Der BFH hat u. a. zur Frage Stellung genommen, ob § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG auch die Fälle des derivativen Erwerbs umfasst (Az. II R 26/14).
Steuern
Der BFH hat u. a. zur Frage Stellung genommen, ob § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG auch die Fälle des derivativen Erwerbs umfasst (Az. II R 26/14).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob durch eine überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention eröffnet ist und ob sich daraus oder aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes die Rechtsfolge ableiten lässt, ein Bescheid über Aussetzungszinsen werde rechtswidrig und müsse ersatzlos aufgehoben werden (Az. X R 1/15).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Verweigerung der Empfängerbenennung aufgrund eines nach Eintritt der Bestandskraft von Bescheiden an den Steuerpflichtigen gerichteten Benennungsverlangens die Änderung der Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtfertigen kann (Az. X R 9/13).
Wenn der Inhaber des Steuerversandverfahrens den Nachweis schuldig bleibt, dass die festgestellte Fehlmenge auf ein in § 8 Abs. 1a EnergieStG genanntes Ereignis oder auf andere Umstände zurückzuführen ist, die eine Unregelmäßigkeit ausschließen, so kann laut BFH die Finanzbehörde ohne weitere Feststellungen davon ausgehen, dass die Unregelmäßigkeit zu einer Entnahme der Energieerzeugnisse aus dem Verfahren der Steueraussetzung geführt hat (Az. VII R 40/13).
Bei der Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft gegen Gutschrift auf dem sog. Kapitalkonto II übernimmt das BMF entgegen seiner früheren Meinung mit diesem Schreiben die Rechtsprechung des BFH, dass dieser Vorgang als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln ist (Az. IV C 6 – S-2178 / 09 / 10001).
Die EU-Kommission hat eine bis zum 19.09.2016 dauernde öffentliche Konsultation zur möglichen Anwendung von ermäßigten oder stark ermäßigten MwSt-Sätzen bzw. Nullsätzen für elektronisch erbrachte Veröffentlichungen sowie zu möglichen Auswirkungen eingeleitet.
Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist mit dem BGBl. vom 22.07.2016 verkündet worden. Mit einer tabellarischen Übersicht veranschaulicht der DStV, welche Neuerungen ab wann gelten.
Nach der geänderten Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) müssen Steuerberater ihre Mandanten nun darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann. Eine entsprechende Klausel kann z. B. in die Steuerberatungsverträge aufgenommen werden. Das berichtet der DStV.
Das FG Düsseldorf entschied, dass eine in Großbritannien lebende Schenkerin, die hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) schenkungsteuerpflichtig ist, Anspruch auf denselben Freibetrag hat, wie ein Schenker, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist (Az. 4 K 488/14 Erb).
Nach vielen Jahren der Diskussion haben eine Mehrheit von 14 Bundesländern unter Federführung von Hessen und Niedersachsen eine Bundesratsinitiative zur Reform der Grundsteuer beschlossen.
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