Zum Vorsteuerabzug bei Abrissleistungen

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass einem Unternehmer kein Vorsteuerabzug aus einer Abrissleistung zusteht, wenn das Gebäude zwar früher umsatzsteuerpflichtig genutzt wurde, die Abrissleistung aber (auch) mit zukünftigen Leistungen im Zusammenhang stand und bei diesen zukünftigen Leistungen nicht belegt ist, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigen (Az. 4 K 10124/17).

Umsatzsteuer

Zum Vorsteuerabzug bei Abrissleistungen

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2018 zum Urteil 4 K 10124/17 vom 10.05.2018

Keine Vorsteuer aus Abrissleistungen, wenn zwar das abgerissene Gebäude zuvor umsatzsteuerpflichtig genutzt wurde, der Abriss jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit zukünftigen (beabsichtigten) steuerfreien Ausgangsumsätzen steht.

Mit Urteil vom 10. Mai 2018 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 4 K 10124/17) entschieden, dass einem Unternehmer kein Vorsteuerabzug aus einer Abrissleistung zusteht, wenn das Gebäude zwar früher umsatzsteuerpflichtig genutzt wurde, die Abrissleistung aber (auch) mit zukünftigen Leistungen im Zusammenhang stand und bei diesen zukünftigen Leistungen nicht belegt ist, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich ein Gebäude für ein Autohaus mit dazugehöriger Reparaturwerkstatt und Tankstelle befand. Das Grundstück wurde in der Vergangenheit zunächst jahrzehntelang umsatzsteuerpflichtig vermietet. Aufgrund des maroden Zustandes des Gebäudes endete das letzte Mietverhältnis zum 3. Quartal 2012. Im März 2013 wurde eine Abbruchgesellschaft mit dem Abriss des Gebäudes beauftragt.

Die Klägerin war der Auffassung, dass sie die Vorsteuern aus der Abrissrechnung geltend machen könne. Das Gebäude sei immer und auch bis zuletzt umsatzsteuerpflichtig vermietet gewesen. Außerdem sei geplant, ein neues Gebäude zu errichten und dies steuerfrei zu vermieten. Das Finanzamt verneinte die Vorsteuerabzugsberechtigung, da nicht belegt sei, dass die geplante Nutzung tatsächlich steuerpflichtig erfolgen solle. Das Gericht lehnte den Vorsteuerabzug ab. Dabei ging es davon aus, dass ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Zusammenhang der Abrisskosten nicht mit den früheren (umsatzsteuerpflichtigen) Umsätzen, sondern mit (zukünftigen) geplanten Umsätzen bestehe.

Bezüglich dieser zukünftigen Umsätze sei jedoch nicht hinreichend belegt, dass es sich dabei um den Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze handle.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

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Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Das BMF ändert die Geltungsdauer der nach Tz. 3.2 des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2014 (BStBl I S. 1094) geltenden Vereinfachungsregelung zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben (Az. IV C 7 – S-2163 / 18 / 10001).

Einkommensteuer

Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Zeitliche Verlängerung der Anwendung des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2014 (BStBl I S. 1094)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-2163 / 18 / 10001 vom 05.10.2018

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben das Folgende:

Nach Tz. 3.2 des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2014 (BStBl I S. 1094) gilt die Vereinfachungsregelung zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG letztmals für das Wirtschaftsjahr 2017/2018 bzw. für das mit dem Kalenderjahr 2018 übereinstimmende Wirtschaftsjahr.

Zur Schaffung der statistisch notwendigen Datengrundlagen und der dazu notwendigen elektronischen Datenwege im Projekt „Betriebsvergleich 4.0″ wird die Geltungsdauer der Verwaltungsregelung abweichend von Tz. 3.2 des o. g. BMF-Schreibens wie folgt geändert:

Die Regelungen sind bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020/2021 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2021 übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs weiterhin in ihrer bisherigen Fassung anzuwenden.

Darüber hinaus sind die Regelungen bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2022/2023 bzw. bis zum Ablauf des mit dem Kalenderjahr 2023 übereinstimmenden Wirtschaftsjahrs weiter anzuwenden, wenn nach erfolgreicher Einführung des Projekts „Betriebsvergleich 4.0″ ab dem Kalenderjahr 2021 statistisch repräsentative Daten von Baumschulbetrieben der Bundesrepublik vorliegen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Kindergeld steigt 2019 um zehn Euro

Familien sollen in den nächsten Jahren steuerlich stark entlastet werden. Dies plant die Bundesregierung mit dem von ihr eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/4723).

Familienentlastungsgesetz

Kindergeld steigt 2019 um zehn Euro

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.10.2018

Familien sollen in den nächsten Jahren steuerlich stark entlastet werden. Dies plant die Bundesregierung mit dem von ihr eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen ( 19/4723 ). Damit sinkt die Steuerbelastung in den Jahren 2019 und 2020 um rund 9,8 Milliarden Euro (volle Jahreswirkung).

Zu den einzelnen Maßnahmen gehört eine Erhöhung des Kindergeldes um zehn Euro monatlich ab 1. Juli 2019. Allein dies führe zu Mehrausgaben von rund 3,3 Milliarden Euro, erwartet die Bundesregierung, die die Bedeutung der familienpolitischen Maßnahmen betont: „Familien halten unsere Gesellschaft zusammen. Familien zu stärken und zu entlasten, ist deshalb ein wichtiges Ziel.“ Die Erhöhung des Kindergeldes führt im Gegenzug allerdings zu einer Anrechnung bei den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, sodass der Staat dort 2019 rund 130 Millionen Euro und ab 2020 rund 260 Millionen Euro spart.

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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abschlägen pharmazeutischer Unternehmen an private Krankenversicherungen und Träger der Beihilfe nach § 1 AMRabG

Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. September 2018 – III C 3 – S-7155 / 16 / 10002 geändert worden ist, aufgrund des BFH-Urteils V R 42/15 vom 8. Februar 2018 (Az. III C 2 – S-7200 / 08 / 10005 :002).

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abschlägen pharmazeutischer Unternehmen an private Krankenversicherungen und Träger der Beihilfe nach § 1 AMRabG

EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-462/16 (Boehringer Ingelheim Pharma); BFH-Urteil vom 8. Februar 2018, V R 42/15

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7200 / 08 / 10005 :002 vom 04.10.2018

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 8. Februar 2018, V R 42/15

Nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) sind pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewähren.

Der BFH hat mit Urteil vom 8. Februar 2018, V R 42/15, entschieden, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern. Der BFH setzt damit das EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-462/16 (Boehringer Ingelheim Pharma), um.

Soweit das BMF-Schreiben vom 14. November 2012 hierzu eine anderslautende Aussage trifft, ist dieses nicht mehr anzuwenden.

Das BFH-Urteil vom 8. Februar 2018, V R 42/15, wird im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. September 2018 – III C 3 – S-7155 / 16 / 10002 (2018/0668065), BStBl I S. 1012, geändert worden ist, in Abschnitt 10.3 Abs. 7 der Satz 7 wie folgt gefasst:

„7Zahlungen des Herstellers auf Grundlage des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und an die Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mindern ebenfalls die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel (vgl. BFH-Urteil vom 8. 2. 2018, V R 42/15, BStBl II S. xxx.).“

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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DStV-Präsident Elster fordert Klarheit beim Datenschutz

Anlässlich des 41. Deutschen Steuerberatertages in Bonn forderte der Präsident des DStV, StB/WP Harald Elster, die Landes-Datenschutzbehörden auf, ihre uneinheitliche Linie in Fragen der Auftragsverarbeitung zu beenden.

41. Deutscher Steuerberatertag

DStV-Präsident Elster fordert Klarheit beim Datenschutz

DStV, Pressemitteilung vom 08.10.2018

Anlässlich des 41. Deutschen Steuerberatertages in Bonn forderte der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), StB/WP Harald Elster, die Landes-Datenschutzbehörden auf, ihre uneinheitliche Linie in Fragen der Auftragsverarbeitung zu beenden. Während der DStV und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) übereinstimmend davon ausgehen, dass Steuerberater bei der Erbringung ihrer Leistungen keine nur weisungsgebundenen Auftragsverarbeiter sind, vertreten einzelne Datenschutzbehörden neuerdings die Ansicht, bei der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung würden Steuerberater ausschließlich weisungsgebunden arbeiten und müssten daher eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit ihren Mandanten schließen.„Die Verunsicherung, die damit im Berufsstand und bei den Mandanten ausgelöst wird, ist nicht hinnehmbar“, kritisierte Elster. Es könne nicht sein, dass es in dieser Frage wie beim Roulette vom Zufall abhänge, ob man diesseits oder jenseits einer Landesgrenze tätig sei oder Mandanten betreue.

Offenbar – so Elster weiter – fehle den Datenschutzbehörden das Verständnis, was einen freien Beruf auszeichne. Steuerberater müssen nach ihrem Berufsrecht unabhängig, eigenverantwortlich und gewissenhaft beraten. Aus diesem Grund seien sie niemals weisungsgebunden tätig und könnten damit keine Auftragsverarbeiter sein. Dies gelte auch für die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, bei der in der Praxis fortlaufend die relevanten Zahlen danach überprüft werden müssen, ob Buchungen wie vom Mandanten angenommen erfolgen können oder ob ggf. Anpassungen erforderlich sind. Dies entspreche im Übrigen auch den berechtigten Erwartungen der Mandanten an eine gute und umfassende Beratung.

Mit Blick darauf müssten die Datenschutzbehörden nunmehr zügig eine bundesweit einheitliche Handhabung zur Frage der Auftragsverarbeitung sicherstellen. Anderenfalls werde der Berufsstand auf eine rechtliche Klarstellung durch den Gesetzgeber drängen, schloss Elster.

Den Ausgangspunkt der Diskussion bildet die neue EU-Datenschutzgrundverordnung, die seit dem 25.05.2018 umzusetzen ist. Sie sieht unter anderem Regelungen für die sog. Auftragsverarbeitung vor. Danach müssen gewerbliche Dienstleister für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten mit dem verantwortlichen Auftraggeber vertraglich vereinbaren, dass sie sich bei ihrer Arbeit unter seine Kontrolle begeben und seinen Weisungen Folge leisten.

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DStV-Präsident Elster mahnt rechtssichere und unbürokratische Reform der Grundsteuer an

DStV-Präsident Elster sorgt sich beim 41. Deutschen Steuerberatertag um die Ausgestaltung der Grundsteuer und reagiert damit auf die Ankündigung des Bundesfinanzministers, bis Ende des Jahres einen Reformvorschlag für die Grundsteuer auf den Tisch zu legen. Elster erwartet, dass sich die Mehrheit der Grundstückseigentümer zur Bewältigung der Erklärungspflicht an die Berufskollegen wenden wird. Dieses Mammutvorhaben sei nur schwer zu schultern.

41. Deutscher Steuerberatertag

DStV-Präsident Elster mahnt rechtssichere und unbürokratische Reform der Grundsteuer an

DStV, Pressemitteilung vom 08.10.2018

„Was da die nahe Zukunft bringt, verehrte Gäste, müssen wir erst einmal schultern!“, sorgt sich der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) StB/WP Harald Elster beim 41. Deutschen Steuerberatertag in Bonn. Er reagiert damit auf die Ankündigung des Bundesfinanzministers, bis Ende des Jahres einen Reformvorschlag für die Grundsteuer auf den Tisch zu legen.

Rund 35 Millionen Grundstücke warten auf eine neue Bewertung. Erste Vorboten des Mammutvorhabens zeigte jüngst die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion. Bei allen derzeit bekannten Modellen geht Berlin davon aus, dass eine gesonderte Steuererklärung erforderlich sein wird.

Elster erwartet, dass sich die Mehrheit der Grundstückseigentümer zur Bewältigung der Erklärungspflicht an die Berufskollegen wenden wird. „Grob überschlagen kämen auf jeden von uns 400 Grundstücksbewertungen zu“, so der DStV-Präsident. „Bei solchen Größendimensionen kann einem schummerig werden.“ Angesichts der Komplexität des Steuerrechts, des Mangels an Nachwuchskräften und weiterer Herausforderungen stoßen kleine und mittlere Kanzleien oftmals schon heute an ihre Grenzen.

Ein einfaches und administrierbares Modell, das auf die Grundstücksfläche abstellt, könnte die Lösung sein – zumal dadurch auch die Finanzverwaltung entlastet würde. Die Bundesregierung diskutiert indes komplexe Modelle mit Wertkomponenten. Einerseits soll dadurch die Grundsteuer gerechter ausgestaltet werden. Andererseits schielen manche darauf, die Grundlage für die Fortsetzung der Diskussion um die Vermögensteuer zu schaffen.

„Vor solchen Debatten warne ich eindringlich“, riet Elster ab. Statt neuer bürokratischer Hürden und Unsicherheiten für die Beratung wünscht er sich im Sinne aller Verfahrensbeteiligten – Steuerpflichtige, Finanzverwaltung und steuerliche Berater – von der Bundesregierung: „Nutzen Sie Ihren weiten gesetzgeberischen Spielraum! Schaffen Sie ein transparentes, rechtssicheres und vor allem unbürokratisches Bewertungsverfahren!“

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EU-Kommissar Moscovici schlägt Modernisierung des EU-Gesetzgebungsverfahrens in Steuersachen vor

Pierre Moscovici, der zuständige EU-Kommissar für Steuern hat angekündigt, das EU-Gesetzgebungsverfahren modernisieren zu wollen. Hierzu hat der DStV Stellung genommen.

41. Deutscher Steuerberatertag

EU-Kommissar Moscovici schlägt Modernisierung des EU-Gesetzgebungsverfahrens in Steuersachen vor

DStV, Pressemitteilung vom 08.10.2018

Derzeit erlässt der Rat der EU materielles Steuerrecht gemäß dem sog. besonderen Gesetzgebungsverfahren. Das besondere Gesetzgebungsverfahren basiert auf dem Einstimmigkeitsprinzip. Alle Mitgliedstaaten im Rat müssen dem Gesetzestext zustimmen. Zwar muss das Europäische Parlament angehört werden, es hat faktisch aber kein Mitspracherecht.

Pierre Moscovici, der zuständige Kommissar für Steuern hat hierzu am 18.09.2018 angekündigt, das EU-Gesetzgebungsverfahren modernisieren zu wollen. Es soll bis Anfang 2019 ein Vorschlag ausgearbeitet werden, wonach Steuerangelegenheiten zukünftig durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden können. Danach müssten nicht mehr alle Mitgliedstaaten in Steuersachen einer Meinung sein. Eine qualifizierte Mehrheit würde ausreichen, um die Gesetzgebungsmaschinerie ins Laufen zu bringen. Auch das Parlament würde mehr Mitspracherecht bekommen.

Der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), StB/WP Harald Elster, äußerte sich in seiner Ansprache zum 41. Deutschen Steuerberatertag zurückhaltend zu den Vorschlägen des Kommissars. Zwar würde ein Wechsel zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu mehr Flexibilität in Steuersachen führen, es könnten aber sodann auch „für Deutschland nachteilige Steuergesetze verabschiedet werden“, so Elster. Durch das Einstimmigkeitsprinzip konnte dies bisher weitestgehend verhindert werden.

Gerade in den letzten Jahren hat die EU-Kommission wenig Sensibilität im Umgang mit den deutschen Steuerberatern gezeigt: „Viele unsinnige, unnötige und wenig durchdachte Gesetzesinitiativen wurden durch den europäischen Gesetzgebungsprozess gejagt“, so der DStV-Präsident. Die Datenschutzgrundverordnung, das EU-Dienstleistungspaket, die Einführung einer Digitalsteuer oder zuletzt die Whistleblower-Richtlinie seien nur einige Beispiele dafür, dass Brüssel auf wichtigen Politikfeldern die Belange der freien Berufe und ihrer Mandanten häufig übersehe. Die Sinnhaftigkeit bestehender nationaler Regulierungen „interessiert in Brüssel wohl niemanden“, so Elster weiter. Auch, ob sich das in der Zukunft ändern wird, bezweifelte er. Im Zuge einer Modernisierung des Gesetzgebungsverfahrens befürchte er nun noch mehr „unnötige Arbeit mit Brüssel“, weil Gesetzesinitiativen „einfach nicht ausreichend durchdacht werden“.

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Anzeigepflicht für Steuergestaltungen: Die Uhr steht auf 5 nach 12

„Fangen Sie besser gestern als heute mit der Datensammlung an!“, rät der Präsident des DStV, StB/WP Harald Elster, während des 41. Deutschen Steuerberatertags in Bonn. Seine Empfehlung resultiert aus der EU-Richtlinie für die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen.

41. Deutscher Steuerberatertag

Anzeigepflicht für Steuergestaltungen: Die Uhr steht auf 5 nach 12

DStV, Pressemitteilung vom 08.10.2018

„Fangen Sie besser gestern als heute mit der Datensammlung an!“, rät der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) StB/WP Harald Elster während des 41. Deutschen Steuerberatertags in Bonn. Seine Empfehlung resultiert aus der EU-Richtlinie für die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen.

Anfang Juni dieses Jahres wurden die Regelungen im EU-Amtsblatt bereits veröffentlicht. Die Bundesregierung hat zwar bis Ende 2019 Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen. Die EU-Vorgaben verlangen aber auch die nachträgliche Meldung von grenzüberschreitenden Gestaltungen, die bis Juni 2020 umgesetzt werden. Andernfalls drohen Geldbußen.

Mehr Ratschläge für die Praxis sind nicht möglich. „Niemand weiß im Moment, was er genau aufzeichnen soll“, stellt Elster ernüchtert fest. Zwar habe das BMF den Ländern vor einem Monat einen ersten inoffiziellen Diskussionsentwurf für ein Umsetzungsgesetz vorgelegt. Der verheißt jedoch nichts Gutes. „Die EU-Richtlinie soll danach fast wortgleich in nationales Recht umgesetzt werden“, weiß der DStV-Präsident.

Seit der Veröffentlichung des Richtlinien-Entwurfs in 2017 kritisierte der DStV neben weiteren Vertretern aus Praxis und Wissenschaft die Unbestimmtheit der EU-Direktiven und forderte Konkretisierungen – bislang ohne Erfolg. Elster zeigt sich enttäuscht: „Solch vage Vorgaben forcieren Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung und drängen die Betroffenen in den Sanktionsbereich. Nicht nur Brüssel, sondern auch der nationale Gesetzgeber lässt uns im Stich!“ Für ihn steht fest, dass die Falschen mit absehbaren Folgen belastet werden: Rechtsunsicherheiten, überbordender Bürokratie, weiteren straf- und haftungsrechtlichen Risiken.

Dem nicht genug: Das BMF prüft mit den Ländern, wie eine Anzeigepflicht für inländische Steuergestaltungen bei der Umsetzung der EU-Regelungen berücksichtigt werden kann. Der DStV-Präsident appelliert daher an den Gesetzgeber: „Werden Sie sich Ihrer Verantwortung für praktikable und administrierbare Gesetze bewusst! Statt sich einem Richtlinien-Umsetzungs-Exzess hinzugeben, müssen die EU-Vorgaben präzisiert und mit dem neuen Instrument erst einmal Erfahrungen gesammelt werden!“

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EU-Kommission greift nach der Vorbehaltsaufgabe der Steuerberater

Am 19.07.2018 hat die EU-Kommission mit einem Aufforderungsschreiben an die Bundesregierung mit Blick auf das Steuerberatungsgesetz ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Die EU-Kommission vertritt die Auffassung, dass die im Steuerberatungsgesetz geregelten Vorbehaltsaufgaben einen Verstoß gegen EU-Recht darstellen. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

41. Deutscher Steuerberatertag

EU-Kommission greift nach der Vorbehaltsaufgabe der Steuerberater

DStV, Pressemitteilung vom 08.10.2018

Am 19.07.2018 hat die EU-Kommission mit einem Aufforderungsschreiben an die Bundesregierung mit Blick auf das Steuerberatungsgesetz ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Die EU-Kommission vertritt die Auffassung, dass die im Steuerberatungsgesetz geregelten Vorbehaltsaufgaben einen Verstoß gegen EU-Recht darstellen.

Die EU-Kommission kritisiert, dass das Steuerberatungsgesetz zu hohe Anforderungen für den Berufszugang formuliert, auf der anderen Seite aber zahlreiche Ausnahmen zu den sog. beschränkten Hilfeleistungen regelt. Für die EU-Kommission steht daher fest: die Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater in Deutschland können nicht derart komplex sein, als dass sie nur von Berufsangehörigen erledigt werden könnten. Durch die hohe Anzahl an Ausnahmen, seien die deutschen Regelungen insgesamt unschlüssig, unverhältnismäßig und verstießen gegen EU-Recht, so die EU-Kommission.

Der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), StB/WP Harald Elster warnte in seiner Ansprache zum 41. Deutschen Steuerberatertag in Bonn, dass es „bei dem Angriff der EU-Kommission um nicht mehr oder weniger geht, als die Zukunft unseres Berufsstands“. „Nachdem die EU-Kommission mit dem Dienstleistungspaket zu scheitern droht, stellt sie diesmal die Vorbehaltsaufgaben des steuerberatenden Berufs grundsätzlich in Frage“, so Elster. Er könne das Vorgehen der EU-Kommission nicht nachvollziehen. Das Verhalten der EU-Kommission könne nur noch als ein bösartiger Angriff auf die deutschen Steuerberater verstanden werden.

Die EU-Kommission habe ihre Argumentation bereits in früheren Verfahren vor dem EuGH vorgestellt, der EuGH ist darauf aber nicht einmal eingegangen. Auch Elster hält die Anklagepunkte der EU-Kommission in vielen Punkten für einseitig und schlichtweg falsch.

Die aus Brüssel angezeigten Ausnahmen seien lediglich Ausnahmeregelungen, die im Einzelfall dazu befähigten, beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen zu erbringen. Dies sei aber nur der Fall, wenn die Hilfeleistungen im Rahmen der eigentlichen Haupttätigkeit anfallen, so Elster. Die klar eingegrenzten Hilfeleistungen seien auch das Hauptunterscheidungsmerkmal, welches die „Berufsträger von den anderen Personen und Institutionen, die ausnahmsweise beschränkte Hilfe in Steuersachen erbringen dürfen unterscheidet“.

Denn im Gegensatz zur Auffassung der EU-Kommission, so betonte Elster, sei der steuerberatende Beruf sehr wohl komplex und erfordere hohe Qualitätsansprüche. Steuerberater würden „stets die gesamte steuerrechtliche Landschaft mit ihren wechselseitigen Beziehungen und Abhängigkeiten in den Blick nehmen“. „Im Gegensatz zu anderen denken und bearbeiten wir steuerliche Mandate ganzheitlich“, stellte Elster weiter fest.

Der DStV steht derweil im engen fachlichen Austausch mit dem Bundesfinanzministerium und unterstützt die Bundesregierung, um bereits in der momentanen Anhörungsphase die offensichtlichen Fehleinschätzungen der EU-Kommission zu korrigieren und die Hintergründe der deutschen Regelungen zu erläutern. Nur so könne man von Verbandsseite gewährleisten, dass „die EU-Kommission dem Kern der steuerberatenden Tätigkeit keinen massiven Schaden zufügt“.

Sollte die EU-Kommission aber Erfolg haben, werde dies den Steuerberaterberuf und andere freie Berufe grundlegend verändern. Elster gab daher auch direkt den Tenor für die kommenden Monate vor: „Wir müssen und werden für unseren Beruf kämpfen!“

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BFH: Von Eltern getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes in der Berufsausbildung können Sonderausgaben sein

Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. So entschied der BFH (Az. X R 25/15).

BFH: Von Eltern getragene Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes in der Berufsausbildung können Sonderausgaben sein

BFH, Pressemitteilung Nr. 51/18 vom 08.10.2018 zum Urteil X R 25/15 vom 13.03.2018

Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt aber voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13. März 2018 X R 25/15 entschieden.Eltern können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch die Beiträge ihres Kindes, für das sie einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld haben, als (eigene) Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben ansetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind und sie durch die Beitragszahlung oder -erstattung tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sind.Im Streitfall hatte zunächst das Kind der Kläger, welches sich in einer Berufsausbildung befand, die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für das Streitjahr 2010 als Sonderausgaben geltend gemacht, ohne dass diese sich im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung auswirkten. Daraufhin machten seine Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr mit der Begründung geltend, sie hätten ihrem Kind, das noch bei ihnen wohne, schließlich Naturalunterhalt gewährt. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) lehnten den Sonderausgabenabzug der Eltern jedoch ab.

Der BFH bestätigte im Ergebnis das FG-Urteil. Die im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes umfassten zwar auch die vom Arbeitgeber des Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Sie müssten jedoch dem Kind im Veranlagungszeitraum aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet werden. Da dies im Fall der Gewährung von Naturalunterhalt nicht geschieht, hatte die Revision der Kläger keinen Erfolg.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13. Mai 2015 15 K 1965/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Eltern des Kindes P, geboren am 15. März 1991. Sie wurden im Streitjahr 2010 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

2

P befand sich vom 1. Januar 2010 bis zum 5. Mai 2010 in der Berufsausbildung zum Straßenbauer, wohnte aber noch bei den Klägern. Im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses behielt der Arbeitgeber des P im Streitjahr Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 258,60 € und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 31,91 € von der Ausbildungsvergütung ein.

3

P machte u.a. diese Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als Sonderausgaben geltend. Die erklärungsgemäß durchgeführte Einkommensteuerveranlagung führte zu einer Einkommensteuerfestsetzung von 0 €, was jedoch auch ohne Berücksichtigung dieser Sonderausgaben der Fall gewesen wäre.

4

Daraufhin verlangten die Kläger die Berücksichtigung derselben Versicherungsbeiträge im Rahmen ihrer Einkommensteuerfestsetzung als eigene Beiträge.

5

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1916 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab. Die Kläger hätten die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des P nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung tatsächlich getragen. Von dieser Vorschrift seien lediglich die Fälle erfasst, bei denen nicht erwerbstätige Kinder in eigener Person Versicherungsnehmer seien. Behalte aber der Arbeitgeber die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes ein, trage das Kind seine Beiträge selbst. Im vorliegenden Fall fehle es im Übrigen an der notwendigen unterhaltsrechtlichen Verpflichtung der Kläger, P die vom Arbeitgeber einbehaltenen Versicherungsbeiträge zu erstatten. Sie hätten ihre Unterhaltspflicht durch Naturalunterhalt erbracht, da P bei ihnen (kostenfrei) gewohnt habe. Dies reiche als Erstattungsleistung nicht aus.

6

Die Kläger machen im Rahmen ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend.

7

Die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses vom Arbeitgeber einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG seien ebenfalls Beiträge des Kindes, die nach Satz 2 dieser Vorschrift von den kindergeldberechtigten Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen werden könnten. Sei ein Kind nämlich nicht im Rahmen der (kostenfreien) Familienversicherung bei seinen Eltern mitversichert, habe es einen Anspruch auf Beitragsfinanzierung, soweit es unterhaltsberechtigt sei. Das eigene Einkommen des Kindes in Form der Ausbildungsvergütung mindere lediglich den von den Eltern zu zahlenden Unterhaltsbetrag, lasse aber deren Unterhaltsverpflichtung nicht entfallen. Wie die Eltern die Unterhaltsverpflichtung erfüllten, ob durch Bar- oder Naturalunterhalt, sei egal. Zu einer Doppelbegünstigung könne es nicht kommen, da nach (richtiger) Ansicht der Finanzverwaltung bei Beitragstragung durch die Eltern die Steuerfestsetzung des Kindes nach § 174 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu ändern sei.

8

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzung 2010 dahingehend zu ändern, dass weitere Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 291 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

9

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Zwar sei die Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des P bei den Klägern auch möglich, wenn diese Beiträge von der Ausbildungsvergütung des Kindes bereits einbehalten worden seien. Es komme lediglich darauf an, dass die Kläger diese Beiträge wirtschaftlich getragen hätten. Entscheidend sei im Streitfall allerdings, dass P seine Beiträge bereits in seiner Einkommensteuererklärung angesetzt habe. Dass dies bei ihm zu keiner steuerlichen Auswirkung geführt habe, sei ohne Belang. Schließlich könnten die nämlichen Beiträge nur einmal steuerlich berücksichtigt werden.

11

Im Ergebnis sei das FG-Urteil deshalb richtig. Entscheidend bleibe allein das wirtschaftliche Tragen der Beiträge des Kindes im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Aufgrund der Angaben des P in seiner Einkommensteuererklärung sei das FA hier zu Recht davon ausgegangen, dass allein P seine Beiträge getragen habe und deshalb nur er abzugsberechtigt sei.

Gründe:

II.

12

Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des FG ist im Ergebnis richtig und die Revision folglich zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Zwar können auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines gesetzlich versicherungspflichtigen Kindes Teil der Unterhaltsverpflichtung der Eltern sein (unter 1.). Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber sie von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehalten hat (unter 2.). Diese Beiträge werden jedoch nur dann von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen, wenn sie zusätzlich zum Regelunterhalt tatsächlich gezahlt werden, ggf. im Wege der Erstattung an das Kind (unter 3.). Da im Streitfall die Kläger P die Beiträge nicht erstattet haben, haben sie die Versicherungsbeiträge ihres Kindes nicht getragen und können sie deshalb auch nicht als Sonderausgaben im Streitjahr geltend machen (unter 4.).

13

1. Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen zur Basiskrankenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG) werden auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge i.S.dieser Buchstaben eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder auf Kindergeld besteht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).

14

a) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG betrifft den Fall, dass das Kind selbst kranken- und pflegeversichert ist. Dies kann auf einer eigenen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung oder auf einem entsprechenden eigenen Versicherungsvertrag mit einem Privatversicherer beruhen (vgl. z.B. Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 10 EStG Rz 97). Nicht erfasst von dieser Vorschrift sind dagegen die Fälle, bei denen der Steuerpflichtige für sein unterhaltsberechtigtes Kind aufgrund einer eigenen vertraglichen Verpflichtung an eine (seine) private Krankenversicherung Beiträge zahlt (BTDrucks 16/13429, 39 (43)).

15

b) Eine (weitere) Voraussetzung für den Abzug nicht unmittelbar selbst geschuldeter Sonderausgaben ist eine entsprechende Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Ohne diese Unterhaltsverpflichtung scheidet eine Berücksichtigung dieser Beiträge des Kindes schon vom Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG her aus. Auch entspricht es gerade dem Sinn und Zweck des Gesetzes, den Sonderausgabenabzug nur im Fall einer solchen Unterhaltsverpflichtung zu gewähren.

16

Der Unterhaltsanspruch gemäß § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. § 1601 BGB umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließlich Aufwendungen für eine angemessene Kranken- wie eine Pflegeversicherung (Hammermann in: Erman, § 1610 BGB Rz 7). Bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung handelt es sich um einen gegenwärtigen Bedarf, da die Versicherungen ein jederzeit bestehendes Risiko absichern (vgl. z.B. Staudinger/Klinkhammer, § 1610 BGB Rz 173). Allerdings müssen die Versicherungsbeiträge tatsächlich auch angefallen sein. So führt etwa eine Familienmitversicherung nach § 10 des Sozialgesetzbuchs -Fünftes Buch- (SGB V) nicht zu einem höheren Unterhaltsbedarf (Staudinger/Klinkhammer, § 1610 BGB Rz 170, m.w.N.).

17

2. Fallen beim Kind in der Ausbildung eigene Versicherungsbeiträge an, haben die Eltern diese zu tragen (unter a), es sei denn, dieser Bedarf des Kindes wird von der Ausbildungsvergütung abgedeckt (unter b).

18

a) Da diese Versicherungsbeiträge Teil des Unterhaltsanspruchs des Kindes sind, ist es ohne Bedeutung, ob das Kind seine eigenen Beiträge aus der Netto-Ausbildungsvergütung an seine private Kranken- bzw. Pflegeversicherung bezahlt oder -wie hier- im Fall einer gesetzlichen Versicherungspflicht des Kindes eine um diese Beiträge reduzierte Netto-Ausbildungsvergütung ausgezahlt erhält. In beiden Fällen reduzieren diese Beiträge das Einkommen des Kindes und erhöhen seinen Lebensbedarf. Sie sind deshalb grundsätzlich vom Unterhaltsschuldner neben dem Unterhalt nach den Regelbedarfssätzen zu tragen.

19

Dass die Einbehaltung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- wie Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber des Kindes keinen Sonderfall im Vergleich zur Zahlung dieser Beiträge an eine private Versicherung durch das Kind darstellt, ist (mittlerweile) auch aus Sicht des Gesetzgebers selbstverständlich, wie es die wiederholten Gesetzesinitiativen des Bundesrates zur Eingrenzung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG in der Vergangenheit zeigen.

20

b) Allerdings setzt Ausbildungsunterhalt voraus, dass das Kind unterhaltsbedürftig ist (Viefhues in: juris-PK, 8. Aufl. 2017, § 1610 BGB Rz 317). Im Rahmen der Unterhaltsbedürftigkeit ist die Ausbildungsvergütung, die ein volljähriges Kind erhält, als Einkommen zu berücksichtigen und deswegen -nach Abzug berufsbedingter Mehraufwendungen- in voller Höhe bedarfsmindernd anzurechnen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2005 XII ZR 34/03, Neue Juristische Wochenschrift 2006, 57, Rz 17, m.w.N.).

21

Ob die Ausbildungsvergütung des P im vorliegenden Fall dazu führt, dass die Unterhaltsverpflichtung der Kläger ihm gegenüber entfallen ist und schon aus diesem Grunde eine Berücksichtigung der geltend gemachten Beiträge des P durch die Kläger ausscheidet, kann mangels entsprechender Feststellungen des FG vom Senat nicht überprüft werden. Allerdings kann dies im vorliegenden Fall dahinstehen. Entscheidend ist nämlich, dass die Kläger die Versicherungsbeiträge des P nicht getragen haben (dazu unter II.3.).

22

3. Die Beiträge des Kindes i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG werden nur dann von den Eltern getragen, wenn sie von diesen für das Kind im Veranlagungszeitraum auch tatsächlich gezahlt oder dem Kind erstattet worden sind. Es reicht nicht aus, dass Naturalunterhalt geleistet wurde.

23

a) Gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unterhalt durch die Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann der Verpflichtete nach § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird. § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB sieht bei unverheirateten Kindern ein Bestimmungsrecht der Eltern vor, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird.

24

Zwar bestimmen im Fall der unverheirateten Kinder grundsätzlich die Eltern, wie sie den Unterhalt gewähren. Dabei ist die Formulierung in § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB hinsichtlich der „anderen Art“ des Unterhalts auch sehr weit gefasst. Sie führt jedoch nicht dazu, dass bereits die Gewährung von Naturalunterhalt auch die Beiträge zu eigenen Kranken- und Pflegeversicherungen des Kindes umfasst. Schließlich bezieht sich der Regelunterhalt, auch in Form von Naturalunterhalt, wie gezeigt, nicht auf die eigenen Versicherungsbeiträge des Kindes.

25

b) Für dieses Verständnis der Unterhaltsverpflichtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG spricht auch die Fassung des Gesetzes.

26

Die von den Steuerpflichtigen „getragenen eigenen Beiträge“ des Kindes müssen in Form von Barunterhalt erbracht werden.

27

Ansonsten fehlte es an der vom Wortsinn her notwendigen Unterstützung des Kindes. Sie bliebe rein fiktiv.

28

Nur die Kostenübernahme durch eine Zahlung der Eltern entspricht darüber hinaus der systematischen Stellung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG, der eine Ausnahmevorschrift im Bereich des Sonderausgabenabzugs darstellt.

29

aa) Sonderausgaben sind nach § 10 Abs. 1 EStG „Aufwendungen“, also Vermögensminderungen, die einen tatsächlichen Abfluss, also eine Zahlung, voraussetzen. Es gilt bei Sonderausgaben das (strenge) Abflussprinzip (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 2016 X R 43/13, BFHE 255, 27, BStBl II 2017, 256, Rz 15, m.w.N.).

30

bb) Aus der Verwendung des Begriffs „Aufwendungen“ und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs weiter, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 255, 27, BStBl II 2017, 256, Rz 15, m.w.N.).

31

cc) Zusätzlich setzt die Abzugsberechtigung im Fall von Sonderausgaben die Rechtsposition eines rechtlichen Schuldners voraus (vgl. nur HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 33). Folglich ist Drittaufwand beim Abzug von Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben grundsätzlich nicht abziehbar (Senatsurteil vom 19. April 1989 X R 2/84, BFHE 157, 101, BStBl II 1989, 683).

32

Wenn nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG Sonderausgaben abziehbar sind, die der Steuerpflichtige rechtlich nicht schuldet und damit ausnahmsweise Drittaufwand im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden kann, muss sichergestellt sein, dass der Steuerpflichtige, hierdurch wirklich belastet ist.

33

Dieses auf eine tatsächliche Zahlung beschränkte Verständnis des Begriffs des Tragens eines Beitrags in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG führt dazu, dass dem Abflussprinzip Genüge getan wird und darüber hinaus die richtige zeitliche Zuordnung der Sonderausgaben bei den Eltern sichert.

34

c) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gefundene Darlegung von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG bestehen nicht. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125) wird Genüge getan. Aufgrund dieses Beschlusses hat der Gesetzgeber die Verpflichtung, Beiträge zu Versicherungen, die den Schutz des Lebensstandards des Steuerpflichtigen in Höhe des Existenzminimums gewährleisten, steuerlich freizustellen. Aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes leitet sich dieses Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums (subjektives Nettoprinzip) ab. Hierzu gehören die Kranken- und Pflegeversicherung (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.).

35

Übernimmt der Steuerpflichtige tatsächlich, nämlich durch Gewährung von Barunterhalt, Beiträge von unterhaltsberechtigten Kindern, ist sein subjektives Existenzminimum betroffen. Die übernommenen Beiträge sind folglich steuerlich freizustellen. Ein darüber hinaus bestehender Anspruch des Steuerpflichtigen existiert nicht.

36

d) Dieses Abstellen auf die tatsächliche Zahlung der Versicherungsbeiträge des Kindes durch die Eltern schließt im Übrigen eine Doppelberücksichtigung der gleichen Beiträge bei den Eltern und dem Kind aus.

37

4. Da die Kläger die Beiträge des P nicht geleistet haben, scheidet die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG aus. Folglich ist die Entscheidung des FG im Ergebnis richtig und die Revision nach § 126 Abs. 4 FGO zurückzuweisen.

38

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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