BFH zur Steuerfreiheit einer von den USA versorgungshalber gewährten Invaliditätsentschädigung

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 EStG auch auf Bezüge aus Drittstaaten anzuwenden ist (Az. X R 29/22).

BFH, Urteil X R 29/22 vom 23.04.2026

Leitsatz

  1.  Das in § 3 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltene Tatbestandsmerkmal „aus öffentlichen Mitteln“ ist nicht auf inländische Mittel beschränkt, sondern erfasst auch ausländische Mittel.
  2. Eine Invaliditätsentschädigung, die ein ehemaliger Angehöriger der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika für eine im Dienst erlittene Beschädigung erhält, ist nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 09.05.2022 – 9 K 2651/21 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit das Urteil gegenüber dem Kläger ergangen ist.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 2020 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden.

2

Der Kläger war Angehöriger der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gewesen und im Einsatz körperlich geschädigt worden. Er schied ehrenhaft aus dem Militärdienst aus. Auf Grund seiner Beeinträchtigungen bezog der Kläger auch im Streitjahr auf Grundlage US-amerikanischen Gesetzesrechts von der US-Bundesregierung eine Invaliditätsentschädigung (disability compensation). Die Höhe der Entschädigung hing allein vom Grad der vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen ab. Andere Aspekte wie die vormalige Tätigkeit als solche einschließlich Art und Umfang waren unerheblich.

3

Neben weiteren Einkünften erklärten die Kläger die im Streitjahr erhaltene Invaliditätsentschädigung in Höhe von insgesamt 14.983 € in ihrer Einkommensteuererklärung als nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie sonstige Einkünfte aus den USA. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid vom 25.06.2021 im Rahmen des Progressionsvorbehalts gemäß § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Höhe des Steuersatzes und setzte die Einkommensteuer auf 1.965 € fest.

4

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren des Klägers gab das Finanzgericht (FG) der gegen die Anwendung des Progressionsvorbehalts gerichteten Klage beider Kläger mit Urteil vom 09.05.2022 – 9 K 2651/21 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1823) statt, da für die Invaliditätsentschädigung des Klägers die von § 32b EStG nicht erfasste Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6 EStG eingreife.

5

Die als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG zu wertenden Leistungen würden, so wie es § 3 Nr. 6 EStG verlange, staatlicherseits auf Grund gesetzlicher Vorschriften versorgungshalber an den Kläger als Wehrdienst- beziehungsweise ähnlich Geschädigtem gewährt. Sie stammten zwar aus öffentlichen Mitteln eines Drittstaats (USA); dies stehe der Anwendung der Vorschrift aber nicht entgegen. Der Wortlaut des § 3 Nr. 6 EStG sei weit gefasst und spreche allgemein davon, dass die Bezüge „aus öffentlichen Mitteln“ gewährt werden müssten, ohne die Quellen einzuschränken. Eine Einschränkung lasse sich weder der Gesetzessystematik noch der Gesetzgebungsgeschichte entnehmen. Sinn und Zweck der Vorschrift als einer Sozialzwecknorm geböten ebenfalls keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs. Die Steuerfreiheit sei dem speziellen Versorgungsbedürfnis des Steuerpflichtigen geschuldet. Der Versorgungscharakter der Norm spreche vielmehr dafür, der Herkunft der Mittel keine entscheidende Bedeutung beizumessen, solange es sich nur um öffentliche Mittel handele.

6

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

7

Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 6 EStG sei der Anwendungsbereich der darin enthaltenen Steuerbefreiung angesichts der Bezugnahme auf inländische Vorschriften zunächst auf nationale Fälle begrenzt. Eine Ausweitung auch auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) habe die Norm durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.01.1997 –  I R 152/94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358) erfahren, in welchem es um die Zahlung einer Invalidenrente durch den französischen Staat an einen deutschen Staatsangehörigen wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur französischen Fremdenlegion gegangen sei. Dementsprechend würden nach dem 3. Leitsatz der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils von der Befreiungsvorschrift zusätzlich Bezüge aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten erfasst, damit zugleich aber auch auf solche begrenzt. Außerhalb unionsrechtlicher Vorgaben bestehe für den deutschen Gesetzgeber keine Verpflichtung, In- und Auslandsfälle bei der Gewährung von Steuerbefreiungen steuerlich gleichzustellen.

8

Im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266, BStBl I 2014, 1126) –Kroatien-Anpassungsgesetz– sei § 3 Nr. 6 EStG abermals aktualisiert und im neuen Satz 2 ausdrücklich definiert worden, wer „gleichgestellte Personen“ im Sinne des Satzes 1 seien (vgl. BTDrucks 18/1995, S. 104). Die Bezugnahme des Kreises gleichgestellter Personen auf inländische Vorschriften zeige abermals, dass der Gesetzgeber die Norm im Grundsatz auf inländische Sachverhalte habe beschränken wollen.

9

Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage als unbegründet abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Er hält die Vorentscheidung für zutreffend.

II.

12

Mit Beschluss vom 23.04.2026 hat der Senat das Revisionsverfahren betreffend die Klägerin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen X R 11/26 erfasst und dieses Verfahren nach Rücknahme der Klage durch die Klägerin, die kein Vorverfahren durchgeführt hatte, mit der Maßgabe eingestellt, dass das erstinstanzliche Urteil des FG Baden-Württemberg vom 09.05.2022 – 9 K 2651/21 gegenstandslos ist, soweit es gegenüber der Klägerin ergangen ist.

III.

13

Die Revision ist unbegründet, soweit das Urteil gegenüber dem Kläger ergangen ist, und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

14

Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von den USA bezogenen und unstreitig steuerfreien Einkünfte des Klägers aus einer Invaliditätsentschädigung bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht einzubeziehen sind. Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG findet keine Anwendung auf Einkünfte, die entweder nur oder jedenfalls auch aus anderen als den dort genannten Gründen steuerfrei sind (dazu 1.). § 3 Nr. 6 EStG erfasst auch Bezüge aus ausländischen öffentlichen Mitteln (dazu 2.). Nach diesem Maßstab ist die Invaliditätsentschädigung des Klägers nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei und bleibt für den Progressionsvorbehalt außer Ansatz (dazu 3.).

15

1. Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger die in § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG bezeichneten steuerfreien Einkünfte bezogen, so ist nach § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden, der nach näherer Maßgabe von § 32b Abs. 2 EStG unter Einbeziehung der steuerfreien Einkünfte zu errechnen ist.

16

a) § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG enthält eine enumerative Aufzählung, die schon dem Wortlaut nach abschließend ist und auch seitens des Gesetzgebers so konzipiert war (vgl. BTDrucks 11/2157, S. 149). Dort nicht genannte Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt (Kuhn/Hagena in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 32b EStG Rz 60). Zwar erfasst § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG ist jedoch in dem Katalog nicht enthalten.

17

b) Ergibt sich die Steuerfreiheit einer Leistung sowohl aus einem in § 32b Abs. 1 Satz 1 EStG genannten als auch aus einem dort nicht genannten Tatbestand, geht Letzterer vor, mit der Folge, dass die Leistung nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.1997 –  I R 152/94, BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358, unter II.3., für eine Leibrente, die sowohl nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG in der damaligen Fassung als auch nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei war).

18

2. Auch Bezüge aus ausländischen öffentlichen Mitteln können nach § 3 Nr. 6 EStG unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift steuerfrei sein.

19

a) Nach § 3 Nr. 6 Satz 1 EStG sind Bezüge steuerfrei, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber unter anderem an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden. „Gleichgestellte“ im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Soldatenentschädigungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben (§ 3 Nr. 6 Satz 2 EStG).

20

b) § 3 Nr. 6 EStG erfasst auch Bezüge aus ausländischen öffentlichen Mitteln. Der Wortlaut der Vorschrift definiert den Begriff der öffentlichen Mittel nicht näher und schließt eine weite Auslegung nicht aus. Zu unterscheiden ist zwischen dem möglicherweise auf Inlandsfälle beschränkten Motiv des Gesetzgebers für eine gesetzliche Regelung und ihrem Regelungsinhalt. Der Regelungsinhalt wird durch das Motiv nicht begrenzt, wenn der Regelungsinhalt dies nicht ausdrückt (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.1997 –  I R 152/94, BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358, unter II.4., zu einer Invalidenrente eines ehemaligen Angehörigen der französischen Fremdenlegion aus öffentlichen Mitteln der Französischen Republik; ähnlich zur Steuerbefreiung des § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG für die Leistungen einer ausländischen gesetzlichen Unfallversicherung § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG BFH-Urteil vom 07.08.1959 – VI 299/57 U, BFHE 69, 538, BStBl III 1959, 462). Diese Auslegung entspricht auch der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. Scheller, Internationale Steuer-Rundschau 2021, 261, 262 f.; Fischer in Bordewin/Brandt, § 3 Nr. 6 EStG Rz 16; Niklaus in BeckOK EStG, 24. Ed. Stand: 01.03.2026, EStG § 3 Nr. 6 Rz 30, 32; HHR/Hamacher, § 3 Nr. 6 EStG Rz 10; v. Beckerath in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr.  6 Rz B 6/55).

21

c) Soweit sich das FA auf die im 3. Leitsatz der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 22.01.1997 –  I R 152/94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358) formulierte Beschränkung der Steuerbefreiung auf Bezüge aus öffentlichen Mitteln „anderer EU-Mitgliedstaaten“ beruft (so auch Merker in EStG-eKommentar, § 3 Nr. 6 Rz 3; Tormöhlen in Korn/Carlé/Stahl/Strahl, § 3 EStG Nr. 6 Rz 4; U. Grote in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 10/2025, § 3 Nr. 6 EStG Rz 3), hat das FG diesem Umstand zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen.

22

Denn der BFH hat in jenem Urteil gerade nicht eine gegebenenfalls aus dem sonstigen Wortlaut der Regelung –im Hinblick auf die gesetzliche Anknüpfung an innerstaatliche Begriffe (zum Beispiel Zivildienstbeschädigte)– ableitbare engere Auslegung und dementsprechend eine Beschränkung auf Bezüge aus „inländischen“ öffentlichen Mitteln vorgenommen. Er hat vielmehr die Vorschrift dahin ausgelegt, dass schon tatbestandlich ein Inlandsbezug fehlt. Dann besteht keine Veranlassung, das Tatbestandsmerkmal „aus öffentlichen Mitteln“ mittels einer unionsrechtskonformen Auslegung auf entsprechende Bezüge aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten auszudehnen. Dementsprechend erscheint in den gesamten Entscheidungsgründen keinerlei Hinweis darauf, dass der BFH seine Auslegung auf Unionsrecht stützen und folglich seine Aussage auf EU-Mitgliedstaaten beschränken wollte.

23

d) Darüber hinaus bringt das FA vor, der Gesetzgeber habe in dem –nach Ergehen des BFH-Urteils vom 22.01.1997 –  I R 152/94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358)– neu eingefügten Satz 2 des § 3 Nr. 6 EStG bei der Definition der in Satz 1 erwähnten „gleichgestellten Personen“ an innerstaatliche Rechtsvorschriften (zum Beispiel Soldatenversorgungsgesetz, Soldatenentschädigungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz) angeknüpft und damit erneut die von ihm gewollte Begrenzung auf inländische Sachverhalte zum Ausdruck gebracht. Dieser Einwand greift nicht durch. Satz 2 der in Rede stehenden Vorschrift ist erst durch einen Vorschlag des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages in den Gesetzesentwurf aufgenommen worden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) vom 02.07.2014 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucks 18/1529, 8/1776, Kroatien-Anpassungsgesetz, BTDrucks 18/1995, S. 9).

24

Der Begründung des Vorschlags ist die vom FA behauptete Intention einer Inlandsbeschränkung nicht zu entnehmen. Vielmehr sollte in Satz 2 lediglich beispielhaft geregelt werden, wer den in Satz 1 der Vorschrift genannten gleichgestellten Personen angehört, und dabei der Kreis der Personen, deren Entschädigung steuerfrei ist, aktualisiert werden. Außerdem sollte klargestellt werden, dass die Entschädigungsleistungen für Beamte, die im zivilen Dienst einen gefährlichen Dienst ausübten, auch zukünftig steuerfrei sein sollten, nachdem der BFH die Steuerfreiheit bei solchen Beamten in Frage gestellt habe (vgl. BTDrucks 18/1995, S. 104). Durch die klarstellende Benennung oder allenfalls Erweiterung des Kreises der Begünstigten ist die durch das BFH-Urteil vom 22.01.1997 –  I R 152/94 (BFHE 182, 527, BStBl II 1997, 358) vorgenommene Auslegung jedenfalls nicht in der Weise überholt, dass der Kreis der Begünstigten nunmehr begrenzt würde.

25

e) Das FG hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass sich weder der Gesetzessystematik noch der Gesetzeshistorie eine Einschränkung auf Mittel aus Quellen bestimmter Staaten entnehmen lasse und auch Sinn und Zweck der Vorschrift als Sozialzwecknorm, die dem Versorgungsbedürfnis der Beschädigten durch Steuerfreistellung aus diesem Grund erhaltener Bezüge Rechnung tragen solle, keine solche Einschränkung geböten.

26

3. Nach Maßgabe dessen kann auch die aus einem Drittstaat (USA) bezogene Invaliditätsentschädigung des Klägers unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG fallen und bei Anwendung des § 32b EStG außer Betracht bleiben. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG sind auch die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift gegeben. Die Bezüge sind versorgungshalber auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln gezahlt worden, ohne dass sie auf Grund der Dienstzeit gewährt wurden. Das FG hat ausdrücklich festgestellt, dass das schädigende Ereignis „im Einsatz“ eingetreten und die Invaliditätsentschädigung gerade für die im Dienst erlittene Schädigung gezahlt wurde, nicht hingegen als Bezug auf Grund der Dienstzeit, womit der Kläger einem Wehrdienstgeschädigten im Sinne des § 3 Nr. 6 EStG gleichstehe. Da dies zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.

27

4. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

28

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung von Metall

Der BFH hatte bzgl. der Stromsteuerentlastung für die Metallerzeugung und -bearbeitung zu entscheiden, ob der für das thermochemische Verfahren des Plasmanitrierens eingesetzte Strom „unmittelbar“ zur Wärmebehandlung i. S. d. § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG verwendet wird (Az. VII R 15/23).

BFH, Beschluss VII R 15/23 vom 24.02.2026

Leitsatz

Die Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung (hier: Härten) von Metall durch Plasmanitrieren ist nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes begünstigt.

Tenor

Die Revision des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 18.01.2019 gewährte der Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt –HZA–) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) für das Kalenderjahr 2017 eine Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes in der im Streitfall geltenden Fassung (StromStG) in Höhe von … € für … MWh elektrischen Strom unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Davon entfiel ausgehend vom Antrag der Klägerin eine Strommenge von … MWh auf Strom, der in Plasmanitrieranlagen (ausgenommen Strom für die Steuerung der Anlagen und den Betrieb der Vakuumpumpen) verbraucht worden war. Darüber hinaus hatte die Klägerin für … MWh, die als Heizenergie für die Waschanlage (Badheizungen) verbraucht worden waren, eine Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG beantragt.

(…)

2

Mit nach § 164 der Abgabenordnung geändertem Bescheid vom 21.11.2019 setzte das HZA die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG für das Kalenderjahr 2017 für eine Strommenge von … MWh, die die Klägerin für die Badheizungen entnommen hatte, in Höhe von … € fest und lehnte im Übrigen eine Steuerentlastung für … MWh, die die Klägerin für das Plasmanitrieren verwendet hatte, ab.

3

Für das Kalenderjahr 2018 gewährte das HZA mit Bescheid vom 22.11.2019 eine Steuerentlastung in Höhe von … € für eine Strommenge von … MWh, die zum Betrieb der Badheizungen entnommen worden war, und lehnte eine Steuerentlastung für die für das Plasmanitrieren verbrauchte Strommenge von … MWh ab.

4

Die Einsprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 21.11.2019 und vom 22.11.2019 blieben erfolglos.

5

Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Klägerin stehe eine Steuerentlastung für den von ihr für das Plasmanitrieren entnommenen Strom nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG zu. Nach dem Senatsurteil vom 30.06.2015 –  VII R 52/13 (BFHE 250, 184) sei den in dieser Vorschrift genannten Vorgängen gemeinsam, dass unter Verwendung von Strom erzeugte thermische Energie eingesetzt werde, mit der auf Metalle zur Erreichung eines bestimmten Ziels eingewirkt werden solle. Dies lasse sich nicht dahingehend deuten, dass es lediglich auf die Entnahme des Stroms zur Metallerzeugung ankomme, sodass auch der Einsatz von Strom zur Erzeugung mechanischer Energie erfasst werde. Ein solches Verständnis der Norm lege auch ihre Entstehungsgeschichte nahe. Die in § 9a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StromStG aufgeführten Prozesse und Verfahren entsprächen im Wesentlichen den Tätigkeiten, die in den Abteilungen DI 26 und DJ 27 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 09.10.1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften –ABlEG– 1990, Nr. L 293, 1) in der am 01.01.2003 geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19.12.2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABlEG 2002, Nr. L 6, 3) –NACE Rev. 1.1– aufgeführt seien. Die Wärmebehandlung werde in der NACE-Klasse DJ 28.51 aber nicht näher definiert. Im Streitfall entstehe die für den Prozess erforderliche Wärme nach der Aufspaltung des stickstoffhaltigen Behandlungsgases im elektrischen Feld zwischen Kathode und Anode durch die Beschleunigung der Atome auf die Teileoberfläche. Beim Plasmanitrieren handele es sich somit um eine Wärmebehandlung, die zu einer Veränderung der Eigenschaft beziehungsweise des Gefüges des behandelten Metalls führe. Der Prozess werde durchgeführt, um die funktionalen Eigenschaften des Metalls zu verbessern, sodass es sich unstreitig um eine Oberflächenveredlung im Sinne der NACE-Klasse DJ 28.51 durch Wärmebehandlung handle. Nach Ansicht des FG werde der von der Klägerin beim Plasmanitrieren verwendete Strom als Wärmestrom auch „unmittelbar“ zur sonstigen Wärmebehandlung eingesetzt. Durch den Einsatz des Stroms und die dadurch im Vakuum herbeigeführte Aufspaltung des Stickstoffs in Atome und deren Beschleunigung auf die Werkstückoberfläche komme es zur Erwärmung des Metalls. Die Entnahme des Stroms erfolge unmittelbar zur Erzeugung eines elektrischen Vakuums zur Beschleunigung der Stickstoffatome auf die Teileoberfläche. Die Diffusion der Stickstoffatome in den Randbereichen der Teile führe zur Bildung harter Nitridverbindungen und damit zur Härtung der Oberfläche. Das FG sieht sein Verständnis von § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG auch durch die Dienstvorschrift „DV Prozesse und Verfahren – Strom“ bestätigt, in der das Ionenplattieren als Oberflächenveredlung angesehen werde.

6

Das HZA begründet seine Revision dahingehend, dass die Dienstvorschrift „DV Prozesse und Verfahren – Strom“ über das Ionenplattieren lediglich besage, dass es sich hierbei um eine Oberflächenveredlung im Sinne der grundsätzlich begünstigungsfähigen NACE-Klasse DJ 28.51 handele. Über eine konkrete Begünstigungsfähigkeit der eingesetzten Strommengen werde keine Aussage getroffen. Beim Plasmanitrieren werde der eingesetzte Strom nicht unmittelbar als Wärmestrom verwendet. Es finde bei der Erzeugung des elektrischen Feldes und der Beschleunigung der Stickstoffionen noch keine Erwärmung eines Stoffes statt. Eine Erwärmung des Behandlungsguts erfolge erst, wenn die Stickstoffionen auf der Oberfläche des Behandlungsguts aufträfen. Die Stickstoffionen seien kein Wärmeträger. Das stickstoffhaltige Behandlungsgas werde vom Strom nicht erwärmt, sondern aufgespalten und beschleunigt. Der Strom für das Plasmanitrieren werde somit nicht unmittelbar als Wärmestrom im Sinne des Gesetzes verwendet.

7

Das HZA beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Das Plasmanitrieren sei ein thermochemisches Verfahren, bei dem die Oberfläche eines metallischen Werkstücks in einer Plasmaumgebung mit Stickstoff angereichert werde. Dadurch würden Eigenschaften wie Verschleißfestigkeit, Korrosionsbeständigkeit und Härte verbessert. Ausgehend davon, dass Energie in einem abgeschlossenen System weder erzeugt noch vernichtet, sondern nur von einer Form in eine andere umgewandelt werden könne, diene die zugeführte Wärme dazu, die Temperatur des Werkstücks und des Plasmas zu erhöhen. Die erhöhte Temperatur fördere die Diffusion von Stickstoffatomen in das Material und ermögliche die Bildung einer nitrierten Schicht. In der Plasmanitrieranlage könne die Energiezufuhr elektrisch erfolgen, um das Gas zu ionisieren und ein Plasma zu erzeugen. Daher werde die elektrische Energie in kinetische Energie der Plasmateilchen und schließlich in Wärme umgewandelt, die dann für den Nitrierprozess zur Verfügung stehe. Insoweit sei der verwendete Strom auch „Wärme-Strom“.

II.

10

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

11

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entlastung von der Stromsteuer gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG für die Menge elektrischen Stroms, die sie zum Plasmanitrieren entnommen hat.

12

1. Gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG wird auf Antrag die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung entnommen hat. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist gemäß § 9a Abs. 2 StromStG das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.

13

a) Die Besteuerung von elektrischem Strom der Pos. 2716 der Kombinierten Nomenklatur beruht grundsätzlich auf der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union 2003, Nr. L 283, 51) –Energiesteuerrichtlinie (EnergieStRL)–. Diese gilt jedoch gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL nicht für elektrischen Strom, der hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird.

14

Wie sich weiter aus Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Anstrich EnergieStRL ergibt, hat der Unionsgesetzgeber die Prozesse in der Metallindustrie als Prozesse mit zweierlei Verwendungszweck angesehen. Auch wenn dies nur im Zusammenhang mit der Verwendung von Energieerzeugnissen und nicht auch bei der Verwendung elektrischen Stroms näher beschrieben wird, ist eine unterschiedliche Auslegung aufgrund der Austauschbarkeit von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– Hüttenwerke Krupp Mannesmann vom 07.09.2017 – C-465/15, EU:C:2017:640, Rz 26 und 28). Somit ist die Ausnahme vom Anwendungsbereich in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL dahingehend zu verstehen, dass sie sich nur auf solche Prozesse in der Metallindustrie bezieht, bei denen es sich um eine dual-use-Verwendung handelt.

15

b) Mit der vom nationalen Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG hat dieser von der durch Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Verwendung von Strom bei Prozessen in der Metallindustrie eigenständig zu erfassen und zu begünstigen. In diesem Bereich bleibt es dem nationalen Gesetzgeber überlassen, ob und in welchem Umfang er sich für eine Steuerbelastung entscheidet (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2013 –  VII R 24/12, BFHE 243, 96, Rz 12, betreffend die Ausnahme für Energieerzeugnisse nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Anstrich EnergieStRL).

16

Aus der Begründung zu Art. 2 Nr. 7 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 06.04.2006 (BTDrucks 16/1172, S. 47 f.) geht hervor, dass die in § 9a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StromStG aufgeführten Prozesse und Verfahren im Wesentlichen den Tätigkeiten entsprechen, die in den Abteilungen DI und DJ der NACE Rev. 1.1 aufgeführt sind. Damit hat der Gesetzgeber eine prozessorientierte Beschränkung der Steuerentlastung bei der Ausgestaltung der Begünstigungsnorm beabsichtigt. Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass unter Metallerzeugung und -bearbeitung nur solche Prozesse und Verfahren zu verstehen sind, die den NACE-Klassen 27.10 bis 27.54 (Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen; Herstellung von Rohren aus Gusseisen und Stahl; sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl; Erzeugung und erste Bearbeitung von Nichteisen-Metallen; Gießereien) zuzuordnen sind. Die Bezugnahme in der Gesetzesbegründung ist als ausreichend zu erachten, um die Begünstigungsnorm nach den Vorgaben der NACE Rev. 1.1 auszulegen, einer ausdrücklichen Erwähnung im Gesetzestext bedarf es insoweit nicht (Senatsurteile vom 26.10.2010 –  VII R 50/09, BFHE 231, 443, Rz 11; vom 09.08.2011 –  VII R 74/10, BFHE 235, 81, Rz 13 und 17, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2011 – 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1, und vom 29.10.2013 –  VII R 24/12, BFHE 243, 96, Rz 13).

17

Ausgehend von den Erwägungen des Gesetzgebers und den unionsrechtlichen Grundlagen ist somit von einer prozessorientierten Auslegung des § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG auszugehen (vgl. auch Senatsurteil vom 29.10.2013 –  VII R 24/12, BFHE 243, 96, Rz 12 ff.). Die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie bezieht sich demnach nicht auf Unternehmen der Metallindustrie insgesamt, sondern nur auf der Metallurgie zugehörende Prozesse.

18

c) Nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG setzt die Steuerentlastung neben der Verwendung des elektrischen Stroms zu den dort genannten Prozessen in der Metallindustrie weiter voraus, dass der Strom zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung entnommen wird.

19

Den in § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG genannten Vorgängen ist gemeinsam, dass bei ihnen unter Verwendung von Strom erzeugte thermische Energie eingesetzt wird, mit der auf Metalle zur Erreichung eines bestimmten Ziels eingewirkt werden soll. Dabei handelt es sich um bei Metallen gebräuchliche Wärmebehandlungsarten, mit denen Aggregatzustände verändert, bestimmte Temperaturen gesteigert oder aufrechterhalten oder Spannungen durch Glühen abgebaut werden. Diese als abschließend zu betrachtende Aufzählung von Wärmebehandlungsprozessen lässt sich nicht dahin deuten, dass es lediglich auf die Entnahme des Stroms zur Metallerzeugung ankommt, sodass auch der Einsatz von Strom zur Erzeugung mechanischer Energie erfasst wird. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht begünstigt ist der Einsatz von Strom zum Antrieb von Motoren und zum Betrieb von Rechnern und Maschinen (Senatsurteile vom 30.06.2015 –  VII R 53/13, Rz 11 f., und vom 30.06.2015 –  VII R 52/13, BFHE 250, 184, Rz 13).

20

Diese Auslegung steht mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang, weil dem nationalen Gesetzgeber aufgrund der mit Art. 2 Abs. 4 Buchst. b dritter Anstrich EnergieStRL eröffneten Möglichkeit, den Einsatz elektrischen Stroms, der hauptsächlich bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird, eigenständig steuerrechtlich zu regeln, ein Entscheidungsspielraum zukommt (s. oben; vgl. Senatsurteil vom 29.10.2013 –  VII R 24/12, BFHE 243, 96).

21

Dass die Vorschrift des § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG neben konkret benannten Wärmebehandlungen ausdrücklich auch „sonstige“ Wärmebehandlungen erfasst, weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die Vorschrift im Hinblick auf diese Entlastungsvoraussetzung bewusst weit formuliert und ihren Anwendungsbereich nicht nur in den dort konkret benannten Wärmebehandlungen gesehen hat.

22

2. Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen hat die Klägerin einen Anspruch auf Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG für den in den Kalenderjahren 2017 und 2018 für das Plasmanitrieren entnommenen elektrischen Strom.

23

a) Dass es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne von § 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 4 StromStG handelt und der für die Zwecke des Plasmanitrierens entnommene Strom nachweislich versteuert ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Zudem hat die Klägerin die Steuerentlastung fristgerecht beantragt. Der Senat sieht daher insofern von weiteren Ausführungen ab.

24

b) Die Klägerin hat den elektrischen Strom zur Oberflächenveredlung von Metall entnommen. Dabei handelt es sich um eine von § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigte Oberflächenveredlung im Sinne der NACE-Klasse DJ 28.51.

25

Durch das Plasmanitrieren werden die metallischen Teile an der Oberfläche gehärtet, indem Stickstoffatome ab einer bestimmten Temperatur in den Randbereich der Teile diffundieren und dort harte Nitridverbindungen bilden. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) werden dadurch die funktionalen Eigenschaften des Metalls verbessert. Das Härten von Metall wird zudem ausdrücklich in den Erläuterungen zu Klasse DJ 28.51 der NACE Rev. 1.1 als dort erfasste Metallbehandlung aufgeführt.

26

c) Der beim Plasmanitrieren verwendete elektrische Strom wird auch zu einer nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigten sonstigen Wärmebehandlung eingesetzt.

27

aa) Nach den Feststellungen des FG kommt es infolge der Beschleunigung der Stickstoffatome und deren Auftreffen auf die Oberfläche des Werkstücks zur Erwärmung des Metalls. Erst durch die Erwärmung der Oberfläche wird eine Diffusion der Stickstoffatome in das Metall ermöglicht. Damit wird der entnommene elektrische Strom eingesetzt, um thermische Energie zu erzeugen. Dass dies unter Ausnutzung der kinetischen Energie der beschleunigten Teilchen erfolgt und die Werkstücke nicht unter Einsatz des elektrischen Stroms erhitzt werden, bevor der Prozess des Metallhärtens beginnt, steht der Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG nicht entgegen.

28

Wie bereits erwähnt, sind nicht nur die konkret in dieser Vorschrift benannten Wärmebehandlungen begünstigt, weil der Gesetzgeber durch die Einbeziehung der „sonstigen Wärmebehandlung“ bewusst weitere Arten der Wärmebehandlung hat berücksichtigen wollen.

29

Dies steht auch mit den Vorgaben der Klasse DJ 28.51 der NACE Rev. 1.1 in Einklang, in der neben der Oberflächenveredlung auch die Wärmebehandlung erfasst ist. Einschränkungen, auf welche Weise die Wärmebehandlung durchgeführt werden muss, sind weder in der Klasse DJ 28.51 der NACE Rev. 1.1 noch in den dazugehörigen Erläuterungen enthalten. Entsprechendes gilt für die Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen, Ausgabe 2003, in der gleichermaßen in der Unterklasse 28.51.0 unter anderem die Wärmebehandlung von Metall erfasst ist. Auch hier wurde auf eine weitere Konkretisierung oder Beschränkung der erfassten Wärmebehandlungen verzichtet.

30

bb) Es besteht auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Entnahme des elektrischen Stroms und der Erzeugung von Wärme im Rahmen des Vorgangs des Plasmanitrierens. Die Erwärmung des Metalls ist erforderlich, um eine Diffusion der Stickstoffatome in die Metalloberfläche zu ermöglichen und die Oberflächenstruktur zu verändern.

31

(1) Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats zu § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) –ebenfalls eine Verwendung zu zweierlei Zwecken– genügt es für das Merkmal der Gleichzeitigkeit, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines einheitlichen industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke verwendet wird (Senatsbeschluss vom 10.12.2024 –  VII R 4/22, Rz 19; Senatsurteile vom 12.03.2024 –  VII R 1/21, BFHE 283, 436, Rz 30; vom 13.01.2015 –  VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 29, und vom 10.11.2015 –  VII R 40/14). Darüber hinaus stehen die beiden Verwendungszwecke nicht in einer bestimmten Rangfolge (Senatsurteil vom 13.01.2015 –  VII R 35/12, BFHE 248, 287, Rz 23 und 25).

32

Da es sich bei der Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung von Metall gleichermaßen um eine Verwendung mit zweierlei Verwendungszweck handelt und nach der Rechtsprechung des EuGH von einer Austauschbarkeit von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom auszugehen ist (vgl. EuGH-Urteil Hüttenwerke Krupp Mannesmann vom 07.09.2017 – C-465/15, EU:C:2017:640, Rz 26 und 28), ist auch in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob im Rahmen eines einheitlichen Prozesses neben dem Verbrauch des elektrischen Stroms ein weiterer Zweck vorliegt. Die Gleichbehandlung von Energieerzeugnissen und Strom spricht somit ebenfalls dafür, die Begünstigung von elektrischem Strom nicht kleinteiliger zu betrachten als die Begünstigung von Energieerzeugnissen.

33

(2) Demnach ist der industrielle Prozess des Plasmanitrierens ganzheitlich zu betrachten und nicht aufzuteilen in das Beschleunigen der Atome, dem Auftreffen der Atome auf dem Metall, die Diffusion in das Metall und das Erhitzen des Metalls.

34

Auch wenn zunächst eine Beschleunigung der Stickstoffatome erfolgt und erst anschließend die kinetische Energie der beschleunigten Atome in Wärme umgewandelt wird, sobald diese auf das zu behandelnde Werkstück auftreffen, handelt es sich um ein wärmegeführtes Verfahren im Sinne von § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG. Eine bestimmte Reihenfolge des Erwärmens und des Metallhärtens gibt § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG nicht vor, sodass es nicht erforderlich ist, dass das Erwärmen des Metalls den ersten Teilschritt der Bearbeitung darstellt. Vielmehr sind die Vorgänge im Rezipienten als einheitlicher industrieller Prozess zu betrachten. Dafür spricht auch, dass das Plasmanitrieren in einem Bauteil abläuft und der Vorgang einige Stunden dauert, sodass ein ständiger Atomfluss gegeben ist. Nach der Auffassung der Verwaltung würde dieser Prozess dagegen in kleinste Einzelteile aufgespalten, sodass § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG kaum zur Anwendung käme, weil zwischen Metallveredlung und Wärmebehandlung kein Zusammenhang mehr bestünde. Eine derart kleinteilige Betrachtung ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus der oben dargestellten NACE-Klasse DJ 28.51, in der allgemein auf das Härten von Metall oder eine Wärmebehandlung von Metall abgestellt wird.

35

In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der erkennende Senat den Verbrauch von Energieerzeugnissen in der Anfahrphase einer Anlage in die Begünstigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG einbezogen hat, weil die Anfahrphase technisch zwingend notwendig ist und keinem selbständigen Zweck dient (vgl. Senatsurteil vom 01.06.2022 –  VII R 37/20, BFHE 279, 330, Rz 41). Im vorliegenden Streitfall dienen die Beschleunigung und das Auftreffen der Stickstoffatome ebenfalls demselben Zweck, nämlich dem Härten des Metalls und der Erzeugung der dafür erforderlichen Wärme.

36

Der für das Plasmanitrieren entnommene elektrische Strom ist auch nicht mit Strom vergleichbar, der in Motoren als Kraftstrom verbraucht wird. Denn in diesem Fall fehlt es an einer begünstigten zweiten Verwendung, während im vorliegenden Streitfall die Beschleunigung der Stickstoffatome zugleich der Erwärmung der Werkstücke und dem Härten ihrer Oberflächen dient.

37

3. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht nicht, weil der erkennende Senat die hier zu beurteilenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit Verwendung von Strom zu zweierlei Verwendungszweck und der insoweit bestehenden Einschränkung des Anwendungsbereichs der Energiesteuerrichtlinie durch die oben genannte EuGH-Rechtsprechung als geklärt ansieht (vgl. EuGH-Urteile CILFIT u.a. vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 16, und Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021 – C-561/19, EU:C:2021:799, Rz 33).

38

Im Übrigen hat der EuGH zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Energiesteuerrichtlinie und des nationalen Rechts entschieden, dass die Beurteilung der konkreten Verwendung dem nationalen Gericht obliegt. Stellt ein nationales Gericht fest, dass eine Verwendung von Energieerzeugnissen unter den Begriff „zweierlei Verwendungszweck“ im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich EnergieStRL fällt, sind diese dem Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie entzogen (EuGH-Beschluss Emscher Aufbereitung vom 08.07.2025 – C-148/25, EU:C:2025:588, Rz 26). Dies kann aufgrund des angestrebten Gleichlaufs von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom auch auf Letzteren übertragen werden. Stellt ein nationales Gericht somit fest, dass der Stromverbrauch für einen Prozess in der Metallindustrie erfolgt, ist der durch die Energiesteuerrichtlinie harmonisierte Bereich nicht tangiert.

39

Inwieweit der nationale Gesetzgeber von der Energiesteuerrichtlinie ausgenommene Prozesse und Verfahren begünstigt, ist einer Vorlage an den EuGH nicht zugänglich.

40

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren

Der BFH hatte zu entscheiden, ob trotz des Verzichts auf die Anmeldung zur Tabelle einer Darlehensforderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens beim Darlehensnehmer auf den nachfolgenden Bilanzstichtag eine Verbindlichkeit zu passivieren sein kann (Az. IX R 34/24).

BFH, Urteil IX R 34/24 vom 21.04.2026

Leitsatz

Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner aus.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.10.2024 – 10 K 3000/21 K,G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist die gewinnwirksame Ausbuchung einer Verbindlichkeit anlässlich eines Insolvenzverfahrens.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der … (GmbH). Die GmbH hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (xx.xx. bis xx.xx.).

3

Am xx.xx.2008 gewährte die … B.V. der GmbH ein Darlehen in Höhe von … €. Für die Darlehensrückzahlung verbürgte sich die … N.V. Nach den Angaben des Klägers war die … B.V. zu diesem Zeitpunkt mittelbar an der GmbH beteiligt.

4

Im Dezember 2008 trat die … B.V. die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an die … (Z-Gesellschaft) ab. Die Z-Gesellschaft war mittelbare Gesellschafterin der GmbH. Gleichzeitig trat die Z-Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten in den zwischen der … B.V. und der GmbH bestehenden Darlehensvertrag ein. Die … N.V. fungierte weiterhin als Bürgin. Nach den Angaben des Klägers erbrachte die GmbH am xx.xx.2009 auf das Darlehen eine Rückzahlung in Höhe von … €.

5

Mit weiterem Darlehensvertrag vom xx.xx.2009 gewährte die Z-Gesellschaft der GmbH ein Darlehen über … €.

6

Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom xx.xx.2009 am gleichen Tage wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

7

Die Z-Gesellschaft meldete die noch offene Darlehensforderung in Höhe von … € zuzüglich Zinsen in Höhe von … € sowie die weitere Darlehensforderung in Höhe von … € im Rang des § 38 der Insolvenzordnung (InsO) zur Insolvenztabelle an. Der Kläger nahm diese Forderungen in die Insolvenztabelle auf und bestritt sie im Prüfungstermin. Später meldete die Z-Gesellschaft auch die von ihr bezogen auf das Darlehen über … € berechneten Zinsen im Umfang von … € im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle an. Der Kläger nahm diese Forderung ebenfalls in die Insolvenztabelle auf.

8

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht (LG) … schlossen der Kläger und die Z-Gesellschaft am xx.xx.2014 einen Vergleich, wonach sich die Z-Gesellschaft verpflichtete, die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen in Höhe von … € und … € „zurück zu nehmen und diese Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der […] nicht mehr geltend zu machen“. Der Kläger verpflichtete sich, „den auf Insolvenzanfechtung basierenden Zahlungsanspruch von … € nebst Zinsen aus dem Rechtsstreit vor dem LG […] nicht mehr geltend zu machen“. Entsprechend nahm die Z-Gesellschaft ihre Forderungsanmeldungen zurück und teilte dem Kläger mit, dass sie die Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH nicht mehr geltend mache.

9

Am xx.xx.2018 erstellte der Kläger eine Steuerbilanz für die GmbH zum xx.xx.2014. In dieser buchte er die gegenüber der Z-Gesellschaft bestehende Darlehensverbindlichkeit in Höhe von … € gewinnwirksam aus. In der Körperschaftsteuererklärung für 2014 behandelte der Kläger diesen Betrag als steuerfreie Einnahme.

10

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) setzte mit Bescheid vom 17.06.2019 die Körperschaftsteuer für 2014 auf … € fest. Mit Bescheid vom gleichen Tage über den Gewerbesteuermessbetrag setzte es diesen für 2014 auf … € fest. Dabei ging das FA jeweils von einem der Besteuerung zugrunde zu legenden Steuerbilanzgewinn von … € aus. In den Erläuterungen führte es aus, der Verzicht der Z-Gesellschaft auf die Forderung in Höhe von … € sei in der Bilanz zutreffend als Ertrag gebucht worden. Das FA behandelte den Ertrag mangels Steuerbefreiung als steuerpflichtig. Die mit dem Darlehen in Verbindung stehenden Zinsen seien bisher offensichtlich nicht als Ertrag erfasst worden. Der Betrag von … € werde daher ebenfalls dem Gewinn hinzugerechnet.

11

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. In der Einspruchsentscheidung vom 08.11.2021 setzte das FA die Körperschaftsteuer 2014 auf … € und den Gewerbesteuermessbetrag auf … € herab. Dabei ging es jeweils von einem der Besteuerung zugrunde zu legenden Steuerbilanzgewinn von … € (statt zuvor … €) aus. Die Teilabhilfe beruhte auf einer Rückgängigmachung der ursprünglichen Erhöhung des zu versteuernden Einkommens hinsichtlich der mit dem Darlehen in Verbindung stehenden Zinsen in Höhe von … €. Diese Erhöhung machte das FA rückgängig, weil die Zinsen seinerzeit nicht als Betriebsausgaben erfasst worden waren. An der gewinnwirksamen Ausbuchung der Verbindlichkeit gegenüber der Z-Gesellschaft in Höhe von … € hielt das FA fest.

12

Die Klage war erfolgreich. Die Gründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2025, 159 abgedruckt.

13

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es ist der Ansicht, die Darlehensverbindlichkeit sei gewinnwirksam auszubuchen gewesen, weil die GmbH infolge des gerichtlichen Vergleichs mit der Z-Gesellschaft wirtschaftlich nicht mehr belastet gewesen sei.

14

Das FA beantragt, unter Aufhebung des Urteils vom 10.10.2024 die Klage als unbegründet abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

16

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

17

Das Finanzgericht (FG) hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten nicht gewinnwirksam aufzulösen sind. Denn weder kam es durch den gerichtlichen Vergleich vom xx.xx.2014 zu einem Forderungsverzicht, noch kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Z-Gesellschaft ihre Forderungen gegenüber der GmbH nicht mehr geltend macht.

18

1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat die GmbH in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Ist eine Verbindlichkeit nach handelsbilanziellen Grundsätzen zu bilanzieren, gilt dieses Passivierungsgebot auch für die Steuerbilanz. Nur wenn eine steuerrechtliche Spezialregelung –wie etwa § 5 Abs. 2a EStG– weitere oder abweichende Kriterien für die Passivierung für Steuerzwecke aufstellt, kann es zu einer abweichenden Behandlung in der Steuerbilanz kommen.

19

a) Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs „Vorschriften für alle Kaufleute“ der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB), wobei ein Passivierungsgebot für Verbindlichkeiten aus § 246 Abs. 1 Satz 3, § 247 Abs. 1, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 266 Abs. 3 HGB folgt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH-vom 10.07.2019 –  XI R 53/17, BFHE 265, 249, BStBl II 2019, 803, Rz 17).

20

b) Nach § 247 Abs. 1 HGB sind in der Handelsbilanz Schulden zu passivieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und die am zu beurteilenden Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2011 –  I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332, Rz 11, m.w.N.; vom 15.04.2015 –  I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769, Rz 8, und vom 28.09.2016 –  II R 64/14, BFHE 255, 90, BStBl II 2017, 104, Rz 16). Das rechtliche Bestehen einer Verbindlichkeit bewirkt im Regelfall eine wirtschaftliche Belastung und rechtfertigt somit eine Passivierung der Verbindlichkeit. Es lässt darauf schließen, dass der Gläubiger sein Forderungsrecht geltend machen wird und das Vermögen durch bevorstehende Zahlungen belastet ist (BFH-Urteil vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 32). Dies gilt nach dem aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG folgenden Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für Zwecke der Steuerbilanz (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2015 –  I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769, Rz 8).

21

c) Keine wirtschaftliche Belastung stellt eine Verbindlichkeit dar, wenn mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2016 –  X R 4/15, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, Rz 34). Für diese Annahme genügt es nicht, dass der Schuldner überschuldet (vgl. BFH-Urteile vom 01.03.2005 –  VIII R 5/03, BFH/NV 2005, 1523, unter II.B.2.a bb; vom 28.09.2016 –  II R 64/14, BFHE 255, 90, BStBl II 2017, 104, Rz 17; vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 25) oder vermögenslos ist (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.1993 –  VIII R 29/91, BStBl II 1993, 747, unter II.; vom 15.04.2015 –  I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769, Rz 9; vom 28.09.2016 –  II R 64/14, BFHE 255, 90, BStBl II 2017, 104, Rz 17). Die Schuld darf jedoch nicht mehr passiviert werden, wenn sich der Schuldner entschlossen hat, die Einrede der Verjährung zu erheben oder wenn anzunehmen ist, dass er sich auf die Verjährung berufen wird (BFH-Urteil vom 13.12.2016 –  X R 4/15, BFHE 256, 392, BStBl II 2017, 786, Rz 36, m.w.N.).

22

d) Die Feststellung, ob mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist, obliegt dem Tatrichter (vgl. BFH-Urteil vom 27.03.1996 –  I R 3/95, BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470, unter II.A.3.). Dessen Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 03.12.2024 –  IX R 2/24, BFHE 287, 394, BStBl II 2025, 453, Rz 12; BFH-Urteile vom 17.05.2017 –  II R 35/15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966, Rz 26, und vom 29.11.2017 –  I R 7/16, BFHE 260, 334, BStBl II 2019, 738, Rz 30).

23

2. Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Passivierung der streitgegenständlichen Verbindlichkeiten nicht entfallen. Eine gewinnwirksame Ausbuchung scheidet aus.

24

a) Die Forderungen der Z-Gesellschaft gegenüber der GmbH hatten am Bilanzstichtag des xx.xx.2014 rechtlich weiterhin Bestand.

25

aa) Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der gerichtliche Vergleich keinen Forderungsverzicht (§ 397 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–) enthält. Dieses Auslegungsergebnis hat das FG im Wesentlichen auf den Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs gestützt, der ausdrücklich von „zurück zu nehmen“ und davon spricht, dass die Z-Gesellschaft die Forderungen im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend macht. An dieses Auslegungsergebnis ist der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden, weil das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat.

26

bb) Es handelt sich auch nicht –anders als das FA meint– um einen „faktischen Forderungsverzicht“. Vielmehr hat sich die Z-Gesellschaft lediglich verpflichtet, die Forderung im Insolvenzverfahren nicht geltend zu machen. Es handelt sich nur um ein Stillhalteabkommen. Diese Vereinbarung ist einer Stundung vergleichbar. Der Nichtausweis der Verbindlichkeit würde gegen den Vorsichtsgrundsatz sowie das Gebot des vollständigen Ausweises bestehender Risiken verstoßen (§ 246 Abs. 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, vgl. BFH-Urteil vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 33, zum Rangrücktritt).

27

b) Die vereinbarte Nichtgeltendmachung der Forderungen im Insolvenzverfahren führt –abweichend zur Ansicht des FA– nicht dazu, dass die entsprechende Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag ausgebucht werden muss und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegebenenfalls wieder eingebucht wird (so jedoch Schmittmann, Der Steuerberater –StB– 2025, 69, 70, und StB 2024, 130, 133, unter Verweis auf FG Münster, Urteil vom 24.08.2021 – 6 K 3905/19 E, EFG 2022, 31, Rz 36).

28

aa) Für den Rangrücktritt hat der BFH entschieden, dass eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus „sonstigem freien Vermögen“ vorsieht, selbst dann steuerbilanziell kein Passivierungsverbot auslöst, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit am Bilanzstichtag nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird (BFH-Urteil vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279). Auf dieses Urteil hat das FG verwiesen und zutreffend darauf abgestellt, dass auch im Streitfall eine Tilgung der Verbindlichkeit aus insolvenzfreiem Vermögen möglich sei.

29

bb) Darüber hinaus ist die Ansicht des FA mit den insolvenzrechtlichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen. Denn sie führt im Ergebnis dazu, dass der Insolvenzverwalter sämtliche Verbindlichkeiten auszubuchen hätte, deren spiegelbildliche Forderungen nicht bis zu dem jeweiligen Bilanzstichtag zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind.

30

Insolvenzforderungen müssen grundsätzlich innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Anmeldefrist angemeldet werden (§ 28 Abs. 1, § 174 Abs. 1 InsO). Die Anmeldefrist ist jedoch keine Ausschlussfrist, wie sich aus § 177 Abs. 1 Satz 1 InsO ergibt. Danach sind im Prüfungstermin auch die Forderungen zu prüfen, die nach Fristablauf angemeldet worden sind. Forderungen, die nach dem Prüfungstermin angemeldet worden sind, können in einem besonderen Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden. Spätestens bis zum Schlusstermin muss die Forderung angemeldet werden, anderenfalls kann sie nicht mehr berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich eine Unsicherheit. Unter Umständen müsste der Insolvenzverwalter die Forderung in einem Jahr ausbuchen und sie im Folgejahr wieder einbuchen.

31

Schließlich sind Forderungen nachrangiger Gläubiger (z.B. Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO) gemäß § 174 Abs. 3 InsO nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht zur Anmeldung auffordert. Da es sich bei den Forderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO häufig um solche mit einem vereinbarten Rangrücktritt handelt, würde die von dem FA geforderte Ausbuchung der Verbindlichkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Rangrücktritt (BFH-Urteil vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279) widersprechen, wenn eine Anmeldung unterbleibt, weil die Aufforderung des Insolvenzgerichts fehlt.

32

c) Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangt, es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Z-Gesellschaft ihre Forderungen gegenüber der GmbH nicht mehr geltend machen wird.

33

Das FG hat hierzu angeführt, dass bei einem „normalen“ oder „jedenfalls häufigen Ablauf“ eines Insolvenzverfahrens die Geltendmachung der Forderung zwar kaum mehr erfolgversprechend sei. Es könne sich aber in den drei Fällen (Insolvenzplan, Freigabe eines Teils des Vermögens und nachträglich auftauchendes Vermögen) noch eine Möglichkeit ergeben, die GmbH auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit gewissen Erfolgsaussichten in Anspruch zu nehmen. Zudem bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass die GmbH von der Bürgin in Anspruch genommen werde (§ 774 BGB).

34

Diese Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Geltendmachung wegen der wirtschaftlichen Lage der GmbH nicht sehr wahrscheinlich sein mag, führt nicht zur Ausbuchung der Verbindlichkeit. Denn es kommt allein darauf an, ob die Geltendmachung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.

35

d) Der gerichtliche Vergleich vom xx.xx.2014 löst auch kein steuerbilanzielles Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG aus.

36

aa) Nach § 5 Abs. 2a EStG sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG setzt dabei voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers verabredungsgemäß nur auf künftiges Vermögen des Schuldners bezieht (BFH-Urteile vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 36, m.w.N., und vom 29.09.2022 –  IV R 20/19, BFHE 278, 301, BStBl II 2023, 435, Rz 72). Die Norm ist nicht anwendbar, wenn die Verbindlichkeit auch aus insolvenzfreiem Vermögen zu tilgen ist. Ob insolvenzfreies Vermögen vorhanden ist oder geschaffen werden kann, ist nicht entscheidend (BFH-Urteil vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 38 f., m.w.N.). Dies dient auch der Rechtssicherheit; denn zur Beantwortung der Frage, ob und inwieweit zum jeweiligen Bilanzstichtag „sonstiges Vermögen“ tatsächlich vorhanden ist, ist jeweils eine Schattenliquidationsrechnung durchzuführen (BFH-Urteil vom 19.08.2020 –  XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 43).

37

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es an einer Verpflichtung der GmbH im Sinne des § 5 Abs. 2a EStG.

38

Das FG hat die Vergleichsvereinbarung vom xx.xx.2014 dahin ausgelegt, dass zukünftige Gewinne oder ein Liquidationsüberschuss nicht die einzigen Möglichkeiten seien, aus denen die GmbH hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden könnte. Allein der Zukunftsbezug der Vergleichsvereinbarung reiche nicht aus.

39

Dem ist zuzustimmen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob insolvenzfreies Vermögen am maßgeblichen Bilanzstichtag überhaupt vorhanden war oder die konkrete Möglichkeit bestand, derartiges Vermögen zu schaffen.

40

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Verdecktes Leistungsentgelt in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine Anknüpfung der Mitgliedsbeitragshöhe eines Lohnsteuerhilfevereins an bestimmte Tatbestandsmerkmale, welche auch im Sozialrecht regelmäßig verwendet werden, bereits einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes darstellt (Az. VII R 18/23).

BFH, Beschluss VII R 18/23 vom 24.02.2026

Leitsatz

  1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes untersagt eine leistungsbezogene Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge nach Art einer Gebührenordnung.
  2. Die Beratungsleistungen sind allein über Mitgliedsbeiträge zu finanzieren; diese dürfen nicht als verdecktes Leistungsentgelt ausgestaltet sein.
  3. Werden in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins Grundeigentum und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unbebauter und bebauter Grundstücke bei der Beitragsbemessung doppelt berücksichtigt, kann dies ein verdecktes Leistungsentgelt darstellen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.04.2023 – 4 K 1038/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Lohnsteuerhilfeverein, der seinen Mitgliedern die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) anbietet.

2

In seiner ab xxx geltenden Beitragsordnung sah der Kläger unter Abschn. A für neue Mitglieder eine Aufnahmegebühr und unter Abschn. B bestimmte Jahresbeiträge der Mitglieder vor. Die Jahresbeiträge waren dort gestaffelt nach zwölf Beitragsstufen. Die Einordnung der Mitglieder in Beitragsstufen richtete sich nach einer Beitragsbemessungsgrundlage. Diese setzte sich „aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen oder – wenn die Einnahmen nicht bekannt sind – aus Einkünften mit Ausnahme von Sozialleistungen“ zusammen. Dazu zählten neben dem Jahresbruttoarbeitslohn auch bestimmte separat ausgewiesene Einnahmen, unter anderem aus „der Vermietung und Verpachtung von unbebauten oder bebauten Grundstücken sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung“, „privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken und Grundstücksteilen“ und „Kindergeld von volljährigen Kindern“.

3

Nach einer im Abschn. B der Beitragsordnung enthaltenen Tabelle („Beitrags-Staffel“) waren insgesamt zwölf Beitragsstufen jeweils steigenden Beitragsbemessungsgrundlagen zugeordnet. Für die jeweiligen Beitragsstufen waren Jahresbeiträge zwischen 39 € (Stufe 1) und 330 € (Stufe 12) ausgewiesen.

4

In Abschn. C der Beitragsordnung war eine „Anpassung der Beitragsstufen in besonderen Fällen“ vorgesehen. Demnach konnten bestimmte Faktoren den Mitgliedsbeitrag in unterschiedlichem Ausmaß, maximal um vier Stufen, erhöhen. Zu einer Erhöhung um eine Stufe führten unter anderem Einnahmen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbebauter Flächen. Der Mitgliedsbeitrag erhöhte sich um drei Stufen unter anderem, wenn Einnahmen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke vorlagen.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Landesamt) beanstandete im Zusammenhang mit den Geschäftsprüfungsberichten für die Jahre xxx, dass eine Bemessung des Mitgliedsbeitrags nach den Kriterien unter Abschn. C der Beitragsordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG unzulässig sei. Es handle sich insoweit um einen leistungsabhängigen Mitgliedsbeitrag. Der Kläger trat dem entgegen. Das Landesamt forderte daraufhin den Kläger auf, eine neue Beitragsordnung … vorzulegen, da die bisherige Beitragsordnung für xxx nicht dem § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG entspreche. Dieser Aufforderung leistete der Kläger Folge. Abschn. B war in der neuen Beitragsordnung im Wesentlichen unverändert. Abschn. C war –bei unveränderter Überschrift-nun wie folgt formuliert:

„Der Beitrag erhöht sich

jeweils um eine Stufe bei Eigentum von Grund und Boden, Gebäuden oder Gebäudeanteilen.

jeweils um eine Stufe bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, auch landwirtschaftlicher Flächen.

jeweils um drei weitere Stufen bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke oder Grundstücksteilen.“

6

Das Landesamt entgegnete, eine Beitragsbemessung mit der stufenweisen Erhöhung nach Abschn. C, worin nun erstmals auch eine Beitragsbemessung nach dem Vermögen enthalten sei, sei unzulässig.

7

Mit Anordnung vom 11.02.2021 forderte das Landesamt den Kläger auf, die Beitragsordnung mit Wirkung zum 01.01.2022 dahin zu ändern, dass die in Abschn. C der Beitragsordnung enthaltenen Stufenerhöhungen zu streichen seien. Die geänderte Fassung sei bis zum 30.09.2021 vorzulegen. Als Begründung gab das Landesamt an, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beeinflussten bereits die Beitragsbemessung nach Abschn. B. Indem Abschn. C diese, egal ob positiv oder negativ, stufenerhöhend berücksichtige, werde der Mehraufwand durch die Erstellung der „Anlage V“ der Einkommensteuererklärung abgegolten. Dies werde durch die Differenzierung der Stufenerhöhung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken und damit dem Arbeitsumfang bestätigt. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das Landesamt als unbegründet zurück. In dem daraufhin vor dem Finanzgericht (FG) geführten Klageverfahren begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Anordnung vom 11.02.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 15.12.2021 rechtswidrig seien und ihn in seinen Rechten verletzten.

8

Das FG wies die Klage ab. Es hielt die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage für statthaft. Die angefochtene Anordnung stelle einen Verwaltungsakt dar, der sich erledigt habe. Die auf den 01.01.2022 angeordnete Änderung der Beitragsordnung sei nicht mehr möglich. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestehe ein Interesse des Klägers im Hinblick auf die Ausgestaltung zukünftiger Beitragsordnungen.

9

Jedoch sei die Klage unbegründet, da die Anordnung zur Änderung der Beitragsordnung rechtmäßig gewesen sei. Rechtsgrundlage für die Auflagenverfügung sei § 27 Abs. 1 StBerG. Die beanstandeten Bestimmungen der Beitragsordnung seien mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG nicht vereinbar. Zwar sei eine Beitragsstaffelung nach den Jahreseinnahmen grundsätzlich zulässig. Das gelte aber nicht für die nachgelagerte Einstufung in höhere Beitragsstufen entsprechend Abschn. C der Beitragsordnung. Diese stelle ein unzulässiges verdecktes Leistungsentgelt für die von dem jeweiligen Mitglied in Anspruch genommenen Beratungsleistungen dar. Es dränge sich die allgemeine Vermutung auf, dass neben einem nach sozialen Gesichtspunkten ausgestalteten Teil der Beitragsordnung gesonderte Leistungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an Grund und Boden sowie der Vermietung von unbebauten oder bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen in Rechnung gestellt würden. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Beteiligungseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung hätten bereits bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage nach Abschn. B der Beitragsordnung Berücksichtigung gefunden. Gleiches gelte hinsichtlich privater Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken oder Grundstücksteilen. Auch diese gingen bereits in die Beitragsbemessungsgrundlage nach Abschn. B ein. Daraus leite sich ab, dass einzelne steuerlich relevante Sachverhalte im Zusammenhang mit Grundstücken und Gebäuden gesonderte Entgelte im Rahmen der Ermittlung der Beitragshöhe auslösten. Denn sowohl bei der Einstufung in eine höhere Beitragsstufe bei Grundeigentum als auch bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ergäben sich Sachverhalte, die einen erhöhten Arbeitsaufwand auslösen könnten. Das Vorhandensein von Grundeigentum erfordere bei der Erstellung der Einkommensteuerklärung regelmäßige Prüfungen, wie zum Beispiel im Bereich der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte. Noch offensichtlicher werde ein Entgeltcharakter, soweit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unbebauter oder bebauter Grundstücke erzielt würden, da hieraus ein erhöhter Arbeitsaufwand folge durch die Erstellung der „Anlage V“ der Einkommensteuererklärung.

10

Mit seiner dagegen gerichteten Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG. Aus dieser Norm ergebe sich keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den vorliegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Vereins- und Satzungsautonomie des Klägers. Die Anknüpfung der Beitragshöhe an bestimmte Tatbestandsmerkmale, die auch im Sozialrecht regelmäßig verwendet würden, stelle keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG dar. Eine gegenteilige Sichtweise ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der Norm. Denn es werde unstreitig kein besonderes Entgelt für bestimmte Dienstleistungen neben dem Mitgliedsbeitrag, sondern lediglich ein einheitlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser sei nach sozialen Gesichtspunkten abgestuft. Die Beitragshöhe, die sich in zwölf Beitragsstufen gliedere, werde nach der jeweiligen „sozialen Leistungsfähigkeit“ des Mitglieds festgestellt. Die „soziale Leistungsfähigkeit“ werde nach der –insoweit allein maßgeblichen– Einschätzung des Klägers nicht nur nach den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bemessen, sondern auch nach weiteren Gesichtspunkten, insbesondere dem Vorhandensein von Grundeigentum und Vermietungseinkünften. Derjenige, der es geschafft habe, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sei sozial deutlich leistungsfähiger als eine Person ohne Grundeigentum. Eine durch Grundeigentum erhöhte „soziale Leistungsfähigkeit“ werde entgegen der Auffassung des Landesamtes auch nicht dadurch hinreichend erfasst, dass Vermietungseinkünfte nach Abschn. B der Beitragsordnung zu berücksichtigen seien. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte seien auch Werbungskosten abzuziehen, die aufgrund von Gebäudeabschreibung, Erhaltungsaufwand und laufender Kosten sehr hoch sein könnten. Mitunter könnten die Einkünfte dadurch sogar negativ werden.

11

Zudem sei die Auffassung des Landesamtes, im Zusammenhang mit dem Grundeigentum würden gesonderte Leistungen in Rechnung gestellt, durch nichts belegt. Fundierte Erkenntnisse hierzu habe weder das Landesamt noch das FG festgestellt. Zudem finde auch die Auffassung des Landesamtes, das Vermögen dürfe nicht berücksichtigt werden, im Gesetz keine Stütze. Auch in anderem Kontext werde das Vermögen berücksichtigt, etwa bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Schließlich finde die Annahme, dass Lohnsteuerhilfevereine nicht leistungsbezogen nach einer Gebührenordnung abrechnen dürften, im Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage.

12

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung festzustellen, dass die Anordnung des Landesamtes vom 11.02.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.12.2021 rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt.

13

Das Landesamt beantragt, die Revision zurückzuweisen.

14

Nach seiner Auffassung hat das FG in der Vorentscheidung die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG ohne Rechtsfehler angewandt. Das FG habe die in Abschn. C der Beitragsordnung vorgesehenen Stufenerhöhungen zutreffend als besonderes Entgelt gewürdigt, weil sowohl das Vorhandensein von Grundeigentum als auch die Vermietung und Verpachtung einen erhöhten Arbeitsaufwand auslösten, ohne dass damit zwingend eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereinsmitglieds verbunden sein müsse. Dies sei offenkundig und bedürfe keines weiteren Beweises.

II.

15

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 11.12.2025 unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

16

Der Kläger hat sich daraufhin mit Schriftsatz vom 26.01.2026 zusätzlich auf Vertrauensschutz berufen, da seine früheren Beitragsordnungen mindestens seit dem 01.01.2002 Regelungen enthielten, wonach bei der Bemessung des Mitgliedsbeitrags sowohl Grundeigentum als auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt würden. Das Landesamt habe dies nie beanstandet. Außerdem verweist der Kläger auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.01.2026 für ein „Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“. Hiernach sollten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Beratungsbefugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen erweitert werden, indem die Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c StBerG zukünftig ohne Begrenzung auf eine bestimmte Höhe der Einnahmen erfolgen könne. Diesem erweiterten Beratungsbedarf müsse die Beitragsgestaltung Rechnung tragen. Beitragsbestandteile, die den Mehraufwand bei der Beratung berücksichtigten, führten auch nicht zur Annahme einer Beitragsbemessung ähnlich einer Gebührenordnung. Vielmehr entspreche dies dem Kostendeckungsprinzip.

III.

17

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).

18

1. Das FG hat die Fortsetzungsfeststellungsklage zu Recht als statthaft erachtet.

19

Hat sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung oder im Laufe des Verfahrens durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Im Streitfall hat sich –wie das FG zutreffend erkannt hat-die angefochtene Anordnung des Landesamtes, welche einen Verwaltungsakt darstellt, dadurch erledigt, dass die Beitragsordnung mit Wirkung zum 01.01.2022 geändert werden sollte. Dieser Zeitpunkt ist bereits verstrichen.

20

Der Kläger hat auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (vgl. Senatsurteile vom 06.08.2024 –  VII R 32/22, BFHE 284, 455, BStBl II 2024, 818, Rz 24, und vom 17.12.2019 –  VII R 62/18, BFHE 267, 211, Rz 13). Denn da die Erledigung lediglich auf den Zeitablauf zurückzuführen ist, besteht eine Wiederholungsgefahr für weitere Anordnungen des Landesamtes zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. zur Wiederholungsgefahr Senatsurteil vom 17.12.2019 –  VII R 62/18, BFHE 267, 211, Rz 13).

21

2. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Anordnung des Landesamtes zur Änderung der Beitragsordnung als rechtmäßig angesehen.

22

a) Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung ist § 27 Abs. 1 Satz 2 StBerG. Nach dieser Vorschrift führt die Aufsichtsbehörde –hier das Landesamt– die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben. Im Zuge der Aufsicht kann die Behörde einen Lohnsteuerhilfeverein durch entsprechende Verfügung zu einem rechtmäßigen Handeln anhalten (Senatsurteil vom 23.03.1999 –  VII R 19/98, BFHE 188, 233, BStBl II 1999, 370, unter 1.).

23

b) Die Beitragsordnung des Klägers erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG.

24

aa) Gemäß § 13 Abs. 1 StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für ihre Mitglieder. Nach der Befugnis gemäß § 4 Nr. 11 Satz 1 StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn die Mitglieder im Wesentlichen nur bestimmte Einkünfte erzielen –insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit-(Buchst. a), bestimmte andere Einkünfte nicht erzielen –insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit– (Buchst. b) und Einnahmen aus anderen Einkunftsarten –insbesondere aus Vermietung und Verpachtung– eine bestimmte Höhe nicht übersteigen (Buchst. c). Die Befugnis erstreckt sich gemäß § 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern.

25

bb) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen gemäß § 13 Abs. 2 StBerG für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Ein rechtsfähiger Verein kann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 StBerG als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn er nach der Satzung bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählt nach Nr. 5 der vorgenannten Vorschrift, dass für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird. Zu dem Verbot der Erhebung eines besonderen Entgelts gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt.

26

(1) Das Verbot der Erhebung eines besonderen Entgelts entspricht dem Gesetzeskonzept, dass Lohnsteuerhilfevereine die Lohnsteuerberatung nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausüben und ihre an die Mitglieder zu erbringenden Dienstleistungen auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen nicht leistungsbezogen nach Maßgabe einer Gebührenordnung abrechnen sollen (Senatsurteile vom 23.03.1999 –  VII R 19/98, BFHE 188, 233, BStBl II 1999, 370, unter 2.f, und vom 09.09.1997 –  VII R 108/96, BFHE 183, 333, BStBl II 1997, 778; Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH-vom 15.06.1989 –  I ZR 158/87, Der Betrieb –DB– 1989, 2168, unter II.1.). Der Ausschluss einer Ausübung der Lohnsteuerberatung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist aus der Wesensbestimmung des Lohnsteuerhilfevereins als Selbsthilfeeinrichtung nach § 13 Abs. 1 StBerG abzuleiten (Senatsurteil vom 23.03.1999 –  VII R 19/98, BFHE 188, 233, BStBl II 1999, 370, unter 2.a bb). Zur Finanzierung der Beratungsleistungen müssen allein die Mitgliedsbeiträge dienen, die wirtschaftlich und auch steuerrechtlich als pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen anzusehen sind. Die Mitgliedsbeiträge dürfen kein verdecktes Leistungsentgelt darstellen (Senatsurteile vom 23.03.1999 –  VII R 19/98, BFHE 188, 233, BStBl II 1999, 370, unter 2.f, und vom 09.09.1997 –  VII R 108/96, BFHE 183, 333, BStBl II 1997, 778; Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 29.08.1973 –  I R 234/71, BFHE 110, 405, BStBl II 1974, 60, unter 2.; BGH-Urteil vom 15.06.1989 –  I ZR 158/87, DB 1989, 2168, unter II.1., m.w.N.; Koslowski/Koslowski, StBerG, 8. Aufl., § 14 Rz 6; Wacker in Kuhls, StBerG, 4. Aufl., § 14 Rz 40 f.).

27

(2) Diese gesetzlichen Grundlagen schließen es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus, in einer nach Maßgabe der Satzung von dem Vorstand beschlossenen Beitragsordnung Vorschriften zu erlassen, die entgegen der Deklarierung der von dem Mitglied zu erbringenden Leistung als Beitrag der Sache nach ein Entgelt für die von dem Mitglied in Anspruch genommene Beratungsleistung des Lohnsteuerhilfevereins fordern (Senatsurteile vom 26.10.2010 –  VII R 23/09, BFHE 231, 473, BStBl II 2011, 188, Rz 15, und vom 23.03.1999 –  VII R 19/98, BFHE 188, 233, BStBl II 1999, 370, unter 2.f).

28

(3) In dem durch diese gesetzliche Vorgabe bestimmten allgemeinen Rahmen genießt allerdings (auch) ein Lohnsteuerhilfeverein Autonomie bei der Ausgestaltung seiner Beitragsordnung (Senatsurteil vom 26.10.2010 –  VII R 23/09, BFHE 231, 473, BStBl II 2011, 188, Rz 16; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.06.2022 – 13 K 8105/21, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2022, 1634, Rz 30). So hat es der Senat zugelassen, dass ein Lohnsteuerhilfeverein seine Mitgliedsbeiträge in Abhängigkeit von den Jahreseinnahmen staffelt. Dies lässt die Beiträge nicht als Entgelte erscheinen, die nach der konkreten oder nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemessenen Beratungsleistung des Vereins festgelegt wären (Senatsurteil vom 26.10.2010 –  VII R 23/09, BFHE 231, 473, BStBl II 2011, 188, Rz 18).

29

(4) Soweit hieraus im Schrifttum teilweise die Auffassung abgeleitet worden ist, Lohnsteuerhilfevereine könnten bei der Festlegung derjenigen Kriterien, die für eine Abstufung der Mitgliedsbeiträge herangezogen werden, als weitgehend frei angesehen werden (Schmucker in Späth, Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 14 StBerG Rz 27; Schmucker/Rauhöft, Das Recht der Lohnsteuerhilfevereine, 4. Aufl., Kap. 5.2.5, Rz 23), ist dies zu weitgehend. Durch eine solche Sichtweise wäre die erforderliche Abgrenzung der Mitgliedsbeiträge von einem verdeckten Leistungsentgelt nicht mehr gewährleistet.

30

cc) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das FG zu Recht erkannt, dass Abschn. C der Beitragsordnung mit dem Verbot der Erhebung eines besonderen Entgelts gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG nicht vereinbar ist.

31

(1) Zutreffend ist das FG im Ausgangspunkt davon ausgegangen –worauf auch der Kläger hingewiesen hat–, dass die Beitragsordnung einen einheitlichen Mitgliedsbeitrag vorsieht, der sich zulässigerweise durch eine Beitragsstaffelung nach den Jahreseinnahmen des Mitglieds errechnet. Durch diese Staffelung allein erscheinen die Beiträge nach der zitierten Senatsrechtsprechung nicht als Entgelte für Beratungsleistungen.

32

(2) Jedoch koppelt Abschn. C der Beitragsordnung die Höhe der Beiträge nicht allein an die Mitgliedschaft und die Jahreseinnahmen des Mitglieds, sondern zusätzlich an das Vorhandensein von Grundeigentum und bestimmten Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbebauter oder bebauter Grundstücke oder Grundstücksteile. Das FG hat dies in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als ein unzulässiges verdecktes Leistungsentgelt gewürdigt.

33

(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht gemäß § 118 Abs. 2 FGO eine Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen und -würdigungen des Finanzgerichts, wenn sie möglich sind, wozu gehört, dass sie frei sind von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und auf einer nachvollziehbaren Anwendung rational einsichtiger Grundsätze der Beweiswürdigung beruhen (Senatsurteile vom 12.07.2016 –  VII R 14/15, Rz 16; vom 17.05.2011 –  VII R 40/10, BFHE 233, 567, Rz 20, und vom 06.05.2008 –  VII R 32/05, BFHE 221, 342, unter II.3.b aa).

34

(b) Das FG hat seine Würdigung, die Einstufung in höhere Beitragsstufen entsprechend Abschn. C der Beitragsordnung stelle ein unzulässiges verdecktes Leistungsentgelt für die von dem jeweiligen Mitglied in Anspruch genommenen Beratungsleistungen dar, damit begründet, dass neben einem nach sozialen Gesichtspunkten ausgestalteten Teil der Beitragsordnung gesonderte Leistungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an Grund und Boden sowie der Vermietung von unbebauten oder bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen in Rechnung gestellt würden. Diese Tatsachenwürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie möglich und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ist. Sie beruht auch auf einer nachvollziehbaren Anwendung rational einsichtiger Grundsätze der Beweiswürdigung.

35

Seiner Würdigung hat das FG zum einen maßgeblich die Feststellung zugrunde gelegt, dass Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Beteiligungseinkünfte hieraus sowie Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken bereits bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage nach Abschn. B der Beitragsordnung Berücksichtigung gefunden haben. Zum anderen hat sich das FG darauf gestützt, dass die in Abschn. C der Beitragsordnung erfassten Sachverhalte, und zwar das Vorhandensein von Grundeigentum sowie von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unbebauter oder bebauter Grundstücke, einen erhöhten Arbeitsaufwand bei der Lohnsteuerberatung auslösen können, etwa durch die Prüfung privater Veräußerungsgeschäfte oder durch Erstellung der „Anlage V“ der Einkommensteuererklärung. Hieraus hat es nachvollziehbar abgeleitet, dass die Einstufung in höhere Beitragsstufen nach Abschn. C im Zusammenhang mit den jeweiligen Beratungsleistungen steht. Diese Würdigung ist naheliegend, da die erneute Anknüpfung an bereits berücksichtigte Einnahmen typischerweise nicht Ausdruck einer zusätzlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sondern eines erhöhten Beratungsaufwands ist. Die Regelung des Abschn. C transformiert bestimmte bereits nach Abschn. B erfasste Parameter in spezifische Leistungsparameter im Zusammenhang mit der Immobilienberatung, was in dem Gesetzeskonzept des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG keine Grundlage findet.

36

(c) Der Kläger hat gegen diese Würdigung keine substantiierten Einwände erhoben. Entgegen seiner Auffassung kann er sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, weder das Landesamt noch das FG hätten fundierte Erkenntnisse dazu festgestellt, ob im Zusammenhang mit dem Grundeigentum gesonderte Beratungsleistungen in Rechnung gestellt würden. Denn allein durch die vom Kläger vorgelegte Beitragssatzung wird nach der finanzgerichtlichen Würdigung im Abschn. C ein solches zusätzliches Entgelt verlangt. Davon, dass es eine weitere Inrechnungstellung von Beratungsleistungen geben sollte, ist auch das FG nicht ausgegangen.

37

(3) Ebenso kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei berechtigt, die Beitragshöhe nach der „sozialen Leistungsfähigkeit“ des Mitglieds festzustellen, weshalb das Vorhandensein von Grundeigentum und Vermietungseinkünften berücksichtigt werden könne. Bei dieser Argumentation, die der Kläger mit einem Bezug auf das Sozialrecht und auf die Regelungen über die PKH begründet hat, übersieht er, dass Lohnsteuerhilfevereine ihrer Wesensbestimmung nach nicht dem Sozialrecht unterliegende Vereine, sondern Selbsthilfeeinrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 StBerG sind. Es ist mit der eingangs zitierten Rechtsprechung (z.B. Senatsurteil vom 09.09.1997 –  VII R 108/96, BFHE 183, 333, BStBl II 1997, 778) nicht zu vereinbaren, unter dem Deckmantel sozialrechtlicher Implikationen die an die Mitglieder zu erbringende Lohnsteuerberatung tätigkeits- und leistungsbezogen abzurechnen, anstatt lediglich ein pauschaliertes Leistungsentgelt zu erheben.

38

Weiterhin überzeugt das Argument des Klägers nicht, wonach eine durch Grundeigentum erhöhte „soziale Leistungsfähigkeit“ nicht hinreichend durch die Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Abschn. B der Beitragsordnung erfasst werde, da bei der Ermittlung dieser Einkünfte auch Werbungskosten abzuziehen seien und die Einkünfte dadurch sogar negativ werden könnten. Entgegen der Darstellung des Klägers werden nach Abschn. B der Beitragsordnung lediglich die „steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen“ berücksichtigt. Nur wenn „die Einnahmen nicht bekannt sind“, sind die Einkünfte zugrunde zu legen. Die vom Kläger angenommene Berücksichtigung von Werbungskosten findet nach Abschn. B also regelmäßig nicht statt. Der Hinweis des Klägers auf eventuell negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bestätigt vielmehr –umgekehrt– das Argument des Landesamtes, dass sowohl das Vorhandensein von Grundeigentum als auch von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht zwingend auf eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds schließen lassen.

39

(4) Auch die mit Schriftsatz vom 26.01.2026 vom Kläger vorgebrachten Einwendungen vermögen der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. So kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil das Landesamt seit dem 01.01.2002 bestimmte Regelungen früherer Beitragsordnungen nicht beanstandet habe. Denn solche Regelungen sind vom FG nicht festgestellt worden. Es fehlt somit an den gemäß § 118 Abs. 2 FGO erforderlichen tatsächlichen Feststellungen (vgl. zur sogenannten negativen Bindungswirkung der vom FG festgestellten Tatsachen BFH-Urteil vom 22.10.2024 –  VIII R 18/21, BFHE 284, 538, BStBl II 2025, 108, Rz 32; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 118 Rz 150). Der Kläger hat das Fehlen entsprechender Feststellungen auch nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Unabhängig davon begründet eine bloße Untätigkeit der Aufsichtsbehörde regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand.

40

Ebenso tragen die Hinweise des Klägers auf ein „Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ nicht zur Überzeugungskraft seiner Einwendungen bei, sondern bestätigen –umgekehrt– die Richtigkeit der FG-Entscheidung. Der Hinweis auf einen Gesetzentwurf vermag die Rechtmäßigkeit einer zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Rechtslage nicht in Frage zu stellen. Aus den zukünftig erweiterten Beratungsbefugnissen von Lohnsteuerhilfevereinen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat der Kläger zudem gefolgert, dass Bestandteile der Beitragsordnung den Mehraufwand bei der Beratung berücksichtigen müssten. Werden aber –wie in der streitgegenständlichen Beitragsordnung– Grundeigentum und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unbebauter und bebauter Grundstücke bei der Beitragsbemessung doppelt berücksichtigt, wie es das FG nachvollziehbar hervorgehoben hat, entspricht dies einem verdeckten Leistungsentgelt, welches gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG nicht zulässig ist.

41

dd) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Senat in seiner früheren Rechtsprechung die Regelung einer Beitragssatzung für zulässig angesehen hat, bei der neuen Mitgliedern, welche für zwei Jahre Hilfe bei ihrer Steuererklärung erwarten, die Einnahmen aus beiden Jahren zusammengerechnet wurden, was mitunter zu einer Verdoppelung der Beitragslast führen konnte (Senatsurteil vom 26.10.2010 –  VII R 23/09, BFHE 231, 473, BStBl II 2011, 188, Rz 22 f.). Ein Konnex zwischen Beitrag und der vom Verein erwarteten Leistung bestand dort nach Auffassung des Senats nur in sehr eingeschränktem Umfang, weil nach der dortigen Beitragssatzung eine Beratung auch für weiter zurückliegende Zeiträume, Rechtsbehelfsverfahren, Änderungsbescheide oder Antragsfristen in Anspruch genommen werden konnte. Die Zweckbestimmung des Vereins, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Mitglieder erst bei „aufgestautem Beratungsbedarf“ dem Verein beitreten würden, überlagerte im dortigen Fall den Leistungsbezug in einem solchen Umfang, dass dieser noch hingenommen werden konnte (Senatsurteil vom 26.10.2010 –  VII R 23/09, BFHE 231, 473, BStBl II 2011, 188, Rz 23; vgl. auch FG München, Urteil vom 15.12.2010 – 4 K 2771/07, EFG 2011, 1559, Rz 15 ff.). Mit einer solchen Konstellation ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

42

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Kein Differenzkindergeld für im anderen Mitgliedstaat wohnende Kinder, wenn der Elternteil in Deutschland nur Vermögenseinkünfte erzielt

Stellen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines unbeschränkt steuerpflichtigen Kindergeldberechtigten im unionsrechtlichen Sinne solche aus einer selbständigen Beschäftigung dar und müssen somit keine Unterschiedsbeträge für Kinder gewährt werden, die in anderen Mitgliedstaaten wohnen? Dazu hat der BFH Stellung genommen (Az. III R 7/23).

BFH, Urteil III R 7/23 vom 15.01.2026

Leitsatz

1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind keine Einkünfte aus Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne der Art. 1 Buchst. a und b, Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

2. Der Anspruch auf Differenzkindergeld ist gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen, wenn die Familie mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt, dieser niedrigere Familienleistungen als die Bundesrepublik Deutschland erbringt und ein deutscher Kindergeldanspruch allein darauf beruhen würde, dass der Antragsteller wegen Einkünften gemäß § 21 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 EStG) behandelt wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.02.2022 – 6 K 1428/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für zwei Kinder einen Anspruch auf Differenzkindergeld gemäß §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– 2004 Nr. L 166, S. 1) –Verordnung (EG) Nr. 883/2004– im Zeitraum September 2020 bis April 2021 (Streitzeitraum) hat. Streitig ist insbesondere, ob der Kindergeldanspruch, selbst wenn er dem Grunde nach bestehen sollte, gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen wäre.

2

Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann, dem Kindsvater, und ihren beiden 2014 und 2017 geborenen Kindern zunächst in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und bezog für diese deutsches Kindergeld.

3

Nach einem Umzug lebte sie zusammen mit den Kindern und ihrem Ehemann ab September 2020 und während des gesamten weiteren Streitzeitraums in einem gemeinsamen Haushalt in Ungarn. Für die Kinder wurden in Ungarn Familienleistungen ausgezahlt. Diese waren niedriger als das deutsche Kindergeld.

4

In Deutschland hatte die Klägerin ab September 2020 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Sie erzielte in Deutschland Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG; dies waren ihre einzigen Einkünfte. Die Klägerin ging keiner Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Wegen der Vermietungseinkünfte gab sie in Deutschland für die Jahre 2020 und 2021 Einkommensteuererklärungen ab; dabei beantragte sie die Veranlagung gemäß § 1 Abs. 3 EStG. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) lagen die Einkommensteuerbescheide der Klägerin für 2020 und 2021 noch nicht vor.

5

Der Ehemann der Klägerin war im Streitzeitraum in Deutschland weder beschäftigt noch selbständig erwerbstätig. Ob er in dieser Zeit zumindest zeitweise in Ungarn beschäftigt oder selbständig erwerbstätig war, hat das FG nicht festgestellt.

6

Weder die Klägerin noch ihr Ehemann bezogen Rente.

7

Mit Bescheid vom 01.02.2021 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder ab dem Monat September 2020 auf. Der Einspruch (Einspruchsentscheidungen vom 09.04.2021 für die Monate September 2020 bis einschließlich Dezember 2020 einerseits und ab Januar 2021 andererseits) und die Klage der Klägerin hatten keinen Erfolg.

8

Das FG setzte das Verfahren entgegen dem Antrag der Klägerin nicht bis zum Erlass der Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021 und damit der Entscheidungen über die Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG aus. Es entschied, dass die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung unabhängig von der Behandlung der Klägerin als unbeschränkt steuerpflichtig rechtmäßig sei. Seit dem endgültigen Umzug der Klägerin und ihrer Kinder nach Ungarn unter Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland ab September 2020 bestehe wegen Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 –unabhängig von einer Veranlagung der Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 EStG– in Deutschland kein Anspruch auf die Differenz zwischen dem höheren deutschen Kindergeld und den Familienleistungen in Ungarn.

9

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

10

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.02.2022 – 6 K 1428/21 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

11

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

12

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin im Streitzeitraum keinen Kindergeldanspruch hatte und dass die Familienkasse deshalb die Kindergeldfestsetzung zu Recht ab September 2020 aufgehoben hat.

13

1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Familienkasse berechtigt war, die Kindergeldfestsetzung aufzuheben.

14

a) Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, wenn sich die Verhältnisse, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, geändert haben. Zu diesen Verhältnissen gehört der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

15

b) Infolge der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland lag im Streitfall eine Änderung der Verhältnisse, die für die Zahlung des Kindergeldes erheblich sind, vor.

16

2. Das FG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Differenzkindergeldanspruch der Klägerin nach deren Wegzug an der mangelnden Erfüllung der inländischen Anspruchsvoraussetzungen scheitert.

17

a) Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz für Kinder im Sinne des § 63 EStG, wer durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird (zu Ausnahmen bei Auslandssachverhalten vgl. Senatsurteil vom 01.07.2020 –  III R 22/19, BFHE 269, 320, BStBl II 2022, 176, Rz 22) und im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder –neben den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des § 1 Abs. 2 EStG– nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG).

18

b) Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht vor.

19

aa) Die Klägerin hatte ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Streitzeitraum nicht in Deutschland, sondern in Ungarn.

20

bb) Die Klägerin war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG auch (noch) nicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden, weil die Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021 noch nicht ergangen waren. Eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG setzt voraus, dass das Finanzamt in dem maßgeblichen Einkommensteuerbescheid dem Antrag des Steuerpflichtigen entsprochen und ihn demnach gemäß § 1 Abs. 3 EStG veranlagt hat (Senatsurteil vom 23.03.2021 –  III R 11/20, BFHE 272, 451, BStBl II 2021, 682, Rz 20, m.w.N.; vgl. Senatsurteil vom 22.02.2018 –  III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 15 ff.; vgl. aber auch Senatsurteil vom 25.02.2021 –  III R 23/20, BFH/NV 2021, 1344, Rz 26 ff.).

21

3. Das FG hat nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, als es das Verfahren nicht gemäß § 74 FGO ausgesetzt und den Erlass der Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021 und damit die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nicht abgewartet hat. Denn diese war im Streitfall nicht entscheidungserheblich.

22

Selbst wenn die Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 EStG wegen ihrer in Deutschland erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden wäre und dem Grunde nach einen Anspruch auf deutsches Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG hätte, wäre der von der Klägerin geltend gemachte Differenzkindergeldanspruch nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen.

23

a) Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eröffnet, denn die Klägerin fällt als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung. Das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ist eine Familienleistung im Sinne des Art. 1 Buchst. z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eröffnet ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19.05.2022 –  III R 32/20, BFH/NV 2022, 1180, Rz 13, m.w.N.).

24

b) Unterstellt, dass die Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 EStG wegen ihrer in Deutschland erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt würde und dem Grunde nach einen Anspruch auf deutsches Kindergeld gemäß §§ 62 ff. EStG hätte (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 23.03.2021 –  III R 11/20, BFHE 272, 451, BStBl II 2021, 682, Rz 15 und 17, und vom 22.02.2018 –  III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717), läge im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit ihren Kindern im Streitzeitraum in Ungarn lebte und Ungarn Familienleistungen zahlte, ein Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen vor (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– Wiering vom 08.05.2014 – C-347/12, EU:C:2014:300, Rz 56; Senatsurteil vom 25.07.2019 –  III R 34/18, BFHE 265, 487, BStBl II 2021, 20, Rz 16). Diese Ansprüche wären gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu koordinieren; die Vorschrift wäre anwendbar.

25

c) Der Anspruch auf Differenzkindergeld wäre dann allerdings gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen. Die in Ungarn gezahlten Familienleistungen sind gegenüber dem deutschen Kindergeld vorrangig und schließen jedenfalls wegen des Wohnorts der Kinder in Ungarn einen Anspruch auf Differenzkindergeld aus.

26

aa) Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden die Familienleistungen beim Zusammentreffen von Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

27

Die letztgenannte Bestimmung enthält einen Ausschlusstatbestand für bestimmte Fälle, in denen ein Mitgliedstaat –wie im Streitfall Ungarn– Familienleistungen erbringt (dazu vgl. EuGH-Urteil Finanzamt Österreich –Rückforderung von Familienleistungen– vom 13.10.2022 – C-199/21, EU:C:2022:789, Rz 34 und 38; Senatsurteile vom 19.05.2022 –  III R 32/20, BFH/NV 2022, 1180, Rz 16 f., und vom 25.02.2021 –  III R 23/20, BFH/NV 2021, 1344, Rz 37; zur Bindungswirkung der Entscheidung der ausländischen Behörde vgl. z.B. Senatsurteil vom 25.07.2019 –  III R 34/18, BFHE 265, 487, BStBl II 2021, 20, Rz 17, m.w.N.) und der Familienleistungsanspruch im anderen Mitgliedstaat ausschließlich durch den nachrangigen Anknüpfungstatbestand „Wohnort“ ausgelöst wird.

28

bb) Koordinierungsrechtlich wird der Anspruch auf deutsches Kindergeld im Streitfall –die Behandlung der Klägerin als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig unterstellt– durch den nachrangigen Anknüpfungstatbestand „Wohnort“ im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgelöst, auch wenn die Klägerin und ihre Familie im Streitzeitraum tatsächlich nicht in Deutschland, sondern in Ungarn wohnten und der Kindergeldanspruch somit nach nationalem Recht nicht auf § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern auf § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gestützt wird.

29

(1) Für die Frage, was die Ansprüche im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auslöst, ist nicht auf nationales Recht abzustellen, sondern darauf, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterstellt ist (vgl. Senatsurteile vom 22.02.2018 –  III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 30, und vom 25.07.2019 –  III R 34/18, BFHE 265, 487, BStBl II 2021, 20, Rz 21).

30

Das EU-Recht unterscheidet insoweit nur zwischen den vier Anknüpfungspunkten „Beschäftigung“, „selbständige Erwerbstätigkeit“, „Rente“ und „Wohnort“ (vgl. Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Da die Klägerin und ihr Ehemann, der Kindsvater, keine Rente (zur Definition s. Art. 1 Buchst. w der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) bezogen, und sowohl der Ehemann (unstreitig) als auch die Klägerin –wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen– in Deutschland keiner Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgingen, kommt in unionsrechtlicher Hinsicht nur eine Zuordnung zur Anspruchsauslösung durch den „Wohnort“ in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2018 –  III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 30).

31

(2) Die Klägerin ging im Streitzeitraum in Deutschland keiner Beschäftigung im Sinne des Art. 1 Buchst. a, Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und keiner selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 1 Buchst. b, Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach.

32

(a) Gemäß Art. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet „Beschäftigung“ im Sinne der Verordnung jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. Entsprechendes gilt gemäß Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die „selbständige Erwerbstätigkeit“.

33

Damit wird nicht mehr –wie unter dem Regime der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern –Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 28 vom 30.01.1997, 1– (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)– entscheidend auf den Versichertenstatus abgestellt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 04.08.2011 –  III R 55/08, BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619), sondern auf die Begriffe der „Beschäftigung“ und der „selbständigen Erwerbstätigkeit“, mithin auf die Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (vgl. z.B. Brechmann in Calliess/Ruffert, AEUV, Art. 48 Rz 7, m.w.N.). Deshalb ist auch die Rechtsprechung zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (vgl. z.B. die EuGH-Urteile De Jaeck vom 30.01.1997 – C-340/94, EU:C:1997:43, oder van Roosmalen vom 23.10.1986 – C-300/84, EU:C:1986:402) nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres auf den Streitfall übertragbar (vgl. z.B. auch Senatsurteil vom 25.07.2019 –  III R 34/18, BFHE 265, 487, BStBl II 2021, 20).

34

(b) „Beschäftigung“ und „selbständige Erwerbstätigkeit“ sind jedoch weiterhin nicht alle Tätigkeiten, die zu Einkünften führen, sondern ausdrücklich nur Tätigkeiten oder gleichgestellte Situationen, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gelten. Art. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verweist somit auf die Begriffsbestimmungen der sozialrechtlichen Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats (vgl. etwa BeckOGK/Schreiber, Stand 15.02.2026, Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 1 Rz 41 f.) beziehungsweise die nationalen sozialversicherungsrechtlichen Definitionen (Bojanowski, Markowski in Wagner Lohnsteuer, T. Internationales Sozialversicherungsrecht, Rz 328, 330 f.; vgl. auch Brechmann in Calliess/Ruffert, AEUV, Art. 48 Rz 9; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach D, I. Kommentierung, Einführung Rz 48; Hummer in Fuchs/Janda, Europäisches Sozialrecht, Teil 2, Art. 1 Rz 2 und 6, wonach die Begriffe „Beschäftigung“ und „selbständige Erwerbstätigkeit“ europäische Rechtsbegriffe sind, jedoch eine Rückverweisung in das Sozialrecht des Mitgliedstaats erfolgt, das auf den jeweiligen Sachverhalt anzuwenden ist; vgl. zu Art. 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 EuGH-Urteil Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank vom 13.10.2022 – C-713/20, EU:C:2022:782).

35

Da die §§ 62 ff. EStG keine Regelungen dazu enthalten, was als „Beschäftigung“ oder „selbständige Tätigkeit“ in diesem Sinne anzusehen ist, gelten die allgemeinen Regeln des Sozialrechts.

36

(c) Die Klägerin übte nach den maßgeblichen sozialrechtlichen Grundsätzen im Streitzeitraum keine Beschäftigung im Sinne des Art. 1 Buchst. a, Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Deutschland aus.

37

(aa) Der Begriff „Beschäftigung“ ist in § 7 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV), das gemeinsame Vorschriften für die deutsche Sozialversicherung (s. § 1 SGB IV) enthält, systemübergreifend definiert (vgl. z.B. Urteil des Bundessozialgerichts –BSG– vom 22.09.1999 – B 5 RJ 52/98 R, SozR 3-2600 § 243 Nr. 7, unter b).

38

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist „Beschäftigung“ die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte dafür sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. z.B. auch BSG-Urteil vom 22.07.2025 – B 12 BA 7/23 R, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2025, 948, Rz 11; Jäger in Obenhaus/Herden/Jäger/Meyer/Pielke, 2. Aufl. 2025, SchwarzArbG, § 1 Rz 109, 122 ff., 190 ff.).

39

(bb) Im Streitfall war die Klägerin in Deutschland (unstreitig) nicht in diesem Sinne abhängig beziehungsweise weisungsunterworfen beschäftigt. Die Klägerin übte die Vermietungstätigkeit im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus.

40

(cc) Das FG hat auch keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass die Klägerin im Streitzeitraum eine Beschäftigung vorübergehend unterbrochen hat und ihr deswegen Einkommensersatzleistungen gezahlt wurden (vgl. zu derartigen Fällen Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission vom 12.06.2009, ABlEU 2010 Nr. C 106, 4 [11]). Derartiges hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht.

41

(d) Die Vermietungstätigkeit im Sinne des § 21 EStG ist auch keine (selbständige) „Erwerbstätigkeit“ im Sinne des Rechts der sozialen Sicherheit in Deutschland beziehungsweise des Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und auch keine einer selbständigen Erwerbstätigkeit „gleichgestellte Situation“, sondern Vermögensverwaltung.

42

(aa) Der Begriff der (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist im deutschen Sozialrecht zwar nicht ausdrücklich definiert, lässt sich aber aus den dortigen Vorschriften erschließen und gegenüber der (abhängigen) Beschäftigung, den Erwerbsersatzzeiten und der Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens abgrenzen.

43

So ist der Begriff „Arbeitseinkommen“ aus einer „selbständigen Tätigkeit“ (§ 15 SGB IV) im Vierten Buch Sozialgesetzbuch für das deutsche Sozialrecht systemübergreifend definiert (vgl. BSG-Urteil vom 22.09.1999 – B 5 RJ 52/98 R, SozR 3-2600 § 243 Nr. 7, unter b).

44

Gemäß § 15 Satz 1 SGB IV (in der Fassung vom 11.12.2023, zuvor § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) ist „Arbeitseinkommen“ der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer „selbständigen Tätigkeit“ und umfasst das Einkommen aus den typischerweise (vgl. z.B. BSG-Urteil vom 23.01.2008 – B 10 KR 1/07 R, BSGE 99, 284, Leitsatz) mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und selbständiger Arbeit (§ 18 EStG; vgl. z.B. BSG-Urteile vom 23.01.2008 – B 10 KR 1/07 R, BSGE 99, 284, unter 2.b; vom 30.03.2006 – B 10 KR 2/04 R, SozR 4-5420 § 2 Nr. 1, unter (2), und vom 22.09.1999 – B 5 RJ 52/98 R, SozR 3-2600 § 243 Nr. 7, unter b, m.w.N.), mithin den in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Gewinneinkünften. Tätigkeiten im Rahmen dieser Einkunftsarten sind somit „selbständige Tätigkeiten“ im Sinne des deutschen Sozialrechts, das sich insoweit grundsätzlich an der steuerrechtlichen Beurteilung orientiert (vgl. zur „Parallelität zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht in materiell-rechtlicher Hinsicht“ z.B. BSG-Urteile vom 18.02.2016 – B 3 KS 1/15 R, BSGE 120, 282, Rz 16, und vom 23.01.2008 – B 10 KR 1/07 R, BSGE 99, 284, unter 2.b).

45

Entsprechend definiert auch § 18a Abs. 2a SGB IV, der das Zusammentreffen von Einkommen mit Renten von Todes wegen betrifft, Arbeitseinkommen –also den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus einer „selbständigen Tätigkeit“ (vgl. § 15 Satz 1 SGB IV)– als die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

46

Demgemäß ordnet das BSG die Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG wie § 18a Abs. 4 SGB IV (seit dem 01.01.2002 in der Fassung des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.03.2001, BGBl I 2001, 403) nicht der „selbständigen Erwerbstätigkeit“, sondern der Vermögensnutzung (Vermögensverwaltung) zu (vgl. z.B. BSG-Urteil vom 22.09.1999 – B 5 RJ 52/98 R, SozR 3-2600 § 243 Nr. 7, unter b, m.w.N.; zum Sonderfall, dass die Vermietung unselbständiger Teil einer anderen, z.B. selbständigen gewerblichen Tätigkeit ist und von dieser nicht zu trennen ist, vgl. z.B. BSG-Urteil vom 18.02.2016 – B 3 KS 1/15 R, BSGE 120, 282, Rz 16; zum Fall einer Betriebsaufspaltung vgl. z.B. BSG-Urteil vom 30.09.1997 – 4 RA 122/95, SozR 3-2400 § 15 Nr. 4, SozR 3-2400 § 18a Nr. 4; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.11.2011 – L 4 KR 39/08, Rz 77).

47

(bb) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass der EuGH die durch eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung erreichte Bindung eines Versicherten an ein System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats als ausschlaggebendes Kriterium für die Anwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 angegeben hat (vgl. EuGH-Urteil van Roosmalen vom 23.10.1986 – C-300/84, EU:C:1986:402, Rz 30). Denn unter dem Regime dieser Verordnung wurde, wie ausgeführt, entscheidend auf den Versichertenstatus abgestellt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 04.08.2011 –  III R 55/08, BFHE 234, 316, BStBl II 2013, 619), wohingegen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf die Begriffe der „Beschäftigung“ und „selbständigen Erwerbstätigkeit“ und mithin auf die Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit abstellt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin an ein deutsches System der sozialen Sicherheit durch eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung gebunden hatte.

48

(e) Der Auffassung der Klägerin, wonach das Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung beim Kindergeld jedenfalls einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland gleichzustellen sei, ist nicht zu folgen. Das Erzielen von solchen Einkünften ist mit der Ausübung einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit weder nach deutschem Recht noch nach europäischem Recht gleichzusetzen (vgl. einerseits z.B. BSG-Urteil vom 25.06.1987 – 11a RLw 1/86, SozR 1500 § 110 Nr. 1, SozR 5850 § 3 Nr. 3, Rz 12 f. und andererseits Art. 1 Buchst. a und b sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach der Begriff „selbständige Erwerbstätigkeit“ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation bezeichnet, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt).

49

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG i. d. F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes auf Ausschüttungen an eine US-amerikanische sog. S-Corporation

Der BFH hatte bzgl. einer Kapitalertragsteuer-Erstattung über einen vollständigen Freistellungsanspruch nach § 50d Abs. 1 EStG für ausländische Gesellschafter einer US-amerikanischen S-Corporation betreffend die Gewinnausschüttung einer inländischen Tochtergesellschaft zu entscheiden (Az. I R 13/23).

BFH, Urteil I R 13/23 vom 11.03.2026

Leitsatz

1. Einer US-amerikanischen sogenannten S-Corporation, die in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) infolge der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wie eine Personengesellschaft behandelt wird, aus deutscher Sicht aber eine Kapitalgesellschaft ist, steht als nutzungsberechtigter Gesellschaft für die Ausschüttungen einer deutschen Kapitalgesellschaft das sogenannte Schachtelprivileg nach Art. 10 Abs. 3 DBA-USA 1989/2008 zu, soweit die von der Gesellschaft bezogenen Einkünfte in den USA bei ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern wie Einkünfte dort Ansässiger besteuert werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 26.06.2013 – I R 48/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367).

2. Daran ändert § 50d Abs. 1 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes materiell-rechtlich nichts. Aus der Anwendung der Vorschrift auf die Ausschüttungen an eine S-Corporation ergibt sich lediglich, dass nicht diese selbst, sondern deren Gesellschafter den Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern geltend zu machen haben.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.11.2022 – 2 K 750/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 1. trägt für das Revisionsverfahren ihre außergerichtlichen Kosten selbst sowie 50 % der bis zum 26.02.2026 entstandenen Gerichtskosten.

Der Beklagte trägt für das Revisionsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2. bis 17. sowie die Gerichtskosten bis zum 26.02.2026 zu 50 % und ab dem 27.02.2026 zu 100 %.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu 1. (Klägerin zu 1.) ist eine Kapitalgesellschaft US-amerikanischen Rechts mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Sie hat nach US-amerikanischem Steuerrecht für die Besteuerung als sogenannte S-Corporation optiert und ist daher in den USA nicht körperschaftsteuerpflichtig; ihre Einkünfte werden stattdessen unmittelbar bei den in den USA ansässigen Gesellschaftern besteuert (Subchapter S, §§ 1361 bis 1378 des Internal Revenue Code). Gesellschafter der Klägerin zu 1. sind ausschließlich natürliche Personen, die in den USA ansässig sind, sowie nach US-amerikanischem Recht errichtete und in den USA ansässige Trusts, deren Begünstigte wiederum ausschließlich in den USA ansässige natürliche Personen sind. Die Gesellschafter der Klägerin zu 1. sind die Kläger und Revisions-beklagten zu 2. bis 17. (Kläger zu 2. bis 17.).

2

Die Klägerin zu 1. hält seit mehreren Jahren eine 100 %-Beteiligung an der … GmbH mit Sitz im inländischen X (GmbH). Aufgrund eines Gewinnverwendungsbeschlusses vom …2013 schüttete die GmbH am …2013 eine Dividende in Höhe von … € brutto an die Klägerin zu 1. aus. Hiervon zählt nach Abzug des Anteils, für den Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als verwendet gelten, ein Betrag in Höhe von … € zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die GmbH behielt hierauf Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und damit insgesamt … € (Kapitalertragsteuer in Höhe von … € zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von … €) ein und führte diese an das Finanzamt Y ab.

3

Mit Schreiben vom 14.03.2014 beantragte die Klägerin zu 1. formlos die vollständige Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von … € und reichte mit Schreiben vom 21.05.2014 unter anderem ein ausgefülltes Antragsformular „Antrag auf Erstattung der deutschen Abzugsteuern von Kapitalerträgen“ ein, wobei sie als Erstattungsberechtigten „… Corp. (S-Corporation) für ihre Gesellschafter“ eingetragen hatte. Die Gesellschafter ergaben sich aus dem ebenfalls beigefügten Dokument „Form 6166“ für das Tax Year 2013.

4

Mit Bescheid vom 04.09.2014 setzte der Beklagte und Revisionskläger (Bundeszentralamt für Steuern –BZSt–) den zu erstattenden Betrag gegenüber der Klägerin zu 1. als Erstattungsberechtigte auf … € (Kapitalertragsteuer in Höhe von … € sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von … €) fest. Dies entspricht einer Quellensteuerreduktion auf 15 %. Eine weitergehende Erstattung versagte das BZSt mit der Begründung, dass aufgrund der Geltung des § 50d Abs. 1 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes in der geänderten Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) –EStG a.F.– die Vergünstigung nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 (BGBl II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) i.d.F. des Protokolls zur Änderung des am 29.08.1989 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (Änderungsprotokoll) vom 01.06.2006 (BGBl II 2006, 1186, BStBl I 2008, 767) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 04.06.2008 (BGBl II 2008, 612, BStBl I 2008, 784) –DBA-USA 1989/2008– nicht beansprucht werden könne. Die Reststeuer betrage 15 %, da auf die Abkommensberechtigung der Gesellschafter der Klägerin zu 1. abgestellt werden müsse.

5

Mit Schreiben vom 11.09.2014 legte die Klägerin zu 1. Einspruch gegen den Bescheid des BZSt vom 04.09.2014 ein. Das BZSt erließ keine Einspruchsentscheidung, sondern wies zuletzt im Jahr 2018 darauf hin, dass die Auslegung des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. noch im Bundesministerium der Finanzen (BMF) diskutiert werde. Zudem sei der ursprüngliche Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer vom 21.05.2014 unter dem Titel „… Corp. (S-Corporation für ihre Gesellschafter)“ eingereicht worden, während der angefochtene Bescheid an die Klägerin zu 1. ohne Bezugnahme auf die Anteilseigner gerichtet worden sei und deshalb aufgehoben und an die Gesellschaft als Empfänger für ihre Gesellschafter erneut bekanntgegeben werden müsse.

6

Nachdem die Klägerin zu 1. entgegnet hatte, dass es möglich sei, den gestellten Antrag als Antrag der Klägerin zu 1. auszulegen, erhob diese am 20.03.2019 Untätigkeitsklage beim Finanzgericht (FG) Köln. Diese nahm sie zurück, nachdem das BZSt am 21.04.2020 unter Hinweis auf die von ihm zuvor angekündigte verbösernde Einspruchsentscheidung den Bescheid vom 04.09.2014 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO) aufgehoben und gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin zu 1. einen zusammengefassten Bescheid über die Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugsteuern vom Kapitalertrag vom 21.04.2020 erlassen hatte.

7

Nach erfolglosem Einspruch gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Kläger zu 2. bis 17. als auch die Klägerin zu 1. Klagen auf Erstattung der vollständigen Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag, die durch das FG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Mit Urteil vom 16.11.2022 – 2 K 750/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2023, 658) gab das FG der Klage der Kläger zu 2. bis 17. statt, während es die Klage der Klägerin zu 1. als unbegründet abwies.

8

Dagegen richtet sich die Revision des BZSt, die es auf die Verletzung von Bundesrecht stützt. Die ursprünglich von der Klägerin zu 1. ebenfalls eingelegte Revision hat diese am 26.02.2026 zurückgenommen.

9

Das BZSt beantragt, das Urteil des FG Köln vom 16.11.2022 – 2 K 750/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit es unter Änderung des zusammengefassten Freistellungsbescheids vom 21.04.2020 betreffend die Kläger zu 2. bis 17. und Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 14.04.2021 gegenüber den Klägern zu 2. bis 17. den Beklagten verpflichtet hat, den zusammengefassten Freistellungsbescheid bezüglich weiterer Abzugsteuern in Höhe von insgesamt … € –und damit in vollständiger Höhe von … € (Kapitalertragsteuer in Höhe von … € zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von … €)– zu erlassen und den Betrag an die Kläger zu 2. bis 17. zu erstatten.

10

Die Kläger zu 2. bis 17. beantragen, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision des BZSt ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägern zu 2. bis 17. ein vollständiger Erstattungsanspruch in Höhe von … € (Kapitalertragsteuer in Höhe von … € zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von … €) –und damit gegenüber der Festsetzung des BZSt eine Erstattung von zusätzlich … €– zusteht, da sie nach § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. verfahrensrechtlich befugt sind, den originär bei der Klägerin zu 1. entstandenen Erstattungsanspruch geltend zu machen.

12

1. Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer ungeachtet des Abkommens anzuwenden (§ 50d Abs. 1 Satz 1 EStG a.F.). Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer (§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.). Die Erstattung erfolgt nach § 50d Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge. Ist der Gläubiger der Kapitalerträge eine Person, der die Kapitalerträge nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht gemäß § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag aufgrund eines DBA nur der Person zu, der die Kapitalerträge nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden. Art. 29 Abs.  1 DBA-USA 1989/2008 erlaubt dem Quellenstaat, seine Abzugsteuern (Quellensteuern) entsprechend seinem innerstaatlichen Recht ohne Rücksicht auf die Vorschriften des Abkommens zu erheben. Gleichzeitig wird der Quellenstaat gemäß Art. 29 Abs.  2 DBA-USA 1989/2008 verpflichtet, die im Abzugsweg erhobene Steuer auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird. Verfahrensrechtliche Grundlage der Steuererstattung ist der Freistellungsbescheid im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO, in dem über die Höhe des unbesteuert bleibenden Teils der Vergütung –und damit zugleich des Erstattungsanspruchs– entschieden wird (vgl. Senatsurteil vom 11.10.2000 –  I R 34/99, BFHE 193, 336, BStBl II 2001, 291).

13

2. Das FG ist ausgehend von seinen den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen zutreffend davon ausgegangen, dass in der Person der Klägerin zu 1. die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gemäß Art. 29 Abs.  2 DBA-USA 1989/2008 und § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG dem Grunde nach gegeben waren.

14

a) Ein derartiger Erstattungsanspruch setzt zunächst voraus, dass steuerpflichtige Einkünfte vorliegen (Senatsurteil vom 10.11.2021 –  I R 27/19, BFH/NV 2022, 708). Es steht insoweit zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass die nicht in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ansässige Klägerin zu 1. in Form der im Abzugsjahr vollzogenen Ausschüttung der GmbH beschränkt steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. erzielt hat, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG a.F. i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG der Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen. Die Kapitalertragsteuer ist –wie im Streitfall auch erfolgt– vom inländischen Ausschüttenden bei der zuständigen Finanzbehörde anzumelden und abzuführen (§ 44 Abs. 1 EStG a.F.).

15

b) Die Klägerin zu 1. erfüllt mit dem FG auch die sich aus Art. 29 Abs.  2 DBA-USA 1989/2008 und § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG ergebenden Voraussetzungen für eine vollständige Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags; es gelangt zu ihren Gunsten –trotz ihrer Qualifikation als sogenannte hybride Gesellschaft in Form einer S-Corporation– Art. 10 Abs.  3 DBA-USA 1989/2008 zur Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2013 –  I R 48/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367).

16

aa) Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 können Dividenden auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die Dividenden von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person als Nutzungsberechtigtem bezogen werden, 5 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, der unmittelbar über mindestens 10 % der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehören. In allen anderen Fällen ist nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst.  b DBA-USA 1989/2008 das Besteuerungsrecht dieses Staats (Quellenstaat) auf 15 % des Bruttobetrags der Dividenden begrenzt. Gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 werden ungeachtet von Art. 10 Abs.  2 DBA-USA 1989/2008 Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, gänzlich nicht besteuert, wenn der Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Dividendenanspruchs seit einem Zeitraum von zwölf Monaten unmittelbar Anteile in Höhe von mindestens 80 % der Stimmrechte an der die Dividenden auszahlenden Gesellschaft hält und die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und bb DBA-USA 1989/2008 erfüllt, vorausgesetzt, die Gesellschaft erfüllt hinsichtlich der Dividenden die Voraussetzungen des Art. 28 Abs.  4 DBA-USA 1989/2008.

17

bb) Die Klägerin zu 1. ist zwar keine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz  1 DBA-USA 1989/2008, weil sie nach dem Recht dieses Staats dort weder aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes der Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Als „S-Corporation“ erfüllt sie diese Ansässigkeitsmerkmale in den USA nicht, weil sie nach US-amerikanischem Recht nicht selbst der amerikanischen Ertragsbesteuerung unterliegt. Der Besteuerung unterliegen dort nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG vielmehr ihre Gesellschafter, die Kläger zu 2. bis 17. Die fehlende Ansässigkeit wird nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 26.06.2013 –  I R 48/12 (BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367), an denen der Senat festhält, allerdings durch Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 substituiert.

18

cc) Gemäß Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 gelten Einkünfte oder Gewinne, welche von einer oder über eine Person erzielt werden, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten als solche nicht steuerpflichtig ist, als von einer in einem Staat ansässigen Person erzielt, soweit sie im Sinne der Steuergesetze dieses Staats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person gelten. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind bei einer S-Corporation erfüllt (Senatsurteil vom 26.06.2013 –  I R 48/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367). Die an die S-Corporation geleisteten Dividendenzahlungen der inländischen Tochtergesellschaft sind zwar nach dem Recht der USA dort nicht steuerpflichtig, sie werden aber fiktiv als solche angesehen, die insoweit von einer in den USA ansässigen Person erzielt werden, als sie im Ergebnis in den USA ansässigen Personen als Einkünfte oder Gewinne zugerechnet werden. Derartige in den USA ansässige Personen sind die Gesellschafter der Klägerin zu 1., also die Kläger zu 2. bis 17.

19

dd) Durch die Fiktion der abkommensrechtlichen Zuordnung der Einkünfte oder Gewinne nach Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 wird gewährleistet, dass diese Personen mit den betreffenden Einkünften oder Gewinnen in den Abkommensschutz einbezogen werden. Gleichzeitig bewirkt die Norm nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut, dass die Einkünfte oder Gewinne als „von einer in den USA ansässigen Person“ erzielt anzusehen sind. Auch das Zurechnungssubjekt und dessen Ansässigkeit werden also abweichend von den Voraussetzungen des Art. 4 Abs.  1 DBA-USA 1989/2008 im Sinne einer einkünftebezogenen Ansässigkeitsfiktion von der Fiktion erfasst (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2013 –  I R 48/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367). Soweit das BZSt dagegen einwendet, Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 müsse zu einer Qualifikationsverkettung führen, da die Gewährung des Schachtelprivilegs gemäß Art. 10 Abs.  3 DBA-USA 1989/2008 ein unangemessener oder –nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung– sogar missbräuchlicher Abkommensvorteil sei, den Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 vermeiden wolle, kommt dies im Abkommenswortlaut gerade nicht zum Ausdruck (dagegen auch Wassermeyer/Linn, DBA USA Art. 1 Rz 49) und ist es insoweit unerheblich, dass sich die Gewährung des Schachtelprivilegs für hybride Gesellschaften aus Sicht des BZSt nicht aus den einschlägigen Empfehlungen des OECD-Partnership-Report ergibt. Soweit nach Angabe des BZSt in der Denkschrift zum Änderungsprotokoll zum DBA-USA vom 01.06.2006 die Bestimmung des Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 den Empfehlungen des OECD-Partnership-Report entsprechen soll, lässt sich aus einer solchen pauschalen Äußerung –die sich zudem im Änderungsprotokoll selbst nicht widerspiegelt– für die Anwendung der Vorschrift auf den konkreten Fall der S-Corporation nichts gewinnen. Ebenfalls ohne Relevanz für die Auslegung des DBA-USA 1989/2008 sind die vom BZSt in der mündlichen Verhandlung benannten Regelungen in dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 12.11.2015 (BGBl II 2016, 1116, BStBl I 2017, 122) und Verlautbarungen hierzu (vgl. Senatsurteil vom 19.11.2025 –  I R 6/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

20

c) Die Klägerin zu 1. hat die in Rede stehenden Dividenden auch als nutzungsberechtigte Gesellschaft im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a DBA-USA 1989/2008 erzielt, weil für die Auslegung des abkommensrechtlichen Begriffs des Nutzungsberechtigten allein das nationale Recht des Quellenstaats, hier also Deutschlands, maßgebend ist. Art. 3 Abs.  2 DBA-USA 1989/2008 verweist insoweit für den hier gegebenen Fall, dass eine Definition im Abkommen fehlt und auch kein vorrangiger Abkommenszusammenhang gegeben ist, auf das nationale Recht des jeweiligen Anwenderstaats (Senatsurteile vom 20.08.2008 –  I R 39/07, BFHE 222, 509, BStBl II 2009, 234; vom 26.06.2013 –  I R 48/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367). Der Senat hat dabei ausdrücklich klargestellt, dass sowohl der Sinn und Zweck von Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 als auch die systematische Stellung der Norm die Unabhängigkeit dieser Regelung im Hinblick auf die Bestimmung der nutzungsberechtigten Gesellschaft gemäß Art. 10 Abs.  3 DBA-USA 1989/2008 stützt. Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 legt insoweit gerade nicht fest, welcher Person die Einkünfte konkret zuzurechnen sind, und ordnet auch keine sogenannte Qualifikationsverkettung an, welche den Quellenstaat an die steuerliche Qualifizierung des Rechtsträgers im Ansässigkeitsstaat binden könnte. Für einen derartig weitgehenden Regelungsgehalt gibt wiederum der Wortlaut der Abkommensregelung nichts her (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2013 –  I R 48/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367).

21

d) Nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligter erfüllt die Klägerin zu 1. schließlich auch die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und bb DBA-USA 1989/2008 sowie die Anforderungen des Active-Business-Tests gemäß Art. 28 Abs.  4 DBA-USA 1989/2008. Der Senat sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab.

22

3. An dem vorstehenden Ergebnis ändert auch § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. nichts.

23

a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz eingeführten und erstmals auf Zahlungen, die –wie auch die streitbefangene Ausschüttung vom 11.12.2013– nach dem 30.06.2013 erfolgt sind, anzuwendenden (§ 52 Abs. 59a Satz 7 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG) § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. sind erfüllt, denn Gläubigerin der hier streitigen Kapitalerträge ist die Klägerin zu 1., und diese Kapitalerträge werden nach US-amerikanischem Steuerrecht den Klägern zu 2. bis 17. zugerechnet.

24

b) Als Rechtsfolge ordnet § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. an, dass der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag aufgrund eines DBA nur der Person zusteht, der die Kapitalerträge nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden. Es ist dabei umstritten, ob dieser Rechtsfolgenausspruch –so wie es auch das FG vertritt– im Sinne einer „verfahrensrechtlichen Wirkung“ die Person bestimmt, die den abkommensrechtlich entstandenen Anspruch tatsächlich geltend machen kann (so etwa Viebrock/Loose/Oskamp, Die Unternehmensbesteuerung –Ubg– 2013, 765, 767; Loose/Oskamp, Ubg 2014, 630, 633; Jacob/Klein, Internationales Steuerrecht –IStR– 2014, 121, 129; Häck/Spierts, IStR 2014, 58, 63; Hagemann/Kahlenberg, Betriebs-Berater –BB– 2014, 1623, 1630; Kudert/Hagemann/Kahlenberg, Internationale Wirtschaftsbriefe 2014, 892, 893; Hagemann/Kahlenberg, BB 2014, 1623, 1630 sowie IStR 2016, 834, 835 f. und IStR 2020, 17, 23; Kopec/Rothe, IStR 2015, 372, 375 ff.; Scheuch/Schiefer, Ubg 2016, 263, 270; Kempf/Loose/Oskamp, IStR 2017, 735, 739; Korff/Rüsch, Internationale Steuer-Rundschau –ISR– 2023, 164, 166; Helde, EFG 2023, 663, 664; Baltes, IStR 2024, 937, 940; Pignot/Paar, Recht der Finanzinstrumente –RdF– 2024, 32, 34; Schmidt/Loschelder, EStG, 44. Aufl., § 50d Rz 69; Brandis/Heuermann/Wagner, § 50d EStG Rz 179 ff.; Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 50d Rz 51d; offengelassen bei Hagena in Herrmann/Heuer/Raupach, § 50d EStG Rz 146b und ISR 2014, 83, 85; Linn/Pignot in Haase, AStG/DBA, 4. Aufl., Art. 4 MA Rz 58; Dremel/Licht in Schönfeld/Ditz, DBA, 3. Aufl., Art. 1 OECD-MA Rz 63) oder einen materiell-rechtlichen „Nutzungsberechtigtenwechsel“ auslöst (so etwa BMF-Schreiben vom 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258, Tz. 2.1.2, Bsp. 1; Jochum, IStR 2014, 1, 4; Sternberg in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 50d Rz H 3; Frotscher in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 105 und in Frotscher/Geurts, EStG, § 50d Rz 288). Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an.

25

aa) Bereits der Wortlaut des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. spricht dafür, dass durch die Norm das Recht auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs verlagert wird. Wenn es dort heißt, dass „der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag … nur der Person zu[steht], der die Kapitalerträge … nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats … zugerechnet werden“, setzt dies mit dem FG einen bereits entstandenen Anspruch voraus (Loose/Oskamp, Ubg 2014, 630, 633; Kopec/Rothe, IStR 2015, 372, 375 f.; Kempf/Loose/Oskamp, IStR 2017, 735, 739; Baltes, IStR 2024, 937, 940; Pignot/Paar, RdF 2024, 32, 34). Wer als „Nutzungsberechtigter“ beziehungsweise als Einkünfteerzieler gelten soll, wird demgegenüber nicht ausgeführt.

26

bb) Für diese Auslegung spricht auch die systematische Stellung der Norm im Gesetz (vgl. Loose/Oskamp, Ubg 2014, 630, 633; Kopec/Rothe, IStR 2015, 372, 376; Kempf/Loose/Oskamp, IStR 2017, 735, 739; Pignot/Paar, RdF 2024, 32, 34), denn in Absatz 1 des § 50d EStG a.F. wird insgesamt das Verfahren für den Steuerabzug und die Steuererstattung geregelt. Für den Erstattungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach haben die dortigen Regelungen keine Bedeutung, sondern wird das Bestehen eines abkommensrechtlichen Erstattungsanspruchs vorausgesetzt. Soweit § 50d Abs. 3 EStG a.F. materiell-rechtliche Anordnungen enthält, steht das der vorgenannten Annahme nicht entgegen, denn es handelt sich insoweit um einen anderen Normabsatz.

27

cc) Für die vorgenannte Auslegung sprechen auch die Gesetzesmaterialien (vgl. Kopec/Rothe, IStR 2015, 372, 376; Kahlenberg, IStR 2016, 834, 835; Baltes, IStR 2024, 937, 940), denn in der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, „der nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG bestehende Anspruch … auf Entlastung“ gehe „für Zwecke seiner Geltendmachung“ über (vgl. BTDrucks 17/13033, S. 72). Dass der Gesetzgeber eine darüber hinausgehende materiell-rechtliche Wirkung hätte anordnen wollen, lässt sich der Begründung hingegen nicht entnehmen. Dies würde gerade voraussetzen, dass der Regelung des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. abkommensüberschreibende Wirkung zukommt, was weder aus dem Normwortlaut noch aus der Gesetzesbegründung erkennbar ist (vgl. Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 50d Rz 51d; auch Hagemann/Kahlenberg, BB 2014, 1623, 1630). Dem steht nach der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats zur Auslegung des Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 (Senatsurteil vom 26.06.2013 –  I R 48/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367) auch nicht entgegen, dass die Klägerin zu 1. aufgrund der Besonderheiten des US-amerikanischen Steuerrechts dort nicht der Körperschaftsteuer unterliegt. § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. kann im Übrigen schon deshalb nicht als „Nichtanwendungsgesetz“ gegen das vorgenannte Senatsurteil verstanden werden, weil dieses erst am 30.10.2013 veröffentlicht wurde, während das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz bereits am 06.06.2013 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden ist (BRDrucks 477/13). Nicht mehr als eine bloße Meinungsäußerung eines an einer späteren Gesetzgebung beteiligten Organs ist schließlich die vom BZSt in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene, im Regierungsentwurf zu einem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz vom 22.01.2021 (BRDrucks 50/21, S. 50) enthaltene Bemerkung, dass es sich unter anderem bei § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. um eine Bestimmung „zur materiellen Anwendung von DBA“ handele, die (als neuer Abs. 11a) in § 50d EStG verbleibe und nicht in den neu formulierten § 50c EStG überführt werde. Zur Ermittlung der Vorstellungen des Gesetzgebers des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes ist diese Bemerkung nicht tauglich.

28

dd) Soweit der Gesetzgeber mit § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. das Leerlaufen von Erstattungsansprüchen infolge von Qualifikationskonflikten bei hybriden Gesellschaftsformen verhindern wollte, besteht eine solche Gefahr in Fällen von S-Corporations gerade wegen der anwenderstaatsorientierten Betrachtungsweise im Senatsurteil vom 26.06.2013 –  I R 48/12 (BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367) nicht (Kopec/Rothe, IStR 2015, 372, 377 f.; Kahlenberg, IStR 2016, 834, 835 f.). Die Gesetzesbegründung befasst sich vielmehr nur mit der „umgekehrten“ Konstellation, in der durch den Übergang des Anspruchs der Gesellschafter auf die hybride Gesellschaft das sogenannte Leerlaufen verhindert wird. Dort wird ausdrücklich auf die Grundsätze in Nr. 5 zu Art. 1 des OECD-Musterkommentars verwiesen, die den Fall einer steuerlich als transparent behandelten Personengesellschaft betreffen. § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. zielt insoweit darauf ab, möglichen Doppelerstattungen vorzubeugen, zieht aber keine innerstaatliche oder abkommensrechtliche Zurechnungsverschiebung nach sich. Dass sich die Norm ausweislich der Gesetzesbegründung an den OECD-Musterkommentar und die dort angeordnete materielle Qualifikationsverknüpfung hat anlehnen wollen, widerstreitet dem nicht, weil die beschriebenen normativen Zusammenhänge das Gegenteil belegen und ein etwaiger entgegenstehender Regelungswille keinen zulänglichen Niederschlag im Wortlaut gefunden hat (vgl. Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 50d Rz 51d, m.w.N.). Allein aus der Tatsache, dass § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. bezogen auf S-Corporations und ihre Gesellschafter als missglückt angesehen wird, folgt noch nicht, dass die Norm teleologisch zu reduzieren wäre (so aber Port in Mössner/Lampert u.a., Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 6. Aufl., Rz 10.46), denn es fehlen mit dem FG Anhaltspunkte dafür, dass das Ergebnis vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein könnte.

29

ee) Soweit teilweise vertreten wird, Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 führe zum Ausschluss von § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. (vgl. etwa Jacob/Klein, IStR 2014, 121, 129; Frotscher in Frotscher/Geurts, EStG, § 50d Rz 278; s. auch Hagena in Herrmann/Heuer/Raupach, § 50d EStG Rz 146b sowie ISR 2014, 83, 85), ist dem nicht zu folgen. Beide Regelungen dienen zwar der Auflösung internationaler Qualifikationskonflikte bei hybriden Gesellschaftsformen, allerdings setzt § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. einen bereits bestehenden abkommensrechtlichen Erstattungsanspruch voraus, der sodann wegen der rein „verfahrensrechtlichen Wirkung“ der Norm lediglich von einer anderen Person als Erstattungsberechtigter geltend zu machen ist (Kopec/Rothe, IStR 2015, 372, 379; Baltes, IStR 2024, 937, 941). Dass § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. von Art. 1 Abs.  7 DBA-USA 1989/2008 verdrängt würde, folgt weder aus den genannten Normen noch sonstigen Abkommensvorschriften.

30

4. Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das FG den am 22.05.2014 beim BZSt eingegangenen Antrag als wirksamen Erstattungsantrag der Klägerin zu 1. für ihre Gesellschafter verstanden hat. Das FG weist hierzu darauf hin, dass sich –unabhängig davon, dass die Kläger zu 2. bis 17. zeitnah bestätigt haben, dass der Anspruch durch sie beziehungsweise in ihrem Interesse geltend gemacht werden sollte– aus der Formulierung des Antrags „für ihre Gesellschafter“ eine solche Auslegung ergebe. Die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet den Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, das heißt –wie auch im Streitfall– jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.09.2023 –  VI R 27/21, BFHE 282, 268, BStBl II 2024, 38; vom 17.06.2025 –  VI R 15/23, BStBl II 2025, 965).

31

5. Soweit das BZSt zuletzt –allerdings ohne jeden Nachweis– den auf „neuere rechtliche Erkenntnisse“ gestützten Verdacht vorgetragen hat, die GmbH könne infolge des sogenannten Check-the-box-Verfahrens aus US-amerikanischer Sicht eine disregarded entity sein, ist derartiges vom FG nicht festgestellt worden. Soweit das BZSt hiermit die Verfahrensrüge erheben wollte, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verstoßen, kann diese Rüge keinen Erfolg haben. Diese Rüge ist bereits wegen ihrer nicht fristgerechten Erhebung unzulässig. Das Revisionsgericht darf grundsätzlich nur solche Verfahrensrügen berücksichtigen, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO genügenden Weise angebracht werden (z.B. BFH-Urteil vom 22.02.2012 –  X R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511). Hieran fehlt es.

III.

32

Da die Klägerin zu 1. ihre Revision zurückgenommen hat, bewirkt dies den Verlust des eingelegten Rechtsmittels (§ 125 Abs. 2 FGO).

IV.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 und § 136 Abs. 2 FGO, wobei das Datum der Revisionsrücknahme der Klägerin zu 1. zu berücksichtigen ist.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Änderungen im Steuerberatungs- und Steuerrecht erörtert

Der Bundestag hat am 21.05.2026 in 1. Lesung den Gesetzentwurf zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (BT-Drs. 21/6002) debattiert. Im Anschluss wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.05.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 21. Mai 2026, erstmals den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (21/6002) debattiert. Im Anschluss an die 20-minütige erste Lesung wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Finanzausschuss.

Der Gesetzentwurf gleicht einem früheren Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/4550), den der Bundestag am 24. April beschlossen hatte, der aber am 13. Mai im Bundesrat gestoppt wurde. Der nun eingebrachte Gesetzentwurf enthält nicht mehr die ursprünglich vorgesehene steuerfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten bezahlen können.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bundestag beschließt Senkung der Luftverkehrsteuer

Der Bundestag hat am 21.05.2026 in 2./3. Lesung die Rücknahme der zum 01.05.2024 auf Betreiben der Ampelkoalition vorgenommene Erhöhung der Luftverkehrsteuer beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.05.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 21. Mai 2026, nach 20-minütiger Aussprache die Rücknahme der zum 1. Mai 2024 auf Betreiben der Ampelkoalition vorgenommene Erhöhung der Luftverkehrsteuer beschlossenZu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes (21/5688, 21/6024) hatte der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung (21/6069) abgegeben, nachdem er den Gesetzentwurf am 20. Mai ohne Änderungen angenommen hatte. Vom Haushaltsausschuss lag ein Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/6070) vor.

Für den unveränderten Regierungsentwurf stimmten CDU/CSU, AfD und SPD, dagegen votierten Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen lehnte der Bundestag zwei Entschließungsanträge der AfD-Fraktion (21/6071, 21/6072) zu dem Gesetz ab. Darin wurden unter anderem steuerpolitische Maßnahmen fordert, um die aus ihrer Sicht gefährdete Wettbewerbsfähigkeit deutscher Flughäfen zu sichern.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sei als Maßnahme zur steuerlichen Entlastung von Luftverkehrsunternehmen unter Finanzierungsvorbehalt vereinbart, die zum 1. Mai 2024 vorgenommene Erhöhung der Steuersätze des Luftverkehrsteuergesetzes zurücknehmen zu wollen, heißt es in dem Entwurf. Dies werde durch die Absenkung der gesetzlichen Steuersätze des Luftverkehrsteuergesetzes zum 1. Juli 2026 „auf das Niveau der gesetzlichen Luftverkehrsteuersätze vor dem 1. Mai 2024“ umgesetzt.

Im Einzelnen sinkt die Steuer pro Fluggast bei Flügen in Länder der Gruppe eins (Kurzstreckenflüge innerhalb Europas sowie angrenzende Regionen in Nordafrika und Westasien) von 15,53 auf 13,03 Euro, in Länder der Gruppe zwei (Mittelstreckenflüge in Länder des Nahen und Mittleren Ostens, nach West- und Zentralafrika sowie nach Zentralasien) von 39,34 auf 33,01 Euro und bei Langstreckenflügen in alle anderen Länder von 70,83 auf 59,43 Euro. Die Ländergruppen finden sich als Anlage 1 und 2 im Luftverkehrsteuergesetz. Die Bundesregierung rechnet für 2027 mit Steuermindereinnahmen von 330 Millionen Euro. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Umsatzsteuerbefreiung für ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG

Zur Frage, wann ästhetische Operationen (sog. Schönheitsoperationen) und ästhetische Behandlungen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen sein können, hat der BFH neue Feststellungen getroffen. Daher ändert das BMF den UStAE (Az. III C 3 – S 7170/00085/004/035).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7170/00085/004/035 vom 21.05.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Rechtsprechung

Zur Frage, wann ästhetische Operationen (sog. Schönheitsoperationen) und ästhetische Behandlungen umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen sein können, hat der BFH in den Urteilen vom 4. Dezember 2014 – V R 16/121 und V R 33/122, folgende Feststellungen getroffen:

  1. Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
  2. Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen erforderlich, das für die richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu verringern. Zugleich hat der Steuerpflichtige im gesteigerten Maß den ihn nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO treffenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. Dies erfordert – in anonymisierter Form – detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung.

Mit Urteil vom 25. September 2024 – XI R 17/21, BStBl II 2025 S. 95, hat der BFH seine Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung ästhetischer Behandlungsleistungen gefestigt und die Feststellungslast des Unternehmers konkretisiert. Der BFH stellt in diesem Urteil insbesondere klar, dass, soweit keine tatsächliche Vermutung für eine medizinisch indizierte Heilbehandlung besteht, das Vorliegen einer Heilbehandlung für jeden einzelnen Patienten, durch von medizinischem Fachpersonal zu treffende Feststellungen, zu dokumentieren und nachzuweisen ist.

Die sachlichen Voraussetzungen sind durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die Angaben insbesondere dazu enthalten soll, auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt wurde, wie die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) lautet, welchen Schweregrad die Erkrankung aufweist und welche (entstellenden oder psychischen) Folgen sich aus ihr ergeben. Diese Feststellung einer entstellenden Wirkung oder einer psychischen Erkrankung hat dabei typischerweise nicht durch einen Chirurgen, sondern durch einen dafür zuständigen Facharzt zu erfolgen.

Eingriffe ästhetischer Natur sind nach dem Urteil des BFH vom 19. März 2015 – V R 60/14, BStBl II S. 946, auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die medizinische Maßnahme dazu dient, die negativen Folgen einer im sachlichen Zusammenhang stehenden vorherigen medizinisch indizierten Behandlung zu beseitigen, z. B. eine Zahnaufhellungsbehandlung, welche ausschließlich eine optische Veränderung des Zahns zur Folge hat, im Anschluss an eine Wurzelkanalbehandlung, die eine Verdunklung des Zahns zur Folge hatte.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. April 2026 – III C 2 – S 7279-a/00004/004/023 (COO.7005.100.2.14739663), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird geändert. (…)

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Umsätze anzuwenden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Vergütung für die Fortführung des Geschäftsführeramts beim Verkauf von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft – Abgrenzung zwischen Veräußerungspreis und Arbeitslohn

Ob ein anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gezahlter (Teil-)Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den veräußernden Gesellschafter den Einkünften aus § 17 EStG oder denjenigen aus § 19 EStG zuzuordnen ist, bestimmt sich danach, zu welcher Einkunftsart der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht. So der BFH (Az. IX R 1/25).

BFH, Urteil IX R 1/25 vom 03.03.2026

Leitsatz

  1. Ob ein anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gezahlter (Teil-)Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den veräußernden Gesellschafter den Einkünften aus § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder denjenigen aus § 19 EStG zuzuordnen ist, bestimmt sich danach, zu welcher Einkunftsart der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht.
  2. Entscheidend ist hierbei, ob der im Kaufvertrag zusätzlich vereinbarten Leistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich bei dem hierfür gezahlten Betrag um einen unselbstständigen Teil des Veräußerungspreises im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG (Anschluss an Senatsurteil vom 20.07.2018 – IX R 31/17, Rz. 13).
  3. Die Qualität und Stabilität des Managements ist in der Regel ein den Wert der Kapitalgesellschaft beeinflussender Faktor und damit ein unselbstständiger Kalkulationsfaktor für die Bildung des Kaufpreises für die Beteiligung.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 04.12.2024 – 12 K 1271/23 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob ein Teil eines anlässlich der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gezahlten Kaufpreises den Einkünften gemäß § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzuordnen ist.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 2020 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

3

Der Kläger war zu 50 % an der … GmbH (X GmbH) beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Er bezog ein jährliches Geschäftsführergehalt von 180.000 € zuzüglich Weihnachtsgeld von 8.000 € und Tantieme. Die übrigen Geschäftsanteile hielt Herr … (B), der ebenfalls Geschäftsführer der Gesellschaft war.

4

Im Streitjahr veräußerten der Kläger und B ihre Anteile an der X GmbH an die … (Y GmbH). Der Kaufpreis von 4,5 Mio. € entfiel zur Hälfte auf die Beteiligung des Klägers.

5

Bestandteil des Kaufpreises war ein Betrag von 1,25 Mio. €, den der Kläger und B –jeweils zur Hälfte (= 625.000 €)– für die Fortsetzung der Geschäftsführung der X GmbH über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach dem Anteilskauf erhielten. Diese Zahlung stand unter dem Vorbehalt anteiliger Erstattung bei vorzeitiger Beendigung der Geschäftsführertätigkeit. Zur Besicherung eines Erstattungsanspruchs hatten der Kläger und B jeweils eine Bankbürgschaft zu stellen.

6

Das im Zuge des Anteilskaufvertrags neu vereinbarte Geschäftsführergehalt des Klägers betrug jährlich 140.000 € zuzüglich Tantieme und eines monatlichen Altersversorgungszuschusses von 240 €.

7

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erfasste der Kläger für die Veräußerung der Geschäftsanteile einen nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 17 EStG steuerpflichtigen Gewinn von 1.005.852 €. Dieser Gewinn beinhaltete die für die Fortführung der Geschäftsführung gezahlten 625.000 €. Die für die Bürgschaftsgestellung insgesamt anfallenden Avalprovisionen zog der Kläger als Veräußerungskosten ab (18.767 €). Die erklärten Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit betrugen 235.729 €.

8

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) ordnete die Zahlung der 625.000 € den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu. Die Avalprovision berücksichtigte das FA nur im Umfang der im Streitjahr tatsächlich geleisteten Zahlungen (3.143 €) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies hatte zur Folge, dass das FA im Einkommensteuerbescheid für das 2020 vom 21.10.2022 die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit auf 857.586 € erhöhte und gegenläufig den steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG auf 642.112 € herabsetzte.

9

Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 27.06.2023).

10

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 567 veröffentlichtem Urteil vom 04.12.2024 – 12 K 1271/23 ab.

11

Mit ihrer Revision rügen die Kläger zum einen die Verletzung von Bundesrecht. Die Y GmbH habe als Dritte ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Zahlung der 625.000 € gehabt; bereits dies schließe die Annahme von Arbeitslohn aus. Die Vorinstanz habe zudem rechtsfehlerhaft nicht das „subjektiv Gewollte“ der Vertragsbeteiligten einbezogen und hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Zahlung von 625.000 € sei Gegenleistung gewesen für ein „Wirtschaftsgut“ bestehend aus dem Spezialwissen der Mitarbeitenden und der Möglichkeit, das Geschäft mit einem lebendigen Betrieb fortzuführen. Die Erstattungspflicht habe die Wirkung einer Vertragsstrafe bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Gehalt des Klägers sei bei einer Einordnung als Arbeitslohn utopisch hoch. Zum anderen rügen die Kläger Verfahrensfehler.

12

Die Kläger beantragen (sinngemäß), das Urteil des FG Köln vom 04.12.2024 – 12 K 1271/23 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 21.10.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.06.2023 dahingehend zu ändern, dass Einkünfte des Klägers gemäß § 17 EStG von 1.005.852 € und Einkünfte des Klägers gemäß § 19 EStG von 234.729 € berücksichtigt werden.

13

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Das FA ist der Auffassung, das FG habe den finalen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zahlung von 625.000 € in seiner Gesamtwürdigung zutreffend festgestellt. Selbst wenn diese Zahlung der Werterhaltung der Beteiligung hätte dienen sollen, sei dies durch die operative Tätigkeit des Klägers und des B gewährleistet worden. Maßgeblich für die Einkünftequalifikation sei nicht das Motiv des Zahlenden, sondern die objektive Verknüpfung der Zahlung mit einer Dienstleistung. Entgegen des Vorbringens der Kläger könne auch bei einem eigenwirtschaftlichen Interesse der Y GmbH Arbeitslohn anzunehmen sein. Das FG habe sich in seiner Gesamtwürdigung auch ausreichend mit dem Willen der Vertragsbeteiligten auseinandergesetzt. Zudem habe das FG die Höhe des Gehalts des Klägers hinreichend berücksichtigt, indem es festgestellt habe, dass sich die Geschäftsführertätigkeit nach der Veräußerung „erheblich verändert“ habe.

II.

15

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

16

Das FG hat ohne ausreichende Tatsachenfeststellungen entschieden, dass der von der Y GmbH an den Kläger gezahlte Betrag von 625.000 € den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen ist (dazu unter 1. und 2.). Gleiches gilt für die Zuweisung der vom Kläger gezahlten Avalprovisionen zu den Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (dazu unter 3.). Beide Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Deren Feststellungen genügen für eine abschließende Entscheidung im Revisionsverfahren nicht (dazu unter 4.).

17

1. a) Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen gewährt wird (statt vieler Senatsurteil vom 04.10.2016 –  IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rz 20 f.).

18

Arbeitslohn können auch Zuwendungen eines Dritten sein, wenn sie Entgelt für eine Leistung sind, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt. Auch hier muss der Zusammenhang zwischen der Leistung des Dritten und dem Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber gewahrt sein. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis sind bei Drittzuwendungen grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als bei Zuwendungen durch den Arbeitgeber (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 16.02.2022 –  VI R 53/18, Rz 20). Eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis besteht, wenn sich die Zuwendung des Dritten für den Arbeitnehmer wirtschaftlich als Frucht seiner Arbeit darstellt (BFH-Urteil vom 23.04.2009 –  VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668, unter II.1.a). Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung nach einer wertenden Betrachtung auf eigenen unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen des Steuerpflichtigen zum Dritten beruht, wobei ein eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten an der Zuwendung der Zuordnung zu den Lohneinkünften für sich allein nicht entgegensteht (BFH-Urteil vom 16.02.2022 –  VI R 53/18, Rz 16, 33).

19

Ob eine Einnahme für den Steuerpflichtigen Ertrag seiner Arbeitskraft ist und damit Arbeitslohncharakter im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hat oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart zuzurechnen ist, ist aufgrund einer alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls einbeziehenden Würdigung zu entscheiden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 04.10.2016 –  IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rz 22). Ausschlaggebend ist nicht das formal Erklärte oder das formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte. Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als Tatsachengericht zu würdigen sind. Auf persönliche Auffassungen und Einschätzungen der an der Zuwendung Beteiligten kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 16.02.2022 –  VI R 53/18, Rz 18).

20

b) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört unter den weiteren Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Dabei ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Veräußerungspreis ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts erlangt. Dazu gehört alles, was er aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (statt vieler Senatsurteil vom 11.04.2017 –  IX R 46/15, Rz 16).

21

Nach Sinn und Zweck des § 17 EStG soll der gesamte Wertzuwachs der Beteiligung steuerlich erfasst werden (BFH-Urteil vom 01.03.2005 –  VIII R 25/02, BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436, unter II.2.e). Bei der Anteilsübertragung begründete Ansprüche für andere Leistungen sind Bestandteil des Veräußerungspreises, wenn sie Element der Gesamtpreisbildung und damit nur unselbständiger Kalkulationsfaktor sind. Ob ein Entgelt für eine im Kaufvertrag zusätzlich vereinbarte Leistung Veräußerungspreis ist oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob der Zusatzleistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich bei dem hierfür gezahlten Betrag um einen unselbständigen Teil des Veräußerungspreises im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG (Senatsurteil vom 20.07.2018 –  IX R 31/17, Rz 13).

22

Letzteres hat der erkennende Senat zum Beispiel für ein in einem Kaufvertrag vereinbartes Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot verneint, da dieses lediglich dazu dient, das Ziel der Veräußerung, dem Erwerber die Gewinnmöglichkeiten zu verschaffen, auf Dauer sicherzustellen. Demnach geht ein solches Verbot regelmäßig in dem erworbenen Geschäftswert auf. Eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung kann nur bestehen, wenn mit dem –gesondert vereinbarten– Entgelt für das Wettbewerbsverbot wirtschaftlich weder ein Geschäftswert des veräußerten Betriebs-/Geschäftsanteils noch der Wert eines immateriellen Wirtschaftsguts vergütet werden soll (Senatsurteil vom 11.03.2003 –  IX R 76/99, BFH/NV 2003, 1161, unter II.2.a aa bb).

23

c) Auch die Frage, zu welcher Einkunftsart der engere –wirtschaftlich vorrangige– Veranlassungszusammenhang besteht, entscheidet sich aufgrund einer der Tatsacheninstanz obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Diese ist revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn die Tatsachenwürdigung nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt (Senatsurteil vom 20.09.2024 –  IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 18, m.w.N.). Eine tatrichterliche Würdigung ist zu beanstanden, wenn wichtige Aspekte fehlen oder entscheidende Gesichtspunkte nicht entsprechend ihrer Bedeutung in die Abwägung eingeflossen sind (BFH-Urteil vom 23.08.2023 –  X R 15/22, Rz 34, m.w.N.).

24

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Würdigung des FG, die Zahlung von 625.000 € den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, rechtsfehlerhaft und bindet den erkennenden Senat nicht.

25

a) Das FG hat zwar dem Grunde nach zutreffend angenommen, dass eine Zuwendung durch die Y GmbH als Dritte zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit hätte führen können. Denn abweichend zur Rechtsansicht der Kläger stünde einer Zuordnung der Zahlung zu den Lohneinkünften nicht schon entgegen, dass die Y GmbH hiermit auch ein eigenwirtschaftliches Interesse verfolgte (vgl. BFH-Urteil vom 16.02.2022 –  VI R 53/18, Rz 33). Frei von Rechtsfehlern ist auch die Wertung des FG, dass es nicht auf die persönliche Auffassung der an der Zuwendung Beteiligten ankommt. Demnach war es entbehrlich, weitere Feststellungen zum „subjektiv Gewollten“ zu treffen. Das wirtschaftlich Gewollte ist anhand der objektiven Tatumstände und nicht durch Feststellung des „subjektiv Gewollten“ zu ergründen.

26

b) Allerdings verletzt die Würdigung der Vorinstanz insoweit Denkgesetze, als sie es für unerheblich hält, dass das Management einer Gesellschaft im Regelfall ein den Wert der Kapitalgesellschaft beeinflussender Faktor ist.

27

aa) Die vom FG hervorgehobene rechtliche und tatsächliche Verknüpfung der Zahlung des Teilbetrags von 625.000 € mit der Fortführung der Geschäftsführertätigkeit ist kein geeigneter Gesichtspunkt für eine Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Für die Frage des vorrangigen Veranlassungszusammenhangs zu den beiden in Betracht zu ziehenden Einkunftsarten ist vielmehr entscheidend, ob die Y GmbH als Käuferin diese Zahlung dem Kläger als Gegenleistung für den in dem übertragenen Geschäftsanteil ruhenden Unternehmenswert der X GmbH oder als Frucht seiner fortzuführenden Arbeit als deren Geschäftsführer gezahlt hat. Hierbei hätte das FG –losgelöst von der Stellung des Klägers als Geschäftsführer der X GmbH– berücksichtigen müssen, dass die Qualität und Stabilität des Managements eines erworbenen Unternehmens für den Käufer im Regelfall ein unselbständiger Kalkulationsfaktor im Rahmen der Gesamtpreisbildung ist und somit regelmäßig in dem erworbenen Geschäftswert aufgeht. Diese Erkenntnis lag bereits deshalb nahe, da der Geschäftsführer der Y GmbH, der Zeuge Herr …, nachvollziehbar bekundet hatte, dass die Y GmbH die Geschäftsanteile ohne weitere Bindung des Klägers und B an das Unternehmen nicht erworben hätte, da andernfalls der beabsichtigte Knowhow-Transfer nicht ermöglicht worden wäre.

28

bb) Um zu bestimmen, was nach den objektiven Umständen von den Vertragsbeteiligten gewollt war, hätte das FG den wirtschaftlichen Gehalt der Zahlung von 625.000 € in den Blick nehmen müssen. Zur Ermittlung, ob das auslösende Moment für diese Zahlung nach den objektiven Umständen –ausnahmsweise– die zu erbringende Arbeitsleistung des Klägers als Geschäftsführer war, hätte das FG erwägen müssen, ob der auf die Beteiligung des Klägers entfallende Kaufpreis von 2,25 Mio. € dem Verkehrswert dieser Beteiligung entsprach. Übersteigt der Kaufpreis diesen Wert, kommt in Betracht, die streitige Zahlung von 625.000 € als Arbeitslohn zu qualifizieren. Geht der Teilbetrag dagegen wirtschaftlich in dem Verkehrswert der Beteiligung auf, dient die Zahlung eher dem Ziel, der Y GmbH als Käuferin –gerade wegen der Beibehaltung des Managements– die Gewinnmöglichkeiten zu verschaffen und auf Dauer sicherzustellen. In diesem Fall ist eine Zuordnung zu den Einkünften gemäß § 17 EStG indiziert, da der vertraglichen Verpflichtung, für den vereinbarten Zeitraum die Geschäftsführertätigkeit fortzuführen, keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung beizumessen gewesen sein dürfte.

29

Darüber hinaus fehlt eine Würdigung des FG, ob die Y GmbH dem Kläger den Betrag von 625.000 € auch dann gezahlt hätte, wenn er nicht selbst, sondern ein nicht kapitalmäßig beteiligter Dritter Geschäftsführer der X GmbH gewesen wäre und dieser sich zur weiteren Mitarbeit verpflichtet hätte oder –andersherum gewertet– die streitige Zuwendung auch erhalten hätte, wenn er nicht zugleich veräußernder Gesellschafter gewesen wäre. Hiergegen spricht, dass sich das Geschäftsführergehalt des Klägers bei einer Einordnung des Teilbetrags als Arbeitslohn von 140.000 € auf 265.000 € (= 140.000 € + 1/5 von 625.000 €) erhöht hätte. Im Vergleich zu dem vor der Anteilsveräußerung gezahlten Gehalt von 180.000 € (ohne Tantieme) führte dies zu einer Gehaltssteigerung um etwa 50 %. Hierfür fehlt es an Feststellungen des FG, aus denen ein schlüssiger Grund für eine derartige Gehaltssteigerung erkennbar wird.

30

c) Rechtsfehlerhaft ist auch die Würdigung des FG, es liege kein das Arbeitsverhältnis überlagernder Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften nach § 17 EStG vor, weil der Anteilskaufvertrag in Bezug auf den Teilbetrag von 625.000 € nicht selbständig und losgelöst von dem Arbeitsverhältnis habe bestehen können.

31

aa) Zwischen dem Kläger und der Y GmbH bestand ein eigenständiges und von der Geschäftsführerstellung des Klägers bei der X GmbH losgelöstes Rechtsverhältnis in Form des Anteilsverkaufs. Es handelte sich um zwei voneinander unabhängige Erwerbsgrundlagen. Der Kläger konnte den Anteilsveräußerungsvertrag (nur deshalb) schließen, weil er Gesellschafter der X GmbH war. Die Anteilsveräußerung resultierte nicht aus der Bestellung des Klägers als Geschäftsführer. Sie hätte auch ohne diese Stellung des Klägers Bestand haben können.

32

bb) Auch die (anteilige) Rückzahlungspflicht des Betrags von 625.000 € im Fall einer vorzeitig durch den Kläger initiierten Beendigung der Geschäftsführertätigkeit rechtfertigt für sich betrachtet nicht die Annahme von Arbeitslohn. Eine solche Vereinbarung kann als Ausdruck der besonderen Wertsicherung beim Kauf einer Beteiligung von einem Gesellschafter-Geschäftsführer verstanden werden. Die Personenidentität von Gesellschafter und Geschäftsführer ermöglicht eine besondere vertragliche Absicherung des erworbenen Unternehmenswerts. Hätte der Kläger den Unternehmenswert durch einen vorzeitigen Entzug eines stabilen Managements geschmälert, trüge die hiermit einhergehende Pflicht zur Rückerstattung den Charakter eines verschuldensabhängigen vertraglichen Schadensersatzanspruchs.

33

3. Aus den vorgenannten Gründen tragen die tatsächlichen Feststellungen des FG auch nicht dessen Würdigung, dass es sich bei den Aufwendungen für die Avalprovision um Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit handelt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Zahlung des Betrags von 625.000 € Arbeitslohn darstellen würde.

34

4. Die Sache ist nicht spruchreif. Der erkennende Senat kann auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, welcher Einkunftsart die Zahlung des Betrags von 625.000 € für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit zuzuordnen ist. Aus diesem Grund geht die Sache an die Vorinstanz zurück, die die hierfür erforderlichen weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen und eine hierauf aufbauende neue Gesamtwürdigung vorzunehmen hat, die den oben genannten Erwägungen Rechnung trägt. Hierfür bedarf es nicht zwingend einer sachverständigen Begutachtung, sondern in einem ersten –gegebenenfalls bereits genügenden– Schritt nachvollziehbaren Beteiligtenvorbringens, welche Kalkulationsgrundlagen von Verkäufer- und Käuferseite bei der Festlegung des Kaufpreises eine Rolle gespielt haben. Von diesem Ergebnis hängt die Beantwortung der Folgefrage ab, bei welcher Einkunftsart und in welcher Höhe die Avalprovisionen abzuziehen sind.

35

5. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind nicht mehr entscheidungserheblich.

36

6. Der Anregung der Kläger, die Sache an einen anderen Spruchkörper des FG zurückzuverweisen, kommt der erkennende Senat nicht nach.

37

Die nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung ermöglichte Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG setzt besondere sachliche Gründe voraus. Allein der Umstand, dass eine vorinstanzliche Entscheidung aufzuheben ist, reicht dazu grundsätzlich nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr im Regelfall, dass ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorinstanz bestehen. Solche Zweifel können insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn die Vorinstanz ihre Entscheidung im Hinblick auf ihre eigene Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit des von ihr gewählten Verfahrens durch Zulassung der Revision in besonderer Weise überprüfbar gemacht hat (BFH-Urteil vom 19.05.2020 –  X R 27/19, Rz 76, m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall. Das FG hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und dies damit begründet, dass die Abgrenzung zwischen den Einkünften aus § 17 und § 19 EStG noch nicht höchstrichterlich geklärt sei.

38

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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