz 19; BFH-Beschluss vom 30. April 2015 IX B 10/15, BFH/NV 2015, 1077).

31

cc) Veräußerungsgewinne gemäß § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 EStG dürfen auf dieser Grundlage gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festgestellt werden, wenn der Tatbestand auf Ebene der vermögensverwaltenden Gesellschaft durch eine gemeinschaftliche Anschaffung und Veräußerung der Kapitalanlage verwirklicht wird und der auf Ebene der Gesellschaft zu ermittelnde Veräußerungsgewinn oder -verlust auf die Gesellschafter zu verteilen ist (s. BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 IV C 1 – S-2252 / 08 / 10004, BStBl I 2016, 85, Rz 72; zustimmend Kemcke/Schäffer in Haase/ Dorn, a.a.O., Rz 147 f.; Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 395; wohl auch Engel, a.a.O., Rz 1006, jeweils m.w.N.).

32

dd) An der notwendigen gemeinschaftlichen Tatbestandsverwirklichung i.S. von §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO fehlt es dagegen bei einem Veräußerungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 EStG, wenn er -wie im Streitfall- nach Anschaffung der Kapitalanlage (hier: der Versicherungsansprüche) auf Ebene der Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG durch eine Anteilsveräußerung vom Gesellschafter persönlich erzielt wird (Kemcke/Schäffer in Haase/Dorn, a.a.O., Rz 157 f.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 15 f.).

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aaa) Gestützt wird diese Auslegung zur Abgrenzung der Kompetenzordnung im Grundlagen- und Folgebescheidsverhältnis auch durch die Besonderheiten der Besteuerung von Kapitaleinkünften im System der abgeltenden Besteuerung. Bei der Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft durch einen Gesellschafter gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG findet grundsätzlich kein gemäß § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG abgeltender Kapitalertragsteuerabzug statt (BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 79). Der Gesellschafter hat den Veräußerungsgewinn i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG daher gemäß § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG in der Einkommensteuererklärung anzugeben; über dessen Ansatz und Höhe ist abschließend im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters zu entscheiden.

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bbb) Diese Sichtweise teilt im Ergebnis auch die Finanzverwaltung. Der Veräußerungsgewinn eines Gesellschafters gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG ist auch nach der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl I 2010, 94, Rz 79, 81 a.E.; ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85) gemäß § 32d Abs. 3 EStG in der Einkommensteuererklärung anzugeben; daneben soll er zwar auch in der Feststellungserklärung der Gesellschaft erklärt, aber nicht bindend gemäß § 182 Abs. 1 AO in der gesonderten und einheitlichen Feststellung festgestellt werden. Das Feststellungsfinanzamt soll dem Wohnsitzfinanzamt des Gesellschafters die Besteuerungsgrundlagen aus der Veräußerung des Anteils in diesem Bescheid nur „nachrichtlich“ ohne Bindungswirkung gemäß § 182 Abs. 1 AO mitteilen. Dem folgt auch das Schrifttum (vgl. z.B. Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 398; HHR/Buge, § 20 EStG Rz 537; Jochum in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz D/9 31 ff.; Kemcke/Schäffer in Haase/Dorn, a.a.O., Rz 157 bis 160; Engel, a.a.O., Rz 1011 f.).

35

Werden die Kapitalerträge auf Ebene einer vermögensverwaltenden GbR hingegen in gesamthänderischer Verbundenheit erzielt, sind nach Rz 72, 287 des BMF-Schreibens in BStBl I 2010, 94 (ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85) Kapitalerträge sowohl gemäß § 20 Abs. 1 EStG als auch Gewinne und Verluste gemäß § 20 Abs. 2, Abs. 4 EStG nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen (zustimmend Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 398; HHR/ Buge, § 20 EStG Rz 537; Kemcke/Schäffer in Haase/Dorn, a.a.O., Rz 158; Engel, a.a.O., Rz 1006). Der gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheid entfaltet in diesem Fall aber weder hinsichtlich der Qualifizierung der Einkunftsart noch hinsichtlich der (zwingenden) Durchführung einer Veranlagung der Feststellungsbeteiligten oder der Inanspruchnahme einer Veranlagungsoption gemäß § 32d EStG Bindungswirkung (s. Rz 72 des BMF-Schreibens in BStBl I 2010, 94).

36

ccc) Von einer gemeinschaftlichen Anschaffung und Veräußerung der Lebensversicherungsansprüche „durch die GbR“ gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist nach den besonderen Umständen des Streitfalls auch nicht deshalb auszugehen, weil sämtliche Kläger ihre GbR-Anteile abgestimmt zum selben Zeitpunkt auf die beteiligungsidentische KG übertragen haben, um eine liquidationslose Beendigung der GbR unter Anwachsung des Vermögens auf die KG zu bewirken. Gegen eine solche verfahrensrechtliche Gleichbehandlung der abgestimmten Veräußerung der Anteile durch die Gesellschafter mit einer gemeinschaftlichen Anschaffung und Veräußerung einer Kapitalanlage auf Ebene der vermögensverwaltenden Personengesellschaft im Rahmen der §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sprechen vor allem systematische Gründe.

37

Gemeinschaftlich auf Ebene der Gesellschaft verwirklichte Veräußerungsgewinne i.S. des § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG unterscheiden sich hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung deutlich von solchen, die in einem sog. Mischfall gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 20 Abs. 4 EStG durch eine Anteilsveräußerung erzielt werden.

38

Die Anteilsveräußerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG ist als anteilige Veräußerung sämtlicher Kapitalanlagen des Gesamthandsvermögens durch den Gesellschafter zu behandeln (Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz D/9 36 ff.; HHR/Buge, § 20 EStG Rz 537); die Veräußerung einer von der Gesamthand angeschafften Kapitalanlage durch die Gesamthand ist hingegen nur bezogen auf diese einzelne Kapitalanlage steuerbar.

39

Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG verlangt im Fall der Anteilsveräußerung in einem Mischfall (§ 20 Abs. 2 Satz 3 EStG), die Anschaffungskosten aller Kapitalanlagen und sonstigen Wirtschaftsgüter im Gesamthandsvermögen dem Gesellschafter anteilig zuzurechnen und dem ebenfalls aufzuteilenden Veräußerungsentgelt gegenüber zu stellen (HHR/Buge, § 20 EStG Rz 537; Jochum, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz D/9 41).

40

Zudem sind im Fall der Anteilsveräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG individuelle Veräußerungskosten des Gesellschafters für die Ermittlung der Höhe des Gewinns maßgeblich (s. Kemcke/Schäffer in Haase/Dorn, a.a.O., Rz 155). Bei der Berechnung eines Veräußerungsgewinns, den die Personengesellschaft für eine von ihr selbst erworbene und veräußerte Kapitalanlage gemäß § 20 Abs. 2 EStG erzielt, sind dem Veräußerungsentgelt hingegen nur die gesamthänderisch getragenen Anschaffungskosten für die Kapitalanlage gegenüberzustellen, soweit zwischen Erwerb und Veräußerung kein Gesellschafterwechsel eingetreten ist (s.Kemcke/Schäffer in Haase/Dorn, a.a.O., Rz 155).

41

ee) § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG enthält ferner als insoweit spezielleres Steuergesetz keine von § 179 Abs. 1 AO abweichende Aussage, dass Einkünfte aufgrund persönlicher Anteilsveräußerungen eines Gesellschafters gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG auch ohne die sonst erforderliche gemeinschaftliche Tatbestandsverwirklichung gesondert und einheitlich festzustellen sind.

42

ff) Schließlich scheidet die Regelung des § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der hierzu ergangenen Rechtsverordnung in BStBl I 1987, 2 als Rechtsgrundlage für die gesonderte und einheitliche Feststellung etwaiger Veräußerungsgewinne der Kläger gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG aus.

43

Die im Streitfall allein in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 der Verordnung in BStBl I 1987, 2liegen nicht vor. Danach können Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkommensteuerpflichtige (oder körperschaftsteuerpflichtige) Einkünfte, ganz oder teilweise gesondert und einheitlich festgestellt werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Anlagen, Einrichtungen oder Wirtschaftsgüter von mehreren Personen gehalten werden. Die Voraussetzungen dieser Tatbestände sind für die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht erfüllt, da der Anteil nicht von mehreren Personen, sondern nur vom jeweiligen Gesellschafter gehalten wird (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1993 X R 49/92, BFHE 172, 315, BStBl II 1994, 86, unter 1.b).

44

4. Die Sache ist spruchreif.

45

a) Die angefochtenen Feststellungsbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit darin aufgrund der vom FA angenommenen Veräußerung der Lebensversicherungsansprüche „Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 1 EStG ohne Kapitalertragsteuerabzug“ in Höhe von 5.126.299,28 € und deren Verteilung auf die Kläger gesondert und einheitlich festgestellt werden. Die Feststellungsbescheide werden insoweit geändert. Über das Vorliegen und die Höhe von Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG ist auf Ebene der Einkommensteuerbescheide der Kläger zu entscheiden.

46

b) Soweit die erklärten Kapitalerträge in Höhe von 281.906,63 € auf Ebene der GbR als Kapitalerträge gesondert und einheitlich festgestellt wurden, ist dies zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Klage wird insoweit abgewiesen, da die Kläger die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Feststellungen beantragt haben.

47

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 FGO.

 

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BFH: Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG und Feststellungsklage

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die von einem gemeinnützigen Verein im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbrachten entgeltlichen Beratungsleistungen dem ermäßigten oder dem Regelsteuersatz unterliegen (Az. V R 4/18).

BFH: Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG und Feststellungsklage

BFH, Urteil V R 4/18 vom 13.12.2018

Leitsatz

  1. Die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG entsteht auch bei einer Rechnungserteilung an Nichtunternehmer.
  2. Im Rechtsstreit über die Anwendung einer Steuersatzermäßigung ergibt sich die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht daraus, dass der Steuerpflichtige für die streitige Leistung eine Rechnung mit einem höheren Steuerausweis erteilt hat und die Anfechtungsklage dann aufgrund einer nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG bestehenden Steuerschuld unbegründet ist.

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BFH: Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG

Der BFH hat zum Erstattungsanspruch für die aufgrund der strafbefreienden Erklärung entrichtete Schenkungsteuer u. a. zur Frage Stellung genommen, ob eine unwirksame strafbefreiende Erklärung zu einer wirksamen Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG führt (Az. II R 8/16).

BFH: Antragsbefugnis nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG

BFH, Urteil II R 8/16 vom 14.11.2018

Leitsatz

Liegt keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten und keine Steuerordnungswidrigkeit i. S. des § 6 StraBEG vor, kann der vermeintliche Steuerschuldner die Aufhebung einer mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG beantragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist zur Hälfte Miterbin nach ihrer im September 2000 verstorbenen Mutter (K). Weitere Miterbin war die Tochter der K aus zweiter Ehe (M). M ist im März 2006 verstorben und wurde von der Beigeladenen, ihrer Tochter, allein beerbt. Die Erbeinsetzung der Klägerin und der M war in einem notariell beurkundeten Erbvertrag vorgenommen worden, den K 1969 mit ihrem Ehemann geschlossen hatte. K hatte zudem durch ein notariell beurkundetes Testament im Hinblick auf den Erbteil der M bis zum 31. März 2008 Testamentsvollstreckung angeordnet.

2

Im Juli 2000 ließ K eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in Liechtenstein errichten, die sie mit einem Stiftungskapital von 30.000 CHF (umgerechnet 37.783 DM) aus ihrem Vermögen ausstattete. Noch im selben Monat übertrug sie weiteres Kapitalvermögen in Höhe von 1.962.217 DM aus eigenen Mitteln auf die Stiftung. Nach den Beistatuten der Stiftung war K bis zu ihrem Lebensende alleinige wirtschaftlich Begünstigte des Stiftungsvermögens und von dessen Erträgen. Für die Zeit nach dem Tod der K war in den Beistatuten vorgesehen, dass der Stiftungsgenuss der Beigeladenen in Höhe von 1.000.000 DM abzüglich der zur Sicherstellung ihres Unterhalts und ihrer Ausbildung vorweg ausbezahlten Beträge und im Übrigen der Klägerin zustehen sollte.

3

Die für den Erbteil der M bestellte Testamentsvollstreckerin gab am 3. Mai 2004 gegenüber dem damals zuständigen Finanzamt in der Annahme, die Vermögensübertragung der K auf die Stiftung unterliege der Schenkungsteuer, eine „strafbefreiende Erklärung“ nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) ab und entrichtete den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StraBEG berechneten Betrag in Höhe von 50.873,50 € zeitnah an das Finanzamt.

4

Im Juni 2008 beantragte die Klägerin beim Finanzamt die anteilige Rückerstattung des von der Testamentsvollstreckerin aufgrund der „strafbefreienden Erklärung“ bezahlten Betrags. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das inzwischen zuständig gewordene Finanzamt -FA-) lehnte den Antrag ab. Der Einspruch blieb erfolglos.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Festsetzung lägen nicht vor. Die von K im Juli 2000 veranlasste Vermögensübertragung auf die Stiftung sei keine Schenkung gewesen, da die Stiftung über das Vermögen im Verhältnis zu K nicht habe tatsächlich und rechtlich frei verfügen können. Die anteilige Auszahlung des Stiftungsvermögens an die Klägerin habe daher keine Herausgabe eines Geschenks wegen eines Rückforderungsrechts i.S. des § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) dargestellt. Im Übrigen hätte die Klägerin einen Antrag auf Änderung der Festsetzung nur gemeinsam mit der Beigeladenen stellen können. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1824 veröffentlicht.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Darüber hinaus macht sie geltend, dass eine strafbefreiende Erklärung, die mangels Steuerstraftat unwirksam sei, keine wirksame Steuerfestsetzung erzeugen könne. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, die strafbefreiende Erklärung nicht unterschrieben; die Testamentsvollstreckerin habe ohne ihr Wissen und ohne Vertretungsmacht gehandelt. Die Vorinstanz habe zudem die Änderungsvorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG übersehen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 4. November 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2013 die sich aus der strafbefreienden Erklärung vom 3. Mai 2004 ergebende Festsetzung der pauschalen Schenkungsteuer aufzuheben.

8

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Gründe:

II.

10

Die Revision ist begründet.Das FA ist verpflichtet, die mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Klägerin kann ihr Aufhebungsbegehren auf § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG stützen.

11

1. Liegt keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten und keine Steuerordnungswidrigkeit i.S. des § 6 StraBEG vor, kann der vermeintliche Steuerschuldner die Aufhebung der mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG beantragen.

12

a) Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG ist die mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG) aufzuheben oder zu ändern, soweit nach dem StraBEG keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt. § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG stellt eine eigenständige Änderungsvorschrift dar (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 1. Oktober 2014 II R 6/13, BFHE 247, 115, BStBl II 2015, 164, Rz 15). Sind deren Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Aufhebung oder Änderung der mit der strafbefreienden Erklärung bewirkten Festsetzung.

13

b) Straf- oder Bußgeldfreiheit i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG tritt u.a. dann nicht ein, wenn es an einer der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten oder an einer Steuerordnungswidrigkeit i.S. des § 6 StraBEG fehlt. Wurde dennoch eine strafbefreiende Erklärung abgegeben, ist die dadurch erzeugte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern (vgl. BFH-Urteile vom 17. Mai 2011 VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477, Rz 14, und in BFHE 247, 115, BStBl II 2015, 164, Rz 10, 13, 14).

14

c) Eine strafbefreiende Erklärung, der keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten und keine Steuerordnungswidrigkeit i.S. des § 6 StraBEG zugrunde liegt, ist unwirksam (BFH-Urteile vom 4. Dezember 2012 VIII R 50/10, BFHE 239, 495, BStBl II 2014, 222, und in BFHE 247, 115, BStBl II 2015, 164, Rz 11). Ob in einem solchen Fall auch die auf der Erklärung beruhende Steuerfestsetzung unwirksam ist, hat der BFH noch nicht ausdrücklich entschieden und kann im Streitfall auf sich beruhen. Denn ist die Steuerfestsetzung wirksam, ist sie nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG aufzuheben, soweit der Steuerpflichtige keine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten und auch keine Steuerordnungswidrigkeit i.S. des § 6 StraBEG begangen hat. Ist sie unwirksam, dient ihre Aufhebung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG der Beseitigung eines Rechtsscheins (BFH-Urteil in BFHE 247, 115, BStBl II 2015, 164, Rz 16).

15

d) Befugt, einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG zu stellen, ist in erster Linie der Inhaltsadressat jener Festsetzung. Als Inhaltsadressaten kommen mehrere Personen in Frage, zum einen der Erklärende, d.h. die Person, die die strafbefreiende Erklärung abgegeben hat, und zum anderen der Schuldner der Steuer, auf die sich die in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG genannten Taten und die Steuerordnungswidrigkeiten i.S. des § 6 StraBEG beziehen (vgl. z.B. § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 StraBEG). Erklärender und Steuerschuldner können identisch, aber auch verschiedene Personen sein (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 StraBEG).

16

e) Im Streitfall kann dahinstehen, wer Adressat der Festsetzung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG ist. Denn das Recht, den Antrag nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG zu stellen, steht auch dem (vermeintlichen) Steuerschuldner zu. Dies folgt aus dem Umstand, dass die strafbefreiende Erklärung nicht nur strafbefreiende (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG) und steuerfestsetzende (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG) Wirkung hat. Vielmehr erlöschen, soweit Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, mit Entrichtung der pauschalen Abgabe auch die gegen den Steuerschuldner bestehenden Steueransprüche (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StraBEG). Die strafbefreiende Erklärung hat mithin auch rechtsgestaltende Wirkung für und gegen den Steuerschuldner. Diese Wirkung rechtfertigt es, dem (vermeintlichen) Steuerschuldner die Befugnis zur Antragstellung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG unabhängig davon zuzubilligen, ob er Inhaltsadressat der Steuerfestsetzung i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG ist.

17

2. Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die durch die strafbefreiende Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung ist jedenfalls zur Beseitigung des Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit aufzuheben.

18

a) Eine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG bezeichneten Taten oder eine Steuerordnungswidrigkeit i.S. des § 6 StraBEG liegt nicht vor. Das FG hat mit für den BFH bindender Wirkung (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass die liechtensteinische Stiftung über das Stiftungsvermögen im Verhältnis zu K nicht habe tatsächlich und rechtlich frei verfügen können. Durch die Vermögensübertragung auf die Stiftung ist daher keine Schenkungsteuer entstanden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2007 II R 21/05, BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669).

19

b) Als vermeintliche Schuldnerin der Schenkungsteuer war die Klägerin befugt, den Antrag gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG zu stellen. Sie konnte das Antragsrecht auch alleine -ohne die Beigeladene- ausüben. Denn selbst wenn der Anspruch auf Aufhebung der Festsetzung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG zum Nachlass der K gehören sollte, wäre die Klägerin berechtigt, ihn unabhängig von weiteren Miterben im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. April 2018 X B 144, 145/17, BFH/NV 2018, 966, Rz 21, m.w.N.).

20

c) Der Eintritt der Festsetzungsverjährung steht der Aufhebung nicht entgegen. Die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 StraBEG war bei der Stellung des Aufhebungsantrags im Juni 2008 noch nicht abgelaufen. Sie betrug nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre und begann mit Ablauf des Jahres 2004, in dem die Testamentsvollstreckerin die strafbefreiende Erklärung abgegeben hat (vgl. Levedag, Finanz-Rundschau 2006, 491, 493 f., m.w.N.). Die Frist endete mit Ablauf des Jahres 2008.

21

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und § 139 Abs. 4 FGO. Der Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 2016 II R 24/15, BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz 21). Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten. Denn diese hat keine Sachanträge gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert.

 

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BFH: Spielvergnügungsteuer – Streitwert

Der Streitwert für ein Verfahren betreffend die Spielvergnügungsteuer ist nicht um gegenläufige ertragsteuerliche Folgewirkungen zu mindern. So entschied der BFH (Az. II S 1/19).

BFH: Spielvergnügungsteuer – Streitwert

BFH, Beschluss II S 1/19 vom 15.01.2019

Leitsatz: 

Der Streitwert für ein Verfahren betreffend die Spielvergnügungsteuer ist nicht um gegenläufige ertragsteuerliche Folgewirkungen zu mindern.

Orientierungssatz:

Der Streitwert wird auf 939.773 € festgesetzt.

Tatbestand:

I.

1

Mit Urteil vom 21. Februar 2018 II R 21/15 (BFHE 261, 62) hat der Senat eine Klage der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) gegen die Festsetzung von Spielvergnügungsteuer abgewiesen und ihr die Kosten auferlegt. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) stellte der Klägerin eine Kostenrechnung. Sie ging dabei von einem Streitwert in Höhe von 939.773 € aus, auf den sie eine Gebühr von 25.780 € errechnete.

2

Am 23. November 2018 hat die Klägerin Streitwertbeschwerde und Erinnerung eingelegt. Sie gehe davon aus, dass der Senat den Streitwert entsprechend festgesetzt habe. Es handele sich dabei um den streitig gewesenen Betrag der Spielvergnügungsteuer. Hätte sie obsiegt, hätte sie aber auf die zu erstattende Steuer insgesamt 31,45 % Ertragsteuern (15 % Körperschaftsteuer und 16,45 % Gewerbesteuer) zahlen müssen, was einem Betrag von 295.558,60 € entspreche. Es sei folglich höchstens der Differenzbetrag von 644.214,40 € als Streitwert anzusetzen.

3

Tatsächlich ist bisher kein Beschluss über den Streitwert ergangen.

Gründe:

II.

4

Der Senat setzt zunächst den Gebührenstreitwert fest, bevor über die Erinnerung entschieden wird. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wird der Gebührenstreitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur festgesetzt, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Es kann offenbleiben, ob die Eingabe der Klägerin, die irrig davon ausgeht, der Streitwert sei bereits gerichtlich festgesetzt, in einen Antrag auf Streitwertfestsetzung umgedeutet werden kann. Zumindest ist diese Festsetzung angemessen i.S. der Vorschrift. Der Klägerin entsteht hierdurch kein Nachteil, da die Entscheidung gerichtsgebührenfrei ergeht.

III.

5

Der Streitwert ist auf 939.773 € festzusetzen. Es handelt sich -was für sich genommen unstreitig ist- um den streitgegenständlichen Betrag der Spielvergnügungsteuer. Er ist nicht um gegenläufige ertragsteuerliche Folgewirkungen zu mindern.

6

1. Der Streitwert bestimmt sich nach Maßgabe des GKG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I 2013, 2586), in Kraft seit dem 1. August 2013. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt dies jedoch nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Bereits die der Revision vorausgegangene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde erst im Jahre 2014 eingelegt, so dass jedenfalls die Gesetzesfassung des 2. KostRMoG maßgebend ist. Das betrifft im Streitfall insbesondere § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, der erst durch das 2. KostRMoG eingefügt worden ist.

7

2. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist in Fällen, in denen der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Die angefochtenen Bescheide betreffend die Spielvergnügungsteuer sind solche Verwaltungsakte, so dass im Grundsatz allein die Höhe der begehrten Steuerdifferenz den Streitwert bestimmt.

8

3. Eine Minderung des Streitwerts, die darauf beruht, dass die begehrte Steuerminderung ihrerseits -auch zwangsläufig-zu einer anderweitigen Steuererhöhung führt, findet nicht statt.

9

a) Eine ausdrückliche Vorschrift, die sich mit weiteren Auswirkungen eines auf Geldleistungen bezogenen Verwaltungsakts befasst, enthält lediglich § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG. Diese Norm erlaubt die Anpassung des Streitwerts im Streitfall nicht.

10

aa) Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat, die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf.

11

bb) Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die ertragsteuerrechtlichen Auswirkungen der Spielvergnügungsteuer bzw. deren Erstattung offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende geldleistungsbezogene Verwaltungsakte i.S. dieser Vorschrift darstellen. Die Vorschrift führt nach ihrem eindeutigen Wortlaut als Rechtsfolge nur zu einer Anhebung des Streitwerts, nicht aber zu einer Minderung.

12

b) Jenseits dieser Vorschrift ist eine Anpassung des nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG bezifferten Streitwerts mit Rücksicht auf Folgewirkungen nicht möglich.

13

aa) Bereits vor Einfügung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG durch das 2. KostRMoG entsprach es ständiger Rechtsprechung des BFH zu § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, dass für die Bemessung des Streitwerts nicht das gesamte geldwerte Interesse maßgebend war, das ein Steuerpflichtiger an der Durchführung des Verfahrens hatte, sondern lediglich der Steuerbetrag, um den unmittelbar gestritten wurde, und zwar zugunsten wie zu Lasten des jeweiligen Kostenschuldners (vgl. im Einzelnen BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2015 X E 20/15, BFH/NV 2016, 573, Rz 11 bis 14, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG als Ausnahmevorschrift zu verstehen, die lediglich unter den dort bestimmten Voraussetzungen die Berücksichtigung weiterer wirtschaftlicher Folgen erlaubt. Im Umkehrschluss verstieße eine Ausdehnung über den Regelungsbereich dieser Vorschrift hinaus gegen das gesetzliche Konzept (so wohl auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 573, Rz 20; vgl. etwa auch Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. September 2015 3 KO 962/15, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 2108, Rz 55).

14

§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG diente schon bei seiner Einführung nicht einer allgemeinen Erweiterung der Streitwertbestimmung, sondern dem punktuellen Zweck, der insbesondere in finanzgerichtlichen Verfahren beobachteten systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger entgegenzuwirken (vgl. die Gesetzesbegründung in BTDrucks 17/11471, S. 245). Dies betrifft jahresbezogene Musterprozesse mit jahresübergreifender Bedeutung. Die in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG enthaltene Beschränkung auf die Anhebung von Streitwerten spiegelt diese begrenzte Funktion exakt wider. Es wäre daher ein Eingriff in die gesetzliche Systematik, den nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG bestimmten Streitwert jenseits des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG durch Einbeziehung von Folgewirkungen zu ändern.

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bb) Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den begrenzten Anwendungsbereich des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG und die dadurch mittelbar bewirkte Ausklammerung sonstiger wirtschaftlicher Interessen aus der Streitwertbestimmung. Die Vorschrift führt zwar dazu, dass Folgewirkungen eines Steuerbescheids den Streitwert erhöhen, nicht aber senken können. Da das Gebührenrecht indes in erheblichem Maße auf Typisierungen aufbaut, erachtet der Senat diese Differenzierung für zulässig, zumal auch der Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG die Untergrenze kennt.

IV.

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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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Beschluss der EU-Kommission, eine für einige spanische Profifußballvereine geltende Steuerregelung als staatliche Beihilfe einzustufen, ist nichtig

Das Gericht der EU erklärt den Beschluss der Kommission, die für vier spanische Profifußballvereine geltende Steuerregelung als staatliche Beihilfe einzustufen, für nichtig (Rs. T-679/16).

Beschluss der EU-Kommission, eine für einige spanische Profifußballvereine geltende Steuerregelung als staatliche Beihilfe einzustufen, ist nichtig

EuG, Pressemitteilung vom 26.02.2019 zum Urteil T-679/16 und T-865/16 vom 26.02.2019

Das Gericht der EU erklärt den Beschluss der Kommission, die für vier spanische Profifußballvereine geltende Steuerregelung als staatliche Beihilfe einzustufen, für nichtig.

Nach einem spanischen Gesetz von 1990 waren alle spanischen Profisportvereine gezwungen, sich in Sport-Aktiengesellschaften (im Folgenden: SAG) umzuwandeln, um ein verantwortungsvolleres Management ihrer Tätigkeit zu fördern. Allerdings war eine Ausnahme vorgesehen: Die Profisportvereine, die in den Steuerjahren vor der Verabschiedung des Gesetzes einen Überschuss erwirtschaftet hatten, durften in der Form von Sportvereinen fortbestehen. Vier spanische Profifußballvereine – der Fútbol Club Barcelona (Barcelona), der Club Atlético Osasuna (Pamplona), der Athletic Club (Bilbao) und der Real Madrid Club de Fútbol (Madrid) – haben diese Option ausgeübt. Somit konnten sie als juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht und im Unterschied zu den SAGs einen besonderen Einkommensteuersatz beanspruchen, der bis zum Jahr 2016 unter dem für SAGs geltenden Satz lag.

Mit einem Beschluss aus dem Jahr 20161 stellte die Kommission fest, dass Spanien rechtswidrig eine Beihilfe eingeführt habe, die in Form einer steuerlichen Begünstigung der vier genannten Profifußballvereine bei der Körperschaftssteuer gewährt worden sei. Diese Regelung sei mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Die Kommission gab Spanien daher auf, dies zu beenden und den Betrag der gewährten Beihilfe sofort in wirksamer Weise von den Empfängern zurückzufordern.

Der Fútbol Club Barcelona und der Athletic Club haben den Beschluss der Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten.

Mit dem Urteil in der Rechtssache T-865/16, Fútbol Club Barcelona/Kommission, erklärt das Gericht den Beschluss der Kommission für nichtig. Die Klage des Athletic Club in der Rechtssache T-679/16 ist dagegen abgewiesen worden.

Das Gericht führt zunächst aus, dass bei der Prüfung einer Beihilferegelung auch ihre verschiedenen vor- und nachteiligen Auswirkungen für ihre Empfänger zu prüfen sind, wenn sich bereits aus den Merkmalen der Regelung ergibt, dass der gerügte Vorteil nicht eindeutig ist.

Das Gericht betont, dass die von dem angefochtenen Beschluss betroffene Maßnahme lediglich in einer im Bereich des spanischen Profisports vorgenommenen Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der bei Verabschiedung des Gesetzes von 1990 für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltenden Steuerregelung besteht. Daher prüft es, ob die Kommission hinreichend dargetan hat, dass die für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltende Steuerregelung insgesamt geeignet war, ihre Begünstigten in eine vorteilhaftere Lage zu bringen, als wenn sie in der Form einer SAG hätten tätig werden müssen.

Das Gericht weist darauf hin, dass – wie die Kommission in ihrem Beschluss aufgezeigt hatte – von 1990 bis 2015 auf die vier durch die streitige Regelung begünstigten Clubs ein nominaler Steuersatz angewandt wurde, der gegenüber den in der Form einer SAG tätigen Clubs ermäßigt war.

Gleichwohl darf die Prüfung des sich daraus ergebenden Vorteils nicht von der Prüfung der übrigen Bestandteile der für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltenden Steuerregelung getrennt werden. Das Gericht hebt insoweit u. a. hervor, dass der Real Madrid Club de Fútbol im Verwaltungsverfahren der Kommission darauf verwiesen hatte, dass die Steuerabzüge für die Wiederanlage von außergewöhnlichen Gewinnen bei SAGs höher seien als bei Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Der Club aus Madrid hatte geltend gemacht, dass dieser Abzug wegen der Praxis der Spielertransfers erheblichen Umfang haben könne, da die Gewinne in den Erwerb neuer Spieler wieder angelegt werden könnten, und dass daher zwischen 2000 und 2013 die für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltende Steuerregelung „viel ungünstiger“ als die der SAGs gewesen sei.

Die Kommission hatte jedoch ausgeschlossen, dass der sich aus der höheren Obergrenze der für SAGs geltenden Steuerabzüge ergebende relative Vorteil den für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltenden Vorzugssteuersatz ausgleiche, und zwar insbesondere deshalb, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass dieses Steuerabzugssystem „grundsätzlich und auf lange Sicht günstiger ist“. Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Kommission, die die Beweislast für das Vorliegen eines sich aus der für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht geltenden Steuerregelung ergebenden Vorteils trug, das Vorliegen eines solchen Vorteils – unbeschadet der Grenzen ihrer Untersuchungspflichten – nur durch den Nachweis bejahen konnte, dass die Deckelung der Steuerabzüge auf einer für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht weniger vorteilhaften Höhe als für SAGs den Vorteil aus dem niedrigeren nominalen Steuersatz nicht ausglich.

Die Kommission stützte sich auch auf Zahlen aus einer Studie, die Spanien im Verwaltungsverfahren vorgelegt hatte. Auf dieser Grundlage machte sie geltend, dass die tatsächliche Besteuerung der als Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht eingestuften Profifußballvereine in den meisten Steuerjahren niedriger gewesen sei als bei den vergleichbaren Clubs, die der allgemeinen Steuerregelung unterlegen hätten. Die Zahlen betrafen jedoch aggregierte Daten aller Wirtschaftszweige und -teilnehmer und nur vier Steuerjahre, während sich der von der streitigen Steuerregelung betroffene Zeitraum von 1990 bis 2015 erstreckte. Das Gericht schließt daraus, dass die Kommission den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt hat.

Das Gericht prüft sodann, ob sich die Kommission trotz dieses Fehlers ausschließlich auf die von Spanien vorgelegten Daten stützen durfte, um das Vorliegen eines Vorteils festzustellen. Es stellt fest, dass diese Daten zusammen mit den übrigen Tatsachen betrachtet werden mussten, die der Kommission vorgelegt worden waren, wie den Hinweisen des Real Madrid Club de Fútbol über das Ausmaß der mit der Praxis der Spielertransfers zusammenhängenden Steuerabzüge für Profifußballvereine. Nach Ansicht des Gerichts verfügte die Kommission beim Erlass ihres Beschlusses somit über Angaben, aus denen die im Ausmaß der Steuerabzüge bestehenden Besonderheiten des betreffenden Sektors hervorgingen, weshalb sie daran hätte zweifeln müssen, ob die Feststellungen über die tatsächliche Besteuerung von Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und von dem allgemeinen Steuersystem unterliegenden Einrichtungen, die für alle Sektoren getroffen wurden, auf diesen Sektor anwendbar sind. Daher stellt das Gericht fest, dass die Kommission ihrer Pflicht des Nachweises, dass die streitige Maßnahme ihren Begünstigten einen Vorteil verschafft, nicht rechtlich hinreichend nachgekommen ist.

Fußnote

1 Beschluss (UE) 2016/2391 vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine (ABl. 2016, L 357, S. 1), vgl. IP der Kommission IP/16/2401.

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Steuerfreiheit einer Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV trotz vorangegangenem Bond-Stripping

Das FG Düsseldorf hat zu der steuerlichen Behandlung einer Ausschüttung einer luxemburgischen Investmentgesellschaft mit variablem Grundkapital (SICAV) an eine deutsche Kapitalgesellschaft nach einem vorangegangenen Bond-Stripping Stellung genommen (Az. 2 K 3874/15).

Steuerfreiheit einer Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV trotz vorangegangenem Bond-Stripping

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 26.02.2019 zum Zwischenurteil 2 K 3874/15 vom 17.12.2018 (nrkr – BFH-Az.: I R 8/19)

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Zwischenurteil vom 17.12.2018 (Az. 2 K 3874/15 F) zu der steuerlichen Behandlung einer Ausschüttung einer luxemburgischen Investmentgesellschaft mit variablem Grundkapital (SICAV) an eine deutsche Kapitalgesellschaft nach einem vorangegangenen Bond-Stripping Stellung genommen.

Die klagende GmbH & Co. KG war persönlich haftende Gesellschafterin einer deutschen KGaA. Die KGaA war die einzige Anlegerin einer in Luxemburg errichteten SICAV. Alle drei Gesellschaften waren Ende des Jahres 2011 gegründet worden.

Die SICAV erwarb mehrere deutsche Bundesanleihen mit mehrjährigen Laufzeiten. Diese Anleihen teilte sie im Wege des sog. Bond-Strippings in die Anleihemäntel und Zinsscheine auf. Den Erlös aus der anschließenden Veräußerung der Zinsscheine schüttete die SICAV noch im Jahr 2011 an die KGaA aus.

Die Beteiligten stritten darüber, ob der Anteil der Klägerin am Beteiligungsertrag der KGaA steuerfrei ist. Die Klägerin berief sich hierzu auf das mit dem Ablauf des 29.09.2013 außer Kraft getretene deutsch-luxemburgische Doppelbesteuerungskommen. Das beklagte Finanzamt lehnte eine Steuerfreistellung als sog. Schachteldividende ab.

Dagegen hat sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr gesetzt. In seinem Zwischenurteil hat das Finanzgericht entschieden, dass der Gewinnanteil der Klägerin steuerfrei ist. Der Senat bejahte die Voraussetzungen des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs. Die der Ausschüttung vorangegangene Durchführung des Bond-Strippings sei insofern unschädlich. Die SICAV sei durch die Veräußerung der Zinsscheine erwerbswirtschaftlich tätig geworden und habe einen ausschüttbaren Veräußerungsgewinn erzielt. Eine vorangegangene Vermögenssteigerung bei der ausschüttenden Gesellschaft sei für die Annahme einer Dividende nicht erforderlich. Der Senat sah in dem Vorgang auch keine Rückzahlung von Nennkapital.

Mit seinem Zwischenurteil hat der Senat über entscheidungserhebliche Vorfragen des Klageverfahrens vorab entschieden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. I R 8/19 anhängig.

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Ehegattensplitting wird nicht geändert

Die Bundesregierung plant keine Reform des sog. steuerlichen Ehegattensplittings. Das teilt die Regierung in ihrer Antwort (19/7611) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion mit.

Ehegattensplitting wird nicht geändert

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 25.02.2019

Die Bundesregierung plant keine Reform des sog. steuerlichen Ehegattensplittings. Das teilt die Regierung in ihrer Antwort ( 19/7611 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/7323 ) mit. Die Abgeordneten hatten in ihrer Kleinen Anfrage auf die Ansicht des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen verwiesen, wonach das Ehegattensplitting die Spezialisierung in der Ehe im Sinne der Erwerbstätigkeit des einen Partners und der Bereitstellung häuslicher Dienste durch den anderen Partner begünstigen würde. Die Bundesregierung erklärte dazu, sie nehme die Ansicht des Wissenschaftlichen Beirats zur Kenntnis. Die Erwerbsentscheidungen von Ehegatten würden von einer Reihe von Faktoren beeinflusst und seien nicht durch eine einzige Tatsache allein bestimmt.

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Steuerliche Forschungsförderung – Ja? Nein? Vielleicht?

Dass Forschung eine gute Sache und wichtiger Baustein für Deutschlands Attraktivität im internationalen Wettbewerb ist, da sind sich eigentlich alle einig. Bei der Frage, welche Anreize hierfür gesetzt werden sollten, gehen die Meinungen jedoch auseinander. In Deutschland gibt es bisher die Möglichkeit der direkten Projektförderung. In der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags am 18.02.2019 ging es um drei Initiativen zur Einführung einer steuerlichen Forschungsförderung. Der DStV berichtet.

Steuerliche Forschungsförderung – Ja? Nein? Vielleicht?

DStV, Mitteilung vom 25.02.2019

Dass Forschung eine gute Sache und wichtiger Baustein für Deutschlands Attraktivität im internationalen Wettbewerb ist, da sind sich eigentlich alle einig. Bei der Frage, welche Anreize hierfür gesetzt werden sollten, gehen die Meinungen jedoch auseinander. In Deutschland gibt es bisher die Möglichkeit der direkten Projektförderung. In der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags am 18.02.2019 ging es um drei Initiativen der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen ( BT-Drs. 19/4827 ), FDP ( BT-Drs. 19/3175 ) sowie AfD ( BT-Drs. 19/4844 ) zur Einführung einer steuerlichen Forschungsförderung.

Die Initiativen der Oppositionsfraktionen

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen schlägt in ihrem Gesetzentwurf einen Forschungsbonus in Form einer Steuerermäßigung von 15 % aller Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (FuE) vor. Die Steuerermäßigung soll im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden können. Dieser Bonus soll für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nach dem Gesetzentwurf u. a. nicht mehr als 249 Mitarbeiter beschäftigen, gewährt werden. Er soll ferner sowohl für eigene FuE-Maßnahmen, als auch für Auftragsforschung und -entwicklung in Anspruch genommen werden können. Da sich viele KMU aufgrund ihrer geringen Größe und Finanzausstattung keine eigene Forschungsabteilung leisten können, stelle die Auftragsforschung gerade für KMU eine attraktive Möglichkeit dar, ohne großen Investitionsaufwand Forschung zu betreiben – so die Begründung. In den Fällen, in denen der Forschungsbonus die tatsächlich zu zahlende (tarifliche) Einkommensteuer übersteigt, solle, entsprechend des Entwurfs, der übersteigende Betrag an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden.

Auch die FDP-Fraktion zielt insbesondere auf die Förderung von KMU ab. Bestehende Förderinstrumente wie die Projektförderung mit direkten Mitteln würden nicht ausreichen. Sie seien für viele KMU wegen der Fülle an Auflagen, der Bearbeitungsdauer und übermäßiger Bürokratie zu unattraktiv. Laut EFI-Jahresbericht 2017 stelle der derzeitige Mangel an internen Finanzierungsquellen für 30 % der deutschen KMU ein Innovationshemmnis dar. Sie verfügten in aller Regel über eine geringere Eigenkapitalquote sowie über eine ungünstigere Liquidität. Mittels einer Steuergutschrift, die sich nach einem bestimmten Prozentsatz des Personalaufwands für FuE (Forschungsprämie) bemisst, solle eine technologieoffene, rechtssichere und bürokratiearme Forschungsförderung unterstützt werden. Damit die Unternehmen zeitnah und liquiditätswirksam ihre Maßnahmen abrechnen können, solle die Gutschrift laut FDP-Antrag bei internen Personalaufwendungen mit dem monatlichen Lohnsteuerabzug, bei externen Forschungsausgaben mit der vierteljährlichen Vorauszahlung der Körperschaftssteuer verrechnet und im Verlustfall als Steuererstattung ausgezahlt werden.

Die AfD-Fraktion will den Standort Deutschland mit einer einfachen und unbürokratischen steuerlichen Forschungs- und Entwicklungsförderung mittels Steuergutschrift auf Basis des Gesamtvolumens an FuE-Aufwendungen stärken. Sie solle ferner allen Forschenden offenstehen.

Probleme und Alternativen zur steuerlichen Forschungsförderung

In der von der Ausschussvorsitzenden MdB Bettina Stark-Watzinger (FDP) geleiteten Anhörung ging es u. a. um die Frage, ob eine steuerliche Forschungsförderung überhaupt sinnvoll ist. So sah Dr. jur. Michael Balke (Finanzrichter a.D.) dies durchaus kritisch. Er monierte, der zur Diskussion stehende Gesetzentwurf sowie die vorliegenden Anträge seien zu kompliziert, lückenhaft und streitanfällig. Das zeige sich schon daran, dass für eine einzige Ermäßigung fünf Seiten Gesetzestext sowie Paragrafen von 35c bis 35i EStG-E benötigt würden. Balke forderte stattdessen, bestehende Steuerrabatte abzuschaffen, um damit Spielraum zu gewinnen, die Steuersätze für alle Steuerbürger drastisch zu senken.

Dr. Heike Belitz (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung) bemängelte die fehlende Lenkungswirkung einer steuerlichen Forschungsförderung. Notwendig seien vor allem risikoreiche Forschungen mit hohen Spillovereffekten, z. B. durch Forschungskooperationen. Mit einer allgemeinen steuerlichen Forschungsförderung sei solch eine Beschränkung jedoch nicht möglich. Um mehr Investitionen von KMU anzuregen, schlug sie anstelle einer steuerlichen Forschungsförderung eine Ausweitung der Projektförderung für KMU vor.

Auch Univ.-Prof. Dr. Carsten Dreher (Freie Universität Berlin) schien von der steuerlichen Forschungsförderung nicht überzeugt. So sei kein Zusammenhang privater FuE-Intensität und der Höhe der steuerlichen Forschungsförderung belegt. Deutlich würde dies am Beispiel von Deutschland und Schweden. In beiden Staaten gebe es zwar keine steuerliche Forschungsförderung. Dennoch seien die Forschungsausgaben hoch.

RA Carsten Rothbart (Zentralverband des Deutschen Handwerks) gab ferner zu bedenken, dass die Anknüpfung der Förderung an den Personalaufwand problematisch sei. Betriebe in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft generierten schließlich steuerlich gesehen keinen Personalaufwand. Außerdem stand für ihn fest: Eine steuerliche Forschungsförderung könne nur neben die existierende Projektförderung treten. Mit dieser habe man sehr gute Erfahrungen – auch im mittelständischen Bereich – gemacht.

Die steuerliche Forschungsförderung: Ein Schritt in die richtige Richtung?

Cedric von der Hellen (Bundesverband der Deutschen Industrie) sah gerade im Hinblick auf den internationalen Standortwettbewerb die steuerliche Förderung von FuE-Leistungen als dringend geboten. Auch Dr. Rainer Kambeck (Deutscher Industrie- und Handelskammertag) erblickte in der steuerlichen Forschungsförderung ein probates Mittel, die Attraktivität des Innovationsstandorts Deutschland zu erhöhen. Allerdings standen beide einer Begrenzung der Förderung auf KMU kritisch gegenüber. Auch RA Georg Geberth (Siemens) zeigte Unverständnis darüber, dass die Forschungstätigkeit von größeren Unternehmen nicht förderwürdig sein solle. Nach seiner Auffassung gebe es keine gute oder schlechte Forschung.

Vor dem Hintergrund, dass die große Koalition die gesamtwirtschaftliche Investition in FuE von derzeit 3 auf 3,5 % des Bruttoinlandsprodukts steigern wolle, zeigte sich Kerstin Haase (EY) überrascht, dass Deutschland als nahezu einzige Industrienation bislang auf eine steuerliche Forschungsförderung verzichte. Die internationale Erfahrung mit diesem Instrument könne genutzt werden, um mittels einer praxisnah ausgestalteten Förderung die politischen und volkswirtschaftlichen Ziele zu erreichen.

Prof. Dr. Monika Schnitzer (Ludwig-Maximilians-Universität München) stellte dar, dass KMU besonders von der Einführung einer steuerlichen Forschungsförderung profitieren würden. Für die Niederlande habe eine Studie aus dem Jahr 2012 gezeigt, dass eine Senkung der FuE-Nutzerkosten um 1 % viele KMU dazu veranlasst, ihre FuE-Aufwendungen langfristig um 1,1 % zu erhöhen. Großunternehmen würden ihre FuE-Aufwendungen dagegen bei dieser Maßnahme nur um 0,25 % steigern.

Für den Deutschen Steuerberaterverband e.V. besuchten die Referenten für Steuerrecht Denis Basta, M.A., und Daniela Ebert, LL.M., die öffentliche Ausschusssitzung.

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Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit der Einführung von § 22f UStG und § 25e UStG

Das BMF hat sein Schreiben vom 28.01.2019 zur Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet um eine Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit der Einführung von § 22f UStG und § 25e UStG ergänzt (Az. III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002).

Nichtbeanstandungsregelung im Zusammenhang mit der Einführung von § 22f UStG und § 25e UStG

Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002 vom 21.02.2019

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 28. Januar 2019 Folgendes:

Bis zum 15. April 2019 wird es nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes anstelle der Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28. Februar 2019 gestellte Antrag auf Erteilung der o. g. Bescheinigung (in elektronischem Format oder als Abdruck) vorliegt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Hintergrund

Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) wurden

  • § 22f (Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes) und
  • § 25e (Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz)

in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.

Zudem wurde in § 27 UStG (Allgemeine Übergangsvorschriften) ein neuer Abs. 25 eingefügt.

Die vorgenannten Regelungen traten gemäß Artikel 20 Abs. 3 des o. g. Gesetzes am 1. Januar 2019 in Kraft.

Dieses Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019 (Az. III C 5 – S-7420 / 19 / 10002 :002).

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Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder

Das BMF hebt sein Schreiben vom 13. Juni 2005 zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder auf (Az. IV C 6 – S-2133 / 13 / 10002).

Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2133 / 13 / 10002 vom 19.02.2019

Der BFH hat mit Urteil I R 33/11 vom 9. Januar 2013 umfassend zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder Stellung genommen. Das diesen Grundsätzen zum Teil entgegenstehende BMF-Schreiben vom 13. Juni 2005 (BStBl I S. 715) wird aufgehoben.Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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