Kommission stellt fest, dass italienische Steuerermäßigungen für Unternehmen in Katastrophengebieten auch nichtgeschädigten Unternehmen zugutekamen

Die EU-Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass bestimmte italienische Maßnahmen zur Senkung der Unternehmensteuern und Sozialabgaben in von Naturkatastrophen betroffenen Gebieten auch Unternehmen zugutekamen, die durch die Naturkatastrophe keinen Schaden erlitten hatten. Die Kommission und die EU-Beihilfevorschriften unterstützen uneingeschränkt öffentliche Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen, die durch Naturkatastrophen Schäden erlitten haben. Wenn derartige Maßnahmen jedoch nicht richtig konzipiert und zugeschnitten sind, können sie Unternehmen einen unfairen Wettbewerbsvorteil verschaffen und dadurch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen, was nach den EU-Beihilfevorschriften nicht zulässig ist.

 

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BFH: Einbeziehung eines negativen Kapitalkontos in die Berechnung des Veräußerungsgewinns eines gegen Entgelt aus einer KG ausscheidenden Kommanditisten

Scheidet ein Kommanditist gegen Entgelt aus einer KG aus, ist ein von ihm nicht auszugleichendes negatives Kapitalkonto bei der Berechnung seines Veräußerungsgewinns in vollem Umfang zu berücksichtigen. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist. So der BFH (Az. IV R 19/12).

 

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BFH: Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Laut BFH kann Arbeitslohn, der für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wird, als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sog. Fünftelregelung zu besteuern sein, wenn wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen (Az. VI R 44/13).

 

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Mittelstand sieht Nachbesserungsbedarf bei der Erbschaftsteuer

DIHK, Pressemitteilung vom 07.08.2015

 

Vereinzelt erhobenen Forderungen nach einer Ausweitung des Aufkommens aus der Erbschaftsteuer erteilt die Arbeitsgemeinschaft (AG) Mittelstand in einer gemeinsamen Pressemitteilung „eine klare Absage“. Das Erfolgsmodell des deutschen Mittelstandes dürfe nicht gefährdet werden.

 

 

„Die Bundesregierung hat zwar in ihrem Kabinettsentwurf Vorschläge der Wirtschaft aufgenommen. Dennoch sieht die AG Mittelstand weiteren Änderungsbedarf, um die Übertragung mittelständischer Unternehmen auf die nächste Generation nicht zu behindern.

 

 

Der Kreis der Steuerpflichtigen, die im Gegenzug für eine Verschonung die Lohnsummenregelung einhalten müssen, wird immer noch zu massiv und über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinausgehend ausgeweitet. Um die Auswirkungen zu begrenzen, sollte die Zahl der Beschäftigten bei der Nichtaufgriffsgrenze angehoben werden. Damit wird unnötiger zusätzlicher Bürokratieaufwand bei Steuerpflichtigen und bei der Finanzverwaltung vermieden. Zusätzlich sollten Teilzeitarbeitskräfte bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl nur anteilig berücksichtigt werden, damit Betriebe, die statt weniger Vollzeitarbeitnehmer eine Mehrzahl von festangestellten Teilzeitkräften beschäftigen, nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt werden.

 

 

Bei der Abgrenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Vermögen sollte eine rechtssichere und an den Bedürfnissen der Unternehmen orientierte Regelung geschaffen werden. Die jetzt von 20 auf 26 Millionen Euro korrigierte Grenze zur Definition von Großvermögen ist weiterhin zu gering. Positiv ist, dass qualitative Merkmale zumindest bei der Bestimmung von Großerwerben berücksichtigt werden sollen. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung bestimmter gesellschaftsrechtlicher Bindungen sind jedoch noch nicht praxistauglich. Das gilt auch für die geforderten Bindungsfristen von insgesamt 40 Jahren (10 Jahre vor und 30 Jahre nach der Übertragung): Dieser Zeitraum ist völlig unverhältnismäßig und muss deutlich verkürzt werden, zum Beispiel im Einklang mit den jetzt bekannten Haltefristen von 5 beziehungsweise 7 Jahren.

 

 

Die in der Verschonungsbedarfsprüfung vorgenommene Einbeziehung des Privatvermögens führt zu einer doppelten Belastung dieses Vermögens der Erben. Stattdessen müssten die von der Wirtschaft vorgeschlagenen Kriterien zur Bindung des Kapitals und der Liquidität im Unternehmen als Voraussetzung der Verschonung von der Erbschaftsteuer anerkannt werden. Hierdurch wird der Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze sichergestellt. Ein darüber hinausgehender Zugriff auf das private Vermögen ist nicht systemgerecht.

 

 

Dass die Politik das Problem einer nicht marktgerechten Bewertung von mittelständischen Unternehmen aufgegriffen hat, wird von der AG Mittelstand begrüßt. Wir plädieren dafür, parallel zu den Anpassungen des ErbStG notwendige Änderungen im BewG vorzunehmen. Letztlich würde auch so eine Umsetzung von einfachen Verschonungsregelungen möglich.
Die AG Mittelstand erwartet eine erneute Prüfung der Bedingungen. Es gilt, bei anstehenden Generationswechseln den Fortbestand unserer familiengeprägten, nachhaltig arbeitenden mittelständischen Unternehmen und deren Arbeits- und Ausbildungsplätze zu sichern.“

 

 

Vereinzelt erhobenen Forderungen nach einer Ausweitung des Aufkommens aus der Erbschaftsteuer erteilt die Arbeitsgemeinschaft (AG) Mittelstand in einer gemeinsamen Pressemitteilung „eine klare Absage“. Das Erfolgsmodell des deutschen Mittelstandes dürfe nicht gefährdet werden. Continue reading →