Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nummer 12 Satz 2 EStG, R 3.12 Absatz 3 und Absatz 5 LStR) ab 1. Januar 2026

Das BMF gibt bekannt, dass die erhöhten steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen bereits rückwirkend ab 1. Januar 2026 angewendet werden können (Az. IV C 5 – S 2337/00030/002/005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2337/00030/002/005 vom 23.03.2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in R 3.12 Absatz 3 LStR sollen mit einer geplanten Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien rückwirkend zum 1. Januar 2026 von 250 Euro auf 275 Euro monatlich sowie in R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 8 Euro auf 9 Euro am Tag angehoben werden.

Es bestehen keine Bedenken, diese erhöhten Mindestbeträge in R 3.12 Absatz 3 LStR und R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der LStR (Verfahren nach Artikel 108 Absatz 7 Grundgesetz) bereits rückwirkend ab 1. Januar 2026 anzuwenden und so mögliche Korrekturen bereits durchgeführter Lohnabrechnungen zu verringern.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Mehrwertsteuererhöhung belastet Ärmere, Familien und die Konjunktur – auch bei gleichzeitiger Reduzierung für Grundbedarf

Die Mehrwertsteuer erhöhen, um Löcher im Bundeshaushalt zu schließen und möglicherweise noch Senkungen bei Einkommensteuer oder einzelnen Sozialbeiträgen zu finanzieren? Die Idee wird nach Medienberichten in der Bundesregierung geprüft. Doch was sich nach einer einfachen Lösung anhört, belastet in Wahrheit Haushalte mit niedrigeren Einkommen und Familien überproportional stark. Eine Mehrwertsteuererhöhung treibt die Inflation weiter an und bremst Konsumlaune und Bautätigkeit, ergibt eine neue Analyse der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 15.04.2026

Die Mehrwertsteuer erhöhen, um Löcher im Bundeshaushalt zu schließen und möglicherweise noch Senkungen bei Einkommensteuer oder einzelnen Sozialbeiträgen zu finanzieren? Die Idee wird nach Medienberichten in der Bundesregierung geprüft. Doch was sich nach einer einfachen Lösung anhört, belastet in Wahrheit Haushalte mit niedrigeren Einkommen und Familien überproportional stark. Die Unwucht verschwindet nicht, wenn im Gegenzug der ermäßigte Mehrwertsteuersatz etwa auf Grundnahrungsmittel gesenkt wird, es sei denn die möglichen Mehreinnahmen des Staates schrumpfen stark zusammen. Hinzu kommt: Eine Mehrwertsteuererhöhung treibt die Inflation weiter an und bremst Konsumlaune und Bautätigkeit, ergibt eine neue Analyse des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Ausgerechnet in der aktuellen Situation „dem Energiepreisschock noch einen Mehrwertsteuerschock hinzuzufügen“ gefährde den Aufschwung und könnte die Europäische Notenbank zu schädlichen Zinserhöhungen bewegen, warnen Prof. Dr. Sebastian Dullien und Dr. Silke Tober, die Autor*innen der Kurzstudie.

Die Mehrwertsteuer belastet ärmere Haushalte stärker als solche mit hohen Einkommen, weil sie einen größeren Teil ihres Einkommens ausgeben. Familien sind stärker belastet als Paare ohne Kinder oder Alleinstehende, weil sie bei gleichem Einkommen ebenfalls mehr für ihren Konsum ausgeben. Beispielsweise würde die Erhöhung des Regelsatzes der Mehrwertsteuer von 19 Prozent um einen Prozentpunkt eine Familie mit zwei Kindern und einem niedrigen Bruttoeinkommen von etwa 3.800 Euro im Monat um knapp 11 Euro zusätzlich belasten. Das entspräche etwa 0,3 Prozent ihres Bruttoeinkommens. Für Alleinlebende mit ähnlichen Einkommen betrüge die Belastung gut 0,2 Prozent des Bruttoeinkommens. Bei Alleinlebenden mit sehr hohen Einkommen von mehr als 13.000 Euro brutto monatlich wären es lediglich gut 0,1 Prozent.

Um dieses Problem abzumildern, wurde wiederholt vorgeschlagen, im Gegenzug den reduzierten Satz der Mehrwertsteuer zu senken. Damit würden etwa Grundnahrungsmittel oder Tickets im Personenverkehr günstiger, Gütergruppen, für die Familien und ärmere Haushalte einen größeren Anteil ihres Einkommens ausgeben als Besserverdienende. Eine Erhöhung des Regelsatzes um einen Prozentpunkt bei gleichzeitiger Senkung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes um zwei Prozentpunkte führt auch tatsächlich dazu, dass die meisten Haushaltstypen am Ende per Saldo nicht oder nur in sehr geringem Maß belastet würden. Allerdings fällt bei einer solchen Kombination auch der fiskalische Nutzen relativ gering aus: Während eine isolierte Erhöhung des Regelsatzes um einen Prozentpunkt allein dem Bund über 8 Milliarden Euro Zusatzeinnahmen bringen würde, sind es bei gleichzeitig zwei Punkten niedrigerem ermäßigten Satz nur 4,6 Milliarden.

Sollen die Mehreinnahmen nennenswert sein, müsste also stärker erhöht werden. Eine von Ökonomen vorgeschlagene Anhebung des Regelsatzes um drei Prozentpunkte bei gleichzeitiger Absenkung des ermäßigten Satzes um zwei Prozentpunkte, die dem Bund 21 Milliarden Euro einbringen würde, belastet aber wiederum alle Haushalte spürbar, und zwar erneut ärmere Haushalte stärker als Besserverdienende und Familien stärker als Alleinstehende (Tabelle 1 und Tabelle 2 in der Kurzstudie; Link unten).

Zweites Problem neben der sozialen Schieflage: Eine Mehrwertsteuererhöhung treibt die Inflation an: Rein rechnerisch würde eine Kombination aus drei Prozentpunkten höherem Regelsatz und zwei Prozentpunkten niedrigerem ermäßigten Satz die Inflationsrate um fast einen Prozentpunkt erhöhen, zeigen die Berechnungen des IMK. Dabei könnte der Effekt noch unterschätzt sein, weil nicht sicher ist, dass der Handel die Senkung des reduzierten Satzes vollständig an die Konsument*innen weitergeben würde.

Eine durch eine Mehrwertsteuererhöhung verstärkte Inflation könnte die gesamtwirtschaftliche Entwicklung deutlich schädigen, und zwar gleich auf zwei Wegen. Einmal würden zusätzlich steigende Preise den privaten Konsum und den Wohnungsbau bremsen, und damit zwei wesentliche Faktoren dafür, dass es in diesem und im kommenden Jahr trotz Iran-Kriegs und deutlich gestiegener Energiepreise doch noch zu einer wirtschaftlichen Erholung kommt. Zum Zweiten stiege der Druck auf die Europäische Zentralbank (EZB), die Zinsen zu erhöhen. Zinserhöhungen würden die Investitionstätigkeit dämpfen und dürften auch die ohnehin vom Energiepreisschub hart getroffene Industrie belasten.

Kompensationen durch niedrigere Einkommensteuern oder Sozialabgaben bringen wenig

Von Ideen, die Wirtschaft anzukurbeln, indem Einnahmen aus einer höheren Mehrwertsteuer in eine Senkung von Einkommensteuer oder Sozialabgaben fließen, halten die Forschenden des IMK wenig. Grund: Solche Umschichtungen kommen insbesondere bei ärmeren Haushalten gar nicht an. Viele von ihnen zahlen kaum oder gar keine Einkommensteuer. Und würden beispielsweise die Krankenkassenbeiträge gesenkt und der Fehlbetrag durch Zahlungen des Bundes an die Versicherungen ausgeglichen, käme nur die Hälfte der Entlastung bei den Haushalten an, während die andere Hälfte an die Unternehmen gehen würde. „Auch hier wäre ein vollständiger Ausgleich der Belastungen durch die höhere Mehrwertsteuer unrealistisch“, betonen Dullien und Tober.

Hinzu kommt ein psychologisches Phänomen, das das IMK in den vergangenen Jahren mit Befragungen durchleuchtet hat: Entlastungen bei der Einkommensteuer oder bei Sozialabgaben werden von Steuerzahler*innen und Versicherten oft nicht vollständig wahrgenommen. In Befragungen des IMK während der COVID-Pandemie unterschätzten so die Menschen die Entlastung durch direkte Maßnahmen wie Erhöhung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer oder Auszahlungen von Einmalzahlungen, während Preisveränderungen sehr stark wahrgenommen wurden. „Überträgt man das auf die aktuelle Situation, so besteht die Gefahr, dass die Entlastungen nicht oder nur unvollständig wahrgenommen werden, während die Preiserhöhungen aus der klar angekündigten Mehrwertsteuererhöhung negativ auf die Konsumstimmung durchschlagen“, warnen die Forschenden.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge werden bei ausschließlicher Wohnnutzung Nutzflächen im Wohngebäude nicht erfasst

Das FG Niedersachsen entschied, dass bei ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden vorhandene Nutzflächen bei der Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge unberücksichtigt bleiben und eine Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel ein besonderes berechtigtes Interesse erfordert (Az. 1 V 179/25).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 15.04.2026 zum Beschluss 1 V 179/25 vom 27.02.2026

Falls in einem Gebäude keine andere Nutzung als eine Wohnnutzung erfolgt, bleiben im gleichen Gebäude vorhandene Nutzflächen nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs 3 NGrStG ohne Ansatz. Liegen bei Verfahren über Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden. Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem zugrundeliegenden Gesetz erfordert wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Fehlt es an einem derartigen Interesse, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Norm – hier dem NGrStG – bestehen.

Die vorliegende Entscheidung erging im einstweiligen Rechtschutz. Die entschiedene Rechtsfrage könnte aber für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben. Bei den flächendeckend ergangenen Bescheiden über die Grundsteueräquivalenzbeträge sind die Finanzämter in der Regel den Angaben der Steuerpflichtigen in den Grundsteuererklärungen ohne weitere Nachprüfung gefolgt. Falls die Steuerpflichtigen daher versehentlich Nutzflächen erklärt haben, obwohl diese sich im ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Haus befinden, könnte in den Bescheiden zu viel Nutzfläche erfasst sein. Soweit die Steuerpflichtigen bereits Einspruch eingelegt haben, könnte dies noch im – aktuell häufig ruhenden – Einspruchsverfahren geltend gemacht werden. Ohne offenes Einspruchsverfahren hätten die Steuerpflichtigen über einen Antrag auf Fortschreibung die Möglichkeit, in ihren Bescheiden ggf. zu Unrecht erfasste Nutzfläche für die Zukunft korrigieren zu lassen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 5/2026

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Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge ist die tatsächliche Fläche maßgeblich

Das FG Niedersachsen entschied, dass für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge die tatsächliche Grundstücksfläche maßgeblich ist und nicht zwingend die vom Katasteramt mitgeteilte Fläche (Az. 1 V 35/26).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 15.04.2026 zum Beschluss 1 V 35/26 vom 27.02.2026

Wird belegt, dass die tatsächliche Fläche nicht mit der vom Katasteramt mitgeteilten übereinstimmt, kommt es auf die tatsächliche Fläche an (gegen A 4 Abs. 3 Satz 5 AENGrStG). Liegen bei Verfahren über Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden.

Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem zugrundeliegenden Gesetz erfordert wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Fehlt es an einem derartigen Interesse, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Norm – hier dem NGrStG – bestehen.

Mit der Entscheidung wendet sich das Gericht ausdrücklich gegen die Verwaltungsauffassung, dass ausnahmslos die amtlichen Flächengrößen nach den Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamtes oder aus den Mitteilungen über die Liegenschaftsvermessung maßgebend sein sollen. Vielmehr muss es nach der Überzeugung des Senates auf die wirkliche Fläche ankommen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 5/2026

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Gesetzentwurf zur Senkung der Energiesteuer

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf für eine befristete Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin um 14,04 Cent je Liter eingebracht (BT-Drs. 21/5321).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.04.2026

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf für eine befristete Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin um 14,04 Cent je Liter eingebracht (21/5321). Einschließlich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer ergebe sich daraus eine Senkung von rund 17 Cent pro Liter, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Konkret soll die Absenkung in der Zeit vom 1. Mai 2026 bis 30. Juni 2026 gelten. Insgesamt führe die Maßnahme im laufenden Jahr zu Steuermindereinnahmen von 1,6 Milliarden Euro.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 295/2026

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Ermäßigter Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften

Aufgrund des EuGH-Urteils C-375/24 hat das BMF festgelegt, dass Sudoku-Zeitschriften nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 49 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, soweit sie die Anforderungen der Warenbezeichnung und die Einreihung in die Position 4902 des Zolltarifs erfüllen (Az. III C 2 – S 7225/00009/002/051).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7225/00009/002/051 vom 10.04.2026

Mit Urteil vom 1. August 2025, C-375/24, Keesing Deutschland, hat der EuGH entschieden, dass die Position 4902 des Zolltarifs als broschierte Papierhefte beschriebene Waren, die hauptsächlich gedruckte Sudoku-Rätsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe von 1 bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die übrigen Zahlen in bestimmter Reihenfolge einzutragen sind, und die alle acht Wochen erscheinen, umfasst.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Sudoku-Zeitschriften unterliegen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG in Verbindung mit Nummer 49 Buchstabe b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz, soweit sie die Anforderungen der Warenbezeichnung und die Einreihung in die Position 4902 des Zolltarifs erfüllen.

Sudoku-Bücher sind dagegen weiterhin regelmäßig in die Position 4911 des Zolltarifs „Andere Drucke“ einzureihen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG in Verbindung mit Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG kommt damit nicht in Betracht.

Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern Zweifel, kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für vor dem 1. August 2026 ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bezüglich der Lieferung von Sudoku-Zeitschriften übereinstimmend den Regelsteuersatz anwenden und die Rechnung insoweit nicht berichtigen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Das BMF hat den Entwurf für eine Verordnung zur Ergänzung der Anlage A des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 02.04.2026

Nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. II 2015 S. 966) ist das BMF ermächtigt, Ergänzungen der Anlage A des Übereinkommens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Der Anwendungsbereich des Übereinkommens soll auf die Mindeststeuer erstreckt werden. Hierfür ist eine Ergänzung der Anlage A erforderlich. Dies ermöglicht die Leistung und Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amtshilfe auch in Bezug auf die Mindeststeuer und ist Voraussetzung dafür, dass ein automatischer zwischenstaatlicher Austausch von Mindeststeuer-Berichten erfolgen kann.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und weiteren nicht rechtsfähigen Wirtschaftsgebilden

Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. April 2026 geändert worden ist, aufgrund der Änderung des § 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG durch das JStG 2022 und die BFH-Urteile V 65/17 vom 22. November 2018 und V R 1/18 vom 7. Mai 2020 in Abschnitt 2.1 und in Abschnitt 15.2b. (Az. III C 2 – S 7104/00030/006/041).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7104/00030/006/041 vom 09.04.2026

I. Grundsätzliches

Mit Urteil vom 22. November 2018 – V R 65/17, BStBl II 2026 S. XXX hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs entgegen der bis dahin ständigen Rechtsprechung sowie der geltenden Verwaltungsauffassung entschieden, eine Bruchteilsgemeinschaft könne – mangels Rechtsfähigkeit – nicht Unternehmer sein. Diese Auffassung hat er auch in seinem Urteil vom 7. Mai 2020 – V R 1/18, BStBl II 2026 S. XXX bestätigt.

Im Rahmen des Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022 Nr. 51 vom 20.12.2022) änderte der Gesetzgeber den § 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2023 dahingehend, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.

Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften, sein.

Ausweislich der Gesetzesbegründung erfolgte die Anpassung durch den Gesetzgeber, um die Rechtsprechung des V. Senats zu überschreiben und die bisherige Rechtslage im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wiederherzustellen.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die Neuregelung in § 2 Absatz 1 Satz 1 UStG stellt klar, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften und Gesellschaften sein, wenn die Voraussetzungen des § 2 UStG vorliegen. Hiervon sind u. a. folgende nicht rechtsfähige Wirtschaftsgebilde erfasst:

  • Bruchteilsgemeinschaften

Bruchteilsgemeinschaften können Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. Dies ist der Fall, wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit selbständig – also gewerblich oder beruflich – ausüben. Dies setzt voraus, dass die unternehmerische Tätigkeit ihrer Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft zugerechnet wird, da sie selbst keine Tätigkeiten ausüben kann. Die Teilhaber können jedoch gemeinschaftlich nach außen auftreten, beispielsweise durch den Abschluss eines gemeinsamen Überlassungsvertrags (z. B. Mietvertrag), wodurch das gemeinschaftliche Handeln nach außen sichtbar wird. Anders als bei Einzelverträgen der Teilhaber betrifft der Vertrag die gesamte Bruchteilsgemeinschaft.

Zum Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug durch eine danach nicht unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft, deren Gemeinschafter aber selbst Unternehmer sind, vgl. Abschnitt 15.2b Absatz 1 UStAE.

  • British Limiteds

Eine in Deutschland zivilrechtlich nicht rechtsfähige Limited kann Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. Maßgeblich ist, dass sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig davon, nach welchem Recht sie gegründet wurde oder wo ihr Verwaltungssitz liegt. Erwirtschaftet die Limited in Deutschland Umsätze, muss sie sich hier für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen. Eine Ausnahme besteht, soweit nur Umsätze ausgeführt werden, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet oder die als Einfuhren nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG gelten.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. April 2026 – III C 3 – S 7157-a/00005/001/052 (COO.7005.100.4.14450860), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 2.1 und in Abschnitt 15.2b geändert.

(…)

III. Anwendungsregelungen

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind mit Inkrafttreten der Änderung des § 2 Absatz 1 Satz 1 UStG zum 1. Januar 2023 anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese Grundsätze – entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung – auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2023 angewendet werden. Sofern die BFH-Urteile vom 22. November 2018 – V R 65/17, BStBl II 2026 S. XXX und vom 7. Mai 2020 – V R 1/18, BStBl II 2026 S. XXX, für Zeiträume vor dem 1. Januar 2023 angewendet werden und die Bruchteilsgemeinschaft insoweit nicht als Unternehmerin anzusehen ist, ist dies nur zuzulassen, soweit kein widersprüchliches Verhalten vorliegt und die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft dementsprechend getrennte Umsatzsteuererklärungen eingereicht haben.

IV. Schlussbestimmungen

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung

Das BMF hat die Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 08.04.2026

Gemäß § 75 des Mindeststeuergesetzes (MinStG) sind Unternehmensgruppen dazu verpflichtet, einen Mindeststeuer-Bericht einzureichen. Zum Umfang und zur näheren Ausgestaltung des Mindeststeuer-Berichts sowie zum Informationsaustausch wurden auf internationaler Ebene weitere Vorgaben gemacht. Damit die Unternehmensgruppen sowie die Finanzverwaltung Kenntnis erhalten, welche Steuerhoheitsgebiete qualifizierte Ergänzungssteuerregelungen umgesetzt haben, benennt diese Verordnung in der Anlage zur Verordnung die betreffenden Steuerhoheitsgebiete.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf für eine Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung

Kürzlich haben Runda, Senegal sowie Trinidad und Tobago das MCAA CRS gezeichnet. Diese Staaten sollen daher in die CRS-Ausdehnungsverordnung aufgenommen werden. Das BMF hat den Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 08.04.2026

Nach Artikel 2 des Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (Zustimmungsgesetz) ist das BMF ermächtigt, die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (MCAA CRS) im Verhältnis zu denjenigen Staaten, die die Vereinbarung erst nach Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes unterzeichnet haben, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Auf dieser Ermächtigungsgrundlage wurde die CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 erlassen, die in der Folge mehrmals durch Änderungsverordnungen um zusätzliche Staaten und Gebiete erweitert wurde.

Kürzlich haben Ruanda, Senegal sowie Trinidad und Tobago das MCAA CRS gezeichnet. Die Voraussetzungen des § 7 MCAA CRS wurden geprüft und liegen vor. Diese Staaten sollen daher in die CRS-Ausdehnungsverordnung aufgenommen werden, damit der automatische Finanzkonteninformationsaustausch ab dem nächsten Austauschzeitpunkt am 30. September 2025 auch mit Ruanda, Senegal sowie Trinidad und Tobago erfolgen kann.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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