Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF im Rahmen der Anwendung der DSGVO und der AO ab dem 25. Mai 2018 in allen offenen Fällen einzuhaltende Regelungen getroffen (Az. IV A 3 – S-0030 / 16 / 10004-07).

Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018

Neuregelungen durch die Datenschutz-Grundverordnung und Änderungen der AO durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0030 / 16 / 10004-07 vom 12.01.2018

Kurzfassung

Ab dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) – im Folgenden: DSGVO – unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel der DSGVO ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten.

Ihrem Charakter als Grundverordnung folgend, enthält die DSGVO konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge sowie mehrere Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Durch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) und das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) wurden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das FVG und die AO mit Wirkung ab dem 25. Mai 2018 an die DSGVO angepasst.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF im vorliegenden Schreiben im Rahmen der Anwendung der DSGVO und der AO ab dem 25. Mai 2018 in allen offenen Fällen einzuhaltende Regelungen getroffen.

Das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2008 – IV A 3 – S-0030 / 08 / 10001 – (BStBl 2009 I S. 6) wird mit Wirkung ab 25. Mai 2018 aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Keine Besteuerung des Rentenbarwerts einer Pensionszusage bei Übertragung auf eine andere GmbH

Das FG Düsseldorf entschied, dass die Übernahme der Pensionsverpflichtung weder als Arbeitslohn noch als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist (Az. 9 K 1804/16 E).

Keine Besteuerung des Rentenbarwerts einer Pensionszusage bei Übertragung auf eine andere GmbH

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.01.2018 zum Urteil 9 K 1804/16 vom 13.07.2017

Die Beteiligten stritten um die steuerlichen Folgen der Übertragung einer Pensionszusage. Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH, die ihm nach Vollendung des 65. Lebensjahres Versorgungsbezüge zahlte. Im Streitjahr 2012 wurden die Beratungsmandate und das Inventar der A GmbH auf die B GmbH übertragen, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Sohn des Klägers war. Zur Begleichung des Kaufpreises verpflichtete sich die B GmbH, die Pensionsverpflichtung der A GmbH teilweise zu übernehmen und einen Teilbetrag der zugesagten monatlichen Pension an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen verblieb die Pensionsverpflichtung bei der A GmbH.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass in der Übernahme der Pensionsverpflichtung durch die B GmbH der Zufluss des Rentenbarwerts der Versorgungsrechte an den Kläger zu sehen sei. Dies führe zu ermäßigt zu besteuernden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Übernahme der Pensionsverpflichtung ist nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf weder als Arbeitslohn noch als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Denn der Kläger habe kein Wahlrecht gehabt, eine Zahlung an sich selbst zu verlangen. Mangels Liquidität sei es im Rahmen des Übergangs der Pensionsverpflichtung auch nicht zu einer Zahlung an die B GmbH gekommen. Der Übergang habe nur „auf dem Papier“ stattgefunden. Zudem habe die A GmbH dem Kläger nur laufende Pensionszahlungen geschuldet.

Schließlich könnten die einkommensteuerlichen Konsequenzen aus einem teilweisen Verzicht auf die Pensionsforderung dahinstehen. Der Kläger habe einen derartigen Verzicht nicht ausgesprochen. Die – wohl nicht mehr erfüllbare – Rest-Pensionsverpflichtung sei nämlich bei der A GmbH verblieben.

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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren – Aussetzung der Steuerfestsetzung – Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren – Aussetzung der Vollziehung

Das BMF-Schreiben ersetzt frühere BMF-Schreiben durch eine Neufassung und ergänzt Regelungen zur Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO (Az. IV A 3 – S-0338 / 17 / 10007).

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren – Aussetzung der Steuerfestsetzung – Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren – Aussetzung der Vollziehung

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 17 / 10007 vom 15.01.2018

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

1. Erstmalige Steuerfestsetzungen

Erstmalige Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich der in der Anlage zu diesem BMF-Schreiben unter Abschn. A aufgeführten Punkte nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO vorläufig durchzuführen.

In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Festsetzung der Steuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich

Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 – III R 39/08 – BStBl 2011 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen.

Die Festsetzung der Steuer ist ferner gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig hinsichtlich

Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.“

2. Geänderte oder berichtigte Steuerfestsetzungen

Bei Änderungen oder Berichtigungen von Steuerfestsetzungen ist wie folgt zu verfahren:

a) Werden Steuerfestsetzungen nach § 164 Abs. 2 AO geändert oder wird der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 AO aufgehoben, sind die Steuerfestsetzungen in demselben Umfang wie erstmalige Steuerfestsetzungen vorläufig vorzunehmen. In die Bescheide ist unter Berücksichtigung der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben derselbe Erläuterungstext wie bei erstmaligen Steuerfestsetzungen aufzunehmen (vgl. Abschn. I Nr. 1).

b) Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschließlich des § 165 Abs. 2 Satz 2 AO) zugunsten der Steuerpflichtigen geändert oder berichtigt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten Vorläufigkeitsvermerke zu wiederholen, soweit die Voraussetzungen des § 165 AO für eine vorläufige Steuerfestsetzung noch erfüllt sind. Soweit dies nicht mehr der Fall ist, sind die Steuerfestsetzungen endgültig durchzuführen.

c) Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschließlich des § 165 Abs. 2 Satz 2 AO) zuungunsten der Steuerpflichtigen geändert oder berichtigt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten Vorläufigkeitsvermerke zu wiederholen, soweit die Voraussetzungen des § 165 AO für eine vorläufige Steuerfestsetzung noch erfüllt sind. Soweit dies nicht mehr der Fall ist, sind die Steuerfestsetzungen endgültig durchzuführen. Soweit aufgrund der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben weitere Vorläufigkeitsvermerke in Betracht kommen, sind diese den Bescheiden nur beizufügen, soweit die Änderung reicht.

In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Festsetzung der Steuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich

Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 – III R 39/08 – BStBl 2011 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen.

Die Festsetzung der Steuer ist ferner gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig hinsichtlich

Soweit diese Festsetzung gegenüber der vorangegangenen in weiteren Punkten vorläufig ist, erstreckt sich der Vorläufigkeitsvermerk nur auf den betragsmäßigen Umfang der Änderung der Steuerfestsetzung.

Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.“

d) Werden bisher vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzungen nach Beseitigung der Ungewissheit ohne eine betragsmäßige Änderung gemäß § 165 Abs. 2 Satz 2 AO für endgültig erklärt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten übrigen Vorläufigkeitsvermerke zu wiederholen, soweit die Voraussetzungen des § 165 AO für eine vorläufige Steuerfestsetzung noch erfüllt sind.

II. Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO

1. Allgemeines

Nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO kann die Festsetzung der Steuer unter den Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 1 oder 2 AO (ganz oder teilweise) ausgesetzt werden. Die Aussetzung der Steuerfestsetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Angesichts des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes kommt eine Aussetzung der Steuerfestsetzung allerdings grundsätzlich nur in Betracht, wenn das Bundesverfassungsgericht die weitere Anwendung einer Norm bis zum Inkrafttreten der von ihm geforderten (rückwirkenden) Gesetzesänderung untersagt hat.

Aussetzung der Steuerfestsetzung bedeutet, dass die bei Anwendung einer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr anwendbaren Norm entstehende Steuer nicht festgesetzt wird. Nur die darüber hinaus entstehende Steuer ist dann Gegenstand der Festsetzung. Die ausgesetzte Steuerfestsetzung ist gegebenenfalls nachzuholen, sobald die Ungewissheit durch eine rückwirkende Gesetzesänderung beseitigt ist (§ 165 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AO).

2. Erstmalige Steuerfestsetzungen

Bei erstmaligen Steuerfestsetzungen ist die Steuerfestsetzung hinsichtlich der in der Anlage zu diesem BMF-Schreiben unter Abschn. B aufgeführten Punkte nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO auszusetzen.

In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Festsetzung der Steuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 AO ausgesetzt, soweit

Die Aussetzung der Steuerfestsetzung erfolgt aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die genannte Rechtsnorm im Umfang der festgestellten Verfassungswidrigkeit bis zu einer rückwirkenden Gesetzesänderung nicht mehr angewendet werden darf. Nach Verkündung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung wird die Steuerfestsetzung gegebenenfalls nachgeholt.“

3. Geänderte oder berichtigte Steuerfestsetzungen

Bei Änderungen oder Berichtigungen von Steuerfestsetzungen ist wie folgt zu verfahren:

a) Werden Steuerfestsetzungen nach § 164 Abs. 2 AO geändert oder wird der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 3 AO aufgehoben, ist die Steuerfestsetzung in demselben Umfang wie erstmalige Steuerfestsetzungen auszusetzen. In die Bescheide ist unter Berücksichtigung der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben derselbe Erläuterungstext wie bei erstmaligen Steuerfestsetzungen aufzunehmen (vgl. Abschn. II Nr. 2).

b) Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschließlich des § 165 Abs. 2 Satz 2 AO) zugunsten der Steuerpflichtigen geändert oder berichtigt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten Vermerke über eine Aussetzung der Steuerfestsetzung zu wiederholen, soweit die Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 4 AO für eine Aussetzung der Steuerfestsetzung noch erfüllt sind. Soweit dies nicht mehr der Fall ist, sind die ausgesetzten Steuerfestsetzungen gegebenenfalls nachzuholen.

c) Werden Steuerfestsetzungen nach anderen Vorschriften (einschließlich des § 165 Abs. 2 Satz 2 AO) zuungunsten der Steuerpflichtigen geändert oder berichtigt, sind die den jeweils letzten vorangegangenen Steuerfestsetzungen beigefügten Vermerke über eine Aussetzung der Steuerfestsetzung zu wiederholen, soweit die Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 4 AO für eine Aussetzung der Steuerfestsetzung noch erfüllt sind. Soweit dies nicht mehr der Fall ist, sind die ausgesetzten Steuerfestsetzungen gegebenenfalls nachzuholen.

Soweit aufgrund der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben weitere Vermerke über eine Aussetzung der Steuerfestsetzung in Betracht kommen, sind diese den Bescheiden nur beizufügen, soweit die Änderung reicht.

In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

„Die Festsetzung der Steuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 AO ausgesetzt, soweit

Die Aussetzung der Steuerfestsetzung erfolgt aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die genannte Rechtsnorm bis zu einer rückwirkenden Gesetzesänderung nicht mehr angewendet werden darf.

Soweit die Steuerfestsetzung gegenüber der vorangegangenen in weiteren Punkten ausgesetzt ist, erstreckt sich der Vermerk über eine Aussetzung der Steuerfestsetzung nur auf den betragsmäßigen Umfang der Änderung der Steuerfestsetzung.

Nach Verkündung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung wird die Steuerfestsetzung gegebenenfalls nachgeholt.“

III. Einspruchsfälle

In Fällen eines zulässigen Einspruchs ist wie folgt zu verfahren:

1. Wird mit einem Einspruch geltend gemacht, der Vorläufigkeitsvermerk bzw. der Vermerk über eine Aussetzung der Steuerfestsetzung berücksichtige nicht die aktuelle Anlage zu diesem BMF-Schreiben, und ist dieser Einwand begründet, ist dem Einspruch insoweit durch eine Erweiterung des Vorläufigkeitsvermerks bzw. durch entsprechende Aussetzung der Steuerfestsetzung abzuhelfen. Ist Gegenstand des Einspruchsverfahrens ein Änderungsbescheid, sind die Regelungen in Abschn. I Nr. 2 und Abschn. II Nr. 3 zu beachten. Mit der Erweiterung des Vorläufigkeitsvermerks bzw. der Aussetzung der Steuerfestsetzung ist das Einspruchsverfahren erledigt, falls nicht auch andere Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhoben werden. Dies gilt entsprechend bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf schlichte Änderung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO).

Wird der Einspruch auch wegen anderer, vom Vorläufigkeitsvermerk bzw. von der Aussetzung der Steuerfestsetzung nicht erfasster Fragen erhoben, wird ein den Vorläufigkeitsvermerk bzw. die Aussetzung der Steuerfestsetzung erweiternder Bescheid Gegenstand des anhängig bleibenden Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 3 AO).

2. Wird gegen eine nach Abschn. I vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzung oder eine nach Abschn. II ausgesetzte Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt und betrifft die vom Einspruchsführer vorgetragene Begründung Fragen, die vom Vorläufigkeitsvermerk bzw. der Aussetzung der Steuerfestsetzung erfasst sind, ist der Einspruch insoweit zurückzuweisen. Ein Ruhenlassen des Einspruchsverfahrens kommt insoweit nicht in Betracht, es sei denn, dass nach Abschn. V dieses BMF-Schreibens die Vollziehung auszusetzen ist.

3. Spätestens in der (Teil-)Einspruchsentscheidung ist die Steuerfestsetzung im Umfang der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben für vorläufig zu erklären oder auszusetzen. Ist Gegenstand des Einspruchsverfahrens ein Änderungsbescheid, sind die Regelungen in Abschn. I Nr. 2 und Abschn. II Nr. 3 zu beachten.

IV. Rechtshängige Fälle

In Fällen, in denen Verfahren bei einem Finanzgericht oder beim Bundesfinanzhof anhängig sind, sind rechtzeitig vor der Entscheidung des Gerichts die Steuerfestsetzungen hinsichtlich der in der aktuellen Anlage zu diesem BMF-Schreiben aufgeführten Punkte vorläufig vorzunehmen oder auszusetzen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 132 AO). Dies gilt nicht, wenn die Klage oder das Rechtsmittel (Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) unzulässig ist oder die Klage sich gegen eine Einspruchsentscheidung richtet, die den Einspruch als unzulässig verworfen hat.

Ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ein Änderungsbescheid, sind die Regelungen in Abschn. I Nr. 2 und Abschn. II Nr. 3 zu beachten. Die hinsichtlich des Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO bzw. der Aussetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO geänderte Steuerfestsetzung wird nach § 68 FGO Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.

V. Aussetzung der Vollziehung

In den Fällen von Abschn. A der Anlage zu diesem BMF-Schreiben kommt eine Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht, soweit die Finanzbehörden hierzu durch BMF-Schreiben oder gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder angewiesen worden sind.

In den Fällen von Abschn. B der Anlage zu diesem BMF-Schreiben kommt eine Aussetzung der Vollziehung mangels entsprechender Steuerfestsetzung nicht in Betracht.

VI. Anwendung

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2011 – IV A 3 – S-0338 / 07 / 10010 – Dok. 2011/0314156 – (BStBl I S. 464) und der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2017 – IV A 3 – S-0338 / 07 / 10010 – Dok. 2016/1155366 – (BStBl I S. 66) neugefassten Anlage zum vorgenannten BMF-Schreiben.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahme-Überschuss-Rechnung

Wenn bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht lückenlos fortlaufende Rechnungsnummern verwendet werden, so berechtigt dies alleine nicht das Finanzamt zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines „Un“-Sicherheitszuschlags. So entschied das FG Köln (Az. 15 K 1122/16).

Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern bei Einnahme-Überschuss-Rechnung

FG Köln, Pressemitteilung vom 15.01.2018 zum Urteil 15 K 1122/16 vom 07.12.2017

Verwendet ein Unternehmer keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern, so berechtigt dies alleine nicht das Finanzamt zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines „Un“-Sicherheitszuschlags. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Köln mit dem am 15.01.2018 veröffentlichten Urteil vom 07.12.2017 (Az. 15 K 1122/16) für den Fall der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung entschieden.

Der Kläger verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf. Nach Meinung des Finanzamts lag hierin ein schwerwiegender Mangel der Buchführung des Klägers, der eine Gewinnerhöhung durch einen „Un“-Sicherheitszuschlag rechtfertige.

Dem folgte der Senat mit seinem Urteil jedoch nicht und machte die Gewinnerhöhung rückgängig. Denn es bestehe weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

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Grundsteuer auf dem Prüfstand

Am 16.01.2018 verhandelt das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer. Das berichtet der BdSt.

Grundsteuer auf dem Prüfstand

BdSt nimmt an mündlicher Verhandlung vor dem BVerfG teil

BdSt, Pressemitteilung vom 12.01.2018

Die Grundsteuer ist sowohl für Eigentümer als auch für Mieter wichtig, denn sie zahlen die Steuern. Jetzt steht sie als eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen auf der Kippe. Am 16. Januar 2018 verhandelt das Bundesverfassungsgericht über das geltende Bewertungsrecht. Der Bund der Steuerzahler ist in Karlsruhe vor Ort.

Konkret stehen die Bewertungsregeln für die Grundstücke auf dem Prüfstand. Dieser Wert ist Ausgangsgröße für die Berechnung der Steuer. Das Problem: Die sog. Einheitswerte werden auf Grundlage der Wertverhältnisse des Jahres 1964 in den westlichen bzw. 1935 in den östlichen Bundesländern ermittelt. Genau darüber beschweren sich die Kläger bzw. Beschwerdeführer beim Gericht: Die Steuerzahler sehen einen Verstoß gegen Artikel 3 GG (Gleichheitsgrundsatz), weil Veränderungen im Gebäudebestand und auf dem Immobilienmarkt – wegen der Rückanknüpfung an die Jahre 1935/1964 – nicht ausreichend bei der Bewertung der Grundstücke berücksichtigt werden. Zudem richten sich die Beschwerden gegen die Anwendung zweier unterschiedlicher Bewertungsverfahren, die für dasselbe Grundstück zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen können („Ertrags- und Sachwertverfahren“).

Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht klären, ob diese Bewertung verfassungsgemäß ist. Es spricht einiges dafür, dass die Karlsruher Richter dem Gesetzgeber die veraltete Berechnungsmethode nicht mehr durchgehen lassen. Der Bundesfinanzhof in München – das höchste deutsche Steuergericht – hatte bereits im Jahr 2014 Zweifel angemeldet und deshalb drei Verfahren nach Karlsruhe vorgelegt. Um diese Vorlagen und zwei weitere Verfassungsbeschwerden geht es in der mündlichen Verhandlung.

Kommen die Bundesverfassungsrichter zum gleichen Ergebnis wie die Kollegen aus München, muss der Gesetzgeber aktiv werden. Zwar hatten einige Bundesländer bereits 2016 einen Reformvorschlag vorgelegt, doch wurde dieser nicht von allen Bundesländern unterstützt. Denn in manchen Orten wäre die Grundsteuer durch den Vorschlag deutlich teurer geworden. Deshalb drängt der Bund der Steuerzahler darauf, sich auf ein einfaches Modell zu einigen, das Eigentümer und Mieter nicht zusätzlich finanziell belastet und keinen unnötigen Bürokratieaufwand schafft.

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AEAO: Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Neuregelungen der AO mit Wirkung ab 25. Mai 2018

Das BMF teilt die Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom 31. Januar 2014 mit Wirkung ab 25. Mai 2018 mit (Az. IV A 3 – S-0062 / 18 / 10001).

AEAO: Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung und die datenschutzrechtlichen Neuregelungen der AO mit Wirkung ab 25. Mai 2018

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0062 / 18 / 10001 vom 12.01.2018

Auszug

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2017 – IV A 3 – S-0325 / 17 / 10001 – (BStBl I S. 1604) geändert worden ist, mit Wirkung ab 25. Mai 2018 geändert.

1. Der AEAO zu § 30 wird wie folgt gefasst:

AEAO zu § 30 – Steuergeheimnis

Inhaltsübersicht

  1. Gegenstand des Steuergeheimnisses
  2. Verpflichteter Personenkreis
  3. Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten
  4. Offenbarung oder Verwertung zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)
  5. Offenbarung zur Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanzbehörde sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a 2. Alternative AO)
  6. Offenbarung zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Art. 83 DSGVO (§ 30 Abs. 4 Nr. 1b AO)
  7. Gesetzlich zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO)
  8. Europarechtlich vorgeschriebene oder zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2a AO)
  9. Offenbarung bei Zustimmung des Betroffenen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO)
  10. Offenbarung zur Durchführung eines außersteuerlichen Strafverfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 AO)
  11. Offenbarung aus zwingendem öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO)
  12. Offenbarung vorsätzlich falscher Angaben (§ 30 Abs. 5 AO)
  13. Auskunft über Anzeigeerstatter
  14. Abruf geschützter Daten (§ 30 Abs. 6 AO)

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Das BMF teilt mit, welche Vorgehensweisen und Mitteilungspflichten an andere Behörden bei Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 oder 227 AO zu beachten sind (Az. IV A 3 – S-0229 / 07 / 10002-05).

Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0229 / 07 / 10002-05 vom 12.01.2017

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Nr. 4.1.2. des BMF-Schreibens vom 25. März 2002 – IV D 2 – S-0229 – 26/02 – (BStBl I S. 477), das zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. September 2015 – IV A 3 – S-0229 / 08 / 10001 – (BStBl I S. 742) geändert worden ist, nach Absatz 5 folgender Absatz angefügt:

„Im Hinblick auf § 35 EStG sind Verwaltungsakte über Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163 oder 227 AO hinsichtlich der Gewerbesteuer den Finanzbehörden mitzuteilen. Bei einer gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahme im Festsetzungsverfahren (§ 163 AO) sind die Einkommensteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, im Erhebungsverfahren (§ 227 AO) nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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BFH: Ausbildungsende im Kindergeldrecht

Eine Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist. So entschied der BFH (Az. III R 19/16).

BFH: Ausbildungsende im Kindergeldrecht

BFH, Pressemitteilung Nr. 4/18 vom 10.01.2018 zum Urteil III R 19/16 vom 14.09.2017

Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. September 2017 III R 19/16 zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.

Im Streitfall absolvierte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Die Kindergeldgewährung setzte voraus, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, sodass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt.

Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und verwies hierzu auf die Rechtsprechung des BFH, der zufolge eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Der Kläger wandte sich dagegen und erstritt vor dem Finanzgericht das Kindergeld für den Monat August. Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.

Der BFH hat mit dem neuen Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre. Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war nicht einschlägig, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde, sodass das BBiG nicht anwendbar war. Damit endete die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.

 

Ende der Berufsausbildung, wenn die Ausbildungszeit durch Rechtsvorschrift festgelegt ist


Leitsatz:

Eine Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für seine im Jahr 1994 geborene Tochter S, die sich in einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin befand. Der Ausbildungsvertrag hatte eine Laufzeit vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015. S bestand die staatliche Abschlussprüfung im Juli 2015; noch im Juli 2015 wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Für den Monat August 2015, in dem S ebenso wie in den Vormonaten ihren Dienst nach Dienstplan zu verrichten hatte, erhielt sie noch die Ausbildungsvergütung. Ab September 2015 war sie berechtigt, die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen.

2

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld zurück. Dagegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg mit Einspruch.

3

Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt, mit welcher der Kläger die Gewährung von Kindergeld für den Monat August 2015 begehrte. Es war der Ansicht, die Ausbildung habe erst Ende August 2015 geendet, da die Fachausbildung nach der einschlägigen landesrechtlichen Vorschrift drei Jahre dauere. Im August 2015 sei S noch nicht berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung zu führen.

4

Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse mit der Revision. Zur Begründung trägt sie vor, die Entscheidung des FG stehe in Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Hiernach sei auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abzustellen.

5

Die Familienkasse beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe:

II.

7

Die Revision ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Berufsausbildung der S erst im August 2015 endete.

8

1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, Kindergeld gewährt.

9

2. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 (gesicherter Bereich)VI R 50/98, BFHE 189, 98, (gesicherter Bereich)BStBl II 1999, 706; Senatsurteile vom 2. April 2009 (gesicherter Bereich)III R 85/08, (gesicherter Bereich)BFHE 224, 546, (gesicherter Bereich)BStBl II 2010, 298; vom 16. September 2015 (gesicherter Bereich)III R 6/15, (gesicherter Bereich)BFHE 251, 31, (gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 281, und vom 22. Februar 2017 (gesicherter Bereich)III R 20/15, (gesicherter Bereich)BFHE 257, 274, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 913).

10

3. Nach dem BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 (gesicherter Bereich)VI R 143/99 ((gesicherter Bereich)BFHE 191, 557, (gesicherter Bereich)BStBl II 2000, 473) endet eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Allerdings war das FG zu Recht der Auffassung, dass der Rechtssatz in dieser Allgemeinheit nicht gilt, wenn das Prüfungsergebnis noch vor dem Monat des durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Endes einer Berufsausbildung bekannt gegeben worden ist.

11

a) In dem Fall, über den der BFH im Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 191, 557, (gesicherter Bereich)BStBl II 2000, 473 entschieden hat, war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für den Ausbildungsabschluss. Es ging um die Frage, ob bereits der (erfolgreiche) Abschluss einer Prüfung, die der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit unmittelbar vorausging, als Ende einer Universitätsausbildung anzusehen war oder erst der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Für den BFH war ausschlaggebend, dass ein Kind, das noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeittätigkeit aufnimmt, sich nicht mehr ernsthaft auf ein Berufsziel vorbereitet (ebenso BFH-Urteil vom 16. März 2004 (gesicherter Bereich)VIII R 65/03, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2004, 1522). In den Senatsurteilen in (gesicherter Bereich)BFHE 224, 546, (gesicherter Bereich)BStBl II 2010, 298 und vom 24. September 2009 (gesicherter Bereich)III R 70/07 ((gesicherter Bereich)BFH/NV 2010, 617) – jeweils Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung – sowie in den Senatsbeschlüssen vom 28. Januar 2010 (gesicherter Bereich)III B 165/09 ((gesicherter Bereich)BFH/NV 2010, 876 – vorgezogene Abschlussprüfung einer Technischen Zeichnerin) und vom 26. April 2011 (gesicherter Bereich)III B 191/10 ((gesicherter Bereich)BFH/NV 2011, 1139 – universitäre Prüfung nach Exmatrikulation)wird der Rechtssatz, wonach eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, wiedergegeben.

12

b) Jedoch unterscheidet sich der Streitfall in entscheidungserheblicher Weise von den Sachverhalten, die den vorstehend zitierten Urteilen und Beschlüssen zugrunde lagen. Es handelt sich hier um eine Berufsausbildung, die nicht mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sondern mit dem Ablauf der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit.

13

aa) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege (Heilerziehungspflegeverordnung) –APrOHeilErzPfl BW– vom 13. Juli 2004 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2004, 616) dauert die Fachschulausbildung zum Heilerziehungspfleger drei Jahre; sie endet mit einer staatlichen Prüfung. Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass eine Berufsausbildung zum Heilerziehungspfleger vorzeitig endet, wenn das Prüfungsergebnis vor dem letzten Tag der Ausbildungszeit bekanntgegeben wird. Im Streitfall wurde S im August 2015, dem letzten Monat der Ausbildungszeit, noch ausgebildet. Dementsprechend war sie erst ab September 2015 berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen (§ 35 Abs. 2 APrOHeilErzPfl BW).

14

bb) Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die regelt, dass eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil es sich im Streitfall um eine dem Landesrecht unterstehende berufsbildende Schule handelt; das BBiG ist damit gemäß § 3 Abs. 1 BBiG nicht anwendbar.

15

cc) Bei anderen Ausbildungen ist auch nach Verwaltungsansicht auf das gesetzlich festgelegte Ausbildungsende abzustellen und nicht auf eine vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. So endet gemäß A 15.10 Abs. 7 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2017 ((gesicherter Bereich)BStBl I 2017, 1006) die Berufsausbildung bei Ausbildungen nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl I 2003, 1442), nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (AltPflG) vom 25. August 2003 (BGBl I 2003, 1690) und nach dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl I 1985, 902) nach drei Jahren (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 KrPflG, § 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflG und § 6 Abs. 1 Satz 1 HebG). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der landesrechtlich geregelten Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nicht die durch Rechtsverordnung vorgesehene Dauer, sondern die vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses entscheidend sein sollte.

16

4. Die Berufsausbildung der S an der Fachschule begann im September 2012 und endete erst im August 2015. Für diesen Monat steht dem Kläger noch Kindergeld zu.

17

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zur Kostentragung bei einer Entschädigungsklage

Entscheidet sich ein Entschädigungskläger unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er laut BFH grundsätzlich das Risiko, die Kosten des Entschädigungsverfahrens tragen zu müssen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt (Az. X K 1/16).

BFH zur Kostentragung bei einer Entschädigungsklage

BFH, Urteil X K 1/16 vom 29.11.2017

Leitsatz

  1. Um eine Entschädigungsklage erfolgreich erheben zu können, bedarf es keiner erfolglosen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung. Entscheidet sich ein Entschädigungskläger aber unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er das Risiko, die Kosten des Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
  2. Es ist kein Zeichen eines unzulässigen „Duldens und Liquidierens“, wenn der Kläger auf die Ankündigung des Gerichts, das Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt voraussichtlich abzuschließen, vertraut und ihm damit die Möglichkeit gibt, das Verfahren den eigenen Planungen entsprechend zu betreiben. In einem solchen Fall kann eine Verzögerungsrüge länger als nur den Regelzeitraum von sechs Monaten zurückwirken.

Tatbestand:

A.

1

Die Klägerin begehrt Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für das ab dem 10. Juli 2012 anhängige und durch wechselseitige Erledigungserklärungen der Beteiligten am 7. April 2016 beendete Verfahren 13 K 2139/12 vor dem Finanzgericht (FG) Köln.

2

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Fachgeschäft zum Verkauf von Materialien aller Art für den Künstlerbedarf betreibt. Dem Geschäft wurde ab Frühjahr 2007 ein Kundencafé angegliedert. Gegenstand des von der Klägerin geführten FG-Verfahrens waren die Gewinnerhöhungen 2004 bis 2007 im Anschluss an eine Außenprüfung für diese Jahre. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, die am 10. Juli 2012 beim FG eingegangen ist. Streitpunkte laut Klagebegründung vom 6. September 2012 waren u.a. die steuerliche Behandlung der sog. Mietereinbauten im Zusammenhang mit dem Kundencafé, damit zusammenhängend die Abziehbarkeit der an den Koch A gezahlten Vergütungen, die Abschreibung verschiedener Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens, die Bewertung des Handelswarenbestandes sowie die Rechtmäßigkeit des Prüfungszeitraums von vier Jahren.

3

Zudem war die Klägerin der Auffassung, die ihr im Rahmen einer Akteneinsicht am 21. August 2012 vorgelegten Akten seien nicht vollständig gewesen. Daraufhin konnte sie am 16. Oktober 2012 weitere Akten einsehen.

4

Die Klageerwiderung des Finanzamts (FA) ging am 25. Oktober 2012 beim FG ein. Dort kam es am 1. Januar 2013 aufgrund einer Änderung des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans zu einem Wechsel des Berichterstatters. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2013 nahm die Klägerin zur Klageerwiderung des FA Stellung. Dieser Schriftsatz wurde dem FA am 16. Januar 2013 mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.

5

Am 11. Januar 2013 erhob die Klägerin ihre erste Verzögerungsrüge, da Anlass zur Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) regelmäßig ein Jahr betrage, abgeschlossen werde. Eine Antwort des FG erhielt sie nicht.

6

Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 äußerte sich das FA zu einzelnen Streitpunkten und wies darauf hin, dass es eine weitere Stellungnahme zu den anderen Themenpunkten für entbehrlich halte, weil nicht mehr mit Fortschritten in der Rechtsfindung zu rechnen sei. Dieses Schreiben wurde der Klägerin am 25. Februar 2013 vom FG zur Kenntnis übersandt.

7

Am 30. August 2013 erhob die Klägerin ihre zweite Verzögerungsrüge. Diese begründete sie damit, dass die letzte erkennbare Verfahrenshandlung in dem Schreiben des Gerichts vom 25. Februar 2013 bestehe. Zu der vor mehr als sechs Monaten bereits erhobenen Verzögerungsrüge liege keine erkennbare Antwort des Gerichts vor.

8

Daraufhin teilte der Vorsitzende des betroffenen Senats der Klägerin am 2. September 2013 mit, in Anbetracht der erheblichen Belastung des Senats mit älteren und komplexen Verfahren sowie aufgrund mehrfacher Berichterstatterwechsel sei eine kurzfristige Terminierung nicht zu erwarten. Der Senat sei bestrebt, das Verfahren im Jahr 2014 abzuschließen.

9

Eine Verfahrensförderung im Jahr 2014 ist indes nicht zu erkennen. Am 1. Januar 2015 kam es erneut zu einem Wechsel des Berichterstatters.

10

Am 14. Juli 2015 erhob die Klägerin ihre dritte Verzögerungsrüge. Es bestehe Anlass zur Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig zwei Jahre betrage, abgeschlossen sein werde. Die Berichterstatterin führte in ihrem Antwortschreiben vom 22. Juli 2015 aus, die bislang nicht erfolgte Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung bzw. sonstiger prozessfördernder Maßnahmen seien darauf zurückzuführen, dass der Senat zum einen zahlreiche ältere Fälle zu bearbeiten habe und zum anderen in der jüngeren Vergangenheit mehrere personelle Veränderungen innerhalb des Senats stattgefunden hätten. Sie beabsichtige eine kurzfristige Bearbeitung des Verfahrens mit dem Ziel einer Verfahrensbeendigung im Jahr 2015.

11

Am 4. Dezember 2015 fragte die Berichterstatterin bei den Beteiligten an, ob ihnen eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2016 möglich sei. Daraufhin kam es zu einem kurzen Schriftsatzwechsel, der damit endete, dass das FG am 25. Januar 2016 beschloss, durch Vernehmung des A Beweis darüber zu erheben, welche Tätigkeiten dieser für die Klägerin im Zeitraum von Juli 2005 bis zur Eröffnung des Kundencafés im Februar 2007 erbracht habe. Die für den 18. Februar 2016 terminierte Beweisaufnahme musste wegen der Verhinderung des A verschoben werden. Im Rahmen der nunmehr am 7. April 2016 stattfindenden mündlichen Verhandlung verständigten sich die Beteiligten „nach leidenschaftlicher Erörterung und hartem Ringen“ (so das Protokoll) einvernehmlich auf eine Lösung der diversen Streitpunkte und erklärten den Rechtsstreit wechselseitig für erledigt. In der Kostenentscheidung des FG wurden der Klägerin die Kosten zu 40 % und dem FA zu 60 % auferlegt.

12

Am 24. Mai 2016 hat die Klägerin Entschädigungsklage erhoben. Sie trägt vor, das FG hätte gut zwei Jahre nach der Klageerhebung am 10. Juli 2012, also im August 2014, mit der eigentlichen Bearbeitung des Verfahrens beginnen müssen. Tatsächlich sei dies aber erst im Dezember 2015 geschehen. Daher ergebe sich ein überlanges Gerichtsverfahren im Umfang von 16 Monaten. Die zu leistende Entschädigung betrage 100 € je Monat, also 1.600 €. Der Zinsanspruch folge aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

13

Mit Schriftsatz vom 8. September 2016 hat der Beklagte den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 1.000 € anerkannt und den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat der vom Beklagten ausgesprochenen teilweisen Erledigung mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 zugestimmt.

14

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin wegen der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem FG Köln 13 K 2139/12 eine angemessene Entschädigung zu leisten, die vorläufig unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 1.000 € mit 600 € beziffert wird,

bezogen auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

bezogen auf den anerkannten Betrag in Höhe von 1.000 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zum Zeitpunkt der Teilerledigung zu zahlen,

sowie dem Beklagten die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen.

15

Der Beklagte beantragt,

die Klageabzuweisen.

16

Der Entschädigungsanspruch sei lediglich im Hinblick auf eine Verzögerung von zehn vollständigen Monaten und damit in Höhe von 1.000 € gegeben. Die darüber hinausgehende Forderung in Höhe von 600 € werde von der Klägerin zu Unrecht erhoben. Der dieser Forderung zugrunde liegende Zeitraum von sechs Monaten stelle keine Verzögerung dar, die zu einer Entschädigung führen könne, da sich die von der Klägerin erhobenen Rügen nicht auf diesen Zeitraum erstreckten.

17

Der Entschädigungsanspruch setze gemäß § 198 Abs. 3 GVG eine Verzögerungsrüge voraus, die nach Satz 2 des § 198 Abs. 3 GVG erst erhoben werden dürfe, wenn Anlass zur Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden könne. Deshalb könnten die Verzögerungsrügen vom 11. Januar 2013 und vom 30. August 2013 keine Rechtswirkung entfalten. Beide Verzögerungsrügen seien zu einem Zeitpunkt erhoben worden, in dem noch kein Anlass zu der Befürchtung bestanden habe, das Verfahren, dessen Dauer zu dem Zeitpunkt sechs bzw. 13 Monate betragen habe, werde verzögert. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung spreche im Regelfall eine Vermutung dafür, dass die Dauer eines Verfahrens angemessen sei, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Eingang der Klage mit Maßnahmen beginne, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollten. Davon sei auch im Streitfall auszugehen. Demzufolge seien die Verzögerungsrügen des Jahres 2013 zu früh erhoben worden.

18

Die am 14. Juli 2015 erhobene Verzögerungsrüge könne indes nur bis zum 14. Januar 2015 zurückwirken, da im Regelfall ein Zeitraum von gut sechs Monaten, für den eine Verzögerungsrüge zurückwirke, als angemessen und zumutbar erscheine (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2016 (gesicherter Bereich)X K 1/15, (gesicherter Bereich)BFHE 253, 205, BStBl II2016, 694). Deshalb sei die Entschädigungsforderung lediglich hinsichtlich des Zeitraums vom 14. Januar 2015 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahmen, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollten, also mit der Erstellung der Terminankündigung vom 4. Dezember 2015 begründet. Dieser Zeitraum umfasse zehn volle Monate, so dass der geltend gemachte Anspruch insoweit anerkannt werde.

19

Für den davor liegenden Zeitraum, der von der Verzögerungsrüge nicht rückwirkend erfasst werde, in dem das Verfahren jedoch angesichts des Ablaufs von 24 Monaten als verzögert angesehen werden könne, sei mangels wirksamer Verzögerungsrüge hilfsweise lediglich die Feststellung einer Verzögerung möglich.

20

Soweit er, der Beklagte, die geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.000 € anerkannt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt habe, seien der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

B.

I.

21

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache in Bezug auf die Entschädigung für eine Verzögerung von zehn Monaten in Höhe von 1.000 € infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt. Da die Entschädigung in Geld nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG nach Monaten bemessen werden kann (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 20. August 2014 (gesicherter Bereich)X K 9/13, (gesicherter Bereich)BFHE 247, 1, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 33, Rz 38), handelt es sich bei dem Entschädigungsanspruch um einen quantitativ teilbaren Streitgegenstand, so dass ein Teilanerkenntnis möglich ist (zur Kostenfolge siehe unten III.).

Gründe:

II.

22

In Bezug auf den nicht in der Hauptsache erledigten Teil des Rechtsstreits ist die Klage zulässig und begründet. Die Dauer des Ausgangsverfahrens war in einem weiteren Umfang von sechs Monaten unangemessen. Hierfür ist von dem Beklagten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 600 € zu zahlen.

23

1. Die Zulässigkeit der Klage ist zu bejahen, obwohl die Klägerin die begehrte Entschädigung für die erlittenen immateriellen Nachteile in ihrem Antrag lediglich vorläufig beziffert hat. Der auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung lautende Klageantrag wird von dem angerufenen Senat in Verbindung mit dem weiteren Klagebegehren so verstanden, dass sie mit ihrer Formulierung „vorläufig beziffert“ tatsächlich einen Mindestbetrag meint. Der Umstand, dass in einer Entschädigungsklage der Zahlungsantrag lediglich in Höhe eines Mindestbetrags beziffert wird, steht der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (Senatsurteil vom 25. Oktober 2016 (gesicherter Bereich)X K 3/15, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2017, 159, Rz 15, m.w.N.; zur gleichwohl bestehenden Begrenzung des Entscheidungsprogramms des angerufenen Gerichts s. aber unten B.II.2.c dd).

24

2. Die Klage ist begründet. Nach den Maßstäben, die der Senat seiner ständigen Rechtsprechung zugrunde legt, war die Dauer des Ausgangsverfahrens im Umfang von weiteren sechs Monaten unangemessen (unter a und b). Dafür ist an die Klägerin eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 600 € zu leisten (unter c). Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (unter d).

25

a) Die Dauer des Verfahrens war unangemessen i.S. des § 198 GVG.

26

aa) Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil vom 7. November 2013 (gesicherter Bereich)X K 13/12, (gesicherter Bereich)BFHE 243, 126, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 179, unter II.2., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird). Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der „Angemessenheit“ für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss des Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlichverankerten prozessualen Grundsätzen –wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter– Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens –auch in zeitlicher Hinsicht– einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb derer ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene („dritte“) Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Diese Vermutung gilt indes nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt (so Senatsurteil in (gesicherter Bereich)BFHE 253, 205, (gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 694, Rz 24).

27

bb) Nach diesen Grundsätzen war das Ausgangsverfahren insgesamt um 16 Monate verzögert.

28

(1) Die Anwendung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien vermittelt im Streitfall kein einheitliches Bild. So war der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens eher als überdurchschnittlich anzusehen, da zur Lösung des Streitfalles zahlreiche rechtlich und tatsächlich nicht einfache Streitpunkte zu prüfen waren, umfangreich vorgetragen wurde und der Duktus der Schriftsätze auch erkennen ließ, dass die Fronten zwischen den Verfahrensbeteiligten eher verhärtet waren.

29

In Bezug auf die Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der nachzuzahlenden Körperschaftsteuer zwar nicht unbeträchtlich, aber nicht von existentieller Bedeutung war. Auch hat die Klägerin in dem Verfahren trotz ihrer drei Verzögerungsrügen nie explizit darauf hingewiesen, es sei aus bestimmten Gründen notwendig, das Verfahren beschleunigt zu bearbeiten.

30

(2) Die vom Senat erkannte Verzögerung des Rechtsstreits um 16 Monate ergibt sich aus einer Betrachtung des konkreten Verfahrensablaufs.

31

(a) In dem seit dem 10. Juli 2012 beim FG anhängigen Klageverfahren endete der Wechsel der vorbereitenden Schriftsätze zwischen den Beteiligten und damit die sog. erste Phase am 25. Februar 2013 mit der Übersendung des Schriftsatzes des FA, in dem dieses sinngemäß ausführte, es halte eine weitergehende Stellungnahme für entbehrlich. Das FG hätte demzufolge nach gut zwei Jahren –also ab August 2014– das Verfahren vorantreiben müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Das bedeutet, dass das Verfahren ab August 2014 verzögert wurde.

32

(b) Erst im Dezember 2015 wurde das Verfahren sachgerecht mit dem Ergebnis betrieben, dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2016 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärten.

33

b) Das die Verzögerung des Ausgangsverfahrens von Februar 2015 bis November 2015 betreffende Entschädigungsklageverfahren ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten vom 8. September 2016 und vom 14. Juli 2017 in der Hauptsache erledigt worden, so dass es insoweit keiner gerichtlichen Entscheidung bedarf.

34

c) Der Klägerin steht für den Zeitraum vom August 2014 bis zum Januar 2015 ebenfalls eine Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden in Höhe von 600 € zu.

35

aa) Das Bestehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet (vgl. auch Senatsurteil vom 17. April 2013 (gesicherter Bereich)X K 3/12, (gesicherter Bereich)BFHE 240, 516, (gesicherter Bereich)BStBl II 2013, 547, unter III.6.a). Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG wäre im Streitfall für die unangemessene Verzögerung nicht ausreichend.

36

bb) Umstände dafür, dass der in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG genannte Regelbetrag von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vorliegend unbillig (§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG) sein könnte, sind nicht ersichtlich.

37

Dies gilt trotz der Tatsache, dass die Klägerin eine GmbH ist. Zwar hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Entschädigungsklageverfahren zu Gunsten des dortigen Beklagten unterstellt, bei einer GmbH sei regelmäßig eine geringere Entschädigung angemessen (LSGSachsen-Anhalt, Urteil vom 26. April 2016 (gesicherter Bereich)L 10 SF 5/15 EK, juris, Rz 219). Diese Aussage in einem Einzelfall widerspricht aber der ständigen und überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (–BSG–, vgl. die Entscheidungen vom 12. Februar 2015 (gesicherter Bereich)B 10 ÜG 1/13 R, (gesicherter Bereich)BSGE 118, 91, Rz 34 ff.; vom 5. Mai 2015 (gesicherter Bereich)B 10 ÜG 5/14 R, Sozialrecht 4-1720 § 198 Nr. 12 Rz 31; vom 25. Oktober 2016 B 10 ÜG 24/16 B, juris, Rz 10), wonach allein die Eigenschaft als juristische Person die Vermutungswirkung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht entkräftet. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an, da bereits der Gesetzeswortlaut nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen differenziert. Dabei handelt es sich auch nicht um ein Redaktionsversehen, wie die Entstehungsgeschichte der Norm belegt. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst auch juristische Personen in den Anwendungsbereich des § 198 Abs. 2 GVG einbeziehen wollen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf das BSG-Urteil in (gesicherter Bereich)BSGE 118, 91, unter 3.c verwiesen.

38

cc) Dem Entschädigungsanspruch der Klägerin für die Zeit von August 2014 bis Januar 2015 steht die im Regelfall lediglich begrenzte Rückwirkung einer wirksamen Verzögerungsrüge nicht entgegen.

39

Die ersten beiden Verzögerungsrügen aus dem Jahr 2013 sind nicht wirksam erhoben worden (unter (1) und (2)). Die von der Klägerin im Juli 2015 erhobene (dritte) Verzögerungsrüge wird vom erkennenden Senat im Streitfall nicht als verspätet angesehen. Damit entfällt der Grund für ihre nur eingeschränkte Rückwirkung, so dass eine Entschädigung für den gesamten Zeitraum der Verzögerung zu leisten ist (unter (3)).

40

(1) Die Entschädigung in Geld setzt nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Nach § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG kann die Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Wird die Rüge zur Unzeit erhoben, geht die Rüge „ins Leere“ (BTDrucks 17/3802, S. 20) und wird auch dann nicht wirksam, wenn später tatsächlich eine unangemessene Verfahrensdauer eintritt. Die Besorgnis der Verzögerung i.S. des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG erfordert zwar noch nicht, dass eine Verzögerung bereits eingetreten ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2014 (gesicherter Bereich)X K 7/13, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2015, 33, unter II.2.), ist aber auch nicht voraussetzungslos. Maßgeblich ist, wann ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren als solches keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt (Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 21. Mai 2014 (gesicherter Bereich)III ZR 355/13, (gesicherter Bereich)Neue Juristische Wochenschrift 2014, 2443, unter II.3.a).

41

(2) Als die Klägerin im Januar 2013 und im August 2013 die beiden Verzögerungsrügen erhob, waren solche Anhaltspunkte objektiv noch nicht erkennbar. Das Verfahren war zu diesem Zeitpunkt sechs Monate bzw. 13 Monate anhängig. Von der Schwelle der „gut zwei Jahre“ ab Klageeingang war auch der spätere Zeitpunkt noch zehn Monate entfernt. Nachvollziehbare Umstände, die seinerzeit dafür hätten sprechen können, dass das FG das Verfahren nicht zügig bearbeiten würde, waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht auszumachen.

42

(3) Die Klägerin hat eine wirksame Verzögerungsrüge am 14. Juli 2015 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren zwar bereits drei Jahre alt. Die Verzögerungsrüge war aber dennoch nicht verspätet und wirkt im konkreten Streitfall auch auf den Beginn der zu dem Zeitpunkt bereits seit knapp zwölf Monaten bestehenden Verfahrensverzögerung zurück.

43

(a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 253, 205, (gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 694, unter II.3. die unbeschränkte Rückwirkung von Verzögerungsrügen verneint, da diese dem präventiven Aspekt des Gesetzeszwecks nicht entspricht, sondern diesen leerlaufen lässt. Um trotzdem die Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Rechtsprechung im Bereich der Entschädigungsklagen zu verbessern, erschien es dem Senat notwendig, den in der Rechtspraxis nur schwer fassbaren Zeitraum eines unzulässigen „Duldens und Liquidierens“durch eine Vermutungsregel zu typisieren. Er hat für den Regelfall einen Zeitraum von gut sechs Monaten, für den eine Verzögerungsrüge zurückwirkt, als angemessen und zumutbar angesehen.

44

(b) Ein solcher Regelfall ist vorliegend nicht gegeben, denn aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls wäre eine nur beschränkte Rückwirkung der Verzögerungsrüge nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hatte auf ihre zweite Verzögerungsrüge im August 2013 die Antwort des Vorsitzenden des zuständigen Senats des FG erhalten, der Senat sei bestrebt, das Verfahren im Jahr 2014 abzuschließen. In einer solchen Konstellation ist es kein Zeichen eines unzulässigen „Duldens und Liquidierens“ eines Klägers, wenn dieser auf die Ankündigung des Gerichts vertraut und diesem die Möglichkeit gibt, den eigenen Planungen entsprechend das Verfahren zu betreiben. Die Geduld eines Klägers soll nämlich nach der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht „bestraft“ werden (BRDrucks 540/10, S. 28).

45

Aus demselben Grund ist es unschädlich, dass die Klägerin nicht sofort nach Ablauf des vom FG angekündigten Bearbeitungszeitraums Ende 2014, sondern erst sechs Monate später zum dritten Mal die Verzögerung gerügt hat. Dass sie dem FG noch eine weitere Karenzzeit von sechs Monaten gewährt hat, deutet ebenfalls nicht auf ein „Dulden und Liquidieren“ hin, sondern stellt vielmehr ein nachvollziehbares Abwarten dar. Eine Begrenzung der Rückwirkung der Verzögerungsrüge ist in einer solchen Konstellation nicht angemessen.

46

Damit sind der Klägerin auch für die Monate August 2014 bis Januar 2015, also für weitere sechs Monate überlanger Verfahrensdauer eine Entschädigung von insgesamt 600 € zu gewähren.

47

dd) Der Senat sieht allerdings keinen Grund, über den beantragten Mindestbetrag der Entschädigungen hinauszugehen. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 12. Juli 2017 X K 3-7/16 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass der Verzicht auf einen bestimmten Klageantrag (Beschränkung auf die Nennung eines Mindestbetrags) und die Inanspruchnahme einer Befugnis des Gerichts, über einen bezifferten Mindestbetrag hinauszugehen, nur insoweit erforderlich und geboten ist, als das Gericht gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG in Fällen der „Unbilligkeit“ einen höheren oder niedrigeren als den im Gesetz genannten Pauschalbetrag für Nichtvermögensnachteile festsetzen kann. Soweit die Höhe des Entschädigungsanspruchs hingegen maßgeblich durch die Dauer der Verzögerung (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG: „1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung“) bestimmt wird, ist es dem Entschädigungskläger –wie jedem anderen Kläger auch– zuzumuten, sich in seinem Klageantrag auf die Annahme einer bestimmten Dauer der Verzögerung festzulegen, seinen Antrag danach auszurichten und den Entscheidungsumfang des Gerichts sowie sein eigenes Kostenrisiko damit zu begrenzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des unter www.bundesfinanzhof.de veröffentlichten Senatsurteils unter IV.2.b verwiesen.

48

d) Der Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beruht auf § 66 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach beginnt im Streitfall der Zinslauf mit der Erhebung der Klage, also dem Eingang der Klageschrift beim BFH am 24. Mai 2016(§ 64 Abs. 1 FGO).

49

aa) § 66 Satz 2 FGO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl I 2016, 2222), wonach bei Entschädigungsklagen die Streitsache erst mit der Zustellung der Klage rechtshängig wird, ist im Streitfall noch nicht anzuwenden. Das genannte Gesetz ist nach seinem Art. 10 am Tag nach der Verkündung –also am 15. Oktober 2016– in Kraft getreten. Die vorliegende Entschädigungsklage ist aber bereits am 24. Mai 2016 beim BFH eingegangen. Hierfür gilt weiter die bisherige Rechtsprechung des Senats, wonach bei Entschädigungsklagen vor dem BFH, auf die gemäß § 155 Satz 2 FGO die Vorschriften der FGO über das Verfahren im ersten Rechtszug entsprechend anwendbar sind, sich die Rechtshängigkeit nach § 66 (Satz 1) FGO richtet (vgl. Senatsurteil in (gesicherter Bereich)BFH/NV 2017, 159, Rz 47).

50

bb) Im Streitfall sind zudem die Prozesszinsen in Bezug auf den vom Beklagten anerkannten Betrag in Höhe von 1.000 € für den Zeitraum vom 24. Mai 2016 (Beginn der Rechtshängigkeit) bis zum 14. Juli 2017 (Teilerledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch die Teilerledigungserklärung der Klägerin, die noch vor der Zahlung des Teilbetrags durch den Beklagten beim BFH einging) zu berechnen.

III.

51

Die Kosten des Verfahrens sind, auch soweit die Rechtssache in der Hauptsache erledigt ist, dem Beklagten aufzuerlegen.

52

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, soweit dem Klageantrag der Klägerin entsprochen wurde.

53

2. Soweit über die Kosten des erledigten Teils zu befinden ist, stützt sich die Entscheidung auf § 138 Abs. 1 FGO.

54

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

55

Zunächst ist im Streitfall zu beachten, dass dem Entschädigungsbegehren der Klägerin materiell-rechtlich voll entsprochen wurde. Nach dem Rechtsgedanken des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO hätte damit der Beklagte die Kosten zu tragen. Die Klägerin hat es jedoch versäumt, ihren Entschädigungsanspruch vor der Klageerhebung beim Beklagten geltend zu machen. Gemäß § 155 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO ist in solchen Fällen der Gedanke des § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu übertragen. Danach fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.

56

a) Es bedarf zwar keiner erfolglosen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung, um eine Entschädigungsklage erfolgreich erheben zu können, denn der Entschädigungsanspruch kann nach allgemeinen Grundsätzen außergerichtlich gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und befriedigt werden (BTDrucks 17/3802, S. 22). Entscheidet sich ein Entschädigungskläger aber unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er das Risiko, die Kosten des Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen, wenn der Beklagte sofort anerkennt (so auch u.a. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG, Rz 237 f.; Heine, Monatsschrift für Deutsches Recht 2014, 1008; Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rz 154).

57

b) Der Beklagte hat „sofort“ i.S. des § 93 ZPO die Forderung der Klägerin in Bezug auf den Teilbetrag von 1.000 € anerkannt. Das sofortige Anerkenntnis setzt in der Regel voraus, dass der Beklagte die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit wahrnimmt (MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 93 Rz 12). Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Beklagter bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann „sofort“ i.S. des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige –wie im Streitfall gegeben– keinen insoweit auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält. Die Billigkeitsentscheidung, die nach § 93 ZPO zu treffen ist, könne –so der BGH– nicht davon abhängen, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe der Verteidigungserklärung oder in der anschließenden Frist zur Klageerwiderung abgegeben werde. In beiden Fällen sei es dem Beklagten nicht zuzumuten, einen Anspruch anzuerkennen, den er nicht in einem hinreichend lang bemessenen Zeitraum prüfen könne. Dazu dürfe er die –nötigenfalls verlängerte– Klageerwiderungsfrist in Anspruch nehmen (s. BGH-Beschluss vom 30. Mai 2006 (gesicherter Bereich)VI ZB 64/05, (gesicherter Bereich)BGHZ 168, 57, unter II.2.b bb).

58

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte mit dem am 8. September 2016 beim BFH eingegangenen Schriftsatz und damit innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist, die am 9. September 2016 ablief, das Teilanerkenntnis „sofort“ ausgesprochen.

59

c) Dennoch wäre es im konkreten Streitfall aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls unbillig, der Klägerin die Kosten für den erledigten Teil des Rechtsstreits aufzuerlegen.

60

So gab es im Zeitpunkt der Klageerhebung –soweit ersichtlich– noch keine gerichtliche Entscheidung, in der dem Entschädigungskläger die Kosten des Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO auferlegt wurden, weil der Beklagte sofort anerkannt hatte. Dem Prozessvertreter der Klägerin wurde zudem im Jahr 2012 im Rahmen eines anderen Entschädigungsbegehrens von dem Vorsitzenden des dort betroffenen Senats desselben FG schriftlich mitgeteilt, ihm werde anheimgestellt, das Entschädigungsbegehren durch Klage beim BFH zu verfolgen. Das FG sei für die Festsetzung von Entschädigungen gemäß § 198 GVG nicht zuständig. Es sei daher nichts weiter zu veranlassen. Dass diese Auffassung im Übrigen teilweise auchweiterhin innerhalb dieses FG vertreten wird, zeigt die Tatsache, dass der Prozessvertreter der Klägerin noch im Jahr 2017 ein identisches Schreiben erhalten hat.

61

Der angerufene Senat verkennt nicht, dass es sich dabei nicht um die geäußerte Rechtsansicht des im Streitfall betroffenen Senats bzw. des Beklagten handelt. Dennoch musste bei dem Prozessvertreter aufgrund der klaren Aussage in dem Schreiben aus dem Jahr 2012 der Eindruck entstehen, diese Auffassung sei abgestimmt und werde im FG geteilt. Unter diesen konkreten Umständen des Einzelfalles erscheint es dem erkennenden Senat unbillig, von der Klägerin im Jahr 2016 bei diesem konkreten Gericht erneut eine vorherige Zahlungsaufforderung zu verlangen, um der Kostenpflicht bei einem sofortigen Anerkenntnis zu entgehen. Somit hat der Beklagte auch insoweit die Kosten gemäß § 138 Abs. 1 FGO zu tragen.

62

3. § 138 Abs. 1 FGO sieht bei einer Erledigung der Hauptsache eine Kostenentscheidung durch Beschluss vor. Im Streitfall liegt jedoch eine Teilerledigung vor. Damit ist durch Urteil über die restlichen Streitpunkte und im Rahmen einer gemischten Kostenentscheidung beruhend auf § 138 und § 135 FGO über die Kosten des erledigten Teils zu befinden (s. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 (gesicherter Bereich)III B 12/06, BFH/NV 2007, 1905, unter II.1.b).

IV.

63

Mit Einverständnis der Beteiligten (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 155 Satz 2 FGO) hat der erkennende Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden.

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Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

Das BMF hat die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Leistungen berechtigt sind, auf den Stand vom 01.01.2018 aktualisiert (Az. III C 3 – S-7492 / 07 / 10001).

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen

BMF, Schreiben III C 3 – S-7492 / 07 / 10001 vom 02.01.2018

Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibens vom 6. Januar 2017 – III C 3 – S-7492 / 07 / 10001 (2016/1166460) -, BStBl I S. 99, wird durch die beiliegende Liste mit dem Stand vom 1. Januar 2018 ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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