Ablaufhemmung rückwirkend erlassener Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 UStG

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18.05.2018 geändert worden ist, wurde erneut geändert (Az. III C 3 – S-7179 / 08 / 10005 :001).

Ablaufhemmung rückwirkend erlassener Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 und Nr. 21 UStG

Anpassung der Rechtslage auf Grund der Änderung durch das ZollkodexAnpG vom 22. Dezember 2014, BStBl I S. 2417, und durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016, BGBl. I S. 1679

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7179 / 08 / 10005 :001 vom 17.07.2018

Im Zusammenhang mit der Änderung des § 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO) durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) vom 22. Dezember 2014 erfolgte zum 1. Januar 2015 die Aufhebung des Verweises auf die Verfahrensvorschriften der AO in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG. Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ist § 171 Abs. 10 AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 erneut geändert worden.Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Mai 2018 – III C 3 – S-7279 / 11 / 10002 – 10 – (2018/0401333); BStBl I S. 695, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 4.20.5 wird Absatz 2 gestrichen.

2. In Abschnitt 4.21.5 Absatz 2 werden folgende Sätze 7 bis 9 angefügt:

7Eine für zurückliegende Zeiträume erteilte Bescheinigung kann nur unter den Voraussetzungen des § 171 Abs. 10 AO eine Ablaufhemmung auslösen (vgl. AEAO zu § 171, Nr. 6.1, 6.2 und 6.5). 8Die zuständige Landesbehörde kann darauf in der Bescheinigung hinweisen. 9Die konkrete Feststellung, für welche Umsatzsteuerfestsetzung die Bescheinigung bzw. deren Aufhebung von Bedeutung ist, trifft die Finanzbehörde.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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BFH zum Abzugsverbot für Schuldzinsen: Begrenzung auf Entnahmenüberschuss

Beim Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen ist die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmenüberschuss zu begrenzen. Das hat der BFH entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden (Az. X R 17/16).

BFH zum Abzugsverbot für Schuldzinsen: Begrenzung auf Entnahmenüberschuss

BFH, Pressemitteilung Nr. 39/18 vom 18.07.2018 zum Urteil X R 17/16 vom 14.03.2018

Beim Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen ist die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmenüberschuss zu begrenzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. März 2018 X R 17/16 entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zu § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Nach § 4 Abs. 4a EStG sind – unter den dort im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen – betrieblich veranlasste Schuldzinsen nicht abziehbar, sondern dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen und damit sog. Überentnahmen vorliegen. Die Bemessungsgrundlage für das Abzugsverbot ergibt sich aus der Summe von Über- und Unterentnahmen während einer Totalperiode beginnend mit dem ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 geendet hat, bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr. § 4 Abs. 4a EStG beruht auf der gesetzgeberischen Vorstellung, dass der Betriebsinhaber dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen darf als er erwirtschaftet und eingelegt hat. Damit kommt es zu einer Einschränkung des Schuldzinsenabzugs für den Fall, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht.

Die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen stellte bei ihrer Einführung zum Veranlagungszeitraum 1999 eine Antwort des Gesetzgebers auf Steuergestaltung durch Zwei- und Mehrkontenmodelle (Verlagerung privat veranlasster Schuldzinsen in die betriebliche Sphäre) dar. Sie ist nach einhelliger Auffassung im Wortlaut zu weit geraten, weil bei ihrer mechanischen Anwendung bereits ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme zur teilweisen Versagung des Schuldzinsenabzugs führen könnte.

Im Streitfall führte der Kläger einen Kraftfahrzeughandel. Er erzielte in den Jahren von 1999 bis 2008 teils Gewinne, teils Verluste, und tätigte Entnahmen und Einlagen in ebenfalls stark schwankender Höhe. Zugleich waren im Betrieb Schuldzinsen angefallen. Das Finanzamt (FA) und mit ihm das Finanzgericht (FG) versagte in den beiden Streitjahren 2007 und 2008 für einen Teil der Schuldzinsen den Betriebsausgabenabzug, weil Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG vorgelegen hätten. Die Berechnung des FA entsprach den Vorgaben des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17. November 2005 IV B 2 – S-2144 – 50/05 (BStBl I 2005, 1019). Daher kam es zu einer Verrechnung mit in den Vorjahren unberücksichtigt gebliebenen Verlusten im Wege einer formlosen Verlustfortschreibung.

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Er begrenzt im Wege der teleologischen Reduktion die nach den Überentnahmen ermittelte Bemessungsgrundlage der nicht abziehbaren Schuldzinsen auf den von 1999 bis zum Beurteilungsjahr erzielten Entnahmenüberschuss und damit auf den Überschuss aller Entnahmen über alle Einlagen. So wird sichergestellt, dass ein in der Totalperiode erwirtschafteter Verlust die Bemessungsgrundlage für § 4 Abs. 4a EStG nicht erhöht und damit der Gefahr vorbeugt, dass ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme zur teilweisen Versagung des Schuldzinsenabzugs führen kann. Zudem wird der Verlust des aktuellen Jahres nicht anders bewertet als der Verlust aus Vorjahren. Dies kann für den Steuerpflichtigen in bestimmten Jahren günstiger, in anderen Jahren aber auch nachteiliger sein als der Verrechnungsmodus des BMF. Die Entscheidung ist insbesondere für Einzelunternehmer und Personengesellschaften im Bereich des Mittelstands von großer Bedeutung. Da es gleichgültig ist, in welchem Jahr innerhalb der Totalperiode Gewinne oder Verluste erzielt sowie Entnahmen oder Einlagen getätigt wurden, ist der Steuerpflichtige zu einer vorausschauenden Planung seiner Entnahmen auch in Gewinnjahren veranlasst, damit diese sich nicht durch spätere Verluste in steuerschädliche Überentnahmen verwandeln.

Im Streitfall hat der BFH der Klage des Steuerpflichtigen entgegen dem FG-Urteil teilweise stattgegeben. Zwar lagen kumulierte Überentnahmen im Zeitraum zwischen 1999 und dem Streitjahr 2007 in Höhe von 696.931 Euro (zwischen 1999 und dem Streitjahr 2008 in Höhe von 630.908 Euro) vor. Der Kläger hatte in diesem Zeitraum aber nur insgesamt 391.467 Euro (zwischen 1999 und dem Streitjahr 2008: 419.913 Euro) mehr entnommen als eingelegt. Da dieser Entnahmenüberschuss die kumulierten Überentnahmen unterschreitet, bildet er die Bemessungsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen. Die beim Steuerpflichtigen entstandenen Verluste führen somit nicht zu Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen beliefen sich damit im Streitjahr 2007 auf 23.488,02 Euro (6 % von 391.467 Euro) und im Streitjahr 2008 auf 25.194,78 Euro (6 % von 419.913 Euro).

Nicht abziehbare Schuldzinsen – Berücksichtigung von Verlusten

Leitsatz:

  1. Für die Berechnung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG ist zunächst vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen. Dieser Begriff umfasst auch Verluste.
  2. Verluste führen für sich genommen nicht zu Überentnahmen. Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist im Wege teleologischer Reduktion zu begrenzen.
  3. Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist begrenzt auf den Entnahmenüberschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr (entgegen Rz 11 f. des BMF-Schreibens vom 17. November 2005 IV B 2 -S 2144- 50/05, BStBl I 2005, 1019).

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 17. Dezember 2015 15 K 1238/14 aufgehoben.

Die Einkommensteuer 2007 und 2008 wird unter Änderung der Bescheide vom 2. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2014 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung nicht abziehbarer Schuldzinsen in Höhe von 23.488,02 € (2007) bzw. 25.194,78 € (2008) ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Kläger zu 60 %, der Beklagte zu 40 %.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden in den Streitjahren 2007 und 2008 als Eheleute zusammen veranlagt. Der Kläger erzielt aus dem Handel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seine Einkünfte durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er hatte im Streitjahr 2007 einen Gewinn von 80.379 € und im Streitjahr 2008 von 91.543,74 € berechnet. Hinzurechnungen wegen nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG nahm er nicht vor. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) veranlagte zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Änderungsbescheiden nach einer Außenprüfung setzte das FA nicht abziehbare Schuldzinsen in Höhe von 36.015 € für das Jahr 2007 und in Höhe von 32.054 € für das Jahr 2008 an. Im Einspruchsverfahren machten die Kläger geltend, bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen im Jahr 2006 seien die Verluste aus den Vorjahren zu Unrecht in die Ermittlung der Überentnahmen einbezogen worden. In diesem Jahr belaufe sich die Überentnahme auf 50.487 €, während in den Jahren 2007 und 2008 nur Unterentnahmen und keine nicht abziehbaren Schuldzinsen zu verzeichnen seien. Das FA hingegen ermittelte aufgrund einer Neuberechnung nicht abziehbare Schuldzinsen von 41.816 € im Jahre 2007 und von 37.854 € im Jahre 2008, kündigte eine entsprechende Verböserung an und änderte mit den Einspruchsentscheidungen die Einkommensteuerfestsetzungen entsprechend.

2

Die den Berechnungen der Beteiligten zugrundeliegenden betrieblichen Daten sind unstreitig. In den Jahren von 1999 bis 2008 hatte der Kläger folgende Gewinne/Verluste, Einlagen und Entnahmen erzielt bzw. getätigt (Zahlen in €; für 2006 bis 2008 Gewinne nach Außenprüfung):

Gewinn vor § 4 Abs. 4a EStG Einlagen Entnahmen
1999 – 606.903 291.574 613.294
2000 25.947 250.991 331.563
2001 198.152 18.260 121.656
2002 149.601 3.564 77.809
2003 9.073 5.622 273.968
2004 21.159 18.640 54.884
2005 – 275.231 17.580 118.238
2006 83.934 698.000 81.060
2007 88.804 10.555 33.781
2008 94.469 49.311 77.757

3

Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die in Rede stehenden Schuldzinsen in der ersten Stufe betrieblich veranlasst sind. Sie gehen ebenfalls übereinstimmend für das Vorjahr 2006 von einer Unterentnahme in Höhe von 700.874 € aus (Gewinn 83.934 € + Einlagen 698.000 € – Entnahmen 81.060 €), setzen die Berechnung jedoch von diesem Jahr an unterschiedlich fort. Der Kläger hat die Unterentnahme des Jahres 2006 mit einer Überentnahme der Vorjahre von 751.361 € verrechnet. Er ist so zu einer verbleibenden Überentnahme für 2006 von 50.487 € gelangt. Das FA hingegen hat die Unterentnahme 2006 zunächst in vollem Umfang mit einem vorzutragenden Verlust aus Vorjahren in Höhe von 712.022 € verrechnet, so dass als Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen die Überentnahme der Vorjahre von 751.361 € und als vorzutragender Verlust für das nächste Jahr ein Betrag von 11.148 € verblieb.

4

Auf dieser Grundlage und in Fortsetzung der jeweils gewählten Methode setzen die Beteiligten die Berechnungen für die beiden Streitjahre fort. Der Kläger verrechnet die verbleibende Überentnahme des Jahres 2006 mit der Unterentnahme des Jahres 2007, so dass für dieses sowie das Folgejahr 2008 keine Überentnahme mehr verbleibt. Das FA hingegen verrechnet im Jahre 2007 zunächst den vorgetragenen Verlust von 11.148 € mit der Unterentnahme von 65.578 €, die verbleibende Unterentnahme von 54.430 € sodann mit der vorgetragenen Überentnahme aus 2006 von 751.361 €, so dass sich die Überentnahmen auf 696.931 € und die nicht abziehbaren Schuldzinsen auf 41.816 € belaufen. Im Jahre 2008 verrechnet es die Unterentnahme von 66.023 € mit den aus 2007 nunmehr vorgetragenen Überentnahmen von 696.931 €, so dass eine Überentnahme von 630.908 €und nicht abziehbare Schuldzinsen von 37.854 € verbleiben.

5

Das Finanzgericht (FG) hat mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 456 veröffentlichtem Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf seine Entscheidung vom 17. Dezember 2015 15 K 1236/14 betreffend das Jahr 2006 (veröffentlicht in juris; Revision X R 16/16) Bezug genommen.

6

Mit der Revision machen die Kläger weiterhin geltend, Unterentnahmen des laufenden Wirtschaftsjahres seien nach Verrechnung mit Verlusten des laufenden Wirtschaftsjahres mit Überentnahmen der Vorjahre und erst danach mit Verlusten der Vorjahre zu verrechnen. Der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG umfasse zwar auch Verluste. Die in § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG enthaltene Rechenanweisung laute: Überentnahme = Entnahme – (Gewinn + Einlagen). Bei wörtlichem Verständnis müssten im aktuellen Wirtschaftsjahr Verluste vorrangig mit Einlagen verrechnet werden. Nach allgemeiner Auffassung einschließlich derjenigen der Verwaltung könne aber die Überentnahme nicht höher sein als der Betrag, um den die Entnahmen die Einlagen übersteigen, so dass stattdessen in einem ersten Schritt Einlagen und Entnahmen verrechnet und erst in einem zweiten Schritt ein etwaiger Einlagenüberschuss mit einem Verlust des laufenden Wirtschaftsjahres verrechnet werde. Nicht ausgeglichene Verluste seien ebenso wie Einlagen- oder Entnahmenüberschüsse bzw. Über- oder Unterentnahmen für die weitere Verrechnung festzuhalten. Insoweit bestehe Einigkeit.

7

Anschließend verkehre das Bundesministerium der Finanzen (BMF) diese Rechenreihenfolge jedoch, wenn es (Rz 11 des Schreibens vom 17. November 2005 IV B 2 -S 2144- 50/05, BStBl I 2005, 1019) veranlagungszeitraumübergreifend vorrangig Unterentnahmen und Verluste miteinander verrechnen wolle. Das seitens des BMF und ihm folgend des FG postulierte Prinzip der vorrangigen Verlustverrechnung gebe es nicht. § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG, der die periodenübergreifende Saldierung regele, sehe nur die interperiodische Verrechnung von Über- und Unterentnahmen, nicht aber von Verlusten vor. Daher sei vorrangig der Überentnahmevortrag und erst nachrangig der Verlustvortrag auszugleichen.

8

Allein dies entspreche dem Eigenkapitalmodell. Gewiss verfolge § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG auch den Zweck, der Kapitalentwicklung der Totalperiode Rechnung zu tragen. Das verlange aber nur, Verluste überhaupt zu berücksichtigen und gebe die Reihenfolge der Verrechnung nicht vor. Aus § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG sei eine vorrangige Verlustverrechnung ebenfalls nicht abzuleiten. Sie widerspreche auch der grundsätzlich unstreitigen Methode, in einem Verlustjahr zunächst Einlagen mit Entnahmen und ggf. anschließend den Saldo mit dem Verlust des Jahres zu verrechnen. Dieses Prinzip sei insoweit schlüssig, als Einlagen und Entnahmen sich als Transfer zwischen der betrieblichen und der privaten Sphäre spiegelbildlich verhielten. Es sei eine folgerichtige Fortsetzung der Verrechnungsreihenfolge des aktuellen Wirtschaftsjahres, auch interperiodisch Einlagenüberschüsse zunächst mit Überentnahmen/Entnahmenüberschüssen der Vorjahre und erst anschließend mit Verlusten dieser Jahre zu verrechnen. Dies entspreche auch dem Vorstellungsbild des Bundesfinanzhofs (BFH), der eine schädliche Entnahme erst annehme, wenn dem Betrieb mehr Mittel entzogen würden als erwirtschaftet und eingelegt worden seien. Damit gehe einher, die Einschränkung des Schuldzinsenabzugs allein aufgrund eines Verlustes für unzulässig zu erachten. Wenn, wie im Streitfall, der Steuerpflichtige zu keiner Zeit mehr entnommen, als er positive Gewinne erwirtschaftet und eingelegt habe, dürfe es nach diesen (zutreffenden) Prinzipien nicht zur Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG kommen.

9

Jedenfalls sei bei periodenübergreifenden Berechnungsmodellen sicherzustellen, dass es nicht zu einer Nachhaftung einmal erwirtschafteter Gewinne für künftige Verluste komme. Der Steuerpflichtige müsse sich darauf verlassen dürfen, diese unschädlich entnehmen zu können.

10

Die Kläger beantragen,

das FG-Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 3. April 2014, dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb keine nicht abziehbaren Schuldzinsen hinzugerechnet werden.

11

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Verluste seien grundsätzlich in die Berechnung von Über- und Unterentnahmen einzubeziehen, dies lediglich mit der Maßgabe, dass ein Verlust für sich genommen keine Überentnahme entstehen lassen könne. Von dem Verlust im aktuellen Wirtschaftsjahr unterscheide sich der vorgetragene Verlust insofern maßgeblich, als dieser im Idealfall bereits im Vorjahr ausgeglichen hätte werden sollen. Sei dies ausnahmsweise nicht möglich gewesen, müsse er wenigstens im Folgejahr vorrangig berücksichtigt werden, um die private Veranlassung von Entnahmen ausreichend zu berücksichtigen. Das Prinzip, vornehmlich Einlagen den Entnahmen gegenüberzustellen, könne nicht für offene Verluste aus Vorjahren gelten, denn im Rahmen einer Totalperiode dürfe es keinen Unterschied machen, wann der Veranlagungszeitraum beginne oder ende. Die für Verlustjahre eröffnete Rechenreihenfolge sei hier nicht, auch nicht „analog“, anzuwenden, da sich der Rechenweg nicht aus dem Gesetz ergebe, sondern durch Verwaltung und Rechtsprechung entwickelt worden sei und nur für die Fälle gelte, für die er entwickelt sei.

13

Das BMF, das keinen eigenen Antrag gestellt hat, unterstützt das Vorbringen des FA und hält die Berechnungsweise seines Schreibens in BStBl I 2005, 1019 für zutreffend. Einerseits stelle die dort dargestellte Methode der Verlustverrechnung sicher, dass allein durch einen Verlust keine Überentnahmen entstünden. Andererseits liege sie –bei Befolgung dieser Prämisse– am dichtesten am Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 4a EStG. Die teleologische Reduktion des Begriffs der Überentnahmen in Verlustjahren betreffe lediglich das Verlustjahr selbst. Für die Folgejahre müsse die Anwendung der Vorschrift auf ihren Wortlaut zurückgeführt werden. Folglich seien die Verluste fortzuschreiben.

14

Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG entspreche es, die das Verlustjahr betreffende teleologische Reduktion auf die Totalperiode auszudehnen oder etwa die interperiodische Verlustverrechnung zu beschränken. Damit würde die seitens des Gesetzgebers gewollte wirtschaftsjahrbezogene Berechnung im ersten Berechnungsschritt aufgehoben. Denn die Vorschrift sei nur insoweit periodenübergreifend, als sie die Entwicklung der im Betrieb enthaltenen Werte betreffe. Maßgebend für den Schuldzinsenabzug sei vielmehr der Wert des Betriebsvermögens im konkreten Wirtschaftsjahr. Für diesen komme es nicht darauf an, ob Einlagen durch Entnahmen oder durch Verluste aufgebraucht worden seien. Zudem dürfe die Betrachtung der Totalperiode nicht dazu führen, dass wegen eines Verlusts eines späteren Jahres die zunächst unschädliche Entnahme des Gewinns eines früheren Jahres zu einer schädlichen Entnahme werde.

15

Schließlich sei zu bedenken, dass ein geändertes Berechnungsmodell zu Verwerfungen führen könne, wenn Bescheide für Vorjahre, die auf dem BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 1019 beruhten, nicht mehr änderbar seien.

Gründe:

II.

16

Die Revision ist begründet. Der Senat kann nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Sache selbst entscheiden. Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen in Höhe von 23.488,02 € im Jahre 2007 und von 25.194,78 € im Jahre 2008 nicht abziehbar und dem Gewinn hinzuzurechnen.

17

1. Seit Einführung des § 4 Abs. 4a EStG ist der Schuldzinsenabzug zweistufig zu prüfen. Zunächst ist zu klären, ob der betreffende Kredit nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen eine betriebliche oder private Schuld ist. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2012 X R 12/09, BFH/NV 2012, 1418, unter II.1.). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und das FG hat bindend i.S. des § 118 Abs. 2 FGO festgestellt, dass die hier streitigen Schuldzinsen in diesem Sinne betrieblich veranlasst sind.

18

2. Sie sind jedoch gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.

19

a) Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen (§ 4 Abs. 4a Satz 2 EStG). Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt (§ 4 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG). Dies bedeutet, dass die Bemessungsgrundlage der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Summe der jeweiligen Überentnahmen und Unterentnahmen aller in die Berechnung einzubeziehenden Wirtschaftsjahre (der Totalperiode) entspricht. Das sind sämtliche Wirtschaftsjahre beginnend mit dem ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 geendet hat (§ 52 Abs. 6 Satz 5, 6 EStG), bis hin zum aktuellen Wirtschaftsjahr. Soweit im aktuellen Wirtschaftsjahr keine Über-, sondern eine Unterentnahme vorliegt, ist diese in die Berechnung einzubeziehen; der Wortlaut des § 4 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist angesichts der Gesamtkonzeption der Regelung insoweit erkennbar lückenhaft.

20

Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 €verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 4a Satz 4 EStG). Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt (§ 4 Abs. 4a Satz 5 EStG).

21

b) Sind Verluste erwirtschaftet worden, ist zu differenzieren.

22

aa) Für die Berechnung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG ist zunächst vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen. Der Gewinnbegriff des § 4 EStG umfasst grundsätzlich positive wie negative Ergebnisse einer betrieblichen Betätigung. Das folgt zwingend aus der Gewinnermittlungsvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG. „Gewinn“ i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG ist daher auch ein Verlust (vgl.BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 53/07, BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688, unter II.2.b; Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1418, unter II.2.b aa bis cc). Nichts anderes gilt bei der Berechnung der in § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG legal definierten Unterentnahme. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, den Gewinnbegriff in den verschiedenen Tatbeständen des § 4 EStG unterschiedlich auszulegen.

23

bb) Davon ist nach prinzipiell einhelliger Auffassung insoweit im Wege teleologischer Reduktion des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG eine Ausnahme geboten, als Verluste für sich genommen nicht zu einer Kürzung des Schuldzinsenabzugs führen dürfen. Die Ausgestaltung der Vorschrift beruht auf dem Eigenkapitalmodell und der Vorstellung, dass der Betriebsinhaber dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen darf, als er erwirtschaftet und eingelegt hat (BFH-Urteil vom 17. August 2010 VIII R 42/07, BFHE 230, 424, BStBl II 2010, 1041, unter II.1.b dd). § 4 Abs. 4a EStG will den Schuldzinsenabzug (nur) für den Fall einschränken, dass der Steuerpflichtige mehr entnimmt als ihm hierfür an Eigenkapital zur Verfügung steht. Dem widerspräche es, wenn Schuldzinsen allein deshalb unter dem Gesichtspunkt der „Überentnahnme“ nicht abziehbar wären, weil der Steuerpflichtige einen Verlust erwirtschaftet hat, insbesondere dann, wenn er niemals eine Entnahme getätigt hat.

24

Es ist daher anerkannt, dass in einem Verlustjahr bei isolierter Betrachtung dieses Jahres die Überentnahme nicht höher sein darf als die Entnahme und auch nicht höher als die Differenz zwischen Entnahme und Einlage (vgl. BFH-Urteile in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688 sowie in BFH/NV 2012, 1418, a.a.O.). Die Überentnahme des aktuellen Wirtschaftsjahres ist auf den Entnahmenüberschuss begrenzt (ebenso ausdrücklich BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 1019, Rz 11, Satz 1). Übersteigen umgekehrt die Einlagen die Entnahmen, wird der Einlagenüberschuss mit dem Verlust verrechnet, so dass der Verlust die Unterentnahme dieses Jahres ggf. bis auf Null mindert (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1418, unter II.2.b dd, a.E.).

25

3. Diese Grundsätze gelten auch bei der periodenübergreifenden Berechnung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG (Addition aller Überentnahmen und Unterentnahmen der Totalperiode).

26

In einem ersten Schritt sind etwaige Verluste bei der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG zu addierenden Über- und Unterentnahmebeträge (den Grundsätzen unter II.2.b aa entsprechend) uneingeschränkt als Bestandteil in die Berechnung einzubeziehen. Rechnerisch gehen sie damit sowohl in die Überentnahme des einzelnen Wirtschaftsjahres als auch in die Bemessungsgrundlage der Totalperiode ein.

27

Da aber ein Verlust für sich genommen keine Überentnahme begründen darf, ist in einem zweiten Schritt im Wege der teleologischen Reduktion (den Grundsätzen unter II.2.b bb entsprechend) die Bemessungsgrundlage der nicht abziehbaren Schuldzinsen des aktuellen Jahres auf den kumulierten Entnahmenüberschuss der Totalperiode zu begrenzen. Der kumulierte Entnahmenüberschuss errechnet sich aus den Entnahmen der Totalperiode abzüglich der Einlagen der Totalperiode.

28

a) Die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs ist periodenübergreifend angelegt. Schuldzinsen für Überentnahmen sind so lange nicht abziehbar, bis die Überentnahmen durch positive Gewinne und Einlagen wieder ausgeglichen sind. Dies folgt bereits aus dem Grundtatbestand in § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG („Überentnahmen“), insbesondere aber aus der Berechnungsvorschrift in § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG. So können Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG in einem Wirtschaftsjahr u.U. selbst dann nicht abziehbar sein, wenn in diesem Jahr keine Überentnahme zu verzeichnen ist. Da Bemessungsgrundlage der nicht abziehbaren Schuldzinsen (vorbehaltlich des Satzes 4 der Vorschrift) die Summe der alljährlich zu ermittelnden Überentnahmen und Unterentnahmen von 1999 bis zum Beurteilungsjahr ist, können die nicht abziehbaren Schuldzinsen auch ausschließlich auf Überentnahmen früherer Jahre beruhen. Die periodenübergreifende Verrechnung ist damit wesensprägendes Merkmal des § 4 Abs. 4a EStG (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 230, 424, BStBl II 2010, 1041, unter II.1.b cc).

29

b) Grundsätzlich fließen auch Verluste in die jahresweise wie in die jahresübergreifende Berechnung des Schuldzinsenabzugs ein. Hieran ändert die teleologische Reduktion nach Maßgabe von II.2.b bb prinzipiell nichts. Das durch Gewinne (und Einlagen) aufgestockte Eigenkapital, das für Entnahmen zur Verfügung steht, wird auch durch Verluste verbraucht. Deshalb müssen Verluste grundsätzlich bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen berücksichtigt werden. Solange sie durch Gewinne oder Einlagen nicht ausgeglichen werden, führen Entnahmen, soweit sie die Einlagen übersteigen, stets zu Überentnahmen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688, unter II.2.b sowie in BFH/NV 2012, 1418, unter II.2.b dd). Der Senat hat darüber hinaus ausgeführt, Verluste gingen auch dann in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen ein, wenn Einlagen getätigt wurden, und für den in einem Verlustjahr entstehenden Differenzbetrag die Verrechnung entweder mit den fortgeführten Vorjahreswerten oder die Fortschreibung für das nächste Jahr vorgesehen (Senatsurteil vom 22. Februar 2012 X R 27/10, BFH/NV 2012, 1420, unter II.2.b dd; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1418, unter II.2.b dd). Über die konkrete Durchführung der Verrechnung wurde bislang noch nicht höchstrichterlich tragend entschieden.

30

c) Es entspricht sowohl den Vorgaben des § 4Abs. 4a Satz 2, 3 EStG als auch den Grundsätzen des Eigenkapitalmodells, die Bemessungsgrundlage der nicht abziehbaren Schuldzinsen des aktuellen Jahres in einem ersten Schritt aus der Addition der Über- und Unterentnahmen aller in die Berechnung eingehenden Jahre (von 1999 bis zum aktuellen Jahr) unter Einbeziehung aller Verluste zu berechnen. Dieses Zwischenergebnis folgt unmittelbar aus der Konstruktion des § 4 Abs. 4a EStG und entspricht den eindeutigen Vorgaben des Gesetzes. Es berücksichtigt die nach Maßgabe von II.2.b bb (s.o.) gebotene teleologische Reduktion noch nicht.

31

aa) § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG enthält schon seinem Wortlaut nach eine klare Rechenanweisung für die Ermittlung der den nicht abziehbaren Schuldzinsen des jeweiligen Jahres zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage. Die Vorschrift bestimmt Art und Umfang der periodenübergreifenden Verrechnung und begrenzt diese auch. Sie ordnet ausdrücklich die Addition sämtlicher Über- und Unterentnahmen aller relevanten Jahre an.

32

bb) Da die gesetzlichen Definitionen der Begriffe „Überentnahme“ und „Unterentnahme“ in § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG und § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG mit der Ausgangsgröße „Gewinn“ auch den Verlust einbeziehen (s.o. II.2.a), sind in diesem ersten Schritt bei der Berechnung der Über- und Unterentnahmen auch Verluste zu berücksichtigen. Da der Verlust das für Entnahmen zur Verfügung stehende Kapital so aufzehrt, wie der Gewinn es mehrt (s. dazu bereits unter II.2.b bb und II.3.a), ist es auch im Hinblick auf das Eigenkapitalmodell systemgerecht, ihn bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen einzubeziehen. Einer Verrechnung mit einem gesondert fortgeführten Verlust bedarf es nicht, da die Verluste in vollem Umfang in die Über- und Unterentnahmen der jeweiligen Jahre eingegangen sind. Eine solche Verrechnungsart ist auch im Gesetz nicht vorgesehen.

33

d) Dieses der wortlautgetreuen Anwendung des Gesetzes entsprechende Ergebnis kann je nach Lage des Falles in einem zweiten Berechnungsschritt im Wege der teleologischen Reduktion zu korrigieren sein, da ein Verlust eine Überentnahme nicht begründen oder erhöhen darf.

34

aa) Die unter II.2.b bb dargestellten Grundsätze für das einzelne Verlustjahr sind folgerichtig fortzuführen und auf die Totalperiode anzuwenden. Das bedeutet, dass die als Bemessungsgrundlage i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG anzusetzende kumulierte Überentnahme nicht höher sein darf als die Entnahme der Totalperiode und auch nicht höher als die Differenz zwischen allen Entnahmen und Einlagen der Totalperiode.

35

Deshalb sind sowohl die Entnahmen als auch die Einlagen der Totalperiode (von 1999 bis zum aktuellen Jahr) zu addieren. Die Bemessungsgrundlage ist auf den Entnahmenüberschuss dieses gesamten Zeitraumes zu begrenzen. Ist der so ermittelte Wert geringer als die kumulierte Überentnahme der Jahre ab 1999, sind die nicht abziehbaren Schuldzinsen aufgrund dieses Werts zu ermitteln. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass ein in der Totalperiode erwirtschafteter Verlust die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht erhöht. Gleichzeitig ist es dadurch ohne Bedeutung, zu welchem (zufälligen) Zeitpunkt zwischen 1999 und dem jeweiligen zu beurteilenden Veranlagungszeitraum Gewinne oder Verluste, Entnahmen oder Einlagen zu verzeichnen waren, was der periodenübergreifend berechneten Bemessungsgrundlage in § 4 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG entspricht.

36

Insbesondere (gestaltbare) Gewinnverschiebungen haben damit keinen Einfluss auf die Höhe der nicht abziehbaren Schuldzinsen. Zudem wird kein Anreiz gesetzt, einmal erwirtschaftete Gewinne zu Lasten der Kapitalausstattung des Unternehmens möglichst rasch (unschädlich) zu entnehmen. Auch die der Abzugsbeschränkung wie auch der teleologischen Reduktion im Verlustfalle zugrunde liegende Grundvorstellung, dass der Betriebsinhaber dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen darf, als er erwirtschaftet und eingelegt hat, ist nicht an Jahresabschnitten orientiert.

37

bb) Ein unzulässiger Eingriff in die im Gesetz angelegte Methodik liegt nicht vor. Denn die Bemessungsgrundlage der nichtabziehbaren Schuldzinsen setzt sich nach § 4 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG im Wege der Addition aus einer Reihe von Über- und Unterentnahmen zusammen und ist insoweit periodenübergreifend. Jede einzelne Über- bzw. Unterentnahme ergibt sich nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG (für die Überentnahme) bzw. § 4 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG (für die Unterentnahme) wiederum im Wege der Addition aus Gewinn/Verlust, Entnahme und Einlage. Die Bemessungsgrundlage ist mithin eine Summe aus allen Betriebsergebnissen, Entnahmen und Einlagen des gesamten Beurteilungszeitraums.

38

Schon nach diesem Schema ist es inhaltlich und rechnerisch gleichgültig, in welchen der einzubeziehenden Zeiträume welche Gewinne oder Verluste erwirtschaftet wurden und zu welchen Zeitpunkten welche Entnahmen und Einlagen getätigt wurden. Das Ergebnis einer Addition hängt nicht von der Reihenfolge der Summanden ab. Wenn es einhelliger Auffassung entspricht, in einzelnen Jahren einen Überentnahmewert auf einen Entnahmenüberschuss zu beschränken, ist diese Deckelung angesichts der dargestellten periodenübergreifenden Schematik zwingend auch auf die Totalperiode anzuwenden.

39

cc) Der Senat folgt weiterhin nicht der Ansicht der Kläger, eine Überentnahme sei auf die erwirtschafteten (positiven) Gewinne und Einlagen begrenzt. Auf diese Weise würden nur die Betriebsergebnisse von Gewinnjahren in die Bemessungsgrundlage einbezogen, die Betriebsergebnisse von Verlustjahren hingegen ausgesondert. Damit wäre der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG entgegen den unter II.2.b aa dargestellten Grundsätzen auf den positiven Gewinn beschränkt. Auch ein Verlust kann jedoch „erwirtschaftet“ werden und mindert periodenübergreifend das zur Verfügung stehende Eigenkapital.

40

dd) Der Senat kann allerdings auch nicht der Ansicht des BMF folgen, soweit es den Verlust eines aktuellen Jahres anders bewertet als den Verlust aus Vorjahren und damit der Totalperiode. Es bestehen keine wesensmäßigen Unterschiede, die eine solche Differenzierung rechtfertigten. Gerade die Berechnungsvorschriften in § 4 Abs. 4a EStG geben keinen Anhaltspunkt dafür, danach zu unterscheiden, ob eine Über- oder Unterentnahme für ein aktuelles Jahr oder ein Vorjahr zu berechnen ist. Es besteht außerdem, was im Rahmen einer teleologischen Auslegung wesentlich ist, kein wertungsmäßiger Unterschied hinsichtlich der eigenkapitalmindernden Wirkung des Verlusts. Der Verlust des aktuellen Jahres verbraucht das für Entnahmen zur Verfügung stehende Eigenkapital ebenso wie die Verluste der Vorjahre. Schließlich wird das Eigenkapital durch den Gesamtgewinn oder -verlust geprägt, nicht durch die darin eingegangenen Einzelwerte. Umgekehrt bedeutet dies, dass die teleologisch motivierte Begrenzung der Bemessungsgrundlage, die ebenfalls in dem Eigenkapitalmodell wurzelt, in gleicher Weise jahresübergreifend angelegt sein muss.

41

ee) Hinzu tritt, dass die Verrechnungsmethode des BMF in einem strukturellen Widerspruch zu dem gesetzlichen Berechnungskonzept steht und so stark in das Gefüge der Norm eingreift, dass sie von der Auslegungsmethode der teleologischen Reduktion oder Extension nicht mehr gedeckt ist. Wenn zwar die Überentnahme eines Verlustjahres im Wege teleologischer Korrektur zu reduzieren sein soll, jedoch in späteren Wirtschaftsjahren der zunächst nicht berücksichtigte Verlust wieder in die Berechnung einbezogen werden soll, wäre dies rechtstechnisch zwar auf zwei Arten möglich, die jedoch beide nicht mehr dem Gesetzesplan entsprechen.

42

Zum einen kann, wie das BMF es vorsieht, der Verlust gesondert festgehalten und in Folgejahren als zusätzliche Größe mit den Über- und Unterentnahmen aller maßgebenden Jahre verrechnet werden. Da aber § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG ausdrücklich nur die Saldierung von Überentnahmen und Unterentnahmen vorsieht und keine Rechtsgrundlage für das gesonderte Fortführen sowie die Verrechnung mit einem bisher nicht verrechneten Verlust besteht, wäre dies ein gerade nicht vom Gesetz gedecktes Berechnungsschema. Das Gesetz sieht lediglich die Saldierung einer Reihe von Über- und Unterentnahmen –seit 1999– vor, aber nicht die Saldierung mit weiteren Rechengrößen.

43

Zum anderen kann –mit demselben Ergebnis– so vorgegangen werden, dass der Überentnahmebegriff nur im aktuellen Verlustjahr teleologisch reduziert wird, dies jedoch dann nicht oder nur in geringerem Maße geschieht, wenn das Verlustjahr ein Vorjahr ist. Das aber führte dazu, dass es zwei verschiedene Überentnahmebegriffe in § 4 Abs. 4a EStG gäbe. Die Höhe der Überentnahme hinge nämlich davon ab, ob die „Überentnahme des Wirtschaftsjahres“ oder die „Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre“ (i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG) zu bestimmen wäre. In ein- und demselben Jahr könnte die Überentnahme zwei verschiedene Werte annehmen. Eine derartige Gesetzeskorrektur ist zu vermeiden.

44

ff) Des Weiteren führte die Methodik des BMF zu einem Grundmodell für die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs, das von dem des Gesetzes abweicht und deshalb über das zulässige Maß einer teleologischen Reduktion oder Extension hinausginge. Zwar scheint das BMF mit der Art und Weise der von ihm befürworteten Verrechnung den Umfang der abzugsfähigen Schuldzinsen im Wesentlichen an das entnahmefähige Eigenkapital des Bilanzstichtags des vorhergehenden Wirtschaftsjahres anknüpfen zu wollen. Vor diesem Hintergrund ist die differenzierte Behandlung der Verluste konsequent. Allerdings weicht dieses Konzept so grundlegend von dem des § 4 Abs. 4a EStG ab, dass sich der Senat gehindert sieht, die Vorschrift im Auslegungswege in dieser Weise umzuformen. Wenn die Norm als Bemessungsgrundlage eine Summe von Jahreswerten ansetzt, wäre es ein Verstoß gegen ihre Grundstruktur, dies durch die –sei es auch durch komplizierte Verrechnungen nicht ohne Weiteres offensichtliche– Bezugnahme auf einen punktuellen Wert zu ersetzen.

45

gg) Der Senat verkennt nicht, dass die auf die Totalperiode bezogene teleologische Korrektur dazu führen kann, dass sich die im nämlichen Zeitpunkt noch durch einen Gewinn gedeckte und insofern guten Glaubens getätigte Entnahme durch spätere Verluste in eine Überentnahme verwandeln kann. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die generelle Kürzung des Hinzurechnungsbetrags um 2.050 € gemäß § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG zunächst sicherstellt, dass ein Mindestbetrag zur Deckung des grundlegenden Lebensbedarfs stets entnommen werden kann. Darüber hinaus ist es die freie Entscheidung des Unternehmers, ob er im Vertrauen darauf, dass der einmal erzielte Gewinn nicht zum Ausgleich mit künftigen Verlusten benötigt wird, diesen entnimmt oder aus Gründen der Vorsicht stehen lässt.

46

hh) Unerheblich ist, dass die Art der dargelegten Berechnung von der bisherigen Verwaltungsauffassung abweicht und u.U. Bescheide, die auf dieser Verwaltungsauffassung beruhen, ggf. nicht mehr änderbar sind. Dies kann jedoch keinen Anlass geben, an einer Methode festzuhalten, die nach Überzeugung des Senats nicht mit § 4 Abs. 4a EStG zu vereinbaren ist. Auch ist dieser Umbruch insofern neutral, als er zu Gunsten oder zu Lasten des Steuerpflichtigen bzw. der Verwaltung wirken kann.

47

4. Nach den oben dargestellten Grundsätzen sind die nicht abziehbaren Schuldzinsen im Streitfall wie folgt zu berechnen:

Überentnahmen rechnerisch Entnahmenüberschuss
p.a. kumuliert ab 1999 p.a. kumuliert ab 1999
1999 928.623 928.623 321.720 321.720
2000 54.625 983.248 80.572 402.292
2001 – 94.756 888.492 103.396 505.688
2002 – 75.356 813.136 74.245 579.933
2003 259.273 1.072.409 268.346 848.279
2004 15.085 1.087.494 36.244 884.523
2005 375.889 1.463.383 100.658 985.181
2006 – 700.874 762.509 – 616.940 368.241
2007 – 65.578 696.931 23.226 391.467
2008 – 66.023 630.908 28.446 419.913

48

Während sich die kumulierten Überentnahmen zwischen 1999 und 2007 bzw. zwischen 1999 und 2008 im Streitfall auf 696.931 € bzw. 630.908 € belaufen, hat der Kläger in diesen Zeitspannen jedoch nur insgesamt 391.467 € bzw. 419.913 € mehr entnommen als eingelegt. Da diese Werte die Beträge der kumulierten Überentnahmen unterschreiten, sind sie die Bemessungsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen. Die entstandenen Verluste führen somit nicht zu Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen des Streitjahres 2007 betragen demnach 6 % von 391.467 €, also 23.488,02 €. Schuldzinsen des Streitjahres 2008 sind mit 6 % von 419.913 € und damit in Höhe von 25.194,78 € nicht abziehbar.

49

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

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BFH zum Kindergeld – Zählkindervorteil in einer „Patchwork-Familie“

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob das dritte Kind der leiblichen Mutter beim Vater bei Antragstellung durch ihn als drittes (Zähl-)Kind zu berücksichtigen ist, obwohl er nicht mit den beiden ersten Kindern der Mutter verwandt ist, er sie jedoch mit der Mutter in den Haushalt aufgenommen hat (Az. III R 24/17).

Kindergeld; Zählkindervorteil in einer „Patchwork-Familie“

Leitsatz:

  1. Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch zwei ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, erhält der andere Elternteil für das gemeinsame Kind nicht den nach § 66 Abs. 1 EStG erhöhten Kindergeldbetrag für ein drittes Kind.
  2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass einem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Elternteil im Hinblick auf die in seinem Haushalt lebenden, bei ihm kindergeldrechtlich nicht zu berücksichtigenden Kinder des anderen Elternteils der Zählkindervorteil versagt wird, während einem Stiefelternteil dieser Zählkindervorteil für die Kinder seines Ehegatten gewährt wird.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. März 2017 9 K 2057/16 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist der Zählkindervorteil für den Zeitraum März 2016 bis Juli 2016.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater einer im März 2016 geborenen Tochter (T). Er lebt mit der Kindsmutter (Lebensgefährtin) in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt. Zu dem Haushalt gehören auch die beiden 2009 und 2012 geborenen ehelichen Kinder der Lebensgefährtin des Klägers.

3

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte auf Antrag des Klägers mit Bescheid vom 17. Juni 2016 ab März 2016 Kindergeld für T in Höhe von 190 € fest. Den Einspruch des Klägers, mit dem er begehrte, das Kindergeld auf 196 € zu erhöhen, weil T als sein drittes Kind zu berücksichtigen sei, wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2016 als unbegründet zurück.

4

Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

5

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

6

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und das Kindergeld für T unter Abänderung des Bescheids vom 17. Juni 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2016 auf 196 € festzusetzen.

7

Die Familienkasse beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

8

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger für T für den Zeitraum März 2016 bis Juli 2016 (Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2016) kein Zählkindervorteil in Höhe von 6 € pro Monat zusteht.

9

1. Nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beträgt das Kindergeld im Streitzeitraum für erste und zweite Kinder jeweils 190 € und für dritte Kinder 196 €.

10

a) Die Höhe des Kindergeldes orientiert sich an der Anzahl und Reihenfolge der beim Kindergeldberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Reihenfolge der Kinder bestimmt sich nach dem Alter der Kinder. Erstes Kind i.S. des § 66 Abs. 1 EStG ist das erstgeborene berücksichtigungsfähige Kind. Zweites, drittes und weiteres Kind sind die danach geborenen Kinder in der Reihenfolge ihrer Geburt.

11

b) Ob das Kind beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt werden kann, richtet sich nach § 63 Abs. 1 EStG.

12

aa) Danach werden Kinder i.S. des § 32 Abs. 1 EStG berücksichtigt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Das sind die im ersten Grad mit dem Kindergeldberechtigten verwandten Kinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und die Pflegekinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Ferner erfasst § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten und § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Enkel.

13

Die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes kann dazu führen, dass dem Kindergeldberechtigten selbst ein Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes zusteht (sog. Zahlkinder). Sie kann aber auch zur Folge haben, dass das Kind zwar in der Geburtenreihenfolge des § 66 Abs. 1 EStG mitgezählt wird, der Zahlungsanspruch für dieses Kind aber aufgrund der Anwendung einer Konkurrenzregelung entfällt. Der fehlende Zahlungsanspruch kann darauf beruhen, dass ein Ausschlusstatbestand nach § 65 EStG vorliegt oder eine andere Person, zu der das Kind gleichfalls in einem Kindschaftsverhältnis steht, nach § 64 Abs. 2 oder 3 EStG oder nach über-oder zwischenstaatlichem Recht einen vorrangigen Kindergeldanspruch hat (Helmke in Helmke/ Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 66 EStG Rz 4; Avvento in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 63 Rz 1). In diesem Fall kann das Zählkind nur die Höhe des Kindergeldes für die beim Kindergeldberechtigten zu berücksichtigenden Zahlkinder erhöhen, wenn letztere durch Einrechnung des Zählkindes eine höhere Ordnungszahl erhalten (sog. Zählkindervorteil).

14

bb) Im Streitfall ist T als leibliches Kind des Klägers nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigungsfähig.

15

cc) Die Kinder der Lebensgefährtin des Klägers sind weder leibliche Kinder noch Adoptivkinder des Klägers und fallen damit nicht unter § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie sind auch keine Pflegekinder des Klägers. Denn dies würde nach der im Klammerzusatz des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthaltenen Legaldefinition des Begriffes des Pflegekinds u.a. voraussetzen, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht. Im Streitfall befanden sich die Kinder nach den Feststellungen des FG jedenfalls aber noch in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu ihrer leiblichen Mutter, der Lebensgefährtin des Klägers, so dass ein Pflegekindschaftsverhältnis ausscheidet (BFH-Urteile vom 19. April 2007 III R 85/03, BFH/NV 2007, 1855, Rz 26 und vom 19. März 1993 III R 45/91, BFH/NV 1993, 535, Rz 11 ff.). Da der Kläger mit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet ist, scheidet auch eine Berücksichtigung der Kinder nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aus.

16

dd) Die Kinder der Lebensgefährtin des Klägers begründen auch keinen Zählkindervorteil beim Kläger, da keiner der Tatbestände des § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG einschlägig ist. Die genannten Konkurrenzregelungen (insbesondere §§ 64, 65 EStG) kommen nicht zur Anwendung, da sie die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes voraussetzen.

17

2. Entgegen der Auffassung des Klägers wird ihm durch einen von der Lebensgefährtin für T gestellten Kindergeldantrag nicht die Möglichkeit genommen, im Rahmen der Vergleichsrechnung des § 31 Satz 4 EStG in den Genuss der –angesichts seiner Einkommensverhältnisse möglicherweise günstigeren– Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zu gelangen.

18

a) Da T als leibliches Kind der Lebensgefährtin des Klägers bei dieser nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1Nr. 1 EStG zu berücksichtigen ist, wäre T im Falle eines –mit Einverständnis des Klägers (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG)– von der Lebensgefährtin gestellten Kindergeldantrags aufgrund der früheren Geburt der anderen beiden leiblichen Kinder der Lebensgefährtin deren drittes Kind. Entsprechend hätte der Lebensgefährtin für T im Streitzeitraum ein Kindergeldanspruch in Höhe von 196 € zugestanden.

19

b) aa) Nach § 31 Satz 1 EStG, der Grundnorm des Familienleistungsausgleichs, wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG bewirkt. Hierzu wird im laufenden Kalenderjahr zunächst das Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Sodann wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer eine Vergleichsrechnung durchgeführt und geprüft, ob der Abzug der Freibeträge oder der Anspruch auf Kindergeld für den Steuerpflichtigen günstiger ist (sog. Günstigerprüfung). Ergibt diese, dass der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach § 31 Satz 1 EStG gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig bewirkt, werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abgezogen und es erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum (§ 31 Satz 4 EStG).

20

bb) Die im Rahmen dieser Vergleichsrechnung zu berücksichtigenden kindbedingten Freibeträge ergeben sich aus § 32 Abs. 6 EStG. Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu. Die Freibeträge werden im Rahmen dieser Vergleichsrechnung bei der Veranlagung unabhängig davon berücksichtigt, ob und ggf. für welchen Elternteil Kindergeld festgesetzt wurde. Hinsichtlich der Günstigerprüfung sieht § 31 Satz 4 Halbsatz 2 EStG vor, dass bei nicht zusammenveranlagten Eltern der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt wird. Das hat zur Folge, dass einem Elternteil, dem der einfache Kinderfreibetrag zusteht, der halbe Anspruch auf Kindergeld zugerechnet wird (Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2013 III B 98/13, BFH/NV 2014, 519; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 31 EStG Rz 35; Blümich/Selder, § 31 EStG Rz 51). Die Anrechnung dieses halben Kindergeldanspruchs erfolgt jedenfalls dem Grunde nach wiederum unabhängig davon, ob und ggf. für wen im Kindergeldverfahren Kindergeld festgesetzt wurde.

21

Im Streitfall kämen dem Kläger daher auch dann die nach der Vergleichsrechnung für ihn günstigeren kindbedingten einfachen Freibeträge für T zugute, wenn die Lebensgefährtin des Klägers das Kindergeld für T beantragt und erhält.

22

3. Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass dem Kläger der Zählkindervorteil versagt bleibt.

23

a) Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorliegt, weil seine „Patchwork-Familie“ ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werde als eine aus Ehegatten und Kindern bestehende Familie.

24

aa) Soweit die steuerliche Behandlung einer aus Ehegatten und Kindern bestehenden Familie mit der steuerlichen Behandlung der „Patchwork-Familie“ verglichen wird, fehlt es bereits an einer Schlechterstellung. Denn wie unter II.2.a dargestellt, kann auch die „Patchwork-Familie“ des Klägers durch einen von der Lebensgefährtin gestellten Kindergeldantrag den erhöhten Kindergeldbetrag für das jüngste Kind T erhalten.

25

bb) Soweit isoliert auf die steuerliche Behandlung des Klägers abgestellt wird, hat dieser zwar –anders als ein verheirateter Kindergeldberechtigter, der auch hinsichtlich der in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten Anspruch auf Kindergeld hat (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)–nicht die Möglichkeit, das erhöhte Kindergeld für T zu erhalten. Diese Differenzierung ist nach Überzeugung des Senats jedoch durch Typisierungs-und Vereinfachungserfordernisse gerechtfertigt (zur Typisierungs- und Vereinfachungsbefugnis des Gesetzgebers vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht –BVerfG– vom 6. Juli 2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268 und vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a aa; BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1, 2/07, 2 BvL 1, 2/08, BVerfGE 122, 210, unter C.I.2.).

26

Das Kindergeld dient zum einen der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums, zum anderen, soweit es für die steuerliche Freistellung nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Der Gesetzgeber hat sich bei der Regelung der kindergeldrechtlichen Berücksichtigungstatbestände daran orientiert, ob dem Steuerpflichtigen typischerweise Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes entstehen. Erfasst werden daher Fallkonstellationen, in denen entweder typischerweise eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (insbesondere § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder in denen jedenfalls typischerweise in tatsächlicher Hinsicht von der Entstehung von Unterhaltsaufwendungen ausgegangen werden kann. Da es sich um Massenfallrecht handelt, verzichtet das Gesetz dagegen grundsätzlich darauf, eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Frage anzuordnen, ob dem Steuerpflichtigen tatsächlich Unterhaltsaufwendungen entstanden sind. Insofern kommt in den Fällen des regelmäßig nur tatsächlichen Bestehens eines Unterhaltsverhältnisses der –auch im Fall des Klägers vorliegenden– Haushaltsaufnahme zwar eine gewisse Indizfunktion für das Vorliegen von Unterhaltsaufwendungen zu. Der Gesetzgeber begnügt sich –wie § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Pflegekinder), § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Kinder des Ehegatten) und § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (Enkelkinder) zeigen–aber nicht mit der bloßen Haushaltsaufnahme, sondern erfordert als weiteres Indiz eine gesteigerte Verbundenheit zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind. Diese ergibt sich beim Kind des Ehegatten zum einen daraus, dass dieses nach § 1590 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit dem anderen Ehegatten verschwägert ist und diese Schwägerschaft selbst dann fortbesteht, wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist (§ 1590 Abs. 2 BGB). Zum anderen bewirkt auch die durch die Ehe begründete Verbindung zwischen den Ehegatten eine erhöhte Bindung des einen Ehegatten zu den Kindern des anderen Ehegatten. Demgegenüber fehlt es in einer jederzeit lösbaren Lebensgemeinschaft zwischen unverheirateten Lebensgefährten an einer derartigen gesteigerten Verbundenheit zwischen dem einen Lebensgefährten und den Kindern des anderen Lebensgefährten.

27

b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, dass der Gesetzgeber mit der Versagung des erhöhten Kindergeldes den durch Art. 6 Abs. 1 GG geforderten besonderen Schutz der Familie außer Acht gelassen hat. Denn unter den Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG fallen zwar einerseits die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Klägers und seiner Lebensgefährtin mit der gemeinsamen Tochter T (BVerfG-Beschluss vom 9. November 2004 1 BvR 684/98, BVerfGE 112, 50) und andererseits die aus der nichtverheirateten Lebensgefährtin und ihren beiden weiteren leiblichen Kindern bestehende Familie (BVerfG-Beschluss vom 30. Juni 1964 1 BvL 16-25/62, BVerfGE 18, 97, Rz 38, zugleich zur Familienzugehörigkeit von Stief-, Adoptiv-und Pflegekindern).

28

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft als solche ist aber keine Familie i.S. des Art. 6 Abs. 1 GG, und zwar auch dann nicht, wenn sie jahrelang bestanden hat; ebenso wenig unterfällt die Beziehung des Klägers zu den leiblichen Kindern seiner Lebensgefährtin dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG (zum Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG vgl. Grziwotz, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 5. Aufl. 2014, § 4 Rz 3, jeweils m.w.N.). Entsprechend kann der Kläger mangels familiärer Beziehung zu den weiteren leiblichen Kindern seiner Lebensgefährtin nicht beanspruchen, dass diese Kinder in Form eines Zählkindervorteils seinen Anspruch auf Kindergeld erhöhen.

29

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen und damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Aufwendungen, die mit im Folgejahr zu erfassenden Provisionseinnahmen zusammenhängen, als unfertige Leistung zu aktivieren sind (Az. III R 5/16).

BFH: Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen und damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen

BFH, Urteil III R 5/16 vom 26.04.2018

Leitsatz

  1. Solange der Provisionsanspruch des Handelsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als „erhaltene Anzahlungen“ zu passivieren.
  2. Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht als „unfertige Leistung“ zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Januar 2016 13 K 12/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob Aufwendungen eines Reisebüros, die im Zusammenhang mit der Vermittlung von erst im Folgejahr angetretenen Reisen angefallen sind, zu aktivieren sind.

2

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr (2010) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger betrieb seit dem Jahr 2003 in X ein Reisebüro und ermittelte seinen Gewinn durch Bestandsvergleich. Er betrieb das Reisebüro als Franchiseunternehmen. Nach dem Agenturvertrag zwischen der Y-GmbH (GmbH) und dem Kläger vom Juli 2003 erhielt der Kläger für „alle zur Ausführung gelangten Buchungsgeschäfte“ eine Provision (§ 4 Abs. 1 des Vertrags), die grundsätzlich 10 % des jeweiligen Reisepreises betrug.

3

Die GmbH erstellte monatliche Agenturabrechnungen und zahlte bis Oktober 2010 die Provisionen erst ca. drei Wochen vor dem Reiseantritt des Kunden an den Kläger aus. Ab November 2010 stellte die GmbH das Verfahren dahingehend um, dass die Agenturabrechnungen bereits in dem Monat nach der Festbuchung erstellt und die Provisionen ausgezahlt wurden, sobald die Anzahlung oder der vollständige Reisepreis bei der GmbH oder dem jeweiligen Veranstalter eingegangen war. Alle bis zum 31. Oktober 2010 getätigten Festbuchungen, die noch nicht durchgeführt worden waren, wurden auf diesen Zeitpunkt mit dem Provisionsabschlagsatz vergütet. Bei einer nachträglichen Änderung der Buchung (Umbuchung/Stornierung) wurden die dadurch veränderten Provisionsansprüche mit der nächsten Abrechnung verrechnet. Im Falle der Nichtausführung der gebuchten Reise entfiel der Anspruch auf Provision, wenn die Nichtausführung nicht von der GmbH zu vertreten war. Auch in diesem Fall wurde eine Verrechnung in der nächsten Abrechnung vorgenommen.

4

Die GmbH aktivierte die geleisteten Provisionszahlungen für Reisen, die erst nach dem Abschlussstichtag angetreten wurden, als „Vorauszahlungen auf nicht begonnene Reisen“.

5

Der Kläger buchte die von der GmbH erhaltenen Provisionen zunächst auf dem Konto „passive Rechnungsabgrenzung“. Sie wurden zum Reisedatum des Kunden auf das Erlöskonto umgebucht. In seiner Bilanz auf den 31. Dezember 2010 wies der Kläger einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten für die Provisionen in Höhe von 44.807,35 € aus.

6

Nach einer Außenprüfung folgte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) zwar der Ansicht des Klägers, wonach die gezahlten Provisionen für die erst im Folgejahr angetretenen Reisen passiv abzugrenzen seien. Das FA war aber der Auffassung, dass die Betriebsausgaben, die mit diesen Provisionen im Zusammenhang standen, als unfertige Leistungen zu aktivieren seien. Es begründete diese Ansicht damit, dass sämtliche Leistungen des Klägers hinsichtlich der Vermittlung oder des Verkaufs der Reise bereits im Zeitpunkt der Buchung erbracht worden seien, so dass auch die damit zusammenhängenden Aufwendungen bereits entstanden seien. Um diese –ebenso wie den Ertrag aus den Aufwendungen– periodengerecht zuzuordnen, seien die Aufwendungen ebenfalls aktiv abzugrenzen, soweit die Gewinnrealisation erst im Folgejahr eingetreten sei.

7

Der Prüfer ermittelte „unfertige Leistungen“ in Höhe von 26.974,03 € und erhöhte entsprechend den Steuerbilanzgewinn. Das FA änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid 2010 am 5. Juni 2014 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung.

8

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte mit dem in Entscheidungender Finanzgerichte (EFG) 2016, 1158 veröffentlichten Urteil Erfolg.

9

Das FA rügt mit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 12. Januar 2016 13 K 12/15 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

11

Die Revision ist unbegründet und wird nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen.

12

Das FG hat zu Recht entschieden, dass für die geleisteten Anzahlungen auf die Provisionsansprüche keine Gewinne realisiert wurden (1.) und dass die damit verbundenen Aufwendungen nicht als unfertige Leistungen zu aktivieren sind (2.).

13

1. Wird der Gewinn –wie im Streitfall– durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, ist für den Schluss des betreffenden Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Zu diesen GoB gehört das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelte Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag schon realisiert waren (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 17. März 2010 X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033). Diese Voraussetzung liegt vor, wenn eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen kann (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2014 VIII R 25/11, BFHE 246, 155, BStBl II 2014, 968, Rz 10, m.w.N.). Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Forderung am Bilanzstichtag fällig ist (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 36/07, BFHE 226, 342, BStBl II 2010, 232, Rz 14). Der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf die hier vorliegende Vermittlungsprovision realisiert ist, hängt von den Vertragsgestaltungen im Einzelfall ab (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2033, Rz 15). Steht dem Unternehmer hiernach ein prinzipiell unentziehbarer Provisionsanspruch für seine Leistung zu, ist der Gewinn realisiert (BFH-Urteil vom 29. November 2007 IV R 62/05, BFHE 220, 85, BStBl II 2008, 557).

14

a) Bei dem zwischen dem Kläger und der GmbH bestehenden Agenturvertrag handelt es sich um einen Handelsvertretervertrag nach § 84 Abs. 1 HGB. Provisionsansprüche des Handelsvertreters entstehen –wenn wie im Streitfall keine abweichende Vereinbarung (§ 87a Abs. 1 Satz 2 HGB) getroffen wurde– gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB erst dann, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Soweit die GmbH Provisionen schon vor der Ausführung der Reise an den Kläger gezahlt hat, standen diese unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–) der Ausführung der Reise und waren mithin stornobehaftet. Es liegen insoweit Provisionsvorschüsse im Rahmen eines schwebenden Geschäfts vor. Zwar hatte der Kläger zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Provisionsvorschüsse erhielt, seine Leistungspflichten hinsichtlich der zugrundeliegenden Vermittlungsgeschäfte erfüllt. Die Entstehung des Provisionsanspruchs knüpft aber gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB an die Vollendung des Leistungserfolgs durch Ausführung der Reise an. Diese war im Zeitpunkt der Zahlung der Provisionsvorschüsse noch nicht eingetreten. Daher ist es gerechtfertigt,auch hier von Vorleistungen in Gestalt von Provisionsvorschüssen zu sprechen (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1976 I R 145/74, BFHE 119, 468, BStBl II 1976, 675).

15

b) Soweit die Zahlungen daher als Provisionsvorschüsse zu werten sind, fehlt es an einer Gewinnrealisierung (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2033, Rz 13). Denn erst durch die Ausführung der Reise (Bedingungseintritt) wird der Gewinn durch die Entstehung des Provisionsanspruchs realisiert. Solange der Provisionsanspruch noch der aufschiebenden Bedingung unterliegt, kann er nicht aktiviert werden (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1995 I R 92/94, BFHE 177, 444, BStBl II 1995, 594; vom 28. Oktober 2009 I R 28/08, BFH/NV 2010, 432; vom 23. März 2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188).

16

c) Die Provisionsvorschüsse sind als „erhaltene Anzahlungen“ nach § 266 Abs. 3 C.3. HGB zu passivieren; darin kommt die Verpflichtung zum Ausdruck, die Beträge bei Nichtausführung der Reise zurückzahlen zu müssen (vgl. BFH-Urteile vom 3. Juli 1997 IV R 49/96, BFHE 183, 513, BStBl II 1998, 244; vom 17. März 2010 X R 28/08, BFH/NV 2010, 865; Senatsbeschluss vom 13. Februar 2008 III B 29-31/07, BFH/NV 2008, 947).

17

2. Soweit bezüglich der erhaltenen Provisionen noch keine Gewinnrealisierung eingetreten ist, hat das FG zu Recht entschieden, dass die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht als „unfertige Leistungen“ zu aktivieren sind.

18

a) Nach § 5 Abs. 1 EStG hat der Kläger in seiner Bilanz zum 31. Dezember 2010 das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Der BFH legt diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung so aus, dass die Aktivierung von Aufwendungen –von Rechnungsabgrenzungsposten abgesehen– grundsätzlich das Vorliegen eines Wirtschaftsguts voraussetzt, dass also Aufwendungen zum Erwerb eines Wirtschaftsguts (durch Anschaffung oder Herstellung) geführt haben müssen (BFH-Urteile vom 11. März 1976 IV R 176/72, BFHE 119, 240, BStBl II 1976, 614; vom 18. Juni 1975 I R 24/73, BFHE 116, 474, BStBl II 1975, 809; vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 40/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224).

19

Insoweit setzt nach Auffassung des Senats auch der Bilanzposten „unfertige Leistungen“ gemäß § 266 Abs. 2 B.I.2. HGB die Wirtschaftsguteigenschaft voraus (vgl. BFH-Urteile in BFHE 116, 474, BStBl II 1975, 809; vom 13. September 1989 II R 1/87, BFHE 158, 446, BStBl II 1990, 47, unter 2.c; Hick, NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht, 2. Aufl., Rz 4235; Wehner, Betriebs-Berater —BB– 1984, 1133; vgl. Döllerer, BB 1974, 1541; vgl. Frotscher, § 5 EStG, Freiburg 2011, Rz 221c; vgl. Hüttemann/Meyer in Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 266 Rz 34). Denn in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Rechtsprechung des BFH zu folgen, nach der es sich bei dem Bilanzansatz der „unfertigen Leistungen“ nicht lediglich um eine Bilanzierungshilfe handelt oder er als „ähnlich einem Rechnungsabgrenzungsposten“ eingestuft werden kann (BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 1/03, BFHE 211, 168, BStBl II 2006, 298; dem folgend Reiner/Haußer in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, § 266 Rz 60; a.A. Schulze-Osterloh in Festschrift Forster, 1992, S. 653, 658).

20

Der Senat folgt auch nicht der Ansicht, der Bilanzposten der „unfertigen Leistung“diene vorrangig der Aufwandsstornierung im Rahmen der Erstellung von Dienstleistungen (FG Münster, Urteil vom 28. April 2016 9 K 843/14 K,G,F, Zerl, EFG 2016, 1284; vgl. Blümich/Krumm, § 5 EStG, Rz 740 „Unfertige Leistungen und unfertige Erzeugnisse“; vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 36. Aufl., § 5 Rz 270 „Unfertige Erzeugnisse“). Denn es sind nicht die Aufwendungen zu aktivieren,sondern lediglich das durch die Aufwendungen erlangte Wirtschaftsgut. Ohne die Entstehung eines entsprechenden Wirtschaftsguts ist eine Gewinnrealisierung undenkbar (Wassermeyer, Der Betrieb –DB–2001, 1053, 1054). Den Bilanzposten der „unfertigen Leistungen“ als reine Aufwandsstornierung zu betrachten, widerspricht auch dem Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), nach dem alle Risiken, die hinsichtlich der künftigen Erstarkung zu einer Zivilrechtsposition noch bestehen, zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2012 IV R 47/09, BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324, Rz 33). Danach dürfen bloße Erwerbschancen, ebenso wenig wie Gewinnchancen aus schwebenden Geschäften, auch nicht in Gestalt eines Auftragsbestands, aktiviert werden (Hennrichs in Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, Bd. 2, § 246 HGB, Rz 29, m.w.N.).

21

b) Der Begriff des Wirtschaftsguts wird im EStG nicht definiert; er ist eine Zweckschöpfung des Steuerrechts (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632). Da im Rahmen des § 4 Abs. 1 EStG für buchführungspflichtige Kaufleute das Betriebsvermögen angesetzt wird, das von ihnen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, entspricht der in den §§ 4 ff. EStG verwendete Begriff des Wirtschaftsguts dem handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstandes (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348). Der BFH fasst den Begriff in ständiger Rechtsprechung weit (BFH-Urteile vom 8. April 1992 XI R 34/88, BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 883; vom 26. November 2014 X R 20/12, BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, Rz 25, m.w.N.). Hierunter fallen Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, juris; in BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324, Rz 33; Beschluss des Großen Senats in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632). Somit hat nicht jeder mögliche Vorteil für einen Betrieb schon die Eigenschaft eines Wirtschaftsguts. Zum jeweiligen Stichtag muss ein wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil vorliegen, der als realisierbarer greifbarer Vermögenswert angesehen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 218/82, BFHE 147, 412, BStBl II 1987, 14, unter 1.). Seine Greifbarkeit macht erst das Wirtschaftsgut aus; der Vermögenswert muss als Einzelheit ins Gewicht fallen, objektiv werthaltig und „selbständig bewertbar“ sein (BFH-Urteil in BFHE 239, 428, BStBl II 2013, 324, Rz 33; vgl. BFH-Urteil vom 10. August 1989 X R 176, 177/87, BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15), sich also nicht ins Allgemeine verflüchtigen (Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG, Rz 561, m.w.N.).

22

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich durch die laufenden Betriebsausgaben kein Wirtschaftsgut herausgebildet, das als „unfertige Leistung“ zu aktivieren wäre.

23

aa) Selbst wenn für einen erlangten Vorteil die künftigen Erträge ausreichten, fehlt es an der für die Aktivierung als unfertige Leistung erforderlichen Voraussetzung, dass die Aufwendungen dem Kaufmann einen objektiv werthaltigen (greifbaren) Vermögenswert verschaffen. Nicht jede Ausgabe ist geeignet, ein Wirtschaftsgut oder einen Vermögensgegenstand zu begründen. Aufwendungen (laufende Betriebsausgaben) und zu aktivierende Posten ließen sich sonst nicht mehr trennen. Es sind vielmehr ins Gewicht fallende, eindeutig und klar abgrenzbare Ausgaben erforderlich, die sich von laufenden Ausgaben erkennbar unterscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1969 I 93/64, BFHE 97, 350, BStBl II 1970, 178; Ballwieser in Münchener Kommentar zum HGB, Bd. 4, 3. Aufl. 2013, § 246, Rz 26, m.w.N.).

24

bb) Ein solcher aktivierungsfähiger Vorteil, der sich bereits verselbständigt hat, ist durch den hier streitigen Aufwand des Klägers nicht begründet worden.

25

Die hier vorliegenden Aufwendungen sind laufende Ausgaben, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren und sich auch in ihrer Höhe, wenn auch mit gewissen Schwankungen, im Wesentlichen gleichmäßig entwickeln. Darüber hinaus sind die Auswirkungen der einzelnen Betriebsfaktoren (z.B. Miet-/Personalaufwand) auf einen möglicherweise aktivierungsfähigen Vorteil nicht hinreichend objektivierbar. Sie lassen sich–wie das FG für das Revisionsverfahren bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt hat– weder den einzelnen Vermittlungsleistungen zuordnen noch sind sie selbständig bewertungsfähig. Laufende Betriebsausgaben, die sich aber nicht eindeutig bestimmten Aufträgen zurechnen lassen und sich nicht von den laufenden Aufwendungen abheben, sind nicht geeignet, ein selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut zu begründen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1970 III R 20/66, BFHE 99, 50, BStBl II 1970, 489; vom 2. Juni 1978 III R 8/75, BFHE 126, 478, BStBl II 1979, 235; so auch die ältere Rechtsprechung, die unabhängig von der Entstehung eines Wirtschaftsguts, Aufwendungen nur dann für aktivierungsfähig hielt, wenn sie unmittelbar mit den einzelnen Geschäften zusammenhingen –BFH-Urteil vom 25. August 1955 IV 510/53 U, BFHE 61, 284, BStBl III 1955, 307–, die von einigem Gewicht sind und die sich einem bestimmten Auftrag eindeutig zurechnen lassen –BFH-Urteil vom 28. Januar 1960 IV 226/58 S, BFHE 71, 111, BStBl III 1960, 291–). Sie sind vielmehr als Betriebsausgaben sofort abziehbar (Schiffers in Korn, EStG, § 5 Rz 349).

26

Zudem hat sich aufgrund der getätigten Aufwendungen keine objektiv werthaltige Position für den Betrieb des Klägers gebildet. Die Aufwendungen haben sich vielmehr zu einer endgültigen „wirtschaftlichen Belastung verdichtet“ (Weber-Grellet, DB 2002, 2180, 2182), da den Aufwendungen im Falle der Nichtausführung der Reise –worauf das FG zutreffend hingewiesen hat– kein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 oder §§ 677, 683 BGB (vgl. § 87d HGB) gegenübersteht. Insoweit kommen auch diejenigen, die den Bilanzposten der „unfertigen Leistung“ nicht vom Vorliegen eines materiellen Vermögensgegenstandes abhängig machen, teilweise zu dem Ergebnis, dem Bilanzierenden für die bisher angefallenen Aufwendungen nur dann eine Aktivierung der Aufwendungen zu ermöglichen, wenn ihm hierfür ein Vergütungsanspruch zusteht (Schubert/Roscher in Beck’scher Bilanzkommentar, § 247 HGB, Rz 66; Winnefeld, Bilanzhandbuch, 5. Aufl., Rz F 388; Tonner in Bordewin/Brandt, EStG, § 5 Rz 232; vgl. Döllerer, BB 1974, 1541, 1546; a.A. Schulze-Osterloh in Festschrift Forster, S. 653, 659).

27

cc) Soweit das FA darauf hinweist, dass durch die Aufwendungen ein abstrakt aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut in Form eines Auftragsbestandes entstanden sei, braucht der Senat die Merkmale des Auftragsbestandes als immaterielles Wirtschaftsgut (vgl. Breidenbach/Niemeyer, DB 1991, 2500) nicht im Einzelnen zu prüfen, denn eine Aktivierung kommt jedenfalls mangels entgeltlichen Erwerbs durch den Kläger nicht in Betracht (§ 5 Abs. 2 EStG).

28

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Berücksichtigung negativer Anschaffungskosten im Rahmen des § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002

Die Minderung der Anschaffungskosten des Einbringenden nach § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002 durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum kann auch zu einem negativen Wert führen. Dies entschied der BFH (Az. I R 12/16).

BFH: Berücksichtigung negativer Anschaffungskosten im Rahmen des § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002

BFH, Urteil I R 12/16 vom 07.03.2018

Leitsatz

Die Minderung der Anschaffungskosten des Einbringenden nach § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002 durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum kann auch zu einem negativen Wert führen.

Tenor:

Das Verfahren wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005, Gewerbesteuermessbetrags 2005, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2005, gesonderter Feststellungen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes zum 31. Dezember 2005 wird eingestellt, nachdem der Kläger die Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Dezember 2015 4 K 1355/13 insoweit zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Dezember 2015 4 K 1355/13 aufgehoben und der Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 29. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 31. Mai 2013 dahin geändert, dass das eingebrachte Vermögen mit dem Buchwert in Höhe von 56.750,70 € zzgl. 1.000 € = 57.750,70 € angesetzt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben bis zum Tag der mündlichen Verhandlung der Kläger zu 57 % und der Beklagte zu 43 % zu tragen; ab dem Tag der mündlichen Verhandlung trägt der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Geschäftsführer und alleiniger Anteilseigner einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Beigeladene). Am 30. August 2005 beschloss er als alleiniger Gesellschafter eine Erhöhung des Stammkapitals der Beigeladenen von 25.000 € auf 26.000 €. Die neue Stammeinlage war als Sacheinlage durch Einbringung der Rechtsanwalts-Einzelpraxis des Klägers zu leisten. Der steuerliche Übertragungsstichtag wurde auf den 2. Januar 2005 festgelegt. Wirtschaftlich ging das eingebrachte Betriebsvermögen am 31. August 2005 auf die Beigeladene über.

2

Da der Buchwert des einzubringenden Betriebsvermögens zum steuerlichen Übertragungsstichtag negativ war (./. 56.750,70 €), wurde bei der Beigeladenen eine Forderung gegen den Kläger in Höhe von 56.750,70 € aktiviert. Der Kläger hatte sich insoweit in dem Gesellschafterbeschluss vom 30. August 2005 verpflichtet, eventuelle Kapitaldifferenzen auszugleichen. In dem Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. August 2005 (Rückwirkungszeitraum) wurden im Einzelunternehmen ein Gewinn in Höhe von 1.318.021,99 € erzielt und Einlagen in Geld in Höhe von 18.475,50 € und Entnahmen in Geld in Höhe von 463.614,15 € getätigt. Hinzu kamen Nutzungsentnahmen in Höhe von 13.227,32 €, so dass der Saldo aus Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum 458.365,97 € betrug.

3

Im Rahmen einer beim Kläger und der Beigeladenen für 2005 (Streitjahr) und 2006 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer aufgrund des negativen Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 2 Satz 4, Abs. 7 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG 2002) die Ansicht, dass der Saldo der im Rückwirkungszeitraum im Einzelunternehmen getätigten Entnahmen und Einlagen das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Einlageverpflichtung nicht mindern dürfe und entsprechend höhere Anschaffungskosten für das Betriebsvermögen des eingebrachten Einzelunternehmens zu berücksichtigen seien. Demgemäß sei das Betriebsvermögen der Beigeladenen als aufnehmende Gesellschaft zum 2. Januar 2005 um 458.365,97 €zu erhöhen. Auf Ebene des Klägers als Einbringenden ermittelte der Prüfer unter Hinweis auf § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 2002 einen Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 458.365 €. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) mit Bescheid vom 29. März 2012 in der Weise, dass es entsprechend der Vorgehensweise des Prüfers für das eingebrachte Betriebsvermögen den vom Prüfer errechneten Zwischenwert unter Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum zugrunde legte. Mit gleichem Datum wurden auch die weiteren inhaltlich von den Prüfungsfeststellungen betroffenen Bescheide geändert.

4

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Hessisches Finanzgericht –FG–, Urteil vom 1. Dezember 2015 4 K 1355/13, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG– 2016, 687).

5

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Revision wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005, Gewerbesteuermessbetrags 2005, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2005, gesonderter Feststellungen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 2005 zurückgenommen.

6

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Hessischen FG vom 1. Dezember 2015 4 K 1355/13 den Bescheid des FA wegen Körperschaftsteuer 2005 vom 29. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2013 dahingehend zu ändern, dass das eingebrachte Vermögen mit dem Buchwert in Höhe von 56.750,70 € zzgl. 1.000 € = 57.750,70 € angesetzt wird.

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

8

Das Verfahren wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2005, Gewerbesteuermessbetrags 2005, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2005, gesonderter Feststellungen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31. Dezember 2005 ist einzustellen, nachdem der Kläger die Revision gegen das angefochtene FG-Urteil insoweit zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

III.

9

Die Revision wegen Körperschaftsteuer 2005 ist begründet und führt zur Aufhebung des FG-Urteils sowie zur Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung gemäß dem Revisionsantrag (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass auf der Grundlage des sich aus dem § 20 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002 ergebenden Regelungszusammenhangs als Einbringungswert für das vom Kläger zum 2. Januar 2005 rückwirkend eingebrachte Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens, statt des von der Beigeladenen zutreffend berücksichtigten Wertes in Höhe von 0 € ein Zwischenwert in Höhe von 401.615,27 € anzusetzen wäre, weil der Saldo aus Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum in Höhe von 458.365,97 € dem Buchwert des einzubringenden Betriebsvermögens zum steuerlichen Übertragungsstichtag (./. 56.750,70 €) hinzugerechnet werden müsste.

10

1. Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so gelten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der neuen Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze. Nach § 20 Abs. 8 Satz 3 UmwStG 2002 darf dabei „in anderen Fällen der Sacheinlage“ die Einbringung auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt und höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die Kapitalgesellschaft übergeht. Zwischen den Beteiligten steht insoweit nicht im Streit, dass im Streitfall der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 8 Satz 3 UmwStG 2002 mit der Folge eröffnet war, dass die Einbringung des Betriebsvermögens der Einzelpraxis des Klägers auf den 2. Januar 2005 zurückbezogen werden konnte. Der Senat sieht insoweit von eigenen Ausführungen ab.

11

2. Für die Einkommens- und Vermögensermittlung im Streitjahr ist mit dem FG im Rahmen des bei der Beigeladenen gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG durchzuführenden Betriebsvermögensvergleichs § 20 Abs. 7 UmwStG 2002 maßgeblich. Nach dessen Satz 1 sind das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Kapitalgesellschaft auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags (Abs. 8) auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Dies gilt nach dem Satz 2 der Vorschrift hinsichtlich des Einkommens und des Gewerbeertrags jedoch nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgen. Nach Satz 3 der Vorschrift sind die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile (Abs. 4) um den Buchwert der Entnahmen zu vermindern und um den sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen.

12

3. Im Anwendungsbereich des § 20 UmwStG 2002 darf die aufnehmende Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2002 das eingebrachte Betriebsvermögen zwar grundsätzlich mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Übersteigen jedoch die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten, so hat die Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2002 das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens so anzusetzen, dass sich die Aktivposten und die Passivposten ausgleichen; dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen. Insoweit hatte die Beigeladene zwar grundsätzlich das Wahlrecht, das eingebrachte Betriebsvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2002 mit seinem Buchwert anzusetzen. Dieser Buchwert betrug zum 2. Januar 2005 ./. 56.750,70 € und war demnach nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2002 zu korrigieren. Die Beigeladene hat dazu zutreffend und vom FA insoweit unbeanstandet eine Forderung gegen den Kläger in Höhe von 56.750,70 € ausgewiesen und unter Berücksichtigung der Erhöhung des Stammkapitals um 1.000 € einen Wert in Höhe von 57.750,70 € aktiviert.

13

4. Anders als das FG ausgeführt hat, folgt indessen aus dem zwischen § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2002 und § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002 bestehenden Regelungszusammenhang nicht, dass § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2002 über seinen Wortlaut, der einen negativen Buchwert des Einbringungsgegenstandes am steuerlichen Übertragungsstichtag voraussetzt, hinaus im Wege der teleologischen Extension auch insoweit anzuwenden wäre, als der negative Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum (ggf. korrigiert um Einlagen im Rückwirkungszeitraum) weiter gemindert wird. Der negative Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens zum 2. Januar 2005 ist danach im Ergebnis nur um 56.750,70 € statt um 458.365,97 €(Saldo aus Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum), also bis auf Null, zu erhöhen und als Einbringungswert folglich kein Zwischenwert in Höhe von 401.615,27 € anzusetzen. Der abweichenden Ansicht des FG steht der eindeutige Wortlaut des § 20 Abs. 7 Sätze 2 und 3 UmwStG 2002 entgegen (ebenso Rödder, Deutsches Steuerrecht —DStR– 1996, 860, 862 f.; Ott, GmbH-Rundschau —GmbHR– 2015, 918, 923; Krohn/Schell, Die Unternehmensbesteuerung –Ubg– 2015, 197, 205; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rz R 320 und R 553; Menner in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 20 Rz 670; Herlinghaus in Rödder/ Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 20 Rz 239b und 239c; unter Annahme einer Gesetzeslücke im Ergebnis auch Dötsch, Das neue Umwandlungssteuerrecht ab 1995, Rz 216; Wochinger, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen, 3. Aufl., Rz 447 f.; a.A. aber Urteil des FG Nürnberg vom 30. Juni 2009 I 21/2006, juris; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Rz 20.25; Patt/Rasche, DStR 1995, 1529, 1531 ff.; Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 20 UmwStG Rz 218a und b sowie325; Mutscher in Frotscher/Drüen, KStG/ GewStG/UmwStG, § 20 UmwStG Rz 215 und 408; Hruschka/Hellmann in Haase/Hruschka, UmwStG, 2. Aufl., § 20 Rz 233; zu § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 nunmehr BMF-Schreiben vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 20.19; sowie Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 7. Aufl., § 20 UmwStG Rz 249).

14

a) § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002 sieht vor, dass von den Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile i.S. des § 20 Abs. 4 UmwStG 2002 der Buchwert der Entnahmen abzuziehen und der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ergebende Wert der Einlagen hinzuzusetzen ist. Die Norm beinhaltet nach ihrem Wortlaut lediglich eine Korrektur der sich nach § 20 Abs. 4 UmwStG 2002 ergebenden Anteilsanschaffungskosten, nicht hingegen die Vorgabe eines „Mindestansatzes“ des eingebrachten Betriebsvermögens (Rödder, DStR 1996, 860, 862; Ott, GmbHR 2015, 918, 923). Dem Normtext ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass das Ergebnis der vorgenannten Rechenoperation nicht ggf. negativ sein könnte (ebenso Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 20 UmwStG Rz R 320; Menner in Haritz/Menner, a.a.O.).

15

b) Für Letzteres spricht neben dem Wortlaut des § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002 in systematischer Hinsicht auch der Umstand, dass § 20 Abs. 7 Satz 1 UmwStG 2002 zwar „das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Kapitalgesellschaft“ erfasst und diese auf Antrag so zu ermitteln sind, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags (Abs. 8) auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Für Entnahmen und Einlagen nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag enthält indessen Satz 2 der Vorschrift eine davon abweichende Anordnung, nach der Satz 1 hinsichtlich „des Einkommens und des Gewerbeertrags“ nicht gilt. Satz 2 schließt demnach die Anwendung von Satz 1 auf das übergehende Vermögen nicht aus, sondern tritt als Ausnahmebestimmung (für Entnahmen und Einlagen) neben die Grundregel des Satzes 1 (Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 20 Rz 239b). Deshalb kann der Senat sich auch nicht der Auffassung anschließen, dass in § 20 UmwStG 2002 der Begriff des „eingebrachten Betriebsvermögens“ einheitlich verwendet werde und § 20 Abs. 7 Satz 2 UmwStG 2002 die Anwendung des Satzes 1 –unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs– nur für „Steuern vom Vermögen“ ausschließe (so aber Patt/Rasche, DStR 1995, 1529, 1532; ähnlich Patt in Dötsch/ Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 20 Rz 218a).

16

c) § 20 Abs. 7 Sätze 2 und 3 UmwStG 2002 stellen ihrem Gesetzeszweck nach besondere Einkommensermittlungsvorschriften dar, durch die vermieden werden soll, dass durch die grundsätzliche Anwendung körperschaftsteuerlicher Vorschriften Vorgänge als verdeckte Gewinnausschüttungen besteuert werden, die nach dem Recht der Personengesellschaft Entnahmen gewesen wären (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1986 I R 178/82, BFHE 147, 125, BStBl II 1986, 880; vom 29. April 1987 I R 192/82, BFHE 150, 412, BStBl II 1987, 797, jeweils zu § 17 Abs. 7 Satz 4 UmwStG 1969). Die Normen zielenhingegen nicht darauf, einen geänderten Entnahmezeitpunkt zu fingieren (Ott, GmbHR 2015, 918, 923; Krohn/Schell, Ubg 2015, 197, 205; Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 20 UmwStG Rz R 553; Herlinghaus in Rödder/ Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 20 Rz 239c).

17

d) Diesem Verständnis steht auch der vom historischen Gesetzgeber zur Vorgängervorschrift des § 17 Abs. 7 UmwStG 1969 geäußerte Wille nicht entgegen, demzufolge Entnahmen nach dem Umwandlungsstichtag von den Anschaffungskosten der bei der Einbringung erhaltenen Gesellschaftsanteile abzusetzen und die entsprechenden Einlagen diesen Anschaffungskosten zuzusetzen sind, um zu verhindern, dass diese Entnahmen und Einlagen sich bei einer späteren Veräußerung der Gesellschaftsanteile erfolgswirksam auswirken (vgl. Bericht des Finanzausschusses über den Entwurf eines Gesetzes über Steuererleichterungen bei Änderung der Unternehmensform, BTDrucks V/4245, S. 6). Der Gesetzgeber hat durch den Satz 2 der Vorschrift die Anwendung des Satzes 1 zunächst nur bezogen auf das Einkommen und den Gewerbeertrag ausgeschlossen. Er hat zudem im Wortlaut des Satzes 3 auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass die dort gewählte Berechnung nicht zu einem negativen Wert führen dürfe.

18

e) Das vom Gesetzgeber mit § 20 Abs. 7 Sätze 2 und 3 UmwStG 2002 verfolgte Ziel, dass sich die im Rückwirkungszeitraum vorgenommenen Entnahmen und Einlagen bei einer späteren Veräußerung der Gesellschaftsanteile nicht erfolgswirksam auswirken sollen, lässt sich zudem statt durch sofortige Zwangsrealisierung aller im eingebrachten Betriebsvermögen vorhandener stiller Reserven auch durch die Anerkennung negativer Anteilsanschaffungskosten erreichen (dafür Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 20 UmwStG Rz R 320; Menner in Haritz/Menner, a.a.O., § 20 Rz 670; Ott, GmbHR 2015, 918, 923; Krohn/Schell, Ubg 2015, 197, 205). Auch gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Ertragssteuerrechts, der dies von vornherein ausschlösse (so aber Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 20 UmwStG Rz 218a; Hruschka/Hellmann in Haase/Hruschka, a.a.O., § 20 Rz 233). Derartiges folgt –entgegen der Annahme des FA– auch nicht aus § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2002, der lediglich den Fall regelt, dass die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten übersteigen. Ein genereller Rechtssatz, dass –sei es allgemein, sei es nur im Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes 2002– unter keinen Umständen negative Anschaffungskosten anerkannt werden dürften, kann hieraus nicht abgeleitet werden. Vielmehr hat die höchstrichterliche Rechtsprechung negative Anschaffungskosten im Zusammenhang mit im Privatvermögen gehaltenen Anteilen zur Schließung einer ansonsten drohenden Besteuerungslücke bereits (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2006 I R 49, 50/04, BFHE 213, 374, BStBl II 2006, 656) für den Sonderfall einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 4 EStG 1997 und die Berücksichtigung von Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem verwendbaren Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) befürwortet (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. April 1999 VIII R 44/96, BFHE 188, 352, BStBl II 1999, 698).

19

5. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Bescheid wegen Körperschaftsteuer 2005 vom 29. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2013 ist dahingehend zu ändern, dass das eingebrachte Vermögen mit dem Buchwert in Höhe von 56.750,70 € zzgl. 1.000 € = 57.750,70 € angesetzt wird.

IV.

20

Die Kostenentscheidung beruht –soweit die Revision zurückgenommen worden ist– auf § 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 FGO, im Übrigen auf § 135 Abs. 1 FGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht nach § 139 Abs. 4 FGO zu erstatten. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Beteiligten diese Kosten aufzuerlegen, weil die Beigeladene das Revisionsverfahren weder durch Schriftsätze gefördert noch durch Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko getragen hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1997 I R 10/92, BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63).

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BFH zur Auszahlung einer Kapitallebensversicherung aus der Kapitalversorgung eines berufsständischen Versorgungswerks

Der BFH entschied in einem Fall, in dem die Besteuerung von einmaligen Kapitalauszahlungen einer Kapitalversorgung eines Versorgungswerks für Freiberufler, die wie eine kapitalbildende Lebensversicherung ausgestaltet war und die nach Einstellung dieser Kapitalversorgung durch das Versorgungswerk zum 31. Dezember 2004 im Jahr 2011 ausbezahlt wurde, streitig war (Az. X R 39/15).

BFH zur Auszahlung einer Kapitallebensversicherung aus der Kapitalversorgung eines berufsständischen Versorgungswerks

BFH, Urteil X R 39/15 vom 12.12.2017

Leitsatz

Ist eine zur Basisversorgung hinzutretende und von dieser getrennte Kapitalversorgung aus einem berufsständischen Versorgungswerk als Kapitallebensversicherung ausgestaltet, sind auf entsprechende Kapitalauszahlungen nicht die Regelungen über die Leistungen aus einer Basis-Altersversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG), sondern die Regelungen über Erträge aus Kapitallebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) anzuwenden.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. März 2015 12 K 1200/14 E aufgehoben.

Die Einkommensteuer 2011 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids vom 19. November 2014 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn die Auszahlung aus der Kapitalversorgung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Nordrhein-Westfalen als steuerfrei behandelt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2011 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

2

Der im Jahr 1964 geborene Kläger war seit 1994 Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Nordrhein (VZN). Satzungsgemäß bestand eine Beitragspflicht für eine Renten- sowie daneben für eine Kapitalversorgung. Die Kapitalversorgung ist als kapitalbildende Lebensversicherung und als eigene Versorgungsart mit eigenem Abrechnungsverband im VZN ausgestaltet. Im Gegensatz zu den Anwartschaften aus der Rentenversorgung sind die Anwartschaften der Kapitalversorgung grundsätzlich beleihbar, übertragbar, vererbbar und jederzeit mit einer Frist von drei Monaten auszahlbar.

3

Aufgrund des satzungsgemäß spätesten Zugangsalters mit Vollendung des 45. Lebensjahrs und des seinerzeit frühestmöglichen Leistungsbezugs mit Vollendung des 57. Lebensjahrs wurden die Leistungen aus dieser Versorgungsart bis zum 31. Dezember 2004 von den Finanzbehörden als steuerfrei eingestuft.

4

Durch Satzungsänderung zum 1. Januar 2005 wurde die Kapitalversorgung abgeschafft. Die Mitgliedschaft in der Kapitalversorgung ist seitdem nur noch beitragsfrei möglich. Über den bis dahin individuell erdienten Kapitalanspruch kann jedes Mitglied nach den §§ 25h bis 25i der (neuen) Satzung des VZN verfügen.

5

Der Kläger erhielt nach der Kündigung seiner Kapitalversorgung im Streitjahr einen Betrag in Höhe von 25.853 € ausgezahlt. Entsprechend der vom VZN ausgestellten „Bescheinigung der Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 Einkommensteuergesetz“sollten 19,67 % dieser Leistungen nach der sog. Öffnungsklausel behandelt werden.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) qualifizierte den Auszahlungsbetrag als sonstige Einkünfte. Im Klageverfahren änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung insoweit, als es einen Betrag von 19,67 %des im Streitjahr ausgezahlten Betrags der Kapitalversorgung als steuerfrei ansah.

7

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 12. März 2015 12 K 1200/14 E (Juris) als unbegründet ab. Aufgrund des Senatsurteils vom 23. Oktober 2013 X R 3/12 (BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58) sei die Auszahlung als „andere Leistung“ nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes (EStG)anzusehen. Ein Verstoß gegen das Verbot der doppelten Besteuerung liege angesichts der vom Kläger angegebenen Zahlen nicht vor.

8

Die Kläger machen im Rahmen ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend.

9

Anders als im Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58 handele es sich hier um Auszahlungen einer Kapitallebensversicherung, wenn auch durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung. Die Beiträge zu dieser Lebensversicherung seien in der Zeit vor Änderung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) zum 1. Januar 2005 geleistet worden. Die nachgelagerte Besteuerung, wie sie das FA vornehmen wolle, beruhe allein darauf, dass diese Leistung durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung ausgezahlt worden sei. Entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58 seien Auszahlungen berufsständischer Versorgungswerke aber nur steuerpflichtig, wenn sie den Grundsätzen einer Rentenversorgung entsprächen.

10

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das FG-Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzung 2011 dahingehend zu ändern, dass die Auszahlung des VZN in voller Höhe als steuerfrei berücksichtigt wird.

11

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Die Auszahlung des Versorgungswerks sei als „sonstige Leistung“ nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern, da sie Ausfluss der Altersversorgung des Versorgungswerks sei. Eine Versicherungsvereinbarung mit einem externen Anbieter liege nicht vor. Auch sei eine doppelte Besteuerung des ausgezahlten Betrages nicht gegeben.

Gründe:

II.

13

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des FG-Urteils (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Einkommensteuerfestsetzung der Kläger ist dahingehend zu ändern, dass der gesamte ausgezahlte Betrag aus der Kapitalversorgung des VZN im Streitjahr steuerfrei zu belassen ist.

14

Das FG hat die Einmalzahlung des VZN an den Kläger zu Unrecht nach Maßgabe von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG besteuert (unter 1.). Die Einmalzahlung ist keine andere Leistung, die teilweise nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit einem Besteuerungsanteil von 62 % und teilweise nach der Öffnungsklausel in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG der Besteuerung zu unterwerfen wäre, da die Kapitalversorgung desVZN ein (anderes) Kapitalanlageprodukt darstellt, das der Altersvorsorge dient (unter 2.). Die Ausgestaltung als Kapitallebensversicherung nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht führt dazu, dass der Auszahlungsbetrag einschließlich der dem Kläger zugeflossenen rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus Sparanteilen steuerfrei bleibt (unter 3.).

15

1. Zwar unterliegt die Einmalzahlung aus einem berufsständischen Versorgungswerk grundsätzlich als „andere Leistung“ i.S. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG der Besteuerung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie Teil der Basisversorgung ist.

16

a) Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, dass eine Kapitalauszahlung sogar dann als „andere Leistung“ i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG anzusehen ist, wenn insoweit keine „wiederkehrenden Bezüge“ nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gegeben sind (etwa Senatsurteile vom 23. November 2016 X R 13/14, BFH/NV 2017, 445, Rz 12 und in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 21 ff.). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch nicht auf Leistungen, die nicht zur Basisversorgung gehören.

17

b) Das wesentliche Charakteristikum der Einkünfte des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist nämlich, dass sie die erste Schicht des von der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (–Sachverständigenkommission–, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Bd. 74) der Neuregelung zugrunde gelegten „Drei-Schichten-Modells“bilden und der Basisversorgung dienen. Zu dieser ersten Schicht der Basisversorgung gehören Leibrenten, die auf einem durch Beiträge erworbenen Anspruch gegen einen gesetzlichen oder privaten Vermögensträger auf lebenslängliche Versorgung beruhen, frühestens ab seinem 60. Lebensjahr gezahlt werden und bei denen die Anwartschaften nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein dürfen (vgl. auch Sachverständigenkommission, a.a.O., S. 13). Davon abzugrenzen sind die steuerlich geförderten Produkte der privaten Altersvorsorge nach §§ 10a und 79 ff. EStG und die betriebliche Altersvorsorge, die zur zweiten Schicht der kapitalgedeckten Zusatzversorgung gehören, sowie die zur dritten Schicht zählenden Kapitalanlageprodukte, die zwar der Altersvorsorge dienen können, es aber nicht müssen (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Juli 2010 X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, unter II.3.b aa, m.w.N.).

18

c) Auch der vom Senat mit Urteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58 entschiedene Fall betraf (allein) Leistungen eines berufsständischen Versorgungswerks aus der Basisversorgung. Dort waren die auf Beitragszahlungen zur Basisversorgung des Klägers beruhenden und vor dem 1. Januar 2005 eingezahlten Beiträge kapitalisiert ausgezahlt worden. Folglich entspricht es insoweit dem Sinn und Zweck des AltEinkG und den darin enthaltenen grundlegenden Wertungen, diese Leistungen der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aaEStG zu unterwerfen (vgl. insoweit auch Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 27 ff.).

19

2. Die Erträge aus der Kapitalversorgung des VZN sind jedoch keine Leistungen aus der Basisversorgung eines berufsständischen Versorgungswerks i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, sondern solche nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

20

a) Ausgehend von dem sog. Drei-Schichten-Modell, welches durch das AltEinkG umgesetzt worden ist, sind Kapitallebensversicherungen nicht als Teil der Basisversorgung, sondern (grundsätzlich) als Teil der dritten Schicht anzusehen. Das gilt auch dann, wenn die Anwartschaften auf Beiträgen beruhen, die vor Inkrafttreten des AltEinkG zum 1. Januar 2005 geleistet worden sind. Dabei muss es unerheblich sein, ob die Erträge aus solchen Kapitallebensversicherungen von einem berufsständischen Versorgungswerk oder einem anderen Anbieter ausgezahlt werden. In beiden Fällen liegen Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG vor.

21

b) § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG selbst unterscheidet zwar nicht zwischen den zur Basisversorgung zählenden Leistungen der berufsständischen Versorgungswerke, also den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbaren Leistungen (so ausdrücklich in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG im Rahmen des Sonderausgabenabzugs) und anderen Leistungen. Eine solche Unterscheidung findet sich dagegen etwa in § 22 Nr. 5 EStG, wonach Leistungen aus Versicherungsverträgen u.a. bei Pensionsfonds und Pensionskassen unter den dort näher genannten Voraussetzungen (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG) der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zugeordnet werden.

22

c) Auch im Fall der Leistungen eines berufsständischen Versorgungswerks ist indes zu beachten, dass § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG subsidiär ist. Gehören derartige Bezüge zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG genannten Einkunftsarten, sind sie keine sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG.

23

aa) Diese Subsidiarität des § 22 Nr. 1 EStG ist im Fall von Leistungen berufsständischer Versorgungswerke nicht deshalb aufgegeben worden, weil der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages in seinem Bericht zum AltEinkG die von einigen Versorgungswerken eingeräumte Möglichkeit von Teilkapitalisierungen als Beispiel für eine „andere Leistung“ (nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) angeführt hat (BTDrucks 15/3004, S. 19). Schließlich betraf diese Möglichkeit allein die Leistungen der berufsständischen Versorgungswerke aus der Basisversorgung.

24

bb) Auch steht die schichtenspezifische Unterscheidung von Leistungen eines berufsständischen Versorgungswerks nicht im Widerspruch zur bisherigen Senatsrechtsprechung. Diese Rechtsprechung betraf bislang nur „sonstige Leistungen“im Rahmen der Basisversorgung. Folgerichtig hat der Senat Sterbegelder (Senatsurteil in BFH/NV 2017, 445) und Kinderzuschüsse (Senatsurteil vom 31. August 2011 X R 11/10, BFHE 235, 207, BStBl II 2012, 312) als (steuerbare) „andere Leistungen“ nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG angesehen.

25

cc) Unerheblich ist, dass unterschiedliche Anforderungen an die berufsständischen Versorgungswerke in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG gestellt werden. Während § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nur Beiträge zum Abzug zulässt, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, fehlt diese Einschränkung in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Auch diese Unterscheidung betrifft allein die Leistungen der berufsständischen Versorgungswerke im Rahmen der Basisversorgung und nicht die Frage, ob das jeweilige Versorgungswerk Leistungen gewährt, die vorrangig einer in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG genannten Einkunftsart zuzurechnen sind.

26

d) Die hier zu beurteilenden Leistungen aus der Kapitalversorgung des VZN sind keine der Basisversorgung. Denn anders als im Fall der Basisversorgung sind die Ansprüche aus der Kapitalversorgung nach § 25h Abs. 3 der Satzung beleihbar, übertragbar, vererbbar und jederzeit mit einer Frist von drei Monaten auszahlbar. Wesentliche Merkmale der Basisversorgung sind dagegen, dass die Renten erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze bzw. Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden und als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung dienen. Folglich wird die tatsächliche Verwendung für die Altersversorgung gerade dadurch sichergestellt, dass die Rentenversicherungsansprüche nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (vgl. weiterführend auch Senatsurteil in BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, unter II.3.b cc, m.w.N.).

27

Die im Streitfall zu beurteilende Kapitalversorgung bildet einen eigenen von der die Basisversorgung sicherstellenden Rentenversorgung getrennten Abrechnungsverband. Auch werden beide Versorgungen satzungsmäßig getrennt geregelt.

28

e) Die Erträge aus der Kapitalversorgung, ausgestaltet als Kapitallebensversicherung, sind somit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu besteuern.

29

3. Der Auszahlungsbetrag aus der Kapitalversorgung bleibt, da er ausschließlich auf Beiträgen für eine Kapitallebensversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (EStG 2004) beruht, nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 i.V.m. § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (heute § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG) steuerfrei.

30

a) Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG 2004 zwar grundsätzlichsteuerpflichtig. Denn für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 weiterhin anzuwenden. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt diese Steuerpflicht aber nicht für Zinsen aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden (vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 1. März 2005 VIII R 47/01, BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365, unter II.2.). Zu den Versicherungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 gehören nach Doppelbuchst. dd auch Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist.

31

Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 kommt es lediglich darauf an, dass der betreffende Versicherungsvertrag generell zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2Buchst. b EStG 2004 begünstigten Vertragstypen gehört. Die Steuerbefreiung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 für Zinsen aus Versicherungen ist nicht an die weiteren Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für die Versicherungsbeiträge geknüpft (BFH-Urteile in BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365, unter II.2.b und vom 26. November 2014 VIII R 38/10, BFHE 249, 22, BStBl II 2016, 657, Rz 65).

32

Unerheblich muss deshalb sein, ob diese Versicherung mit einem Versicherungsunternehmen oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung abgeschlossen worden ist.

33

b) Die im Rahmen der Kapitalversorgung vom Kläger als Pflichtmitglied abzuschließende Kapitallebensversicherung hatte aufgrund des spätestmöglichen Zugangsalters von 45 Jahren und des frühestmöglichen Leistungsbezugs mit Vollendung des 57. Lebensjahrs stets eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren. Sie ist als Kapitalversicherung gegen laufende Beiträge mit Sparanteil ausgestaltet gewesen und erfüllt folglich die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG 2004 genannten Voraussetzungen. Da der Kläger der Kapitalversorgung des VZN im Jahr 1994 beitrat und die Leistungen erst im Streitjahr ausgezahlt worden sind, sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 erfüllt. Die Beitragszahlung wie der Abschluss der Kapitalversicherung vor dem 1. Januar 2005 führt nach § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG dazu, dass § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004anwendbar geblieben ist. Die Kapitalversorgung ist deshalb in voller Höhe steuerfrei.

34

4. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

35

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

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BFH zum Verhältnis der Verlustfeststellung zur Steuerfestsetzung

Der BFH bezieht Stellung zu der Frage, ob es für den Verlustfeststellungsbescheid bei der Bindungswirkung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG bzw. des § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG bleibt, wenn eine Änderung des Steuerbescheids des Verlustentstehungsjahres unabhängig von der fehlenden betragsmäßigen Auswirkung auch verfahrensrechtlich nicht möglich ist (Az. XI R 50/17).

BFH zum Verhältnis der Verlustfeststellung zur Steuerfestsetzung

BFH, Urteil XI R 50/17 vom 16.05.2018

Leitsatz

Sind der Körperschaftsteuerbescheid und der Gewerbesteuermessbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig (geworden) und berücksichtigen diese einen geringeren Verlust als vom Steuerpflichtigen begehrt, ist die Änderung eines Bescheides über den verbleibenden Verlustvortrag und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i. d. F. des JStG 2010 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG nur zulässig, soweit eine Korrektur der Steuerbescheide nach den Vorschriften der AO hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte (noch) möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zugrunde gelegt worden sind.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. April 2017 10 K 10105/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wies in ihrem bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) zusammen mit den Steuererklärungen für 2011 eingereichten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 einen Verlust in Höhe von 25.496,81 € aus. Dabei wurden unter dem Kto. 4780 „Fremdarbeiten (Vertrieb)“ Aufwendungen in Höhe von 24.791,41 €als Betriebsausgaben verbucht.

2

Auf die Anforderung des FA vom 3. Januar 2013 reichte die Klägerin als Nachweis eine Rechnung der B vom 31. Dezember 2011 über den gebuchten Betrag ein. Im Rahmen eines Benennungsverlangens nach § 160 der Abgabenordnung (AO) vom 13. August 2013 wies das FA darauf hin, dass es sich nach Mitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern bei der B um eine wirtschaftlich nicht aktive Domizilgesellschaft (Briefkastenfirma) handele. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 27. September 2013 ein „Memo“ der B, unterschrieben von X vor, nach dem es sich um eine Verwechselung zweier gleichnamiger Gesellschaften handele.

3

Am 6. November 2013 erließ das FA Bescheide über Körperschaftsteuer für 2011 mit einer festgesetzten Körperschaftsteuer von 0 €, über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 mit einem Gewerbesteuermessbetrag von 0 €, über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2011 mit einem festgestellten verbleibenden Verlustvortrag von 705 € sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2011 mit einem festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust von 705 €. Die Bescheide standen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ausweislich der Erläuterungen zum Körperschaftsteuerbescheid blieben die als Betriebsausgaben geltend gemachten Fremdleistungen unberücksichtigt. Die Klägerin habe nicht widerlegt, dass es sich bei der B um eine Domizilgesellschaft handele; eine Verwechselung liege ebenfalls nicht vor, da die Handelsregisternummer übereinstimme.

4

Die Klägerin legte gegen die genannten Bescheide Einsprüche ein und begehrte die Berücksichtigung der geltend gemachten Fremdleistungen als Betriebsausgaben.

5

Mit Einspruchsentscheidung vom 6. März 2015 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung berief es sich darauf, dass der Betriebsausgabenabzug zu Recht versagt worden sei, weil die Klägerin dem Benennungsverlangen nicht nachgekommen sei.

6

Am 9. April 2015 erhob die Klägerin ausdrücklich nur wegen der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2011 vom 6. November 2013 Klage und begehrte jeweils die Verlustfeststellung in Höhe von 25.497 €. Sie verfolgte insoweit ihr Begehren auf Berücksichtigung der vom FA versagten Betriebsausgaben weiter.

7

Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 6. April 2017 die Klage ab. Es vertrat die Ansicht, die Voraussetzungen des § 10dAbs. 4 Sätze 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 35b Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) lägen nicht vor. Wegen der Bestandskraft des Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheides für 2011 komme eine Verlustfeststellung in begehrter Höhe nicht in Betracht.

8

Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1179 veröffentlicht.

9

Die Klägerin trägt mit ihrer Revision im Wesentlichen vor, dass nach der Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010 vom 8. Dezember 2010, BGBl I 2010, 1768) zu klären sei, wie im Hinblick auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer bei Nullbescheiden zu verfahren sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH–(Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 6/14, BFH/NV 2015, 812) und Literatur (Jachmann-Michel, juris PraxisReport Steuerrecht –jurisPR-SteuerR– 32/2015, Anm. 3) sei in Fällen von Nullbescheiden keine verfahrensrechtliche Änderbarkeit der Steuerbescheide erforderlich.

10

Des Weiteren sei es nach dem Beschluss des Hessischen FG vom 29. Oktober 2015 4 K 307/15 (Juris) ausreichend, nur die gegen die Feststellungsbescheide erhobene Klage mit dem Ziel der Erhöhung der festgesetzten Verlustvorträge fortzusetzen. Eine Fortsetzung eines Rechtsbehelfs gegen die Nullbescheide sei nicht erforderlich, wenn –wie im Streitfall–die Feststellung bzw. Erhöhung des Verlustvortrags zu einem Zeitpunkt begehrt worden sei, in dem der Steuer- bzw. Steuermessbescheid noch nicht unanfechtbar war. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG. Die Nullbescheide seien noch bis zum 10. April 2015 –also nach erfolgter Klageerhebung gegen die Feststellungsbescheide– anfechtbar gewesen. Hierzu habe die Vorinstanz keine Ausführungen gemacht.

11

Ferner hätte in den Rechtsbehelfsbelehrungen darauf hingewiesen werden müssen, dass nur durch einen Einspruch gegen die den Feststellungsbescheiden sachlich zugrunde liegenden Steuerbescheide ein Erfolg in der Sache erreicht werden kann.

12

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung vom 6. März 2015 aufzuheben und die Bescheide vom 6. November 2013 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2011 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2011 dahingehend zu ändern, dass der verbleibende Verlustvortrag bzw. vortragsfähige Gewerbeverlust jeweils auf 25.497 € festgestellt wird; hilfsweise die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

13

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Es tritt der Revision der Klägerin entgegen und verteidigt die Vorentscheidung. Es komme maßgeblich darauf an, dass die den Verlustfeststellungsbescheiden zugrunde liegenden Steuerbescheide verfahrensmäßig geändert werden können. Da diese aber mit Ablauf des 10. April 2015 bestandskräftig geworden seien, könnten die geltend gemachten Verluste nicht mehr berücksichtigt werden. Es komme daher nicht darauf an, dass bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 9. April 2015 der Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid noch änderbar war.

15

Auch sei die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerfrei. So sei der notwendige Mindestinhalt nach § 356 Abs. 1 AO enthalten gewesen. Auch seien im Hinblick auf § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG aufgrund der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der steuerrechtlichen Kenntnisse des Rechtsvertreters keine weiteren Hinweise erforderlich gewesen. Überdies sei nach § 55 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Klageerhebung gegen den Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid nicht mehr möglich.

Gründe:

II.

16

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

17

Zutreffend hat das FG die von der Klägerin begehrte Erhöhung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag zum 31. Dezember 2011 auf der Grundlage von § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 35b Abs. 2 Sätze 2 und 3 GewStG i.d.F. des JStG 2010 abgelehnt.

18

1. Die Voraussetzungen für die begehrte Erhöhung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2011 liegen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 (entsprechende Regelung in § 35b Abs. 2 Sätze 2 und 3 GewStG i.d.F. des JStG 2010) nicht vor.

19

a) Nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG (§ 10d EStG gilt über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG bzw. § 7 Satz 1 GewStG auch für die Körperschaftsteuer bzw. Gewerbesteuer) ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach § 10d Abs. 1 EStG abgezogenen und die nach § 10d Abs. 2 EStG abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag (§ 10d Abs. 4 Satz 2 EStG). Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zugrunde gelegt worden sind; § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 351 Abs. 2 AO sowie § 42 FGO gelten entsprechend (§ 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010; § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2010). Nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 (§ 35b Abs. 2 Satz 3 GewStG i.d.F. des JStG 2010) dürfen die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des gesonderten Verlustvortrags nur insoweit abweichend berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.

20

b) Mit der Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG bzw. § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2010 wird eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheides an den Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid erreicht, obwohl der Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid kein Grundlagenbescheid für den Verlustfeststellungsbescheid ist. Die Besteuerungsgrundlagen sind im Feststellungsverfahren so zu berücksichtigen, wie sie der letzten bestandskräftigen Festsetzung im Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid zugrunde liegen. Daraus folgt, dass im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags die Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln sind (ständige Rechtsprechung, s. zuletzt BFH-Urteile vom 12. Juli 2016 IX R 31/15, BFHE 255, 1, BFH/NV 2017, 100, Rz 17, m.w.N.; vom 11. Oktober 2017 IX R 15/17, BFH/NV 2018, 433, Rz 14). Wird der Steuerbescheid bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, kommt eine Verlustfeststellung nur noch in Betracht, wenn und soweit der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres nach den Vorschriften der AO änderbar ist; nichts anderes gilt für die Änderung einer Verlustfeststellung, wenn der bestandskräftige Steuerbescheid zwar einen Verlust berücksichtigt, der Steuerpflichtige jedoch einen höheren Verlust begehrt (BFH-Urteile in BFHE 255, 1, BFH/NV 2017, 100, Rz 17; in BFH/NV 2018, 433, Rz 14).

21

Der erstmalige Erlass wie auch die Änderung eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag sind danach von der Reichweite der verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung –d.h. gemäß §§ 164 f., §§ 172 ff. AO– im Verlustentstehungsjahr abhängig (BFH-Urteile in BFHE 255, 1, BFH/NV 2017, 100, Rz 17; in BFH/NV 2018, 433, Rz 14). Der Antrag auf Verlustfeststellung bzw. auf Änderung derselben ist dann im Wege rechtsschutzgewährender Auslegung als Antrag auf Änderung des Steuer(mess)bescheids auszulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juli 2005 XI B 45/03, BFH/NV 2005, 2029).

22

c) Für den Streitfall folgt daraus, dass eine Änderung der Verlustfeststellungsbescheide der Klägerin nicht in Betracht kommt. Die gegen die Klägerin ergangenen Bescheide vom 6. November 2013 für 2011 über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag berücksichtigen nicht den geltend gemachten Verlust und können nicht mehr geändert werden. Gegen die betreffende Einspruchsentscheidung vom 6. März 2015 hat die Klägerin insoweit keine Klage erhoben. Auch kam eine Änderung aufgrund einer Korrekturvorschrift der AO nicht in Betracht.

23

Der Senat sieht nicht die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2029,m.w.N.) die Klage gegen die Verlustfeststellungsbescheide entgegen ihrem Wortlaut als eine Klage auch gegen den Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheid vom 6. November 2013 zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Rechtsbehelfe in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auszulegen, wenn es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten fehlt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2001, 589). Aus der Klageschrift ergibt sich aber eindeutig, dass nur gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes jeweils auf den 31. Dezember 2011 vom 6. November 2013 Klage erhoben werden sollte. Ihr wurden auch nur Abschriften dieser beiden Bescheide beigelegt. Aus der Klagebegründung vom 12. August 2015 ergibt sich, dass die Klägerin von einer weiter bestehenden Änderbarkeit des Körperschaftsteuer- und des Gewerbesteuermessbescheides wegen eines Vorläufigkeitsvermerks ausging und keine Klage wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer erheben wollte.

24

2. Die Klägerin kann auch nicht aufgrund der nach ihrer Ansicht fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung (dazu unter a) oder einer ungeklärten Rechtslage (dazu unter b) die begehrte Verlustfeststellung erlangen.

25

a) Soweit die Klägerin auf die unzureichende Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung hinweist, kann diese die Bestandskraft des Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheides im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidung schon nicht mehr verhindern. Nach § 55 Abs. 2 FGO ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zulässig. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin nicht die streitigen Steuerbescheide angefochten, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Rechtsbehelfsbelehrungfehlerhaft war.

26

b) Der Rechtsschutz der Klägerin war auch nicht aufgrund einer unklaren Rechtslage verkürzt. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, gegen den Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid Klage zu erheben. Zwar ist das Urteil des BFH vom 10. Februar 2015 IX R 6/14(BFH/NV 2015, 812) erst nach Ablauf der Klagefrist hinsichtlich dieser Steuerbescheide am 15. April 2015 veröffentlicht worden; jedoch ergab sich aus den Drucksachen des Deutschen Bundestags und der Literatur, dass der Gesetzgeber mit der Änderung in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 die vor Ergehen der geänderten BFH-Rechtsprechung geltende Rechtslage wiederhergestellt hat (s. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 812, Rz 20, m.w.N.). Vor der Gesetzesänderung hatte der BFH mit seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer Verlustfeststellung trotz bestandskräftiger und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer Einkommensteuerveranlagung eingeräumt (BFH-Urteile vom 17. September 2008 IX R 70/06, BFHE 223, 50, BStBl II 2009, 897; IX R 69/06, BFH/NV 2009, 555; IX R 65/06, BFH/NV 2009, 385; IX R 92/07, juris). Vor Ergehen dieser Urteile lehnten Rechtsprechung und Finanzverwaltung aber übereinstimmend die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ab, wenn die Einkommensteuerveranlagung des betreffenden Jahres bestandskräftig und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar war (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 812, Rz 20, mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung). Dies hätte die Klägerin veranlassen können, von der Möglichkeit der Klageerhebung gegen die o.g. Steuerbescheide Gebrauch zu machen, um sicherzustellen, keinen Rechtsverlust zu erleiden (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 812, Rz 22, zum Verzicht auf die Einspruchsrücknahme gegen den Steuerbescheid).

27

Auch Jachmann-Michel weist –entgegen der Auffassung der Klägerin– in der Kommentierung zu der Entscheidung des BFH vom 10. Februar 2015 (jurisPR-SteuerR 32/2015, Anm. 3) darauf hin, dass die Änderung des Einkommensteuerbescheides „allein“ deshalb unterblieben sein muss, weil eine Aufhebung, Änderung oder Berichtigung mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer nicht möglich war. Sie verweist damit auf die Rechtsauffassung des IX. Senats des BFH.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei von vornherein geplanter Übertragung der Einkunftsquelle auf Rechtsnachfolger

Der BFH hat zur Zurechnung eines negativen Einkommens aus einer ausländischen Familienstiftung nach § 15 AStG Stellung genommen (Az. I R 2/16).

BFH: Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei von vornherein geplanter Übertragung der Einkunftsquelle auf Rechtsnachfolger

BFH, Beschluss I R 2/16 vom 18.04.2018

Leitsatz

  1. Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung hat sich die Überschussprognose auch bei unentgeltlicher Übertragung einer Einkunftsquelle (hier: Kapitalanlage) regelmäßig an der Nutzung des Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen zu orientieren. Nur ausnahmsweise kann auch die Nutzung durch einen (unentgeltlichen) Rechtsnachfolger berücksichtigt werden.
  2. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor, wenn bereits bei Eingehung des Investments geplant ist, die Einkunftsquelle vor dem Eintreten positiver Einkünfte unentgeltlich auf einen im niedrig besteuerten Ausland ansässigen Rechtsnachfolger zu übertragen.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 11. November 2015 1 K 91/13 (5) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichtete mit Gründungsurkunde vom … Dezember 2006 eine Stiftung (S) in … Er stellte S mit Vertrag vom … Dezember 2006 ein Darlehen in Höhe von A € zu einem Zinssatz von 6,65 % zur Verfügung. S beteiligte sich daraufhin mit einer Kommanditeinlage von A € an der ebenfalls im Jahr 2006 gegründeten X-GmbH & Co. KG (KG). Die beiden weiteren Kommanditisten, N und K, waren jeweils mit einer Kommanditeinlage von 10 € beteiligt. Komplementärin wurde die X-GmbH ohne Kapitalanteil. Gemäß § 2 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages ist N geschäftsführende Kommanditistin; die KG war ausschließlich vermögensverwaltend tätig und nicht gewerblich geprägt.

2

Am … Dezember 2006 erwarb die KG von der M-Bank (M) emittierte Schuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von … €. Die Laufzeit betrug zehn Jahre, die Rückzahlung war am … Dezember 2016 fällig. Es wurde ein Zinssatz von 3,33 % vereinbart. Die Zinsen waren jährlich nachschüssig fällig. Ferner wurden ein fixer Bonuszins von 2, 1176354 % sowie ein variabler Bonuszins vereinbart, jeweils mit Fälligkeit zum Laufzeitende. Zur Finanzierung des Erwerbs der Wertpapiere nahm die KG bei der M ein Darlehen mit einem anfänglichen Darlehensbetrag von … € auf. Der Zinssatz betrug 3, 1337334 %. Die Zinsen waren jährlich vorschüssig zu zahlen. Ferner wurden ein Disagio von 5 % sowie eine Zinsvorauszahlung in Höhe von A € im Erstjahr 2006 vereinbart.

3

Mit Vertrag vom … Dezember 2007 erwarb die KG von der L-Bank (L) emittierte Schuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von … € mit einem Zinssatz von 4 %. Mit Ausnahme des ersten Jahres der Laufzeit sind die Zinsen jährlich vorschüssig jeweils am 21. Dezember zu zahlen. Die Rückzahlung hatte am 21. Dezember 2016 zu erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt war ein einmaliger Betrag in Höhe von … €zu leisten. Ferner wurde ein variabler Bonuszins vereinbart, der dann fällig war. Zur Finanzierung des Erwerbs der Wertpapiere nahm die KG bei der L ein Darlehen mit einem anfänglichen Darlehensbetrag von … € auf. Es wurde ein Zinssatz von 3,8 % vereinbart. Die Zinsen waren jährlich vorschüssig zu zahlen. Ferner wurden ein Disagio in Höhe von 5 % sowie eine Zinsvorauszahlung in Höhe von … € im Erstjahr 2007 vereinbart.

4

Am … November 2008 wurde die C Ltd. (C) errichtet. S ist alleinige Gesellschafterin der C und übertrug mit „Einbringungsvertrag im Rahmen einer verdeckten Einlage“ vom … Dezember 2008 ihre Kommanditbeteiligung an der KG unentgeltlich mit Wirkung zum 31. Dezember 2008, 24:00 Uhr, auf C.

5

Die KG gab in ihren Feststellungserklärungen für die Streitjahre negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von … € (2006) und … € (2007) an. Sie wurden in den entsprechenden Feststellungsbescheiden nicht berücksichtigt.

6

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger jeweils ein negatives Einkommen aus der S in der genannten Höhe gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) in der in den Streitjahren geltenden Fassung (AStG) i.V.m. R 2 Abs. 1 Nr. 12 der Einkommensteuer-Richtlinien geltend. In den Einkommensteuerbescheiden vom 11. April 2008 (2006) und vom 13. November 2009 (2007) wurde unter Verweis auf die die KG betreffenden Feststellungsverfahren kein negatives Einkommen aus der S angesetzt.

7

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte der Kläger Berechnungen für die jeweils erworbenen Schuldverschreibungen vor. Danach wurde bezogen auf die 2006 vorgenommene Investition für 2006 ein negatives Ergebnis in Höhe von … €, für 2007 bis 2015 ebenfalls negative Ergebnisse, für 2016 ein positives Ergebnis in Höhe von … € und für 2017 wiederum ein negatives Ergebnis, in der Summe ein Ergebnis von + … € erwartet. Für die 2007 vorgenommene Investition wurde für 2007 ein negatives Ergebnis in Höhe von … €, für 2008 bis 2015 jeweils ein Ergebnis von 0 € und für 2016 ein positives Ergebnis in Höhe von … €, in der Summe + … € erwartet. Außerdem erklärte der Kläger, es sei bereits im Jahr 2006 die Möglichkeit erwogen worden, die S als Gesellschafterin durch eine Gesellschaft mit Sitz in einem niedrig besteuerten Staat abzulösen. Ursprünglich sei die verdeckte Einlage für das Jahr 2012 beabsichtigt gewesen. Auf Grund der Einführung der Abgeltungsteuer sei die verdeckte Einlage dann aber tatsächlich im Jahr 2008 getätigt worden.

8

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Nachdem während des Klageverfahrens die Einkommensteuerbescheide am 5. November 2015 wegen in diesem Verfahren nicht streitbefangener Punkte geändert wurden, wies das Finanzgericht (FG) Bremen die Klage mit Urteil vom 11. November 2015 1 K 91/13 (5) ab; der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) habe es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Streitjahre ein negatives Einkommen der S nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG zuzurechnen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 182 veröffentlicht.

9

Mit der Revision beantragt der Kläger sinngemäß, das Urteil des FG Bremen vom 11. November 2015 1 K 91/13 (5) aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 vom 5. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2013 dergestalt zu ändern, dass ihm das negative Einkommen der S im Jahr 2006 in Höhe von … € und im Jahr 2007 in Höhe von … € gemäß § 15 Abs. 1 AStG zugerechnet wird.

10

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

11

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die hierbei vorgetragenen Einwände des Klägers erachtet der Senat aus den nachfolgend dargelegten Gründen (s. zu III.) nicht für durchgreifend.

III.

12

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger für die Streitjahre kein negatives Einkommen der S nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG zuzurechnen war.

13

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG wird für Zwecke der Einkommensteuer das Einkommen einer Familienstiftung i.S. des § 15 Abs. 2 AStG, die sowohl ihren Sitz als auch ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zugerechnet. Es steht insoweit nicht in Zweifel,dass es sich bei der S um eine ausländische Familienstiftung i.S. von § 15 Abs. 2 AStG handelt. S hat Sitz und Geschäftsleitung in …; Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei ihr um eine sog. kontrollierte Stiftung handeln könnte, hat das FG nicht festgestellt (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Dezember 2010 I R 84/09, BFHE 232, 352, BStBl II 2014, 361). Auch das FA macht dies nicht geltend.

14

2. Die Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG setzt voraus, dass die Familienstiftung ein entsprechendes Einkommen im steuerrechtlichen Sinn erzielt (vgl. Senatsurteile vom 5. November 1992 I R 39/92, BFHE 170, 62, BStBl II 1993, 388; in BFHE 232, 352, BStBl II 2014, 361; Senatsbeschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437). Die Vorschrift regelt nur die Zurechnung des Einkommens, nicht aber die –vorgelagerte–Frage der Erzielung von Einkünften (vgl. Senatsurteile vom 2. Februar 1994 I R 66/92, BFHE 173, 404, BStBl II 1994, 727 und in BFHE 232, 352, BStBl II 2014, 361). Unter Einkommen i.S. des § 15 Abs. 1 AStG ist dabei dasjenige Einkommen zu verstehen, das sich bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht der Familienstiftung ergeben würde. Dies entspricht der Überlegung, dass das Einkommen der Familienstiftung dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder Bezugsberechtigten zuzurechnen ist und dieser sodann nach den Grundsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht besteuert wird. Demgemäß besteht das Einkommen i.S. von § 15 Abs. 1 AStG aus den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) und den in § 2 Abs. 3 und 4 EStG genannten Abzugsbeträgen; eine Einkommenszurechnung gemäß § 15 Abs. 1 AStG kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die Familienstiftung Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 EStG erzielt (Senatsurteil in BFHE 170, 62, BStBl II 1993, 388).

15

3. Im Streitfall sind der S als Kommanditistin der nach den den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG rein vermögensverwaltend tätigen und nicht gewerblich geprägten KG die von dieser gehaltenen Kapitalanlagen sowie die daraus erzielten Kapitaleinkünfte nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung zuzurechnen (vgl. allgemein Dornheim, Deutsche Steuer-Zeitung –DStZ–2013, 306, 312; zur Bruchteilsbetrachtung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften vgl. etwa Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 26. April 2012 IV R 44/09, BFHE 237, 453, BStBl II 2013, 142). Deshalb müssen die Voraussetzungen der Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene der S geprüft werden (vgl. Dornheim, DStZ 2013, 306, 311; Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, § 15 AStG Rz 201 ff.).

16

4. Abzustellen ist hierbei mit dem FG darauf, welche Einkünfte diese erzielt hat (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 88/99, BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791). Es steht insoweit zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Einkünften der S aus den erworbenen Schuldverschreibungen um solche aus Kapitalvermögen gehandelt hat. Aus § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung ergibt sich deshalb nichts anderes, weil die Norm auf die in … ansässige S nicht anwendbar ist (Dornheim, DStZ 2013, 306, 312; Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 15 AStG Rz 203).

17

5. Die Absicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften setzt das Streben des Steuerpflichtigen voraus, durch die Vermögensnutzung ein positives Ergebnis, d.h. einen (Total-)Überschuss der (steuerpflichtigen) Kapitaleinnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Maßgebend ist dabei das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung; nichtsteuerbare und steuerfreie Veräußerungsgewinne bleiben allerdings außer Betracht (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa der Gründe, m.w.N.). Die Absicht zur Erzielung von Einnahmeüberschüssen ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Das Vorliegen oder Fehlen einer solchen Absicht ist daher aus nach außen erkennbaren –objektiven– Umständen (Indizien und Beweisanzeichen) zu erschließen (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb der Gründe, m.w.N.). Maßgebend ist insoweit die unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffende Prognose über erstens die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, d.h. die mutmaßliche Zeitspanne des Haltens der (konkreten) Kapitalanlage, zweitens die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge und drittens die in dieser Zeitspanne voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564). Dabei ist die Einkünfteerzielungsabsicht für jede einzelne Kapitalanlage getrennt zu beurteilen (BFH-Urteil vom 14. Mai 2014 VIII R 37/12, BFH/NV 2014, 1883). Ist aufgrund einer solchen Prognose nicht zu erwarten, dass der Steuerpflichtige das Anlageobjekt längerfristig nutzen wird und auf die Dauer der Vermögensnutzung gesehen ein –wenn auch bescheidenes– positives Gesamtergebnis erzielen kann, so ist die Überschusserzielungsabsicht zu verneinen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93, BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116).

18

6. Der Senat geht mit dem Kläger davon aus, dass S ihre Beteiligung an der KG ohne Erhalt einer Gegenleistung (unentgeltlich) in die C (verdeckt) eingelegt hat; auch war § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG 2002 i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) in den Streitjahren noch nicht anwendbar (zutreffend Podewils, DStZ 2014, 480, 486; a.A. Dornheim, DStZ 2013, 306, 313). Dementsprechend ist der Prognosezeitraum nicht schon deshalb zu begrenzen, weil sich S die Möglichkeit verschafft hätte, den Gegenstand der Einkünfteerzielung innerhalb einer bestimmten Frist entgeltlich zu übertragen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 31. März 1987 IX R 111/86, BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668; in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116; vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676; vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580 und IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695; vom 31. Juli 2002 X R 48/99, BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282).

19

7. Der Senat teilt indessen die Auffassung des FG, dass sich nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung die Überschussprognose auch bei unentgeltlicher Übertragung einer Einkunftsquelle regelmäßig an der Nutzung des Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen zu orientieren hat (ebenso Dornheim, DStZ 2013, 306, 314; kritisch Stöber, Finanz-Rundschau 2017, 801, 809 f.). Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer. Sie erfasst die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Person und wird daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung sowie demjenigen der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Die personale Anknüpfung der Einkommensteuer garantiert die Verwirklichung des verfassungsrechtlich fundierten Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; demgemäß ist grundsätzlich die einzelne natürliche Person Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkünfte (§ 2 Abs. 1 EStG; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.III.1.).

20

8. Soweit die Rechtsprechung den Grundsatz der Individualbesteuerung durchbrochen und bei der Prognose ausnahmsweise auch die Nutzung durch einen (unentgeltlichen) Rechtsnachfolger berücksichtigt hat, handelt es sich um begrenzte Ausnahmefälle und kommt den entsprechenden Aussagen –entgegen der Einlassung des Klägers im Schriftsatz vom 20. März 2018– deshalb keine allgemeine Bedeutung zu. Der Senat weicht auch nicht von der im Folgenden wiedergegebenen Rechtsprechung anderer BFH-Senate ab. Er stützt sich hierbei –entgegen der Interpretation des Klägers– auch nicht auf den Rechtsgrundsatz, das Tatbestandsmerkmal der Einkünfteerzielungsabsicht diene der Durchsetzung des Subjektsteuerprinzips. Vielmehr entscheidet der Senat lediglich über den Streitfall.

21

a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Prognose des Totalgewinns bei sog. Generationenbetrieben in der Land- und Forstwirtschaft auch auf den Rechtsnachfolger zu erstrecken, weil die Besonderheiten der entsprechenden Betriebe (etwa Umtriebszeiten) eine Ausdehnung der Totalgewinnperiode auf mehr als nur eine Generation gebieten (BFH-Urteil vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674). Diese Rechtsprechung soll insbesondere den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Hofübergabeverträgen (sog. Generationenfolge) Rechnung tragen (vgl. in Einzelheiten BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 IV R 15/05, BFHE 219, 508, BStBl II 2008, 465).

22

b) Soweit der BFH bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die mögliche Nutzung durch unentgeltliche Rechtsnachfolger des Steuerpflichtigen in die Überschussprognose miteinbezieht (BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726), hat er dies damit gerechtfertigt, dass der Prognosezeitraum bei Immobilien –allerdings nur dann, wenn sich nicht aus objektiven Umständen eine Befristung der Nutzung (z.B. wegen eines bereits im Streitjahr beabsichtigten späteren Verkaufs; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 175, 416, BStBl II 1995, 116) und damit ein kürzerer Zeitraum ergibt– typisierend mit 30 Jahren zugrunde zu legen sei.

23

c) Soweit die unter Ehegatten übliche Vereinbarung von Hinterbliebenenversorgungen bei der Begründung von Rentenansprüchen eines Ehegatten (BFH-Urteil vom 16. September 2004 X R 29/02, BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234; ebenso für die gesetzlich vorgesehene Hinterbliebenenversorgung BFH-Urteil vom 28. August 2008 VI R 50/06, BFHE 223, 7, BStBl II 2009, 243) eine erweiterte Totalüberschussprognose gebietet, hat der BFH dies darauf gestützt, dass der gegenständliche Charakter der Einkunftsquelle bei den Einkünften aus einer Leibrente, die durch eine einmalige Zahlung erworben wurde, in gleicher Weise im Vordergrund stehe wie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder den Generationenbetrieben in der Land- und Forstwirtschaft.

24

d) Aus den vorgenannten Erwägungen der Rechtsprechung lässt sich indessen nicht folgern, dass bei unentgeltlicher Übertragung einer Einkunftsquelle der Zeitraum der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bei der Prognose generell zu berücksichtigen (so aber Podewils, DStZ 2014, 480, 486; Valentin, Deutsches Steuerrecht 2001, 505 ff.) oder der Rechtsnachfolger jedenfalls dann in die Prognose miteinzubeziehen sei, wenn das Einkommensteuerrecht eine Fortsetzung des Engagements des Steuerpflichtigen durch den Rechtsnachfolger in der Weise anerkenne, dass auf eine Gewinnrealisation bei der Rechtsnachfolge verzichtet werde (so Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2 EStG Rz 387). Dazu hat der Große Senat des BFH zutreffend –mit Blick auf § 6 Abs. 3 EStG bzw. § 7 Abs. 1, § 11d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung–darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um „atypische“ Regelungen und Tatbestände des Einkommensteuerrechts handelt, in denen „ausnahmsweise“ bereits in der Person des Rechtsvorgängers begründete Besteuerungsmerkmale und Rechtspositionen beim unentgeltlichen Rechtsnachfolger fortwirken (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.III.6.b der Gründe, m.w.N.).

25

9. Im Streitfall ist hiernach die vom Kläger angestrebte personenübergreifende Prognose ausgeschlossen; die Übertragung der KG-Anteile von der S auf C ist mit keiner der vorgenannten Ausnahmekonstellationen vergleichbar. Die Wertpapiergeschäfte waren lediglich auf maximal zehn Jahre angelegt. Vor allem aber war nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG bereits bei Eingehung des jeweiligen Investments durch S geplant, die Einkunftsquelle vor dem Eintreten positiver Einkünfte unentgeltlich auf die im niedrig besteuerten Ausland ansässige C zu übertragen (vgl. zum Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht bei derartigen Konstellationen Urteile des FG Niedersachsen vom 9. November 2004 12 K 383/98, EFG 2005, 770 sowie des FG Düsseldorf vom 10. Oktober 2007 7 K 2177/04 F, EFG 2008, 377). Es ist ferner nicht erkennbar, dass sich aus einer im Streitfall einschlägigen Bestimmung des deutschen Steuerrechts die vom Kläger begehrte personenübergreifende Prognosebetrachtung ableiten ließe (ebenso V. Wendt, EFG 2016, 185); insbesondere hat das FG dazu zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Frage der Fortführung der Buchwerte im Sinne des deutschen Steuerrechts nicht stellt. Zum einen waren weder S noch C im Inland steuerpflichtig. Zum anderen hat auch keine unentgeltliche, steuerrechtlich privilegierte Rechtsnachfolge in die Rechtsstellung der S –einschließlich ihrer Steuersubjekteigenschaft–stattgefunden (gl.A. Dornheim, DStZ 2013, 306, 314; zum Fall der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht bei verlustträchtigem Betrieb einer Steuerberaterkanzlei zur Ermöglichung der späteren Übertragung auf den noch in Ausbildung befindlichen Sohn vgl. auch BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276).

26

10. Nichts anderes folgt aus den Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG. Denn die Hinzurechnungsbesteuerung kann bezogen auf die Einkünfte der C auf der Ebene der im Inland nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen S nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Außerdem würde die Anwendung der genannten Normen im Verhältnis der C zum Kläger nichts daran ändern, dass S selbst Subjekt der Einkünfteerzielung und Einkommensermittlung nach § 15 AStG ist (Dornheim, DStZ 2013, 306, 314), auch wenn es nach Ansicht des Klägers „wirtschaftlich“ um seine Besteuerung geht. Hieraus folgt des Weiteren: Selbst wenn bei der sog. Schattenveranlagung der S nach § 15 Abs. 1 AStG ab 2008 –dem Jahr der Übertragung der KG-Anteile– S die Einkünfte der C zuzurechnen gewesen sein sollten, wäre insoweit der Prognosezeitraum für die Prüfung der Absicht der S, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, nicht zu verlängern. Die Hinzurechnung dient insoweit lediglich der Kompensation der Abschirmwirkung einer ausländischen Zwischengesellschaft, sie kann aber nicht dazu führen, bei der unentgeltlichen Übertragung einer Einkunftsquelle auf eine ausländische Zwischengesellschaft den Prognosezeitraum auf den Zeitraum der Nutzung der Einkunftsquelle durch den Rechtsnachfolger auszudehnen.

27

11. Die für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu treffenden Prognosen beruhen im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, die zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. von § 118 Abs. 2 FGO gehören (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660) und deshalb das Revisionsgericht grundsätzlich binden. Der BFH kann solche Tatsachenwürdigungen nur daraufhin überprüfen, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind und mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen im Einklang stehen. Ist das zu bejahen, so ist die Tatsachenwürdigung auch dann für den BFH bindend, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660). So liegt der Streitfall.

28

a) Das FG hat das von ihm gefundene Ergebnis, wonach der Prognosezeitraum bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht der S längstens auf den Zeitraum bis zum Jahr 2012 zu erstrecken ist, auf die Feststellung gestützt, dass nach der von vornherein bestehenden Planung der Beteiligten die KG-Anteile spätestens in diesem Jahr auf eine Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland übertragen werden sollten. Dies hat das FG zunächst aus den Einlassungen des Klägers im Einspruchsverfahren (Schreiben vom 13. Juni 2013) gefolgert, in dem dieser ausgeführt hatte, ursprünglich sei die verdeckte Einlage für das Jahr 2012 geplant gewesen. Zusätzlich hat das FG auf die vom Kläger für die von der KG in den Jahren 2006 und 2007 erworbenen Schuldverschreibungen vorgelegten „Liquiditäts- und Ergebnisprognosen“ abgestellt. Daraus ergibt sich jeweils die Absicht der Übertragung der KG-Anteile von S auf eine Kapitalgesellschaft vor dem Zeitraum der Erzielung eines positiven Ergebnisses auf der Ebene der KG.

29

b) Insbesondere enthält danach die für die im Jahr 2006 erworbene Schuldverschreibung vorgelegte „Berechnung für … – Liquiditäts- und Ertragsprognose für die Jahre 2006 bis 2016“ in Zeile 26 die Angabe „Ergebniszuweisung an S von KG (ab 2012 über zwischengeschaltetes Offshore-SPV)“ und sind dort für die Jahre 2006 bis 2011 negative Beträge, für die Jahre 2012 bis 2015 „0“ und erst für das Jahr 2016 ein positiver Betrag angegeben. Für die im Jahr 2007 erworbene Schuldverschreibung war bereits für 2009 die Übertragung geplant, denn es heißt in Zeile 22 der entsprechenden Liquiditäts- und Ertragsprognose „Steuerliches Ergebnis der KG (der S/ab 2009 dem Offshore-SPV zuweisen)“ und wird auch dort für den Zeitraum 2007 bis 2015 insgesamt ein negatives Ergebnis und erst für 2016 ein positives Ergebnis ausgewiesen.

30

c) Der daraus vom FG gezogene Schluss, dass in der Person der S und bezogen auf die Zeit vom Erwerb der Schuldverschreibungen bis 2012 kein Totalüberschuss zu erwarten gewesen sei, ist nicht nur möglich, sondern zwingend; er bindet den Senat.

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12. Einer Auseinandersetzung mit den von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen, ob steuerfreie Einnahmen bei der Totalüberschussprognose zu berücksichtigen sind, ob der Ausschluss der Zurechnung eines negativen Einkommens nach § 15 Abs. 7 Satz 2 AStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 (vom 19. Dezember 2008, BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74), der gemäß § 21 Abs. 18 Satz 2 AStG i.d.F. des JStG 2009 in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist, wegen eines Verbotes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig ist bzw. ob im Streitfall eine modellhafte Gestaltung i.S. von § 15b Abs. 2 EStG vorliegt, bedarf es nach den vorstehenden Erläuterungen nicht.

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13. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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Kindergeld für ein berufsbegleitendes Masterstudium

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine erstmalige Berufsausbildung nicht bereits „mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein“ muss. Entscheidend ist das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellt (Az. 6 K 3796/16).

Kindergeld für ein berufsbegleitendes Masterstudium

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.07.2018 zum Urteil 6 K 3796/16 vom 16.01.2018 (nrkr – BFH-Az.: III R 26/18)

Kindergeld für ein bis 25-jähriges Kind in Berufsausbildung wird nur gewährt, wenn es nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nicht erwerbstätig ist. Im Streitfall hatte die Tochter der Klägerin ihr Bachelorstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit der Studienrichtung Dienstleistungsmanagement an der Dualen Hochschule am 30. September 2015 mit dem Bachelor of Arts abgeschlossen. Ihr Ausbildungsbetrieb beschäftigt sie seit 1. Oktober 2015 als Angestellte in Vollzeit. Zeitgleich begann die Tochter ein berufsbegleitendes Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie mit geplantem Abschluss Master of Science Wirtschaft und Psychologie. Nach Auffassung der Familienkasse besteht seit Oktober 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr. Das Masterstudium sei ein weiterbildender Studiengang. Dieser führe die Erstausbildung nicht fort.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied zugunsten der Klägerin mit Urteil vom 16. Januar 2018 (Az. 6 K 3796/16; Revision anhängig III R 26/18). Im Streitfall habe die Tochter ihre erstmalige Berufsausbildung noch nicht mit dem Bachelorabschluss beendet. Abgeschlossen sei deren erstmalige Berufsausbildung erst mit Abschluss des Masterstudiums. Eine erstmalige Berufsausbildung müsse nicht bereits „mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein“. Entscheidend seien das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstelle. Das angestrebte Berufsziel einschließlich des damit erforderlichen Ausbildungsabschlusses müsse „spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der (vorangegangenen) Ausbildungsmaßnahme feststehen und aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein“. Im Streitfall stünden die Ausbildungsabschnitte zueinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang. Es bestehe eine inhaltliche Verknüpfung, da beide Studien auf typische kaufmännische Aufgaben in der Wirtschaft, insbesondere in den Bereichen Personal, Organisation und Marketing, vorbereiteten. Der Begriff Berufsausbildung enthalte kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs. Erforderlich sei eine Ausbildungsmaßnahme, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sei. Hierfür spreche auch die Zusage des Arbeitsgebers, das Masterstudium finanziell zu fördern. An einer ernsthaften und nachhaltigen Vorbereitung auf den angestrebten Beruf fehle es nicht schon, wenn das Kind neben der Ausbildungsmaßnahme arbeite. Der stringente Verlauf des absolvierten Studiums belege die ernsthafte und nachhaltige Durchführung.

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Privater Schwimmunterricht für Kleinkinder ist umsatzsteuerfrei

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass Schwimmkurse für Kleinkinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr von der Umsatzsteuer befreit sind. Dagegen ist das Säuglingsschwimmen steuerpflichtig. Dies ergibt sich aus der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Az. 1 K 3226/15).

Privater Schwimmunterricht für Kleinkinder ist umsatzsteuerfrei

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.07.2018 zum Urteil 1 K 3226/15 vom 14.06.2018

Die Klägerin führt nach einem von ihr entwickelten Programm Schwimmkurse für Kinder durch. Die Schwimmkurse teilt die Klägerin nach dem Alter der Kinder ein: Säuglinge (3 bis 12 Monate), Kleinkinder (1. bis 3. Lebensjahr) und Kinder ab dem 3. Lebensjahr. Die Schwimmkurse finden in angemieteten Schwimmhallen statt. In den Schwimmkursen für Säuglinge werden diese von ihren Eltern gehalten und bewegt. Die Kinder im Alter vom 1. bis zum 3. Lebensjahr bewegen sich zunächst mit Hilfe der Eltern, die ihre Unterstützung aber schrittweise zurücknehmen. Die Klägerin behandelte sämtliche Schwimmkurse als umsatzsteuerfreie Leistungen. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung für das Kleinkinderschwimmen unter drei Jahren ab. Für die Kinderschwimmkurse über drei Jahre gewährte es die Steuerbefreiung, nachdem der Klägerin hierfür vom Regierungspräsidium eine Bescheinigung erteilt worden war. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Steuerbefreiung auch für das Säuglingsschwimmen und das Kleinkinderschwimmen.Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied im Verfahren 1 K 3226/15 am 14. Juni 2018, dass die Schwimmkurse für Kleinkinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr von der Umsatzsteuer befreit seien. Dagegen sei das Säuglingsschwimmen steuerpflichtig. Die Klägerin könne sich für die Steuerbefreiung zwar nicht auf das deutsche Umsatzsteuergesetz, aber auf die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen. Danach sei der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht steuerfrei. Die Klägerin sei eine qualifizierte Privatlehrerin. An der Erlernung der Fähigkeit, schwimmen zu können, bestehe ein hohes Gemeinwohlinteresse. Das Ertrinken sei in Deutschland nach den Verkehrsunfällen die zweithäufigste Todesursache bei (Klein-)Kindern. Die Schwimmkurse für Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren seien auch „Schul- und Hochschulunterricht“. Der Begriff erfasse nicht nur prüfungs- oder ausbildungsbezogenen Unterricht. Steuerbefreit seien auch andere Tätigkeiten, um Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülern oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hätten. Die Steuerbefreiung verlange daher nicht, dass die Mehrheit der Kinder nach Beendigung der Kurse in der Lage sei, selbständig zu schwimmen. Die Steuerbefreiung bezwecke die gleichmäßige umsatzsteuerliche Belastung von privaten und öffentlichen Ausbildungsträgern. Daher sei es ausreichend, wenn der Kurs das Schwimmen lernen fördert, ergänzt oder erleichtert. Das sei bei den strukturierten Kinderschwimmkursen der Klägerin der Fall. Beim Säuglingsschwimmen sei die Grenze von der Freizeitgestaltung zum Unterricht aber noch nicht überschritten.

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