Das BMF hat die ursprüngliche Rechtslage bei der Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen wiederhergestellt und die Verwaltungsanweisung vom 29.06.2015 aufgehoben (Az. IV C 6 – S-2130 / 15 / 10001). Dazu hat der DStV Stellung genommen.
Steuern
Das BMF hat die ursprüngliche Rechtslage bei der Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen wiederhergestellt und die Verwaltungsanweisung vom 29.06.2015 aufgehoben (Az. IV C 6 – S-2130 / 15 / 10001). Dazu hat der DStV Stellung genommen.
Die Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden nehmen laut einer aktuellen DIW-Schätzung in diesem Jahr um 1,7 Prozent zu, im kommenden Jahr um 4,3 Prozent. Eine amtliche Schätzung ging zuletzt noch von etwas mehr aus.
Das BMF hebt mit diesem Schreiben sein Schreiben IV C 6 – S-2130 / 15 / 10001 vom 29. Juni 2015 (BStBl I S. 542) auf und begrenzt die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 14. Mai 2014 (BStBl II S. 968) auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI a. F. (Az. IV C 6 – S-2130 / 15 / 10001).
Der DStV begrüßt die Rechtssicherheit schaffende, geplante Regelung des BMF zur Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung.
Der BFH entschied, dass der Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Az. V R 8/15).
Legt der Kommanditist ein in seinem Privatvermögen entdecktes Kiesvorkommen in die KG ein, hat diese laut BFH das Kiesvorkommen mit dem Teilwert anzusetzen. Absetzungen für Substanzverringerung und Teilwertabschreibungen seien auch dann nicht zulässig, wenn die KG das Kiesvorkommen nicht selbst abbaue, sondern einem Dritten zur Substanzausbeute verpachte (Az. IV R 46/12).
Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibungen, die mit einem Abschlag von dem in den Emissionsbedingungen genannten Nennwert ausgegeben wurden und bei Fälligkeit in ein börsengehandeltes Wertpapier gleichen Nennwerts getauscht werden, deren Börsenkurswert im Zeitpunkt des Tauschs bei Emission jedoch noch nicht feststand, eine Emissionsrendite haben, sodass der Ertrag aus der Veräußerung dieser Schuldverschreibungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. a EStG a. F. zu versteuern ist (Az. VIII R 49/13).
Der Steuerpflichtige verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht generell die Befugnis, von ihm getätigte bzw. ihm zurechenbare Aufwendungen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abzuziehen. So der BFH (Az. X R 25/12).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob im Finanzrechtsweg die Verpflichtung des Finanzamtes auf Erteilung einer Mitteilung an eine Gemeinde erstritten werden kann, die darüber Auskunft geben soll, dass die Voraussetzungen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft im Streitzeitraum nicht vorgelegen haben, um so einem möglichen Haftungsrisiko nach § 73 AO vorzubeugen (Az. I R 85/13).
Der DStV hat gemeinsam mit Vertretern des BMF einige Problemfelder der Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) erörtert.
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