BFH: Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Zahl der Beschäftigten für Zwecke der Schenkungsteuer

Die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten i. S. des § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG sind zwei getrennte Feststellungen, die jeweils eigenständig einer Überprüfung im Einspruchs- und Klageverfahren zugänglich sind. Dies entschied der BFH (Az. II R 57/15).

BFH: Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Zahl der Beschäftigten für Zwecke der Schenkungsteuer

BFH, Urteil II R 57/15 vom 05.09.2018

Leitsatz

  1. Die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten i. S. des § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG sind zwei getrennte Feststellungen, die jeweils eigenständig einer Überprüfung im Einspruchs- und Klageverfahren zugänglich sind.
  2. Allein aus der Feststellung einer Ausgangslohnsumme lässt sich regelmäßig nicht herleiten, ob der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat und die Steuerbefreiung daher nach § 13a Abs. 1 ErbStG der Lohnsummenbeschränkung unterliegt.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2015 4 K 269/15 F aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin und der Beigeladene zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die nach ihren Angaben im Kalenderjahr 2012 weniger als 20 Beschäftigte hatte. Sie war zu jeweils mehr als 25 % an verschiedenen Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) beteiligt.

2

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Oktober 2012 übertrug der Beigeladene einen Geschäftsanteil im Nennwert von 97.000 € an der Klägerin auf seine Tochter. Der Beigeladene übernahm für diese Zuwendung die Schenkungsteuer. Auf Aufforderung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-) übersandte der Beigeladene eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für den übertragenen Geschäftsanteil. Er vertrat die Auffassung, dass eine Ausgangslohnsumme wegen der geringen Anzahl der Beschäftigten der Klägerin nicht festzustellen sei. Für den Fall, dass das FA dies anders sehe, sei die Ausgangslohnsumme unter Berücksichtigung der Beschäftigten der Gesellschaften, an denen die Klägerin beteiligt ist, festzustellen. Das FA stellte mit Bescheid vom 5. Dezember 2013 den Wert des übertragenen Geschäftsanteils auf den 18. Oktober 2012 -der Höhe nach erklärungsgemäß- auf 6.867.600 € und die Ausgangslohnsumme auf 47.608.821 € fest.

3

Gegen diesen Bescheid legten die Klägerin und der Beigeladene Einspruch ein mit der Begründung, eine Ausgangslohnsumme sei mangels Bedeutung für die Schenkungsteuer nicht festzustellen. Nach dem klaren Wortlaut des § 13a Abs. 1 Satz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Streitfall anzuwendenden Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) -ErbStG-, sei bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten keine Mindestlohnsumme einzuhalten. Eine Hinzurechnung von Beschäftigten nachgeordneter Gesellschaften sehe das Gesetz für den streitigen Besteuerungszeitpunkt nicht vor.

4

Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2015 als unbegründet zurück. Seiner Auffassung nach ist eine Ausgangslohnsumme festzustellen. § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG sei bei der Prüfung der Frage, ob die Mindestarbeitnehmerzahl erreicht werde, entsprechend anzuwenden.

5

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat den Bescheid über die Feststellung der Ausgangslohnsumme aufgehoben. Zwar sei nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreite. Das Erfordernis des Nichtunterschreitens dieser Mindestlohnsumme gelte nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG jedoch nicht, wenn der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte habe. § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG könne nicht entsprechend angewendet werden. Das Urteil wurde in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 125, veröffentlicht.

6

Dagegen richtet sich die Revision des FA. Seiner Ansicht nach muss § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG über seinen Wortlaut hinaus dahingehend ausgelegt werden, dass die Anzahl der Arbeitnehmer, die bei nachgeordneten Beteiligungsgesellschaften beschäftigt seien, einbezogen werde. Dies folge aus einer systematischen Auslegung im Zusammenhang mit dem Verweis in § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG auf § 13a Abs. 4 ErbStG. Entgegen der Auffassung des FG sei eine solche Auslegung trotz des Wortlauts des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG möglich und teleologisch geboten. Mit § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG habe der Gesetzgeber die Einbeziehung der Lohnsummen der nachgeordneten Beteiligungsgesellschaften geregelt. Damit habe der Gesetzgeber insgesamt eine Konzernbetrachtung beabsichtigt.

7

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin und der Beigeladene beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

9

Die Revision ist im Ergebnis begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Entgegen der Auffassung des FG ist der Bescheid über die Feststellung der Ausgangslohnsumme rechtmäßig. Das FA hat die Ausgangslohnsumme sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend festgestellt. Da der Feststellungsbescheid keine Feststellung zur Anzahl der Beschäftigten im Betrieb der Klägerin enthält, kann dahinstehen, ob bei dieser Feststellung auch die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb von Gesellschaften, an denen die Klägerin beteiligt ist, einzubeziehen wären.

10

1. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG bleibt der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S. des § 13b Abs. 4 ErbStG insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Abs. 4) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 € beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG).

11

Wie die Lohnsumme zu berechnen ist, folgt im Einzelnen aus § 13a Abs. 4 ErbStG. Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben, oder Anteile an Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR haben, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25 % beträgt, sind die Lohnsummen dieser Gesellschaften einzubeziehen zu dem Anteil, zu dem die unmittelbare und mittelbare Beteiligung besteht (§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG). Im Gegensatz zu § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG, der Ausnahmen von der Einhaltung der Mindestlohnsumme regelt, sieht § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG für die Ermittlung der Ausgangslohnsumme die Einbeziehung von Lohnsummen bestimmter Beteiligungsgesellschaften ausdrücklich vor.

12

2. Nach § 13a Abs. 1a Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG, stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese Angaben für die Schenkungsteuer von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft gemäß § 13a Abs. 1a Satz 2 ErbStG das Finanzamt, das für die Festsetzung der Schenkungsteuer oder die Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes zuständig ist.

13

Nach dem Wortlaut des § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG hat das Finanzamt, das die Feststellungen trifft, sowohl die Ausgangslohnsumme als auch die Anzahl der Beschäftigten festzustellen. Dabei handelt es sich um zwei getrennte Feststellungen, die jeweils eigenständig einer Überprüfung im Einspruchs- und Klageverfahren zugänglich sind. Die Feststellung einer Ausgangslohnsumme enthält nicht inzident die Anzahl der Beschäftigten und macht daher die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten nicht entbehrlich. Das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt muss anhand der Feststellungen zweifelsfrei erkennen können, ob und wenn ja in welcher Höhe die Lohnsumme der weiteren Beobachtung bedarf. Allein aus der Feststellung einer Ausgangslohnsumme lässt sich aber regelmäßig nicht herleiten, ob der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat und die Steuerbefreiung daher nach § 13a Abs. 1 ErbStG der Lohnsummenbeschränkung unterliegt. Das gilt selbst dann, wenn eine hohe Ausgangslohnsumme festgestellt wird; denn es ist möglich, dass diese auch mit wenigen Beschäftigten erreicht wird. Fehlt die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten, wären Nachfragen oder weitere Ermittlungen des für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamts erforderlich. Diese sollen durch die Feststellung jedoch gerade vermieden werden.

14

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Feststellung der Ausgangslohnsumme ist zutreffend und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

15

a) Im Streitfall ist die Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 4 ErbStG erklärungsgemäß festgestellt worden. Die Höhe der Ausgangslohnsumme ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das FA konnte die Feststellung wegen der Bedeutung für die Schenkungsteuer treffen.

16

b) Der Feststellungsbescheid enthält keine Feststellung der Anzahl der im Betrieb der Klägerin Beschäftigten. Unter der Überschrift „D. Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten (§ 13a Abs. 1a ErbStG)“ findet sich in einer Zeile nur die Feststellung der Ausgangslohnsumme. Diese Feststellung beinhaltet nicht zugleich die Feststellung, dass die Anzahl der Beschäftigten der Klägerin über 20 beträgt und damit der Verschonungsabschlag von der Einhaltung der Mindestlohnsumme abhängig ist.

17

c) Die Feststellung der Ausgangslohnsumme kann auch nicht im konkreten Fall dahin ausgelegt werden, dass mit ihr zugleich eine Beschäftigtenanzahl von mehr als 20 festgestellt ist.

18

Die hohe Ausgangslohnsumme von 47.608.821 € ist insbesondere bei einer Holdinggesellschaft wie der Klägerin kein sicheres Indiz dafür, dass der Betrieb der Klägerin jedenfalls mehr als 20 Beschäftigte hat und dies auch so festgestellt werden sollte. Die Ausgangslohnsumme umfasst Vergütungen an Beschäftigte der Klägerin (vgl. § 13a Abs. 4 Satz 1 ErbStG) und anteilig die Lohnsummen der nachgeordneten Beteiligungsgesellschaften (vgl. § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG). Da gerade bei Holdinggesellschaften Vergütungen an deren Beschäftigte hoch sein können, kann allein aus der Ausgangslohnsumme nicht auf die Anzahl der Beschäftigten geschlossen werden. Zudem hätte das FA die Ausgangslohnsumme auch feststellen müssen, wenn es davon ausgegangen wäre, dass die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb der Klägerin nicht mehr als 20 beträgt und diese Angabe für die Schenkungsteuer von Bedeutung ist.

19

Die Feststellungen der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten sind Grundlage für die Gewährung des Verschonungsabschlags und müssen daher klar und eindeutig dem Feststellungsbescheid zu entnehmen sein. Aus diesem Grund kann trotz des Umstands, dass die Klägerin -mangels Feststellung der Anzahl der Beschäftigten- die Feststellung der Ausgangslohnsumme angefochten hat, obwohl sie diese der Höhe nach für zutreffend hält, nicht von einer Feststellung der Anzahl der Beschäftigten ausgegangen werden. Die von der Klägerin und dem Beigeladenen begehrte Feststellung, dass der Betrieb der Klägerin nicht mehr als 20 Beschäftigte hat, kann mit der erforderlichen Klarheit für die nachfolgende Steuerfestsetzung nur durch eine entsprechende Feststellung zur Zahl der Beschäftigten erreicht werden.

20

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und Abs. 3 FGO.

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BFH: Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat GrS 1/16

Der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH ist nach Erledigung der Hauptsache entfallen. Das Verfahren wurde eingestellt (Az. GrS 1/16).

BFH: Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat GrS 1/16

BFH, Urteil GrS 1/16 vom 30.10.2018

Leitsatz

Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 und Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 27. Oktober 2015 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016 S. 81) über die Frage, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln sei, ist der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH entfallen.

Tenor:

Das Verfahren GrS 1/16 wird eingestellt.

Gründe:

1

Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 den Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 27. Oktober 2015 X R 28/12 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) aufgehoben. Der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH in dem Verfahren GrS 1/16 ist damit entfallen.

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Einkommensteuer: Reiche tragen den Löwenanteil

Die Einkommensteuer soll in Deutschland für mehr Einkommensgerechtigkeit sorgen: Wer viel verdient, muss auch viel zahlen. Eine neue Studie des IW Köln untersucht, wer welchen Anteil an der Einkommensteuer hat – und ob die Steuer so funktioniert, wie sie soll.

Studie zur Verteilung der Steuerlast

Einkommensteuer: Reiche tragen den Löwenanteil

IW Köln, Pressemitteilung vom 27.11.2018

Die Einkommensteuer soll in Deutschland für mehr Einkommensgerechtigkeit sorgen: Wer viel verdient, muss auch viel zahlen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) untersucht, wer welchen Anteil an der Einkommensteuer hat – und ob die Steuer so funktioniert, wie sie soll.Die Einkommensteuer ist die wichtigste Steuer des deutschen Staats. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag spült sie jedes Jahr über 300 Milliarden Euro in die Staatskasse, das entspricht etwa 40 Prozent aller Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden. Zugleich ist die Einkommensteuer das wichtigste Instrument zur Umverteilung, denn: Je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz und desto größer der Anteil am Einkommensteueraufkommen. So trägt das reichste Zehntel der Bevölkerung mehr als 50 Prozent der Einkommensteuer, zeigt die IW-Studie. Mit einem Einkommen von einer Million Euro müsste ein Single inklusive Solidaritätszuschlag 457.000 Euro Steuern zahlen.Auf der anderen Seite gibt es etwa 20 Millionen Erwachsene, die keine Einkommensteuer zahlen, weil sie zu wenig verdienen oder steuerfreie Einkünfte beziehen. Mit über sieben Millionen sind Rentner die größte Gruppe. Aber auch Auszubildende, Studenten, geringfügig Beschäftigte und Arbeitslose leisten keinen Beitrag zur Einkommensteuer. Insgesamt zahlen rund 30 Prozent der Erwachsenen keine Einkommensteuer.

„Die Einkommensteuer wirkt also genau so, wie es vorgesehen ist“, sagt IW-Experte Martin Beznoska. „Den Löwenanteil tragen Reiche.“ So zahlen 2,3 Prozent aller steuerpflichtigen Personen mehr als 25.000 Euro im Jahr und tragen damit insgesamt rund ein Viertel zu den Einnahmen aus der Einkommensteuer bei. In den vergangenen Jahren hat sich die Wirkung der Steuer immer weiter verstärkt: Das durchschnittliche Einkommen ist gestiegen, allerdings gab es keine Entlastungen. „Insgesamt ist deshalb die Steuerlast stärker gestiegen als die Einkommen“, sagt Beznoska.

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Keine Indexierung des Steuertarifs

Die Bundesregierung hält eine vollständig automatische Anpassung (Indexierung) steuerlicher Größen für „nicht zielführend“.

Keine Indexierung des Steuertarifs

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.11.2018

Die Bundesregierung hält eine vollständig automatische Anpassung (Indexierung) steuerlicher Größen für „nicht zielführend“. Dies erklärt sie in ihrer Antwort ( 19/5757 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/5298 ). Die Regierung nennt mehrere Gründe für ihre Haltung. Zum einen würde die Budgethoheit des Parlaments dadurch eingeschränkt werden. Zum anderen würden stabilitätspolitische Überlegungen dagegensprechen. Denn sollten die Indexierungen auch in anderen Bereichen Anwendung finden, drohe das Risiko einer Stärkung von Inflationstendenzen.

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Sieben Nichtanwendungserlasse

Seit Anfang 2015 bis Ende September 2018 wurden von der Finanzverwaltung sieben sog. Nichtanwendungserlasse verfügt, mit denen die Finanzämter angewiesen werden, Urteile des BFH nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.

Sieben Nichtanwendungserlasse

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.11.2018

Seit Anfang 2015 bis Ende September 2018 wurden von der Finanzverwaltung sieben sog. Nichtanwendungserlasse verfügt, mit denen die Finanzämter angewiesen werden, Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/5758 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/5294 ) mitteilt, betrafen drei Nichtanwendungserlasse BFH-Entscheidungen zugunsten von Steuerpflichtigen.

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Steuerentlastung für E-Dienstwagen und Jobtickets – Bundesrat stimmt zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zu

Der Bundesrat hat zahlreichen Änderungen im Steuerrecht (Jahressteuergesetz 2018) zugestimmt, die der Bundestag Anfang November beschlossen hatte.

Steuerentlastung für E-Dienstwagen und Jobtickets – Bundesrat stimmt zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zu

Bundesrat, Mitteilung vom 23.11.2018

Der Bundesrat hat am 23. November 2018 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag Anfang November beschlossen hatte.

Internet-Marktplätze haften für Händler

Ziel der Neuregelungen ist es unter anderem, den Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel zu bekämpfen. Künftig haften deshalb Betreiber eines elektronischen Marktplatzes – z. B. Amazon oder eBay – für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel auf ihren Plattformen. Hiervon können sie sich befreien, wenn sie gewisse Aufzeichnungspflichten erfüllen oder steuerunehrliche Händler von ihrem Online-Marktplatz ausschließen. Vor allem in Drittländern ansässige Unternehmen führten häufig keine Steuer auf Umsätze ab, die sie aus Verkäufen in Deutschland erzielen, heißt es zur Begründung der verschärften Regeln.

Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge

Außerdem entlastet das Gesetz Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge: Bisher mussten sie die Privatnutzung mit einem Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat versteuern. Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert nun auf 0,5 Prozent. Die Neuregelung gilt auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge.

Steuerfreies Jobticket für Pendler

Auf Betreiben des Bundesrates hat der Bundestag beschlossen, dass verbilligte Jobtickets künftig gänzlich steuerfrei sind: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Kostenersparnis nicht mehr versteuern. Damit sollen sie angeregt werden, verstärkt öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Die steuerfreien Leistungen werden allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet, entschied der Bundestag.

Eigentlich ein Jahressteuergesetz

Das Gesetz enthält darüber hinaus zahlreiche weitere Änderungen in 15 Steuergesetze, u. a. zur Anpassung an EU-Recht und an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll in großen Teilen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

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Bundesrat stimmt Familienentlastungsgesetz zu

Der Bundesrat hat dem rund 10 Mrd. starken Paket zur Entlastung der Familien zugestimmt. Die darin enthaltenen Maßnahmen werden überwiegend im kommenden Jahr in Kraft treten.

Bundesrat stimmt Familienentlastungsgesetz zu

Bundesrat, Mitteilung vom 23.11.2018

Der Bundesrat hat am 23. November 2018 dem rund 10 Milliarden starken Paket zur Entlastung der Familien zugestimmt. Die darin enthaltenen Maßnahmen werden überwiegend im kommenden Jahr in Kraft treten.

Mehr Kindergeld ab Juli 2019

Hierzu zählt u. a. die Anhebung des Kindergeldes ab Juli 2019 um zehn Euro pro Kind und Monat. Für das erste und zweite Kind beträgt es dann 204 Euro, für das dritte 210 und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro monatlich. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird angepasst – er steigt ab 1. Januar 2019 und 1. Januar 2020 um jeweils 192 Euro.

Grundfreibetrag wird erhöht

Ebenfalls steuermindernd wirkt sich die Erhöhung des Grundfreibetrags aus. Von derzeit 9.000 Euro jährlich steigt dieser im nächsten Jahr auf 9.168 Euro an, 2020 dann auf 9.408 Euro. Erst ab dieser Grenze muss das Einkommen versteuert werden.

Ausgleich der kalten Progression

Eine weitere Maßnahme ist der Ausgleich der kalten Progression, also des Effektes, wonach Einkommenssteigerungen im Falle einer Inflation durch den progressiven Steuersatz mitunter aufgezehrt werden. Um diese schleichende Steuererhöhung künftig zu verhindern, werden die Eckwerte bei der Einkommensteuer ab Januar 2019 entsprechend der Inflation verschoben. Für 2019 setzt das Gesetz eine Inflationsrate von 1,84 Prozent, für 2020 eine von 1,95 Prozent an.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet und wie geplant in weiten Teilen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

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Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2019

Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2019 sind durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. November 2018 festgesetzt worden. Das BMF legt daher die Werte für Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen, Frühstück), die ab Kalenderjahr 2019 gewährt werden, neu fest (Az. IV C 5 – S-2334 / 08 / 10005-11).

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2019

BMF, Schreiben IV C 5 – S-2334 / 08 / 10005-11 vom 16.11.2018

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2019 sind durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 6. November 2018 (BGBl. I Seite 1842) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2019 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro,
  2. für ein Frühstück 1,77 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BStBl I S. 1412) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung – Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2019

Das BMF gibt die Vervielfältiger bekannt, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1. Januar 2019 berechnet wird (Az. IV C 7 – S-3104 / 09 / 10001).

Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung – Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2019

BMF, Schreiben IV C 7 – S-3104 / 09 / 10001 vom 22.11.2018

Das BMF gibt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die nach der am 18. Oktober 2018 veröffentlichten Sterbetafel 2015/2017 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden sind.

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Dieselfahrverbot und trotzdem Kraftfahrzeugsteuer zahlen?

Das FG Hamburg hat die Klage eines Dieselfahrers abgewiesen, der mit Blick auf die Dieselfahrverbote eine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer begehrte (Az. 4 K 86/18).

Dieselfahrverbot und trotzdem Kraftfahrzeugsteuer zahlen?

FG Hamburg, Pressemitteilung vom 21.11.2018 zum Urteil 4 K 86/18 vom 14.11.2018

Mit Urteil vom 14. November 2018 hat der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg (Az. 4 K 86/18) die Klage eines Dieselfahrers abgewiesen, der mit Blick auf die Dieselfahrverbote eine Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer begehrte.

Der Kläger ist Halter eines Diesel-Pkw, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt. Weil in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung für seinen Pkw durch Dieselfahrverbote eingeschränkt werde, widerspreche die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Besteuerungsgrundlage sei der Schadstoffausstoß; infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug potenziell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxyde mehr ausstoße.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) unterliege das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer; Bemessungsgrundlage seien die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum. Der Tatbestand sei bereits verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen worden sei. Darauf, ob das Fahrzeug überhaupt genutzt, über welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß das Fahrzeug genutzt werde oder welche Straßen befahren bzw. nicht befahren würden, komme es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer nicht an.

Dass der Kläger mit dem auf ihn zugelassenen Euro-5-Fahrzeug aufgrund zwischenzeitlich von einzelnen Kommunen, wie auch der Freien und Hansestadt Hamburg, verhängten Fahrverboten einzelne Straßen nicht befahren dürfe, berühre daher die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht. Eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Auch nach dem Erlass von Dieselfahrverboten entspreche die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung. Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer sei der CO2-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeuges, nicht aber die Kohlendioxidbelastung der Luft in den Straßen, die vom Kläger befahren würden; sie gelte für alle Halter eines Euro-5-Fahrzeuges als Steuersubjekt gleichermaßen.

Dass sein Fahrzeug durch den Erlass von Fahrverboten im Verhältnis zu anderen Fahrzeugen potentiell weniger schädlich sei, da es Stickoxyde dort nicht ausstoßen könne, wo sie gefährlich würden, sei unerheblich. Denn auf eine bestimmte Nutzung des Fahrzeugs komme es gerade nicht an.

Im Übrigen basierten Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf Normierungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Straßenverkehrsordnung und folgten eigenen Regeln, ohne auf die Berechnung und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer auszustrahlen.

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