Das bloße Vorhandensein von Nutzflächen führt nicht dazu, dass eine andere Nutzung als eine zu Wohnzwecken anzunehmen ist

Das FG Niedersachsen entschied im einstweiligen Rechtsschutz, dass bei ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken auch vorhandene Nutzflächen der Wohnnutzung zuzurechnen sind und daher bei der Prüfung eines „übergroßen Grundstücks“ von 100 % Wohnnutzung auszugehen ist (Az. 1 V 102/25).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 17.06.2026 zum Beschluss 1 V 102/25 vom 13.05.2026

Leitsatz

  1. Wird ein Grundstück nur zum Wohnen verwendet, dienen sämtliche darauf befindlichen Gebäude der Wohnnutzung, unabhängig davon, ob es sich dabei um Wohnflächen oder Nutzflächen handelt. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen für ein „übergroßes Grundstück“ i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 NGrStG vorliegen, ist dann von 100 Prozent Wohnnutzung auszugehen.
  2. Liegen bei Verfahren über Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden.
  3. Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem zugrundeliegenden Gesetz erfordert wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Fehlt es an einem derartigen Interesse, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Norm – hier dem NGrStG – bestehen.

Die vorliegende Entscheidung erging im einstweiligen Rechtschutz. Die entschiedene Rechtsfrage könnte jedoch für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben.

Aus Sicht des Gerichts kann es bei einer Verwendung des Grundstücks ausschließlich zum Wohnen keine andere Nutzung als eine Wohnnutzung geben. Nach Kenntnis des Gerichts hat die Finanzverwaltung aber automatisiert in allen Fällen, in denen neben Wohnflächen auch Nutzflächen erklärt wurden, bei der Überprüfung, ob ein „übergroßes“ Grundstück im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 NGrStG vorliegt, alle Nutzflächen als nicht der Wohnnutzung dienend angesehen, ganz unabhängig davon, ob tatsächlich neben der Wohnnutzung eine andere Nutzung gegeben ist.

Gerade in Fällen, bei denen auf früheren Hofgrundstücken mit Nebengebäuden keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet, kann dies zu einer – nach Auffassung des Senates – überhöhten Bemessungsgrundlage geführt haben. Da die Prüfung durch die Finanzämter ausschließlich programmgesteuert (unzutreffend) erfolgte, könnte es eine ganze Reihe von Fällen geben, die betroffen sind.

Soweit die Steuerpflichtigen bereits Einspruch eingelegt haben, könnten sie dies noch im – aktuell häufig ruhenden – Einspruchsverfahren geltend machen. Auch ohne offenes Einspruchsverfahren hätten die Steuerpflichtigen über einen Antrag auf Fortschreibung die Möglichkeit die Bescheide für die Zukunft korrigieren zu lassen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 7/2026

 

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Keine Grunderwerbsteuerbefreiung auf Anteilsvereinigungen bei Erbauseinandersetzungen nach vorheriger Singularsukzession der Gesellschaftsanteile

Das FG Münster hat entschieden, dass die für Erbauseinandersetzungen geltende Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG jedenfalls dann nicht auf eine Anteilsvereinigung i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anwendbar ist, wenn die Gesellschaftsanteile vor der Erbauseinandersetzung im Wege der Singularsukzession auf die Erben übergegangen waren (Az. 8 K 1592/24 GrE).

FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2026 zum Urteil 8 K 1592/24 GrE vom 21.05.2026

Mit Urteil vom 21. Mai 2026 (Az. 8 K 1592/24 GrE) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die für Erbauseinandersetzungen geltende Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG jedenfalls dann nicht auf eine Anteilsvereinigung i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anwendbar ist, wenn die Gesellschaftsanteile vor der Erbauseinandersetzung im Wege der Singularsukzession auf die Erben übergegangen waren.

Der Kläger war neben seinen beiden Geschwistern als Kommanditist an einer grundbesitzhaltenden KG beteiligt. Komplementäre waren der Vater, der mehr als 98 % des Festkapitals der KG hielt und eine GmbH, die nicht am Kapital beteiligt war. Nach dem Tod des Vaters wurde dieser von seinen drei Kindern zu gleichen Teilen beerbt, die auf Grundlage einer gesellschaftsvertraglichen Regelung im Wege der Sondererbfolge (Singularsukzession) zu persönlich haftenden Gesellschaftern wurden. Dadurch wurde die KG in eine OHG umfirmiert. Im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages vereinbarten die drei Geschwister, dass der Kläger sämtliche OHG-Anteile sowie die Anteile an der bisherigen Komplementär-GmbH erhielt.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Feststellungsbescheid, in dem es den Erbauseinandersetzungsvertrag als steuerbare Anteilsvereinigung von mindestens 90 % der OHG-Anteile nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG behandelte. Hierfür gewährte es i. H. v. 33,33 % die Steuerbefreiung § 6 Abs. 2 GrEStG. Der Kläger begehrt mit seiner Klage hingegen eine vollständige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG, da es sich um eine Übertragung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung gehandelt habe.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Der Erbauseinandersetzungsvertrag sei unstreitig zunächst nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbar, weil der Kläger hierdurch sämtliche Anteile an der OHG – teils unmittelbar und teils mittelbar über die GmbH – in einer Hand vereinigt habe. Neben der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 2 GrEStG, die den bereits vor der Anteilsvereinigung vom Kläger gehaltenen OHG-Anteil von 33,33 % umfasse, komme allerdings keine weitere Steuerbefreiung in Betracht.

Zwar fänden die personenbezogenen Befreiungsvorschriften, zu denen auch der für Erbauseinandersetzungen geltende § 3 Nr. 3 GrEStG zähle, grundsätzlich auf Personengesellschaften Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehöre ein Gegenstand nur dann zum Nachlass, wenn er den Erben in gesamthänderischer Verbundenheit zustehe. Die OHG-Anteile gehörten jedoch im Streitfall nicht zur gesamthänderisch gebundenen Erbmasse, da die Erben nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung bereits im Wege der Singularsukzession unmittelbar Gesellschafter geworden seien.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat offengelassen, ob die Anwendung von § 3 Nr. 3 GrEStG bereits daran scheitere, dass sich der Grundstückserwerb im Rahmen einer Anteilsvereinigung fiktiv zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter vollziehe.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2026

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Passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts

Die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens i. S. d. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind bei der Auszahlung eines Bergschadensverzichts nicht erfüllt, da es am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag fehlt. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 2 K 2199/23 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2026 zum Urteil 2 K 2199/23 E vom 17.03.2026

Die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens i. S. d. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind bei der Auszahlung eines Bergschadensverzichts nicht erfüllt, da es am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag fehlt. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 17. März 2026 (Az. 2 K 2199/23 E) entschieden.

Der Kläger betreibt auf Grundstücken in einem Gebiet, in dem jahrzehntelang aktiv Steinkohle abgebaut wurde, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Aufgrund des Steinkohlabbaus traten am Grund und Boden und an den Gebäuden des Klägers Bergschäden ein. Diese Schäden glich die T AG zunächst jährlich durch Schadensersatzleistungen aus. Im Jahr 2020 vereinbarte der Kläger mit der T AG „für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft endgültig“, dass mit einer abschließenden Vergleichszahlung Schäden am Grundbesitz, Wirtschaftserschwernisse und Einnahmeausfälle ausgeglichen seien. Der Kläger nahm die Vergleichszahlung zu etwa 50 % als passiven Rechnungsabgrenzungsposten in seiner Bilanz auf, der über 25 Jahre erfolgswirksam aufgelöst werden sollte.

Die Betriebsprüfung gelangte zu der Auffassung, dass der passive Rechnungsabgrenzungsposten zu Unrecht gebildet worden sei. Mit der Entschädigungsvereinbarung und Entschädigungszahlung seien die gegenseitigen Leistungen erbracht worden. Es fehle damit an der zeitraumbezogenen Verpflichtung des Klägers für die Zukunft. Entsprechend löste der Prüfer den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gewinnwirksam auf. Gegen die sodann geänderten Einkommensteuerbescheide legte der Kläger Einspruch ein. Die T AG habe die Entschädigungszahlung für zukünftige Einnahmeverluste des Klägers gezahlt. Der Kläger und die T AG seien einvernehmlich davon ausgegangen, dass zukünftig weitere Schäden entstehen und dem Kläger Betriebseinnahmen entgehen würden. Deshalb müsse er über einen Zeitraum von wenigstens 25 Jahren weitere Schäden durch die T AG dulden. Dieser Auffassung folgte das Finanzamt nicht und wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der dagegen erhobenen Klage vertrat der Kläger die Auffassung, er sei zum Zeitpunkt des Vergleichs schadensfrei gewesen. Somit hätten zu diesem Zeitpunkt keine Ansprüche bestanden, auf die er hätte verzichten können. Er habe jedoch zukünftige Schäden dulden müssen, ohne für entgehende Betriebseinnahmen entschädigt zu werden. Insoweit handele es um eine selbständige Regelung für die Zukunft. Soweit mit der Entschädigung Schäden aus der Vergangenheit und Gegenwart ausgeglichen worden seien, seien diese vorliegend nicht in den passiven Rechnungsabgrenzungsposten einbezogen worden.

Dieser Auffassung folgte der 2. Senat nicht und hat die Klage abgewiesen.

Die Bildung eines über 25 Jahre aufzulösenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten sei im vorliegenden Fall handels- und steuerrechtlich (§ 250 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) unzulässig. Der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung betreffe in erster Linie typische Vorleistungen eines Vertragspartners bei gegenseitigen Verträgen. Für eine bestimmte Zeit nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses könne ein Ertrag abzugrenzen sein, wenn eine Verpflichtung zu einer nach dem Bilanzstichtag (zumindest zeitanteilig) noch zu erbringenden Gegenleistung bestehe. Ob die erhaltene Einnahmen Ertrag für eine Zeit nach dem Vertragsschluss darstellten, sei durch Vertragsauslegung im konkreten Streitfall unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der Vereinbarung zu ermitteln. Dabei könne die noch zu erbringende Gegenleistung auch in einer Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtung bestehen. Werde hingegen durch Vertrag auf Ansprüche aus bestehenden Schuldverhältnissen und damit auf Geschäftschancen in Form zu erwartender Einnahmen und Erträge verzichtet, scheide die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens aus.

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze fehle es für die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen vereinnahmten Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag. Bei dem vereinbarten Bergschadensverzicht handele es sich um eine Gegenleistung für eine einmalige vor dem Bilanzstichtag vollzogene Leistung, der Verzichtserklärung. Eine fortlaufende Duldungspflicht des Klägers liege nicht vor. Der Kläger sei bereits aufgrund der zugunsten der T AG erteilten Bewilligung zum Abbau von Bodenschätzen zur Duldung bergbaulicher Einwirkungen auf sein Grundeigentum verpflichtet. Zudem habe aus dem BBergG i. V. m. §§ 249 ff BGB zwischen dem Kläger und der T AG ein Schuldverhältnis bestanden, welches der Kläger durch den erklärten Verzicht beendet habe, sodass zukünftige Schadensersatzansprüche nicht mehr zur Entstehung gelangen könnten und etwaige bestehende Schadensersatzansprüche untergingen. Darauf, dass bei der Ermittlung des Vergleichsbetrags zukünftige Einnahmenausfälle einbezogen worden seien, komme es dann nicht mehr an.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juni 2026

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E-Bilanz: Veröffentlichung der Taxonomien 6.10 vom 1. April 2026

Das BMF hat das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.10) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht (Az. IV C 6 – S 2133-b/00067/002/023).

BMF, Schreiben IV C 6 – S 2133-b/00067/002/023 vom 08.06.2026

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.10) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen (Wirtschaftsjahr 2027 oder 2027/2028). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2026 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2026 und für Echtfälle ab Mai 2027 gegeben sein.

Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unter www.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis.

Um auch zukünftig die technischen Standards aktuell zu halten, wird die Taxonomie entsprechend des aktuellen XBRL-Datenmodells zukunftsfähig modernisiert. Die modernisierten Standards betreffen insbesondere die in der Taxonomie enthaltenen Datenformate und Datenstrukturen. Die neu eingesetzten Standards werden für die aktuelle Taxonomie-Version als Previewfassung auf www.esteuer.de bereitgestellt, um allen Beteiligten eine ausreichende Vorlaufzeit zu ermöglichen. Die Previewfassung kann nur zu Testzwecken, nicht aber für Übermittlungen an die Finanzverwaltung genutzt werden. Die vollständige Umstellung ist mit der nächsten Taxonomie-Version geplant.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Grünes Licht im zweiten Anlauf: Länder stimmen Änderungen im Steuerberatungsrecht zu

Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 den Änderungen am Steuerberatungsgesetz zugestimmt, die der Bundestag erst am Vorabend beschlossen hatte. Nachdem ein inhaltlich größtenteils identisches Gesetz im Plenum am 8. Mai 2026 nicht die Zustimmung der Länder erhalten hatte, brachten die Regierungsfraktionen im Bundestag es erneut auf den Weg – dieses Mal allerdings ohne die umstrittene Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die im Mai noch Teil des Gesetzes war.

Bundesrat, Mitteilung vom 12.06.2026

In der Plenarsitzung am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat Änderungen am Steuerberatungsgesetz zugestimmt, die der Bundestag erst am Vorabend beschlossen hatte. Nachdem ein inhaltlich größtenteils identisches Gesetz im Plenum am 8. Mai 2026 nicht die Zustimmung der Länder erhalten hatte, brachten die Regierungsfraktionen im Bundestag es erneut auf den Weg – dieses Mal allerdings ohne die umstrittene Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die im Mai noch Teil des Gesetzes war.

Mehr Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine

Mit dem Gesetz soll das Steuerberatungsgesetz modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie entlastet werden. Einen Schwerpunkt des Gesetzes bilden erweiterte Befugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen. Diese können künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten, da Betragsgrenzen für die angebotenen Tätigkeiten entfallen. Darüber hinaus soll künftig eine Person drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten dürfen. Laut Gesetzesbegründung sei davon auszugehen, dass etwa 35.000 Steuerpflichtige zusätzlich die Angebote eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen werden.

Mehr unentgeltliche Hilfeleistung

Das Gesetz erweitert auch Möglichkeiten, unentgeltlich bei Steuerangelegenheiten zu helfen. So können neben nahen Angehörigen künftig auch andere nahestehende Personen ohne Bezahlung beraten. Darüber hinaus werden sog. Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen zugelassen, bei denen unter Anleitung qualifizierter Personen kostenlose Steuerberatung angeboten wird. So sollen ehrenamtliches Engagement gefördert und Nachwuchskräfte gewonnen werden.

Verschärfung des Fremdbesitzverbots

Anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften dürfen sich in Zukunft an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur beteiligen, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen für die Anerkennung durch die Steuerberaterkammer erfüllen. Damit kam der Bundestag einer Forderung nach, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung am 6. März 2026 gestellt hat.

Steuerfreie Prämien für Medaillengewinnerinnen und -gewinner

Der Entwurf der Regierungsfraktionen wurde im Bundestag durch den Finanzausschuss um einen Punkt ergänzt: Das Gesetz regelt nun auch, dass Prämien, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen unmittelbar aus den Haushaltsmitteln der Länder gezahlt werden, sowie Prämienzahlungen gemeinnütziger Organisationen steuerfrei gestellt werden. Bei Prämien der Stiftung Deutsche Sporthilfe ist dies bereits seit 2025 der Fall.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Der überwiegende Teil der Neuregelungen zum Steuerberatungsgesetz tritt am 1. September 2026 in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Im Bundesrat beschlossen: Luftverkehrsteuer wird ab 1. Juli gesenkt

Die Bundesregierung will die Rahmenbedingungen für die Luftverkehrsbranche deutlich verbessern. Sie hat deshalb die Senkung der Luftverkehrsteuer beschlossen. Ziel ist, den Standort Deutschland zu stärken. Dem Gesetzesentwurf hat der Bundestag am 21. Mai 2026 zugestimmt, der Bundesrat hat ihn am 12. Juni 2026 gebilligt. Die Senkung der Luftverkehrsteuer soll damit wie geplant am 1. Juli in Kraft treten.

Bundesregierung, Mitteilung vom 12.06.2026

Die Bundesregierung will die Rahmenbedingungen für die Luftverkehrsbranche deutlich verbessern. Sie hat deshalb die Senkung der Luftverkehrsteuer beschlossen. Ziel ist, den Standort Deutschland zu stärken.

Seit Jahren ist der Luftverkehr in Deutschland in einer herausfordernden Lage: Hohe Gebühren, Abgaben und Betriebskosten belasten die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich. Etwa 1,5 Millionen Arbeitsplätze hängen hierzulande direkt oder indirekt an der Luftfahrt. Sie ist essenziell für Deutschlands wirtschaftliche Stärke, internationale Vernetzung und Exportkraft.

Damit der Luftverkehrsstandort wieder attraktiv wird, hat die Bundesregierung beschlossen, die Steuersätze der Luftverkehrsteuer zum 1. Juli 2026 wieder auf das Niveau vor dem 1. Mai 2024 zu senken.

Im Koalitionsausschuss vom 13. November 2025 hat sich die Regierungskoalition auf ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Stärkung der Luftverkehrsbranche geeinigt. Die Senkung der Luftverkehrsteuer als Teil des Maßnahmenpaketes wurde nun umgesetzt. Dem Gesetzesentwurf hat der Bundestag am 21. Mai 2026 zugestimmt, der Bundesrat hat ihn am 12. Juni 2026 gebilligt. Die Senkung der Luftverkehrsteuer soll damit wie geplant am 1. Juli in Kraft treten.

Entlastung von bis zu 11,40 Euro

Der Beschluss sieht vor, die Steuersätze für Kurz-, Mittel- und Langstrecken zwischen 2,50 Euro und 11,40 Euro je Fluggast zu senken. Konkret bedeutet das:

  • Bei Kurzstrecken: von 15,53 Euro auf 13,03 Euro.
  • Bei Mittelstrecken: von 39,34 Euro auf 33,01 Euro.
  • Bei Langstrecken: von 70,83 Euro auf 59,43 Euro.

Damit setzt die Bundesregierung eine wichtige Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag um. Die Luftfahrtindustrie als Schlüsselbranche soll gestärkt werden.

Auswirkungen auf Ticketpreise: Die Senkung der Luftverkehrsteuer kann Belastungen abfedern und weitere Preissteigerungen verhindern. Die Entscheidungen über Weitergabe der Steuersenkung obliegen aber den Unternehmen.

Quelle: Bundesregierung

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Im Bundestag beschlossen: Mehr Beratung, weniger Bürokratie – Steuerberatung soll modernisiert werden

Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sollen die Regelungen für die Steuerberatung modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie befreit werden. Zugleich soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ein breiteres Angebot eröffnet werden. Der Bundestag hat auf Initiative der Regierungsfraktionen am 12.06.2026 die Gesetzesänderung ohne die Berücksichtigung der Entlastungsprämie beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 12.06.2026

Die Steuerberatung wird für Bürgerinnen und Bürger flexibler, zugleich wird Bürokratie für Beratende abgebaut. Mit einer Änderung des Steuerberatungsgesetzes schafft die Bundesregierung die Grundlage für ein breiteres Beratungsangebot.

Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sollen die Regelungen für die Steuerberatung modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie befreit werden. Zugleich soll Verbraucherinnen und Verbrauchern ein breiteres Angebot eröffnet werden.

Das Kabinett hat das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes am 14. Januar 2026 beschlossen. Der Bundestag stimmte bereits am 24. April zu. Der Bundesrat verweigerte jedoch seine Zustimmung aufgrund der enthaltenen Regelung für eine steuer- und sozialversicherungsfreie Entlastungsprämie. Der Bundestag hat nun auf Initiative der Regierungsfraktionen die Gesetzesänderung ohne die Berücksichtigung der Entlastungsprämie beschlossen.

Der Gesetzentwurf umfasst vier wesentliche Änderungen:

  • Ausweitung der Befugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen: Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten können. Die Regelungen über Lohnsteuerhilfevereine werden umfassend modernisiert. Unter anderem sollen die Betragsgrenzen für mit der Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine vereinbarte Tätigkeiten entfallen. Zudem soll eine Person künftig drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten dürfen. Nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums können so demnächst etwa 35.500 Steuerpflichtige zusätzlich die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen.
  • Neuregelung der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen: Die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen soll neu geregelt werden. Künftig sollen zum Beispiel Energieberaterinnen und Energieberater auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen können, sofern sie in Zusammenhang mit ihrer Beratung stehen.
  • Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung: Vorgesehen ist zudem, die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen zu erweitern. Neben nahen Angehörigen sollen künftig auch andere nahestehende Personen unentgeltlich beraten können. Darüber hinaus sollen sog. Tax Law Clinics an oder im Umfeld von Hochschulen zulässig sein, bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter Personen unentgeltliche Steuerberatung angeboten wird. Damit sollen das ehrenamtliche Engagement und die Gewinnung von Nachwuchskräften gefördert werden.
  • Leitungserfordernis soll wegfallen: Das sog. Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern soll wegfallen. Künftig kann eine weitere Beratungsstelle unterhalten werden, ohne dass diese durch eine andere Beraterin oder einen anderen Berater geleitet wird oder hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Zudem können Vollmachten künftig zentral elektronisch verwaltet werden.

In einer sog. Tax Law Clinic sollen Studierende durch die unentgeltliche Steuerrechtsberatung für andere Studierende unter der Anleitung von qualifizierten Beraterinnen und Beratern eigene praktische Erfahrungen sammeln können. Das Konzept soll Studierenden eine praxisnahe Ausbildung ermöglichen.

Mehr Steuergerechtigkeit bei Gewerbesteuer

Zudem hat das Kabinett die Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Eine Änderung bei der Gewerbesteuer soll für mehr Steuergerechtigkeit sorgen. Dazu dient die im Koalitionsvertrag vereinbarte Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent.

Quelle: Bundesregierung

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Eine vom niederländischen „Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“ gezahlte Altersrente ist einer Rente i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar und daher im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil und nicht mit dem Ertragsanteil anzusetzen

Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 70 % oder lediglich mit dem Ertragsanteil i. H. v. 18 % der Pension zu berücksichtigen ist (Az. 10 K 976/25 E).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 11.06.2026 zum Urteil 10 K 976/25 E vom 05.05.2026 (nrkr – BFH-Az.: X R 14/25)

Der 10. Senat des FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 70 % oder lediglich mit dem Ertragsanteil in Höhe von 18 % der Pension zu berücksichtigen ist.

Der Kläger wohnt in Deutschland und ist niederländischer Staatsangehöriger. Er war in der Vergangenheit als Berufssoldat beim niederländischen Verteidigungsministerium beschäftigt und ist mittlerweile im Ruhestand. Er bezieht u. a. eine Pension von einem niederländischen Pensionsfonds („Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“). Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) die Pension mit dem Besteuerungsanteil und nicht lediglich mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen sei.

Das Gericht folgte der Auffassung der Finanzverwaltung und wies die Klage ab. Die Pensionszahlungen seien nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich in den Niederlanden steuerbar. Gleichwohl seien diese Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts bei der Besteuerung nach deutschem Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen. Bei den Zahlungen handele es sich um eine niederländische betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, nicht dagegen um eine solche, wie die Kläger meinen, nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG. Der Senat begründet dabei, weshalb die Alterseinkünfte bei rechtsvergleichender Qualifizierung als Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen seien. Dabei stellt er die wesentlichen Charakteristika dieser Einkünfte im System der deutschen Altersversorgung jenem des niederländischen sog. drei Säulen- bzw. Schichten-Systems gegenüber. Das Gericht folgt zugleich der entsprechenden Einordnung durch die Sozialgerichtsbarkeit.

Die Revision wurde zugelassen. Der BFH habe bereits entschieden, wann eine ausländische Altersrente als eine Rente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar angesehen werden könne. Diese Entscheidungen sind indes zu dänischen bzw. schweizerischen Altersrenten ergangen. Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit mit einer niederländischen Rente liege dagegen noch nicht vor. Das Verfahren beim BFH wird unter dem Az. X R 14/25 geführt.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Juni 2026

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Warnung vor gefälschten E‑Mails der Steuerverwaltung

Das BayLfSt weist erneut darauf hin, dass derzeit vermehrt gefälschte E‑Mails im Namen der Steuerverwaltung im Umlauf sind. Diese Phishing‑Mails sind optisch sehr überzeugend gestaltet und verwenden u. a. das offizielle ELSTER-Logo.

BayLfSt, Pressemitteilung vom 10.06.2026

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist erneut darauf hin, dass derzeit vermehrt gefälschte E‑Mails im Namen der Steuerverwaltung im Umlauf sind. Diese Phishing‑Mails sind optisch sehr überzeugend gestaltet: Sie verwenden das offizielle ELSTER‑Logo und das bekannte Design, tragen Betreffzeilen wie „Neue Nachricht in Ihrem ELSTER-Postfach“ und beginnen häufig mit einer allgemeinen Anrede wie „Guten Tag“. Oft werden zudem die Absenderadresse oder der Absendername so manipuliert, dass sie authentisch wirken.

Die Betrüger versuchen, durch die Behauptung einer wichtigen Frist oder einer angeblichen Steuererstattung Dringlichkeit zu suggerieren und die Empfänger unter Druck zu setzen. Ziel ist es, persönliche Anmeldedaten, Kontoinformationen oder Kreditkartendaten zu erlangen, indem die Empfänger aufgefordert werden, ihr ELSTER‑Konto zu verifizieren oder sensible Informationen preiszugeben.

Wir empfehlen dringend, solche E‑Mails unverzüglich zu löschen und keinesfalls auf enthaltene Links oder Buttons zu klicken, wenn Unsicherheit über die Herkunft besteht. Die Steuerverwaltung fragt niemals per E‑Mail nach sensiblen Daten wie Steuernummer, Kontoverbindung, Kreditkartennummer, PIN oder Antworten auf Sicherheitsfragen. Steuerrelevante Nachrichten werden ausschließlich über das gesicherte ELSTER‑Postfach zugestellt; es werden keine Steuerdaten oder Rechnungen als Anhang per E‑Mail versendet.

Weitere Informationen zum sicheren Umgang mit Betrugs-E-Mails finden Sie auf der ELSTER-Homepage unter „Sicherheit“.  Bei Zweifeln können Sie jederzeit Kontakt mit dem für Sie zuständigen Finanzamt aufnehmen.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

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BFH zur unentgeltlichen Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

Handelt es sich bei dem ausdrücklich vertraglich vereinbarten Zinsverzicht (hier: Schenkung der Differenz zwischen Nominalkaufpreis und dem abgezinsten Barkaufpreis bei der Veräußerung eines Grundstücks gegen Ratenzahlung zwischen nahen Angehörigen), um einen Kapitalnutzungsvorteil, der als Schenkung unter Lebenden i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu beurteilen ist und damit nicht dem Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegt? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. VIII R 30/24).

BFH, Urteil VIII R 30/24 vom 24.03.2026

Leitsatz

  1. Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird, ist für die Besteuerung des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, sofern sich nicht aus dem Steuerrecht ergibt, dass die Vereinbarung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Es fehlt in diesem Fall an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes – EStG – (Änderung der Rechtsprechung).
  2. Erfüllt der Erwerber den vereinbarten Kaufpreis in Raten, die (vereinbarungsgemäß) einen Zinsanteil nicht enthalten und auch nicht zwangsweise aufzuteilen sind, sind diese Teilzahlungen grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG ratierlich jeweils in voller Höhe mit den beim Forderungserwerb entstandenen Anschaffungskosten zu verrechnen.
  3. § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes hilft im Privatbereich weder über eine fehlende Vereinbarung oder Zusage eines Entgelts für die Kapitalüberlassung in Gestalt der Stundung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) hinweg noch kann aufgrund der Regelung ein Rückzahlungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG entstehen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17.09.2024 – 4 K 34/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) als Verkäufer eines Grundstücks steuerbare Kapitalerträge erzielt haben, weil die Tochter der Kläger als Erwerberin des Grundstücks den Kaufpreis vereinbarungsgemäß in unverzinslichen Raten gezahlt hat.

2

Die Kläger sind Ehegatten und werden für die Streitjahre 2021 und 2022 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

3

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23.04.2021 (Urkundenrolle Nr. …/… der Notarin A mit Amtssitz in B) veräußerten sie das mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaute Grundstück im X-Weg … in C an ihre Tochter. Die Kläger waren zuvor seit mehr als zehn Jahren Eigentümer des Grundstücks gewesen.

4

Als Gegenleistung wurde vereinbart:

„Die Parteien geben den Wert der Immobilie mit … € an. Der Übernehmer verpflichtet sich, … € an den Überlasser zu zahlen. Der Betrag wird zunächst gestundet. Der Übernehmer zahlt dem Überlasser diesen Betrag in monatlichen Raten á … € ab. Die Raten sind jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01. Mai 2021 […] zu überweisen. Eine Verzinsung ist nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung wird dem Übernehmer geschenkt. Ergänzend vereinbaren die Parteien, dass die monatliche Rate im gegenseitigen Einvernehmen alle 5 Jahre um bis zu 5 % erhöht werden kann, bei entsprechender Verkürzung der Laufzeit. Sollte einer der Überlasser versterben, ist der Vertrag mit seinen Erben fortzusetzen. Stirbt der Übernehmer, sind dessen Erben zur Sondertilgung berechtigt, aber nicht verpflichtet.“

5

Besitz, Nutzen und Gefahr gingen am 01.05.2021 auf die Tochter als Erwerberin über. Zur Sicherung des Kaufpreises bestellte die Tochter zugunsten der Kläger als Gesamtgläubiger gemäß § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Buchgrundschuld in Höhe von … € an dem Grundstück. Beweggrund für die Festsetzung der Ratenhöhe war, dass eine Bankfinanzierung, mit der die Tochter den Kaufpreis sofort hätte begleichen können, für sie nicht erreichbar war, und dass sie nicht mehr als … € im Monat leisten konnte.

6

Die Klägerin (Geburtsjahr 19xx) war bei Abschluss des notariellen Vertrags … Jahre alt, der Kläger (Geburtsjahr 19xx) … Jahre.

7

Die Kläger erklärten im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks keine Kapitalerträge.

8

Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamts D vom 19.06.2023 über einen wegen der zinslosen Ratenzahlungsvereinbarung zu ermittelnden Zinsanteil erließ der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) am 24.08.2023 einen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2021. Das FA berechnete aus den gezahlten Raten unter Anwendung von § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) Zinsanteile und stufte diese als Kapitalerträge ein, die es den Klägern zur Hälfte zurechnete und dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren anzuwendenden Fassung (EStG) unterwarf. Der Anfangsbarwert der Kaufpreisforderung zum Übergabetag (01.05.2021) betrug … €, der Barwert zum 31.12.2021 … €. Die Differenz zwischen der Summe der im Streitjahr 2021 erhaltenen Teilzahlungen in Höhe von … € und dem rechnerisch ermittelten Tilgungsbetrag in Höhe von … € ergab aus Sicht des FA für das Streitjahr 2021 einen steuerpflichtigen Zinsanteil in Höhe von … €.

9

Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch. Während des Einspruchsverfahrens änderte das FA den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2021 am 18.10.2023. Es verminderte gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG die zuvor bei den Klägern berücksichtigten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

10

Am 18.10.2023 erging der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2022. Auch in diesem Bescheid ermittelte das FA, ausgehend von der Summe der im Streitjahr 2022 von der Tochter an die Kläger geleisteten Teilzahlungen von … € gemäß § 12 Abs. 3 BewG eine Barwertminderung der Kaufpreisforderung als Tilgungsanteil (… €) und behandelte die Differenz (… € – … €) in Höhe von … € als Zinsanteil, den es den Klägern je zur Hälfte als Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zurechnete und dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterwarf. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Einspruch. Das FA wies die Einsprüche als unbegründet zurück.

11

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Es hat die vom FA ermittelten Zinsanteile nicht als gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge angesehen. Die Differenz zwischen dem „Nominalkaufpreis“ und dem vom FA abgezinsten Barwertkaufpreis hätten die Kläger ihrer Tochter ausdrücklich geschenkt. Die hierin liegende freigebige Zuwendung sei als Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu qualifizieren, was eine Steuerbarkeit der Zinsanteile im Rahmen der Einkommensteuer ausschließe. Die Begründung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 2046 wiedergegeben.

12

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

13

Das FA beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 17.09.2024 – 4 K 34/24 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

15

Die Revision ist im Ergebnis unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

16

Das FG hat zwar zu Unrecht wegen der unentgeltlichen Stundung des Kaufpreises eine freigebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG angenommen (unter II.1.). Die Entscheidung des FG ist gleichwohl im Ergebnis richtig, da die Kläger in den Streitjahren aus der Vereinnahmung der Kaufpreisraten weder steuerpflichtige Erträge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 1 EStG (unter II.2.a) noch Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (unter II.2.b) und auch keinen Rückzahlungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG (unter II.2.c) erzielt haben.

17

1. Im Ausgangspunkt zu Recht hat das FG angenommen, dass die Kläger ihrer Tochter den Vorteil der unentgeltlichen Stundung des Kaufpreises schenkweise zuwenden wollten. Diese Zuwendung führt jedoch weder in Bezug auf die Übertragung des Grundstücks noch im Hinblick auf den zugewendeten Zinsverzicht zu einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Auf das Verhältnis zwischen Schenkungsteuer und Einkommensteuer kommt es nicht an.

18

a) Die Tochter der Kläger ist nach der nicht zu beanstandenden Vertragsauslegung des FG verpflichtet, einen dem Wert der Immobilie entsprechenden Kaufpreis (… €) in Raten an die Kläger zu bezahlen. Hierfür haben die Kläger und ihre Tochter die bürgerlich-rechtlich zulässige Vereinbarung getroffen, dass der Kaufpreis unentgeltlich gestundet wird und die Raten jeweils in voller Höhe auf den Kaufpreis entfallen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.11.1970 –  V ZR 71/68, Betriebs-Berater –BB– 1971, 107). Den darin liegenden Verzicht auf Stundungszinsen haben die Kläger und ihre Tochter als Kaufpreisreduzierung in dem Sinne verstanden, dass die Tochter nicht zusätzlich zum Kaufpreis in Höhe des Verkehrswerts noch Stundungszinsen zu entrichten hatte.

19

b) Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Schenkungsteuertatbestand setzt objektiv eine Vermögensverschiebung voraus, das heißt eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten sowie subjektiv den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 09.12.2009 –  II R 22/08, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363, unter II.1. [Rz 10]; vom 04.06.2025 –  II R 18/23, BFHE 288, 75, BStBl II 2026, 117, Rz 11).

20

c) Aufgrund der vereinbarten „Kaufpreisreduzierung“ ergibt sich keine schenkungsteuerbare Zuwendung der Kläger an ihre Tochter gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG im Hinblick auf die Übertragung des Grundstücks und Gebäudes.

21

Der II. Senat des BFH hat bereits entschieden, eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG könne regelmäßig nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Grundstücksverkäufer im Kaufvertrag die Kaufpreisschuld des Grundstückskäufers über den Zeitpunkt der Grundstücksübergabe und des Übergangs von Nutzen und Lasten des Grundstücks hinaus zinslos stunde. Ob ein Kaufvertrag über ein Grundstück zu einer (gemischt-)freigebigen Zuwendung führe, müsse –so der II. Senat– grundsätzlich anhand einer Gegenüberstellung, Bewertung und Saldierung der gesamten im Kaufvertrag begründeten gegenseitigen Leistungspflichten ermittelt werden. Auch bei einander nahestehenden Personen könnten nicht einzelne, isoliert gesehen für einen der Vertragspartner günstige und für den anderen Vertragspartner nachteilige Vertragsbestandteile (Vertragspflichten) aus ihrer synallagmatischen Verknüpfung gelöst und als selbständige unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG qualifiziert werden (BFH-Urteil vom 30.03.1994 –  II R 7/92, BFHE 174, 249, BStBl II 1994, 580, unter II.2.a bis c).

22

Der der Tochter zugewandte Vorteil aus der zinslosen Stundung des Kaufpreises als Kaufpreisreduzierung sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien jedoch nicht zu einer teilweise unentgeltlichen Zuwendung des Grundstücks und Gebäudes führen. Die Tochter der Kläger war verpflichtet, den dem Wert der Immobilie entsprechenden Kaufpreis in Höhe von … € an die Kläger in Raten zu zahlen. Bezogen auf das übertragene Grundstück und Gebäude handelte es sich um eine vollentgeltliche Übertragung ohne Zuwendungsabsicht der Kläger.

23

d) Auch der der Tochter zugewandte Vorteil der zinslosen ratenweisen Stundung der Kaufpreisforderung ist nicht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerbar. Es fehlt insofern an der erforderlichen Vermögensverschiebung von den Klägern an ihre Tochter.

24

Der Tochter als Zuwendungsempfängerin wird durch die zinslose Stundung weder unentgeltlich noch verbilligt eine Geldsumme aus dem Vermögen der Kläger zur Nutzung überlassen. Aufgrund der Stundung kommt es lediglich zu einer geringeren Belastung im Vermögen der Tochter. Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung liegt nach der Rechtsprechung des II. Senat des BFH bei unentgeltlicher oder verbilligter Darlehensgewährung nur vor, wenn dem Darlehensnehmer vom Geber eine Geldsumme zinslos oder zu einem nicht marktüblichen Zins zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Gegenstand der steuerbaren Zuwendung ist dann der Vorteil des Empfängers, das überlassene Kapital für sich nutzen zu können (vgl. BFH-Urteile vom 12.07.1979 –  II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631, unter 1.a und c [Rz 9, 12, 13]; vom 21.02.2006 –  II R 70/04, BFH/NV 2006, 1300, unter II.2.c [Rz 14]; vom 27.11.2013 –  II R 25/12, BFH/NV 2014, 537, Rz 13, 14, sowie zum verbilligten Darlehen BFH-Urteil vom 31.07.2024 –  II R 20/22, BFHE 285, 284, BStBl II 2025, 498, Rz 12). An einer solchen Vermögensverschiebung fehlt es hier.

25

Soweit der erkennende Senat im Beschluss vom 12.09.2011 –  VIII B 70/09, (BFH/NV 2012, 229, Rz 15 bis 17) –bei summarischer Betrachtung– eine freigebige Zuwendung von Zinsvorteilen für möglich gehalten hat, wenn eine zu einem späteren Stichtag fällige sonstige Kapitalforderung (Zugewinnausgleichsforderung) zinslos gestundet wird, hält er nicht länger daran fest, dass in der bloßen Stundung einer Forderung eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung liegen kann.

26

2. Die Entscheidung des FG ist jedoch im Ergebnis richtig und die Revision gemäß § 126 Abs. 4 FGO als unbegründet zurückzuweisen. Die Kläger haben aus den Kaufpreisraten in den Streitjahren weder Ertragsanteile aus einem Leibrentenrecht (unter II.2.a) noch Einkünfte aus Kapitalvermögen (unter II.2.b und II.2.c) erzielt.

27

a) Die Kläger haben in den Streitjahren keine Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 1 EStG aus Ertragsanteilen eines Leibrentenrechts erzielt. Sie haben das bebaute Grundstück gegen Kaufpreisraten und nicht gegen Einräumung eines Leibrentenrechts veräußert. Davon ist das FG zu Recht (stillschweigend) ausgegangen.

28

Zwar wäre der Ertragsanteil eines unter § 22 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 1 EStG fallenden Rentenrechts aus einer als Gegenleistung eingeräumten Leibrente ungeachtet der Subsidiarität der sonstigen Einkünfte spezialgesetzlich ausschließlich nach dieser Regelung steuerbar (grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15.07.1991 – GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.II.2.; BFH-Urteil vom 18.05.2010 –  X R 32-33/01, BFHE 230, 305, BStBl II 2011, 675, Rz 31, 32, 50, 51 zur Leibrente; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 11.03.2010, BStBl I 2010, 227, Tz. 71, 75, 78).

29

Im Streitfall wurde als Gegenleistung für die Veräußerung des bebauten Grundstücks indes keine Leibrente vereinbart, da der Kaufpreisabrede eine Wagniskomponente in Form der Anknüpfung des Bezugs der Rente an die Lebenszeit der Bezugsperson oder des Verpflichteten fehlt (vgl. zu dieser Voraussetzung bei einer Veräußerungszeitrente BFH-Urteile vom 14.07.2020 –  VIII R 3/17, BFHE 269, 192, BStBl II 2020, 813, Rz 25; vom 19.05.1992 –  VIII R 37/90, BFH/NV 1993, 87, unter I.3.b [Rz 42]). Die Zahlungen auf die Kaufpreisforderung waren von der Tochter nach dem Tod der Kläger an deren Erben zu erbringen. Auch lag nach der Kaufpreisvereinbarung trotz des Alters der Kläger zum Übergabezeitpunkt und der Dauer der Ratenzahlungen (… Jahre) kein relevantes Versorgungsmotiv zugrunde. Vielmehr ging es bei der Vereinbarung der Ratenzahlungen nach den bindenden Feststellungen des FG ausschließlich darum, der Tochter den Erwerb des Grundstücks zum Verkehrswert zu ermöglichen. Kaufpreisraten wie im Streitfall enthalten keine Erträge aus einem Rentenrecht im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 1 EStG.

30

b) Die Kläger haben in den Streitjahren aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks gegen Ratenzahlungen auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt.

31

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen Teilzahlungen (Raten) in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufgeteilt werden (müssen). Etwaige bei wirtschaftlicher (kaufmännischer) Betrachtung in den einzelnen Teilzahlungen enthaltene oder gemäß § 12 Abs. 3 BewG typisierend ermittelte Zinsanteile sind jedenfalls keine steuerpflichtigen Entgelte für eine Kapitalüberlassung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn die Vertragspartner –wie hier– ausdrücklich vereinbart haben, dass jede einzelne Teilzahlung in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet wird und der Kaufpreis unentgeltlich gestundet sein soll.

32

aa) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG).

33

bb) Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen gegen Ratenzahlungen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird, ist für die Besteuerung des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, sofern sich nicht aus dem Steuerrecht ergibt, dass die Vereinbarung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Ein etwaiger bei wirtschaftlicher (kaufmännischer) Betrachtung in jeder einzelnen Teilzahlung enthaltener oder gemäß § 12 Abs. 3 BewG typisierend ermittelter Zinsanteil ist kein steuerpflichtiges Entgelt für eine Kapitalüberlassung (Änderung der Rechtsprechung).

34

cc) Der Prüfung, ob im Einzelfall ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vereinbart und geschuldet ist, ist in erster Linie der Inhalt der Kaufpreisvereinbarung zugrunde zu legen. Etwas anderes kommt grundsätzlich nur aufgrund dagegen sprechender Umstände (z.B. der Verschleierung einer Zinsabrede oder wegen eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO) in Betracht. Solche Umstände können darin liegen, dass der Erwerber bei sofortiger Zahlung des Kaufpreises vereinbarungsgemäß einen geringeren Betrag hätte entrichten müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 08.10.2014 –  VIII B 115/13, BFH/NV 2015, 200, Rz 9, m.w.N.). Soweit der Senat den sich aus einer zwangsweise vorzunehmenden Aufteilung jeder Teilzahlung in einen Zins- und einen Tilgungsanteil ergebenden Zinsanteil trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit der Stundung in der Vergangenheit als steuerpflichtiges Entgelt des Veräußerers für eine Kapitalüberlassung an den Käufer im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG behandelt hat, hält er daran nicht länger fest.

35

(1) Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Kapitalanlagen unter anderem für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, deren Kapitalanlagen dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, zum 01.01.2009 grundlegend neu gestaltet. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG unterliegen auch die realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) sonstiger Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) nunmehr in vollem Umfang der Besteuerung, wenn es sich um nach dem 31.12.2008 erworbene oder begründete Forderungen handelt (BFH-Urteile vom 24.10.2017 –  VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831; vom 18.06.2024 –  VIII R 25/23, BFHE 285, 49, BStBl II 2024, 691). Dieser geänderte Rechtsrahmen erfordert für die zinslose Stundung einer Kaufpreisforderung eine Abgrenzung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG tatbestandlich erfassten (laufenden) Entgelte für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung von der gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG ebenfalls steuerbaren Rückzahlung der Kapitalforderung. Letztere führt zu Gewinnen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG, wenn eine unter dem Nominalwert erworbene und gestundete Kapitalforderung zu einem höheren Preis zurückgezahlt wird. Im Fall von Teilzahlungen zu unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkten sind die Rückzahlungsbeträge hierbei nicht in etwaige Zins- und Tilgungsanteile aufzuteilen, sondern in vollem Umfang als Tilgungsbeträge zu behandeln (BFH-Urteil vom 25.10.2022 –  VIII R 1/19, BFHE 278, 452, BStBl II 2023, 252, Rz 23). Dem hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen (BMF-Schreiben vom 14.05.2025, BStBl I 2025, 1330, Tz. 48, 58, 60).

36

(2) In der unentgeltlichen Stundung einer Kapitalforderung liegt –wie schon bisher– eine Kapitalüberlassung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 25.06.1974 –  VIII R 163/71, BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431, unter I.1. [Rz 11]; vom 26.06.1996 –  VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175, unter 1.b [Rz 18]). Daran hat sich mit Einführung des geänderten rechtlichen Rahmens für die Besteuerung von Kapitalerträgen nichts geändert.

37

(3) Ein Entgelt für diese Kapitalüberlassung ist aber grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn die Vertragspartner die zinslose Stundung einer sonstigen Kapitalforderung vereinbart haben, es sei denn, die Vereinbarung kann aus allgemeinen Gründen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden (unter (4)) oder die Annahme einer entgeltlichen Stundung ist entgegen dem Vereinbarten gesetzlich angeordnet (unter (5)).

38

(4) Die Vereinbarung einer vollentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern im Privatvermögen bei zinsloser Stundung des Kaufpreises ist –wie dargelegt– zivilrechtlich möglich. Sie ist auch steuerlich grundsätzlich anzuerkennen. Zwar mag eine solche Vereinbarung unter fremden Dritten nicht üblich sein. Das genügt aber nicht, um ihr von vornherein (und allgemein) die steuerliche Anerkennung zu versagen. Grundsätzlich sind zivilrechtlich wirksame Vereinbarungen der Besteuerung zugrunde zu legen. Das gilt (mit Einschränkungen) auch, wenn sie nicht fremdüblich sind. Auch einander nahestehende Personen können ihre Verhältnisse mit steuerlicher Wirkung grundsätzlich so regeln, wie es ihren Bedürfnissen mit Rücksicht auf das Näheverhältnis entspricht. Das Steuerrecht beanstandet nicht jede Abweichung vom Maßstab des Fremdvergleichs. Beanstandet werden insbesondere steuerlich motivierte Gestaltungen, die unter fremden Dritten nicht üblich wären. Aus dem Näheverhältnis sollen sich keine steuerlichen Vorteile ergeben.

39

Bei der zinslosen Stundung einer Kaufpreisforderung handelt es sich nicht in jedem Fall um eine steuerlich motivierte Gestaltung. An einer steuerlich motivierten Gestaltung fehlt es insbesondere, wenn die zinslose Stundung –wie im Streitfall– erforderlich ist, um der Tochter den Erwerb des Wirtschaftsguts überhaupt erst zu ermöglichen. Ist der Erwerber finanziell nicht ausreichend leistungsfähig und entscheidet sich der Veräußerer gleichwohl mit Rücksicht auf das persönliche Näheverhältnis dazu, an ihn zu veräußern, ist dies grundsätzlich vom Steuerrecht hinzunehmen. Der Veräußerer ist insbesondere aus steuerlichen Gründen nicht gehalten, wegen der mangelnden Leistungsfähigkeit des Erwerbers von dem gewollten Verkauf Abstand zu nehmen und sein Grundstück an einen anderen leistungsfähigeren Erwerber zu veräußern. Kommt der Kaufvertrag nur zustande, wenn der Veräußerer dem Erwerber den Kaufpreis (unentgeltlich) stundet, gilt nichts anderes, solange keine Anhaltspunkte für eine steuerliche Gestaltung hinzutreten.

40

Eine zwangsweise Aufteilung der einzelnen Teilzahlungen in einen Zins- und einen Tilgungsanteil kann unter den gegebenen Umständen nicht auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise gestützt werden. Es bedarf keiner allgemeinen Klärung, ob jenseits der (z.B. in den §§ 39 ff. AO) kodifizierten Fallgruppen die wirtschaftliche Betrachtungsweise steuerbegründend herangezogen werden kann. Aus dem Umstand, dass die zinslose Stundung der Kaufpreisforderung bei Anerkennung des Wunsches der Kläger, ihr Grundstück an die Tochter zu veräußern, unter den vom FG festgestellten Umständen wirtschaftlich geradezu geboten und deshalb vom Steuerrecht hinzunehmen war, ergibt sich, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht zu einem anderen Ergebnis führen kann.

41

Unbenommen bleibt, dass einer von den Vertragspartnern gewollten zinslosen Stundung unter anderen Umständen im Einzelfall die steuerliche Anerkennung zu versagen sein könnte. Dafür müssten indes im Einzelfall Anhaltspunkte vorliegen und festgestellt sein. Solche Anhaltspunkte hat das FG im Streitfall nicht festgestellt; sie werden vom FA auch nicht geltend gemacht und sind auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG fernliegend.

42

(5) Eine entgeltliche Stundung des Kaufpreises ist bei vollentgeltlicher Übertragung von Wirtschaftsgütern im Privatvermögen und vereinbarter sowie steuerlich anzuerkennender unentgeltlicher Stundung der Kaufpreisforderung auch nicht gesetzlich angeordnet. § 12 Abs. 3 BewG bietet hierfür keine ausreichende gesetzliche Grundlage.

43

Soweit der Senat dies in der Vergangenheit anders beurteilt (vgl. BFH-Urteile vom 25.06.1974 –  VIII R 163/71, BFHE 114, 463, BStBl II 1975, 431, unter I.1. [Rz 11]; vom 14.07.2020 –  VIII R 3/17, BFHE 269, 192, BStBl II 2020, 813, Rz 23 bis 26; vom 21.10.1980 –  VIII R 190/78, BFHE 132, 38, BStBl II 1981, 160, [Rz 15]; vom 26.06.1996 –  VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175, unter 1.b [Rz 18]), mangels einer spezialgesetzlichen Regelung im Einkommensteuerrecht die zwangsweise Aufteilung jeder Teilzahlung auf § 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 BewG gestützt, typisierend einen von Beginn an in jeder Rate enthaltenen Zinsanteil unter Anwendung eines Rechnungszinsfußes in Höhe von 5,5 % ermittelt und im Zinsanteil ein steuerpflichtiges Entgelt für die Kapitalüberlassung gesehen hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21.10.1980 –  VIII R 190/78, BFHE 132, 38, BStBl II 1981, 160, [Rz 15]; vom 26.06.1996 –  VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175, unter 1.b [Rz 18]), hält er daran für die Besteuerung des Veräußerers nicht weiter fest.

44

§ 12 Abs. 3 BewG hilft im Privatbereich nicht über die nicht gewollte oder fehlende Vereinbarung oder Zusage eines Entgelts für die Kapitalüberlassung hinweg. Weder verweist § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf § 12 Abs. 3 BewG noch wirkt § 12 Abs. 3 BewG im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG steuerbegründend (so bereits Kaeser, Der Betrieb 1998, 1155 ff., Kalmes, BB 1991, 1609 ff.).

45

Der geänderte Regelungsrahmen in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 EStG zwingt zudem dazu, Entgelte, die als Nutzungsentgelt für eine Kapitalüberlassung (auch im weiteren Sinne) gezahlt werden, von Tilgungsleistungen abzugrenzen, die im Rahmen einer ebenfalls steuerbaren Rückzahlung der Forderung anfallen. Diese Abgrenzung hat in erster Linie anhand der von den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen und der Zwecksetzung der jeweiligen Zahlungen zu erfolgen, es sei denn, die Vereinbarung kann nicht berücksichtigt werden oder aus den steuerrechtlichen Regelungen folgt etwas anderes.

46

Im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bedarf es ferner keiner Bewertung (und Aufteilung) der erworbenen Forderung in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil, der als fiktives Nutzungsentgelt für eine Kapitalüberlassung in Gestalt der Stundung anzusehen wäre.

47

dd) Die Stetigkeit der Rechtsprechung des BFH ist ein wesentliches Element der Rechtssicherheit, sodass die Änderung einer langjährigen Rechtsprechung nur dann gerechtfertigt ist, wenn schwerwiegende sachliche Gründe dafürsprechen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.07.1990 – GrS 2/89, BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837, unter C.III.1. [Rz 101]). Die vorstehend dargelegten Gründe genügen diesen Anforderungen.

48

ee) Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt es im Streitfall an einem Entgelt für die Kapitalüberlassung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

49

Die Kläger und ihre Tochter haben Stundungszinsen ausdrücklich ausgeschlossen und stattdessen vereinbart, dass der Tochter der Stundungsvorteil unentgeltlich zugewendet werden sollte. Die Kläger haben auf die Vereinbarung von Stundungszinsen verzichtet, weil ihre Tochter nur bedingt finanziell leistungsfähig war. Bedenken gegen die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung bestehen nicht. Umstände, aus denen sich im Streitfall ergeben könnte, dass die zivilrechtlich wirksame Vereinbarung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann, sind –wie dargelegt– weder festgestellt noch ersichtlich. Daraus ergibt sich für die Besteuerung der Kläger als Veräußerer, dass sie die Kaufpreisforderung unentgeltlich gestundet und in den Streitjahren aus der Vereinnahmung der Teilzahlungen, die vereinbarungsgemäß in voller Höhe auf die Kaufpreisforderung entfallen (Tilgungsanteil = 100 %), keine steuerpflichtigen Kapitalerträge für eine Kapitalüberlassung erzielt haben.

50

ff) Der Senat weicht mit dieser Änderung seiner Rechtsprechung nicht von tragenden Rechtssätzen des BFH in den Urteilen vom 26.11.1992 –  X R 187/87 (BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298, unter II.6.b, c und d [Rz 42 bis 44]) und vom 17.03.2010 –  X R 38/06 (BFHE 229, 163, BStBl II 2011, 622, Rz 39, 40) ab.

51

Im BFH-Urteil vom 26.11.1992 –  X R 187/87 (BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298, unter II.6.c und d [Rz 43 bis 44]) hat der X. Senat für einen gestundeten Pflichtteilsanspruch entschieden, der in Höhe des Barwerts einer Forderung bestand und in Höhe eines höheren Nominalbetrags zu erfüllen war, dass die Differenz Entgelt für die Stundung des Anspruchs sei. Dem lag aber die –im Streitfall nicht gegebene– Konstellation zugrunde, dass der Schuldner des Anspruchs bei alsbaldiger Erfüllung einen geringeren Betrag als bei späterer Zahlung hätte entrichten müssen.

52

Im BFH-Urteil vom 17.03.2010 –  X R 38/06 (BFHE 229, 163, BStBl II 2011, 622, Rz 39, 40) war vom X. Senat die Frage zu entscheiden, ob die zinslos gestundete Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Kiesvorkommens im Rahmen des Rechtsinstituts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ihrer Art nach eine (substituierende) ertragbringende Wirtschaftseinheit sein könne, da eine solche Forderung einen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtigen Zinsanteil enthalte. Letzteres hat der X. Senat in jener Entscheidung seiner Würdigung zwar zugrunde gelegt. Er hat sich aber nicht tragend zu der hier erheblichen Frage geäußert, ob § 12 Abs. 3 BewG eine Steuerpflicht des Zinsanteils als Entgelt entgegen einer Vereinbarung über die zinslose Stundung eines Kaufpreises begründen kann. Auch ist diese Entscheidung zu einer Rechtslage ergangen, die nach dem 31.12.2008 erworbene oder begründete sonstige Kapitalforderungen nicht betraf.

53

c) Die Kläger haben in den Streitjahren auch keinen Rückzahlungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG erzielt.

54

aa) Bei der Erfüllung von nach dem 31.12.2008 begründeten oder erworbenen Kapitalforderungen können steuerpflichtige Gewinne entstehen, wenn die zur Erfüllung erbrachten Zahlungen die vom Forderungsinhaber selbst getragenen Anschaffungskosten übersteigen (§ 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG; vgl. BFH-Urteile vom 24.10.2017 –  VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831; vom 25.10.2022 –  VIII R 1/19, BFHE 278, 452, BStBl II 2023, 252; vom 18.06.2024 –  VIII R 25/23, BFHE 285, 49, BStBl II 2024, 691; oben unter II.2.b.cc (1)). Die Kaufpreisforderung der Kläger ist nach dem 31.12.2008 begründet worden.

55

bb) Aus der ratenweisen Erfüllung einer zinslos gestundeten Kaufpreisforderung ergibt sich nach diesen Vorschriften kein Rückzahlungsgewinn.

56

Der Erwerb einer Kaufpreisforderung im Privatvermögen ist ein Anschaffungsvorgang. Erfüllt der Erwerber (die Tochter) den vereinbarten Kaufpreis in Raten, die (vereinbarungsgemäß) einen Zinsanteil nicht enthalten und auch nicht zwangsweise aufzuteilen sind, sind diese Teilzahlungen ratierlich jeweils in voller Höhe mit den beim Forderungserwerb entstandenen Anschaffungskosten zu verrechnen. Da auch im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG die zivilrechtliche Vereinbarung maßgeblich ist, handelt es sich bei jeder Rate in voller Höhe um eine Tilgungsleistung, die gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG mit den Anschaffungskosten der Forderung zu verrechnen ist.

57

Auch für die Prüfung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG gibt es keine Rechtsgrundlage, die abweichend von der getroffenen Vereinbarung eine Aufteilung des nominalen Forderungsbetrags in einen wirtschaftlich oder gemäß § 12 Abs. 3 BewG zu ermittelnden Barwert als Anschaffungskosten der Forderung und einen sich hieraus ergebenden Differenzbetrag zum Nominalbetrag der vereinbarten Teilzahlungen vorgibt.

58

3. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

59

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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