Kindergeldanspruch bei Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin endet erst mit Abschluss des Berufspraktikums und nicht schon mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die den Kindergeldanspruch begründende Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin nicht bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beendet ist, sondern erst mit Ablauf der festgelegten Ausbildungszeit (Az. 1 K 307/16).

Kindergeldanspruch bei Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin endet erst mit Abschluss des Berufspraktikums und nicht schon mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 17.07.2018 zum Urteil 1 K 307/16 vom 07.03.2018 (rkr)

Die Tochter des Klägers machte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Die Ausbildung bestand aus einer zweijährigen schulischen Ausbildung und einem anschließenden einjährigen Berufspraktikum. Der Ausbildungsvertrag für das Berufspraktikum hatte eine Laufzeit bis zum 31. August 2015. Die Tochter bestand die staatliche Abschlussprüfung im Juli 2015; noch im Juli 2015 wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Zum 1. September 2015 wurde die Tochter in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Die beklagte Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld zurück. Das Ausbildungsverhältnis habe mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse im Juli 2015 geendet. Der Kläger erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied im Verfahren 1 K 307/16 am 7. März 2018 zugunsten des Klägers und setzte Kindergeld für die Tochter für den Monat August 2015 fest. Die den Kindergeldanspruch begründende Berufsausbildung der Tochter sei nicht bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beendet gewesen, sondern erst mit Ablauf der festgelegten Ausbildungszeit. Nach der Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung) erfordert die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin neben einer zweijährigen schulischen Ausbildung ein anschließendes einjähriges Berufspraktikum. Dieses habe die Tochter am 31. August 2015 abgeschlossen. Erst danach sei sie berechtigt gewesen, ihre Berufsbezeichnung zu führen. Das Berufsbildungsgesetz stehe nicht entgegen. Die bundesrechtliche Vorschrift, nach der eine bestandene Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ende, komme im Streitfall nicht zur Anwendung. Denn die Tochter habe die Berufsausbildung an einer dem Landesrecht Baden-Württemberg unterstehenden berufsbildenden Schule durchlaufen. Im Übrigen bestehe kein Grund, die Berufsausbildung zur Erzieherin anders zu behandeln als die Ausbildungsberufe in der Kranken-, Alten- und Entbindungspflege.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Ebenso wie in einer anderen Kindergeldklage (vgl. Pressemitteilung Nr. 10/2018 vom 2. Juli 2018 ) entschied das Finanzgericht damit gegen die Dienstanweisung der Familienkasse und für den Kindergeldberechtigten.

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Grundsteuer C nur nach Reform möglich

Die Einführung einer Grundsteuer C für unbebaute Flächen auf Basis der jetzigen Einheitsbewertung ist lt. Bundesregierung nicht möglich (19/3077). Über die Einführung und Ausgestaltung einer Grundsteuer C müsse im Kontext mit der Reform der Grundsteuer insgesamt entschieden werden.

Grundsteuer C nur nach Reform möglich

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.07.2018

Die Einführung einer Grundsteuer C für unbebaute Flächen auf Basis der jetzigen Einheitsbewertung ist nicht möglich. Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort ( 19/3077 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/2640 ), das Bundesverfassungsgericht habe die Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke in den alten Ländern als nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar bezeichnet. „Eine Erhebung der Grundsteuer C auf Basis gleichheitswidriger Einheitswerte ist nicht sachgerecht und wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich, weil das Bundesverfassungsgericht die schon als verfassungswidrig festgestellten alten Einheitswerte 1964 nur noch übergangsweise zur Aufrechterhaltung der bisherigen Grundsteuer gestattet hat“, schreibt die Bundesregierung. Über die Einführung und Ausgestaltung einer Grundsteuer C müsse im Kontext mit der Reform der Grundsteuer insgesamt entschieden werden.

Zur Reform der Grundsteuer insgesamt stellt die Bundesregierung fest, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts lasse grundsätzlich einen breiten Spielraum. Das kommunale Hebesatzrecht solle beibehalten werden: „Letztlich wird die Höhe der Grundsteuer durch das verfassungsrechtlich verankerte Hebesatzrecht der Kommunen bestimmt.“

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DStV zum EU-Binnenmarktinformationsinstrument SMIT

Die vom DStV kritisierte geplante Einführung des EU-Binnenmarktinformationsinstruments SMIT ist unwahrscheinlicher geworden. Die EU-Kommission muss nach der Annahme des Berichts durch den IMCO-Ausschuss nun nacharbeiten und nachbessern.

DStV zum EU-Binnenmarktinformationsinstrument SMIT

Die vom DStV kritisierte geplante Einführung des EU-Binnenmarktinformationsinstruments SMIT ist unwahrscheinlicher geworden

DStV, Mitteilung vom 13.07.2018

Nach zähen Verhandlungen hat der Binnenmarkt-Ausschuss des Europaparlaments (IMCO) seinen Bericht zum Verordnungsentwurf der EU-Kommission über die Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für Auskunftsersuchen der Kommission an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Bezug auf den Binnenmarkt (Binnenmarktinformationsinstrument) (COM(2017) 257 final) verabschiedet.

Hintergrundinformationen

Durch das sog. Binnenmarktinformationsinstrument (SMIT) möchte die EU-Kommission ihre Strategie zu einer „intelligenten Durchsetzung“ des Europarechts stärken. Mit dem SMIT soll es der EU-Kommission möglich werden, verlässliche Informationen direkt von ausgewählten Marktteilnehmern, wie beispielsweise Steuerberatern, Kanzleien oder Berufsverbänden, zu erheben, damit der Binnenmarkt funktioniert und verbessert wird. Dies nimmt die EU-Kommission an, wenn das Erreichen eines wichtigen politischen Ziels der Union durch eine erhebliche Schwierigkeit bei der Anwendung des Unionsrechts gefährdet zu werden droht.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hatte sich bereits im Februar 2018 mit seiner Eingabe E 03/18 an die Mitglieder des IMCO-Ausschusses sowie an das Bundesministerium für Wirtschaft gewandt, sich kritisch zum Vorhaben der EU-Kommission geäußert und deutlich gemacht, dass im Ganzen die Nachteile überwiegen und die erheblichen zusätzlichen Bürokratielasten und die weitreichenden Eingriffsrechte der EU-Kommission gegenüber Privaten nachteilig sind ( vgl. TB zum Rechtstreuepakt vom 07.02.2018 ). Dabei kritisierte der DStV vor allem die fehlende Bestimmtheit des Verordnungsentwurfs, den unklaren Anwendungsbereich des SMIT, die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und den mangelnden Schutz der berufsrechtlichen Besonderheiten von Freien Berufen (u. a. des Verschwiegenheitsgebots).

Zur Entscheidung im IMCO-Ausschuss

Im Rahmen der Beratungen im IMCO-Ausschuss hatte der juristische Dienst des Europaparlaments Bedenken, bezüglich der von der EU-Kommission angenommenen Rechtsgrundlage für die Verordnung, geäußert. Dabei stellte das Gutachten fest – und gab somit den durch den DStV geäußerten Bedenken teilweise Recht – dass von den aufgeführten Rechtsgrundlagen für den Verordnungsentwurf lediglich Artikel 337 AEUV genutzt werden könne. Gemäß Artikel 337 AEUV sei das Parlament aber nicht am Gesetzgebungsverfahren beteiligt.

In seinem abschließenden Bericht folgt der IMCO-Ausschuss nun dem Gutachten des Juristischen Dienstes des Europaparlaments. Der IMCO-Ausschuss vertritt die Auffassung, dass als Rechtsgrundlage des Verordnungsvorschlags allein Artikel 337 AEUV zulässig sei und zieht sich deshalb selbst aus dem Gesetzgebungsverfahren zurück. Daher ist das Europaparlament gemäß Artikel 337 AEUV, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr beteiligt. Die alleinige Kompetenz der Gesetzgebung liegt somit beim Rat.

Aus Sicht des DStV ist diese „freiwillige Entmündigung“ insoweit erfreulich, als der Rat den Verordnungsentwurf in seiner jetzigen Form bereits abgelehnt hatte. Der ablehnenden Ausrichtung des Rates liegt ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zugrunde, in dem – im Gegensatz zum Gutachten des Juristischen Dienstes des Europaparlaments – Artikel 337 AEUV als alleinige Rechtsgrundlage angezweifelt wurde. Nach Auffassung des Rates hat der Verordnungsentwurf keine Rechtsgrundlage im Europarecht.

Daher zwingt die Annahme des Berichts durch den IMCO-Ausschuss die EU-Kommission zur Nacharbeit und zur Feststellung einer passenden Rechtsgrundlage oder aber zu einer erheblichen Nachbesserung des Verordnungstextes.

Der DStV wird die Entwicklungen zwischen Rat und EU-Kommission weiter aufmerksam verfolgen. Es ist vorläufig nicht zu erwarten, dass sich der Rat inhaltlich mit dem Verordnungsentwurf auseinandersetzt. Jetzt ist zunächst wieder die EU-Kommission am Zug.

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Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 kommt mit umsatzsteuerlichen Neuerungen im Gepäck

Der Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 ist da. Neben den notwendigen Anpassungen an ergangene Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen sieht er insbesondere im Umsatzsteuerrecht einschneidende Änderungen vor. Der DStV weist in seiner Stellungnahme S 07/18 auf die wichtigsten Punkte hin.

Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 kommt mit umsatzsteuerlichen Neuerungen im Gepäck

DStV, Mitteilung vom 16.07.2018

Der Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 ist da. Neben den notwendigen Anpassungen an ergangene Rechtsprechung und redaktionellen Änderungen sieht er insbesondere im Umsatzsteuerrecht einschneidende Änderungen vor. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist in seiner Stellungnahme S 07/18 insbesondere auf folgende Punkte hin:

Umsetzung der „Gutschein-Richtlinie“

Die Gutschein-Richtlinie des Rates der Europäischen Union ( Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27.06.2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen ) regelt die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gutscheinen ab 2019. Bereits Mitte 2017 hat der DStV zu einem ersten Umsetzungsvorschlag der Verwaltung Stellung genommen ( DStV-Stellungnahme S 08/17 ). Die Umsetzung in nationales Recht soll nun im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2018 erfolgen.

Ein Dreh- und Angelpunkt der neuen Norm werden Abgrenzungsfragen sein. So unterscheidet die Regelung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Darüber hinaus gibt es aber auch ähnliche Instrumente, die generell nicht unter die Neuregelung fallen sollen. Je nach Gutscheinart knüpfen unterschiedliche umsatzsteuerliche Rechtsfolgen an. Klarstellend normiert der Referentenentwurf beispielsweise entsprechend der Vorgabe in der EU-Richtlinie, dass Gutscheine, die zum Preisnachlass berechtigen, keine Gutscheine im Sinne der Neuregelung sind.

Der DStV regt weitere Abgrenzungen des Gutscheinbegriffs an: Zumindest die explizit genannten Erwägungsgründe der Gutschein-Richtlinie sollten gesetzlich verankert werden.

Zudem sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren erläutert werden, wie der Gesetzgeber die Fälle lösen möchte, in denen ein Gutschein nicht eingelöst wird. Es ist systematisch äußerst zweifelhaft, wenn die Abgabe eines Einzweck-Gutscheins auch bei Nicht-Einlösen einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz begründet, – die Abgabe eines Mehrzweck-Gutscheins im gleichen Fall jedoch nicht.

Der DStV setzt sich zudem für die Klärung der Fragen ein, welche Rechnungsangaben bei der Gutscheinausgabe gemacht und wie „Alt-Gutscheine“ nach dem Regimewechsel behandelt werden müssen.

Neue Regelungen für Handel auf elektronischen Marktplätzen

Betreiber eines elektronischen Markplatzes müssen nach den Ausführungen im Referentenentwurf von Unternehmern, die via ihres Marktplatzes Waren vertreiben, bestimmte Angaben speichern. Der Nachweis muss zum Teil mittels einer neuen Bescheinigung geführt werden – der Bescheinigung über die steuerliche Erfassung.

Online-Händler müssten eine solche Bescheinigung bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Das Finanzamt kann den Antrag ablehnen, „wenn der Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist und auch nicht zu erwarten ist, dass er diesen zukünftig nachkommen wird.“ Zudem soll die Bescheinigung auf drei Jahre beschränkt sein. In Anbetracht des hohen bürokratischen Mehraufwandes müssen wichtige Rechtsfragen geklärt werden.

Der DStV plädiert unter anderem für mehr Transparenz im Bescheinigungsverfahren. Bislang ist etwa nicht ersichtlich, welche konkreten Fälle die Versagung der benötigten Bescheinigung rechtfertigen. Der DStV fordert hier dringend Regelbeispiele. Auch sollte der Steuerpflichtige ein Recht auf eine Begründung haben, sollte ihm die Ausstellung versagt werden.

Darüber hinaus sieht der Referentenentwurf eine weitreichende Gefährdungshaftung für Marktplatzbetreiber vor. Sie sollen für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Unternehmen haften, sofern die ausstehende Steuer aus dem Handel auf ihren Marktplätzen hervorgeht. Auf diesem Weg soll eine korrekte Umsatzbesteuerung sichergestellt werden.

Der DStV ist der Ansicht, dass die angesprochenen neuen Aufzeichnungspflichten bereits eine enorme Zusatzbelastung für die Marktplatzbetreiber darstellen. Eine über die Pflichterfüllung hinausgehende Haftung für betrügerisches Verhalten, das nicht der Betreiber, sondern der Online-Händler zu vertreten hat, sieht der DStV kritisch. Er regt an, dass die Haftung insbesondere in den Fällen ausgeschlossen wird, in denen die neu geforderten Aufzeichnungspflichten erfüllt werden. Andernfalls würde ihm ein unüberschaubares und nicht gerechtfertigtes Haftungsrisiko auferlegt.

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EU befasst sich mit Künstlicher Intelligenz (KI)

Um die „Digitale Revolution“ nicht unkontrolliert über den Arbeitsmarkt fegen zu lassen, hat die EU-Kommission einen Fahrplan entworfen, durch den die Entwicklung von KI und automatisierten Prozessen in kontrollierte Bahnen gelenkt werden soll.

EU befasst sich mit Künstlicher Intelligenz (KI)

DStV, Mitteilung vom 13.07.2018

Die Digitalisierung bestimmt die heutige und viel stärker noch die künftige Arbeit der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Digitale Prozesse vermitteln Sicherheit und verbessern die Verifizierbarkeit der Arbeitsergebnisse für alle Beteiligten. Durch die Automatisierung einzelner Prozesse werden in den Kanzleien neue Ressourcen frei, um Innovationen und kreative Lösungen zum Nutzen der Mandanten zu entwickeln. Die Digitalisierung wird aber auch das Tätigkeitsfeld und die Berufsausübung des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers, so wie wir sie heute kennen, nachhaltig verändern.Um die „Digitale Revolution“ nicht unkontrolliert über den Arbeitsmarkt fegen zu lassen, hat die EU-Kommission einen Fahrplan entworfen, durch den die Entwicklung von KI und automatisierten Prozessen in kontrollierte Bahnen gelenkt werden soll. In einer Mitteilung vom 25.04.2018 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine europaweite koordinierte Herangehensweise an die Entwicklung von Künstlicher Intelligenz (KI) veröffentlicht ( COM(2018)237 final ).

Darin betont die EU-Kommission, dass die Europäische Union sowohl bei der Entwicklung der KI, als auch bei der Ausgestaltung ihrer Nutzung für das Gemeinwohl maßgebend und richtungsweisend sein müsse. Voraussetzung dafür sei, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten, die mit der Entwicklung von KI verbundenen Herausforderungen gemeinsam bewältigen und die sich eröffnenden Chancen durch KI optimal nutzen. Nur so könne die Entwicklung von KI in der EU und die Wettbewerbsfähigkeit des digitalen Binnenmarktes langfristig gewährleistet werden.

Die größte Herausforderung für die EU sei der Umgang der Mitgliedstaaten mit den sozioökonomischen Auswirkungen der Weiterentwicklung von KI. Dabei gehe es vor allem darum, wie die Regierungen gemeinsam mit der EU die negativen Auswirkungen automatisierter Prozesse auf den europäischen Arbeitsmarkt abfedern können. Es sei aber eine Aufgabe der EU abzustecken, in welchem geeigneten ethischen und rechtlichen Rahmen KI weiterentwickelt und angewandt werden kann. Innovationsförderung, gleichzeitig aber auch ein angemessener Schutz der Werte und Grundrechte der Union sowie ethische Grundsätze wie Rechenschaftspflicht und Transparenz seien dabei Eckpfeiler der europäischen Initiative.

In ihrer Mitteilung betont die EU-Kommission mehrfach, dass die größte Herausforderung darin bestehe, die gesamte Gesellschaft auf den Wandel vorzubereiten. Durch KI werde sich der gesamte europäische Arbeitsmarkt verändern. Neue Arbeitsplätze und Aufgaben entstehen, andere Arbeitsplätze und Aufgaben werden ersetzt. Die genauen Auswirkungen von KI auf die Beschäftigung seien heutzutage noch kaum absehbar. Um mögliche negative Auswirkungen für den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft abzufangen, fordert die EU-Kommission eine Modernisierung des Bildungs- und Ausbildungssystems, so dass bspw. „alle Menschen in Europa mit grundlegenden digitalen Kompetenzen sowie mit Fertigkeiten ausgestattet werden“. Weiterhin müsse die EU Ressourcen aufbringen, um „diejenigen Arbeitnehmer zu unterstützen, deren Arbeitsplätze wahrscheinlich am stärksten transformiert bzw. am ehesten durch Automatisierung, Robotik oder KI wegfallen werden“.

Dabei geleitet aber auch beschränkt werden soll die Entwicklung von KI durch einen ethischen und rechtlichen Rahmen, dessen Grundlage die Werte der europäischen Sozialcharta und der EU-Grundrechtecharte bilden. Bis Ende 2018 sollen Leitlinien für die Entwicklung von KI erarbeitet werden und dabei etwa Fragen, wie die „Zukunft der Arbeit, Fairness, Sicherheit, soziale Inklusion sowie Transparenz von Algorithmen“ klären. Auch sollen die Leitlinien die Auswirkungen der KI auf die Grundrechte untersuchen, einschließlich des Schutzes der Privatsphäre und der Menschenwürde, des Verbraucherschutzes und der Nichtdiskriminierung.

Der DStV wird die Entwicklungen in Brüssel weiter aufmerksam verfolgen und durch regelmäßigen Austausch mit den europäischen Institutionen die Bedenken und Erfahrungen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Nutzung von KI und bei der Digitalisierung im Allgemeinen einbringen.

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Betriebsausgabenabzugsverbot für die Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe ist verfassungsgemäß

Das FG Münster hat entschieden, dass gegen den Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG für die Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Az. 9 K 3187/16).

Betriebsausgabenabzugsverbot für die Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe ist verfassungsgemäß

FG Münster, Mitteilung vom 16.07.2018 zum Urteil 9 K 3187/16 vom 21.03.2018 (nrkr – BFH-Az.: XI R 20/18)

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 21. März 2018 (Az. 9 K 3187/16 F) entschieden, dass gegen den Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG für die Jahresbeiträge der sog. Bankenabgabe keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. Auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes erließ die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gegenüber der Klägerin für 2014 einen Bescheid über einen Jahresbeitrag in Höhe von rund 1,1 Mio. Euro. Hierbei handelt es sich um eine Abgabe für risikobehaftete Geschäfte, die der Gesetzgeber zur Stabilisierung des Bankenbereichs nach der Finanzmarktkrise eingeführt hatte.

Das Finanzamt behandelte den Jahresbeitrag als nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG nicht abziehbare Betriebsausgabe. Hiergegen wandte die Klägerin ein, die Vorschrift verstoße gegen den Gleichheitssatz und führe zu einer nicht hinnehmbaren Doppelbelastung durch die Bankenabgabe einerseits und das Abzugsverbot andererseits.

Diese Bedenken teilte der Senat nicht und wies die Klage ab. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips sei durch den mit dem Abzugsverbot verfolgten Lenkungszweck, Risiken im Finanzsektor zu reduzieren, gerechtfertigt. Dabei sei es legitim, Banken für riskante Geschäfte wirtschaftlich endgültig zu belasten oder sie zu einer Verhaltensänderung dahingehend zu veranlassen, weniger riskante Geschäftsmodelle anzubieten. Eine gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßende Doppelbelastung liege ebenfalls nicht vor. Vielmehr sorge der Gesetzgeber nur über einen doppelten Mechanismus – Abgabe und Betriebsausgabenabzugsverbot – für eine einmalige vollständige wirtschaftliche Belastung der Kreditinstitute. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 20/18 anhängig.

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Bonuszahlungen einer Krankenversicherung können den Sonderausgabenabzug mindern

Bonuszahlungen einer Krankenversicherung mindern als Beitragsrückerstattungen den Sonderausgabenabzug jedenfalls dann, wenn die Zahlungen ohne Nachweis von gesundheitsbezogenen Aufwendungen erbracht werden. Dies hat das FG Münster mit Urteil vom 13. Juni 2018 entschieden (Az. 7 K 1392/17).

Bonuszahlungen einer Krankenversicherung können den Sonderausgabenabzug mindern

FG Münster, Mitteilung vom 16.07.2018 zum Urteil 7 K 1392/17 vom 13.06.2018

Bonuszahlungen einer Krankenversicherung mindern als Beitragsrückerstattungen den Sonderausgabenabzug jedenfalls dann, wenn die Zahlungen ohne Nachweis von gesundheitsbezogenen Aufwendungen erbracht werden. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. Juni 2018 (Az. 7 K 1392/17 E) entschieden.

Die Kläger, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erhielten im Streitjahr 2015 Bonuszahlungen aus einem Bonusprogramm ihrer Krankenkasse, die sich jeweils aus einem Sofortbonus (50 Euro) und einem Vorsorgebonus (100 Euro) zusammensetzten. Nach dem Bonusprogramm waren hierfür mehrere Maßnahmen aus einem Maßnahmenkatalog Voraussetzung (z. B. Nichtraucher, Impfschutz, Zahnvorsorge). Für bestimmte sportliche Maßnahmen (z. B. Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio) gewährte die Krankenkasse einen Sportbonus in Höhe von 75 Euro, den die Kläger im Streitjahr jedoch nicht erhielten.

Das Finanzamt behandelte die Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattungen und minderte den Sonderausgabenabzug der Kläger für 2015 um insgesamt 300 Euro. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass es sich um Leistungen der Krankenkasse handele, weil sie Aufwendungen für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio getragen hätten. Hierbei handele es sich um Gesundheitsmaßnahmen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Sonderausgabenabzug für 2015 sei um 300 Euro zu mindern, weil die Kläger in dieser Höhe nicht endgültig wirtschaftlich belastet seien. Es handele sich nicht um die Erstattung von Gesundheitsaufwendungen. Zwar hätten die Kläger Zahlungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio geleistet. Die Bonuszahlungen stünden hiermit jedoch nicht in einem Zusammenhang, weil die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht Voraussetzung für die Gewährung des Sofortbonus bzw. des Vorsorgebonus sei. Ob und in welchem Umfang die Kläger andere Aufwendungen zur Erfüllung der Bonuszahlungen getragen haben, hätten sie nicht nachgewiesen.

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Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung zulasten des leistenden Unternehmers in Bauträgerfällen bei Abtretbarkeit der Ansprüche gegen den Leistungsempfänger zulässig

Das FG Münster entschied, dass es für die Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen zulasten eines Bauunternehmers in sog. Bauträgerfällen gemäß § 27 Abs. 19 UStG ausreicht, wenn dem Unternehmer gegen den Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Änderung der Festsetzung ein abtretbarer Anspruch zustand (Az. 5 K 3278/15).

Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung zulasten des leistenden Unternehmers in Bauträgerfällen bei Abtretbarkeit der Ansprüche gegen den Leistungsempfänger zulässig

FG Münster, Mitteilung vom 16.07.2018 zum Urteil 5 K 3278/15 vom 15.05.2018

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 15. Mai 2018 (Az. 5 K 3278/15 U) entschieden, dass es für die Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen zulasten eines Bauunternehmers in sog. Bauträgerfällen gemäß § 27 Abs. 19 UStG ausreicht, wenn dem Unternehmer gegen den Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Änderung der Festsetzung ein abtretbarer Anspruch zustand.

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen und erbrachte im Jahr 2012 Bauleistungen an eine Bauträgerin. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer hatte die Leistungsempfängerin nach § 13b UStG entrichtet, machte aber unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 22.08.2013 (Az. V R 37/10) einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt geltend. Trotz Hinweises des Finanzamts erteilte die Klägerin zunächst keine korrigierten Rechnungen und erklärte auch nicht die Abtretung der Zahlungsansprüche gegen die Bauträgerin. Das Finanzamt änderte daraufhin die Umsatzsteuerfestsetzung für 2012 im Jahr 2015 zulasten der Klägerin. Hiergegen wandte die Klägerin ein, keinen abtretbaren Anspruch gegen ihre Leistungsempfängerin zu haben; jedenfalls sei dieser verjährt. Während des Klageverfahrens erklärte die Klägerin dennoch die Abtretung und stellte berichtigte Rechnungen aus.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung sei durch § 27 Abs. 19 UStG gedeckt. Gegen diese Vorschrift bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie sei im Einklang mit der BFH-Rechtsprechung allerdings unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Änderung dann zulässig sei, wenn dem leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

Ein solcher Anspruch stehe der Klägerin gegen die Bauträgerin gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu, weil die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit der damals geltenden Verwaltungsauffassung davon ausgegangen seien, dass die Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer schulde. Durch die BFH-Rechtsprechung sei es zu einer schwerwiegenden Veränderung in Bezug auf die Person des Steuerschuldners als Vertragsgrundlage gekommen. Ob der Anspruch verjährt sei, sei unerheblich, da eine Verjährung lediglich eine Einrede ermögliche, an der Abtretbarkeit aber nichts ändere. Jedenfalls sei aber die dreijährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2012 im Jahr 2015 noch nicht abgelaufen gewesen. Dies gelte unabhängig davon, ob für den Beginn der Verjährung die Ausführung der Bauleistung (2012), die Kenntnis des leistenden Unternehmers vom Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers (2015), die Verkündung des BFH-Urteils vom 22.08.2013 oder die Verkündung der ersten höchstrichterlichen Entscheidung über mögliche Nachzahlungsansprüche (BFH-Urteil V R 16, 24/16 vom 23.02.2017) maßgeblich sei.

Die erst im Klageverfahren erklärte Abtretung führe zu keinem anderen Ergebnis. Hierüber könne nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im Verfahren über einen Abrechnungsbescheid, entschieden werden. Gleiches gelte für die berichtigten Rechnungen.

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Eine nur nach ausländischem Recht zulässige Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses führt zu einer Zuwendung durch den Erben

Das FG Münster hat entschieden, dass eine – nach britischem Recht zulässige – nach dem Tod des Erblassers abweichend vom Testament getroffene Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses („Deed of Variation“) eine freigiebige Zuwendung durch den Erben darstellt (Az. 3 K 2050/16).

Eine nur nach ausländischem Recht zulässige Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses führt zu einer Zuwendung durch den Erben

FG Münster, Mitteilung vom 16.07.2018 zum Urteil 3 K 2050/16 vom 12.04.2018

Mit Urteil vom 12. April 2018 (Az. 3 K 2050/16 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eine – nach britischem Recht zulässige – nach dem Tod des Erblassers abweichend vom Testament getroffene Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses („Deed of Variation“) eine freigiebige Zuwendung durch den Erben darstellt.

Der Kläger ist Enkel der Erblasserin, einer britischen Staatsangehörigen, die in Spanien lebte. Sie hatte als Alleinerben ihren Sohn, den Vater des Klägers, eingesetzt. Nach dem Tod der Großmutter machte der Vater von der nach britischem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch, eine von der Erbfolge abweichende schriftliche Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses gemeinsam mit dem „personal representative“ (vergleichbar mit einem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter) abzuschließen. Danach erhielten der Kläger und sein Bruder Anteile an den im Nachlass befindlichen Grundstücken. Der gesamte Nachlass wurde in Großbritannien versteuert.

Das inländische Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger eine Schenkung von seinem Vater erhalten habe und setzte Schenkungsteuer ohne Anrechnung britischer Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass ihm sein Vater kein eigenes Vermögen zugewandt habe, sondern Vermögen der Erblasserin.

Der Senat wies die Klage ab. Die Zuwendung der Grundstücksanteile an den Kläger stelle keinen Erwerb von Todes wegen von der Großmutter dar. Die nach britischem Recht auf den Todestag der Erblasserin zurück zu beziehende „Deed of Variation“ sei nach deutschem Recht nicht zulässig. Sie sei vielmehr mit einer Abtretung nach § 2033 BGB vergleichbar. Dabei könne ein Miterbe jedoch nur über seinen Anteil am Nachlass verfügen, nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Demgegenüber sei die „Deed of Variation“ nicht wie eine nach deutschem Recht zulässige Ausschlagung gegen Abfindung zu behandeln, weil sich eine Ausschlagung nur auf die gesamte Erbschaft, nicht aber auf einen Teil davon beziehen könne. Darüber hinaus könne der Ausschlagende nicht bestimmen, dass ein anderer die Erbschaft erhalten soll. Schließlich entspreche die „Deed of Variation“ auch nicht einem Erbvertrag oder einem Erbvergleich, weil hierin Regelungen zwischen den Erben getroffen würden. Dritte würden danach nicht zu Erben. Da der Kläger nach deutschem Steuerrecht nicht als Erbe, sondern als Beschenkter anzusehen sei, komme eine Anrechnung der britischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG nicht in Betracht.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Keine Lohnsteuerpauschalierung im Fall der Gehaltsumwandlung

Das FG Düsseldorf entschied, dass eine pauschale Lohnversteuerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Fahrtkosten und Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung nur zulässig ist, wenn diese Leistungen zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht werden (Az. 11 K 3448/15 H (L)).

Keine Lohnsteuerpauschalierung im Fall der Gehaltsumwandlung

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 13.07.2018 zum Urteil 11 K 3448/15 H (L) vom 24.05.2018 (nrkr)

Mit Urteil vom 24. Mai 2018 (Az. 11 K 3448/15 H (L)) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass eine pauschale Lohnversteuerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Fahrtkosten und Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung nur zulässig ist, wenn diese Leistungen zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht werden.

Der Kläger hatte im Jahr 2011 mit seinen unbefristet angestellten Arbeitnehmern neue Lohnvereinbarungen getroffen und sich darin verpflichtet, einen Zuschuss für die Nutzung des Internets und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu leisten. Der Zuschuss sollte nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen. Der Bruttoarbeitslohn wurde zugleich jeweils um den Zuschussbetrag reduziert. Im Jahr 2014 traf der Kläger mit seinen Arbeitnehmern eine Änderungsvereinbarung, wonach die Zuschüsse rein freiwillig geleistet wurden.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die vom Kläger für die geleisteten Zuschüsse durchgeführte Lohnsteuerpauschalierung zu Unrecht erfolgt sei und erließ einen Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid. Eine Pauschalierung komme nur dann in Betracht, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt würden. Im Streitfall lägen hingegen schädliche Gehaltsumwandlungen vor.

Die dagegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Gericht hat die Pauschalbesteuerung der geleisteten Zuschüsse abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die beiden relevanten Lohnbestandteile nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden seien.

Für die Jahre 2011 bis 2013 scheitere eine Pauschalversteuerung bereits daran, dass den betroffenen Arbeitnehmern ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die fraglichen Leistungen zugestanden habe. In der ersten Änderungsvereinbarung aus dem Jahr 2011 sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Zuschüsse nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen.

Ab dem Jahr 2014 hätten die Arbeitnehmer wegen der neu getroffenen Freiwilligkeitsvereinbarung zwar keinen Rechtsanspruch auf die Leistung der Zuschüsse gehabt. Der Pauschalbesteuerung stehe aber entgegen, dass gegenüber der ursprünglichen Lohnvereinbarung kein Mehr an Arbeitslohn hinzugekommen sei.

Das Kriterium der Freiwilligkeit sei für die Anwendung der Pauschalbesteuerung nicht allein entscheidend. Es müsse eine Zusatzleistung zu dem bisherigen Arbeitslohn hinzukommen. Mit dem Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ solle die Umwandlung von Arbeitslohn in pauschal besteuerte Leistungen ausgeschlossen werden.

Im Streitfall sei im Jahr 2014 eine Umwandlung von verbindlichen in freiwillige zweckgebundene Zusatzleistungen erfolgt. Es sei offenbar bezweckt worden, eine günstigere steuerliche Behandlung des bereits vereinbarten Arbeitslohns zu erreichen. Es handele sich daher um eine für die Pauschalbesteuerung (schädliche) Gehaltsumwandlung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

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