Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob es sich bei dem zu Wohnzwecken genutzten Studentenwohnheim um nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GrStG begünstigtem Grundbesitz handelt oder ob die einzelnen Appartements den Begriff der „Wohnung“ erfüllen, so dass eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrStG ausgeschlossen ist (Az. II R 20/14).