Das Finanzgericht Düsseldorf hat zum sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand (15 %-Regel für anschaffungsnahe Herstellungskosten) Stellung genommen (Az. 10 K 398/15 F).
Steuern
Das Finanzgericht Düsseldorf hat zum sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand (15 %-Regel für anschaffungsnahe Herstellungskosten) Stellung genommen (Az. 10 K 398/15 F).
Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und die weder eine Zulassung nach § 108 SGB V besitzen noch eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 UStG sind, können sich mit ihren Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen. So das BMF (Az. III C 3 – S-7170 / 10 / 10004).
Der DStV hat zum zum Bürokratieentlastungsgesetz II Stellung genommen. Insbesondere kritisiert er die im Regierungsentwurf vorgenommene Streichung der Anhebung der Kleinunternehmergrenze.
Das OVG Sachsen entschied, dass die Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Landeshauptstadt Dresden vom 7. Mai 2015 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29. Oktober 2015 im Wesentlichen rechtmäßig ist (Az. 5 C 4/16).
Laut FG Baden-Württemberg ist ein vollumfänglicher Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für einen Ferrari ausgeschlossen, da diese Aufwendungen die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren und unangemessen sind (Az. 1 K 3386/15).
Die Umsätze einer „Geistheilerin“, die im Inland Seminare anbietet, sind steuerpflichtig. Sie sind nicht als sog. Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 14 K 1338/15).
Wird in Rechnungen der Sitz des leistenden Unternehmens nicht richtig angegeben, kann der Leistungsempfänger trotzdem zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 1 K 1158/14).
Da das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt hat, wurde die Gesamtübersicht entsprechend ergänzt (Az. IV C 5 – S-2341 / 15 / 10002).
Durch die frühe Bekanntgabe der Umsatzsteuererklärungsvordrucke ermöglicht das BMF insbesondere Unternehmern, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen und danach zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung innerhalb von einem Monat verpflichtet sind, bereits den für das entsprechende Kalenderjahr gültigen Vordruck zu verwenden. Die Ausnahmeregelung nach Abschn. 18.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE entfällt daher ab 01.01.2017.
Das BMF ändert den Abschnitt 1b.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 mit seinem Schreiben vom 04.10.2016 (Az. III C 3 – S-7103-b / 16 / 10001).
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