Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Geschäftsführer als Haftungsschuldner den gegenüber der GmbH als Steuerschuldnerin ergangenen Steuerbescheid auch dann als „unanfechtbar“ im Sinne von § 166 AO gegen sich gelten zu lassen hat, wenn zwar die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist, der Steuerbescheid aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (Az. XI R 43/11).