Der DStV empfiehlt bei Spenden für Flüchtlinge insbesondere auf einen korrekten Nachweis zu achten, um den Spendenabzug nicht zu gefährden.
Steuern
Der DStV empfiehlt bei Spenden für Flüchtlinge insbesondere auf einen korrekten Nachweis zu achten, um den Spendenabzug nicht zu gefährden.
Laut FG Hamburg sind Fremdwährungsverluste auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn die den Verlusten zu Grunde liegenden Darlehen zur Finanzierung eines Gebäudes dienen, da es sich um noch nicht realisierte Vermögensverluste in der nicht steuerbaren Privatsphäre handelt (Az. 2 K 197/14).
Laut FG Hamburg kann der Besitzer geschmuggelter Zigaretten bei unklarem Reiseweg der Zigaretten ins Steuergebiet nicht zur Tabaksteuer herangezogen werden (Az. 4 K 43/15).
Nach Ansicht der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen kommt es durch Manipulationen an Kassensystemen zu erheblichen Einnahmeausfällen der öffentlichen Hand. Der Bundesrechnungshof habe sehr konkrete Hinweise auf systematischen Steuerbetrug u. a. bei Umsatzsteuern aufgedeckt.
Das FG Köln hat im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, dass das Bundeszentralamt für Steuern mit Finanzverwaltungen anderer Länder ohne Anonymisierung einen weitreichenden Informationsaustausch über verschiedene Unternehmen der digitalen Wirtschaft pflegt (Az. 2 V 1375/15).
Mit dem Schreiben vom 1. Oktober 2015 hat das BMF die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2015 eingeführt (Az. III C 3 – S-7344 / 15 / 10001).
Deutschland muss nach Ansicht eines Gutachters am EuGH seinen Markt für ausländische Steuerberater öffnen. Es widerspreche dem EU-Recht, wenn deutsche Finanzämter Steuerberatungsgesellschaften aus einem anderen EU-Staat verbieten würden, für deutsche Mandanten tätig zu werden (Rs. C-342/14).
Das BMF hat die Liste der bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung aktualisiert. Die Mitteilungsverordnung betrifft nur Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, nicht aber beispielsweise private Unternehmen (Az. IV A 3 – S-0229 / 08 / 10001).
Veranstaltet ein gemeinnütziger Karnevalsverein in der Woche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch eine Kostüm- und Tanzparty mit typischer Karnevalsmusik, karnevalistischen Tanzdarbietungen und weiteren Elementen klassischer Karnevalssitzungen, so handelt es sich um einen sog. Zweckbetrieb zur Förderung des „traditionellen Brauchtums“. Die Gewinne aus diesen Veranstaltungen sind von der Körperschaftsteuer befreit. Für die Umsätze ist nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zu zahlen. Dies entschied das FG Köln (Az. 10 K 3553/13).
Das FG Köln hat einen vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in den sog. Bauträgerfällen (Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen) abgelehnt (Az. 9 V 1376/15).
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