BFH: Erstmaliger Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft

Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft durch eine zuvor nicht zivilrechtlich an der Gesellschaft beteiligte Person erfüllt (unter den weiteren Voraussetzungen der Norm) den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG i. d. F. d. StÄndG 2001. So der BFH (Az. II R 5/24).

BFH, Urteil II R 5/24 vom 25.02.2026

Leitsatz

  1. Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft durch eine zuvor nicht zivilrechtlich an der Gesellschaft beteiligte Person erfüllt – unter den weiteren Voraussetzungen der Norm – den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) i. d. F. des StÄndG 2001.
  2. Schuldrechtliche Bindungen reichen nicht aus, um einer Person im Rahmen des § 6 GrEStG eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand zuzurechnen.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

Ist der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung gerechtfertigt, obwohl die Lieferung in betrügerischer Absicht tatsächlich nicht erfolgt ist („Schneeball-System“)? Mit dieser Frage hat sich der BFH beschäftigt (Az. V R 38/23).

BFH, Urteil V R 38/23 vom 04.12.2025

Leitsatz

  1. Eine ‑ zum Vorsteuerabzug berechtigende ‑ Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis („Vorkasse“) aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird.
  2. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung auf eine später nicht ausgeführte Leistung setzt voraus, dass der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine zukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen.

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BFH zur Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob Ausschüttungen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung vollständig als zeitnah zu verwendende Mittel i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu erfassen sind (Az. V R 25/23).

BFH, Urteil V R 25/23 vom 04.12.2025

Leitsatz

Setzt das FA einer Körperschaft eine Frist nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel und begehrt die Körperschaft die Aufhebung der in Form eines „Auflagenbescheides“ ergangenen Fristsetzung mit der einzigen Begründung, die Mittel seien zeitnah verwendet worden oder unterlägen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, fehlt einer hierauf gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum InvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene

Der BFH hatte u. a. zu klären, ob bei einer Anlage in einem Spezial-Investmentfonds im Jahr 2011 der gesondert und einheitlich festzustellende Veräußerungsgewinn um die im Rahmen eines Aktien-Forwardgeschäfts geleisteten Barausgleichszahlungen zu mindern ist (Az. VIII R 24/21).

BFH, Urteil X R 32/23 vom 03.03.2026

Leitsatz

  1. Bei der Ermittlung des Ertrags aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene ist § 20 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sinngemäß anzuwenden.
  2. Der unmittelbare sachliche Zusammenhang von Aufwendungen in § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG kann nicht mit dem Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) gleichgesetzt werden.
  3. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang wie in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2004) vorausgesetzt, verlangt eine unlösbare Verknüpfung ohne das Dazwischentreten anderer Ursachen, die zudem konkret feststellbar sein muss (Bestätigung der Rechtsprechung).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 – Vereinbarkeit des Antragserfordernisses mit Unionsrecht

Der BFH hatte zu den zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an einen (konkludenten) Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG zu entscheiden (Az. X R 32/23).

BFH, Urteil X R 32/23 vom 02.12.2025

Leitsatz

  1. Der Antrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006, bei einem Anteilstausch den Buchwert (die Anschaffungskosten) oder einen Zwischenwert als Veräußerungspreis der Anteile anzusetzen, setzt keine bestimmte Form voraus. Er kann ausdrücklich oder konkludent gestellt werden.
  2. § 21 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2006 knüpft für das Ende der Antragsfrist grundsätzlich an die Abgabe derjenigen Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung des Einbringenden an, die den steuerlichen Übertragungsstichtag erfasst.
  3. Das fristgebundene Antragserfordernis des § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006 ist mit Art. 8 Abs. 1, 4 und 8 der Fusionsrichtlinie 2009 vereinbar. Es handelt sich um eine zulässige verfahrensrechtliche Voraussetzung, die den unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz wahrt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Neue Daten zu Steuertrends in den EU-Mitgliedstaaten

Die EU-Kommission veröffentlichte die neusten Daten zu den Steuertrends (Data on Taxation Trends) in den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Island – für 2024.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 22.04.2026

Die EU-Kommission veröffentlichte Ende März 2026 die neusten Daten zu den Steuertrends (Data on Taxation Trends) in den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und Island – für 2024. Die Daten sind die Grundlage für den jährlichen Steuerbericht (“Annual Report on Taxation”) der im Juni 2026 veröffentlicht wird.

EU-weite Entwicklungen

Im Jahr 2024 stiegen die Steuereinnahmen der EU-Mitgliedstaaten mit 7,1 Billionen Euro um 5,6 % an im Vergleich zum Vorjahr. Dies wurde jedoch durch das starke nominale BIP-Wachstum (4,4 %) ausgeglichen. Somit erhöhte sich der Anteil der Einnahmen nur leicht von 39 % (in 2023) auf 39,4 % im Jahr 2024. Die höchste Steuerbelastung gäbe es in Dänemark gefolgt von Frankreich und Österreich und die niedrigste in Irland, Rumänien und Malta.

Im Jahr 2024 machten die Steuereinnahmen aus der Besteuerung des Faktors Arbeit 51,5 % der Gesamtsteuern in der EU aus, der Anteil der Verbrauchsteuern lag bei 26,8% und die Kapitalertragsteuer bei 21,6 %.

Die Besteuerung des Faktors Arbeit stieg um 6,6 % an, dies sei durch steigende Löhne und einen starken Arbeitsmarkt begründet. Die Verbrauchsteuern stiegen um 5,0 % und Kapitalertragsteuer um 4,1 % im Vergleich zu 2023.

Entwicklungen in Deutschland

Der Anteil der gesamten Steuereinnahmen in Relation zum BIP stieg in Deutschland um 1,3 %-Punkte auf 39,6 % im Jahr 2024 an – Deutschland liegt damit auf Platz 10 des EU-Rankings. Beim Anteil der Steuereinnahmen aus der Besteuerung des Faktors Arbeit an den gesamten Steuereinnahmen liegt Deutschland auf Platz 2 in der EU, im Jahr 2024 liegt der Anteil bei 57,3 % und damit weit über dem EU-Schnitt. Im Bereich der Verbrauchsteuern lag Deutschland mit einem Anteil von 25,1 % im Jahr 2024 unterhalb des EU-Schnitts – auf Rang 23. Auch beim Anteil der Kapitalertragsteuer lag Deutschland mit 17,6 % unter dem Durchschnitt und belegt Rang 19.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Absatz 7 Satz 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) (USt 1 TS)

Mit dem BMF-Schreiben wird das Muster zur Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Absatz 7 Satz 5 Umsatzsteuergesetz (USt 1 TS) neu bekannt gegeben (Az. III C 3 – S 7279/00084/001/037).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7279/00084/001/037 vom 10.04.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Vordruckmuster

Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland ansässig ist (z. B. weil die Ansässigkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unklar ist oder die Angaben des leistenden Unternehmers zu Zweifeln Anlass geben), schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG ist (§ 13b Abs. 7 Satz 5 UStG). Die Bescheinigung hat der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu beantragen. Soweit erforderlich, hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ansässig ist. Für die Bescheinigung nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG wird das Vordruckmuster

  • USt 1 TS – Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 5 Umsatzsteuergesetz (UStG)

neu bekannt gegeben (Anlage).

II. Änderungen

Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

III. Gültigkeitsdauer und Herstellung

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu beschränken. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine kürzere Dauer als ein Jahr im Inland ansässig bleibt, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen.

Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

Anwendungsregelungen

Das durch dieses Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 5. November 2019 – III C 3-S 7532/18/10001 (2019/0915402) – (BStBl I 2019 S. 1041), herausgegebene entsprechende Vordruckmuster.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 10. Dezember 2013 – IV D 3 S 7279/10/10002 (2013/1141439) – (BStBl I S. 1623).

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (USt 1 TQ)

Mit dem BMF-Schreiben wird das Muster zum Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (USt 1 TQ) neu bekannt gegeben (Az. III C 3 – S 7279/00059/002/093).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7279/00059/002/093 vom 10.04.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Vordruckmuster

Bei den sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist (§ 13b Abs. 5 Satz 6 erster Halbsatz UStG, sog. Wiederverkäufer). Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ist, wenn das zuständige Finanzamt ihm eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung, die nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden kann, darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs.5 Satz 6 zweiter Halbsatz UStG). Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster

  • USt 1 TQ – Nachweis für Wiederverkäufer von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation – bekannt gegeben (Anlage).

II. Änderungen

Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

III. Antragsstellung, Gültigkeitsdauer und Herstellung

Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.

Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TQ ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht – im Original oder in Kopie – verwendet. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Abschnitt 13b.7b des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.

Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist in der für die Bekanntgabeart notwendigen Formulierung in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu ergänzen.

Anwendungsregelungen

Das durch dieses Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024 – III C 3-S 7532/24/10002:001, 2024/1092428 – (BStBl I 2024 S. 1558) herausgegebene entsprechende Vordruckmuster.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (USt 1 TH)

Mit dem BMF-Schreiben wird das Muster zum Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (USt 1 TH) neu bekannt gegeben (Az. III C 3 – S 7279/00059/002/092).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7279/00059/002/092 vom 09.04.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Vordruckmuster

Wird Erdgas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG ist (§ 13b Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG). Wird Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind (§ 13b Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG).

Zum Begriff des Wiederverkäufers von Erdgas oder Elektrizität im Sinne des § 3g UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster

  • USt 1 TH – Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

neu bekannt gegeben (Anlage).

II. Änderungen

Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen und dienen einer bürgerfreundlicheren Formulierung, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

III. Antragsstellung, Gültigkeitsdauer und Herstellung

Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.

Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

Anwendungsregelungen

Das durch dieses Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 5. November 2019 – III C 3-S 7532/18/10001, 2019/0915402 – (BStBl I 2019 S. 1041), herausgegebene entsprechende Vordruckmuster.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 17. Juni 2015 – IV D 3 – S 7279/13/10002 (2015/0519072) – (BStBl I S. 513).

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bescheinigung für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen (USt 1 TG)

Mit dem BMF-Schreiben wird das Muster zur Bescheinigung für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen neu bekannt gegeben (Az. III C 3 – S 7279/00059/002/091).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7279/00059/002/091 vom 10.04.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Vordruckmuster

Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und/oder Nr. 8 Satz 1 UStG verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG). Davon ist auszugehen, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster

  • USt 1 TG – Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen

neu bekannt gegeben (Anlage).

II. Änderungen

Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.

III. Antragsstellung, Gültigkeitsdauer und Herstellung

Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.

Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht – im Original oder in Kopie – verwendet. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Abschnitt 13b.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.

Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist in der für die Bekanntgabeart notwendigen Formulierung in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu ergänzen.

Anwendungsregelungen

Das durch dieses Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2024 – III C 3-S 7532/24/10002:001, 2024/1092428 – (BStBl I 2024 S. 1558) herausgegebene entsprechende Vordruckmuster.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2014 – IV D 3 – S 7279/10/10004 (2014/0861968) – (BStBl I Seite 1322).

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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