Mit dem BMF-Schreiben vom 30. September 2016 werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2016 eingeführt.
Steuern
Mit dem BMF-Schreiben vom 30. September 2016 werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2016 eingeführt.
Mit dem BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2016 werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2017 eingeführt.
Das FG Köln hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob § 50d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist (Az. 2 K 2995/12).
Das FG Hamburg hat in einem Musterverfahren die Klage eines Milcherzeugers abgewiesen. Gegen ihn war nach Ende des Milchquotenjahres 2014/2015 eine Überschussabgabe festgesetzt worden. Die Begründung: Er habe mehr Milch geliefert, als seine Milchquote erlaubt habe. Das Gericht hat nun entschieden, dass die Festsetzung der Milchabgabe rechtmäßig ist. (Az. 4 K 157/15).
Das BMF gibt die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Kalenderjahr 2016 oder das Wirtschaftsjahr 2016/2017 bekannt (Az. IV C 6 – S-2142 / 07 / 10001 :011).
Der Erhalt von Arbeitsplätzen sowie Planungssicherheit für Unternehmen – das ist das Ziel der Erbschaftsteuer-Reform. Bund und Länder hatten sich in der vergangenen Woche auf einen Kompromiss verständigt. Der Bundestag hat nun den entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.
Der Bundestag hat am 29.09.2016 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat (18/9690) zum Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (18/5923, 18/6279) angenommen.
Die Abgabe von individuell für den Patienten hergestellten Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke für eine in diesem Krankenhaus erbrachte ärztliche Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz ist lt. BMF gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Für andere hiervon abzugrenzende Medikamentenlieferungen einer Krankenhausapotheke, z. B. an Ärzte oder an andere Krankenhäuser, gelten die Grundsätze des Abschnitts 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE unverändert fort (Az. III C 3 – S-7170 / 11 / 10004).
Für die Einlösung von Staatsanleihen der Republik Argentinien in Folge des „Settlement Proposals“ vom 17. Februar 2016 gilt laut BMF dieses Schreiben (Az. IV C 1 – S-2252 / 08 / 10002).
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