BFH: Unentgeltliche Zuwendung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt

Der BFH hat sich mit den Fragen auseinanderzusetzen, ob es sich bei der Vertragsübernahme einer Kapitallebensversicherung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs an der Rückkaufsleistung um eine Schenkung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handelt und ob im Fall der Steuerpflicht der für den Rückkaufsfall vereinbarte Nießbrauch als aufschiebende Bedingung erwerbsmindernd geltend gemacht werden kann (Az. II R 27/22).

BFH, Urteil II R 27/22 vom 28.01.2026

Leitsatz

  1. Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten.
  2. Hat sich der Schenker den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vorbehalten, entsteht dieser Nießbrauch erst mit Kündigung des Kapitallebensversicherungsvertrags.
  3. Soweit zum Bewertungsstichtag keine Kündigung erfolgt ist, handelt es sich bei dem Nießbrauch um eine bedingte Last, die nach § 6 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes nicht vom Wert des Erwerbs abziehbar ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.06.2022 – 3 K 606/21 Erb aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionskläger (Kläger) erwarb von seiner Mutter (M) mit privatschriftlichem Vertrag vom 11.10.2017 unentgeltlich einen Kapitallebensversicherungsvertrag im Wege der Vertragsübernahme, der der Versicherer am selben Tag zustimmte. M hatte zuvor den Vertrag bei der … S.A. (Versicherung) abgeschlossen und eine einmalige Beitragszahlung in Höhe von 2.500.000 € bei einer Laufzeit von 49 Jahren erbracht. Versicherte Person auf die Todesfallleistung war der Kläger. Im Erlebensfall gewährte die Versicherung wahlweise eine lebenslange Rente oder eine einmalige Kapitalabfindung. Der Vertrag konnte jederzeit ganz oder teilweise gegen Auszahlung des anteiligen Rückkaufswerts vom Kläger und M gekündigt werden.

2

Nach § 4 Abs. 2 der Vereinbarung behielt sich M den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung nach Maßgabe des § 5 wie folgt vor:

„§ 5 Abs. 1: Ab dem Stichtag können sowohl der Neu-Versicherungsnehmer als auch der Nießbraucher den Vertrag wirksam ganz oder teilweise kündigen (‚zurückkaufen‘), ohne der Zustimmung des jeweils anderen zu bedürfen.

§ 5 Abs. 2: Im Falle des Rückkaufs, gleich durch wen er veranlasst ist, steht die Nutzung des vom Versicherer ausgezahlten Rückkaufswerts dem Nießbraucher zu. Der Nießbraucher zieht den Rückkaufswert ein und das eingezogene Geld geht in sein Eigentum über. Ihm stehen die Erträge aus der Anlage dieses Geldes zu. Der Nießbraucher ersetzt dem Neu-Versicherungsnehmer jedoch zum Ablaufdatum der Kapitallebensversicherung oder, falls der Nießbraucher früher verstirbt, an seinem Todestag den Nominalwert des Stichtags-Rückkaufswerts. (…)

§ 5 Abs. 6: Tritt das versicherte Ereignis ein oder ist das vereinbarte Ablaufdatum des Kapitallebensversicherungsvertrages erreicht, so endet der Nießbrauch. (…)“

3

Auf Aufforderung des Beklagten, Revisionsklägers und Anschlussrevisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) vom 22.01.2018 gab der Kläger am 08.02.2018 eine Schenkungsteuererklärung ab. Darin gab er den Wert des Erwerbs nach Abzug des Nießbrauchs in Höhe von 630.820 € an. Die Versicherung hatte den Rückkaufswert auf den 11.10.2017 mit 2.460.093 € angegeben.

4

Mit Bescheid vom 18.06.2020 setzte das FA Schenkungsteuer in Höhe von 391.400 € gegen den Kläger fest. Dabei berücksichtigte es den Wert des Erwerbs mit dem Rückkaufswert und zog den persönlichen Freibetrag des Klägers ab. Ein Nießbrauch zugunsten der M wurde nicht in Abzug gebracht.

5

Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 05.02.2021 als unbegründet zurück.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Seiner Auffassung nach hat das FA die unentgeltliche Übertragung des Kapitallebensversicherungsvertrags zwar zutreffend der Schenkungsteuer unterworfen, dabei den vertraglich vorbehaltenen Nießbrauch zugunsten der M jedoch zu Unrecht nicht erwerbsmindernd berücksichtigt. Bei dem Nießbrauch handele es sich bei der Würdigung der Vereinbarung um eine unbedingte Last, die abzugsfähig sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1787 veröffentlicht.

7

Mit seiner Revision rügt das FA im Wesentlichen die Verletzung von § 12 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. § 6 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG). Es macht geltend, der Nießbrauch sei hiernach nicht zu berücksichtigen, denn es handele sich um eine bedingte Last.

8

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen und –im Wege der Anschlussrevision– die Vorentscheidung, den Schenkungsteuerbescheid vom 18.06.2020 sowie die Einspruchsentscheidung vom 05.02.2021 aufzuheben,

hilfsweise,

das Urteil des FG Münster vom 23.06.2022 – 3 K 606/21 Erb und den Schenkungsteuerbescheid auf den 11.10.2017 vom 18.06.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.02.2021 dahingehend abzuändern, dass als Wert des Erwerbs 681.400 € angesetzt werden, sowie die Revision des Beklagten zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

10

Mit der Anschlussrevision rügt der Kläger, das FG habe § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unzutreffend angewendet. Zuwendungsgegenstand der Schenkungsteuer könne nicht „die Versicherung selbst“ sein. Der Besteuerung unterlägen allenfalls Ansprüche gegen den Versicherer, nämlich auf Leistung der Versicherungssumme im Erlebensfall, im Todesfall oder im Kündigungsfall. Im Streitfall habe der Kläger nur die Ansprüche auf die Erlebens- und auf die Todesfallleistung erhalten. Diese Ansprüche seien aufschiebend bedingt. Der Anspruch auf den Rückkaufswert sei bei M verblieben; auch habe sich M das Kündigungsrecht vorbehalten. Bei dem Kläger sei folglich noch keine Bereicherung und bei M keine Entreicherung eingetreten.

II.

11

Die Revision des FA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht erkannt, dass mit der Übertragung des Kapitallebensversicherungsvertrags von M auf den Kläger Schenkungsteuer entstanden ist (s. hierzu unter 1.). Der von M vorbehaltene Nießbrauch ist entgegen der Auffassung des FG nicht von der Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer abzuziehen (s. hierzu unter 2.).

12

1. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind im Streitfall erfüllt. Die Steuer ist mit der Ausführung der Schenkung, der Übertragung der Kapitallebensversicherung von M auf den Kläger am 11.10.2017, nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entstanden.

13

a) Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; vgl. § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–). Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

14

aa) Der Gegenstand der Schenkung richtet sich nach bürgerlichem Recht (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 18.09.2013 –  II R 63/11, BFH/NV 2014, 349, Rz 11; vom 30.08.2017 –  II R 46/15, BFHE 259, 370, BStBl II 2019, 38, Rz 29). Ob eine Bereicherung des Empfängers vorliegt und welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich grundsätzlich nach der Zivilrechtslage (BFH-Urteile vom 18.07.2013 –  II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934, Rz 12; vom 30.08.2017 –  II R 46/15, BFHE 259, 370, BStBl II 2019, 38, Rz 29). Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist eine Vermögensverschiebung, das heißt eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten (vgl. BFH-Urteile vom 29.06.2016 –  II R 41/14, BFHE 254, 64, BStBl II 2016, 865, Rz 9; vom 30.08.2017 –  II R 46/15, BFHE 259, 370, BStBl II 2019, 38, Rz 29).

15

bb) In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Zuwendungsgegenstand der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich auch Ansprüche aus einer (Kapital-)Lebensversicherung sein können (vgl. BFH-Urteile vom 30.06.1999 –  II R 70/97, BFHE 189, 543, BStBl II 1999, 742, unter II.1.; vom 27.08.2003 –  II R 58/01, BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921, unter II.1.a; vom 07.10.2009 –  II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, unter II.1.b). Insbesondere das –mit Zustimmung des Versicherers erfolgende– unentgeltliche Einrücken in die Rechtsstellung des bisherigen Versicherungsnehmers kann den Steuertatbestand verwirklichen (BFH-Urteil vom 07.10.2009 –  II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, unter II.1.b; vgl. auch Götz in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 7 ErbStG Rz 91, Stand 04/2023). In diesem Fall entsteht die Steuer –anders als bei der bloßen Verschaffung eines unwiderruflichen Bezugsrechts (hierzu BFH-Urteile vom 11.07.1952 – III 112/51 S, BFHE 56, 622, BStBl III 1952, 240, unter II.; vom 30.06.1999 –  II R 70/97, BFHE 189, 543, BStBl II 1999, 742, unter II.1.; s.a. Götz in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 7 ErbStG Rz 91, Stand 04/2023)– nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nicht erst mit Auszahlung der Versicherungssumme, sondern bereits mit Einräumung der entsprechenden vertraglichen Position gegenüber dem Versicherer (vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2009 –  II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, unter II.1.b; Götz in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 7 ErbStG Rz 91, Stand 04/2023).

16

cc) Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltlich zugewandten Ansprüche aus der (Kapital-)Lebensversicherung richtet sich nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 4 BewG. Danach sind noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen mit dem Rückkaufswert zu bewerten.

17

b) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Schenkungsteuer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit der unentgeltlichen Übertragung des Kapitallebensversicherungsvertrags von M auf den Kläger am 11.10.2017 entstanden.

18

aa) Die Übertragung der Ansprüche aus dem Kapitallebensversicherungsvertrag erfolgte mit der Vereinbarung vom 11.10.2017, der der Versicherer am selben Tag zugestimmt hat. Der Kläger hat zu diesem Zeitpunkt alle Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag erworben und ist damit in die Rechtsstellung der Versicherungsnehmerin –M– eingerückt. Er hat damit ein umfassendes Dispositionsrecht über die Versicherung erworben. Dies erfüllt die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

19

bb) Der Erwerb der Ansprüche aus dem Kapitallebensversicherungsvertrag wurde dem Kläger auch aus dem Vermögen der M zugewandt. Die Ansprüche entstanden aufgrund des Abschlusses des Kapitallebensversicherungsvertrags durch M und deren einmaliger Beitragszahlung in Höhe von 2.500.000 €. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, wurde M als ursprüngliche Versicherungsnehmerin dadurch entreichert, dass sie ihre Stellung als Versicherungsnehmerin und damit sämtliche Ansprüche aus der Versicherung auf den Kläger übertragen hat. Der Kläger wurde durch die Übernahme der Stellung als Versicherungsnehmer mit umfassendem Dispositionsrecht entsprechend bereichert.

20

cc) Auf die Fälligkeit der unentgeltlich erworbenen Ansprüche kommt es nicht an. Die Fälligkeit ist nur für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 4 BewG maßgeblich, die mit dem Rückkaufswert anzusetzen ist. Bei § 12 Abs. 4 Satz 1 BewG handelt es sich um eine „reine Bewertungsvorschrift“ (Loose in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 12 BewG Rz 172; vgl. dazu auch Götz in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 12 BewG Rz 2, Stand 07/2024). Darin erschöpft sich ihr Gehalt. Aus Bewertungsfragen lassen sich keine Rückschlüsse auf die Voraussetzungen der Schenkungsteuerbarkeit ziehen.

21

c) Der Einwand des Klägers, eine Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liege bereits dem Grunde nach nicht vor, weil lediglich die aufschiebend bedingten Ansprüche gegen den Versicherer auf Leistungen im Erlebens- und im Todesfall übertragen worden seien und wegen des Nießbrauchs der M nicht auch der Anspruch auf die Leistung auf den Rückkaufswert der Versicherung im Kündigungsfall, greift nicht durch.

22

aa) Der Kläger lässt außer Betracht, dass ihm aufgrund der Übertragung der Kapitallebensversicherung als Versicherungsnehmer –anders als bei einem bloßen Bezugsrecht im Todesfall– ein umfassendes Dispositionsrecht über den Versicherungsvertrag zustand. Nach der Rechtsprechung des BFH führt bereits dies zum Zeitpunkt des Eintritts in den Versicherungsvertrag zu einer Bereicherung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2009 –  II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, unter II.1.b [Rz 12]).

23

bb) Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgen würde, dass der Versicherungsvertrag in einzelne Ansprüche –Auszahlung der Versicherung im Erlebens- und Todesfall und der Rückkaufsleistung bei Kündigung– aufzuteilen wäre, würde dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung in Bezug auf die Entstehung der Schenkungsteuer führen.

24

(1) Bei dem Anspruch auf die Erlebensfallleistung handelt es sich um einen unbedingten Anspruch. Zwar ist dieser zivilrechtlich betagt, da er bereits entstanden, aber seine Fälligkeit bis zum Eintritt des Datums des Erlebensfalles hinausgeschoben ist. Dies führt steuerrechtlich aber nicht dazu, dass es sich um einen bedingten Anspruch handelt, bei dem die Schenkungsteuer erst mit dem Eintritt der Bedingung entsteht. Aus der bewertungsrechtlichen Behandlung noch nicht fälliger Ansprüche aus Lebens- und Kapitalversicherungen nach § 12 Abs. 4 BewG folgt, dass die Schenkungsteuer für solche Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, bereits im Zeitpunkt der Übertragung des Anspruchs entsteht (vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2009 –  II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, unter II.1.a. [Rz 10]). In diesen Fällen ist eine Bereicherung bereits im Zeitpunkt des Erwerbs eingetreten, dessen Wert nach § 12 Abs. 4 BewG zu ermitteln ist.

25

(2) Auch das Kündigungsrecht der M in Bezug auf den Kapitallebensversicherungsvertrag führt nicht dazu, dass der Anspruch auf die Erlebensfallleistung als aufschiebend bedingt anzusehen ist. Die Kündigung steht in ihrer Wirkung allenfalls einer auflösenden Bedingung gleich, da sie nicht zur Rückabwicklung des Vertrags ex tunc, sondern dazu führt, dass der Rückkaufswert ausgezahlt wird. Die auflösende Bedingung bleibt schenkungsteuerrechtlich und bewertungsrechtlich (vgl. § 5 Abs. 1 BewG) bis zum Eintritt der Bedingung unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 18.03.1987 –  II R 133/84, BFH/NV 1988, 489, [Rz 16]).

26

(3) Ob es sich bei dem Anspruch auf die Versicherungsleistung im Falle des Todes des Klägers um einen aufschiebend bedingten Anspruch handelt, da der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses (Tod des Klägers) unbestimmt ist, ist unerheblich. Denn ausreichend für die Entstehung der Schenkungsteuer ist, dass der Kläger als neuer Versicherungsnehmer –anders als bei einem bloßen Bezugsrecht im Todesfall– ein umfassendes Dispositionsrecht über diesen Anspruch erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2009 –  II R 27/07, BFH/NV 2010, 891, unter II.1.b [Rz 13]).

27

(4) Dies gilt auch für den Anspruch des Klägers auf den Rückkaufswert im Falle der Kündigung durch M. Dem Kläger stand als Versicherungsnehmer dieser Anspruch zu. Er hatte eine eigene Dispositionsbefugnis über diesen Anspruch. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass für M ein Nießbrauchsrecht an dem Rückkaufsanspruch bestellt wurde. Dieser Umstand betrifft nicht die Frage, ob überhaupt ein schenkungsteuerbarer Vorgang gegeben ist. Das Nießbrauchsrecht, das M an der Rückkaufsleistung –im Kündigungsfall– vorbehalten wurde, betrifft allenfalls eine Belastung des zugewandten Rechts, das bei der Bemessung der Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG steuermindernd zu berücksichtigen ist (s. hierzu unter II.2.).

28

cc) Der Kläger hat danach durch die Übertragung des Versicherungsvertrags einen unbedingten Anspruch auf die Versicherungsleistung im Erlebensfall erworben und ist dadurch bereits im Zeitpunkt des Eintritts in den Versicherungsvertrag am 11.10.2017 bereichert.

29

2. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der von M vorbehaltene Nießbrauch an der Rückkaufsleistung als unbedingte Last vom Wert der Schenkung abziehbar ist.

30

a) Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein Nießbrauch in Abzug zu bringen, da der Steuerpflichtige nur insoweit bereichert ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Die Belastung mit einem Nießbrauch mindert die Bereicherung des Bedachten, wenn ein gesetzliches Abzugsverbot nicht entgegensteht (vgl. BFH-Urteile vom 12.04.1989 –  II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524, unter 3.b; vom 17.10.2001 –  II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl II 2002, 25, unter II.2.; vom 06.05.2020 –  II R 12/19, BFH/NV 2020, 1260, Rz 11, und vom 06.05.2020 –  II R 11/19, BFHE 269, 424, BStBl II 2020, 746, Rz 11). Ob der Nießbrauch an einer Sache (§ 1030 BGB) oder, wie im Streitfall, an einem Recht, dem Anspruch auf den Rückkaufswert aus der Lebensversicherung, erfolgt, ist ohne Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2024 –  II R 38/22, BFHE 288, 20, BStBl II 2025, 546). Gegenstand eines Nießbrauchs an einem Recht kann jedes übertragbare und unmittelbar oder mittelbar nutzungsfähige Recht sein (§ 1068 Abs. 1 und 2, § 1069 Abs. 2 BGB), wie zum Beispiel eine Forderung (§§ 1074 ff. BGB). Auch an einem künftigen Recht kann ein Nießbrauch bestellt werden; er entsteht allerdings erst mit Entstehung des Rechts (vgl. Grüneberg/Herrler, Bürgerliches Gesetzbuch, 85. Aufl., § 1068 Rz 1; Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 18.02.1987 – 13 U 170/86, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1988, 239).

31

b) Gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG werden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht berücksichtigt. Erst wenn die Bedingung eintritt, ist eine Schenkungsteuerfestsetzung auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 BewG). Damit untersagt § 6 Abs. 1 BewG den Abzug von Verpflichtungen, die am Bewertungsstichtag zivilrechtlich (noch) nicht entstanden sind (vgl. BFH-Urteile vom 29.07.1998 –  II R 84/96, BFH/NV 1999, 293, unter II.1.b; vom 06.05.2020 –  II R 11/19, BFHE 269, 424, BStBl II 2020, 746, Rz 13, und vom 06.05.2020 –  II R 12/19, BFH/NV 2020, 1260, Rz 13).

32

c) Nach diesen Grundsätzen ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass der für den Fall des Rückkaufs zugunsten der M vereinbarte Nießbrauch an dem auszuzahlenden Rückkaufswert bei der Festsetzung der Schenkungsteuer steuermindernd zu berücksichtigen ist.

33

aa) Das FG hat nicht beachtet, dass der Nießbrauch an einem Recht erst entsteht, wenn das Recht selbst entstanden ist (vgl. Grüneberg/Herrler, Bürgerliches Gesetzbuch, 85. Aufl., § 1068 Rz 1; oben unter II.2.a, m.w.N.). Insoweit beruht die tatrichterliche Würdigung des FG auf unzutreffenden Rechtsgrundsätzen, so dass der BFH an diese nicht nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 23.09.2020 –  XI R 1/19, BFHE 271, 1, BStBl II 2021, 341, Rz 55).

34

bb) Der Nießbrauch an der Rückkaufsleistung der Kapitallebensversicherung konnte erst in dem Zeitpunkt entstehen, in dem der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts begründet wird. Dies setzte nach den vertraglichen Bestimmungen die Kündigung des Versicherungsvertrags entweder durch den Kläger oder durch M voraus. Diese war zum Zeitpunkt der Schenkung am 11.10.2017 noch nicht erfolgt, so dass der Anspruch auf die Rückkaufsleistung und somit auch der Nießbrauch zugunsten der M noch nicht entstanden war.

35

d) Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

III.

36

Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Zwar wurde das FG-Urteil aufgehoben, jedoch die Klage vollumfänglich abgewiesen. Damit haben auch die Hilfsanträge keinen Erfolg.

IV.

37

Die Kostenentscheidung, nach der die Kosten der Revision, der Anschlussrevision und des erstinstanzlichen Verfahrens von dem Kläger zu tragen sind, beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten

Können Rechtsberatungskosten noch im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung stehen und somit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sein, wenn bereits der Zustand der Nachlassverwaltung eingetreten ist? Zu dieser Frage hat der BFH Stellung genommen (Az. II R 10/23).

BFH, Urteil II R 10/23 vom 11.03.2026

Leitsatz

Entstehen Kosten der Rechtsberatung und -vertretung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sind diese als Kosten der Nachlassverteilung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft bereits vor dem Auseinandersetzungsverlangen eines der Miterben zur Verwaltung des nachlasszugehörigen Vermögens übergegangen war.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Neuer Anlauf für Steuerberatergesetz

Die Koalitionsfraktionen haben einen neuen Anlauf für den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (BT-Drs. 21/6002) unternommen. Der neue Gesetzentwurf – ohne die Entlastungsprämie – wird am 21.05.2026 in erster Lesung behandelt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.05.2026

Die Koalitionsfraktionen haben einen neuen Anlauf für den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (21/6002) unternommen. Dieser gleicht laut Koalition dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/4550), den der Bundestag am 24. April beschlossen hatte, der aber am 13. Mai im Bundesrat gestoppt wurde.

Allerdings umfasst der nun eingebrachte Gesetzentwurf nicht mehr die ursprünglich vorgesehen steuerfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten bezahlen können. Der neue Gesetzentwurf wird am Donnerstag in erster Lesung behandelt.

Link zum Bericht über die Entscheidung des Bundesrats: https://www.das-parlament.de/wirtschaft/finanzen/die-1000-euro-entlastungspraemie-ist-vom-tisch

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 415/2026

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Private Veräußerungsgeschäfte: Grundstücksübertragung unter Anrechnung auf eine zukünftige Zugewinnausgleichsforderung als Anschaffung

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass eine Anschaffung i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch dann vorliegt, wenn es im laufenden Scheidungsverfahren und gleichzeitigem gerichtlichen Verfahren über einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu Übertragungen von Grundstücken unter Anrechnung auf die zukünftige Zugewinnausgleichforderung kommt und die Ehegatten in der Folgezeit das Scheidungsverfahren nicht weiterbetreiben mit der Folge, dass die Zugewinnausgleichsforderung erst nach mehreren Jahren mit dem Tod des einen Ehegatten entsteht (Az. 9 K 170/24).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 20.05.2026 zum Urteil 9 K 170/24 vom 16.03.2026 (nrkr – BFH-Az.: IX R 4/26)

Der 9. Senat des Niedersächsischen FG (NFG) hat mit Urteil vom 16.03.2026 (Az. 9 K 170/24) entschieden, dass eine Anschaffung i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch dann vorliegt, wenn es im laufenden Scheidungsverfahren und gleichzeitigem gerichtlichen Verfahren über einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu Übertragungen von Grundstücken unter Anrechnung auf die zukünftige Zugewinnausgleichsforderung kommt und die Ehegatten in der Folgezeit das Scheidungsverfahren nicht weiterbetreiben mit der Folge, dass die Zugewinnausgleichsforderung erst nach mehreren Jahren mit dem Tod des einen Ehegatten entsteht.

Im Streitfall hatte die Klägerin, die von ihrem Ehemann seit mehreren Jahren getrennt lebte, die Scheidung beantragt. Aus Sorge, dass ihr Ehemann seinen erheblichen Grundbesitz veräußert und sich ggf. ins Ausland absetzt, beantragte sie ferner beim zuständigen Amtsgericht die Durchführung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach §§ 1385, 1386 BGB. Schließlich verpflichtete sich der Ehemann im Rahmen eines gerichtlich protokollierten Teilvergleichs zur Übertragung von zwei größeren Grundstücken auf die Klägerin. In der Folgezeit kam es weder zu weiteren Vermögensauseinandersetzungen noch wurde das Scheidungsverfahren fortgeführt. Vielmehr lebten die Ehegatten weitere fast 15 Jahre getrennt voneinander bis zum Tod des Ehemannes. Die Klägerin war nicht gesetzliche Erbin und machte gegenüber ihren Kindern und dem Stiefkind eine Zugewinnausgleichsforderung nicht geltend.

Innerhalb der 10jährigen Veräußerungsfrist teilte die Klägerin die Grundstücke auf und veräußerte die Teilflächen. Sie realisierte dabei erhebliche Wertsteigerungen seit den Übertragungen. In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre 2000 und 2001 erklärte sie keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, weil sie die Übertragungen als unentgeltlich ansah. Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung ging das FA jedoch davon aus, dass der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt sei und setzte jeweils eine entsprechend höhere Einkommensteuer fest. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit der Klage machte die Klägerin insbesondere geltend, dass es – anders als in den bisher entschiedenen Fällen – gar nicht zu einer Scheidung und einem (vorzeitigen) Zugewinnausgleich gekommen sei. Vielmehr hätte die Ehe noch viele Jahre fortbestanden. Damit sei auch eine Zugewinnausgleichsforderung bis zum Tod des Ehemanns nicht entstanden. Es handele sich daher um eine unentgeltliche Übertragung unter Ehegatten.

Das NFG überzeugte dieses Argument nicht. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Entgeltlichkeit der Übertragung von Grundbesitz „im Rahmen des Zugewinnausgleichs“ (BFH, Urteile vom 31.07.2002 X R 48/99, DStR 2003, 457; vom 15.02.1977 VIII R 175/74, BStBl II 1977 S. 389) gelten nach Ansicht des 9. Senats nicht nur bei Durchführung des Zugewinnausgleichs als Scheidungsfolge, sondern auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB und selbst dann, wenn die Zugewinnausgleichsforderung noch nicht tituliert ist oder – wie bei einem lebzeitigen, vorzeitigen Ausgleich – nur vorbereitet oder vorweggenommen wird. Entscheidend sei, dass die Übertragung – wie im Streitfall – zur Abgeltung oder Anrechnung eines (gegenwärtigen oder künftigen) Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart werde.

Wegen der Besonderheiten des Sachverhalts hat der 9. Senat die Revision zugelassen (BFH-Az. IX R 4/26).

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 6/2026

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BFH: Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig

Der BFH hat in zwei Verfahren entschieden, dass er die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG BW) zur Bewertung von Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig hält (Az. II R 26/24 und II R 27/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 32/26 vom 20.05.2026 zu den Urteilen II R 26/24 und II R 27/24 vom 20.05.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren – Rechtssachen II R 26/24 und II R 27/24 – aufgrund mündlicher Verhandlung am 22.04.2026 (vgl. Pressemitteilung Nummer 016/26 vom 26.03.2026 unter www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/terminvorschau-muendliche-verhandlung-in-zwei-verfahren-zum-landesgrundsteuergesetz-baden-wuerttemberg-am-mittwoch-22-april-2026/) heute entschieden, dass er die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg (LGrStG BW) zur Bewertung von Grundstücken, die im Rahmen der Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, nicht für verfassungswidrig hält.

1. Zum jeweiligen Sachverhalt der beiden Verfahren:

a) Die Klägerin in der Rechtssache II R 26/24 ist Eigentümerin eines mit einem Zweifamilienhaus aus dem Jahr 1968 bebauten Grundstücks in Karlsruhe. Das Grundstück hat eine Größe von circa 1.100 qm. Es ist in etwa 63 Meter lang und 18 Meter breit und befindet sich in der Bodenrichtwertzone „Bruchweg“. Der Gutachterausschuss Karlsruhe ermittelte für das Richtwertgrundstück auf den für die Grundstücksbewertung einschlägigen Stichtag 01.01.2022 einen Bodenrichtwert von 510 Euro/qm. Den Entwicklungszustand des Richtwertgrundstücks qualifizierte der Gutachterausschuss als baureifes Land. Als Art der Nutzung gab er „Wohnbaufläche“ und als ergänzende Nutzung „Ein- und Zweifamilienhäuser“ für eine Grundstückstiefe von 40 Metern an. In den Erläuterungen des Gutachterausschusses zur Ermittlung der Bodenrichtwerte wurde ausgeführt, dass der volle Bodenrichtwert in Höhe von 510 Euro/qm nur bis zu einer Grundstückstiefe von 40 Metern anzusetzen sei. Für die darüberhinausgehende, als Gartenland genutzte Fläche sei der Bodenrichtwert zu reduzieren und nur in Höhe von 33 % des ermittelten Richtwerts von 510 Euro/qm, also mit 168 Euro/qm anzusetzen.

In ihrer beim zuständigen Finanzamt (FA) eingereichten Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts gab die Klägerin für die vordere bebaute Teilfläche des Grundstücks den Bodenrichtwert mit 510 Euro/qm, für die als Grünland genutzte Hinterlandfläche hingegen nur mit 168 Euro/qm an und kam so auf einen Grundsteuerwert von in etwa 430.000 Euro. Das FA sah dies anders, und stellte den Grundsteuerwert zum 01.01.2022 abweichend von der Erklärung der Klägerin auf 565.000 Euro fest. Diesen Betrag ermittelte das FA durch Multiplikation der gesamten Grundstücksfläche von in etwa 1.100 qm mit dem Bodenrichtwert von 510 Euro/qm. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wurde mit Urteil vom 11.06.2024 – 8 K 1582/23 abgewiesen. Mit ihrer Revision vor dem BFH machte die Klägerin sowohl Verstöße gegen einfach-gesetzliches Recht – insbesondere § 38 LGrStG BW – als auch gegen das Grundgesetz (GG) geltend. Eine Aufteilung des Grundstücks in einen höheren und einen niedrigeren Bodenrichtwert müsse in Übereinstimmung mit der Auffassung des Gutachterausschusses Karlsruhe zulässig sein. Der Ansatz des vollen Bodenrichtwerts auch für das Gartenland verstoße gegen § 199 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Danach müssten unterschiedliche Arten der Grundstücksnutzung Berücksichtigung finden. Der Bundesgesetzgeber allein habe die Gesetzgebungskompetenz für das BauGB; der Baden-Württembergische Landesgesetzgeber dürfe davon nicht abweichen, indem er in § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW bestimme, dass immer nur der für das Richtwertgrundstück ermittelte Bodenrichtwert heranzuziehen sei. Baden-Württemberg habe keine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG. Die Nichtberücksichtigung der Gebäudekomponente in § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG widerspreche dem Typus „Grundsteuer“, der bisher immer Grund/Boden und das aufstehende Gebäude berücksichtigt habe. In der Nichteinbeziehung der Gebäude liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Landesgesetzgeber habe den Belastungsgrund für die Grundsteuer im Gesetzestext nicht angegeben. Nur aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass Belastungsgrund das Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sein solle. Der Äquivalenzgedanke – nämlich der Grundsatz, nach dem eine vom Bürger verlangte Abgabe der Leistung entsprechen müsse, die er vom Staat empfangen könne – passe hier aber nicht, da die Nutzung der kommunalen Infrastruktur davon abhänge, wie das Grundstück bebaut sei. Eine Steuer, die nur den Grund und Boden miteinbeziehe, berücksichtige das Leistungsfähigkeitsprinzip – den Grundsatz, dass jeder Bürger entsprechend seiner individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen beitragen solle – nicht, da sich der Sollertrag eines Grundstücks immer im Gebäude widerspiegele. Das LGrStG typisiere und pauschaliere zu stark, sodass eine relations- und realitätsgerechte Bewertung nicht erreicht werden könne. Schließlich finde auch keine Abmilderung dadurch statt, dass der Steuerpflichtige nach § 38 Abs. 4 LGrStG die Möglichkeit habe, durch ein qualifiziertes Gutachten einen niedrigeren Grundsteuerwert nachzuweisen, wenn dieser um mehr als 30 % von dem pauschal ermittelten Wert abweiche. Denn für das Gutachten müsse der Steuerpflichtige die Kosten tragen.

Die Klägerin hat erst im Revisionsverfahrens vor dem BFH ein Gutachten eingereicht, das einen Grundstückswert in Höhe von 361.000 Euro angibt und somit eine Abweichung um 36 % nach unten von dem pauschal ermittelten Wert in Höhe von 565.000 Euro aufzeigt. Das FA hat über die Berücksichtigung des Gutachtens noch nicht entschieden.

b) In der Rechtssache II R 27/24 hat ein Ehepaar geklagt. Die Eheleute sind je zur Hälfte Miteigentümer eines 434 qm großen Grundstücks in Stuttgart, das mit einem Einfamilienhaus aus dem Jahr 1938 als Doppelhaushälfte bebaut ist. Der Gutachterausschuss Stuttgart ermittelte für das Grundstück zum 01.01.2022 einen Bodenrichtwert in Höhe von 1.400 Euro/qm. Das FA stellte den Grundsteuerwert durch Multiplikation der Grundstücksfläche von 434 m2 mit dem Bodenrichtwert von 1.400 Euro/qm auf 607.000 Euro fest. Die Kläger hingegen beantragten eine Herabsetzung des Grundsteuerwerts pauschal um 7 % auf 565.000 Euro wegen der beeinträchtigten Lage ihres Grundstücks. Die Klage vor dem FG Baden-Württemberg wurde mit Urteil vom 11.06.2024 – 8 K 2368/22 D abgewiesen.

Im Revisionsverfahren trugen die Kläger erneut vor, das Grundstück werde durch Verkehrslärm entlang der Böblinger Straße stark belastet. Der hintere Teil sei mit Obst- und Zierbäumen bepflanzt; der Nachbar nutze das angrenzende Grundstück für Bienenstöcke als natürliche Futterquelle. Im Wohnlagen-Atlas der Stadt Stuttgart werde das fiktive Bodenrichtwertgrundstück in der streitigen Bodenrichtwertzone mit der Wohnlage „gut-mittel“ bewertet, während sich das klägerische Grundstück nur in der Wohnlage „mittel“ befinde. Die Bodenrichtwerte könnten der Bewertung nicht zu Grunde gelegt werden; sie seien von mangelnder Qualität, da der Gutachterausschuss bei ihrer Ermittlung Fehler gemacht hätte.

Das verfassungsrechtliche Vorbringen der Kläger in der Rechtssache II R 27/24 entspricht dem verfassungsrechtlichen Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache II R 26/24.

2. Zu den wesentlichen Erwägungen des II. Senats des BFH in beiden Verfahren:

Der BFH bestätigte inhaltlich die Auffassungen der Vorinstanz und wies die Revisionen in beiden Verfahren als unbegründet zurück. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 GG oder an den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg (Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverfassung Baden-Württemberg) kommt nach den Urteilen des BFH nicht in Betracht, da er nicht von der Verfassungswidrigkeit des LGrStG BW überzeugt ist.

a) Zulässigkeit der Überprüfung der landesrechtlichen Vorschriften des LGrStG BW durch den BFH

Der BFH kann im Streitfall die zutreffende Anwendung des LGrStG BW überprüfen. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann eine Revision zwar grundsätzlich nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Abweichend hiervon bestimmt § 118 Abs. 1 Satz 2 FGO jedoch, dass eine Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden kann, wenn im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO die §§ 115 bis 127 FGO durch Landesgesetz für entsprechend anwendbar erklärt worden sind. Dies ist im Streitfall durch § 2 Abs. 2 Satz 2 LGrStG BW geschehen.

b) Keine Verletzung von einfach-gesetzlichem Recht

Das FA hat in beiden Rechtssachen den jeweiligen Grundsteuerwert zutreffend unter Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 LGrStG durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt. Heranzuziehen war gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG, nach dessen Wortlaut der Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks in der Bodenrichtwertzone maßgebend ist, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet, der einschlägige Bodenrichtwert für die gesamte Grundstücksfläche, unabhängig von der jeweiligen tatsächlichen Nutzung einzelner Grundstücksflächen als bebaute Fläche oder als Grünland. Individuelle Merkmale des einzelnen Grundstücks – wie z. B. eine Beeinträchtigung durch Verkehrslärm, Hochwassergefahr oder die individuelle Bebauung des Grundstücks – sind für die Berechnung des Grundsteuerwerts ohne Bedeutung. Der von dem jeweiligen Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert ist heranzuziehen; Verstöße gegen die bei der Bodenrichtwertermittlung zu berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen – beispielsweise die Vorschriften der ImmoWertV – waren für den BFH nicht ersichtlich.

Das durch die Klägerin in der Rechtssache II R 26/24 erst im Revisionsverfahren vorgelegte Gutachten konnte durch den BFH nicht berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren grundsätzlich keine Berücksichtigung finden kann.

c) LGrStG formell und materiell verfassungskonform

Der BFH hält das LGrStG BW formell und materiell für verfassungskonform.

aa) Formelle Verfassungskonformität

Der BFH hält das LGrStG BW formell für verfassungskonform. Dem Land Baden-Württemberg stand nach der Öffnungsklausel im GG (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) die Gesetzgebungskompetenz für eine umfangreiche Regelung der Grundsteuer zu. Obgleich der baden-württembergische Landesgesetzgeber für die Berechnung des Grundsteuerwerts lediglich auf den Bodenwert abstellt und die darauf stehende Bebauung keine Rolle spielt, hat er eine „Grundsteuer“ i.S. des GG konzipiert. Ausreichend ist nach dem finanzverfassungsrechtlichen Verständnis des GG, dass die Steuer an den grundstücksbezogenen Vermögensbestand in Gestalt des Grund und Bodens anknüpft.

bb) Materielle Verfassungskonformität

§ 38 LGrStG BW ist nach Darstellung des BFH auch materiell-rechtlich verfassungskonform. Der BFH ist insbesondere nicht davon überzeugt, dass die Vorschrift gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat wiederholt entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 GG dem Steuergesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes ebenso wie bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum belässt. Der Gleichheitssatz bindet ihn aber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Belastung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und am Folgerichtigkeitsprinzip auszurichten. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Er darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber kann Praktikabilitätserwägungen Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten (vgl. zum Beispiel BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14).

Gemessen an diesen Vorgaben hält der BFH § 38 LGrStG BW für verfassungskonform. Der Landesgesetzgeber durfte für die Ermittlung des Grundsteuerwerts nur an den Wert des Grund und Bodens anknüpfen und die darauf bestehende Bebauung außen vor lassen. Auch im reinen Bodenwert spiegelt sich die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wider. Die typisierte Heranziehung eines Bodenrichtwerts für ein gesamtes Grundstück unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Teilflächen oder sonstiger individueller Grundstücksmerkmale vereinfacht in einem Massenverfahren für die Finanzverwaltung die Ermittlung des Grundsteuerwerts und seine automatisierte Fortschreibung alle sieben Jahre und verhindert den Eintritt eines „Bewertungsstaus“. Durch die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Werts durch ein qualifiziertes Gutachten bei Überschreiten des typisiert ermittelten Grundsteuerwerts in Höhe von mehr als 30 % hat der Landesgesetzgeber eine Regelung geschaffen, die dazu dient, beträchtliche Abweichungen einzufangen. Dabei ist die Regelung großzügiger als im Bundesmodell, das den Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts nach § 220 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes erst ab einer Abweichung von mehr als 40 % zulässt.

Zu den folgenden wichtigen Streitpunkten hat der BFH wie folgt ausgeführt:

(1) Bei der Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das LGrStG BW hat der Gesetzgeber als Belastungsgrund zuvorderst an die dem Eigentümer durch den Grundbesitz vermittelte Teilhabemöglichkeit an der kommunalen Infrastruktur und den räumlichen Ressourcen der Gemeinde (insbesondere der Lageverfügbarkeit) angeknüpft. Zugleich hat sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung darauf berufen, dass über die Bodenrichtwerte als maßgebliche Bewertungsparameter ein Bezug zur objektiven Leistungsfähigkeit des Eigentümers hergestellt werde. Doppelter Belastungsgrund der Grundsteuer ist daher nach der gesetzgeberischen Vorstellung neben der mit dem Grundbesitz verbundenen Nutzungsmöglichkeit kommunaler Infrastrukturleistungen auch das in den Bodenrichtwerten verkörperte Potenzial einer ertragbringenden Nutzung des Grundbesitzes. Mit seinen Ausführungen in der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Erkennbarkeit des steuerrechtlichen Belastungsgrundes gewahrt. Die kombinierte Benennung von Äquivalenz- und Leistungsfähigkeitsgesichtspunkten unterliegt dabei nach Darstellung des BFH keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht verpflichtet, sich auf die Wahl nur eines Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlagen festzulegen.

(2) Die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung werden nicht dadurch überschritten, dass § 38 Abs. 1 Satz 2 LGrStG BW ausschließlich den Bodenrichtwert des Richtwertgrundstücks (sog. Zonenwert) für maßgeblich erklärt, so dass grundstücksindividuelle Besonderheiten der in der Bodenrichtwertzone belegenen Grundstücke unberücksichtigt bleiben. Die sich hieraus ergebenden Wertunterschiede zwischen dem Bodenrichtwert und einem hiervon tatsächlich abweichenden Bodenwert des jeweils zu bewertenden Grundstücks sind – wie der BFH ausführt – aufgrund der mit der Bewertung in einem Massenverfahren notwendigerweise verbundenen Typisierung und Vereinfachung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere die fehlende Berücksichtigung objektspezifischer Besonderheiten einzelner Grundstücke ist im Hinblick auf die Administrierbarkeit von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt. Für den BFH ist auch keine andere Methode der typisierten Bodenwertermittlung ersichtlich, die zu genaueren Bewertungsergebnissen führen würde, im Massenverfahren der Grundstücksbewertung aber gleichwohl mit einem vertretbaren Aufwand handhabbar bliebe. Hinzu kommt die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren Grundsteuerwerts bei Abweichung des typisiert ermittelten Werts von mehr als 30 % auf Antrag des Steuerpflichtigen (§ 38 Abs. 4 LGrStG BW). Hierdurch werden größere Abweichungen eingefangen und dadurch sichergestellt, dass eine Übermaßbesteuerung vermieden werden kann.

(3) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach Darstellung des BFH auch nicht deswegen vor, weil bei der Ermittlung des Grundstückswerts nach § 38 LGrStG aufstehende Gebäude unberücksichtigt bleiben und infolgedessen unbebaute Grundstücke genauso bewertet werden wie bebaute Grundstücke.

Der vom Gesetzgeber als Belastungsgrund angeführte Äquivalenzgedanke verlangt keine Einbeziehung von aufstehenden Gebäuden in die Bemessungsgrundlage. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Einzelne die kommunale Infrastruktur tatsächlich nutzt. Die Grundsteuer stellt keine individuelle Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer kommunalen Leistung dar, sondern wird gegenleistungslos zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs erhoben. Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines Gestaltungsspielraums in verfassungsrechtlich zulässiger Weise darauf abgestellt, dass sich kommunale Infrastrukturleistungen regelmäßig zum größten Teil im Bodenwert, in den die zulässige Art und das zulässige Maß der Bebaubarkeit eines Grundstücks Eingang finden, niederschlagen und nicht im Wert aufstehender Gebäude, der in erster Linie von den privaten Investitionen des Eigentümers abhängt. Überdies hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken bei der Bestimmung der Steuermesszahl berücksichtigt; nach § 40 Abs. 3 LGrStG BW wird die Steuermesszahl um 30 % ermäßigt, wenn das jeweils zu bewertende Grundstück überwiegend Wohnzwecken dient. Der Landesgesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die tatsächliche Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken im Rahmen des dreistufigen Aufbaus des Grundsteuererhebungsverfahrens bereits auf der ersten Stufe der Ermittlung der grundsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

(4) Die Nichteinbeziehung von aufstehenden Gebäuden verstößt schließlich nicht gegen das nach Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigende Prinzip der objektiven Leistungsfähigkeit. Der Gesetzgeber bewegt sich innerhalb seines verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums, wenn er durch die Anknüpfung lediglich an den Bodenwert die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nur teilweise erfasst. Abgesehen davon spiegeln die in die Ermittlung des Bodenwerts eingehenden Bodenrichtwerte nicht nur den Einfluss öffentlicher Infrastrukturleistungen, sondern auch die mögliche Bebauung eines Grundstücks wider, so dass in den Bodenrichtwerten jedenfalls mittelbar auch Art und Umfang einer zulässigen baulichen Nutzung relationsgerecht zum Ausdruck kommt. Dass damit Grundeigentümer, die ihr Grundstück nicht bebauen, höher besteuert werden, als es der tatsächlichen Nutzung ihres Grundstücks entspricht, folgt aus dem Gedanken, dass es nur auf die typisierte Ertragsfähigkeit, nicht die individuelle Nutzung eines Grundstücks ankommt.

3. Vollständig abgefasste Urteile

Die vollständig abgefassten Urteile in beiden Verfahren werden in einigen Wochen auf der Homepage des BFH unter www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidungen/entscheidungen-online/ veröffentlicht. Eine Woche vor Veröffentlichung wird ein zeitlicher Hinweis als Pressemitteilung unter www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemitteilungen/ abrufbar sein.

4. Weitere Landesgrundsteuermodelle

Am BFH sind Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle Hamburg, Hessen und Bayern anhängig (siehe www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/). Der BFH plant mündliche Verhandlungen für die Ländermodelle Hamburg und Hessen voraussichtlich im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027.

Entsprechende Vorankündigungen werden auf der Homepage des BFH unter www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/ eingestellt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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DStV warnt vor Überregulierung des Berufsstands bei Geldwäscheprävention

Die AMLA hat einen Entwurf technischer Regulierungsstandards zu geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten veröffentlicht – diese gelten auch für Steuerberater. Der DStV hat Stellung bezogen: Neue Vorgaben dürfen nicht über die Anforderungen des nationalen GwG hinausgehen.

DStV, Mitteilung vom 19.05.2026

Die AMLA hat einen Entwurf technischer Regulierungsstandards zu geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten veröffentlicht – diese gelten auch für Steuerberater. Der DStV hat Stellung bezogen: Neue Vorgaben dürfen nicht über die Anforderungen des nationalen GwG hinausgehen.

Mit der neuen europäischen Anti-Geldwäsche-Verordnung (EU) 2024/1624 (nachfolgend: Verordnung) gilt ab dem kommenden Jahr ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Geldwäscheprävention in Europa. Die in Frankfurt am Main ansässige europäische Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA) hat einen Entwurf technischer Regulierungsstandards veröffentlicht und führt hierzu eine Konsultation durch. Diese sollen die in der Verordnung festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen der Verpflichteten konkretisieren. Das gilt insbesondere für die Frage, welche Informationen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Mandanten durch Verpflichtete einzuholen sind. Ein für den Berufsstand relevanter Aspekt.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich an der Konsultation der AMLA beteiligt und in Form eines Fragebogens eine Stellungnahme eingereicht. Dabei warnt er vor einer Überregulierung des Berufsstands bei der Geldwäscheprävention.

Kernaussage der DStV-Stellungnahme

Die bereits bestehenden Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) führen in den Kanzleien zu erheblichem bürokratischem Aufwand. Zusätzliche Anforderungen aufgrund der technischen Regulierungsstandards lehnt der DStV ab. Vielmehr darf der Aufwand für die Einholung von Informationen nicht über das bestehende Maß des GwG hinausgehen. Ansonsten droht eine weitere bürokratische Mehrbelastung für den Berufsstand. Ein entsprechender zusätzlicher geldwäschepräventiver Mehrwert, etwa durch weitere Detailvorgaben bei der Identifizierung von Mandanten oder der Verifizierung von Eigentums- und Kontrollstrukturen, ist aus Sicht der Praxis zudem nicht erkennbar.

Die EU-Kommission hat weniger Bürokratie und einfachere Vorschriften für Unternehmen versprochen. Dieses Versprechen muss sich auch auf rechtssetzende Vorschläge erstrecken, die die AMLA unterbreitet. Ansonsten wird die dringend notwendige Erleichterung des Verwaltungsaufwands für die Wirtschaft durch die politische Hintertür untergraben.

Beispiel für Entlastungsvorschläge des DStV

Der DStV fordert deshalb gezielte Entlastungen in den Bereichen, in denen die neuen Vorgaben in der Kanzleipraxis besonders stark durchschlagen würden. Dies gilt u. a. für die vereinfachten Sorgfaltspflichten. Sie greifen bei Mandanten mit geringeren Geldwäscherisiken und sollen Verpflichteten eine schnelle, unbürokratische Prüfung der Geschäftsbeziehung ermöglichen. Genau dieser Entlastungseffekt darf nicht durch zusätzliche Detailprüfungen, externe Datenquellen oder umfassende Angaben zur Mittelherkunft verloren gehen.

Zudem sollte die Einholung von Informationen Verpflichtete bei Kleinstunternehmen und neu gegründeten Unternehmen (Start-ups) vereinfacht werden. Diese verfügen häufig noch nicht über vollständig formalisierte Unterlagen. Daher sollten auch alternative Nachweise ausreichen und eine zeitlich gestufte Nachweiserbringung möglich sein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Für Zwecke der § 6b-Rücklage werden Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften zusammengerechnet

Veräußert eine KG ein Grundstück, das sie innerhalb des Sechsjahreszeitraums im Sinne von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG von einer personenidentischen Schwester-KG entgeltlich erworben hatte, ist dies für die Bildung einer § 6b-Rücklage unschädlich. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 8 K 820/24 G,F).

FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2026 zum Urteil 8 K 820/24 G,F vom 16.04.2026 (nrkr – BFH-Az. IV R 9/26

Veräußert eine KG ein Grundstück, das sie innerhalb des Sechsjahreszeitraums im Sinne von § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG von einer personenidentischen Schwester-KG entgeltlich erworben hatte, ist dies für die Bildung einer § 6b-Rücklage unschädlich. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 16. April 2026 (Az. 8 K 820/24 G,F) entschieden.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin zugleich 100%ige Kommanditistin einer anderen GmbH & Co. KG ist. Diese KG war mindestens seit 1998 Eigentümerin eines Grundstücks, welches sie im Jahr 2014 entgeltlich an die Klägerin veräußerte. Auf dieses Grundstück wurde eine bereits in der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin befindliche § 6b-Rücklage übertragen. Im Jahr 2019 veräußerte die Klägerin das Grundstück an einen fremden Dritten. In der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin bildete die Klägerin eine § 6b-Rücklage in Höhe des dort zum Veräußerungszeitpunkt noch enthaltenen Restbuchwerts, sodass sich in der Ergänzungsbilanz keine Gewinnauswirkung ergab.

Das Finanzamt versagte die Bildung der Rücklage, da sich das Grundstück weniger als sechs Jahre im Betriebsvermögen der Klägerin befunden habe. Der entgeltliche Erwerb im Jahr 2014 stelle eine für die Zusammenrechnung der Vorbesitzzeiten schädliche Zäsur dar.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die für die Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erforderliche sechsjährige Zugehörigkeit des veräußerten Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte sei im Streitfall erfüllt.

§ 6b EStG sei personenbezogen und nicht gesellschafts- oder betriebsbezogen auszulegen, sodass die Vorbesitzzeit bei Mitunternehmerschaften für jeden Mitunternehmer getrennt zu berechnen sei. Daher sei im Streitfall nicht auf die Klägerin, sondern auf die Kommanditistin abzustellen, der das Grundstück auch vor dem Verkauf durch die Schwester-KG für Zwecke des § 6b EStG zuzurechnen gewesen sei. Es sei während des Sechsjahreszeitraums auch kein Wechsel der Beteiligungsverhältnisse eingetreten.

Die entgeltliche Übertragung im Jahr 2014 auf die Klägerin stehe dieser Betrachtung nicht entgegen. Die Unterscheidung zwischen einer entgeltlichen und einer unentgeltlichen Übertragung sei lediglich dann von Bedeutung, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der sechs Jahresfrist auf einen anderen Steuerpflichtigen übertragen wird. In solchen Fällen sei nur eine unentgeltliche Übertragung unschädlich. Im Streitfall habe aber gar kein Wechsel des Steuerpflichtigen stattgefunden. Für die vom Finanzamt angenommene Zäsur aufgrund der Entgeltlichkeit gebe es keine Rechtsgrundlage und auch kein Bedürfnis, da die Versteuerung sämtlicher stiller Reserven beim selben Steuerpflichtigen sichergestellt bleibe.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 9/26 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Mai 2026

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Anlassbezogene Freistellungen und regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG

Die Teilnahme eines Diplom Finanzwirts an dem Förderprogramm „Jura“ der Finanzverwaltung NRW stellt eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg gerichtete Nebensache in der bereits aufgenommenen Berufstätigkeit als Finanzbeamter dar. Das Studium der Rechtswissenschaften tritt gegenüber dieser Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Die Erwerbstätigkeit ist aber unschädlich i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, soweit die monatlich betrachtete regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit infolge von Freistellungen unter 20 Stunden sinkt. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 8 K 2927/25 Kg).

FG Münster, Mitteilung vom 15.05.2026 zum Urteil 8 K 2927/25 Kg vom 16.04.2026

Die Teilnahme eines Diplom Finanzwirts an dem Förderprogramm „Jura“ der Finanzverwaltung NRW stellt eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg gerichtete Nebensache in der bereits aufgenommenen Berufstätigkeit als Finanzbeamter dar. Das Studium der Rechtswissenschaften tritt gegenüber dieser Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Die Erwerbstätigkeit ist aber unschädlich i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, soweit die monatlich betrachtete regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit infolge von Freistellungen unter 20 Stunden sinkt. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 16. April 2026 (Az. 8 K 2927/25 Kg) entschieden.

Der Sohn des Klägers nahm nach seinem dreijährigen dualen Studium in der Finanzverwaltung NRW eine Tätigkeit als Finanzbeamter auf. Zum Wintersemester 2023 begann er zudem ein Studium der Rechtswissenschaften und reduzierte seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Finanzamt auf 28,7 Stunden. Die Oberfinanzdirektion NRW wählte ihn im Juni 2024 für das Förderprogramm „Jura“ aus. Dessen Teilnehmende können ihre Arbeitszeit auf bis zu 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit für die Dauer der Regelstudienzeit reduzieren. Daneben werden sie für die Pflichtklausuren und verpflichtenden Hausarbeiten im Studium sowie für die praktische Studienzeit vom Dienst freigestellt. Entsprechend reduzierte der Sohn des Klägers ab Oktober 2024 seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Finanzamt auf 20,5 Stunden. Im Februar 2025 und im Juni 2025 wurde der Sohn des Klägers für jeweils drei Tage zur Ableistung von Prüfungen freigestellt. Im März 2025 wurde er ebenfalls für drei Tage zur Anfertigung einer Hausarbeit freigestellt. Eine weitere Freistellung zur Anfertigung einer Hausarbeit erfolgte für die Zeit vom 29. August 2025 bis zum 2. September 2025.

Zunächst lehnte die Familienkasse Kindergeld für den Sohn des Klägers ab September 2023 ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Kläger die Klage für den Zeitraum September 2023 bis einschließlich September 2024 – den Zeitraum, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Sohns des Klägers 28,7 Stunden betrug – zurück. Für die Monate Oktober und November 2024 wies das Gericht die Klage mit nicht veröffentlichtem Urteil ab.

Der Kläger beantrage sodann Kindergeld für die Monate ab Dezember 2024. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse ebenfalls ab. Mit der dagegen erhobenen Klage vertrat der Kläger die Auffassung, dass aufgrund der individuellen Freistellung in den Monaten Februar, März sowie Juni bis September 2025 die Erwerbstätigkeit des Sohnes wegen Unterschreitens der 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit unschädlich i. S. d. § 34 Abs. 4 Satz 3 EStG sei. Für den Zeitraum Februar bis einschließlich September 2025 habe die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit 18,83 Stunden betragen. Darüber hinaus sei der Kindergeldanspruch auch in den übrigen Monaten (Dezember 2024 und Januar 2025) gegeben, da das Studium die Haupt- und die Erwerbstätigkeit lediglich die Nebentätigkeit darstelle.

Dieser Auffassung folgte der 8. Senat nur teilweise und verpflichtete die Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld für die Monate Februar, März sowie Juni bis einschließlich September 2025. Im Übrigen hat er die Klage abgewiesen.

Denn für die Monate Februar, März sowie Juni bis einschließlich September 2025 stelle die Tätigkeit als Finanzbeamter eine nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG unschädliche Erwerbstätigkeit dar. Aufgrund der monatlichen Betrachtung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 66 Abs. 2 EStG) überschreite diese in den genannten Monaten nicht die Grenze von 20 Stunden. Die individuell und monatsweise anlassbezogen gewährten Freistellungen seien im Rahmen der Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen. Die Freistellung sei, trotz ihrer Anlassbezogenheit, auch regelmäßig erfolgt, nämlich in sechs von acht Monaten. Für die übrigen Monate (Dezember 2024, Januar 2025 und Mai 2025) bestehe kein Anspruch auf Kindergeld. Das abgeschlossene duale Studium zum Diplom Finanzwirt stelle ein abgeschlossenes Erststudium des Sohns des Klägers dar. Das nachfolgende Studium der Rechtswissenschaften trete nach Gesamtwürdigung des Senats gegenüber der aufgenommenen Erwerbstätigkeit im Finanzamt in den Hintergrund; die Erwerbstätigkeit stelle die Haupt- und das Studium die Nebentätigkeit dar. Der Sohn des Klägers stehe im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in einem zeitlich unbefristeten Beamtenverhältnis; die Reduktion der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sei zeitlich befristet; er erwerbe Pensionsansprüche. Dass im Streitzeitraum der zeitliche Aufwand für das Studium (ca. 575 Stunden) höher gewesen sei als jener für die Erwerbstätigkeit (ca. 393 Stunden), führe im Rahmen der Gesamtabwägung auch nicht dazu, dass die Erwerbstätigkeit in den Hintergrund rücke.

Mangels einer weiteren Freistellung gehe der Sohn des Klägers in den verbleibenden Monaten einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20,5 Stunden nach, die insoweit eine schädliche Erwerbstätigkeit darstelle.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Mai 2026

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BFH: Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht sowie Billigkeit

Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine Zinsvorschrift, nach der Nachzahlungszinsen zur Mehrwertsteuer unabhängig von den Umständen des Einzelfalles (insbesondere unabhängig vom Verschulden des Steuerpflichtigen oder dem entstandenen Steuerschaden für das FA) entstehen, mit dem Unionsrecht (insbesondere mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer) vereinbar ist (Az. V R 28/25).

BFH, Urteil V R 28/25 vom 11.12.2025

Leitsatz

  1. Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a AO verstößt nicht gegen das Unionsrecht (Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2025 – V R 7/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  2. Beruht ein Rechtsirrtum auf der fehlerhaften Anwendung einer von der Finanzverwaltung vorgesehenen Vereinfachungsregelung, deren Voraussetzungen nicht vorlagen, was der Steuerpflichtige auch hätte erkennen können, kommt ein Erlass von daraus entstehenden Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht.

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil V R 7/24 vom 11.12.2025.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur abweichenden Festsetzung von Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob für die Frage der Freistellung des Existenzminimums nur auf das betreffende Veranlagungsjahr eine Betrachtung vorzunehmen ist oder vielmehr eine Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre (Az. IX R 18/23).

BFH, Urteil IX R 18/23 vom 03.03.2026

Leitsatz

  1. Von dem für Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelten Verlustausgleichs- und -abzugsverbot in § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist keine Ausnahme aus sachlichen Billigkeitsgründen zu machen, wenn das reale Einkommen des Steuerpflichtigen im Verlustentstehungsjahr nicht ausreicht, um hieraus die festzusetzende Einkommensteuer zu zahlen.
  2. Das aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleitete Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums (subjektives Nettoprinzip) verpflichtet nicht dazu, Geldabflüsse, die auf Verlusten aus Stillhalter- beziehungsweise Optionsgeschäften beruhen, bereits im Verlustentstehungsjahr aufgrund sachlicher Unbilligkeit freizustellen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26.04.2023 – 5 K 1403/21 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ein Anspruch auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zusteht.

2

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 519.482 €.

Darüber hinaus fielen im Streitjahr folgende zu den sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 2 und Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehörende Verluste an:

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften – 33.041 €
Einkünfte aus sonstigen Leistungen – 393.186 €
Summe – 426.227 €
3

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) handelte es sich bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften um Verluste aus Aktiengeschäften und Beteiligungsverkäufen. Bei den Einkünften aus sonstigen Leistungen handelte es sich um Verluste aus Stillhalter- beziehungsweise Optionsgeschäften. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Stillhaltergeschäften wurden als Aufwendungen neben den von der Klägerin beglichenen Schulden aus den Glattstellungsgeschäften auch Schuldzinsen aus Darlehen berücksichtigt, welche die Klägerin zur Tilgung der Schulden aus den Glattstellungsgeschäften aufnehmen musste. Zwischen den Beteiligten ist insoweit unstreitig, dass die Verluste aus § 22 Nr. 3 EStG in Höhe von 393.186 € im Wesentlichen auf liquide Geldabflüsse zurückzuführen sind.

4

Mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2002, zuletzt vom 17.12.2010, setzte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) Einkommensteuer in Höhe von 240.932 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 13.251,26 € fest. Hierbei blieben die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften und aus sonstigen Leistungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG bzw. gemäß § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG unberücksichtigt.

5

Im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2002, zuletzt vom 17.12.2010, stellte das FA einen verbleibenden Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 1.130.400 € und aus sonstigen Leistungen in Höhe von 2.413.403 € fest. In den Folgejahren wurden die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit entsprechenden Gewinnen in Höhe von 1.101.328 € und Verluste aus sonstigen Leistungen mit entsprechenden Gewinnen in Höhe von 497.640 € verrechnet.

6

Mit Schreiben vom 23.04.2017 beantragte die Klägerin, die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2002 unter Berücksichtigung der im Jahr 2002 erzielten Verluste aus Gründen sachlicher Unbilligkeit gemäß § 163 Abs. 1 Satz 2 AO niedriger festzusetzen, da sie einen geringeren Einkünfte-überschuss erzielt habe als die Summe aus festgesetzter Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Den Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 08.05.2017 ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch, mit dem die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht hatte, dass gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 des Grundgesetzes (GG) das Existenzminimum verschont bleiben müsse und die Steuer andernfalls erdrosselnde Wirkung habe, blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 02.06.2021).

7

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage und begehrte eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen dergestalt, dass ihr nach Steuerzahlung noch der Grundfreibetrag als Existenzminimum verbleibe. Nach gerichtlichem Hinweis erklärte die Klägerin, ihren Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung hinsichtlich des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 33.041 € nicht weiter zu verfolgen.

8

Das FG gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1354 veröffentlichtem Urteil statt und verpflichtete das FA, auf Grundlage von § 163 Abs. 1 AO eine abweichende Festsetzung der Einkommensteuer für 2002 aus sachlichen Billigkeitsgründen dahin vorzunehmen, dass die Gesamtbelastung aus Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag den Betrag von 116.695 € nicht übersteigt.

9

Mit seiner Revision macht das FA die Verletzung von Bundesrecht geltend. Es vertritt die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 Abs. 1 AO nicht vorliegen.

10

Das FA beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil des FG Köln vom 26.04.2023 – 5 K 1403/21 aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Die Klägerin, die die vorinstanzliche Entscheidung für zutreffend hält, vertritt die Ansicht, dass bei der Prüfung, ob Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verletzt sei, keine veranlagungszeitraumübergreifende Betrachtung erfolgen dürfe. Die Feststellung der Sicherung des Existenzminimums lasse sich nur anhand einer Saldierung von Einnahmen und Ausgaben und damit der nach dem objektiven Nettoprinzip ermittelten Einkünfte treffen. Es habe nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein können oder dürfen, dass durch die Ausgestaltung der Verlustverrechnungsregelungen in § 22 Nr. 3 EStG ein Zugriff auf das Existenzminimum (= Grundfreibetrag) erfolge.

II.

13

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass im Streitfall die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. 1 AO vorliegen.

14

1. Nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO in der gemäß Art. 97 § 1 Abs. 11 und § 29 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der im Streitfall anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden (§ 163 Abs. 1 Satz 2 AO).

15

a) Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer unbillig erscheint. Das ist der Fall, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage –wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte– im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 14.01.2025 –  VII R 21/22, Rz 33). Die Billigkeitsprüfung darf die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes nicht unterlaufen, sich auch nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen (BFH-Urteil vom 09.04.2025 –  X R 12/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 36 zu § 227 AO).

16

Eine sachliche Billigkeitsmaßnahme stellt immer auf den Einzelfall ab und ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 112; Senatsurteil vom 17.04.2018 –  IX R 24/17, Rz 15; BFH-Beschluss vom 11.07.2018 –  XI R 33/16, BFHE 262, 114, BStBl II 2019, 258, Rz 38; BFH-Urteil vom 27.02.2019 –  VII R 34/17, BFHE 264, 563, Rz 19). Die Billigkeitsprüfung darf sich je nach Fallgestaltung nicht nur auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsmäßige Wertungen beschränken; sie verlangt vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Steueranspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind (BFH-Urteile vom 26.10.1994 –  X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297, unter II.4., und vom 27.02.2019 –  VII R 34/17, BFHE 264, 563, Rz 19). Maßgeblich ist der konkret-individuelle Einzelfall (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 28.02.2017 – 1 BvR 1103/15, Rz 13).

17

b) Eine Billigkeitsmaßnahme kann geboten sein, wenn ein Gesetz, das in seinen generalisierenden Wirkungen verfassungsgemäß ist, bei der Steuerfestsetzung im Einzelfall zu Grundrechtsverstößen führt (BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, Rz 161, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 11.07.2018 –  XI R 33/16, BFHE 262, 114, BStBl II 2019, 258, Rz 36). Allerdings darf auch in diesem Fall mit der Billigkeitsmaßnahme nicht die Geltung des ganzen Gesetzes unterlaufen werden. Müssten notwendige Billigkeitsmaßnahmen ein derartiges Ausmaß erreichen, dass sie die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöben, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig. Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem „ungewollten Überhang“ des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen. Typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen vermögen keine sachliche Unbilligkeit zu begründen. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können eine Billigkeitsmaßnahme nicht rechtfertigen, sondern sind gegebenenfalls durch eine Korrektur des Gesetzes zu beheben (vgl. zum Ganzen BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, Rz 161, m.w.N.).

18

Dementsprechend kann auch die Anwendung des Verlustverrechnungsverbots des § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG, das verfassungskonform ausgestaltet ist (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen vgl. BVerfG-Beschluss vom 30.09.1998 – 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88; zur Verfassungsgemäßheit der Neuregelung vgl. Senatsurteile vom 18.09.2007 –  IX R 42/05, BFHE 219, 81, BStBl II 2008, 26, unter II.2.b; vom 11.02.2014 –  IX R 46/12, Rz 33; vom 10.02.2015 –  IX R 8/14, Rz 16, und vom 16.06.2015 –  IX R 26/14, BFHE 250, 362, BStBl II 2015, 1019, Rz 22 f.), zu einem „ungewollten Überhang“ des Gesetzes führen (vgl. Senatsurteile vom 11.02.2014 –  IX R 46/12, Rz 40, und vom 11.02.2015 – IX R 8/14, Rz 19 mit Verweis auf BVerfG-Beschlüsse vom 05.04.1978 – 1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, BStBl II 1978, 441, und vom 10.11.1998 – 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, BVerfGE 99, 273, BStBl II 1999, 194).

19

Ein solcher „ungewollter Überhang“ liegt zum Beispiel vor, wenn durch das Zusammenwirken verschiedener Regelungen eine Einkommensteuerschuld entsteht, der in Wirklichkeit keinerlei Zuwachs an Leistungskraft zugrunde liegt, da dies gegen das für das gesamte Steuerrecht geltende Übermaßverbot und gegen das besonders das Einkommensteuerrecht beherrschende Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstößt (vgl. Senatsurteile vom 11.02.2014 –  IX R 46/12, Rz 40, und vom 10.02.2015 –  IX R 8/14, Rz 19 mit Verweis auf BVerfG-Beschlüsse vom 22.02.1984 – 1 BvL 10/80, BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357, und vom 25.09.1992 – 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91 und 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413).

20

c) Die Entscheidung über eine abweichende Steuerfestsetzung liegt zwar grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde und unterliegt deshalb gemäß § 102 Satz 1 FGO lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Der Begriff „unbillig“ ragt in den Ermessensbereich des § 163 AO hinein und bestimmt damit zugleich Inhalt und Grenzen der Ermessensausübung (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 – GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603, unter 6.). Gleichwohl handelt es sich bei dem Merkmal „unbillig“ um einen im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbaren Rechtsbegriff (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 98 ff.; BFH-Beschluss vom 11.07.2018 –  XI R 33/16, BFHE 262, 114, BStBl II 2019, 258, Rz 32; BFH-Urteil vom 22.07.2020 –  II R 42/17, Rz 19).

21

2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das FG rechtsfehlerhaft entschieden, dass im Streitfall die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abs. 1 AO vorliegen.

22

a) Das FG hat bereits zu Unrecht angenommen, dass die dem Gesetz entsprechende Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags gegenüber der Klägerin im Streitjahr aufgrund eines ungewollten Überhangs des § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG sachlich unbillig ist.

23

aa) Die Verlustverrechnungsregelungen in § 22 Nr. 3 Satz 3 und 4 EStG beruhen auf dem Beschluss des BVerfG vom 30.09.1998 – 2 BvR 1818/91 (BVerfGE 99, 88). Dort hatte das BVerfG entschieden, dass der zuvor geltende vollständige Ausschluss der Verlustverrechnung in § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a.F. wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig gewesen sei, der Gesetzgeber aber befugt sei, die Unschärfe des Tatbestands des § 22 Nr. 3 EStG typisierend durch eine Begrenzung der Verlustverrechnung auszugleichen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30.09.1998 – 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, unter B.II.4.d; Senatsurteile vom 01.06.2004 –  IX R 35/01, BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26, unter II.2.b; vom 18.09.2007 –  IX R 42/05, BFHE 219, 81, BStBl II 2008, 26; vom 10.02.2015 –  IX R 8/14, Rz 16). Diese Vorgaben hat der Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.2009 (BGBl I 1999, 402) umgesetzt und in § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG eine beschränkte Verlustverrechnung eingefügt (vgl. BTDrucks 14/23, S. 179). Diese sieht vor, dass die nach Satz 3 der Vorschrift nicht ausgleichs- und abzugsfähigen Verluste aus Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG nach Maßgabe des § 10d EStG die (positiven) Einkünfte mindern, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG erzielt hat oder erzielt.

24

bb) Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber sich dabei der aus einem gesonderten Verlustverrechnungskreis entstehenden Härten nicht bewusst gewesen sei, fehlen. Der Gesetzesbegründung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Wirkung des § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG zwingend auf Fälle zu beschränken ist, in denen das reale Einkommen des Steuerpflichtigen im Verlustentstehungsjahr ausreicht, um hieraus die festzusetzende Einkommensteuer zu zahlen. Eine insoweit andere Beurteilung ginge mit der Unterstellung einher, dass der Gesetzgeber seine in § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG innewohnende Wertung durchbräche. Denn das Verlustausgleichs- und -abzugsverbot beruht auf der –vom BVerfG im Beschluss vom 30.09.1998 – 2 BvR 1818/91 (BVerfGE 99, 88, unter B.II.4.d) festgestellten– Befugnis des Gesetzgebers, die Unschärfe des Zustandstatbestands des § 22 Nr. 3 EStG typisierend durch eine Begrenzung der Verlustverrechnung auszugleichen und dadurch die nicht auf Überschüsse angelegten Tätigkeiten verlässlich vom Tatbestand auszunehmen. Diese Unschärfe zeigt sich besonders im Bereich hochspekulativer Geschäfte (Optionsgeschäfte et cetera), in denen die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht erheblich erschwert ist. Der steuerliche Abzug soll –zeitlich gestreckt– erst erfolgen, wenn der Steuerpflichtige durch entsprechende Gewinne Verlustverrechnungspotenzial geschaffen hat, um so sicherzustellen, dass nicht auf Überschüsse angelegte Tätigkeiten zuverlässig ausgeschlossen werden.

25

cc) Auch der Umstand, dass –mit dem Entzug von Liquidität verbundene-negative Einkünfte einstweilen unberücksichtigt bleiben, die höher sind als die positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, vermag im Streitfall eine sachliche Unbilligkeit nicht zu begründen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich allenfalls die Notwendigkeit eines uneingeschränkten vertikalen Verlustausgleichs zwischen sich in ihrer Struktur entsprechenden Einkunftsarten begründen (vgl. Senatsurteile vom 18.10.2006 –  IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259, unter II.2.b bb bbb (4) [Rz 28], und vom 10.02.2015 –  IX R 8/14, Rz 19, jeweils m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es jedoch nicht, Geldabflüsse, die –wie im Streitfall– aus hochspekulativen Stillhalter- und Optionsgeschäften herrühren, bereits im Verlustentstehungsjahr freizustellen. Andernfalls würde das mit derartigen Geschäften bewusst eingegangene Risiko des Steuerpflichtigen ausgeblendet. Von Verfassungs wegen ausreichend ist eine Verlustverrechnung mit späteren Gewinnen.

26

dd) Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, in dem aufgrund besonderer Umstände ein Verlustausgleich mit zukünftigen Gewinnen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG nahezu ausgeschlossen wäre, liegt im Streitfall nicht vor. Vielmehr konnte die Klägerin in den Folgejahren bereits Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit entsprechenden Gewinnen in Höhe von 1.101.328 € und Verluste aus sonstigen Leistungen mit entsprechenden Gewinnen in Höhe von 497.640 € verrechnen.

27

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich auch aus dem aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG abgeleiteten Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums (subjektives Nettoprinzip, vgl. hierzu z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 14.06.2016 – 2 BvR 290/10, BStBl II 2016, 801, Rz 39, und vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14, BVerfGE 152, 274, Rz 104) im Streitfall keine sachliche Unbilligkeit ableiten.

28

aa) Danach hat der Staat das Einkommen des Bürgers zwar insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Bestreitung des Existenzminimums benötigt. Denn was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, darf er ihm nicht durch die Besteuerung seines Einkommens wieder entziehen (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 07.11.2023 – 2 BvR 1140/21, Rz 32, und vom 14.06.2016 – 2 BvR 323/10, Rz 50, m.w.N.).

29

Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums verpflichtet allerdings nur, Aufwendungen, die den Schutz des Lebensstandards des Steuerpflichtigen in Höhe des Existenzminimums gewährleisten, zum Abzug zuzulassen (vgl. zu Beiträgen zu Versicherungen und unter Bezugnahme auf den Leistungskatalog der Sozialhilfe gemäß § 8 des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch vom 27.12.2003 BFH-Urteil vom 14.12.2022 –  X R 25/21, BFHE 279, 169, Rz 29).

30

bb) Gemessen hieran gebietet es die Wahrung des subjektiven Nettoprinzips nicht, Geldabflüsse, die auf Verlusten aus hochspekulativen Stillhalter- beziehungsweise Optionsgeschäften beruhen, freizustellen, da diese nicht zu den existenzsichernden Aufwendungen zählen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine veranlagungszeitraumübergreifende Betrachtung vorzunehmen ist oder nicht.

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3. Die Sache ist spruchreif. Fehlt es aus den vorgenannten Erwägungen bereits an einer sachlichen Unbilligkeit, die im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar ist, kommt es auf die nachgelagerte Streitfrage einer grundsätzlich nur in den Grenzen des § 102 Satz 1 FGO überprüfbaren Ermessensausübung der Behörde nicht mehr an.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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