BFH: Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, auch wenn Post regelmäßig nicht an allen Werktagen zugestellt wird

Der BFH hatte zu klären, ob die Zugangsvermutung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entfällt, wenn innerhalb der dort genannten 3-Tages-Frist an einem Werktag regelmäßig keine Postzustellung stattfindet (Az. VI R 18/22).

BFH, Urteil VI R 18/22 vom 20.02.2025

Leitsatz

  1. Der Umstand, dass der vom Finanzamt beauftragte Postdienstleister an der Anschrift des Bekanntgabeadressaten an einem Werktag innerhalb der Dreitagesfrist keine Zustellungen vornimmt, steht der Zugangsvermutung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung nicht entgegen.
  2. Dies gilt auch dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung erfolgt, weil der zustellfreie Tag an einen Sonntag grenzt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2025

Das Bundeskabinett hat am 30. April 2025 die Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 beschlossen. Damit werden die gesetzlichen Renten – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates – zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent steigen.

BMAS, Pressemitteilung vom 30.04.2025

Das Bundeskabinett hat am 30. April 2025 die Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 beschlossen. Damit werden die gesetzlichen Renten – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates – zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent steigen.

Durch die Rentenanpassung wird die Teilhabe der Rentnerinnen und Rentner an der Lohnentwicklung der Beschäftigten sichergestellt.

Die Erhöhung der Rente um 3,74 Prozent ist eine gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner. Dank der guten Lohnentwicklung stärkt die Rentenanpassung die Kaufkraft der Rentnerinnen und Rentner. Das ist wichtig, denn viele fleißige Menschen sind auf eine anständige Rente nach einem fordernden Arbeitsleben angewiesen. Stabile Renten sind kein Almosen, sondern hart verdient und Ausdruck der Leistungsgerechtigkeit.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Einzelheiten

Bis zum 1. Juli 2025 gilt für das Rentenniveau die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent. Da der aktuelle Rentenwert im vergangenen Jahr aufgrund der Niveauschutzklausel (§ 255e SGB VI) auf den für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent erforderlichen aktuellen Rentenwert angehoben wurde, erfolgt die Rentenanpassung (entsprechend § 255i SGB VI) zum 1. Juli 2025 ebenfalls nach dem Mindestsicherungsniveau. Der aktuelle Rentenwert wird also zum 1. Juli 2025 so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.

Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung liegt bei 3,69 Prozent und basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Schließlich spielt auch die für Beschäftigte und Rentenbeziehende unterschiedliche Veränderung der Sozialabgaben eine Rolle, die wegen der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau zu einer leicht höheren Rentenanpassung im Vergleich zur anpassungsrelevanten Lohnentwicklung führt.

Damit ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 39,32 Euro auf 40,79 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,74 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung einen Anstieg um 66,15 Euro im Monat.

Die Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 tritt – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am 1. Juli 2025 in Kraft.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Keine Vollziehung durch Abtretung während des Aussetzungsverfahren

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Finanzbehörde für die Dauer des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ohne das Vorliegen besonderer Gründe keine Vollziehungsmaßnahme in Form einer Abtretung der Steuerforderung durchführen darf (Az. 9 V 9049/25).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 29.04.2025 zum Beschluss 9 V 9049/25 vom 20.03.2025

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 20.03.2025 (Az. 9 V 9049/25) entschieden, dass die Finanzbehörde für die Dauer des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ohne das Vorliegen besonderer Gründe keine Vollziehungsmaßnahme in Form einer Abtretung der Steuerforderung durchführen darf.

Aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG hat der Steuerpflichtige ein Recht i. S. d. § 114 Abs. 1 FGO auf die ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nach § 69 FGO. Die Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsaktes muss daher grundsätzlich zum Stillstand kommen, bis das Gericht über den Aussetzungsantrag entschieden hat.

Die besonders hohen Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren im Streitfall erfüllt, nachdem die Finanzbehörde sowohl gegenüber dem Antragsteller als auch gegenüber dem Gericht angekündigt hatte, trotz des anhängigen gerichtlichen Aussetzungsverfahrens die streitige Steuerforderung an eine andere Finanzbehörde für Zwecke der Aufrechnung abzutreten. Diese beabsichtigte Abtretung sah das Gericht als Vollziehungsmaßnahme an.

Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht, ob im Einzelfall Ausnahmen von dem Recht auf ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens bestehen. Besondere Gründe, die den sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes trotz eines noch laufenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens rechtfertigen, sind von der Finanzbehörde geltend und glaubhaft zu machen, was im Streitfall nicht geschehen war.

Quelle: Landesregierung Brandenburg, Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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Sohn des Anwalts hatte Brechdurchfall – keine Terminsverlegung

Laut BFH ist eine Terminsverlegung nur bei substanziiertem Vortrag zur Krankheit eines Kindes möglich. Pauschale Angaben reichen nicht (Az. XI B 11/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.04.2025 zum Beschluss XI B 11/24 des BFH vom 07.03.2025

Laut BFH ist eine Terminsverlegung nur bei substanziiertem Vortrag zur Krankheit eines Kindes möglich. Pauschale Angaben reichen nicht.

Der BFH hat entschieden, dass ein Antrag auf Terminsverlegung wegen der Erkrankung eines Kindes nur dann Erfolg haben kann, wenn die Art und Schwere der Erkrankung im vorgelegten ärztlichen Attest so dargelegt sind, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob eine Teilnahme – auch per Video – unzumutbar ist. Zudem muss der Antragsteller glaubhaft machen, weshalb eine anderweitige Betreuung des Kindes nicht möglich ist (Beschluss vom 07.03.2025, Az. XI B 11/24).

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Prozessvertreter der Klägerin kurzfristig (nachts, zwei Tage vor dem anberaumten Termin) eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, da sein sechsjähriger Sohn an Brechdurchfall leide und keine andere Betreuungsperson zur Verfügung stehe. Ein ärztliches Attest, das lediglich formularmäßig bestätigte, dass das Kind den Kindergarten nicht besuchen könne, wurde erst am Morgen des Verhandlungstages übermittelt. Darauf war für den Verhandlungstag in dem Feld, das die Möglichkeit des Besuchs von Kindergarten/Kinderhort/Schule abfragte, „Nein“ angekreuzt. Weitere Angaben zur konkreten Erkrankung enthielt das Attest nicht. Zudem trug der Anwalt vor, er könne wegen der Erkrankung seines Sohnes auch nicht an einer angebotenen Videoverhandlung teilnehmen. Vielmehr müsse er wahrscheinlich noch einmal zur Ärztin oder zur Kinderklinik mit ihm fahren. Auch die Kollegen aus seiner Kanzlei könnten mangels Fallkenntnis nicht einspringen. Das FG Nürnberg lehnte den Antrag ab, verhandelte in Abwesenheit des Prozessvertreters und wies die Klage ab. Dagegen erhob die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.

Abwesenheit wegen krankem Kind muss substanziiert begründet werden

Der BFH stellte in seiner Entscheidung klar, dass ein „erheblicher Grund“ für eine Terminsverlegung nach § 227 Abs. 1 ZPO nur dann vorliege, wenn das Gericht diesen eigenständig überprüfen könne. Bei Verlegungsanträgen „in letzter Minute“ sei der Vortrag besonders substanziiert zu begründen. Das Attest müsse nicht nur den Umstand der Erkrankung bestätigen, sondern auch deren Auswirkungen so konkret beschreiben, dass eine Unzumutbarkeit der Teilnahme – selbst im Wege der Videozuschaltung – nachvollziehbar werde. Darüber hinaus genüge es nicht, lediglich pauschal auf das Fehlen alternativer Betreuung hinzuweisen. Vielmehr seien auch insoweit nachvollziehbare Gründe darzulegen, weshalb etwa die Ehefrau oder Großeltern das kranke Kind nicht betreuen können. Der bloße Hinweis auf berufliche Verpflichtungen oder das Alter der Großeltern sei nicht ausreichend. Auch müsse konkret begründet werden, warum die Teilnahme an einer Videoverhandlung nicht möglich sei.

Da diese Anforderungen im Streitfall nicht erfüllt waren, habe das FG den Verhandlungstermin ohne den Klägervertreter durchführen dürfen, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG

Das BMF erörtert in einem neu gefassten Schreiben Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG (Az. IV C 1 – S 2410/00024/008/047).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S 2410/00024/008/047 vom 22.04.2025

Kurzfassung

Die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG ist erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem 31.12.2026 zufließen. Das neue BMF-Schreiben erläutert Einzelfragen und ersetzt das BMF-Schreiben IV C 1 – S 2410/22/10001 :001 vom 06.11.2023.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Erstmalige Verwendung der neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen

Das BMF teilt mit, dass solange die automationstechnische Anpassung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten an die Landesfinanzbehörden nach § 80a Absatz 1 AO noch nicht umgesetzt ist, weiterhin die bis zum 26. März 2025 geltenden amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie die dementsprechenden Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten zu verwenden sind (Az. IV D 1 – S 0202/00038/003/042)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0202/00038/003/042 vom 24.04.2025

Mit BMF-Schreiben vom 27. März 2025 – IV D 1- S 0202/00038/002/001 – wurden die amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für diese Vollmachten mit sofortiger Wirkung neugefasst. Solange die automationstechnische Anpassung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten an die Landesfinanzbehörden nach § 80a Absatz 1 AO noch nicht umgesetzt ist, sind nach dem Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder weiterhin die bis zum 26. März 2025 geltenden amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (mit Beiblatt) sowie die dementsprechenden Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten zu verwenden. Der Zeitpunkt der automationstechnischen Anpassung der Datensätze nach § 80a AO wird zu gegebener Zeit veröffentlicht werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der erforderlichen Angaben und der Form der Meldung im Sinne des § 45 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV)

Diese Verordnung bestimmt die zu übermittelnden Daten, die zur Erfüllung der
Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 und § 44 GwG erforderlich sind. Das BMF hat einen Entwurf veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 22.04.2024

Die Verordnung sieht vor, dass Verdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln sind. Neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformates legt die Verordnung zugleich die inhaltlichen Mindeststandards fest, die erfüllt sein müssen, damit die Meldepflicht gemäß §§ 43, 44 des Geldwäschegesetzes als erfüllt anzusehen ist. Hierbei differenzieren die Regelungen nach bestimmten Arten von Verdachtsmeldungen beziehungsweise Tatbestandsmerkmalen, die sich aus der Meldepflicht des Geldwäschegesetzes ergeben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Anonymes Hinweisgebersystem der niedersächsischen Steuerverwaltung geht online – wichtiger Beitrag zu mehr Steuergerechtigkeit

Das FinMin Niedersachsen weist darauf hin, dass Bürger in Niedersachsen seit 22.04.2025 Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen können.

FinMin Niedersachsen, Mitteilung vom 22.04.2025

Seit 22.04.2025 können Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte über ein anonymes Hinweisgebersystem anzeigen. Damit soll die Gerechtigkeit der Besteuerung verbessert und Steuerhinterziehung noch wirksamer bekämpft werden. Das Portal bietet unter https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung einen sicheren und diskreten Kommunikationsweg, um sowohl namentliche als auch anonyme Hinweise abzugeben.

„Mit diesem neuen digitalen Angebot wollen wir vor allem die Bearbeitung anonymer Hinweise verbessern und eine bestehende Vollzugslücke schließen“, so der Niedersächsische Finanzminister Gerald Heere. „Bisher konnten die Kolleginnen und Kollegen in den Finanzämtern anonyme Hinweise häufig nicht ausreichend überprüfen, weil Rückfragen nicht möglich waren. Das wird nun anders: Jetzt können sie auch bei anonymen Meldungen gezielte Fragen zum angezeigten Sachverhalt stellen, ohne dass die Hinweisgebenden ihre Identität preisgeben müssen.“

Mit der Einführung des Hinweisgebersystems haben Bürgerinnen und Bürger eine einfache und niedrigschwellige Möglichkeit, steuerrelevante Informationen auf vertraulichem Weg an die Behörden weiterzugeben. Ein vergleichbares System ist bereits in Baden-Württemberg im Einsatz. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sich während der Entwicklung des hiesigen Portals regelmäßig mit den Kolleginnen und Kollegen in Baden-Württemberg über deren Erfahrungen ausgetauscht.

„Wir setzen mit dem anonymen Hinweisgebersystem ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag dieser Landesregierung um und bekräftigen unseren Einsatz für eine gerechte Steuerpraxis“, so Finanzminister Heere. „Das ist ein starkes Signal für Fairness und eine effiziente Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Wir handeln damit auch im Sinne aller Menschen und Unternehmen, die Jahr für Jahr gesetzeskonform ihre Steuern abführen und so zum Funktionieren unserer Gesellschaft beitragen.“

Quelle: Finanzministerium Niedersachsen 

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Erleichterung für Grenzpendler: Deutschland und Niederlande einigen sich auf neue Homeoffice-Regelung – Nordrhein-Westfalen begrüßt Anpassung des Steuerabkommens

Das DBA zwischen Deutschland und den Niederlanden wird angepasst. Das FinMin Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass künftig Grenzpendler bis zu 34 Tage im Jahr von zu Hause aus arbeiten können sollen, ohne dass sich dadurch ihre steuerliche Situation ändert.

FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.04.2025

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden wird angepasst: Künftig sollen Grenzpendlerinnen und Grenzpendler bis zu 34 Tage im Jahr von zu Hause aus arbeiten können, ohne dass sich dadurch ihre steuerliche Situation ändert. Die Vereinbarung ist ein erster Schritt zu einer moderneren, alltagstauglichen Lösung im grenzüberschreitenden Arbeitsleben – und ein Erfolg für Nordrhein-Westfalen, das sich seit Jahren für faire und praktikable steuerliche Regelungen für Grenzgänger einsetzt.

Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk begrüßt die Einigung ausdrücklich:

„Die Entscheidung, Grenzpendler steuerlich nicht zu benachteiligen, wenn sie gelegentlich im Homeoffice arbeiten, ist überfällig – und ein starkes Signal für ein Europa der kurzen Wege. Wir haben uns als Landesregierung immer dafür eingesetzt, dass moderne Arbeitsmodelle nicht an veralteten Steuerregeln scheitern. Die jetzt vereinbarte 34-Tage-Regelung ist ein wichtiger Schritt, dem weitere folgen müssen.“

Europaminister Nathanael Liminski ordnet die Einigung in einen größeren Zusammenhang ein:

„Wer in der Grenzregion lebt und arbeitet, soll sich frei bewegen können – im Alltag, auf dem Arbeitsweg, aber auch im Homeoffice. Die neue Regelung ist ein wichtiger Baustein für einen gemeinsamen Arbeitsmarkt ohne unnötige Hindernisse. Gerade in meinen Gesprächen mit den Euregios zeigt sich, wie wichtig grenzüberschreitende Mobilität und faire Rahmenbedingungen sind. Nordrhein-Westfalen bleibt treibende Kraft für mehr Zusammenarbeit in Europa – ganz konkret und bürgernah.“

In den Hochphasen der Corona-Pandemie gab es befristete Übergangsregelungen, die den grenzüberschreitend Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice erleichtert haben. Mit deren Auslaufen im Sommer 2022 war eine Rückkehr zu bürokratisch aufwändigen Regelungen verbunden, die insbesondere für viele Beschäftigte aus Nordrhein-Westfalen erhebliche Unsicherheiten bedeuteten – etwa in den Kreisen Heinsberg, Kleve oder der Stadt Aachen.

Nordrhein-Westfalen hatte frühzeitig auf Bundesebene auf die Probleme hingewiesen. Minister der Finanzen Dr. Optendrenk und Europaminister Liminski hatten sich gemeinsam mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass auf deutscher Seite wieder eine einfache und gerechte Lösung geschaffen wird, die der heutigen Arbeitsrealität Rechnung trägt.

Die nun angekündigte Änderung sieht vor, dass bis zu 34 Tage Homeoffice pro Jahr steuerlich so behandelt werden, als wären sie im Tätigkeitsstaat – also z. B. in den Niederlanden – erbracht worden. Damit entfällt für diese Tage eine doppelte Aufteilung des Einkommens zwischen den Staaten, was den administrativen Aufwand für die Betroffenen deutlich reduziert.

Die neuen Regeln müssen noch von den jeweiligen nationalen Parlamenten bestätigt werden. Nordrhein-Westfalen setzt sich dafür ein, dass diese Zustimmung zügig erfolgt – und dass die Gespräche über weitergehende Lösungen fortgesetzt werden. Denn für viele Pendlerinnen und Pendler, die regelmäßig ein bis zwei Tage pro Woche im Homeoffice arbeiten, bleibt die 34-Tage-Regelung ein Kompromiss.

„Unser Ziel ist und bleibt eine faire und einfache Besteuerung, die den Menschen in der Grenzregion echte Planungssicherheit gibt – nicht nur für heute, sondern auch für morgen“,

betonen die Minister Dr. Optendrenk und Liminski.

Quelle: Finanzministerium Nordrhein-Westfalen

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Nordrhein-Westfalen setzt als erstes Bundesland auf Künstliche Intelligenz in der Steuerveranlagung

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen geht einen weiteren Schritt in Richtung digitale Verwaltung: Ab Mai 2025 wird in vier Pilotfinanzämtern des Landes erstmals ein KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt.

FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 22.04.2025

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen geht einen weiteren Schritt in Richtung digitale Verwaltung: Ab Mai 2025 wird in vier Pilotfinanzämtern des Landes erstmals ein KI-Modul zur Unterstützung der Steuerveranlagung eingesetzt. Das Ziel: Steuererklärungen sollen effizienter, schneller und treffsicherer bearbeitet werden – zum Vorteil für Bürgerinnen und Bürger ebenso wie für die Beschäftigten in der Finanzverwaltung.

„Künstliche Intelligenz hilft uns, die Steuerverwaltung bürgerfreundlicher zu gestalten“, sagt der nordrhein-westfälische Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk. „Wenn klar nachvollziehbare und unproblematische Steuererklärungen automatisch bearbeitet werden, erhalten die Menschen ihren Bescheid schneller. Gleichzeitig haben unsere Kolleginnen und Kollegen mehr Zeit für die komplexeren Fälle.“

Weniger Aufwand, mehr Tempo

Das neue KI-Modul ergänzt das bewährte Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung. Es erkennt Muster in den Steuerdaten und kann gut nachvollziehbare Fälle mit geringem Prüfbedarf gezielt identifizieren. Diese werden automatisiert verarbeitet – und damit schneller abgeschlossen.

Die Pilotierung beginnt im Mai 2025 in den Finanzämtern Brühl, Bielefeld-Außenstadt, Hamm und Lübbecke. Gestartet wird mit klassischen Arbeitnehmerfällen – also Steuererklärungen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalerträgen, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, haushaltsnahen Dienstleistungen und ähnlichen Bereichen. Eine Ausweitung auf weitere Fallkonstellationen ist bereits in Planung.

Auch für die Beschäftigten in den Veranlagungsstellen bringt die KI spürbare Vorteile: Sie müssen sich seltener mit einfachen Fällen befassen und erhalten weniger automatische Hinweise, die sie manuell prüfen müssen. Die gewohnten Arbeitsabläufe bleiben dabei vollständig erhalten.

Nordrhein-Westfalen übernimmt Vorreiterrolle

Entwickelt wurde das KI-Modul vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen im Rahmen des bundesweiten KONSENS-Verbundes. Mit der Pilotierung im Mai übernimmt Nordrhein-Westfalen die Vorreiterrolle unter den Ländern. Nach erfolgreichem Testlauf ist die landesweite Einführung geplant.

Ein zentraler Baustein für die technologische Weiterentwicklung der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ist das neue Rechenzentrum in Kaarst. Inmitten des Rheinischen Reviers – der digitalen Zukunftsregion Nordrhein-Westfalens – entsteht bis 2026 eines der modernsten Rechenzentren Deutschlands. Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung (RZF) zieht dann mit rund 1.000 Beschäftigten unter ein gemeinsames Dach.

Ein besonderer Fokus liegt dabei auf dem zukunftsfähigen und sicheren Einsatz von Künstlicher Intelligenz: Im neuen Rechenzentrum ist der Betrieb eigener KI-Hardware geplant – ein wichtiger Schritt zur digitalen Souveränität der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen.

Bereits jetzt hat das Ministerium der Finanzen generative KI-Chatbots wie ChatGPT und Google Gemini offiziell für den dienstlichen Gebrauch unter klaren Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Steuergeheimnisses freigegeben – etwa zur Texterstellung, Recherche oder Bildgenerierung. KI dient als unterstützendes Werkzeug – die Verantwortung verbleibt bei den Beschäftigten. Auch ein neuer Ausbildungspodcast wurde vollständig von KI erstellt – vom Text bis zu den Stimmen der Moderatoren.

„Es ist schon gewaltig, was heute möglich ist“, sagt Minister Dr. Optendrenk. „Der Einsatz moderner Technologien soll unseren Beschäftigten die Arbeit erleichtern und zugleich den Service für Bürgerinnen und Bürger verbessern – in klaren Grenzen und mit klarer Verantwortung.“ Ein aktueller Erlass definiert dafür die organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen und sorgt für einen sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit den neuen Tools.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen

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