Finanzämter kontrollieren verstärkt die Bargeldbranche dank Kassen-Nachschau

Das seit dem 02.10.2017 an die Stelle der OFD Niedersachsen getretene Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN) weist darauf hin, dass die Finanzämter seit dem 01.01.2018 gemäß § 146b AO bei Betrieben der Bargeldbranche unangekündigt eine sog. Kassennachschau vornehmen können.

Finanzämter kontrollieren verstärkt die Bargeldbranche dank Kassen-Nachschau

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Pressemitteilung vom 02.02.2018

Um den fairen Wettbewerb von Marktteilnehmern zu unterstützen und den Steuerbetrug zu erschweren, gibt es seit dem 1. Januar 2018 die Kassen-Nachschau (§ 146b der Abgabenordnung, AO). Die Finanzämter können ohne Voranmeldung bei Betrieben der Bargeldbranche prüfen, ob die in einem Kassensystem erfassten Daten den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen.

Welche Rahmenbedingungen gelten für die ab Januar 2018 mögliche Kassen-Nachschau?

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich ohne Voranmeldung und wird von ein bis zwei Bediensteten durchgeführt. Die Prüfer weisen sich als Angehörige des Finanzamts aus und händigen ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aus.

Was wird bei der Kassen-Nachschau überprüft?

Der Fokus liegt auf der Prüfung des Kassensystems. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten und die Programmierung einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Ist eine Kassen-Nachschau auch bei Betrieben ohne Kassen-System zulässig?

Im Interesse der Wettbewerbsgleichheit werden Unternehmen ohne Kassensystem nicht besser gestellt als solche mit einer Registrier- oder PC-Kasse. Deshalb sind auch hier Kassen-Nachschauen möglich. Die Prüfung beschränkt sich zumeist auf eine Zählung des in der Kasse befindlichen Geldes (Kassensturzprüfung) sowie die Tageskassenberichte für die Vortage.

Können auch andere Unternehmensbereiche geprüft werden?

Je nach Branche kann die Kassen-Nachschau auch mit einer unangemeldeten Lohnsteuer-Nachschau gekoppelt werden. Hierbei wird festgestellt, welche Arbeitnehmer tätig sind und wie die lohnsteuerlichen Aufzeichnungen geführt werden. Hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitszeiten können die nach dem Mindestlohngesetz zu führenden Aufzeichnungen zum Arbeitsbeginn und Arbeitsende auch für steuerliche Zwecke eingesehen werden.

Was empfiehlt die Finanzverwaltung den Unternehmen der Bargeldbranche?

Bestehen Unsicherheiten, ob das Kassensystem alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, regt die Finanzverwaltung an, einen Steuerberater für den rechtlichen Teil und ggf. einen Kassenfachhändler für den technischen Bereich hinzuzuziehen. Darüber hinaus hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen Informationsschreiben zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung veröffentlicht.

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Steuertermine Februar 2018

Die Steuertermine des Monats Februar 2018 auf einen Blick.

Steuertermine Februar 2018

Fälligkeit

Montag, 12.02.2018

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Ablauf der Schonfrist

Donnerstag, 15.02.2018

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer
  • Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

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Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG

Das BMF hat in einer vorläufigen FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 die Staaten bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch nach dem FKAustG zum 30.09.2018 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.07.2018 dem BZSt übermitteln müssen (Az. IV B 6 – S-1315 / 13 / 10021 :050).

Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG

Bekanntmachung einer vorläufigen Staatenaustauschliste im Sinne des § 1 Abs. 1 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.09.2018

BMF, IV B 6 – S-1315 / 13 / 10021 :050 vom 01.02.2018

Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2018 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Abs. 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2018 zu übermitteln (§ 27 Abs. 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1, insbesondere Buchst. e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nr. 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen erfolgen kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2018 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2018 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2018).

Zunächst werden in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 übernommen.

Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2018 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2018.

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Steuergerechtigkeit als Ziel steuerlicher Reformen

„Steuerpolitische Perspektiven der neuen Legislaturperiode aus dem Blickwinkel von Steuergerechtigkeit und Steuermoral“ – so lautete das Motto des 66. Berliner Steuergesprächs. Die Expertenrunde befasste sich u. a. mit dem Ergebnispapier der Sondierungsgespräche von CDU, CSU und SPD vom 12.01.2018 und untersuchte die darin gemachten Aussagen im Hinblick auf Steuergerechtigkeit und Steuermoral. Der DStV berichtet.

Steuergerechtigkeit als Ziel steuerlicher Reformen

66. Berliner Steuergespräch

DStV, Mitteilung vom 31.01.2018

„Steuerpolitische Perspektiven der neuen Legislaturperiode aus dem Blickwinkel von Steuergerechtigkeit und Steuermoral“ – so lautete das Motto des 66. Berliner Steuergesprächs, welches am 29.01.2018 im Haus der Deutschen Wirtschaft in Berlin stattfand. Zwar waren an diesem Tag – anders als von den Veranstaltern erwartet – noch keine konkreten steuerpolitischen Festlegungen in Gestalt eines Koalitionsvertrages erfolgt, in Ermangelung dessen befasste sich die Expertenrunde aber u. a. mit dem Ergebnispapier der Sondierungsgespräche von CDU, CSU und SPD vom 12.01.2018 und untersuchte die darin gemachten Aussagen im Hinblick auf Steuergerechtigkeit und Steuermoral.

Moderiert wurde die Veranstaltung von Prof. Dr. Roman Seer von der Ruhr-Universität Bochum. Er begrüßte zunächst die Experten auf dem Podium, und zwar Prof. Dr. Hanno Kube von der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg, Prof. Dr. Frank Hechtner vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Freien Universität Berlin, StB Dr. Hartmut Schwab, Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer, und Michael Sell, Leiter der Steuerabteilung im Bundesministerium der Finanzen. Als Überraschungsgast begrüßte Seer zudem die Philosophin und Personalberaterin Dr. Irina Kummert, Präsidentin des Ethikverbands der Deutschen Wirtschaft, die sich in jüngster Zeit in verschiedenen Veröffentlichungen zu Fragen der Steuergerechtigkeit und Steuermoral geäußert hatte.

In einem einführenden Vortrag legte Prof. Dr. Kube dar, dass aus seiner juristischen Sicht Steuergerechtigkeit in Deutschland ausschließlich an den Vorschriften des Grundgesetzes zu messen sei. Daneben habe der Begriff der Steuergerechtigkeit in der deutschen Verfassungsordnung keinen Raum. Im internationalen Bereich sei der Begriff der Steuergerechtigkeit schwerer zu greifen, weil es hier an übergeordneten, verbindlichen Rechtstexten weitgehend fehle. Dies vorausgeschickt, untersuchte Kube sodann einige der in dem o. g. Sondierungspapier aufgeführten steuerpolitischen Aspekte wie die mögliche Abschaffung der Abgeltungssteuer auf Zinsen, die steuerlichen Förderungsmaßnahmen für Forschung und Entwicklung, für Digitalisierungsmaßnahmen und für die Belebung des Wohnungsbaus, außerdem die angesprochenen familienbezogenen Neuerungen in den Bereichen Kindergeld und Kinderfreibetrag sowie den Abbau des Solidaritätszuschlags, den er in Bezug auf die selektive Behandlung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen kritisch sah. Festzuhalten sei aus seiner Sicht, dass trotz sprudelnder Steuereinnahmen kaum Steuerentlastungen vorgesehen seien und dass offenbar grundlegende Änderungen z. B. im Hinblick auf eine Vereinfachung des Steuerrechts, auf ein Überdenken der auf Missbrauchsbekämpfung angelegten Steuerpolitik der vergangenen Jahre, auf eine Reform des Einkommensteuertarifs z. B. in Sachen Mittelstandsbauch und kalte Progression, auf eine Reform der Familienbesteuerung (Beibehaltung des Ehegattensplittings) oder auf die Zukunft der Gewerbesteuer nicht Gegenstand der zukünftigen Regierungspolitik sein sollen.

Prof. Dr. Hechtner untersuchte die steuerpolitischen Absichtserklärungen sodann aus der Sicht eines Wirtschaftswissenschaftlers. Im Hinblick auf Steuergerechtigkeit und Steuermoral verwies er darauf, dass die betriebswirtschaftliche Steuerlehre ihre Aufgabe nicht darin sehe, ethisch-normative Wertprämissen zu entwickeln. Sie untersuche primär die Auswirkungen von Steuern auf das wirtschaftliche Handeln der Marktteilnehmer. Insofern könne sie z. B. auch die Wirkungen komplizierter steuerlicher Regelungen oder hoher Steuersätze auf die Steuermoral messen. In diesem Zusammenhang sprach Hechtner die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34 a EStG an, die längst nicht in dem Maße entlastend wirke, wie es in der seinerzeitigen Gesetzesbegründung angenommen worden sei. Die Regelung werde in viel geringerem Maße in Anspruch genommen, als bei Schaffung der Norm behauptet wurde. Hechtner empfahl deshalb der Politik, über eine Nachjustierung oder Abschaffung der Norm nachzudenken. Jedenfalls seien die damals in den Raum gestellten steuerentlastenden Wirkungen mit Abstand nicht erreicht worden. – Aus seiner Sicht dürfe die Diskussion über Steuergerechtigkeit aber auch nicht auf den Aspekt der Verteilungsgerechtigkeit reduziert werden, sondern müsse auch den Umgang der Finanzverwaltung mit den Steuerpflichtigen in den Blick nehmen. Außerdem frage er sich, was „aggressive“ Steuervermeidung, welche die Politik zu bekämpfen beabsichtige, eigentlich sein soll. Eine klare Definition dessen, was hierunter zu verstehen ist, sei bisher nicht gelungen, was entsprechende Maßnahmenkonzepte zweifelhaft erscheinen lasse.

Der Steuerabteilungsleiter im BMF Michael Sell erklärte, dass er sich nicht zu den aktuellen steuerpolitischen Diskussionen äußern werde, die gegenwärtig im Rahmen von Koalitionsverhandlungen von der Politik geführt würden. Was den Aspekt der Steuergerechtigkeit angehe, so sei dieser naturgemäß schwer definierbar, da erhebliche Wertungskomponenten und persönliche Einschätzungen mit ihm verbunden seien. Betrachte man das deutsche Steuersystem, so könne man im Jahre 2018 nicht nur das hundertjährige Bestehen einer Finanzgerichtsbarkeit und die ebenso lange Existenz der Umsatzsteuer feiern, sondern auch die seit 125 Jahren geltende Steuerprogression in der Einkommensteuer, denn im Jahre 1893 sei durch die Miquel‘sche Steuerreform erstmals ein progressiver Steuertarif eingeführt worden. Generell könne man vielleicht feststellen, dass bei alten Steuern und alten Besteuerungsprinzipien eine Vermutung dafürspreche, dass sie gerecht seien. Zu diesen alten und bewährten Besteuerungsprinzipien zähle auch, dass in Deutschland Steuern nicht nach Legitimität, sondern nach gesetzlichen Vorschriften erhoben werden. Wer die Gesetze befolge, sei in Deutschland – rechtlich betrachtet – auf der sicheren Seite. Das schütze allerdings nicht vor einer auch medial geführten Debatte darüber, was steuerlich gerecht sei. Wer hier Defizite sehe, dürfe seine Kritik zwar eigentlich gar nicht an die von steuerlichen Möglichkeiten Gebrauch machenden Steuerpflichtigen richten, sondern habe im Grunde den Steuergesetzgeber anzusprechen, die Praxis zeige aber, dass betreffende Unternehmen und ihre Berater vor öffentlichen Angriffen nicht geschützt seien. Hier sei sicherlich noch viel Aufklärungsarbeit zu leisten, zumal Legitimitätsvorstellungen sehr subjektiv seien. Wer steuerpolitische Vorstellungen habe, besitze nur dann einen Anspruch darauf, dass diese umgesetzt werden, wenn sie in Gesetze gegossen würden; alles andere seien Meinungsdiskussionen. – Ausführlich ging Sell auch auf das nach seiner Überzeugung gescheiterte wissenschaftliche Modell des Homo oeconomicus ein. Die Verhaltensökonomik (Behavioural Economics) unterscheide sich von dem neoklassischen Standard Economic Modell gerade dadurch, dass sie an das tatsächliche Verhalten der Menschen anknüpft und nicht ein bestimmtes, vielleicht unrealistisches Verhalten axiomatisch voraussetzt. In diesem Zusammenhang ging Sell auch auf den sog. Gini-Koeffizienten ein, der zur Messung von Ungleichverteilungen, u. a. in der Einkommens- und Vermögensverteilung, entwickelt wurde. Nehme man diesen als Anknüpfungspunkt, stehe Deutschland im internationalen Vergleich in Sachen Gleichbehandlung relativ gut da. Auch dies sei ein Aspekt, der mit Steuergerechtigkeit zu tun habe. – Wichtige Gerechtigkeitsdebatten sah Sell in Bezug auf die Grundsteuer auf Deutschland zukommen. Diese Steuer betreffe nahezu jeden Steuerpflichtigen in Deutschland. Sofern das Bundesverfassungsgericht hier eine Neuordnung verlange, komme viel Arbeit auf die Steuerpolitik zu.

StB Hartmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer München und Vizepräsident der BStBK, stellte vier Aspekte in den Mittelpunkt seiner Ausführungen: Die Einführung einer Anzeigepflicht für Steuergestaltungen sei abzulehnen, bei der umsatzsteuerlichen Organschaft müsse für mehr Rechtssicherheit gesorgt werden, wobei man sich an ausländischen Regelungen ein Beispiel nehmen könne, die Auskunfts- und Informationsrechte der Steuerpflichtigen in Deutschland müssten gestärkt werden und es sei eine Neuregelung der Verlustverrechnung nach den §§ 8c und 8d EStG erforderlich. Ausdrücklich unterstützte Schwab den Vorredner darin, dass es eine rechtliche Pflicht, mehr als die gesetzlich geschuldeten Steuern zu zahlen, aus rechtsstaatlichen Gründen nicht geben könne. Mehr als Gesetzestreue könne der Staat von seinen Bürgern nicht verlangen. Und als Berater füge er hinzu: Wenn der Gesetzgeber ein gewisses Verhalten nicht wolle, müsse er es klar zum Ausdruck bringen. Ansonsten sei man als Berater verpflichtet, den steueroptimalen Weg zu weisen und hafte, wenn man dies nicht tue. Steuerberater und Mandanten dürften hier nicht zwischen die Fronten geraten.

Unter philosophischen und sprachwissenschaftlichen Aspekten betrachtete dann Dr. Irina Kummert die Themen Steuergerechtigkeit und Steuermoral. Dabei legte sie einleitend dar, dass Begriffe wie „Steuerpflicht“, „Steuerlast“, „Steuerentlastung“, „Steuererleichterung“, „Steueroasen“, „Steuerparadies“, „Steuerschlupflöcher“ und „Steuerehrlichkeit“ das abstrakte Instrument Steuer an eine moralische Verpflichtung gegenüber einer Gemeinschaft, der Bevölkerung, oder einem Wert, der Steuergerechtigkeit, koppeln. Der Begriff „Steuer“ werde moralisch interpretiert, ohne dass wir dies recht merkten. Das Zahlen von Steuern solle angesehen und angenehm, das Nichtzahlen von Steuern verächtlich und unangenehm erscheinen. Hier gelte es aufzupassen: Konzerne wie Apple handelten völlig legal, wenn sie in Deutschland keine oder kaum Steuern abführten, da sie hier durch kein Gesetz dazu verpflichtet würden. Es sei klar, dass Konzerne wie Apple Steuern als vermeidbare Kosten behandelten, solange die Steuergesetzgebung nicht weltweit angepasst werde. – Hinzu kämen die Kompliziertheit der Steuersysteme und der verschwenderische Umgang mit Steuermitteln. Sie seien es, die in der Bevölkerung das Gefühl wachsen ließen, dass Ungerechtigkeit herrsche. Es fehle an Transparenz und Differenzierung in diesem Bereich.

In der anschließenden Diskussion mit dem Publikum wurde u. a. die Frage aufgeworfen, warum es in Deutschland – im Gegensatz etwa zu Schweden – keine gesellschaftliche Akzeptanz dafür gebe, öffentlich bekannt zu geben, wie viel Steuern jeder Steuerpflichtige zahlt. Steuern zu zahlen, sei doch etwas Positives im Sinne der Gemeinschaft, dessen man sich rühmen dürfe und für das man eigentlich gesellschaftlich belohnt werden müsste. Allgemein wurde aber ein solches Maß an Transparenz als nicht der deutschen Tradition und Gefühlslage entsprechend betrachtet. – Ein anderer Diskussionsteilnehmer sah es als essentiell an, das deutsche Steuerrecht zu vereinfachen: „Steuergerechtigkeit durch Steuervereinfachung“ lautete seine These. Auch hier war aber die weit überwiegende Ansicht, dass es sich bei der zunehmenden Kompliziertheit des Steuerrechts um einen irreversiblen Prozess handele: eine komplizierter werdende Welt mache kompliziertere Regelungen unausweichlich. – Hinweise aus dem Kreis der Teilnehmer gab es in Sachen Faktenbasierung: In den Medien werde mit zweistelligen Milliardenbeträgen argumentiert, wenn es um die von einem großen Konzern erwirtschafteten Gewinne gehe; nicht erläutert werde aber, dass es sich um Beträge handele, die aus einer Vielzahl von Ländern stammten und dass nur ein Teil dieser Gewinne in Deutschland und anderen Staaten auch in Steuern münde. Es werde also mit missverständlichen Zahlen operiert, um moralisch Stimmung zu machen, wo nur eine Diskussion harter Fakten weiterführen könne.

An der Veranstaltung nahmen für den DStV dessen Hauptgeschäftsführer RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke und die Leiterin der Steuerabteilung RA/StB Sylvia Mein teil.

Das nächste Berliner Steuergespräch findet am 04.06.2018 statt und wird dem Thema „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“ gewidmet sein. DStV-Präsident StB/WP Harald Elster ist bei dieser Veranstaltung als Experte auf dem Podium vorgesehen.

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BFH: Berücksichtigung von Sanierungskosten in einem Sachverständigengutachten

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob eine Gleichsetzung von Renovierungskosten mit der Wertminderung wegen eines Reparaturstaus in Gutachten auch öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Grundstücksbewertung zur Unschlüssigkeit eines Verkehrswertgutachtens führt (Az. II R 40/15).

BFH: Berücksichtigung von Sanierungskosten in einem Sachverständigengutachten

BFH, Urteil II R 40/15 vom 24.10.2017

Leitsatz

  1. Zur Ordnungsmäßigkeit eines Sachverständigengutachtens gehören methodische Qualität und eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen.
  2. Ist im Ertragswertverfahren dem schlechten Zustand eines Gebäudes bei Erträgen, Bewirtschaftungskosten und Restnutzungsdauer nicht Rechnung getragen worden, können Instandsetzungskosten durch Abschläge zu berücksichtigen sein. Aus dem Gutachten muss sich jedoch ergeben, wie sich die Mängel und Schäden auf den Verkehrswert auswirken.
  3. Je weniger unmittelbare tatsächliche Erkenntnisse des Sachverständigen vorliegen, umso geringer ist der Nachweiswert des Gutachtens.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt von seiner Mutter (M) im Wege einer Schenkung am 28. Dezember 2007 ein Grundstück, auf dem sich ein um das Jahr 1900 erbautes Miethaus mit insgesamt 23 vermieteten Wohneinheiten und einer leer stehenden Wohnung befand. Eine durchgreifende Sanierung oder Modernisierung hatte seit der Errichtung des Gebäudes nicht stattgefunden.

2

Der Kläger reichte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) eine Bedarfswerterklärung nebst Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vom 25. Mai 2010 ein. In diesem Gutachten ermittelte der Sachverständige einen Ertragswert von 800.000 €, von dem er pauschale Kosten für die Beseitigung eines Reparaturstaus von 170.000 €abzog und so einen bereinigten Ertragswert/Verkehrswert von 630.000 € berechnete. Nach Angaben des Sachverständigen konnte er bei einer Ortsbesichtigung das Objekt im Außen- und exemplarisch im Innenbereich besichtigen. Das Gebäude habe insgesamt einen verbrauchten baulichen Zustand aufgewiesen. Aus Angaben der M schloss der Sachverständige, dass sich die Ausstattung von 16 der 24 Wohneinheiten größtenteils noch im Zustand nach Erstellung des Gebäudes befunden habe. Für die Gebäudehülle und die 16 Wohnungen sei nach überschlägiger Schätzung von einem Investitionsbedarf von mindestens 170.000 € auszugehen. Auf die 16 Wohnungen entfalle ein Anteil von ca. 116.000 €.

3

Mit Bescheid vom 17. Mai 2011 stellte das FA einen nach § 146 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes in der für 2007 maßgebenden Fassung (BewG) berechneten Grundbesitzwert von 782.000 € auf den 28. Dezember 2007 für Zwecke der Schenkungsteuer fest. Das vorgelegte Gutachten war nach Meinung des FA nicht anzuerkennen, weil es hinsichtlich der pauschal geschätzten Reparatur- und Instandsetzungskosten nicht plausibel sei.

4

Während des Einspruchsverfahrens konnte die Bausachverständige des FA vier Wohnungen des Objekts besichtigen. Sie berechnete den Reparatur- und Instandsetzungsbedarf für insgesamt sieben renovierungsbedürftige Wohnungen mit ca. 101.000 € und ermittelte einen Verkehrswert in Höhe von 699.000 € (800.000 € ./. 101.000 €). Mit Einspruchsentscheidung vom 16. September 2011 setzte das FA den Grundbesitzwert auf 699.000 € herab und wies im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück.

5

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1596 veröffentlichten Urteil ab. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2015 wird die erschienene M als „mögliche Zeugin“ bzw. „Zeugin“ bezeichnet. Zu einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der M kam es nicht; eine entsprechende Rüge ist im Protokoll nicht verzeichnet.

6

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung des§ 138 Abs. 4 BewG und die unterlassene Vernehmung der Zeugin.

7

Er beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Feststellungsbescheid vom 17. Mai 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. September 2011 dahingehend abzuändern, dass der Grundbesitzwert auf den 28. Dezember 2007 für Zwecke der Schenkungsteuer mit 630.000 € festgestellt wird.

8

Das FA beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

9

Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Ein höherer als der vom FA bereits vorgenommene Abzug der geltend gemachten Renovierungskosten kommt mangels Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks nicht in Betracht. Die unterlassene Zeugenvernehmung begründet keinen Verfahrensmangel.

10

1. Nach § 138 Abs. 1 Satz 1 BewG werden Grundbesitzwerte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 und 145 bis 150 BewG zu ermitteln (§ 138 Abs. 3 Satz 1 BewG).

11

2. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 145 bis 149 BewG ermittelte Wert, ist gemäß § 138 Abs. 4 Satz 1 BewG der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen. Der Steuerpflichtige trägt insoweit die Nachweislast (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15. März 2017 (gesicherter Bereich)II R 10/15, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2017, 1153, Rz 15, m.w.N.).

12

Ob ein Sachverständigengutachten den geforderten Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des FG. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem Gutachten ohne Einschaltung bzw. Bestellung weiterer Sachverständiger gefolgt werden kann. Entspricht das Gutachten nicht in jeder Hinsicht den zu stellenden Anforderungen, berechtigt dies nicht ohne weiteres dazu, das Gutachten insgesamt unberücksichtigt zu lassen. Etwaige Lücken im Gutachten können vom FG selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist (BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFH/NV 2017, 1153, Rz 16, m.w.N.).

13

3. Ein Sachverständigengutachten ist regelmäßig zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks geeignet, wenn es unter Beachtung der maßgebenden Vorschriften ordnungsgemäß erstellt wurde. Zur Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens gehören sowohl dessen methodische Qualität als auch eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen (vgl. Bruschke, Der Erbschaft-Steuerberater -ErbStB- 2016, 31 ff.).

14

a) Die Anforderungen an die methodische Qualität des Wertgutachtens ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 194 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl I 2004, 2414). Daneben sind -für Bewertungsstichtage bis 30. Juni 2010- die Wertermittlungsverordnung (WertV) vom 6. Dezember 1988 (BGBl I 1988, 2209) i.V.m. den Wertermittlungsrichtlinien (WertR 2006) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. März 2006 (Bundesanzeiger 2006 Nr. 108a, berichtigt durch Nr. 121) und -für Bewertungsstichtage ab 1. Juli 2010- die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 ((gesicherter Bereich)BGBl I 2010, 639) zu beachten. Einem Gutachten, das -bei Fehlen bewertungsrechtlicher Sonderregelungen- diesen Vorgaben entspricht, wird regelmäßig zu folgen sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 11. September 2013 (gesicherter Bereich)II R 61/11, (gesicherter Bereich)BFHE 243, 376, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 363, Rz 32, m.w.N.).

15

b) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WertV sind zur Ermittlung des Verkehrswerts das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Bebaute Grundstücke für Produktions- und Dienstleistungszwecke sind regelmäßig im Ertragswertverfahren sachgerecht zu bewerten (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 2008 (gesicherter Bereich)II R 19/08, (gesicherter Bereich)BFHE 224, 268, (gesicherter Bereich)BStBl II 2009, 403, unter II.2.a). Dies gilt insbesondere für Grundstücke, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Hinblick auf ihre Rentierlichkeit gehandelt werden (z.B. Mietwohngrundstücke, vgl. Nr. 1.5.5 WertR 2006).

16

c) Bauschäden sind im Ertragswertverfahren nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich auf den Verkehrswert des bebauten Grundstücks auswirken.

17

aa) Hat ein bebautes Grundstück trotz hohen Alters eine notwendige durchgreifende Sanierung oder Modernisierung nicht erfahren (Instandhaltungsrückstau), liegt eine objektbezogene Beeinträchtigung des Bauwerks und damit ein Bauschaden vor (vgl. Aurnhammer, Baurecht 1978, 356, 361; zum Begriff vgl. Nr. 3.6.1.1.8 WertR 2006 [Sachwertverfahren]).

18

bb) Weist ein Objekt Bauschäden auf, sind der Wertermittlung entsprechend dem geplanten Bauzustand eines mangelfreien Objekts die nachhaltig erzielbaren Erträge (§ 17 WertV), die nachhaltig anfallenden Bewirtschaftungskosten (§ 18 WertV) einschließlich der laufenden Instandhaltungskosten nach § 18 Abs. 4 WertV sowie die ggf. auf der Grundlage einer Modernisierung verlängerte Restnutzungsdauer (§ 16 Abs. 4 WertV) zu Grunde zu legen und das Ergebnis der Wertermittlung um die aufzuwendenden Kosten zu vermindern (vgl. Nr. 3.5.8 Satz 1 WertR 2006).

19

cc) Ist dem schlechten Zustand eines Gebäudes bei den nachhaltig erzielbaren Erträgen, den nachhaltig anfallenden Bewirtschaftungskosten und der Restnutzungsdauer nicht Rechnung getragen worden, können Instandsetzungskosten nach § 19 Satz 1 WertV durch Abschläge oder in anderer Weise zu berücksichtigen sein. Ein Abzug von Sanierungskosten in voller Höhe kann z.B. beizwingend erforderlichen Maßnahmen gerechtfertigt sein (vgl. Nr. 3.5.8 Satz 2 WertR 2006). Aus dem Gutachten muss sich aber ergeben, wie sich die Mängel und Schäden -insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Gebäudes-auf den Verkehrswert auswirken.

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d) Ein Sachverständigengutachten ist zudem nur ordnungsgemäß, wenn die tatsächlichen Grundlagen der Wertermittlung schlüssig nachvollziehbar sind (vgl. Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 8. Aufl. 2017, Teil IV § 1 ImmoWertV Rz 11, S. 529). Dazu gehört eine hinreichende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen.

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aa) Der Gutachter muss aus den festgestellten Fakten seine Schlussfolgerungen ziehen und diese zusammen mit den von ihm für richtig erkannten Annahmen im Gutachten dokumentieren. Allgemeine Verweise, wie z.B. auf eine sachverständige Feststellung oder auf einejahrelange Erfahrung, sind nicht ausreichend (vgl. Bruschke, ErbStB 2016, 34). Der Sachverständige darf daher von einer bestimmten Voraussetzung nur ausgehen, wenn er diese durch festgestellte Tatsachen belegen kann.

22

bb) Sind dem Sachverständigen die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände nicht bekannt, muss er sie ermitteln oder beim Auftraggeber erfragen. Bleibt dies erfolglos, so darf der Sachverständige zwar sein Gutachten auf Unterstellungen aufbauen; er muss dies jedoch in dem Gutachten kenntlich machen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. November 1983 (gesicherter Bereich)IVa ZR 20/82, Neue Juristische Wochenschrift 1984, 355, unter II.). Allerdings kann die Übernahme von ungeprüften Angaben des Auftraggebers dazu führen, dass die Plausibilität des gesamten Gutachtens in Frage zu stellen ist. Ein Gutachten, das nur auf der Darstellung eines Beteiligten beruht und ohne eigene Ermittlungen des Sachverständigen abgegeben wird, ist von vornherein nicht zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks geeignet (vgl. Bruschke, a.a.O. 2016, 33, 34).

23

cc) Die Anforderungen an Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Je weniger unmittelbare tatsächliche Erkenntnisse des Sachverständigen vorliegen, umso geringer ist der Nachweiswert des Gutachtens.

24

4. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten ist zum Nachweis eines höheren Abzugs von Instandsetzungskosten und damit eines niedrigeren Werts des Grundstücks nicht geeignet.

25

a) Die Wahl des Ertragswertverfahrens als Bewertungsmethode ist zwar nicht zu beanstanden. Dem Gutachten ist jedoch nach den insoweit für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht zu entnehmen, inwieweit sich der Verkehrswert des Grundstücks aufgrund des Reparaturstaus mindert. Nähere Erläuterungen zur Minderung des Verkehrswerts wären vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil im Gutachten der vorläufige Ertragswert nach den am Stichtag erzielten Mieten und hinsichtlich der leer stehenden Wohnung nach der erzielbaren Miete ermittelt und der Verkehrswert durch Abzug der geschätzten Renovierungskosten von 170.000 € vom vorläufigen Ertragswert von 800.000 € berechnet wurde. Im Gutachten ist zwar ausgeführt, dass die zügige Beseitigung des aufgezeigten Reparatur- und Instandhaltungsrückstaus an den 16 Wohneinheiten zur langfristigen Sicherung der Mieteinnahmen unabdingbar sei (S. 18 des Gutachtens). Gleichzeitig weist der Sachverständige aber darauf hin, dass je nach Art und Umfang dieser Arbeiten unter Umständen eine Erhöhung der Mietzinsen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten denkbar sei (S. 18 des Gutachtens). Dies zeigt, dass auch der Sachverständige davon ausgeht, dass die nachhaltig erzielbare Miete nach der Renovierung höher als vor der Renovierung ist. Damit ist der wegen des Instandsetzungsbedarfs vorgenommene Abschlag vom Ertragswert jedenfalls der Höhe nach nicht gerechtfertigt.

26

Die insoweit im Gutachten enthaltene Lücke konnte das FG nicht im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung ohne Sachverständige schließen. Denn das FG konnte dem Gutachten nicht die Wertminderung wegen Bauschäden entnehmen, so dass aus dem Gutachten der Verkehrswert des Grundstücks nicht abzuleiten war.

27

b) Das Gutachten genügt auch wegen unzureichender Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen nicht den rechtlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Gutachten.

28

Der Sachverständige hat im Gutachten ausgeführt, das Objekt habe bei der Ortsbesichtigung im Außenbereich und exemplarisch im Innenbereich besichtigt werden können. Das FG hat hieraus für das Revisionsgericht bindend den Schluss gezogen, dass der Sachverständige nur die seinerzeit leer stehende Wohnung besichtigt habe. Im Hinblick auf die Bedeutung der Anzahl der renovierungsbedürftigen Wohnungen sei aber gerade deren Angabe notwendig gewesen, um die weiteren Erwägungen des Gutachters nachvollziehen zu können. Den Investitionsbedarf für insgesamt 16 Wohnungen habe der Sachverständige letztlich aus den Angaben der M und nach überschlägiger Schätzung aus eigener langjähriger Tätigkeit als Architekt bestimmt.

29

Da der Aufwand für die Renovierung von 16 Wohnungen von ca. 116.000 € den größten Teil des vom Gutachter angenommenen Instandsetzungsbedarfs von 170.000 € ausmacht, liegen insoweit keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen durch den Gutachter vor. Die Kürzung des Reparaturaufwands durch das FA, das für sieben Wohnungen Renovierungskosten berücksichtigt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

30

5. Der Kläger kann sich wegen der Nichtvernehmung der Zeugin M in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2015 vor dem FG nicht auf einen Verfahrensmangel berufen, weil er einen solchen Mangel nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls jedenfalls nicht gerügt hat.

31

Obwohl eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat, hat der in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertretene Kläger keinen Antrag auf Beweiserhebung durch Zeugeneinvernahme der M gestellt und die Unterlassung der nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht gerügt. Damit hat er auf diese Rüge verzichtet (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), mit der Folge, dass er sich nicht auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) oder des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO) berufen kann (vgl. BFH-Urteil vom 13. Mai 2015 (gesicherter Bereich)III R 39/14, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2015, 1587).

32

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

33

7. Der Senat entscheidet durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

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BFH zu Einkünften aus ruhendem Gewerbebetrieb – Qualifikation der Einkünfte einer Personengesellschaft

Der BFH hatte zum einen entscheiden, ob ein von einer KG betriebener Gewerbebetrieb durch die Aufgabe einer Bauträgertätigkeit mangels Fortführungsabsicht und -möglichkeit aufgegeben wurde, oder ob ein ruhender Gewerbebetrieb vorlag und zum anderen, ob der Wegfall der während des Ruhens zwischenzeitlich eingetretenen gewerblichen Prägung der Klägerin zur Betriebsaufgabe führte, ohne dass eine ausdrückliche Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt erforderlich gewesen wäre (Az. IV R 37/14).

BFH zu Einkünften aus ruhendem Gewerbebetrieb – Qualifikation der Einkünfte einer Personengesellschaft

BFH, Urteil IV R 37/14 vom 09.11.2017

Leitsatz

Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb stellen originär gewerbliche Einkünfte dar. Ruht der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft, kann diese schon deshalb keine gewerblich geprägte Gesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein.

 

Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb


Leitsatz:

Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb stellen originär gewerbliche Einkünfte dar. Ruht der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft, kann diese schon deshalb keine gewerblich geprägte Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG. Sie wurde im Jahr 1964 gegründet. Ende des Jahres 1967 trat ihr vormaliger Kommanditist A zunächst als Komplementär in die Klägerin ein. Zum 1. Januar 1978 schied er als Komplementär wieder aus und trat erneut als Kommanditist in die Klägerin ein. Neue Komplementärin der Klägerin wurde die A-GmbH. Im September 1982 trat die A-GmbH aus der Klägerin aus. Seitdem sind nur noch natürliche Personen Gesellschafter der Klägerin.

2

Die Klägerin war von ihrer Gründung bis zum Ende des Jahres 1966 als Bauträgerin und Grundstückshändlerin tätig. Sie errichtete vornehmlich Eigentumswohnungen und Eigenheime, die sie nach Fertigstellung veräußerte. Im Jahr 1967 errichtete sie ein Seniorenwohnheim auf dem Grundstück B-Straße in C, das sie langfristig an das …-Amt C vermietete. Im selben Jahr stellte die Klägerin ihre Bautätigkeit vollständig ein. Diese Tätigkeit führte ab 1. Januar 1968 eine andere Gesellschaft, an der A ebenfalls beteiligt war, fort. Die Klägerin verwaltete und nutzte ab diesem Zeitpunkt nur noch ihr eigenes Grund- und Kapitalvermögen.

3

In den Jahren 1995 bis 2002 nahm die Klägerin zudem verzinsliche Darlehen auf und reichte diese an verbundene Unternehmen weiter.

4

Die Mieterin des Seniorenwohnheims kündigte den Mietvertrag zum 31. Dezember 2002. Der Klägerin gelang es nicht, die Immobilie anderweitig zu vermieten. Im Oktober 2004 veräußerte sie diese schließlich.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) und auch die Klägerin gingen für die Veranlagungszeiträume ab 1968 davon aus, dass die Klägerin weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Die Einkünfte wurden entsprechend erklärt und festgestellt.

6

Für das Streitjahr 2003 reichte die Klägerin eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung und eine Gewerbesteuererklärung bei dem FA ein, in denen sie, wie in den Vorjahren, jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte.

7

Das FA stellte mit Gewinnfeststellungsbescheid 2003 vom 25. Februar 2005 die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

8

Mit Schreiben vom 31. August 2005, welches zusammen mit der Steuererklärung für das Jahr 2004 beim FA einging, erklärte die Klägerin, dass sie ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Am 7. Dezember 2005 meldete sie sich steuerlich um und erklärte, seit dem 1. Januar 2003 die Verwaltung fremden Vermögens eingestellt zu haben.

9

Nach einer Außenprüfung vertrat das FA dem Prüfer folgend zunächst die Auffassung, dass die Klägerin zum 31. Dezember 2003 eine Betriebsaufgabe erklärt habe und deshalb ein Betriebsaufgabegewinn festzustellen sei. Entsprechend dieser Rechtsauffassung erließ es am 19. Januar 2009 einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2003.

10

Auf den Einspruch der Klägerin, mit dem diese sich gegen die Feststellung des Aufgabegewinns und die Qualifikation der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb wandte, änderte das FA mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2010 den Gewinnfeststellungsbescheid 2003 dahingehend, dass kein Aufgabegewinn mehr festgestellt wurde. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.

11

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Klägerin weiterhin die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung begehrte, als unbegründet ab.

12

Das FA habe zu Recht Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt. Die Klägerin habe bis zum Ende des Jahres 1967 kraft gewerblicher Tätigkeit einen Gewerbebetrieb unterhalten. Diesen Gewerbebetrieb habe sie jedenfalls bis zum 31. Dezember 2003 nicht aufgegeben.

13

Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe § 16 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) unzutreffend angewendet. Sie -die Klägerin- habe ihre gewerbliche Tätigkeit schon zum 1. Januar 1968 aufgegeben. Einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung habe es für die Annahme einer Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1967 nicht bedurft. Hilfsweise sei es jedenfalls zum 30. September 1982 durch Austritt der A-GmbH aus der Klägerin zum Wegfall der Voraussetzungen der gewerblichen Prägung und infolgedessen zur Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gekommen.

14

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des FG vom 14. Mai 2014 7 K 7195/10 betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb aufzuheben und

den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2003 vom 19. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2010 dahingehend zu ändern, dass die laufenden Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 146.894,74 € festgestellt werden.

15

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

16

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Einkünfte der Klägerin im Streitjahr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind. Der Gewerbebetrieb der Klägerin war im Streitjahr lediglich unterbrochen und ruhte, er war von der Klägerin noch nicht aufgegeben worden.

17

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die Qualifikation der im Streitjahr erzielten laufenden Einkünfte.

18

a) Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können. Solche selbständigen Regelungen (Feststellungen) sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung. Selbständig anfechtbar ist auch die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns jedenfalls des einzelnen Mitunternehmers (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16. März 2017 (gesicherter Bereich)IV R 31/14, (gesicherter Bereich)BFHE 257, 292, Rz 18, m.w.N.).

19

b) Die Klägerin hat den Gewinnfeststellungsbescheid 2003 nur insoweit angegriffen, als es um die begehrte Umqualifizierung der Einkünfte von gewerblichen Einkünften in Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geht. Der Unterschied in der Höhe der festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb einerseits und der von der Klägerin begehrten Feststellung der Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung andererseits ist lediglich Folge der unterschiedlichen Arten der Einkünfteermittlung. Die Klägerin hat die Höhe der festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wie sie das FA unter der Annahme des Vorliegens gewerblicher Einkünfte ermittelt hat, nicht eigenständig angegriffen.

20

2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin erzielten Einkünfte ihrem ruhenden Gewerbebetrieb zuzuordnen und deshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festzustellen sind.

21

a) Gemäß § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) werden einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Bei einem Gewerbebetrieb ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn mehrere Personen den Betrieb als Unternehmer (Mitunternehmer) führen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

22

b) Ist die entfaltete Tätigkeit -isoliert betrachtet- den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) zuzuordnen, so sind die daraus resultierenden Einkünfte nach § 21 Abs. 3 EStG gleichwohl als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren, wenn das vermietete Vermögen dem Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs zuzuordnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987 (gesicherter Bereich)IV R 66/86, (gesicherter Bereich)BFHE 152, 62, (gesicherter Bereich)BStBl II 1988, 260, unter 5.a).

23

c) Ist ein Gewerbebetrieb (noch) nicht aufgegeben, sondern nur unterbrochen, so sind die auf Grundlage dieses ruhenden Gewerbebetriebs erzielten Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb.

24

aa) Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die bisher im Betrieb entfaltete Tätigkeit aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit, entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH-Urteile vom 26. April 2001 (gesicherter Bereich)IV R 14/00, BFHE 195, 290, (gesicherter Bereich)BStBl II 2001, 798, unter II.3.a, und vom 12. Mai 2011 (gesicherter Bereich)IV R 36/09, Rz 16).

25

bb) Stellt ein Unternehmen seine werbende gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen -in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer- verpachtet oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt. Wird in diesen Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die Fortsetzung des Betriebs mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. Februar 2004 (gesicherter Bereich)III R 1/03, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2004, 1231, unter II.1.a; vom 14. März 2006 (gesicherter Bereich)VIII R 80/03, (gesicherter Bereich)BFHE 212, 541, (gesicherter Bereich)BStBl II 2006, 591; vom 12. Mai 2011 (gesicherter Bereich)IV R 36/09, Rz 17, und vom 7. November 2013 (gesicherter Bereich)X R 21/11, Rz 13).

26

Die Annahme einer Betriebsunterbrechung und damit auch eines nur ruhenden Gewerbebetriebs ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten. Es soll so vermieden werden, dem Steuerpflichtigen „ewiges Betriebsvermögen“ zu belassen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1997 (gesicherter Bereich)X R 31/95, (gesicherter Bereich)BFHE 183, 65, (gesicherter Bereich)BStBl II 1997, 561, unter II.3.a). Es kommt dann unabhängig von der Abgabe einer Aufgabeerklärung zu einer -insoweit zwangsweisen-Betriebsaufgabe mit der Folge der Aufdeckung vorhandener stiller Reserven.

27

cc) Ein Ruhen des Betriebs im Sinne einer Unterbrechung des Betriebs setzt voraus, dass dieser Zustand zeitlich begrenzt ist.

28

Für die Frage, innerhalb welchen Zeitraums der Betrieb wieder aufzunehmen ist, kann keine feste zeitliche Grenze festgelegt werden. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1995 (gesicherter Bereich)IV R 39/94, (gesicherter Bereich)BFHE 179, 75, (gesicherter Bereich)BStBl II 1996, 276; BFH-Beschluss vom 24. März 2006 (gesicherter Bereich)VIII B 98/01, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2006, 1287, und BFH-Urteil vom 19. März 2009 (gesicherter Bereich)IV R 45/06, (gesicherter Bereich)BFHE 225, 334, (gesicherter Bereich)BStBl II 2009, 902: zur Betriebsverpachtung).

29

dd) Die gesetzliche Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen nach § 16 Abs. 3b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I 2011, 2131) -EStG n.F.- findet gemäß § 52 Abs. 34 Satz 9 EStG n.F. nur auf Betriebsaufgaben nach dem 4. November 2011 Anwendung; sie ist deshalb im Streitfall nicht einschlägig.

30

ee) Wird eine Betriebsaufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben, so kann dieser Gestaltungserklärung für Zwecke der Besteuerung keine Rückwirkung beigemessen werden (BFH-Urteile in (gesicherter Bereich)BFHE 152, 62, (gesicherter Bereich)BStBl II 1988, 260, unter 5.b; vom 30. Juni 2005 (gesicherter Bereich)IV R 63/04, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2005, 1997, und vom 7. November 2013 (gesicherter Bereich)X R 21/11, Rz 28).

31

d) Die Würdigung des FG, wonach der Betrieb der Klägerin im Streitjahr noch nicht aufgegeben worden war, sondern nur ruhte und die erzielten Einkünfte gewerbliche Einkünfte darstellen, ist -auf Grundlage der durch das FG getroffenen Feststellungen- revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

32

aa) Die Klägerin hat jedenfalls bis zur Einstellung ihrer Tätigkeit als Bauträgerin und Grundstückshändlerin zum 31. Dezember 1967 originär gewerbliche Einkünfte erzielt. Bis zu diesem Zeitpunkt errichtete sie als Bauträgerin Gebäude und veräußerte diese sodann. Es ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass die Klägerin insoweit eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübte; auf nähere Ausführungen hierzu wird deshalb verzichtet.

33

Ab 1. Januar 1968 war die Klägerin nicht mehr als Bauträgerin tätig. Dass nach den Feststellungen des FG eine andere Gesellschaft, an der A als Gesellschafter beteiligt war, diese Tätigkeit fortführte, lässt für sich genommen nicht darauf schließen, dass die Klägerin ihre gesamte gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat. Denn die Klägerin war zuvor nicht nur als Bauträgerin, sondern daneben auch als Grundstückshändlerin tätig gewesen. Jedenfalls im Hinblick auf jene Tätigkeit war für einen Außenstehenden nicht erkennbar, ob auch diese zusammen mit der Bauträgertätigkeit endgültig eingestellt worden war. Denn die Klägerin war unverändert Eigentümerin des von ihr selbst errichteten und als Betriebsvermögen behandelten Seniorenwohnheims. Es war daher nicht ausgeschlossen, dass auch diese Immobilie, die aus einer Vielzahl von Wohneinheiten bestand, Gegenstand weiterer Verkaufsaktivitäten der Klägerin hätte sein sollen. Dem steht nicht entgegen, dass das Seniorenwohnheim langfristig vermietet war, da eine Vermietung die Vermarktung solcher Objekte regelmäßig erleichtert und sich günstig auf den zu erzielenden Kaufpreis auswirkt. Die Klägerin war deshalb jederzeit in der Lage, den Betrieb als Grundstückshändlerin wieder aufzunehmen.

34

Es kommt danach nicht darauf an, unter welchen Umständen die Klägerin ihre Tätigkeit als Bauträgerin wieder aufnehmen bzw. fortsetzen konnte.

35

bb) Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die Klägerin die Betriebsaufgabe nicht im Streitjahr gegenüber dem FA erklärt hat. Die Aufgabeerklärung ist nach der Feststellung des FG erst im Jahr 2005 erfolgt. Nach dem oben unter II.2.c ee Ausgeführten kommt dieser rechtsgestaltenden Erklärung auch keine steuerliche Rückwirkung zu. Eine wirksame Betriebsaufgabe für das Streitjahr 2003 ist damit nicht erklärt worden. Der bisherige Betrieb der Klägerin galt daher im Streitjahr in einkommensteuerlicher Hinsicht als fortbestehend.

36

cc) Das FG hat auch zutreffend entschieden, dass der im September 1982 erfolgte Austritt der A-GmbH aus der Klägerin für die Qualifikation ihrer Einkünfte im Streitjahr als solche aus Gewerbebetrieb unerheblich war. Denn die Klägerin war bis zum Ende des Streitjahres keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15Abs. 3 Nr. 2 EStG. Die gewerbliche Prägung kann daher, anders als die Klägerin meint, durch den Austritt der A-GmbH auch nicht weggefallen sein mit der Maßgabe, dass zum Zeitpunkt des Austritts eine fiktive Betriebsaufgabe anzunehmen wäre.

37

(1) Eine GmbH & Co. KG mit originär gewerblichen Einkünften ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Denn die Erzielung nicht (originär) gewerblicher Einkünfte ist Bestandteil der Definition einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 (gesicherter Bereich)IV R 1/13, (gesicherter Bereich)BFHE 255, 65, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 489, Rz 31).

38

(2) Wird eine originär gewerbliche Tätigkeit nicht aufgegeben, sondern nur zum Ruhen gebracht, stellen auch die Einkünfte aus dem ruhenden Gewerbebetrieb weiterhin originär gewerbliche Einkünfte dar. Denn der bisherige Betrieb wird -wie bereits unter II.2.d bb dargelegt- als fortbestehend behandelt und lediglich in einer anderen Form ausgeübt. Dadurch ändert sich aber nicht die Qualifikation der Einkünfte.

39

(3) Daraus folgt für den Streitfall, dass die Einkünfte aus der Vermietung des Seniorenwohnheims mangels einer wirksam gegenüber dem FA erklärten Aufgabe der originär gewerblichen Grundstückshändlertätigkeit auch im Streitjahr originär gewerbliche Einkünfte der Klägerin darstellen. Lagen damit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht vor, kann auch der Austritt der A-GmbH aus der Klägerin nicht zu einer fiktiven Betriebsaufgabe geführt haben.

40

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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Sturmtief Friederike – Niedersachsen unterstützt Geschädigte durch steuerliche Maßnahmen

Um die finanziellen Belastungen durch die vom Sturmtief Friederike verursachten Schäden zu mindern, haben das BMF und das FinMin Niedersachsen steuerliche Erleichterungen beschlossen.

Sturmtief Friederike – Niedersachsen unterstützt Geschädigte durch steuerliche Maßnahmen

FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 30.01.2018

Das Sturmtief Friederike hat am 18. Januar in einigen Regionen Niedersachsens zum Teil beträchtliche Schäden verursacht. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. „Zur Vermeidung unbilliger Härten wird Niedersachsen die durch das Sturmtief geschädigten Bürgerinnen und Bürgern unterstützen und insbesondere den in besonderer Weise betroffenen Wald- und Forstbesitzern mit steuerlichen Erleichterungen entgegenkommen“, erklärte der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers.

Zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen hat das Niedersächsische Finanzministerium daher steuerliche Verfahrensvereinfachungen abgestimmt. Zu den wichtigsten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern des Bundes und des Landes bis zum 31. Mai 2018 sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge. Ein entsprechender Erlass ist den niedersächsischen Finanzämtern zugegangen.

Inhabern von Forstflächen wird für Gewinne aus der Nutzung des sog. Kalamitätsholzes unter erleichterten Voraussetzungen der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes gewährt. Außerdem können Betriebsinhaber mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bei erheblicher Schädigung des Baumbestandes von einer Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen.

Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe, Vermietung und Verpachtung sowie selbstständige Arbeit verschaffen die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung unbürokratische Hilfe.

Allen Betroffenen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Wegen einer in Betracht kommenden Stundung oder eines eventuellen Erlasses der Grund- oder der Gewerbesteuer sollten sich die Betroffenen rechtzeitig an die Gemeinden wenden.

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Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs – Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen

Das BMF teilt mit, dass die Regelungen im BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden sind. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen (Az. IV C 6 – S-2177 / 13 / 10002).

Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs – Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen

Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten – Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2177 / 13 / 10002 vom 24.01.2018

Mit dem Bezugsschreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) wurde in der Fußnote 1 darauf hingewiesen, dass für Brennstoffzellenfahrzeuge ergänzende Regelungen aufgenommen werden, sobald diese allgemein marktgängig sind. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG für Brennstoffzellenfahrzeuge wie folgt Stellung:

Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (a. a. O.) sind auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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DBA-Frankreich – Durchführungsschreiben zum Rentenfiskalausgleich

Das BMF hat ein Durchführungsschreiben zu dem im DBA Frankreich vereinbarten Rentenfiskalausgleich veröffentlicht (Az. IV B 3 – S-1301 – FRA / 16 / 10001 :002).

DBA-Frankreich – Durchführungsschreiben zum Rentenfiskalausgleich

Art. 13c DBA-Frankreich

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 3 – S-1301 – FRA / 16 / 10001 :002 vom 18.01.2018

Kurzfassung

Am 31. März 2015 wurde von Deutschland und Frankreich ein neues Zusatzabkommen (Zusatzabkommen 20152) unterzeichnet, das das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in zahlreichen Punkten ändert.

Insbesondere ändert das Zusatzabkommen 2015 das Besteuerungsrecht für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit wurde dem dringenden Wunsch Frankreichs Rechnung getragen, Altersbezüge zukünftig weitestgehend im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Im Gegenzug haben sich Deutschland und Frankreich im Zusatzabkommen 2015 auf einen Rentenfiskalausgleich verständigt.

Das Durchführungsschreiben vom 18. Januar 2018 dient als Verfahrensbeschreibung und Arbeitshilfe für die mit der Festlegung und der Durchführung des Rentenfiskalausgleichs befassten Behörden.

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BFH zur doppelten Haushaltsführung – Hauptwohnung am Beschäftigungsort

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung eine Wohnung, in der der eigene Hausstand unterhalten wird, als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen ist (Az. VI R 31/16).

BFH zur doppelten Haushaltsführung – Hauptwohnung am Beschäftigungsort

BFH, Urteil VI R 31/16 vom 16.11.2017

Leitsatz

  1. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d. h. der „eigene Hausstand“ i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist.
  2. Die Hauptwohnung ist i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG am Beschäftigungsort belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Die Entscheidung darüber obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG.

Tatbestand:

1

I. Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit Oktober 2010 verheiratet und wurden für das Streitjahr (2013) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger war nichtselbständig in A tätig.

3

Die Kläger und die beiden Kinder der Klägerin wohnten im Streitjahr in B. Ab März 2013 bewohnte der Kläger zudem eine Wohnung in A. Von dieser suchte er unter der Woche seine in der Nähe gelegene Arbeitsstätte auf. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie -vergeblich- Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 15.750 € geltend. Den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 24. April 2014 wies der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) mit Einspruchsentscheidung vom 9. September 2014 als unbegründet zurück.

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Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1423 veröffentlichten Gründen ab. Eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung liege nicht vor. Der Kläger könne von seiner Hauptwohnung seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) fielen damit nicht auseinander. Erst- und berufliche Zweitwohnung seien vielmehr am Beschäftigungsort belegen. In einem solchen Fall komme eine doppelte Haushaltsführung nicht in Betracht.

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Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

6

Sie beantragen,

das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16. Juni 2016 1 K 3229/14 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 24. April 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. September 2014 dahin zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen der Kläger um 15.750 € gemindert wird.

7

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

8

II. Die Revision der Kläger ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat zu Recht darauf erkannt, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung im Streitjahr nicht vorlagen.

9

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).

10

a) Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssen demnach auseinanderfallen (Senatsurteile vom 21. Januar 1972 VI R 95/71, BFHE 104, 193, BStBl II 1972, 262; vom 8. Oktober 2014 VI R 16/14, BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511, und vom 7. Mai 2015 VI R 71/14, BFH/NV 2015, 1240; Schmidt/ Loschelder, EStG, 36. Aufl., § 9 Rz 229; Oertel in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 9 Rz 99, 108; Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach -HHR-, § 9 EStG Rz 496; Geserich, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 9 Rz G 60; Blümich/Thürmer, EStG, § 9 Rz 325; Claßen A. in Lademann, EStG, § 9 EStG Rz 92; Zimmer in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 9 Rz 1020). Denn nur dann ist der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG beschäftigt. Eine doppelte Haushaltsführung ist deshalb nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt führt und auch der vorhandene „eigene Hausstand“ am Beschäftigungsort belegen ist. Denn dann fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinander.

11

b) Beschäftigungsort i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist der Ort der langfristig und dauerhaft angelegten Arbeitsstätte (z.B. Senatsurteile vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782, und VI R 34/04, BFHE 209, 527, BStBl II 2005, 793, sowie vom 19. September 2012 VI R 78/10, BFHE 239, 80, BStBl II 2013, 284).

12

aa) Es entspricht der langjährigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, den Begriff des Beschäftigungsorts weit auszulegen und darunter insbesondere nicht nur die nämliche politische Gemeinde, in der die Arbeitsstätte (jetzt: erste Tätigkeitsstätte) liegt, zu verstehen. So hatte der Senat bereits mit Urteil vom 9. November 1971 VI R 96/70 (BFHE 103, 506, BStBl II 1972, 134; s.a. Senatsurteil vom 16. Dezember 1981 VI R 227/80, BFHE 135, 57, BStBl II 1982, 302) darauf erkannt, dass ein Arbeitnehmer auch dann am Beschäftigungsort i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG wohnt, wenn er in der Umgebung der politischen Gemeinde wohnt, in der sich seine Arbeitsstätte befindet, und von dort aus zur Arbeitsstätte fährt. An dieser dem Tatbestand der doppelten Haushaltsführung und dem Veranlassungsprinzip geschuldeten Rechtsprechung hat der Senat grundsätzlich festgehalten (aus neuerer Zeit z.B. Senatsurteile vom 19. April 2012 VI R 59/11, BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833, und vom 26. Juni 2014 VI R 59/13, BFH/NV 2015, 10). Er hat entschieden, dass eine Wohnung dem Wohnen am Beschäftigungsort dient, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen, und hat dies bei Wegezeiten von etwa einer Stunde bejaht (Senatsurteile in BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833, und in BFH/NV 2015, 10).

13

bb) Dementsprechend haben auch die Finanzgerichte, die Finanzverwaltung sowie die Kommentarliteratur eine Wohnung am Beschäftigungsort bejaht, wenn der Arbeitnehmer von dort üblicherweise täglich zu seiner Arbeitsstätte fahren kann (z.B. FG des Saarlandes, Urteil vom 25. Juni 1993 1 K 189/92, EFG 1994, 201; FG Münster, Urteil vom 19. Oktober 1999 13 K 2468/94 E, juris; FG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2014 1 K 234/12, EFG 2014, 1185; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Dezember 2015 7 K 7366/13, EFG 2016, 1005, Revision anhängig unter VI R 2/16; Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2013, H 9.11 (1-4) „Zweitwohnung am Beschäftigungsort“; Schmidt/ Loschelder, a.a.O., § 9 Rz 229; Wagner, in: Heuermann/Wagner, LohnSt, F, Rz 313; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, „Doppelte Haushaltsführung“ Rz 47, 48; Oertel in Kirchhof, a.a.O., § 9 Rz 109; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 360; Zimmer in Littmann/Bitz/Pust,a.a.O., § 9 Rz 1040; Lochte in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 9 Rz 186; Geserich, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2012, 1737, 1740; kritisch aber Dürr, Deutsche Steuerzeitung 2017, 323).

14

c) Die Entscheidung darüber, ob die fragliche Wohnung so zur Arbeitsstätte gelegen ist, dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seine Arbeitsstätte aufsuchen kann, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Denn die Antwort darauf kann nur aufgrund der Berücksichtigung und Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls gegeben werden und ist insbesondere von den individuellen Verkehrsverbindungen und Wegezeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte abhängig; dabei ist naturgemäß die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein wesentliches, allerdings kein allein entscheidungserhebliches Merkmal (Senatsurteile in BFHE 237, 449, BStBl II 2012, 833, und in BFH/NV 2015, 10).

15

Denn eine Mindestentfernung zwischen Haupt- und beruflicher Zweitwohnung bestimmt das Einkommensteuergesetz nicht (Geserich, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 9 Rz G 60). Sie können sich deshalb in Ausnahmefällen sogar in derselben politischen Gemeinde befinden (Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 9 Rz 229; HHR/Bergkemper, § 9 EStG Rz 496; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 361; Küttner/Thomas, Personalbuch 2017, Stichwort:Doppelte Haushaltsführung, Rz 11; Zimmer in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 9 Rz 1040; Fuhrmann in Korn, § 9 EStG Rz 111.2; s.a. die Vereinfachungsregelung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Oktober 2014, BStBl I 2014, 1412, Rz 101; wenn ausnahmsweise ein tägliches Fahren nicht zumutbar erscheint, Geserich, DStR 2012, 1737, 1738).

16

2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden.

17

a) Nach den nicht angegriffenen und den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) unterhielt der Kläger im Streitjahr zusammen mit der Klägerin und deren beiden Kindern einen eigenen Hausstand in B. Das FG hat weiter festgestellt, dass sich die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers im Streitjahr unter der Anschrift C in A befand und der Kläger diese an 42 Tagen mit dem PKW von B und an 178 Tagen von seiner Wohnung in A mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufsuchte.

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b) Die Vorinstanz hat darüber hinaus festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), dass der einfache Arbeitsweg des Klägers von B zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte in A 36 km betrug. Es hat die Fahrzeit für diese Wegstrecke mit dem PKW einschließlich eines Zeitzuschlags aufgrund von Staulagen zu den Hauptverkehrszeiten „im Bereich von einer Stunde“ geschätzt (§ 162 der Abgabenordnung i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln hat das FG mit durchschnittlich 1:05 bis 1:11 Stunden festgestellt.

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c) Bei dieser Sachlage ist die tatsächliche Würdigung des FG, der Kläger habe seine regelmäßige Arbeitsstätte in A von seiner Wohnung in B aus in zumutbarer Weise täglich aufsuchen können, zumindest möglich und damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, unter den Bedingungen einer Großstadt und deren Einzugsbereich seien solche Fahrzeiten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte üblich und ohne weiteres zumutbar. Zutreffend hat es in diesem Zusammenhang neben der reinen Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie der benötigten Fahrzeiten von etwa einer Stunde auch auf das gut ausgebaute Straßennetz und den gut erreichbaren öffentlichen Personennahverkehr im Großraum A abgestellt. Das FG hat daher zu Recht entschieden, dass (auch) die Wohnung des Klägers in B am Beschäftigungsort belegen war.

20

3. Die Aufwendungen des Klägers für die Zweitwohnung in A können auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen für eine (Zweit-)Wohnung sind als Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht beruflich veranlasst.

21

Aus dem Umstand, dass der Kläger die Zweitwohnung in A nach den Feststellungen des FG aus beruflichen Gründen gemietet hat, um seine Arbeitsstelle besser und schneller erreichen zu können, ergibt sich für den Streitfall nichts anderes. Denn die vom Kläger für die Zweitwohnung geltend gemachten Unterkunftskosten dienten jedenfalls auch dem der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzurechnenden Wohnen. Aufwendungen hierfür sind auch nach Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) -jenseits der vorrangigen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG- grundsätzlich als nicht abziehbare und nicht aufteilbare Aufwendungen für die Lebensführung anzusehen (Zimmer in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 9 Rz 1002).

22

Dies gilt hinsichtlich von Unterkunftskosten nach der Rechtsprechung des BFH -wenn der Regelungsgegenstand des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG betroffen ist- insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung -wie vorliegend- nicht erfüllt sind (BFH-Urteile vom 13. März 1996 VI R 58/95, BFHE 180, 136, BStBl II 1996, 315; vom 22. April 1998 XI R 59/97, BFH/NV 1998, 1216, und vom 28. August 2014 V R 22/14, BFH/NV 2015, 17; jeweils m.w.N.; a.A. HHR/Bergkemper, § 9 EStG Rz 490, m.w.N.). Denn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ist lex specialis zu § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (Geserich, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 9 Rz G 7; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 326; jeweils m.w.N.).

23

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

 

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