Überschussabgaben durften auch noch nach Ende des Milchquotensystems festgesetzt werden

Das FG Hamburg hat in einem Musterverfahren die Klage eines Milcherzeugers abgewiesen. Gegen ihn war nach Ende des Milchquotenjahres 2014/2015 eine Überschussabgabe festgesetzt worden. Die Begründung: Er habe mehr Milch geliefert, als seine Milchquote erlaubt habe. Das Gericht hat nun entschieden, dass die Festsetzung der Milchabgabe rechtmäßig ist. (Az. 4 K 157/15).

 

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Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG – Abgabe von Zytostatika im Rahmen ambulanter Krebstherapien

Die Abgabe von individuell für den Patienten hergestellten Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke für eine in diesem Krankenhaus erbrachte ärztliche Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz ist lt. BMF gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Für andere hiervon abzugrenzende Medikamentenlieferungen einer Krankenhausapotheke, z. B. an Ärzte oder an andere Krankenhäuser, gelten die Grundsätze des Abschnitts 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE unverändert fort (Az. III C 3 – S-7170 / 11 / 10004).

 

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