DStV fordert Harmonisierung statt geplanter EU-weiter Flexibilisierung der Mehrwertsteuersätze

Die Pläne der EU-Kommission, die Regelungen der Mehrwertsteuersätze derart zu ändern, dass die Mitgliedstaaten noch mehr Möglichkeiten haben, ermäßigte Steuersätze festzusetzen, hält der DStV für den falschen Weg. Ganz im Gegenteil bedürfe es zur Stärkung des Binnenmarkts einer stärkeren Harmonisierung der Mehrwertsteuersätze.

DStV fordert Harmonisierung statt geplanter EU-weiter Flexibilisierung der Mehrwertsteuersätze

DStV, Pressemitteilung vom 16.02.2017

Ein Mandant kommt zu seinem Steuerberater und möchte wissen, welchen Umsatzsteuersatz er ausweisen muss, wenn er seine Waren in das europäische Ausland verkauft. Nach den Plänen der EU-Kommission wird die Antwort auf diese Frage künftig durchaus anders beantwortet werden müssen als bisher.Die EU-Kommission legte am 18.01.2018 einen „ Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze “ nebst Anhang vor. Die Mitgliedstaaten sollen die Neuerungen zusammen mit der Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems umsetzen. Dieses soll die geltenden Übergangsregelungen für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ablösen und auf dem Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsland beruhen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat die Vorschläge der EU-Kommission analysiert und adressiert in seiner Stellungnahme S 02/2018 vom 16.02.2018 ausdrücklich seine Bedenken: Das Besteuerungssystem würde zum einen unnötig verkompliziert und zum anderen kleine und mittlere Kanzleien benachteiligen.

Welche Neuerungen sind geplant?

Nach den Vorschlägen der EU-Kommission dürfen Mitgliedstaaten wie bisher zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. Diese müssen mindestens 5 % der Bemessungsgrundlage betragen. Zusätzlich zu den beiden ermäßigten Steuersätzen dürfen die Mitgliedstaaten noch einen weiteren ermäßigten Steuersatz unterhalb von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit dem Recht auf Vorsteuerabzug einführen.

Anders als bisher wird nicht normiert, welche Waren ermäßigt besteuert werden dürfen. Vielmehr wird in einer Art Negativliste festgelegt, welche Güter nicht ermäßigt besteuert werden dürfen, z.B. die Lieferung von Waffen oder alkoholischen Getränken.

Die EU-Kommission begründet ihre Pläne damit, dass bei der Besteuerung im Bestimmungsland aneinander angenäherte Mehrwertsteuersätze nicht mehr notwendig seien. Die harmonisierten Vorschriften wären im derzeit geltenden Übergangssystem als notwendig erachtet worden, um später eine Besteuerung nach dem Ursprungsland einführen zu können. Mit der Abkehr von diesem Ziel kündigte die Kommission an, den Mitgliedstaaten größere Flexibilität bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze zu ermöglichen.

Flexible Steuersätze und Negativliste verkomplizieren das Steuersystem

Die Umstellung auf das endgültige Mehrwertsteuersystem hat zur Folge, dass der leistende Unternehmer bei grenzüberschreitender Lieferung die Mehrwertsteuer schuldet. Die Höhe der Steuer richtet sich in diesem System nach den Regelungen des Bestimmungsmitgliedstaates. Dies kann in Kombination mit der Flexibilisierung der Mehrwertsteuersätze verheerende Folgen für die Beratungspraxis haben: Können die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuersätze noch individueller als bisher gestalten, erhöht sich die Komplexität des Mehrwertsteuersystems ganz erheblich. Die Beurteilung nach dem Bestimmungslandprinzip wäre für den Steuerpflichtigen und seinen Berater deutlich erschwert: Sie müssten sich bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen ein genaues Bild von den im Empfängerland geltenden Steuersätzen machen.

Die Einführung der angedachten Negativliste verschärft die Situation noch: Die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz wäre nur noch für die in dieser Liste aufgezählten Güter zwingend. Sämtliche Güter, die nicht in der Liste enthalten sind, dürften ermäßigt besteuert werden. Es droht ein unübersichtliches Regelungswirrwarr: Ein und derselbe Gegenstand könnte künftig in einem Land mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sein, während er in einem anderen Land mit einem ermäßigten Steuersatz von mindestens 5 % besteuert wird. In einem weiteren Land könnte etwas ganz anders für die Ware gelten – ein Steuersatz von weniger als 5 %.

Der DStV sieht hier ganz klar die Gefahr, dass der grenzüberschreitende Warenverkehr in untragbarer Weise verkompliziert wird. Leistende Unternehmer und ihre Berater müssten alle unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in den jeweiligen Mitgliedstaaten beachten. Dies scheint kaum leistbar. Vielmehr sind Rechtsunsicherheiten zu befürchten. Berater müssten zunehmend mit Haftungsfällen rechnen.

Kleine und mittlere Beratungskanzleien stark benachteiligt

Die erhöhten Beratungsanforderungen benachteiligen ferner kleine und mittlere Kanzleien. Für Steuerberater ist die mehrwertsteuerliche Beratung ein Kerngeschäft. Wollen sie ihren grenzüberschreitend tätigen Mandanten eine rechtssichere Beratung anbieten, werden sie verstärkt auf die Zusammenarbeit mit Berufskollegen im europäischen Ausland zurückgreifen müssen. Gerade kleinen und mittleren Kanzleien fehlt hierfür oftmals noch das erforderliche Netzwerk. Außerdem erschweren Sprachbarrieren die Zusammenarbeit. Viele Mandanten werden so faktisch gezwungen, Großkanzleien mit weltweitem Beratungsnetzwerk mit der mehrwertsteuerlichen Beratung zu beauftragen. Dieser Eingriff in den Wettbewerb ist nicht tolerierbar.

DStV appelliert, eingeschlagenen Kurs zu korrigieren

Die Pläne der EU-Kommission, die Regelungen der Mehrwertsteuersätze derart zu ändern, dass die Mitgliedstaaten noch mehr Möglichkeiten haben, ermäßigte Steuersätze festzusetzen, hält der DStV für den falschen Weg. Ganz im Gegenteil bedarf es zur Stärkung des Binnenmarkts einer stärkeren Harmonisierung der Mehrwertsteuersätze. Nur so können Unternehmen bzw. ihre Berater die tatsächlich entstandene Mehrwertsteuer planungssicher abführen.

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DStV lehnt zertifizierten Steuerpflichtigen im geplanten Mehrwertsteuersystem ab

Der DStV lehnt den zertifizierten Steuerpflichtigen im geplanten neuen Mehrwertsteuersystem ab, da ein hoher Umstellugsaufwand drohe sowie eine Zweiklasseneinteilung und Rechtsstreitigkeiten wegen unklarer Bestimmungen zu befürchten seien.

DStV lehnt zertifizierten Steuerpflichtigen im geplanten Mehrwertsteuersystem ab

DStV, Pressemitteilung vom 15.02.2018

Die hohen Befolgungskosten der Mehrwertsteuervorschriften sind vielen Unternehmen, die grenzüberschreitenden Handel treiben, ein Dorn im Auge. Das derzeitige System der Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten beruht nach wie vor auf einer 25 Jahre alten „Übergangsregelung“. Die EU-Kommission befand: Zeit zu handeln. Sie veröffentlichte am 4.10.2017 ein „ Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer „. Zur Umsetzung des endgültigen Mehrwertsteuersystems für den unionsinternen Handel zwischen Unternehmen veröffentlichte sie zudem diverse Vorschläge an Rechtsvorschriften ( COM(2017) 567 final , COM(2017) 568 final , COM(2017) 569 final ).

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) nahm dies zum Anlass, in seiner Stellungnahme S 01/18 vom 16.02.2018 auf Schwachstellen der Vorschläge hinzuweisen und Lösungen anzuregen. Diese sollte der ECOFIN in der weiteren Diskussion dringend berücksichtigen.

I. Welche Neuerungen kommen auf die Steuerpflichtigen zu?

Die EU-Kommission plant in der Endstufe der Gesetzesänderungen, den Steuergegenstand „Lieferung innerhalb der Union“ zu schaffen. Damit würde das jetzige System – Ausführung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Abgangsmitgliedstaat und der steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat – abgelöst. Die Besteuerung soll dann auf dem Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat beruhen. Umsetzen möchte die EU Kommission ihre Pläne in zwei Schritten: In einem ersten Schritt wird dabei die B2B Lieferung von Gegenständen innerhalb der EU geregelt. In einem zweiten Schritt ist geplant, die Mehrwertsteuerbehandlung auf alle grenzüberschreitenden Leistungen – somit auch auf Dienstleistungen – auszuweiten. Die Pläne sollen ab 2022 umgesetzt werden. Die Umsetzung des zweiten Schrittes soll dann nach angemessenem Monitoring frühestens fünf Jahre später (2027) geprüft werden.

Ungeachtet dessen sehen die Pläne der EU-Kommission auch kurzfristige Verbesserungen des derzeitigen Mehrwertsteuersystems („Provisorien“) vor. Die geplanten Maßnahmen umfassen u.a. Neuerungen im Zusammenhang mit den Vorschriften der Mehrwertsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie zur Vereinfachung der Reihengeschäfte.

Vereinfachend dargestellt, ergibt sich folgender Ablaufplan:

( Den Ablaufplan finden Sie im Originalbeitrag auf der Homepage des DStV )

Der DStV drängte in seiner Stellungnahme darauf, u.a. folgende Gesichtspunkte stärker zu berücksichtigen:

II. Der zertifizierte Steuerpflichtige als Bestandteil des Mehrwertsteuersystems ist als kritisch zu bewerten

Die EU-Kommission plant, den sog. zertifizierten Steuerpflichtigen einzuführen. Dieser stellt ein Novum im Mehrwertsteuersystem dar. Die neuen positiv zu sehenden Provisorien sollen nur dem zertifizierten Steuerpflichtigen zugutekommen. Auch in der Übergangsphase profitiert der zertifizierte Steuerpflichtige. Als Empfänger wendet er im grenzüberschreitenden Warenverkehr das Reverse-Charge-Verfahren an. Der DStV lehnt diese Entwicklungen ab.

1. Hoher Umstellungsaufwand droht

Die Implementierung des Qualitätsmerkmals „zertifizierter Steuerpflichtiger“ wird mit einem hohen Umstellungsaufwand für die Betroffenen verbunden sein. Steuerpflichtige müssen beispielsweise zunächst prüfen, ob sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen danach ein Antragsverfahren durchlaufen und letztlich sicherstellen, dass keine Änderungen eintreten, die den Status gefährden. Das bindet Kapazitäten. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen werden hier Mühe haben, entsprechende Ressourcen vorzuhalten.

2. Zweiklasseneinteilung von Steuerpflichtigen und Wettbewerbsverzerrung zu befürchten

Die Voraussetzungen, die ein zertifizierter Steuerpflichtiger nachweisen muss, um den Status zu erlangen, sind sehr umfangreich. Kleine Unternehmen würden diese Nachweise deutlich schwerer erbringen können als große Konzernunternehmen, da sie weniger Personalressourcen haben. Kleine Unternehmen, die aufgrund des zu hohen Aufwands auf die Zertifizierung verzichten müssten, könnten darüber hinaus automatisch in Verdacht geraten, weniger zuverlässige Geschäftspartner zu sein. Dies könnte unweigerlich zu einer Benachteiligung, zum Beispiel bei etwaigen Ausschreibungsverfahren, führen. Der Rückschluss, dass gegenüber nicht zertifizierten Steuerpflichtigen erhöhtes Misstrauen geboten ist, kann eine fatale Signalwirkung im grenzüberschreitenden Warenverkehr setzen. In Folge würde statt des verfolgten Ziels, den Binnenmarkt zu stärken, die gegenteilige Wirkung erreicht. Der grenzüberschreitende Handel würde insoweit erschwert. Der DStV lehnt solche Auswirkungen ausdrücklich ab.

Die Zweiklasseneinteilung würde zu einer unnötigen Wettbewerbsverzerrung am Markt führen. Diese würde den funktionierenden Binnenmarkt einschränken. Es besteht zudem die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für das Antrags- und Kontrollverfahren unterschiedlich streng auslegen. So kann es zu zusätzlichen Verzerrungen im Wettbewerb kommen.

3. Rechtsstreitigkeiten durch unklare Anforderungen zu erwarten

Auch die Voraussetzungen, die ein Steuerpflichtiger erfüllen muss, um die Zertifizierung zu erhalten, rufen mehr als nur ein Fragezeichen hervor. Sie orientieren sich stark an den Voraussetzungen des Art. 39 Buchst. a bis c des Zollkodex der Europäischen Union (UZK). Dieser regelt die Bewilligung des Status eines sog. zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB) im Unionszollrecht.

An dieser Stelle weist der DStV darauf hin, dass das Motiv des ZWB rein zollrechtlicher Art ist. Es ist kein Instrument der Einnahmensicherung. Vielmehr dient es der Gefahrenabwehr, also der Sicherheit bei der Bewegung der Ware. Daher erscheint eine so starke Anlehnung an die Vorschriften des UZK für Zwecke der Mehrwertbesteuerung zweifelhaft.

Im Zollrecht wird die Regelung des Art. 39 UZK durch Durchführungsverordnungen ergänzt, die die Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale erleichtern. Für Zwecke der Einführung des zertifizierten Steuerpflichtigen im Mehrwertsteuersystem fehlen bislang sämtliche Konkretisierungen. Der DStV fordert hier dringend Abhilfe, falls das Merkmal des zertifizierten Steuerpflichtigen verwirklicht werden soll.

Warum bedarf es solcher Konkretisierungen? Ein Beispiel: Antragsteller dürfen zur Erreichung des Status keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die steuer- oder zollrechtlichen Vorschriften sowie keine weiteren Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen haben. Für Zwecke der Mehrwertbesteuerung ist bislang völlig unklar, ab wann ein Verstoß als „schwerwiegend“ zu qualifizieren ist. Auch ist nicht klar, ob, etwa wie im Zollrecht (vgl. Art. 24 UZK-IA), unter „Antragsteller“ auch leitende Angestellte in die Prüfung einbezogen werden können. Hierzu ist zu sagen, dass insbesondere die Abfrage von Steueridentifikationsnummern von Mitarbeitern im Rahmen der Neubewertung von zollrechtlichen Bewilligungen stark umstritten ist. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob eine solche Abfrage überhaupt mit geltendem Datenschutzrecht vereinbar ist (EuGH, anhängiges Verfahren, Az. C-496/17).

III. Verbesserung beim innergemeinschaftlichen Reihengeschäft greift zu kurz

Der DStV begrüßt, dass die EU-Kommission Regelungen zum innergemeinschaftlichen Reihengeschäft in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verankern möchte. Dies ist im Zuge der Rechtsklarheit ein Schritt in die richtige Richtung. Fragen, die bisher der EuGH klären musste, würden reduziert. Bedauernswert ist jedoch, dass nach den Plänen der EU-Kommission nur dann ein Reihengeschäft vorliegt, wenn sowohl der Verkäufer als auch der Zwischenhändler zertifizierte Steuerpflichtige sind. Es ist aber für alle am Warenverkehr Beteiligte eine Klarstellung hinsichtlich der Zuordnung der Lieferung geboten. Der DStV plädiert daher dafür, die Anknüpfung an den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen zu streichen.

IV. Anhebung der Voraussetzungen erschwert die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

MwSt-Identifikationsnummer und Zusammenfassende Meldung (ZM) sollen materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung werden. Wenn die korrekte ZM Tatbestandsvoraussetzung zur Gewährung der Steuerbefreiung wird, erhöht sich ihr rechtlicher Stellenwert enorm.

Nach derzeitiger Rechtslage stellt die unrichtige Abgabe einer ZM lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit Geldbuße geahndet werden. Künftig könnte eine fehlerhafte ZM dazu führen, dass die Steuerbefreiung versagt und in Folge eine steuerpflichtige Lieferung vorliegt. Erkennt der Steuerpflichtige dies nicht rechtzeitig, drohen ihm steuerstrafrechtliche Konsequenzen wegen unterlassener Mehrwertsteueranmeldung. Der DStV plädiert daher dafür, auf die Einbeziehung der korrekten ZM für die Steuerbefreiung zu verzichten.

V. Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens gefordert

Der zertifizierte Steuerpflichtige soll auch in der Übergangsphase zur Umsetzung des endgültigen Mehrwertsteuersystems eine Rolle spielen: Ist der Empfänger im grenzüberschreitenden Handel zertifizierter Steuerpflichtiger, so soll das Reverse-Charge-Verfahren greifen. Der zertifizierte Steuerpflichtige würde mithin die Mehrwertsteuer schulden.

Das Reverse-Charge-Verfahren ist ein gängiges Mittel gegen Mehrwertsteuerbetrug. Dadurch, dass der Warenempfänger sowohl Schuldner der Mehrwertsteuer als auch Vorsteuerabzugsberechtigter ist, sinkt das Risiko des Mehrwertsteuerbetrugs. Aus Sicht des DStV sollte das Verfahren daher nicht auf die ohnehin zuverlässigen zertifizierten Steuerpflichtigen beschränkt sein. Vielmehr sollte das Verfahren auf sämtliche grenzüberschreitenden Warenbewegungen im B2B-Bereich angewendet werden.

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Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG – Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens

Das BMF hat seine Ausführungen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG neu veröffentlicht (Az. IV C 1 – S-2401 / 08 / 10001 :018).

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG – Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2401 / 08 / 10001 :018 vom 15.12.2017

Kurzfassung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2014 (BStBl I S. 1586) wie folgt neu gefasst:

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. In den Fällen des § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG in der ab dem 1. Januar 2018 anzuwendenden Fassung – im Folgenden: InvStG 2018 – (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage als Gewinn aus der fiktiven Veräußerung von Investmentanteilen) ist der Entrichtungspflichtige nach § 56 Abs. 3 Satz 5 InvStG 2018 zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung verpflichtet.

Das BMF behandelt im Einzelnen folgende Punkte:

  1. Allgemeines
  2. Steuerbescheinigung für Privatkonten und / oder -depots sowie Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG (Muster I)
  3. Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens oder eines Spezial-Investmentfonds (Muster II)
  4. Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und / oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG sowie bei Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen sowie bei Einkünften eines Investmentfonds oder eines Spezial-Investmentfonds (Muster III)
  5. Besonderheiten Muster I und III
  6. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung

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Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

Laut FG Köln sind Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen, da sie nicht von existenziell wichtiger Bedeutung seien (Az. 3 K 625/17).

Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

FG Köln, Pressemitteilung vom 15.02.2018 zum Urteil 3 K 625/17 vom 01.12.2017 (nrkr)

Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 1.12.2017 (3 K 625/17) entschieden.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Beseitigung von Biberschäden sowie für eine präventive Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an. Mit der hiergegen erhobenen Klage beriefen sich die Kläger darauf, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können.

Dem folgte das Gericht mit seinem Urteil nicht und versagte den Abzug. Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führten weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Dadurch hätten sie nicht den Schweregrad erreicht, der zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen erforderlich wäre.

Die Kläger haben gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

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Bewertungsrichtlinien von Anwaltskanzleien aktualisiert

Die BRAK hat die von ihr herausgegebenen Richtlinien zur Bewertung von Anwaltskanzleien in aktualisierter und ergänzter Fassung publiziert.

Bewertungsrichtlinien von Anwaltskanzleien aktualisiert

BRAK, Mitteilung vom 14.02.2018

Die BRAK hat die von ihr herausgegebenen Richtlinien zur Bewertung von Anwaltskanzleien in aktualisierter und ergänzter Fassung publiziert. Die Bewertung einer Kanzlei kann aus verschiedenen Gründen notwendig werden, etwa bei Änderungen des Gesellschafterbestands oder im Zusammenhang mit Ehescheidungen oder Erbfällen. Die Richtlinien dienen dabei als Hilfestellung zur Ermittlung des Kanzleiwerts; sie wurden zuletzt im Jahr 2009 herausgegeben.

Der zuständige BRAK-Ausschuss Bewertung von Anwaltskanzleien hat in der Neufassung der Bewertungsrichtlinien die seitdem ergangene höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung sowie den aktuellen Stand der rechtswissenschaftlichen Literatur berücksichtigt.

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Bulgarische Ratspräsidentschaft veröffentlicht Liste von Vorhaben im Steuerbereich

Die bulgarische Ratspräsidentschaft (1. Halbjahr 2018) hat ihre Vorhaben für den Steuerbereich veröffentlicht.

Bulgarische Ratspräsidentschaft veröffentlicht Liste von Vorhaben im Steuerbereich

Die bulgarische Ratspräsidentschaft (1. Halbjahr 2018) hat am 30.01.2018 ihre Vorhaben für den Steuerbereich veröffentlicht.

Direkte Steuern

Im Bereich der direkten Steuern soll für mehr Transparenz gesorgt werden: So ist u. a. geplant, beim Richtlinienvorschlag zur Anzeigepflicht von Steuergestaltungen eine schnelle Einigung zu erzielen und auch die schwarze Liste der Steueroasen zu überwachen und ggf. zu aktualisieren.

Bei der Besteuerung multinationaler Unternehmen der digitalen Wirtschaft (voraussichtlich Kommissionsvorschlag im März) plant die bulgarische Ratspräsidentschaft die technische Überprüfung. Außerdem stehen die Wiederaufnahme der Arbeiten am Überarbeitungsvorschlag der Zins-und Lizenzgebührenrichtlinie und die Wiederbelebung der Arbeit an der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, welche nach Ansicht der bulgarischen Ratspräsidentschaft möglichst breit definiert sein sollte, auf der Agenda.

Indirekte Steuern

Im Bereich der indirekten Steuern werden insbesondere die technischen Verhandlungen zum endgültigen Mehrwertsteuersystem (Kommissionsvorschlag voraussichtlich im Frühjahr) priorisiert. Zudem soll der Richtlinienvorschlag zur Bestätigung des USt-Mindestnormalsatzes von 15% verabschiedet werden. Außerdem soll zum Kommissionsvorschlag über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eine Einigung erreicht werden. Im Falle eines Kommissionsvorschlags für die Verlängerung der Steuerschuldumkehr in bestimmten Wirtschaftszweigen plant die bulgarische Ratspräsidentschaft eine schnelle Einigung. Bei den Verhandlungen zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer möchte sie ein Vorankommen der Arbeiten fördern.

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EU-Kommission prüft Mehrwertsteuer-Rückerstattungen in den Mitgliedstaaten

Die EU-Kommission überprüft derzeit die Steuervorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass die Erstattungsverfahren es den Unternehmen ermöglichen, Mehrwertsteuerguthaben sowohl im eigenen Land als auch in anderen EU-Ländern schnell und einfach zurückzufordern.

EU-Kommission prüft Mehrwertsteuer-Rückerstattungen in den Mitgliedstaaten

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.02.2018

Die Europäische Kommission hat am 15.02.2018 eine Konformitätsprüfung eingeleitet, um zu prüfen, ob die Mehrwertsteuererstattungen an Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten mit dem geltenden EU-Recht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang stehen.

Der fehlende Zugang zu einem einfachen und schnellen Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer kann erhebliche Auswirkungen auf die Cashflows und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen haben. Dies gilt insbesondere für die kleinsten Unternehmen, die es sich nicht leisten können, lange und beschwerliche Verfahren durchlaufen zu müssen, um die Mehrwertsteuer zu erhalten, die ihnen vom Staat geschuldet wird.

In den nächsten acht Monaten werden die Steuervorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten überprüft, um sicherzustellen, dass die Erstattungsverfahren es den Unternehmen ermöglichen, Mehrwertsteuerguthaben sowohl im eigenen Land als auch in anderen EU-Ländern schnell und einfach zurückzufordern. In der Studie wird beispielsweise untersucht, wie lange es dauert, bis die Verfahren in jedem Land abgeschlossen sind, und welche unnötigen Hürden im System bestehen, die finanzielle Risiken für die Unternehmen mit sich bringen können. Die Kommission könnte beschließen, bei Verstößen gegen die Vorschriften Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

Diese Maßnahme ist Teil der Bemühungen der Kommission um einen einheitlichen Mehrwertsteuerraum , in dem der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen, insbesondere für Kleinstunternehmen und KMU, drastisch reduziert wird.

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Keine Tarifbegünstigung für nicht entnommene Verschmelzungsgewinne

Das FG Münster entschied, dass die Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG für außerbilanziell hinzuzurechnende Ergebnisse aus der Verschmelzung einer GmbH auf eine KG nicht gilt (Az. 3 K 1256/15).

Keine Tarifbegünstigung für nicht entnommene Verschmelzungsgewinne

FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2018 zum Gerichtsbescheid 3 K 1256/15 vom 28.08.2017

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 28. August 2017 (3 K 1256/15 F) entschieden, dass die Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG für außerbilanziell hinzuzurechnende Ergebnisse aus der Verschmelzung einer GmbH auf eine KG nicht gilt.Die Kläger sind je zur Hälfte an einer KG beteiligt. Von einer 100%igen Enkel-GmbH der KG wurde ein Teilbetrieb abgespalten und auf die KG verschmolzen. Hierdurch kam es bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns der KG zu Erhöhungen nach §§ 4 und 7 UmwStG. Diese Erhöhungsbeträge berücksichtigte das Finanzamt nicht im Rahmen der Tarifbegünstigung für thesaurierte Gewinne nach § 34a EStG, weil es sich um eine außerbilanzielle Hinzurechnung in Form einer „fiktiven Gewinnausschüttung“ handele. Die Kläger machten demgegenüber geltend, dass die Beträge zum laufenden Gewinn gehörten und das Gesetz planwidrige Lücken enthalte, die teleologisch zu ergänzen seien.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach § 34a Abs. 2 EStG sei nur der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen, begünstigt, wenn er nicht entnommen werde. Aus diesem Verweis auf die Vorschriften über den Betriebsvermögensvergleich folge, dass die außerbilanzielle Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben nicht umfasst sei. Da auch die hier streitigen Verschmelzungsergebnisse außerbilanziell hinzugerechnet wurden, seien sie nicht begünstigt. Für die von den Klägern geforderte extensive Auslegung des Gesetzes über seinen Wortlaut hinaus bestehe kein Anlass. Ziel der Regelung sei es, Einzel- und Mitunternehmer in vergleichbarer Weise wie Kapitalgesellschaften tariflich zu belasten. Die Begünstigung erfolge aber nur für eine aufgrund eines Gewinns eingetretene Betriebsvermögensmehrung. In den Fällen der §§ 4 und 7 UmwStG trete aber bei der aufnehmenden Personengesellschaft gerade keine Betriebsvermögensmehrung durch die Erwirtschaftung eines Gewinns ein. Vielmehr würden die bei der untergegangenen Kapitalgesellschaft noch zu besteuernden Gewinne erfasst. Gegen die von den Klägern geforderte Auslegung spreche auch, dass der Gesetzgeber für die Thesaurierungsbegünstigung im umgekehrten Fall der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft in § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG eine ausdrückliche Regelung getroffen habe.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 13/17 anhängig.

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Kosten eines privaten Sicherheitsdienstes können außergewöhnliche Belastungen darstellen

Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes führen zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren. So entschied das FG Münster (Az. 13 K 1045/15 E).

Kosten eines privaten Sicherheitsdienstes können außergewöhnliche Belastungen darstellen

FG Münster, Mitteilung vom 15.02.2017 zum Urteil 13 K 1045/15 E vom 11.12.2017

Die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes führen zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwehren. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 11. Dezember 2017 (Az. 13 K 1045/15 E) entschieden.

Im Streitfall nahm die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin eine erwachsene und sich als Ärztin ausgebende Frau im Wege der Adoption als Kind an, erteilte ihr General- und Vorsorgevollmacht und setzte sie als Erbin ein. Die Klägerin wurde von ihrer Adoptivtochter mit Medikamenten „ruhig gestellt“ und in einen körperlichen Dämmerzustand versetzt, der nur dann durch weitere Medikamente unterbrochen wurde, wenn die Klägerin wichtige Termine wie Notartermine, u.a. für die Erbeinsetzung der Adoptivtochter, wahrnehmen musste. Nachdem sie sich befreien konnte, widerrief die Klägerin die Vollmachten und die Erbeinsetzung und zog in eine Seniorenresidenz, in der sie sich 24 Stunden am Tag durch einen privaten Sicherheitsdienst bewachen ließ, weil ihre Adoptivtochter und von dieser beauftragte Personen mehrfach versucht hatten, die Klägerin dort aufzusuchen. Die Berücksichtigung der hierfür entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen lehnte das Finanzamt ab.

Der Senat gab der hiergegen erhobenen Klage statt, nachdem er eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen zur Bedrohungslage der Klägerin durchgeführt hatte. Die Aufwendungen für den privaten Sicherheitsdienst seien der Klägerin aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie sei aufgrund der Behandlung durch ihre Adoptivtochter einer schweren gesundheitlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen und in ihrer persönlichen Freiheit unzumutbar eingeschränkt worden. Es habe auch die Gefahr einer Entführung und damit einer Wiederholung der körperlichen Übergriffe bestanden. Die Klägerin sei gezwungen gewesen, sich vor weiteren möglichen Angriffen gegen Leib und Leben zu schützen. Da es sich bei der Seniorenresidenz nicht um eine geschlossene Anlage gehandelt habe, seien die Aufwendungen für den Sicherheitsdienst auch den Umständen nach notwendig und angemessen gewesen.

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Kein Werbungskostenabzug bei Auslandsstudium ohne eigenen inländischen Hausstand

Eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin kann für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält. So entschied FG Münster (Az. 7 K 1007/17).

Kein Werbungskostenabzug bei Auslandsstudium ohne eigenen inländischen Hausstand

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.02.2018 zum Urteil 7 K 1007/17 vom 24.01.2018

Eine an einer deutschen Hochschule eingeschriebene Studentin kann für Zeiträume von Auslandssemestern und Auslandspraktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24.01.2018 (Az. 7 K 1007/17 E) entschieden.

Im Streitfall absolvierte die Klägerin nach einer vorangegangenen anderen Ausbildung einen Bachelorstudiengang und in dessen Rahmen zwei Auslands- und ein Auslandspraxissemester. Während der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inländischen FH eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Nach Abschluss einer Erstausbildung könnten zwar Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Wohnungskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte der Klägerin sei aber, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies sei der Fall, wenn die Klägerin außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gewohnt hätte. Die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin habe während der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen FH gelegen. Eine Universität sei nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen. Im Ausland habe sich auch der einzige eigene Hausstand der Klägerin befunden, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der Klägerin begründet hätten.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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