Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. April 2026 geändert worden ist, aufgrund der Änderung des § 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG durch das JStG 2022 und die BFH-Urteile V 65/17 vom 22. November 2018 und V R 1/18 vom 7. Mai 2020 in Abschnitt 2.1 und in Abschnitt 15.2b. (Az. III C 2 – S 7104/00030/006/041).
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7104/00030/006/041 vom 09.04.2026
I. Grundsätzliches
Mit Urteil vom 22. November 2018 – V R 65/17, BStBl II 2026 S. XXX hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs entgegen der bis dahin ständigen Rechtsprechung sowie der geltenden Verwaltungsauffassung entschieden, eine Bruchteilsgemeinschaft könne – mangels Rechtsfähigkeit – nicht Unternehmer sein. Diese Auffassung hat er auch in seinem Urteil vom 7. Mai 2020 – V R 1/18, BStBl II 2026 S. XXX bestätigt.
Im Rahmen des Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022 Nr. 51 vom 20.12.2022) änderte der Gesetzgeber den § 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2023 dahingehend, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.
Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften, sein.
Ausweislich der Gesetzesbegründung erfolgte die Anpassung durch den Gesetzgeber, um die Rechtsprechung des V. Senats zu überschreiben und die bisherige Rechtslage im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wiederherzustellen.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Die Neuregelung in § 2 Absatz 1 Satz 1 UStG stellt klar, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften und Gesellschaften sein, wenn die Voraussetzungen des § 2 UStG vorliegen. Hiervon sind u. a. folgende nicht rechtsfähige Wirtschaftsgebilde erfasst:
Bruchteilsgemeinschaften können Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. Dies ist der Fall, wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit selbständig – also gewerblich oder beruflich – ausüben. Dies setzt voraus, dass die unternehmerische Tätigkeit ihrer Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft zugerechnet wird, da sie selbst keine Tätigkeiten ausüben kann. Die Teilhaber können jedoch gemeinschaftlich nach außen auftreten, beispielsweise durch den Abschluss eines gemeinsamen Überlassungsvertrags (z. B. Mietvertrag), wodurch das gemeinschaftliche Handeln nach außen sichtbar wird. Anders als bei Einzelverträgen der Teilhaber betrifft der Vertrag die gesamte Bruchteilsgemeinschaft.
Zum Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug durch eine danach nicht unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft, deren Gemeinschafter aber selbst Unternehmer sind, vgl. Abschnitt 15.2b Absatz 1 UStAE.
Eine in Deutschland zivilrechtlich nicht rechtsfähige Limited kann Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. Maßgeblich ist, dass sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig davon, nach welchem Recht sie gegründet wurde oder wo ihr Verwaltungssitz liegt. Erwirtschaftet die Limited in Deutschland Umsätze, muss sie sich hier für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen. Eine Ausnahme besteht, soweit nur Umsätze ausgeführt werden, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet oder die als Einfuhren nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG gelten.
II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. April 2026 – III C 3 – S 7157-a/00005/001/052 (COO.7005.100.4.14450860), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 2.1 und in Abschnitt 15.2b geändert.
(…)
III. Anwendungsregelungen
Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind mit Inkrafttreten der Änderung des § 2 Absatz 1 Satz 1 UStG zum 1. Januar 2023 anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese Grundsätze – entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung – auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2023 angewendet werden. Sofern die BFH-Urteile vom 22. November 2018 – V R 65/17, BStBl II 2026 S. XXX und vom 7. Mai 2020 – V R 1/18, BStBl II 2026 S. XXX, für Zeiträume vor dem 1. Januar 2023 angewendet werden und die Bruchteilsgemeinschaft insoweit nicht als Unternehmerin anzusehen ist, ist dies nur zuzulassen, soweit kein widersprüchliches Verhalten vorliegt und die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft dementsprechend getrennte Umsatzsteuererklärungen eingereicht haben.
IV. Schlussbestimmungen
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen