Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende)

Das BMF-Schreiben vom 24.08.2016 ändert die Textziffer 3 des BMF-Schreibens vom 25.11.2014. Bei regelmäßigen Tätigkeiten der Spender werden die Steuerverwaltungen der Länder die Verzichtserklärung dann noch als zeitnah einordnen, wenn der Verzicht innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs erklärt wird. Regelmäßig ist eine Tätigkeit dabei, wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird.

 

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Steueroptimierung soll erschwert werden

International tätige Konzerne sollen nicht mehr so einfach durch Ausnutzung nationaler Steuersysteme ihre Steuerlast senken können. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (18/9536). Das berichtet der Deutsche Bundestag.

 

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