Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Anwendung von § 13c Abs. 1 Satz 3 UStG ausgeschlossen ist, wenn eine „Vereinnahmung“ einer abgetretenen Forderung gemäß § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG nicht vorliegt (Az. XI R 28/13).
Steuern
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Anwendung von § 13c Abs. 1 Satz 3 UStG ausgeschlossen ist, wenn eine „Vereinnahmung“ einer abgetretenen Forderung gemäß § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG nicht vorliegt (Az. XI R 28/13).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Tätigkeit bei Banken im Verbandsvorstand und in dessen Ausschüssen eine ehrenamtliche Tätigkeit und damit nach § 4 Nr. 26 UStG steuerfrei ist (Az. V R 45/14).
Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob die Veräußerung eines großen Aktienpakets durch eine oHG an ihre zu 99,98 % beteiligte Gesellschafterin zu fremdüblichen Bedingungen erfolgte, sodass der aus dem Geschäft erlittene Verlust steuerlich zu berücksichtigen ist und ob das Finanzgericht von dem zum Nachweis der Fremdüblichkeit erstellten Wertgutachten durch Ansatz eines Wachstumsabschlags abweichen durfte (Az. IV R 18/12).
Der BFH entschied, dass Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden (sog. Altverluste), auch nach dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (Az. VIII R 37/13).
Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO ist, dass für den Steuerpflichtigen klar und eindeutig erkennbar ist, in welchen konkreten Steuerangelegenheiten ermittelt wird. So der BFH (Az. VIII R 67/13).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Verjährung des Steueranspruchs gemäß § 171 Abs. 5 AO nur insoweit gehemmt ist, als sich die Ermittlungen der Steuerfahndung gegenüber der Selbstanzeige auf die Besteuerungsgrundlagen und auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt haben oder ob die Festsetzungsfrist in Höhe des gesamten nacherklärten Betrags gehemmt ist, weil die neue Erkenntnis darin besteht, dass die hinterzogene Steuer richtig erklärt wurde (Az. VIII R 68/13).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG ein unbefristetes Wahlrecht eröffnet, das ohne Einschränkung durch § 351 AO auch noch nach Ergehen eines Änderungsbescheides ausgeübt werden kann (Az. X R 56/13).
Der BFH hatte die Frage zu klären, ob eine auf einem Veräußerungsgewinn beruhende Steuerforderung, die durch eine nach dem Tod des Erblassers erfolgte Auflösung eines negativen Kapitalkontos entstanden ist, infolge angeordneter Nachlassverwaltung unter die beschränkte Erbenhaftung fällt (Az. VII R 35/13).
Laut BFH unterliegt die Vereinbarung, dass die Kommanditisten einer grundbesitzenden KG bis auf einen gegen eine von der KG zu leistende Abfindung aus dieser ausscheiden und ihre Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH auf den verbleibenden Kommanditisten übertragen, nicht der Grunderwerbsteuer, sondern erst der Vollzug der Vereinbarung (Az. II R 29/14).
Der BFH hat entschieden, dass, wenn der Kläger die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellt, der Klageantrag jedenfalls dann ausreichend bestimmt ist, wenn ein Mindestbetrag angegeben ist (Az. X K 7/14).
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen