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Kindergeld für EU-Ausländer: Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet
Kindergeld für EU-Ausländer: Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.01.2019
Seit dem 1. Januar 2019 passt Österreich die Familienbeihilfen und einschlägige Steuerermäßigungen, die für Kinder mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ausbezahlt werden, an die Lebenshaltungskosten des betreffenden Mitgliedstaats an. Das bedeutet, dass viele EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in Österreich arbeiten und in gleicher Weise Sozialbeiträge und Steuern entrichten wie lokale Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, niedrigere Leistungen erhalten, und zwar allein aus dem Grund, dass ihre Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.
Die EU-Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erlauben es den Mitgliedstaaten nicht, Geldleistungen für gemäß ihren Rechtsvorschriften versicherte Personen allein aus dem Grund zu verringern, dass sie oder ihre Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Außerdem verbieten sie jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Eine Verringerung von Familienleistungen, die allein auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die betreffenden Kinder im Ausland wohnen, verstößt sowohl gegen die EU-Vorschriften über die soziale Sicherheit als auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, hinsichtlich sozialer und steuerlicher Vergünstigungen.
Mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens an Österreich hat die Europäische Kommission das Vertragsverletzungsverfahren offiziell eingeleitet. Österreich hat nun zwei Monate Zeit, um auf die Anmerkungen der Kommission zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln, die zweite Stufe in einem insgesamt dreistufigen Vertragsverletzungsverfahren.
Hintergrund
Die Gewährleistung eines fairen Binnenmarkts ist eine Priorität der amtierenden Kommission. Im Dezember 2016 hat die Kommission eine Überarbeitung der Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgelegt, um sie gerechter, klarer und leichter durchsetzbar zu machen. In dem Vorschlag, der die Freizügigkeit bekräftigt, werden die Rechte der Bürgerinnen und Bürger geschützt und gleichzeitig die einschlägigen Instrumente gegen potenziellen Missbrauch gestärkt. Die EU-Mitgliedstaaten erzielten im Juni 2018 eine Einigung über den Vorschlag. Das Europäische Parlament hat im Dezember 2018 über den Vorschlag abgestimmt.
Im Rat und im Parlament gab es einige Stimmen, die eine Indexierung von Familienleistungen für im Ausland lebende Kinder vorschlugen; diese Vorschläge wurden jedoch eindeutig abgelehnt. Die abschließenden Verhandlungen über einen Kompromiss zwischen den drei Organen („Triloge“) sind noch im Gange.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet jegliche mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Der österreichische Indexierungsmechanismus ist diskriminierend, da er zu einer Verringerung der Familienbeihilfen und einschlägiger Steuerermäßigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich führt, nur, weil deren Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Der Umstand, dass die Lebenshaltungskosten in einem solchen Mitgliedstaat niedriger sind als in Österreich, ist für eine Leistung, die als Pauschalbetrag ohne Bezug zu den tatsächlichen Unterhaltskosten für ein Kind ausbezahlt wird, nicht relevant.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
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Deutschland wegen Nichtanpassung an die EU-Rechtsvorschriften über Mehrwertsteuererstattungen verklagt
Deutschland wegen Nichtanpassung an die EU-Rechtsvorschriften über Mehrwertsteuererstattungen verklagt
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.01.2019
Konkret weigert sich Deutschland in einigen Fällen, die Mehrwertsteuer zu erstatten, ohne zusätzliche Angaben beim Erstattungsantragsteller einzuholen, wenn nach Auffassung der deutschen Behörden die Informationen über die Art der gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistungen nicht ausreichen, um über eine Mehrwertsteuererstattung zu entscheiden.
Diese Praxis führt dazu, dass eine Mehrwertsteuererstattung an Antragsteller abgelehnt wird, die die wesentlichen Anforderungen erfüllen, wodurch Deutschland gegen das Recht auf eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den EU-Rechtsvorschriften (Mehrwertsteuerrichtlinie, Richtlinie 2006/112/EG des Rates, Erstattungsrichtlinie, Richtlinie 2008/9/EG des Rates) verstößt.
Mit dem Beschluss nimmt die Europäische Kommission ihre Aufgabe als Hüterin der Verträge wahr und setzt EU-Recht durch. Der Fall wird an den Gerichtshof verwiesen, da Deutschland seine Rechtsvorschriften nach Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht mit EU-Recht in Einklang gebracht hat.
Hintergrund
Die meisten Unternehmen, die Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten in einem EU-Land entrichten, in das sie normalerweise keine Gegenstände liefern bzw. in dem sie normalerweise keine Dienstleistungen erbringen (und daher nicht für MwSt-Zwecke registriert sein müssen), sind gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates) dennoch zum Abzug dieser Mehrwertsteuer berechtigt. Dieser „Abzug“ erfolgt durch eine Erstattung aus dem EU-Land, in dem die Mehrwertsteuer entrichtet wurde.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
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Italien wegen Vorzugsbehandlung bei der Registrierungssteuer für Immobilien verklagt
Italien wegen Vorzugsbehandlung bei der Registrierungssteuer für Immobilien verklagt
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.01.2019
Im Ausland lebende Italiener genießen bei der Registrierungssteuer eine Vorzugsbehandlung, ohne dass sie das Wohnsitzerfordernis erfüllen müssen. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten haben keinen Anspruch auf eine solche Vorzugsbehandlung, wenn sie nicht tatsächlich in dem Ort wohnhaft sind, in dem sich die Immobilie befindet, oder innerhalb von 18 Monaten dort ihren Wohnsitz anmelden. Eine solche diskriminierende Behandlung, die direkt aufgrund der Staatsangehörigkeit erfolgt, ist nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht zulässig.
Mit dem Beschluss zur Durchsetzung des EU-Rechts nimmt die Europäische Kommission ihre Aufgabe als Hüterin der Verträge wahr. Der Fall wird an den Gerichtshof verwiesen, da Italien seine Rechtsvorschriften nach Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission an die italienischen Behörden im Januar 2018 nicht mit dem EU-Recht in Einklang gebracht hat.
Ebenso sind im Ausland lebende italienische Rentner unter bestimmten Voraussetzungen von einer kommunalen Immobiliensteuer (der „IMU“) befreit oder können Ermäßigungen bei kommunalen Dienstleistungssteuern auf ihr Immobilieneigentum in Italien in Anspruch nehmen. Die Kommission hat daher heute auch beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Italien zu richten, weil das Land im Ausland lebenden Italienern, die in der EU oder in einem Mitgliedsland des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum leben, günstigere Bedingungen für bestimmte kommunale Steuern auf die erste Immobilie gewährt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
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Vereinigtes Königreich wegen Nichteinhaltung der Mehrwertsteuervorschriften für bestimmte Rohstoffmärkte verklagt
Vereinigtes Königreich wegen Nichteinhaltung der Mehrwertsteuervorschriften für bestimmte Rohstoffmärkte verklagt
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.01.2019
Derzeit wendet das Vereinigte Königreich auf Umsätze auf bestimmten Rohstoffmärkten im Vereinigten Königreich einen Nullsatz an. Seit der Notifizierung der Ausnahmeregelung an die Kommission im Jahr 1977 hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich der Maßnahme beträchtlich ausgeweitet, d. h. die Ausnahmeregelung ist nicht mehr auf die ursprünglich betroffenen Rohstoffmärkte beschränkt.
Nach den von allen Mitgliedstaaten vereinbarten EU-Vorschriften (der Mehrwertsteuerrichtlinie, Richtlinie 2006/112/EG des Rates) kann diese Art der Ausnahmeregelung nicht ausgeweitet werden. Sie führt außerdem zu großen Wettbewerbsverzerrungen zulasten anderer Finanzmärkte der EU.
Die Klageerhebung erfolgt, nachdem es das Vereinigte Königreich nach der mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom Juli 2018 versäumt hat, seine Rechtsvorschriften mit dem Mehrwertsteuerrecht der EU in Einklang zu bringen. Die Europäische Kommission nimmt ihre Aufgabe als Hüterin der Verträge wahr und setzt EU-Recht durch.
Hintergrund
Artikel 394 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthält eine Klausel, die eine von dem in der EU üblichen System für die Erhebung der Mehrwertsteuer abweichende Sonderregelung ermöglicht. Gemäß dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1977 Sondermaßnahmen zur Vereinfachung der Steuererhebung oder zur Verhütung der Steuerhinterziehung oder -umgehung angewandt haben, diese beibehalten, sofern sie sie der Kommission vor dem 1. Januar 1978 mitgeteilt haben.
Die Mitgliedstaaten können den Geltungsbereich der nach Artikel 394 mitgeteilten Maßnahmen nicht ausweiten. Das Vereinigte Königreich hat mindestens acht Änderungen an seiner Ausnahmeregelung vorgenommen, ohne diese der Kommission mitzuteilen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
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DStV begrüßt differenzierten Ansatz der EU-Kommission für die Einführung von Mehrheitsentscheiden bei der Steuergesetzgebung
DStV begrüßt differenzierten Ansatz der EU-Kommission für die Einführung von Mehrheitsentscheiden bei der Steuergesetzgebung
Unklarheiten müssen aber noch im breiten Dialog geklärt werden!
DStV, Pressemitteilung vom 22.01.2019
Der Vier-Stufen-Plan der EU-Kommission sieht vor, dass Mehrheitsentscheide zunächst nur für Maßnahmen gelten, die auf die Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit abzielen, bspw. zur Bekämpfung von Steuerbetrug (Stufe 1). Anschließend soll der Mehrheitsentscheid für Maßnahmen eingeführt werden, die überwiegend steuerlicher Art sind, dabei aber auch andere politische Ziele unterstützen, wie bspw. die Umweltpolitik der EU (Stufe 2). Bis 2025 soll der Mehrheitsentscheid für Steuerbereiche umgesetzt werden, die bereits weitgehend harmonisiert sind (bspw. Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuer, Stufe 3), danach für alle „anderen Initiativen im Steuerbereich“, sofern dies für den Binnenmarkt und für eine faire und wettbewerbsorientierte Besteuerung in Europa notwendig ist (Stufe 4).
Am Rande des Future Forum Europe am 15. Januar in Berlin, stellte Bundesfinanzminister Olaf Scholz bereits klar, dass sich Deutschland einem Vorangehen zu einem Mehrheitsentscheid in Steuersachen nicht per se verschließen sollte. Die von der EU-Kommission unterbreiteten Vorschläge müssten konstruktiv begleitet werden, denn eine starke und effiziente EU sei das wichtigste nationale Anliegen Deutschlands.
In diesem Punkt teilt der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV), StB/WP Harald Elster, die Auffassung des Bundesfinanzministers. Elster gab jedoch zu bedenken, dass Steuern die wichtigste staatliche Einnahmequelle sind. Sie seien von zentraler Bedeutung für die Sicherstellung einer effizienten und stabilen Wirtschaft in einer gerechten und inklusiven Gesellschaft. Bei der eventuellen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten in der Steuerpolitik müsse daher behutsam und mit Bedacht vorgegangen werden.
Insoweit begrüßt der DStV die Idee eines schrittweisen Übergangs zum Mehrheitsentscheid in der EU-Steuerpolitik, sofern dies die in den Stufen 1 bis 3 erwähnten Maßnahmen umfasst. Dem entgegen wird die Einführung des Mehrheitsentscheids für „andere Initiativen im Steuerbereich“ vom DStV durchaus kritisch betrachtet. Dies begründete Elster damit, dass der Kommissionsvorschlag als Ziel solcher Initiativen lediglich die Schaffung einer fairen und wettbewerbsorientierten Besteuerung in Europa angebe und somit der Anwendungsbereich dieser Regelung sehr weit ausfallen könne.
Zwar verweise die EU-Kommission nur auf Beispiele wie die GKKB oder die Digitalsteuer, jedoch sei die vorgeschlagene Eingrenzung durch einen Binnenmarktbezug nur bedingt geeignet, die Anwendung des Mehrheitsentscheids auf rein europäische Themen zu begrenzen. EU-Maßnahmen könnten somit zukünftig direkte Auswirkungen auf die Besteuerungsrechte, die Bestimmung von Bemessungsgrundlagen und die Gestaltung von Steuersätzen in den Mitgliedstaaten haben.
„Besteuerungsrechte, Bemessungsgrundlagen und die Gestaltung von Steuersätzen sind sensible Themen für die Mitgliedstaaten“, so Elster ausdrücklich. „Es darf nicht sein, dass die steuer- und finanzpolitischen Interessen der Mitgliedstaaten in den Kernfragen der Besteuerungsgestaltung per Mehrheitsentscheid ausgehebelt werden. Auch stellt die EU-Kommission nicht klar, wie ein solcher Vorstoß mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist und wie er den Mitgliedstaaten ausreichend Ermessenspielraum für nationale Steuer- und Finanzpolitik einräumt“.
Ergänzend schlägt Elster vor, die Abkehr vom Einstimmigkeitsprinzip in einem für die Mitgliedstaaten sehr sensiblen Bereich zu kompensieren, indem die Stimme der Mitgliedstaaten anderenorts gestärkt wird. „Beispielsweise könnten kommissionsnahe Beratungsgremien, wie das Tax Good Governance Board oder das EU VAT Forum, mit permanenten Plätzen für Vertreter der Finanzverwaltungen, der Mitgliedstaaten und für steuernahe Berufsverbände ausgestattet werden“, so Elster.
Auch müsse im Rahmen des Modernisierungsprozesses über eine Stärkung der Finanzgerichtsbarkeit auf europäischer Ebene gesprochen werden, so Elster. Dabei könnte, wie bereits vom Präsidenten des Bundesfinanzhofs, Prof. Dr. h. c. Rudolf Mellinghoff angeregt, eine spezialisierte Kammer beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angesiedelt werden, welche sich ausschließlich mit steuerrechtlichen Verfahren befasst.
www.dstv.de
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BMF veröffentlicht Vordruckmuster für Online-Händler
BMF veröffentlicht Vordruckmuster für Online-Händler
DStV, Mitteilung vom 14.01.2019
Für die Händler heißt das: Wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, auf der Plattform gesperrt zu werden, sollten sie dem Marktplatzbetreiber die Bescheinigung über ihre steuerliche Erfassung übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat hierzu am 17.12.2018 ein BMF-Schreiben veröffentlicht:
Vordruckmuster zur Antragsstellung
Online-Händler müssen die Bescheinigung im Sinne des § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Hierfür können sie das vom BMF veröffentlichte Vordruckmuster USt 1 TJ verwenden. Die Verwendung des Musters ist zwar freiwillig. Wählt der Unternehmer aber eine andere Form, muss der Antrag dennoch alle im Muster verlangten Angaben enthalten. Der Antrag kann sowohl per Post als auch per E-Mail an das zuständige Finanzamt versandt werden.
Übergangsweise Bescheinigung in Papierform
Die Bescheinigung wird seitens der Finanzverwaltung übergangsweise in Papierform erteilt. Sie gilt längstens bis zum 31.12.2021. Der Unternehmer kann sie in ein elektronisches Format überführen und auf elektronischem Weg weiterleiten.
Das BMF wird in einem separaten Schreiben mitteilen, wann das Verfahren elektronisch abgewickelt werden wird. Das zuständige Finanzamt stellt dann die notwendigen Informationen den Marktplatzbetreibern zum Datenabruf bereit.
Rasches Handeln ist geboten
Die neuen Haftungsregelungen halten zwar Übergangsfristen für die Marktplatzbetreiber bereit: Für Händler aus dem Drittland greift die potenzielle Haftung ab 01.03.2019; für Händler aus einem EU/EWR-Staat greift sie ab 01.10.2019. Es empfiehlt sich dennoch, die Bescheinigung zeitnah zu beantragen. Die Anträge müssen schließlich auch bearbeitet werden. Liegt bis zum Ende der jeweiligen Übergangsfrist keine entsprechende Bescheinigung vor, ist die Gefahr groß, dass der Marktplatzbetreiber den Händler sperrt, um kein Haftungsrisiko einzugehen.
Bescheinigungsausstellung ohne Ermessensentscheidung
Die Händler haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bescheinigung. Dies war keineswegs von Anfang an geplant. Ursprünglich sah der Referentenentwurf des BMF eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörden für die Erteilung der Bescheinigung vor. Eine Ablehnung wäre in den Fällen möglich gewesen, in denen der Händler in der Vergangenheit seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt hätte und nach der Prognose des Finanzamts auch künftig nicht erfüllen würde. Es war völlig unklar, worauf sich der Verkäufer hätte einstellen müssen. Der Kabinettsentwurf griff erfreulicherweise die hierzu vorgebrachte Kritik des DStV (vgl. DStV-Stellungnahme S 07/18 ) auf und strich den Ermessensgedanken.
www.dstv.de
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Vorabentscheidungsersuchen: Surf- und Segelkurse als umsatzsteuerfreier Schul- bzw. Hochschulunterricht?
Vorabentscheidungsersuchen: Surf- und Segelkurse als umsatzsteuerfreier Schul- bzw. Hochschulunterricht?
FG Hamburg, Pressemitteilung vom 24.01.2019 zum Beschluss 6 K 187/17 vom 14.12.2018
Der Kläger des Ausgangsverfahrens betrieb in den Streitjahren eine Surf- und Segelschule. Seine Kurse wurden überwiegend von Privatpersonen, aber auch von Schulklassen im Rahmen von Klassenreisen gebucht und waren insoweit teilweise Bestandteil des Sportunterrichts. Ferner nahmen Hochschulgruppen an den Kursen teil, etwa im Rahmen der Sportlehrerausbildung. Für die Kursteilnehmer bot der Kläger auch Übernachtungsmöglichkeiten an. Er ist der Ansicht, dass seine Kurse nebst Beherbergungsleistungen nach nationalem und nach Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit seien.
Der vorlegende 6. Senat verneint in seinem Beschluss eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht, hält aber eine Berufung des Klägers auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, j oder h der Mehrwertsteuersystemrichtlinie für möglich. Danach befreien die Mitgliedstaaten u. a. von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht sowie eng damit verbundene Dienstleistungen durch private, vom Mitgliedsstaat anerkannte und Einrichtungen von der Umsatzsteuer. Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts wird vom EuGH herkömmlich weit verstanden. Auf dieser Grundlage haben Finanzgerichte zum Teil sehr weitreichende Steuerbefreiungen ausgesprochen, beispielsweise für den Unterricht von Tango-Lehrern. Derzeit ist beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuerfreiheit von Fahrschulunterricht anhängig (Rs. C-449/17).
Der 6. Senat des FG Hamburg hat Zweifel, ob die Steuerbefreiung nach Unionsrecht derart weit ausgelegt werden kann. Er will deshalb u. a. vom EuGH wissen, ob Surf- und Segelunterricht unter den unionsrechtlichen Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts fällt und ob es dafür ausreichend ist, wenn er an mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedstaates angeboten wird.
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Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer
Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer
BVerwG, Pressemitteilung vom 23.01.2019 zum Urteil 9 C 1.18 vom 23.01.2019
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Geldspielgeräte entwickelt, herstellt und vertreibt. Die beklagte Stadt Karlsruhe erhebt Vergnügungssteuern u. a. für das Bereitstellen von Geldspielgeräten zur Benutzung durch die Öffentlichkeit. Steuerschuldner ist nach der Steuersatzung der Aufsteller der Geräte. Neben dem Aufsteller haftet der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte aufgestellt sind. Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte, haftet auch der Eigentümer.
Ein Automatenaufsteller hatte von der Klägerin mehrere Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit angemietet. Gemäß den vertraglichen Bestimmungen wurden die Spielgeräte mit einem Bestand von Spielen betriebsbereit ausgeliefert; Software- und Hardwareänderungen waren dem Kunden untersagt. Der Vertragspartner der Klägerin hatte einige Geräte während eines gewissen Zeitraums in (zumindest) einer Gaststätte aufgestellt. Nachdem er die ihm gegenüber festgesetzte Vergnügungssteuer nicht gezahlt hatte und ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden war, nahm die Beklagte zunächst den Gaststättenbetreiber auf Zahlung der rückständigen Steuerschuld i. H. v. ca. 6.000 Euro in Anspruch. Da dieser selbst Zahlungsschwierigkeiten geltend machte und sich nur zur Begleichung des hälftigen Betrages in der Lage sah, setzte die Beklagte die Haftungsschuld auch gegenüber der Klägerin fest und forderte sie zur Zahlung der restlichen ca. 3.000 Euro auf.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab der Klage statt und hob den gegenüber der Klägerin ergangenen Haftungsbescheid auf. Dagegen bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Inanspruchnahme der Klägerin dem Grunde nach und ermäßigte nur die Höhe des Haftungsbetrages. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass eine Gemeinde unter Umständen der hier vorliegenden Art grundsätzlich berechtigt ist, einen Geräteeigentümer zur Haftung für die Spielautomatensteuer heranzuziehen. Indem ein Unternehmen wie die Klägerin Geldspielgeräte an den Aufsteller vermietet oder verpachtet, erstrebt es einen rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg, der die Nutzung der Automaten durch die Öffentlichkeit, also die Erfüllung des Tatbestandes der Vergnügungssteuer, voraussetzt. Auf diese Weise verschafft das Unternehmen dem Aufsteller zielgerichtet eine Erwerbsposition, die mit dem Steuergegenstand unmittelbar zusammenhängt. Damit steht es in einer derart engen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung zu Gegenstand und Tatbestand der Vergnügungssteuer, dass seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner gerechtfertigt ist.
Allerdings kann die Haftungsregelung in der Satzung der Beklagten ihrem Wortlaut nach auch Konstellationen erfassen, in denen ein Eigentümer in keiner vergleichbar intensiven Beziehung zu dem steuerrelevanten Sachverhalt steht. Die damit zusammenhängenden Fragen muss der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klären, da hiervon die Wirksamkeit der Satzung und damit die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin abhängt. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an ihn zurückverwiesen.
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