Spritpreise und Strukturreformen: Regierungskoalition einigt sich auf schnelle Hilfen für Verbraucher und Wirtschaft

Die Bundesregierung plant, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei den Spritpreisen deutlich und schnell zu entlasten. Zudem will sie den Weg frei machen für weitere steuerliche Erleichterungen und strukturelle Reformen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 13.04.2026

Die Bundesregierung plant, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei den Spritpreisen deutlich und schnell zu entlasten. Zudem will sie den Weg frei machen für weitere steuerliche Erleichterungen und strukturelle Reformen.

Angesichts der hohen Energiepreise hat sich die Regierungskoalition aus CDU, CSU und SPD auf spürbare Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen geeinigt. Ein zentrales Element ist die Senkung der Mineralölsteuer. Sie soll um circa 17 Cent pro Liter für zwei Monate reduziert werden. Bundeskanzler Friedrich Merz betonte, dieser Schritt werde „sehr schnell die Lage für die Autofahrer und für die Betriebe im Land verbessern und vor allem für diejenigen, die vor allem aus beruflichen Gründen sehr viel mit dem Auto unterwegs sind“.

Entlastungen und strukturelle Reformen im Überblick:

  • Energiesofortprogramm: Die Senkung der Mineralölsteuer um circa 17 Cent pro Liter für Benzin und Diesel für zwei Monate entlastet die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen an der Tankstelle um rund 1,6 Milliarden Euro. Die Steuerausfälle sollen durch abgesicherte Maßnahmen gegenüber den Mineralölwirtschaftsunternehmen gegenfinanziert werden. Zudem will die Koalition das Kartellrecht weiter verschärfen.
  • Entlastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern soll es ermöglicht werden, im Jahr 2026 eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen. Hier sollen die Steuerausfälle durch eine Erhöhung der Tabaksteuer schon im Jahr 2026 ausgeglichen werden. Zudem plant die Regierungskoalition zum 1. Januar 2027 eine Reform der Einkommensteuer, um kleinere und mittlere Einkommen dauerhaft zu entlasten.
  • Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung: Die Bundesregierung will Ende April eine Reform der Gesetzlichen Krankenversicherung beschließen. Grundlage dafür sind die Vorschläge der Finanzkommission Gesundheit. Ziel ist es, die Beiträge zu stabilisieren und die Ausgaben zu begrenzen. Im Ergebnis sei dies „eine der größten Sozialstaatsreformen unseres Landes“, wozu alle Leistungsbereiche einen Beitrag leisten müssen, betonte der Bundeskanzler.
  • Stärkung der Automobilindustrie: Die Koalition lehnt die für 2027 geplante Verschärfung bei CO2-Werten von Hybrid-Fahrzeugen ab. Damit gehe man jetzt „mit vollständiger Technologieoffenheit in die weitere Diskussion in Brüssel“, sagte Merz.

Mit diesen Maßnahmen will die Regierungskoalition kurzfristig die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entlasten und gleichzeitig strukturelle Reformen einläuten. Die Koalition sei hier auf einem guten gemeinsamen Weg, betonte Kanzler Merz. Zugleich sei auch klar, dass wir noch vieles zu tun haben. „Das ist erst der Anfang“, so Merz.

Quelle: Bundesregierung

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German Tax Advisers mit gemeinsamer Stellungnahme zum Tax Omnibus

Zum ersten Mal reichen die German Tax Advisers eine gemeinsame Stellungnahme in einem Konsultationsverfahren der EU-Kommission ein. Ziel ist die konsequente Vereinfachung von EU-Vorschriften zur Unternehmensbesteuerung. Das berichtet der DStV.

DStV, Mitteilung vom 07.04.2026

Zum ersten Mal reichen die German Tax Advisers eine gemeinsame Stellungnahme in einem Konsultationsverfahren der EU-Kommission ein. Ziel ist die konsequente Vereinfachung von EU-Vorschriften zur Unternehmensbesteuerung.

Wenn 2025 nach dem chinesischen Kalender das Jahr der Schlange war, dann war es in den USA das Jahr der Zölle. Und in der EU? Da war 2025 zweifellos das Jahr des Omnibus. Schließlich hat die EU-Kommission im vergangenen Jahr insgesamt zehn Omnibusse, also die Vereinfachung und Entbürokratisierung gleich mehrerer thematisch verwandter Rechtsakte, auf den Weg gebracht. Der elfte Omnibus soll im Juni 2026 vom gesetzgeberischen Band laufen. Dabei handelt es sich um den sog. Tax Omnibus, der fünf EU-Richtlinien zur Unternehmensbesteuerung von bürokratischem Ballast entrümpeln soll.

Weniger Bürokratie, mehr Rechtssicherheit

Mit dem Tax Omnibus will die EU Kommission den Verwaltungsaufwand für Unternehmen spürbar senken. Die German Tax Advisers (GTA) – die Brüssler Kooperation des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) mit der Bundesteuerberaterkammer – begrüßen diesen Ansatz. Zugleich unterbreiten sie konkrete Vorschläge für Vereinfachung, Digitalisierung, Harmonisierung und bessere Rechtssetzung.

Harmonisierung statt nationaler Übererfüllung

Die GTA kritisieren bei der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (ATAD) das dort festgesetzte Mindestschutzniveau. Dieses verhindert eine echte Harmonisierung und fördert Wettbewerbsverzerrungen, Doppelbesteuerung und erheblichen bürokratischen Mehraufwand. Stattdessen fordern die GTA abschließende Regelungen mit klar begrenzten Öffnungsklauseln. Bei der Zinsschranke unterstützen sie eine Beschränkung der Regelung auf konzerninterne Finanzierungen, eine verpflichtende Ausgestaltung des Freibetrags sowie Maßnahmen zur Abmilderung prozyklischer Effekte, etwa in wirtschaftlichen Krisen. Nachbesserungsbedarf sehen die GTA auch bei der Wegzugsbesteuerung. Entstrickungsbesteuerungen sollten dort unterbleiben, wo Vermögenswerte trotz Sitzverlagerung weiterhin vollständig steuerlich im Herkunftsstaat erfasst bleiben.

Digitalisierung konsequent nutzen

Die GTA schlagen bei der Mutter Tochter Richtlinie vor, starre Listen zulässiger Gesellschaftsformen zu streichen und stattdessen alle körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen einzubeziehen. Zudem sprechen sie sich für ein einheitliches digitales EU Portal für Dividendenbefreiungen aus. Ergänzend fordern sie den Abbau pauschaler GAAR Dokumentationspflichten zugunsten gezielter Prüfungen im Verdachtsfall.

Ähnliche Vorschläge unterbreiten die GTA für die Zins und Lizenzgebührenrichtlinie: ein gemeinsames Freistellungsportal, eine klarere Definition des wirtschaftlichen Eigentümers, die Anerkennung mittelbarer Beteiligungen und eine Angleichung der Beteiligungsschwellen an die Mutter Tochter Richtlinie.

Mehr Klarheit, schnellere Verfahren

Ambitioniert sind die Reformvorschläge der GTA zur Streitbeilegungsrichtlinie: Ein vollständig digitalisiertes, einheitliches Beschwerdeverfahren über ein EU Portal, klare Fristen, eine stärkere Beteiligung der Steuerpflichtigen und die Einrichtung einer ständigen unabhängigen EU-Schiedsstelle mit verbindlicher Entscheidungskompetenz. Eine solche Reform würde die Verfahren beschleunigen, Rechtssicherheit erhöhen und echte Entlastung für Unternehmen schaffen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Grundsteuer – Änderungen am Grundbesitz bis zum 30. April 2026 anzeigen

Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich. Das BayLfSt weist darauf hin, dass Eigentümerinnen und Eigentümer dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz bis zum 30.04.2026 melden müssen.

BayLfSt, Pressemitteilung vom 10.04.2026

Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz zu melden.

Beispiele für relevante Änderungen:

  • Änderungen an der Fläche des Flurstücks oder des Gebäudes (z. B. durch Anbauten oder Abrisse)
  • Änderung der Nutzungsart (z. B. von Wohnraum hin zu Praxis oder Gewerbe)
  • eine erstmalige Denkmalschutz-Einstufung

Wichtig: Auch wenn entsprechende Änderungen auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder hierfür eine Baugenehmigung beantragt wurde, müssen Sie eine Anzeige abgeben.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, wenn der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde und es sich dabei um einen vollständig grundsteuerpflichtigen Grundbesitz handelt oder um Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist. Eine Anzeige ist in diesen Fällen nicht notwendig.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Für Änderungen im Jahr 2025 wurde die Frist zur Anzeige gegenüber der Steuerverwaltung einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert.

Sofern Sie diese Frist nicht einhalten können, informieren Sie bitte frühzeitig das Finanzamt und beantragen Sie eine Fristverlängerung.

Mögliche Wege für die Änderungsanzeige?

Sie können die Änderungen entweder über den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4) anzeigen. Die Vordrucke können Sie einfach und elektronisch über ELSTER (www.elster.de) oder in Papierform (verfügbar unter www.grundsteuer.bayern.de) abgeben. Eine Registrierung für ELSTER ist unkompliziert und kostenlos möglich.

Wie geht es danach weiter?

Das Finanzamt prüft, wie sich die Änderung auf die Bemessungsgrundlage auswirkt und erlässt neue Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert sowie über den Grundsteuermessbetrag. Die zuständige Kommune erstellt anschließend einen aktualisierten Grundsteuerbescheid, auf dem die Höhe der neu berechneten Grundsteuer steht.

Informationen

Weitere Informationen rund um das Thema „Grundsteuer“ sowie zur „Anzeige von Änderungen“ finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de sowie im Flyer „Grundsteuer Anzeige von Änderungen“.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

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Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen (§ 4 Nr. 4b UStG)

Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2026 – III C 2 – S 7105/00035/008/056 geändert worden ist, in Abschnitt 4.4b.1 (Az. III C 3 – S 7157-a/00005/001/052).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7157-a/00005/001/052 vom 09.04.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Gemäß § 4 Nummer 4b UStG sind die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen und die dieser Lieferung vorausgegangenen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit. Im Zeitpunkt der Lieferung darf der Gegenstand somit noch nicht gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG in das Inland eingeführt worden sein. Eine solche Einfuhr liegt vor, wenn Ware aus dem Drittland im Inland in den zoll- bzw. steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.

Die Befreiung dient der Steuervereinfachung bei Lieferungen von Gegenständen, die in die Europäische Union, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr gelangen, sondern sich zunächst in einem sog. besonderen (Zoll-)Verfahren nach Artikel 5 Nummer 16 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 210 UZK befinden.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2026 – III C 2 – S 7105/00035/008/056 (COO.7005.100.4.14506441), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 4.4b.1 geändert.

Anwendungsregelung

Diese Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Für vor dem Tag der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens ausgeführte Umsätze im Sinne des Absatzes 6 wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer diese abweichend von den in Absatz 6 genannten Ausführungen steuerfrei behandelt hat.

Das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2004 – IV D 1 – S 7157 – 01/04 – / – IV D 1 – S 7157a – 01/04 – (BStBl I S. 242) wird mit Wirkung zum 9. April 2026 aufgehoben.

Schlussbestimmung

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung

Der BFH hatte bzgl. der Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung u. a. zu entscheiden, ob Ansprüche anlässlich der Beendigung eines Mietverhältnisses aktivierungspflichtig sind (Az. IX R 33/22).

BFH, Urteil IX R 33/22 vom 27.01.2026

Leitsatz

Eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.09.2022 – 10 K 1809/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob Ansprüche aus einer privatrechtlichen Rückbauverpflichtung zu aktivieren sind.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine konzernangehörige Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH.

3

Die Beigeladene übertrug einer weiteren Konzerngesellschaft, der … GmbH (vormals … GmbH & Co. KG) –Y-GmbH–, im Jahr … Infrastrukturassets gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Die Grundstücke, auf denen sich die Infrastrukturassets befanden, verblieben im Eigentum der Beigeladenen.

4

Zum xx.xx.xxxx schloss die Klägerin mit der Beigeladenen einen Generalmiet- und Geschäftsbesorgungsvertrag, aufgrund dessen die Klägerin als gewerbliche Zwischenmieterin fungierte. In dieser Eigenschaft vermietete sie der Y-GmbH unter anderem Grundstücke, auf denen sich die im Eigentum der Y-GmbH befindliche Infrastruktur befand. Weiter hatten die Klägerin, die Beigeladene und die Y-GmbH hierzu einen Rahmenmietvertrag geschlossen, der nach den finanzgerichtlichen Feststellungen unter anderem folgende Regelungen enthielt:

„§ 2

Abschluss von objektbezogenen Anmietverträgen

2.1 Die [Klägerin] als Vermieterin und die [Y-GmbH] als Mieterin schließen zeitgleich mit dem Abschluss dieses Rahmenvertrags hinsichtlich sämtlicher bestehender Nutzungen von Mietflächen durch die [Y-GmbH] oder die (…) objektbezogene Anmietverträge ab. Jeder dieser objektbezogenen Anmietverträge wird mit wirtschaftlicher Wirkung zum [xx.xx.xxxx] abgeschlossen. (…)

§ 6

Laufzeit und Kündigung objektbezogener Anmietverträge

6.1 Die objektbezogenen Anmietverträge für reine […-Standorte] der [Beigeladenen] werden, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, mit folgenden Laufzeiten geschlossen:

a) Die objektbezogenen Anmietverträge werden für eine Festlaufzeit von 10 Jahren geschlossen. (…)

b) Die Mieterin hat das Recht, die Verlängerung des Mietverhältnisses einmal um 10 und danach zweimal um jeweils 5 Jahre verlangen zu können (Option). (…)

c) Das Mietverhältnis verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht von einer Partei mit einer Frist von 12 Monaten vor Ablauf der Festlaufzeit gekündigt wird. Das auf unbestimmte Zeit fortdauernde Mietverhältnis kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden. (…)

§ 10

Rückbau und Rückgabe

10.1 Soweit hinsichtlich der gemäß § 2.1 abzuschließenden objektbezogenen Anmietverträge [Infrastrukturassets] samt zugehöriger baulicher und sonstiger Anlagen bereits am [xx.xx.xxxx] existieren, ist die Mieterin nur dann zum Abbau und zur Entfernung dieser Gegenstände bei Beendigung des jeweiligen objektbezogenen Anmietvertrags verpflichtet, wenn die Vermieterin und [Beigeladene] dies gemeinsam verlangen. Das Verlangen muß der Mieterin mindestens sechs Monate vor ordentlicher Beendigung des jeweiligen objektbezogenen Anmietvertrags schriftlich mitgeteilt werden, im Fall einer außerordentlichen Beendigung des objektbezogenen Anmietvertrags so früh wie möglich. Diese Frist ist keine Ausschlussfrist, sondern dient der geregelten Vorbereitung des Rückbaus.

10.2 Die Kosten für den Abbau und die Entfernung der [Infrastrukturassets] samt zugehöriger baulicher und sonstiger Anlagen gemäß § 10.1 sind pro rata temporis von der [Beigeladene] und der Mieterin zu tragen. Dabei einigen sich [Beigeladene] und [Y-GmbH] auf folgendes:

Die [Beigeladene] und die [Y-GmbH] werden sich unverzüglich auf einen Gutachter verständigen, der unterteilt nach verschiedenen Typen von […] und deren […] samt zugehöriger baulicher und sonstiger Anlagen für jeden dieser Typen (i) deren durchschnittliche Nutzungsdauer unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gegebenheiten (die „Nutzungsdauer“) sowie (ii) deren durchschnittliche Rückbaukosten (die „Rückbaukosten“) verbindlich festlegt. (…)

[Beigeladene] beteiligt sich an den gemäß (a) (i) gutachterlich festgelegten Rückbaukosten in folgendem Verhältnis:

    X = a*b/c
wobei x ist Anteil [Beigeladene],
  a ist Rückbaukosten,
  b ist Dauer der Nutzung durch [Beigeladene] vom Zeitpunkt des erstmaligen Zugangs zum Anlagevermögen bis zum [xx.xx.xxxx],
  c ist Nutzungsdauer.

10.3 Soweit die Vermieterin und [Beigeladene] entgegen § 10.1 den Rückbau nicht verlangen, ist die Mieterin verpflichtet, bei Beendigung des jeweiligen objektbezogenen Anmietvertrages der Vermieterin den Differenzbetrag zwischen den Rückbaukosten i.S.v. § 10.2 (a) (ii) und dem Anteil der [Beigeladene] gemäß der Formel in § 10.2 (b) zu erstatten.

10.4 Soweit die Mieterin an einem [Standort] [Infrastrukturassets] oder andere bauliche und sonstige Anlagen erst nach dem [xx.xx.xxxx] selbst errichtet oder die Errichtung einem Dritten gestattet, ist sie bei Beendigung des jeweiligen objektbezogenen Anmietvertrags verpflichtet, die von ihr oder von Dritten errichteten [Infrastrukturassets] oder zugehörigen baulichen und sonstigen Anlagen abzubauen und zu entfernen.

10.5 Die Rückgabe der rückgebauten Mietsachen erfolgt zum Ende der Laufzeit des jeweiligen objektbezogenen Anmietvertrags. Über die Rückgabe ist ein Protokoll zu fertigen. Soweit die Vermieterin und [Beigeladene] gemäß § 10.1 den Rückbau nicht verlangen, hat die Mieterin das Recht, die auf der zurückzugebenden Mietfläche befindlichen [Infrastrukturassets] und zugehörigen baulichen und sonstigen Anlagen vor Rückgabe auf eigene Kosten abzubauen und zu entfernen; in diesem Fall entfällt die Verpflichtung der Mieterin gemäß § 10.3 zur Zahlung der anteiligen fiktiven Rückbaukosten an die Vermieterin. Macht die Mieterin von ihrem Recht zum Abbau und zur Entfernung der [Infrastrukturassets] und zugehörigen baulichen und sonstigen Anlagen keinen Gebrauch und findet kein Rückbau statt, wird das wirtschaftliche und soweit möglich das rechtliche Eigentum an den [Infrastrukturassets] und zugehörigen baulichen und sonstigen Anlagen sowie die Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten mit Beendigung des objektbezogenen Anmietvertrags an die [Beigeladene] zurück übertragen.“

5

Für die Rückbauverpflichtungen hatte die Y-GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet.

6

Ab September 2013 ließ der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung für die Streitjahre durchführen. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die in § 10 des Rahmenmietvertrags festgelegten Kosten eigenständiges Entgelt der Y-GmbH für die Nutzung der Infrastrukturassets während der Laufzeit der Mietverträge seien. In Höhe der bei der Y-GmbH passivierten Beträge habe die Klägerin Forderungen gewinnerhöhend zu aktivieren.

7

Das FA folgte dieser Ansicht und erließ am 26.05.2015 für die Streitjahre gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung unter anderem geänderte Bescheide wegen gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

8

Die Einsprüche blieben ohne Erfolg.

9

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 692 veröffentlichten Urteil statt.

10

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es macht im Wesentlichen geltend, das FG habe verkannt, dass die Regelungen zur Rückbauverpflichtung weiteres Entgelt für die Überlassung von Grund und Boden seien. Der damit einhergehende Verpflichtungsüberhang auf Seiten der Y-GmbH führe zur Aktivierung entsprechender Forderungen bei der Klägerin.

11

Das FA beantragt, das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.09.2022 – 10 K 1809/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

13

Die Revision ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).

14

Ohne Rechtsfehler hat das FG dahin erkannt, dass die für die Streitjahre vom FA in Ansatz gebrachten Forderungen aus privatrechtlichen Rückbauverpflichtungen nicht gewinnerhöhend zu bilanzieren sind.

15

1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. Die Beteiligten streiten um die Höhe des steuerlichen Einlagekontos der Klägerin. Eine zu hohe Feststellung des steuerlichen Einlagekontos wirkt sich zwar auf die Besteuerung der Klägerin nicht aus; gleichwohl wird hierdurch ihre Rechtsstellung als Vergütungsschuldnerin berührt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 30.01.2013 –  I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560, Rz 13, und vom 15.03.2017 –  I R 67/15, BFHE 257, 569, BStBl II 2024, 571, Rz 12). Sie darf als Vergütungsschuldnerin in der Folge die vereinbarte Vergütung nicht mehr ungekürzt auszahlen und ist bei einem Verstoß gegen ihre bestehende Abzugs- und Abführungspflicht gemäß § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG einem Haftungsrisiko ausgesetzt. Das lässt es gerechtfertigt erscheinen, ihr die Befugnis zur Anfechtung der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zuzugestehen; sie kann insoweit auch nicht auf das Haftungsverfahren verwiesen werden; die Überlegungen zur Anfechtung einer vom Vergütungsschuldner abgegebenen Steueranmeldung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28.01.2004 –  I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550) gelten in diesem Zusammenhang entsprechend (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.2013 –  I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560, Rz 13).

16

2. Nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist.

17

a) Die GoB ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs „Vorschriften für alle Kaufleute“ der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Danach sind grundsätzlich alle Vermögensgegenstände beziehungsweise Wirtschaftsgüter, also auch die im Streit stehenden Forderungen, zu berücksichtigen (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB). Zu den GoB gehört jedoch auch das in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB geregelte Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne (nur) dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (z.B. BFH-Urteile vom 12.05.1993 –  XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786, unter II.1.; vom 17.01.2018 –  I R 27/16, BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449, Rz 12, und vom 01.07.2020 –  XI R 10/18, BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292, Rz 15).

18

b) Ein Gewinn wird regelmäßig realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen „wirtschaftlich erfüllt“ hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung –von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen– so gut wie sicher ist (vgl. BFH-Urteile vom 27.02.1986 –  IV R 52/83, BFHE 146, 383, BStBl II 1986, 552, unter 1.; vom 02.03.1990 –  III R 70/87, BFHE 161, 22, BStBl II 1990, 733, unter 1., und vom 12.05.1993 –  XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786, unter II.1.).

Die Forderung muss entweder rechtlich bereits entstanden sein oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen sind im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden und der Kaufmann kann mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen (BFH-Urteil vom 30.04.2025 – X R 12-13/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 856, Rz 20). Aufschiebend bedingte Ansprüche dürfen nicht aktiviert werden (BFH-Urteil vom 28.10.2009 –  I R 28/08, BFH/NV 2010, 432, unter B.I.2.c bb bbb).

19

c) Forderungen und Schulden aus einem schwebenden Geschäft dürfen grundsätzlich nicht ausgewiesen werden (vgl. BFH-Urteile vom 27.02.1986 –  IV R 52/83, BFHE 146, 383, BStBl II 1986, 552, unter 1., und vom 15.02.2017 –  VI R 96/13, BFHE 257, 244, BStBl II 2017, 884, Rz 22). Ein Bilanzausweis ist jedoch dann geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht vertraglicher Rechtsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners „gestört“ ist. Das ist der Fall, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befindet, also weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hatte (vgl. BFH-Urteile vom 15.07.1998 –  I R 24/96, BFHE 186, 388, BStBl II 1998, 728, unter II.2.; vom 27.06.2001 –  I R 11/00, BFHE 195, 567, BStBl II 2001, 758, unter II.1., und vom 25.05.2016 –  I R 17/15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930, Rz 14 ff.).

20

3. Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das FG ausgegangen. Der Aktivierung der in Streit stehenden Forderungen steht die mangelnde Realisierung entgegen.

21

a) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das FG angenommen, dass das Entstehen eines Anspruchs der Klägerin auf Rückbau beziehungsweise Erstattung der fiktiven Rückbaukosten gemäß § 10 des Rahmenmietvertrags „keineswegs gewiss“ ist. Die Y-GmbH habe als Eigentümerin der Infrastrukturassets insbesondere das Recht, diese bereits während der Mietzeit zu entfernen. Für diesen Fall liefe die Rückbauverpflichtung gegenüber der Klägerin leer. Eine quasisichere, hinreichend konkretisierte Forderung könne deshalb nicht angenommen werden. Weiter hat das FG das Vertragsverhältnis dahingehend gewürdigt, dass sich die wechselseitigen Pflichten, einerseits die Nutzungsüberlassung der Grundstücke durch die Klägerin, andererseits die Mietzahlung durch die Y-GmbH, vollends ausglichen. Ein Erfüllungsrückstand der Y-GmbH, der eine Aktivierung zuließe, sei nicht anzunehmen. Denn eine Pflicht, während des Laufs des Mietvertrags die Infrastrukturassets abschnittsweise entfernen zu müssen, bestehe für die Y-GmbH nicht.

22

b) Diese Würdigung durch das FG ist möglich und verstößt nicht gegen die Grundsätze der Vertragsauslegung, Denkgesetze oder Erfahrungssätze; sie bindet deshalb gemäß § 118 Abs. 2 FGO den Senat (vgl. Senatsurteile vom 25.02.2009 –  IX R 76/07, BFH/NV 2009, 1268, unter II.2, und vom 11.12.2020 –  IX R 33/18, BFHE 271, 63, BStBl II 2021, 488, Rz 25).

23

Der erkennende Senat teilt die Einschätzung des FG auch in der Sache; die Y-GmbH hat nach § 10.5 Satz 3 des Rahmenmietvertrags als Eigentümerin der Infrastrukturassets in jedem Fall das Recht, die auf der zurückzugebenden Mietfläche (noch) befindlichen Anlagen auf eigene Kosten zu entfernen, was nach § 10.5 Satz 3 Halbsatz 2 des Rahmenmietvertrags zum Wegfall der Zahlungspflicht führt. Die Pflichten –und Forderungen– aus § 10 des Rahmenmietvertrags standen damit unter bestimmten, an den hier maßgeblichen Bilanzstichtagen jedenfalls nicht eingetretenen Bedingungen. Dies steht ihrer Aktivierung entgegen.

24

4. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des FA greifen nicht durch.

25

a) Soweit die Revision geltend macht, das FG habe unter Verstoß gegen vertragliche Auslegungsgrundsätze und Denkgesetze (vgl. hierzu etwa BFH-Urteile vom 10.02.2010 –  XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109, Rz 33, und vom 23.08.2023 –  X R 15/22, Rz 34) eine hinreichende Konkretisierung der Ansprüche aus § 10 des Rahmenmietvertrags zu den maßgeblichen Bilanzstichtagen abgelehnt, führt dies nicht zum Wegfall der Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO.

26

aa) Das FA sieht den Denkfehler des FG im Wesentlichen darin, dass es nicht berücksichtigt habe, dass es der Y-GmbH praktisch unmöglich sei, der vertraglichen Rückbauverpflichtung zu entkommen. So liefe der –vom FG angeführte– Fall, bei dem die Y-GmbH die Infrastrukturassets bereits während der Vertragslaufzeit freiwillig entferne, wirtschaftlich auf dasselbe Ergebnis hinaus wie die Rückbauverpflichtung, was zur Folge habe, dass sich die vertragliche Regelung gewissermaßen von selbst vollziehe.

27

bb) Ein Denkfehler oder Verstoß gegen die Grundsätze der Vertragsauslegung liegt darin nicht. Insbesondere hat das FG keinen Begleitumstand unberücksichtigt gelassen, der zwingend in die Abwägung hätte einfließen müssen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 20.05.2010 –  VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069, Rz 25, und vom 23.08.2023 –  X R 15/22, Rz 34). Denn selbst wenn –worauf es nicht ankommt– der Einwand des FA in der Sache zuträfe und der freiwillige Abbau der Infrastrukturassets durch die Y-GmbH bereits während der Mietzeit wirtschaftlich mit der Durchsetzung der Verpflichtungen aus § 10 des Rahmenmietvertrags vergleichbar wäre, änderte dies nichts daran, dass das FG bei seiner Auslegung nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt ist, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen keine hinreichend gewisse Forderung der Klägerin abzuleiten ist. Inwieweit dieses Ergebnis in wirtschaftlicher Hinsicht durch andere Erwägungen –namentlich die vom FA angestellten– in Zweifel gezogen werden kann, mag zwar bedenkenwert erscheinen; allerdings ist dies von der Frage zu trennen, ob der Klägerin nach den vertraglichen Regelungen eine entsprechende Forderung zusteht. Allein Letzteres war Gegenstand der Auslegung des FG.

28

b) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand des FA, das FG habe die Rückbauverpflichtung unter Verkennung der vertraglichen Regelungen nicht als weitere Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung neben der Mietzahlung gewertet und einen Erfüllungsrückstand der Y-GmbH, der bei der Klägerin zur Aktivierung einer Forderung berechtigte, deshalb zu Unrecht abgelehnt.

29

aa) Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der in Rede stehende Mietvertrag zwischen der Y-GmbH und der Klägerin ein schwebendes Geschäft ist und die Aktivierung einer Forderung der Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt eines Erfüllungsrückstands der Y-GmbH nicht in Betracht kommt. Da die Rückbauregelungen –wie das FG nach § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt hat– lediglich bei Vorhandensein von Infrastrukturassets im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung überhaupt anwendbar sind, kann die Y-GmbH mit ihren diesbezüglichen Verpflichtungen frühestens ab diesem Zeitpunkt in Erfüllungsrückstand geraten.

30

bb) Nach den Feststellungen des FG ist zudem nicht erkennbar, dass die Rückbauverpflichtung der Y-GmbH und die Gebrauchsüberlassungspflicht der Klägerin zeitgleich im Synallagma stünden. Ein Erfüllungsrückstand, der nicht nur an Vergangenes anknüpft, sondern Vergangenes abgilt (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.2016 –  I R 17/15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016, 930, Rz 15; BFH-Urteil vom 19.02.2025 –  XI R 11/22, Rz 33), liegt auch insoweit nicht vor.

31

c) Schließlich folgt auch aus den vom FA angeführten BFH-Urteilen nichts Abweichendes.

32

Zutreffend hat bereits das FG darauf verwiesen, dass der jeweilige Bilanzansatz in sämtlichen, vom FA angeführten Entscheidungen zum Pachterneuerungsanspruch (BFH-Urteile vom 17.02.1998 –  VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505, und vom 12.02.2015 –  IV R 29/12, BFHE 249, 177, BStBl II 2017, 668) auf vertraglichen Pflichten fußte, die zueinander im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung standen. Die Pflicht zum Rückbau der Infrastrukturassets steht nach der tatsächlichen Würdigung des FG jedoch nicht im Synallagma zu der zeitraumbezogenen Überlassung von Grund und Boden, sondern ist eine davon unabhängige Abwicklungspflicht bei Beendigung des Mietvertrags. Zudem unterscheiden sich die Fallgestaltungen in einem weiteren maßgeblichen Punkt: In den Fällen zum Pachterneuerungsanspruch standen die Pachtgegenstände im Eigentum des Verpächters, diesem oblag deren Instandhaltung und Erneuerung. Dagegen stehen die Infrastrukturassets im Eigentum der Y-GmbH als Mieterin, die Klägerin hat (als Zwischenvermieterin) ein unbebautes Grundstück vermietet. Die Maßstäbe aus den genannten Urteilen lassen sich deshalb nicht übertragen.

33

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet (§ 139 Abs. 4 FGO).

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BFH zur Ortsbestimmung beim Bezug sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus und Betriebsstätte

Der BFH entschied zum Vorsteuerabzug eines sog. Drittlandsunternehmens bei Leistungsbezug inländischer sog. Repräsentationsbüros (Az. V R 37/23).

BFH, Urteil V R 37/23 vom 04.12.2025

Leitsatz

Der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Drittland erbracht und verwendet wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.06.2023 – 2 K 2072/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Drittlandsgebiet ansässige Gesellschaft, die dort Hotels und Resorts betreibt.

2

Im Inland unterhielt die Klägerin in angemieteten Räumlichkeiten ein Verbindungsbüro, in dem durchschnittlich fünf Mitarbeiter tätig waren. Im Jahr 2006 wurden hierfür Büromöbel im Inland erworben. Zu den Aufgaben des von einer Marketingmanagerin geführten Verbindungsbüros, das über ein von der Klägerin festgelegtes Budget verfügen konnte, gehörten unter anderem die jährlichen Vertragsverhandlungen mit im Inland ansässigen Reiseveranstaltern über die Überlassung von Zimmerkontingenten, die Kontrolle von Reiseveranstaltungsverträgen sowie der Darstellung der Hotels in den jeweiligen Reisekatalogen, die Betreuung von Reiseveranstaltern, Reisebüros, Veranstaltungsagenturen, Fluglinien und Tourismuszentralen, die Durchführung von Vertriebsaktionen sowie die Teilnahme an Reisemessen, Roadshows, Workshops, Programmvorstellungen und Studienreisen im Inland. Die Überlassung der Hotelzimmer und Resorts an die Kunden erfolgte dagegen durch die Hauptniederlassung der Klägerin am Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittlandsgebiet.

3

Für das Jahr 2011 (Streitjahr) reichte die Klägerin am 12.02.2013 zunächst eine Umsatzsteuererklärung im allgemeinen Besteuerungsverfahren ein, die ausschließlich Vorsteuerbeträge auswies. Das zunächst für die Klägerin zuständige Finanzamt A (FA A) setzte mit Bescheid vom 05.03.2013 die Umsatzsteuer für das Streitjahr ohne Berücksichtigung des von der Klägerin begehrten Vorsteuerabzugs auf 0 € fest, da die Klägerin im Streitjahr keine Umsätze ausgeführt habe. Hiergegen legte die Klägerin am 20.03.2013 Einspruch ein.

4

Mit Schreiben vom 27.11.2014 legte die Klägerin dem FA A eine nicht unterschriebene Rechnung mit der Nummer „1 – 2011“ vom 18.04.2011 über den Verkauf von Büromöbeln an die im Inland ansässige B-GmbH vor, die einen Stempelaufdruck des inländischen Verbindungsbüros und einen Kaufpreis von 300 € auswies. Außerdem war auf dieser Rechnung vermerkt: „Nicht steuerbar gemäß Artikel 56 Abs. 1 c) der Richtlinie 2006/112/EG. Wir verweisen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG.“

5

In einer berichtigten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr vom 16.12.2014 erklärte die Klägerin –neben den Vorsteuerbeträgen– Umsätze zu 19 % mit einer Bemessungsgrundlage in Höhe von … €, Leistungen ausländischer Unternehmer, für die sie die Umsatzsteuer in Höhe von … € als Leistungsempfänger schulde, sowie als Vorsteuer abziehbare Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von … €. Das FA A stimmte der berichtigten Erklärung nicht zu. Mit Schreiben vom 11.05.2015 legte die Klägerin eine berichtigte Rechnung über den Verkauf der Büromöbel an die B-GmbH vor, die nunmehr ein Entgelt von … € und die darauf entfallende Umsatzsteuer von … € auswies.

6

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1493 veröffentlichten Urteil ab. Es führte dazu hinsichtlich des –im vorliegenden Revisionsverfahren allein noch streitgegenständlichen– Besteuerungszeitraums 2011 unter anderem aus, dass der Vorsteuerabzug aus den von der Klägerin bezogenen Werbeleistungen ausgeschlossen sei, da diese nicht ihrer inländischen Betriebsstätte (festen Niederlassung) zuzuordnen und deshalb nicht nach § 3a Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) im Inland steuerbar gewesen seien. Die vom inländischen Verbindungsbüro der Klägerin in Auftrag gegebene Werbung, die die Buchungen von Unterkünften in den von der Klägerin betriebenen Hotels und Resorts habe steigern sollen, sei nicht für Zwecke des Inlandsbüros (im Sinne der Ausführung eigener Umsätze) verwendet worden. Diese Eingangsumsätze seien nicht dem inländischen Verbindungsbüro der Klägerin, sondern deren Hauptniederlassung im Drittland zuzuordnen, da die Reisebuchungen dort vorgenommen worden seien. Selbst wenn die bezogenen Werbeleistungen dem inländischen Verbindungsbüro der Klägerin zuzuordnen wären, komme eine Vorsteuervergütung nicht in Betracht. Zwar stünde das Gegenseitigkeitserfordernis gemäß § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Denn dieses habe unter anderem gemäß § 15 Abs. 4b UStG nur für Unternehmer gegolten, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig gewesen seien und die nur Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldeten, während die Klägerin die Umsatzsteuer aus dem Verkauf der Büromöbel gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG schulde. Die Werbeleistungen seien jedoch nicht dem inländischen Verbindungsbüro zuzuordnen, sondern der Hauptniederlassung am Sitz der Klägerin im Drittland. Im Übrigen fehle es an jeglichem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den von der Klägerin bezogenen Werbeleistungen und dem Verkauf der Büromöbel.

7

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Sie bringt unter anderem vor, dass die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen über diejenigen Eingangsleistungen abgezogen werden könnten, deren Steuerbarkeit sich nach § 3a Abs. 2 UStG richte, wie es bei den Werbeleistungen, die sie von inländischen Dienstleistern empfangen habe, der Fall sei. Ihr inländisches Verbindungsbüro sei eine Betriebsstätte (feste Niederlassung) im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG, Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie –MwStSystRL–). Die bezogenen Werbeleistungen stünden in einem direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit deren Tätigkeit, so dass diese im Inland steuerbar und steuerpflichtig seien und zum Vorsteuerabzug berechtigten. Der Vorsteuerabzug könne auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend gemacht werden, weil sie, die Klägerin, mit der Veräußerung der Büromöbel jedenfalls einen steuerpflichtigen Ausgangsumsatz erbracht habe. Darüber hinaus schulde sie nach § 13b Abs. 1 UStG die Umsatzsteuer auf die sonstigen Leistungen, die sie von ausländischen Unternehmern bezogen habe. Die Einschränkungen des § 15 Abs. 4b UStG seien vorliegend nicht einschlägig. Das deutsche Umsatzsteuerrecht kenne keine Definition für den Begriff der „Betriebsstätte“ im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG, der auf Art. 44 Satz 2 MwStSystRL beruhe. Nach Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 –MwStVO–), der für die Auslegung von § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG und Art. 44 Satz 2 MwStSystRL maßgeblich sei, setze eine feste Niederlassung lediglich voraus, dass diese aufgrund der technischen und personellen Ausstattung in der Lage sei, Leistungen zu empfangen und zu verwenden. Nicht vorausgesetzt sei, dass die Niederlassung Ausgangsleistungen erbringe, wie es Art. 11 Abs. 2 MwStVO verlange. Der unterschiedliche Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 MwStVO („zu empfangen und dort zu verwenden“) und des Art. 11 Abs. 2 MwStVO („erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen“) lasse eine unterschiedliche Auslegung zu. Bislang hätten sich weder der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) noch der Bundesfinanzhof (BFH) zu der Frage geäußert, ob eine Betriebsstätte (feste Niederlassung) im Sinne von § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG oder Art. 11 Abs. 1 MwStVO eigenständige Ausgangsumsätze dieser Niederlassung voraussetze. In anderen Mitgliedstaaten (wie in der Französischen Republik, wo sie, die Klägerin, ein Büro mit Mitarbeitern unterhalte, das vergleichbare Marketingaufgaben für den französischsprachigen Raum wahrnehme, und in der Italienischen Republik) werde die Betriebsstätte im Sinne des Art. 11 Abs. 1 MwStVO als solche anerkannt, ohne dass die Erbringung steuerbarer Ausgangsumsätze vorausgesetzt werde. Die empfangenen Werbeleistungen seien ihrem inländischen Verbindungsbüro zuzuordnen. Diese seien von diesem „verwendet“ worden, da sie bezogen worden seien, um die Vermietung ihrer Resorts im deutschsprachigen Raum zu vermarkten. Eine andere Auslegung, die dazu führe, dass der Leistende prüfen müsse, für welche Art von Umsätzen seine Ausgangsleistungen beim Leistungsempfänger verwendet würden, um zu bestimmen, ob diese im Inland steuerbar seien, widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Das FG habe im Übrigen nicht nur den Vorsteuerabzug aus denjenigen bezogenen Dienstleistungen versagt, deren Steuerbarkeit sich aus § 3a Abs. 2 UStG ergebe, sondern auch den aus dem Bezug der übrigen Leistungen, wie etwa Büromiete, Hotelkosten, Restaurationsleistungen und Personenbeförderung. Diese Eingangsleistungen seien im Inland steuerbar und steuerpflichtig.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben, soweit dieses die Umsatzsteuerfestsetzung für 2011 betrifft, und den Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom 05.03.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.03.2022 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf ./. … € festgesetzt wird.

9

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–), der während des Revisionsverfahrens für die Besteuerung der Klägerin zuständig geworden ist, tritt der Revision der Klägerin entgegen und beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

10

Das FA ist während des Revisionsverfahrens aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung in die Zuständigkeit und hierdurch im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des FA A eingetreten (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.2024 –  V R 51/20, BFHE 284, 330, Rz 11; vom 05.12.2024 –  V R 11/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 16).

III.

11

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

12

Zu Recht ist das FG im Ergebnis davon ausgegangen, dass die mit der Revision allein noch angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin ist aus den von ihr bezogenen Werbeleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei den der Klägerin für die Werbeleistungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträgen handelt es sich mangels Leistungsort im Inland nicht um eine im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG „geschuldete Steuer“, so dass sich die Frage, in welchem Verfahren ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könnte, nicht stellt.

13

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

14

Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich das Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist. Vielmehr muss die in der Rechnung ausgewiesene Steuer aufgrund einer erbrachten Leistung gesetzlich geschuldet werden (vgl. z.B. EuGH-Urteile Genius Holding/Staatssecretaris van Financien vom 13.12.1989 – C-342/87, EU:C:1989:635; Bonik vom 06.12.2012 – C-285/11, EU:C:2012:774, Rz 31; Stroy trans vom 31.01.2013 – C-642/11, EU:C:2013:54, Rz 42; LVK-56 vom 31.01.2013 – C-643/11, EU:C:2013:55, Rz 47; FIRIN vom 13.03.2014 – C-107/13, EU:C:2014:151, Rz 54; Kreuzmayr vom 21.02.2018 – C-628/16, EU:C:2018:84, Rz 43; BFH-Urteile vom 02.04.1998 –  V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, unter II.3.b; vom 29.08.2018 –  XI R 37/17, BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378, Rz 18; vom 23.10.2019 –  V R 46/17, BFHE 267, 140, BStBl II 2022, 779, Rz 17; vom 12.07.2023 –  XI R 5/21, BFHE 282, 22, BStBl II 2024, 887, Rz 41).

15

Das Recht auf Vorsteuerabzug ist somit ausgeschlossen, wenn die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG (Art. 203 MwStSystRL) geschuldet wird (vgl. BFH-Urteil vom 05.12.2018 –  XI R 44/14, BFHE 263, 359, Rz 57; EuGH-Urteile PORR Epitesi Kft. vom 11.04.2019 – C-691/17, EU:C:2019:327, Rz 37; Greentech vom 13.03.2025 – C-640/23, EU:C:2025:175, Rz 40 f.).

16

2. Danach besteht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht. Denn der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Drittland erbracht und verwendet wird.

17

a) Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, vorbehaltlich den Streitfall nicht betreffenden Sonderregelungen an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend (§ 3a Abs. 2 Satz 2 UStG).

18

b) Diese Regelungen entsprechen den unionsrechtlichen Vorgaben.

19

aa) Nach Art. 44 MwStSystRL gilt als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 44 Satz 1 MwStSystRL). Werden diese Dienstleistungen jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, erbracht, so gilt nach Art. 44 Satz 2 MwStSystRL als Ort dieser Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung.

20

bb) Nach den Auslegungsregelungen für die Anwendung des Art. 44 MwStSystRL gilt gemäß Art. 11 Abs. 1 MwStVO als „feste Niederlassung“ jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden.

21

Fällt eine Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen in den Anwendungsbereich des Art. 44 MwStSystRL und ist der Steuerpflichtige in mehr als einem Land ansässig, so ist diese Dienstleistung weiter in dem Land zu besteuern, in dem der Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 21 Abs. 1 MwStVO). Weiter ist eine Dienstleistung, die an eine feste Niederlassung eines Steuerpflichtigen an einem anderen Ort erbracht wird als dem Ort, an dem sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistungsempfängers befindet, (nur dann) am Ort der festen Niederlassung zu besteuern, wenn sie Empfänger der Dienstleistung ist und sie für den eigenen Bedarf verwendet (Art. 21 Abs. 2 MwStVO). Weitergehende Regelungen betreffen nicht den Dienstleistungsempfänger (vgl. Art. 22 Abs. 2 MwStVO).

22

Zwar gelten die vorstehenden Regelungen nach Art. 65 Abs. 1 MwStVO erst ab dem 01.07.2011 und damit nicht für Leistungen, die die Klägerin vor diesem Zeitpunkt im Streitjahr bezogen hat. Verdeutlichen Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 aber nur ein Konzept, das sich bereits in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie findet und seit deren Einführung anwendbar ist, können Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 gleichwohl auch für Zeiträume davor Berücksichtigung finden, wie der EuGH zu Art. 11 MwStVO bereits ausdrücklich entschieden hat (EuGH-Urteil Welmory vom 16.10.2014 – C-605/12, EU:C:2014:2298, Rz 44 ff. und 58 ff.). Dies gilt auch für das im Streitfall maßgebliche Kriterium, dass die Empfängerniederlassung nur dann ortsbestimmend ist, wenn der Leistungsempfänger über eine feste Niederlassung mit der erforderlichen Infrastruktur verfügt, um die fraglichen Dienstleistungen –dort– für seine wirtschaftliche Tätigkeit zu empfangen und zu verwenden (EuGH-Urteil Welmory vom 16.10.2014 – C-605/12, EU:C:2014:2298, Rz 62 f.).

23

cc) Weiter ist zu beachten, dass der zweckdienlichste und damit der vorrangige Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung der Ort ist, an dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, da er als objektives, einfaches und praktisches Kriterium große Rechtssicherheit bietet. Demgegenüber ist die Anknüpfung an die feste Niederlassung des Steuerpflichtigen nachrangig und eine Ausnahme zur allgemeinen Regel, die nur dann zum Tragen kommt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. EuGH-Urteile Welmory vom 16.10.2014 – C-605/12, EU:C:2014:2298, Rz 53 bis 56; Berlin Chemie A. Menarini vom 07.04.2022 – C-333/20, EU:C:2022:291, Rz 29; Cabot Plastics Belgium vom 29.06.2023 – C-232/22, EU:C:2023:530, Rz 29; Adient vom 13.06.2024 – C-533/22, EU:C:2024:501, Rz 39).

24

c) Danach sind im Streitfall –ungeachtet der Frage, ob das inländische Verbindungsbüro der Klägerin als Betriebsstätte im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG und feste Niederlassung im Sinne der für die Anwendung von Art. 44 MwStSystRL maßgeblichen Begriffsbestimmung des Art. 11 Abs. 1 MwStVO einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie die hierfür erforderliche Struktur aufwies– die von der Klägerin bezogenen Werbeleistungen nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 MwStVO am Ort ihres inländischen Verbindungsbüros, sondern nach Art. 21 Abs. 1 MwStVO am Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland ausgeführt worden, so dass es für den Vorsteuerabzug an einer im Inland gesetzlich geschuldeten Steuer fehlt.

25

Nach den vom FG getroffenen und nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen wurden die vom inländischen Verbindungsbüro beauftragten und in Rechnung gestellten Werbeleistungen weder für dessen Bedarf erbracht noch von diesem verwendet, sondern dienten dazu, die Buchungen von Unterkünften in den von der Klägerin betriebenen, im Drittlandsgebiet belegenen Hotels und Resorts zu steigern, wobei die Reisebuchungen nicht von dem inländischen Verbindungsbüro der Klägerin aus vorgenommen wurden, sondern ausschließlich am Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Drittland erfolgten.

26

Es widerspräche dem sich aus § 3a Abs. 2 UStG und Art. 44 MwStSystRL ergebenden Bestimmungslandprinzip, eine Leistung als am Ort einer Betriebsstätte (feste Niederlassung) erbracht anzusehen, die –wie hier– für das am Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit belegene Stammhaus lediglich Leistungen einkauft. Denn der Verbrauch findet dann am Ort des Stammhauses, nicht aber am Ort der festen Niederlassung statt (vgl. Farruggia-Weber, Umsatzsteuer-Rundschau 2024, 1, 4). Dem entspricht, dass nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung alle Dienstleistungen grundsätzlich an dem Ort besteuert werden sollen, an dem der tatsächliche Verbrauch erfolgt. Es bleibt daher im Streitfall bei der vorrangigen Anknüpfung an dem Ort, an dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

27

d) Auf die Frage, ob eine Betriebsstätte (feste Niederlassung), die sonstige Leistungen empfängt, steuerbare Umsätze ausführen muss (offengelassen im BFH-Urteil vom 22.05.2019 –  XI R 1/18, BFHE 264, 529, BStBl II 2020, 132, Rz 49), kommt es somit nicht an. Unabhängig hiervon hat das inländische Verbindungsbüro der Klägerin als Betriebsstätte (feste Niederlassung) die Werbeleistungen jedenfalls nicht für seinen Bedarf empfangen und verwendet.

28

3. Die Umsatzsteuerfestsetzung ist auch aus anderen Gründen nicht zugunsten der Klägerin zu ändern.

29

a) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Abzug von Einfuhrumsatzsteuer besteht nicht.

30

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kann der Unternehmer die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG entsprechend Art. 168 Buchst. e MwStSystRL erfordert die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass der Unternehmer den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet, wobei das Verwendungserfordernis für alle Fälle des § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG nach denselben Kriterien zu bestimmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.07.2023 –  V R 13/21, BFHE 282, 40, BStBl II 2023, 1068, Rz 14 f.).

31

Im Streitfall ist der Vorsteuerabzug bereits deshalb zu verneinen, da weder auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen noch nach dem Vortrag der Klägerin ersichtlich ist, dass eingeführte Gegenstände, die im Übrigen weder vom FG noch von der Klägerin näher bezeichnet worden sind, für Zwecke besteuerter Umsätze verwendet wurden.

32

b) Sollte die Klägerin nach § 13b Abs. 5 UStG als Leistungsempfängerin für an ihr inländisches Verbindungsbüro erbrachte sowie dort verwendete (und somit nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG im Inland steuerbare) sonstige Leistungen schulden, hätte dies keine Auswirkung auf die Höhe der für das Streitjahr festzusetzenden Umsatzsteuer. Zwar wäre diese Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG als Vorsteuerbetrag abziehbar. Zugleich wäre aber dann von der Klägerin geschuldete Umsatzsteuer in gleicher Höhe zu berücksichtigen.

33

c) Soweit die Klägerin vorbringt, das FG habe den Vorsteuerabzug auch für von ihr nicht näher konkretisierte Eingangsleistungen (wie etwa Büromiete, Hotelkosten, Restaurationsleistungen und Personenbeförderung) versagt, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.01.2011 –  V R 38/09, BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, Rz 22).

34

4. Eine Berücksichtigung der für die Lieferung der Büromöbel (oder wegen des offenen Steuerausweises in der berichtigten Rechnung) geschuldeten Umsatzsteuer in Höhe von … € im Streitjahr kommt wegen des Verbots der Schlechterstellung (reformatio in peius) im finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 22.05.2019 –  XI R 1/18, BFHE 264, 529, BStBl II 2020, 132, Rz 49).

35

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Kein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft

Der BFH nahm u. a. Stellung zu der Frage, ob die Veräußerung von Anteilen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (KG) einer Anteilsveräußerung gleichzustellen ist, bei der dem Gesellschafter auch das zivilrechtliche Eigentum an einem Grundstück zusteht (Az. III R 38/22).

BFH, Urteil III R 38/22 vom 11.12.2025

Leitsatz

  1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer.
  2. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, deren sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht begonnen hat.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 15.09.2022 – 1 K 20/20 (6) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, aus der Veräußerung ihres Kommanditanteils an einer GmbH & Co. KG (KG, Untergesellschaft, Mitunternehmerschaft) im Streitjahr 2012 –also nach Inkrafttreten des § 7 Satz 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen (StBAÄG) vom 23.07.2002 (BGBl I 2002, 2715)– bei der Klägerin (Obergesellschaft, Mitunternehmerin) der Gewerbesteuer unterliegt.

2

Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom …2010 gegründet. Ausweislich der Satzung war Gegenstand des Unternehmens die Entwicklung von Projekten im Immobilienbereich.

3

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) beinhaltete das Geschäftsmodell der Klägerin die Gründung von Projektgesellschaften in der Rechtsform von GmbH & Co. KG. Jede dieser Gesellschaften schloss als Käuferin einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag über eine Immobilie aus dem Sektor der Pflege- beziehungsweise Sozialimmobilien ab. Vor dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung –also vor dem Wirksamwerden des Kaufvertrags– und vor dem Eigentumserwerb durch die jeweilige Projektgesellschaft veräußerte die Klägerin jeweils ihre Kommanditanteile. Zum bilanzierten Vermögen der Projektgesellschaften gehörten im Zeitpunkt der Veräußerung der Mitunternehmeranteile weder Grundbesitz noch nennenswerte andere Wirtschaftsgüter.

4

Zwischen Dezember 2011 und Februar 2016 gründete die Klägerin acht derartige Projektgesellschaften, darunter –am 06.12.2011– die KG. Am Kapital der Projektgesellschaften war die Klägerin jeweils als einzige Kommanditistin zu 100 % beteiligt. Als Komplementäre und Geschäftsführer waren unterschiedliche GmbH beteiligt. Komplementärin der KG war die A GmbH.

5

Unternehmensgegenstand der KG war ausweislich des Gesellschaftsvertrags der An- und Verkauf von Grundstücken, die Projektierung, Bebauung, Renovierung und Umwidmung von Grundbesitz sowie dessen Vermietung und alle in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten.

6

Am 30.08.2012 schloss die KG als Verpächterin mit der neuen Objekt-GmbH als Pächterin einen notariell beurkundeten Pachtvertrag über das Objekt. Der Abschluss dieses Pachtvertrags erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung, dass die KG die Grundstücke gekauft hat und das wirtschaftliche Nutzungsrecht auf sie übergegangen ist.

7

Am selben Tag vereinbarten die KG und die neue Objekt-GmbH aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pachtvertrags die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen an dem Pachtgegenstand. Hierfür sollte die Pächterin (neue Objekt-GmbH) von der KG einen Zuschuss erhalten.

8

Am 05.09.2012 schloss die KG als Käuferin mit der B KG einen notariellen Grundstückskaufvertrag über den Grundbesitz, auf dem sich (unter anderem) das von der KG bereits aufschiebend bedingt verpachtete Objekt befand. Der Kaufvertrag war bis zur Vorlage einer verbindlichen Finanzierungsbestätigung der den Kaufpreis finanzierenden Bank gleichfalls aufschiebend bedingt. Der KG als Käuferin stand es frei, auf diese aufschiebende Bedingung zu verzichten oder die Verlängerung der Vorlagefrist zu verlangen.

9

Vor Ablauf der (zweimal verlängerten) Vorlagefrist schlossen die Klägerin (Kommanditistin) und die A GmbH (Komplementärin) einerseits sowie die X und Y GmbH) andererseits am 28.11.2012 einen Gesellschaftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag. Die Klägerin verkaufte ihren Kommanditanteil (100 % der gesamten Kommanditbeteiligung) und erzielte bei dieser Veräußerung nach den Feststellungen des FG einen Gewinn in Höhe von … €. Außerdem wurden in diesem Vertrag der Austritt der A GmbH und der Eintritt der Y GmbH als Komplementärin vereinbart.

10

Danach –am 12.12.2012– verzichtete die KG auf den Eintritt der aufschiebenden Bedingung aus dem Grundstückskaufvertrag.

11

Die KG erwirtschaftete erst nach der Beteiligungsveräußerung selbst Umsätze.

12

Nach dem gleichen Muster errichtete die Klägerin zwischen Dezember 2011 und Februar 2016 auch die sieben weiteren GmbH & Co. KG und verkaufte sie wieder, bevor die von diesen geschlossenen, aufschiebend bedingten Kaufverträge wirksam wurden. Die Veräußerungen der Kommanditanteile erfolgten zwischen April 2014 und Juli 2016.

13

In ihrer Gewerbesteuererklärung für 2012 erklärte die Klägerin nur einen Gewinn von … €, der den Gewinn aus der Veräußerung ihres Anteils an der KG nicht enthielt. Mit insoweit erklärungsgemäßem Gewerbesteuermessbescheid für 2012 vom 05.11.2013 wurde der Gewerbesteuermessbetrag für 2012 zunächst auf … € festgesetzt.

14

Anlässlich einer Außenprüfung bei der Klägerin kam der Prüfer zu der Auffassung, dass die Errichtung der acht GmbH & Co. KG und die Veräußerung der Mitunternehmerbeteiligungen jeweils nach der gleichen Vorgehensweise innerhalb von fünf Jahren es rechtfertige, die hieraus in den Jahren ab 2012 erzielten Gewinne als laufende Einkünfte beziehungsweise als Gewerbeertrag des werbenden Betriebs der Klägerin zu beurteilen und bei ihr der Gewerbesteuer zu unterwerfen. § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung des StBAÄG stehe dem nicht entgegen; § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG sei im Streitfall nicht anzuwenden.

15

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) folgte dem Prüfer und erließ am 10.04.2019 gemäß § 35b Abs. 1 GewStG gegenüber der Klägerin einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid für den Erhebungszeitraum 2012, in welchem der Gewinn aus der Veräußerung der KG-Anteile ohne Kürzung gemäß § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG erfasst wurde. Ausgehend von einem Gewerbeertrag von nun … € wurde der Gewerbesteuermessbetrag für 2012 auf … € festgesetzt. Hiergegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein (Einspruchsentscheidung vom 26.03.2020).

16

Das FG gab der hierauf erhobenen Klage statt und hob den Änderungsbescheid vom 10.04.2019 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.03.2020 auf. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 422 veröffentlicht.

17

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision, mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügt.

18

Das FA beantragt, das Urteil des FG Bremen vom 15.09.2022 – 1 K 20/20 (6) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

19

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

20

Die Revision ist zulässig, obgleich das FA die Begründungsschrift innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur per Telefax an den Bundesfinanzhof (BFH) übermittelt hat.

21

1. a) Nach § 52d Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 121 Satz 1, § 155 Satz 1 FGO, § 253 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Revisionsbegründungsschrift durch das FA grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 15.05.2024 –  VII R 26/22, BFH/NV 2024, 937, Rz 16; BFH-Beschluss vom 31.10.2023 –  IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20, Rz 3).

22

b) Eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften ist jedoch ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist (§ 52d Satz 3 FGO).

23

Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 52d Satz 4 FGO, vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2025 –  IX R 7/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 28 f.; Senatsurteil vom 17.10.2024 –  III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 17 f.; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 19.12.2024 –  IX ZB 41/23, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 2025, 508).

24

Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf jedenfalls grundsätzlich (vgl. BGH-Beschluss vom 19.12.2024 –  IX ZB 41/23, NJW 2025, 508, Leitsatz 1, Rz 16) einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Die glaubhaft gemachten Tatsachen dürfen nicht den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Es genügt dabei eine laienverständliche Darstellung des Defekts und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (vgl. zu § 130d Satz 2 und 3 ZPO: BGH-Beschlüsse vom 14.03.2024 –  V ZB 2/23, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2024, 794, Rz 16, m.w.N.; vom 19.12.2024 –  IX ZB 41/23, NJW 2025, 508, Rz 10). Außerdem ist grundsätzlich die unverzügliche Vorlage objektiver Beweismittel zur Stützung der Plausibilität des Vortrags erforderlich oder zumindest die Darlegung, weshalb solche nicht vorgelegt werden können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 04.05.2020 –  VII S 39/19, BFH/NV 2020, 1080, Rz 5, m.w.N.).

25

2. Im Streitfall sind diese Voraussetzungen erfüllt; die Übermittlung der Revisionsbegründungsschrift im Wege der Ersatzeinreichung per Telefax am 29.11.2022 war zulässig.

26

Das FA hat bei der am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist erfolgten Ersatzeinreichung durch eine den genannten Anforderungen genügende Schilderung, die Vorlage von Screenshots der Fehlermeldungen und Ausdrucken des behördeninternen E-Mail-Verkehrs gemäß § 52d Satz 4 FGO dargelegt und glaubhaft gemacht, dass eine technische Störung vorlag und deshalb eine Übermittlung der Revisionsbegründungsschrift an den BFH in elektronischer Form am 29.11.2022 vorübergehend nicht möglich war. Die Übermittlung in elektronischer Form wurde am 30.11.2022 nachgeholt.

III.

27

Die Revision des FA ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung der KG-Beteiligung bei der Klägerin nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Denn dieser Gewinn wäre, auch wenn er in den Gewerbeertrag der Klägerin gemäß § 7 Satz 1 GewStG eingeflossen sein sollte, was der Senat im Streitfall offenlassen kann, jedenfalls gemäß § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG wieder zu kürzen.

28

1. Kapitalgesellschaften wie die Klägerin unterliegen kraft Rechtsform der Gewerbesteuer; ihre Tätigkeit gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GewStG).

29

a) Gemäß § 6 GewStG ist Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer der Gewerbeertrag; das ist gemäß § 7 Satz 1 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge. Zum Gewerbeertrag gehört seit dem Erhebungszeitraum 2002 (s. Urteil des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 141 ff.) unter anderem auch der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG seit dem StBAÄG).

30

b) Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) werden unter anderem die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen OHG, einer KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind (von im Streitfall nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen), wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind (§ 8 Nr. 8 Satz 1 GewStG). Die Summe des Gewinns (§ 7 GewStG) und der Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) wird (von im Streitfall nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) gekürzt (unter anderem) um die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen OHG, einer KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind (§ 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG).

31

Dies hat zur Folge, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der gemäß § 15 und § 16 EStG, § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 der Abgabenordnung (AO) bei einer Mitunternehmerschaft (Untergesellschaft) einheitlich und gesondert festgestellt und ertragsteuerlich –für Zwecke der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer– der an ihr beteiligten Mitunternehmerin (Obergesellschaft) anteilig zugerechnet wird und damit gewerbesteuerlich grundsätzlich nach § 7 Satz 1 und Satz 2 GewStG in deren Gewerbeertrag einfließt, hieraus jedenfalls regelmäßig gemäß § 8 Nr. 8 Satz 1 GewStG und § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG wieder ausgeschieden wird, damit eine doppelte Berücksichtigung von Gewinnen oder Verlusten bei der Gewerbesteuer (unter anderem im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) vermieden wird (vgl. etwa BFH-Urteile vom 05.06.2008 –  IV R 81/06, BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.1., II.2.a, und vom 02.12.2015 –  I R 13/14, BFHE 253, 5, BStBl II 2016, 927, Rz 20 f.).

32

2. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils –entgegen der Auffassung des FA– kein laufender Gewinn der Klägerin aus deren eigenem (gewerblichen Grundstücks-)Handel ist, sondern ein Veräußerungsgewinn. Denn die vom FA angenommene Zuordnung zum laufenden Gewinn der Klägerin (Obergesellschaft) würde einen Handel mit Grundstücken oder sonstigen Wirtschaftsgütern voraussetzen, an dem es im Streitfall aus den nachfolgend dargestellten Gründen fehlt.

33

Das FG hat deshalb zutreffend die –für Streitjahre vor Inkrafttreten des § 7 Satz 2 GewStG in der Fassung des StBAÄG entwickelten– Rechtsprechungsgrundsätze nicht angewandt, auf die sich das FA bezieht. Nach diesen Grundsätzen kommt die Veräußerungsgewinne betreffende teleologische Reduktion des § 7 Satz 1 GewStG (s. dazu BFH-Urteil vom 25.05.1962 – I 78/61 S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438) nicht zur Anwendung und findet auch keine Kürzung nach § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG statt, wenn sich die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an den Objektgesellschaften bei einer auf Ebene der Obergesellschaft vorgenommenen Gesamtbetrachtung als laufender Gewinn der Obergesellschaft darstellen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 05.06.2008 –  IV R 81/06, BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.2.; vom 29.06.2011 –  X R 39/07, BFH/NV 2012, 16, Leitsatz und Rz 23 f., und vom 22.08.2012 –  X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz 17 ff.; vgl. auch BFH-Urteil vom 19.07.2018 –  IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77, Rz 22).

34

Da diese Rechtsprechung entgegen der Auffassung des FA schon wegen eines wesentlichen Unterschieds im Sachverhalt im Streitfall nicht einschlägig ist, kann der Senat offenlassen, ob sie nach Einfügung von § 7 Satz 2 GewStG durch das StBAÄG noch unverändert gilt (vgl. z.B. einerseits Brandis/Heuermann/Drüen, § 7 GewStG Rz 131; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG, Rz 149; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 9 Nr. 2 Rz 6b, und andererseits Behrens/Schmitt, Betriebs-Berater –BB– 2008, 2332, [2335]; Pitzal in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 9 Rz 32) und welche Fälle sie gegebenenfalls erfassen würde (vgl. auch FG München, Urteil vom 19.07.2024 – 8 K 1418/21, EFG 2025, 487, Revision eingelegt, IV R 15/24).

35

a) Die Klägerin konnte bei steuerlicher Betrachtung insbesondere nicht mit „Anteilen an Personengesellschaften“ handeln, da ein Mitunternehmeranteil –anders als zum Beispiel ein GmbH-Geschäftsanteil (s. BFH-Urteil vom 25.07.2001 –  X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809)– steuerrechtlich kein Wirtschaftsgut darstellt (z.B. BFH-Beschluss vom 07.12.2023 –  IV R 11/21, BFH/NV 2024, 283, Rz 36). Der Mitunternehmeranteil verkörpert die Zusammenfassung aller Anteile an den Wirtschaftsgütern, die zum Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft gehören und die dem betreffenden Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnen sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.02.1991 – GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.III.3.b cc; BFH-Urteile vom 01.03.2018 –  IV R 15/15, BFHE 261, 231, BStBl II 2018, 539, Rz 32, und vom 22.06.2017 –  IV R 42/13, BFHE 259, 258, Rz 33) beziehungsweise die quotale Berechtigung des Gesellschafters an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (BFH-Beschluss vom 07.12.2023 –  IV R 11/21, BFH/NV 2024, 283, Rz 36).

36

b) Die Klägerin konnte auch nicht mit ihr gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Wirtschaftsgütern der KG handeln, da diese im Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht über Wirtschaftsgüter verfügte.

37

aa) Die KG hatte im Zeitpunkt der Veräußerung kein Grundeigentum im Sinne eines dinglichen Vollrechts an einem Grundstück, das der Klägerin gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zugerechnet hätte werden und mit dem sie im Sinne der genannten Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.06.2008 –  IV R 81/06, BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.2.) hätte handeln können.

38

bb) Das FG hat nicht festgestellt, dass die KG im Veräußerungszeitpunkt ein Anwartschaftsrecht –ein gegenüber dem dinglichen Vollrecht (Eigentum) wesensähnliches Recht (z.B. BGH-Urteil vom 30.04.1982 –  V ZR 104/81, BGHZ 83, 395, Rz 15, m.w.N.) oder ein wesensgleiches Minus (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 24.08.1972 – 4 StR 308/72, BGHSt 25, 10, Rz 7, m.w.N.)– an einem Grundstück hatte, das der Klägerin gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zugerechnet hätte werden können. Deshalb muss der Senat nicht entscheiden, ob ein solches im Sinne der oben genannten Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.06.2008 –  IV R 81/06, BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.2.) dem Vollrecht (Grundstückseigentum) gleichzustellen wäre.

39

(1) Ein Anwartschaftsrecht ist eine Rechtsposition, die zwar noch kein dingliches Vollrecht (Eigentum) darstellt, deren Erstarken zum dinglichen Vollrecht aber vom Übertragenden nicht mehr einseitig verhindert werden kann und das durch § 161 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch mit Wirkung gegenüber Dritten geschützt ist (vgl. etwa Staudinger/Fervers (2024) BGB § 449, Rz 147; Grüneberg/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 85. Aufl., Einf. vor § 158 Rz 9, z.B. für Eigentumsvorbehaltsfälle, in denen der Käufer den Eigentumserwerb einseitig durch die Kaufpreiszahlung herbeiführen kann). Ein Anwartschaftsrecht an einem Grundstück liegt insbesondere vor, wenn der Auflassungsempfänger seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung durch Vormerkung nach §§ 883, 885 BGB gesichert hat beziehungsweise den Antrag auf Eintragung der bewilligten Auflassungsvormerkung gestellt hat (BGH-Urteil vom 25.02.1966 –  V ZR 129/63, BGHZ 45, 186, Rz 10 ff.; vgl. z.B. Erman/Artz, BGB, 17. Aufl., § 925 Rz 55; MüKoBGB/Lettmaier, 9. Aufl., § 873 Rz 92, 93, jeweils m.w.N.).

40

(2) Im Streitfall hat das FG nicht festgestellt, dass die KG im Zeitpunkt der Veräußerung der Kommanditanteile durch die Klägerin über ein Anwartschaftsrecht an einem Grundstück verfügte. Der Abschluss eines (bloß schuldrechtlichen) Kaufvertrags begründet wegen des Abstraktionsprinzips jedenfalls kein Anwartschaftsrecht.

41

cc) Das FG hat auch keine Umstände festgestellt, wonach die KG im Zeitpunkt des Anteilsverkaufs der Klägerin zuzurechnendes wirtschaftliches Eigentum an den zivilrechtlich noch der B KG gehörenden Grundstücken hatte. Deshalb muss nicht entschieden werden, ob dies hier ausreichen würde.

42

(1) Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ist ein Wirtschaftsgut einem anderen als dem Eigentümer zuzurechnen, wenn er die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Im Vorstadium des Eigentumserwerbes an Grundstücken liegen diese Voraussetzungen stets vor, wenn der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft innehat und aufgrund der erklärten Auflassung sowie der ins Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung in der Lage ist, den Veräußerer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Grundstücken setzt aber keine Auflassung voraus. Vielmehr ist für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück der Zeitpunkt maßgeblich, von dem ab der Erwerber nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das Grundstück verfügen kann. Das ist in der Regel der Fall, sobald in Erwartung des Eigentumserwerbes Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (BFH-Urteil vom 20.10.2011 –  IV R 35/08, BFH/NV 2012, 377, Rz 13, m.w.N.).

43

(2) Im Streitfall hat das FG Derartiges nicht festgestellt. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die KG in der Lage war, bereits vor Eintritt der aufschiebenden Bedingung den zivilrechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Grundstücke auszuschließen. Ausweislich des aufschiebend bedingten Kaufvertrags sollten Besitz, Nutzungen und Lasten erst an dem der Kaufpreiszahlung folgenden Monatsersten übergehen.

44

dd) Ein ihr zurechenbares Wirtschaftsgut, mit dem sie hätte handeln können, hatte die Klägerin auch nicht inne, soweit die KG im Zeitpunkt der Veräußerung des Mitunternehmeranteils einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag mit der die Grundstücke veräußernden B KG und einen aufschiebend bedingten Pachtvertrag mit der neuen Objekt-GmbH als Pächterin geschlossen hatte.

45

Beide Geschäfte waren aufschiebend bedingt, also schwebend unwirksam, (letztlich) bis zur Vorlage einer den Kaufpreis für das Grundstück betreffenden Finanzierungszusage einer Bank. Dass die KG vor der Anteilsveräußerung, also solange die Klägerin Kommanditistin und die A GmbH Komplementärin waren, über eine Finanzierungszusage verfügte, hat das FG nicht festgestellt. Dies kann auch aus den Umständen nicht geschlossen werden. Denn letzten Endes mussten nur die neuen Gesellschafter die Voraussetzungen dafür erfüllen, dass die KG eine Finanzierungszusage erhält. Der Kaufvertrag wurde erst nach dem Gesellschafterwechsel wirksam; die Wirksamkeit des Pachtvertrags hing von der Wirksamkeit des Kaufvertrags ab.

46

Da die von der KG abgeschlossenen Verträge somit im Zeitpunkt der Veräußerung des Mitunternehmeranteils das Stadium der schwebenden Unwirksamkeit noch nicht verlassen hatten, kann dahinstehen, ob (Grundstückskauf-)Verträge als Wirtschaftsgüter im Sinne der oben genannten Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 05.06.2008 –  IV R 81/06, BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.2.) anzusehen wären.

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ee) Auch sonst hat das FG keine Umstände festgestellt, wonach die Klägerin im Zusammenhang mit der Veräußerung der KG-Anteile einen laufenden (Handels-)Gewinn im Sinne zum Beispiel des BFH-Urteils vom 05.06.2008 –  IV R 81/06 (BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.2.) erzielt haben könnte.

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3. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils bei der Klägerin nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dabei kann der Senat im Streitfall offenlassen, ob dieser –wie das FG angenommen hat– infolge einer teleologischen Reduktion des § 7 Satz 1 (und 2) GewStG schon nicht im Gewerbeertrag der Obergesellschaft zu erfassen ist. Denn jedenfalls wäre er dort nach § 9 Nr. 2 GewStG zu kürzen.

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a) Vor Inkrafttreten des § 7 Satz 2 GewStG in der Fassung des StBAÄG nahm die Rechtsprechung eine teleologische Reduktion des § 7 Satz 1 GewStG vor. Hiernach unterlagen bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern Gewinne aus der Veräußerung des Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs oder von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 6 ff.; BFH-Urteile vom 08.05.2025 –  IV R 40/22, BStBl II 2025, 603, Rz 30; vom 19.07.2018 –  IV R 31/15, BFH/NV 2018, 1282, Rz 14, und vom 18.12.2014 –  IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520, Rz 13).

50

Bei Kapitalgesellschaften –wie der Klägerin– unterlagen und unterliegen dagegen zwar grundsätzlich sämtliche Gewinne der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Allerdings ging die Rechtsprechung ungeachtet dieser gesetzlichen Fiktion (zum Begriff s. BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 7) vor Inkrafttreten des § 7 Satz 2 GewStG in der Fassung des StBAÄG davon aus, dass die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an Personengesellschaften auch bei Kapitalgesellschaften nicht der Gewerbesteuer unterliegen (vgl. BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 7, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 28.02.1990 –  I R 92/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699; zur Begründung vgl. z.B. auch BFH-Urteil vom 15.06.2004 –  VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754, unter II.2.a: Bei der Veräußerung derartiger Anteile werden die im Betrieb der Personengesellschaft ruhenden stillen Reserven anteilig realisiert. Diese hat im Gewerbesteuerrecht –allenfalls– die Personengesellschaft selbst, nicht der Mitunternehmer zu versteuern, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Die Gewinne gingen hiernach grundsätzlich weder in den Gewerbeertrag der Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft, Untergesellschaft) noch in den des Gesellschafters (Mitunternehmer, Obergesellschaft) ein und wurden daher auch nicht von der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 GewStG erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2008 –  IV R 81/06, BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.2.a, m.w.N.).

51

b) Mit der Einführung des § 7 Satz 2 GewStG in der Fassung des StBAÄG hat der Gesetzgeber diese Rechtslage für Mitunternehmerschaften geändert und bei ihnen auch die Gewinne aus der Veräußerung ihres Betriebs, eines Teilbetriebs oder von Anteilen eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer anzusehen ist, weitgehend der Gewerbesteuer unterworfen, soweit sie nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfallen (vgl. BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 8). Wegen dieser Gesetzesänderung sind nun Veräußerungsgewinne grundsätzlich –in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303)– im Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft (Untergesellschaft) zu erfassen, deren Anteile veräußert wurden (z.B. BFH-Urteile vom 08.05.2025 –  IV R 40/22, BStBl II 2025, 603, Rz 31; vom 08.05.2025 –  IV R 9/23, BStBl II 2025, 610, Rz 35 –dort wurde die Mitunternehmerschaft im Hinblick auf die doppelstöckige Struktur in den Fällen, in denen es um die vom BFH abgelehnte „Durchstockung“ ging, als „Obergesellschaft“ bezeichnet, hier „Untergesellschaft“–; vom 19.07.2018 –  IV R 31/15, BFH/NV 2018, 1282, und vom 19.07.2018 –  IV R 39/10, BFHE 262, 149, BStBl II 2019, 77).

52

Auch das BVerfG (vgl. Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 8) und die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10.09.2001 (BTDrucks 14/6882, S. 41) beziehen sich auf die Mitunternehmerschaften, bei denen (unter anderem) die Gewinne aus der Veräußerung ihres Betriebs infolge der Einfügung des § 7 Satz 2 GewStG in der Fassung des StBAÄG nun weitgehend der Gewerbesteuer unterworfen wurden.

53

Die Vorschrift ist allerdings nach ihrem Wortlaut („Zum Gewerbeertrag gehört auch …“) und ihrer Stellung im Gesetz nur anzuwenden, wenn die Mitunternehmerschaft einen stehenden Gewerbebetrieb im Inland betreibt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG), also ihren gewerblichen Betrieb bereits aufgenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2012 –  IV R 54/10, BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 18 ff., 26 ff., 32). Die Anwendbarkeit des § 7 Satz 2 GewStG setzt generell die sachliche Gewerbesteuerpflicht der jeweiligen Mitunternehmerschaft voraus (BFH-Urteil vom 20.02.2025 –  IV R 23/22, BFH/NV 2025, 686, Rz 51).

54

c) Die noch nicht entschiedene Frage, ob der bei der Mitunternehmerschaft einheitlich und gesondert festgestellte Veräußerungsgewinn wie vor der Einfügung des § 7 Satz 2 GewStG in der Fassung des StBAÄG weiterhin im Wege der teleologischen Reduktion des § 7 Satz 1 GewStG aus dem Gewerbeertrag der Mitunternehmer (Obergesellschaft) auszuscheiden ist oder ob er zwar in deren Gewerbeertrag eingeht, aber gemäß § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG wieder zu kürzen ist (beziehungsweise bei einem Veräußerungsverlust gemäß § 8 Nr. 8 GewStG hinzuzurechnen ist), kann im Streitfall offenbleiben. Denn der Klägerin steht jedenfalls die Kürzung gemäß § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG zu.

55

aa) Die Auffassung, dass der bei der Mitunternehmerschaft einheitlich und gesondert festgestellte Veräußerungsgewinn aus dem Gewerbeertrag der Mitunternehmer weiterhin auf der Ebene des § 7 Satz 1 GewStG auszuscheiden ist, wird zum Beispiel von Bisle (in Hallerbach/Nacke/Rehfeld, Gewerbesteuergesetz, 2. Aufl., § 9 Nr. 2 Rz 52), Hidien (BeckOK GewStG/Hidien, 16. Ed. 01.12.2025, GewStG § 9 Rz 716) und Keß (in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 2 Rz 32) vertreten. Die andere Auffassung, dass zwar keine teleologische Reduktion in Betracht komme, jedoch –regelmäßig mit demselben Ergebnis– eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG oder eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG erfolgen müsse, vertreten zum Beispiel Güroff (in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 9 Nr. 2 Rz 6a), Ludwig (BB 2007, 2152), Neumayer/Bader (Der Ertragsteuerberater 2005, 386, [389]) und –mit einem etwas anderen Ansatz (unter Einbeziehung von § 7 Satz 2 GewStG)– auch Pitzal (in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 9 Rz 29). Gosch (in Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG, Rz 149) hat diese Frage offengelassen.

56

bb) Im Streitfall hat das FG zwar nicht festgestellt, ob die KG ihren werbenden Betrieb im Streitjahr schon aufgenommen hat. Der Klägerin würde die Kürzung gemäß § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG aber auch dann zustehen, wenn die KG noch nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen sein sollte (so auch Weiss in Deutsches Steuerrecht 2023, 1097).

57

(1) Nach § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen (unter anderem) zu kürzen um die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind. Unterstellt man, dass § 7 Satz 1 (und Satz 2) GewStG nicht zugunsten der Klägerin teleologisch zu reduzieren ist, wären diese Voraussetzungen in Bezug auf die Beteiligungsgewinne aus der Veräußerung der KG-Anteile erfüllt.

58

(2) Wie bereits ausgeführt, ist –entgegen der Auffassung des FA– die Rechtsprechung, wonach bei laufenden Gewinnen der Obergesellschaft aus einem originär eigenen (gewerblichen Grundstücks-)Handel kein Anlass zu einer Kürzung gemäß § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG bei der den Mitunternehmeranteil veräußernden Obergesellschaft gesehen wurde (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.06.2008 –  IV R 81/06, BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.2.), im Streitfall nicht einschlägig.

59

(3) Im Streitfall liegt unstreitig auch keiner der Fälle des § 9 Nr. 2 Satz 2 GewStG (jetzt Satz 2 ff.) vor, der in der im Streitjahr geltenden Fassung Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds betraf und der die Anwendung des § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG ausschließen würde.

60

(4) § 8 Nr. 8 GewStG und § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG sind –anders als das FA vorträgt– auch dann anwendbar, wenn die Mitunternehmerschaft zwar als Gewerbebetrieb gilt (vgl. hier § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG), bei ihr aber keine Gewerbesteuer anfällt, weil sie ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat (zur Aufnahme einer werbenden Tätigkeit bei einer GmbH & Co. KG vgl. BFH-Urteile vom 13.04.2017 –  IV R 49/15, BFHE 257, 441, BStBl II 2022, 674, Rz 25, und vom 17.04.1986 –  IV R 100/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527, unter 1.; vgl. z.B. auch BFH-Urteile vom 20.02.2025 –  IV R 23/22, BFH/NV 2025, 686, Rz 56, und vom 30.08.2012 –  IV R 54/10, BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz 32) und es somit gewerbesteuerlich nicht zu einer doppelten Berücksichtigung von Gewinnen oder Verlusten kommen kann. Ob die KG im Streitjahr ihre werbende Tätigkeit bereits aufgenommen hatte (vgl. Wiesch, EFG 2023, 422, Urteilsanmerkung unter V.), wurde vom FG im Streitfall deshalb zu Recht –weil es nicht darauf ankommt– nicht festgestellt (Vorentscheidung Rz 68).

61

(a) Für dieses Verständnis spricht der Wortlaut des § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG. Dort heißt es: „… wird gekürzt um die Anteile am Gewinn einer … Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) … des Gewerbebetriebs anzusehen sind“ und nicht „… einer … Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) … des im Inland betriebenen Gewerbebetriebs …“ oder „… eines der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetriebs …“

62

„Gewerbebetrieb“ (§ 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG) und „im Inland betriebener Gewerbebetrieb“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, vgl. etwa BFH-Urteil vom 20.02.2025 –  IV R 23/22, BFH/NV 2025, 686, Rz 33 ff.) sind keine Synonyme. Der in § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG verwendete Begriff „Gewerbebetrieb“ bezeichnet somit unter anderem ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG), auch wenn es seinen gewerblichen Betrieb noch nicht aufgenommen hat.

63

(b) Nach dem Sinn und Zweck von § 8 Nr. 8 GewStG und § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG sind die Vorschriften nicht nur dann anzuwenden, wenn es gilt, eine mehrfache Berücksichtigung desselben Vorgangs bei der Gewerbesteuer zu vermeiden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 27.06.2019 –  IV R 44/16, BFHE 265, 371, BStBl II 2020, 24, Rz 31). Die Vorschriften sollen auch verhindern, dass Gewinne oder Verluste, die bei der Untergesellschaft (Mitunternehmerschaft) nicht der Gewerbesteuer unterliegen –zum Beispiel weil die Voraussetzungen einer Gewerbesteuerbefreiung gemäß § 3 GewStG erfüllt sind, weil die Untergesellschaft zu Recht die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nimmt oder weil der Abzug von Verlusten in der Anlaufphase einer Mitunternehmerschaft ausscheidet–, bei der Obergesellschaft (Mitunternehmerin) berücksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 01.02.2024 –  IV R 26/21, BFHE 283, 374, BStBl II 2025, 51, Rz 41, letzter Satz; vom 02.12.2015 –  I R 13/14, BFHE 253, 5, BStBl II 2016, 927, Rz 21; vom 05.06.2008 –  IV R 81/06, BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974, unter II.2.a, und vom 23.10.1986 –  IV R 319/84, BFHE 148, 67, BStBl II 1987, 64, unter 2.; zur Hinzurechnung von Verlusten gemäß § 8 Nr. 8 GewStG im Fall einer Partenreederei, die, wenn sie ihren Betrieb aufgenommen hat, einer OHG entspricht, BFH-Urteil vom 25.05.1962 – I 78/61 S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438; anders noch BFH-Urteil vom 28.11.1957 – IV 582/56 U, BFHE 66, 100, BStBl III 1958, 40, das jedoch im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 25.05.1962 – I 78/61 S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438, in dem die Rechtsprechung geändert wurde, überholt ist; vgl. auch BFH-Urteil vom 06.12.1955 – I 261/55 U, BFHE 62, 13, BStBl III 1956, 6, zu § 12 Abs. 3 Nr. 2 GewStG a.F.).

64

Aus dem BFH-Urteil vom 07.02.1985 –  IV R 31/83 (BFHE 143, 280, BStBl II 1985, 372) folgt für den Streitfall schon deshalb nichts Gegenteiliges, weil es die Besteuerung einer Mitunternehmerschaft betraf. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die Besteuerung der Mitunternehmerschaft, sondern der Mitunternehmerin streitig.

65

(5) Es gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass § 9 Nr. 2 GewStG hinsichtlich der Fälle, in denen § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG in der Fassung des StBAÄG nicht zu einer Besteuerung der Veräußerungsgewinne auf der Ebene der veräußerten Untergesellschaft (Mitunternehmerschaft) führt, unvollständig oder einschränkend auszulegen (teleologisch zu reduzieren) sein könnte.

66

Im Streitfall hat das FG somit im Ergebnis zu Recht entschieden, dass bei der Klägerin der Gewinn aus der Veräußerung ihres Anteils an der KG nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Wenn er nicht bereits infolge einer teleologischen Reduktion des § 7 Satz 1 GewStG aus dem der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbeertrag auszuscheiden ist, ist er jedenfalls gemäß § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG zu kürzen.

67

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: „Passive Entstrickung“ aufgrund Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Der BFH nimmt zu den Fragen Stellung, ob Art. 6 DBA-Australien 1972 auch Immobilienveräußerungsgewinne erfasst und ob mit Inkrafttreten des DBA-Australien 2015 das inländische Besteuerungsrecht für Immobilienveräußerungsgewinne weggefallen und somit ein Entstrickungsgewinn entstanden ist (Az. I R 6/23).

BFH, Urteil I R 6/23 vom 19.11.2025

Leitsatz

  1. Ein zur Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns führender Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) aufgrund des Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) ‑ sog. passive Entstrickung ‑ setzt voraus, dass Deutschland in der Zeit vor Anwendbarkeit des neuen DBA das Besteuerungsrecht innehatte.
  2. Für Gewinne in Deutschland ansässiger Personen aus der Veräußerung von in Australien belegenen Immobilien hatte Deutschland bereits auf der Grundlage des bis zum 31.12.2016 geltenden DBA-Australien 1972 kein Besteuerungsrecht, weil Art. 6 DBA-Australien 1972 neben den laufenden Einkünften aus unbeweglichem Vermögen auch die Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erfasst hat. Das Inkrafttreten des Art. 13 Abs. 1 DBA-Australien 2015 zum 01.01.2017 kann folglich nicht zu einer passiven Entstrickung geführt haben.
  3. Die Rechtsfolge des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 08.12.2022 – 4 K 1006/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine inländische GmbH & Co. KG, ist im Jahr 2018 im Wege des Formwechsels aus der im Jahr 2008 gegründeten … GmbH hervorgegangen.

2

Gegenstand des Unternehmens war und ist … Mit ihren Einkünften aus Immobilienvermögen war und ist die Klägerin in Australien beschränkt steuerpflichtig. In Australien unterhielt und unterhält sie keine Betriebsstätte.

3

Die Klägerin erwarb im Jahr 2009 eine Gewerbeimmobilie in X, Australien. Das Objekt wurde seitdem langfristig zu fremdüblichen Bedingungen (im Rahmen einer echten Treuhand) an Dritte vermietet. Die Absetzung für Abnutzung minderte die in Australien versteuerten Vermietungseinkünfte. Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt … €. Den Erwerb finanzierte die Klägerin durch Eigenkapital sowie ein fremdübliches Gesellschafterdarlehen in Höhe von umgerechnet … €.

4

Ab dem 01.01.2017 ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 12.11.2015 (BGBl II 2016, 1116, BStBl I 2017, 122) –DBA-Australien 2015– für die deutsche Körperschaft- und Gewerbesteuer gemäß Art. 32 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. ii DBA-Australien 2015 anzuwenden. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern vom 24.11.1972 (BGBl II 1974, 338, BStBl I 1974, 424) –DBA-Australien 1972–ist gemäß Art. 32 Abs. 3 DBA-Australien 2015 außer Kraft getreten.

5

Art. 6 DBA-Australien 1972 sah vor, dass „Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das in einem Vertragsstaat liegt, (…) in diesem Staat besteuert werden [können]“. Eine Art. 13 des OECD-Musterabkommens (OECD-MustAbk) vergleichbare Regelung zur Erfassung von Veräußerungsgewinnen sah das DBA-Australien 1972 nicht vor, wurde aber mit Art. 13 DBA-Australien 2015 eingefügt.

6

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) ist der Auffassung, dass das Besteuerungsrecht für Gewinne aus einer möglichen Veräußerung des Grundstücks nach dem DBA-Australien 1972 bei der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) gelegen habe und dass es nach dem Wirksamwerden des DBA-Australien 2015 zu einem Wegfall des deutschen Besteuerungsrechts für Immobilienveräußerungsgewinne gekommen sei. Dadurch sei der Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Jahr 2017 (Streitjahr) geltenden Fassung (KStG) verwirklicht worden und ein Gewinn aus der fiktiven Veräußerung der in Australien belegenen Gewerbeimmobilie entstanden (sogenannte passive Entstrickung). Dementsprechend unterwarf das FA die Differenz zwischen dem Buchwert des australischen Grundstücks zum 31.12.2016 und dem von der Klägerin ermittelten Verkehrswert zum 15.01.2015 als Entstrickungsgewinn der Besteuerung und setzte unter dem 31.07.2019 die Körperschaftsteuer für das Streitjahr entsprechend fest.

7

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens reduzierte das FA unter Heranziehung des von der Klägerin mitgeteilten und zwischen den Beteiligten nicht mehr streitigen gemeinen Werts der Immobilie von … € und des Buchwerts von … € den Entstrickungsgewinn auf … €. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.

8

Die hiergegen eingelegte Klage war erfolgreich. Das Hessische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 08.12.2022 – 4 K 1006/20 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1022) den angefochtenen Bescheid dahin geändert, dass der vom FA angesetzte Entstrickungsgewinn nicht berücksichtigt wird. § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG sei nicht einschlägig, weil mit dem DBA-Australien 2015 keine Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands eingetreten sei. Deutschland habe vielmehr bereits im Jahr 2009 bei Anschaffung der Immobilie kein Besteuerungsrecht für einen Veräußerungsgewinn aus der Immobilie gehabt.

9

Das FA macht mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt, die Revision des FA zurückzuweisen.

11

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

II.

12

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat der Klage zu Recht stattgegeben und eine Aufdeckung der stillen Reserven aufgrund einer fiktiven Veräußerung der in Australien belegenen Gewerbeimmobilie zum gemeinen Wert gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin abgelehnt. Durch das Inkrafttreten des DBA-Australien 2015 ist kein Besteuerungsrecht Deutschlands an der Immobilie ausgeschlossen oder beschränkt worden. Ein deutsches Besteuerungsrecht hat nach Art. 6 DBA-Australien 1972 nie bestanden (dazu unter 2.). Zudem hätte die Rechtsfolge des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG nicht zu einer Gewinnerhöhung im Streitjahr führen können (dazu unter 3.).

13

1. Wird bei einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG als Veräußerung oder Überlassung des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert. Die mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68, BStBl I 2007, 4) –SEStEG– neu gefasste Regelung des § 12 Abs. 1 KStG knüpft als Tatbestandsvoraussetzung im Sinne eines „allgemeinen Entstrickungstatbestands“ (vgl. BTDrucks 16/2710, S. 30) an den Verlust oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an Veräußerungsgewinnen an. Die Regelung setzt mithin begriffsnotwendig voraus, dass ein deutscher Besteuerungszugriff an den fraglichen Wirtschaftsgütern ursprünglich bestanden hat, damit ein solcher überhaupt (nachfolgend) entzogen werden kann (vgl. hierzu das Beispiel in BTDrucks 16/2710, S. 31; allgemein zur Möglichkeit einer passiven Entstrickung s. Senatsurteil vom 19.11.2025 – I R 41/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Die Vorinstanz hat im Streitfall diesen deutschen Besteuerungszugriff in Bezug auf die in Australien belegene Gewerbeimmobilie der Klägerin auf der Grundlage des DBA-Australien 1972 zutreffend als nicht gegeben angesehen.

14

2. In Streit steht zwischen den Beteiligten, ob das Besteuerungsrecht an einem (fiktiven) Gewinn aus der Veräußerung einer in Australien belegenen Immobilie durch einen in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen nach dem DBA-Australien 1972 Australien oder Deutschland zusteht. Das FG hat angenommen, dass aufgrund der abkommensrechtlichen bilateralen Vereinbarungen Ersteres der Fall sei. Dem ist zu folgen.

15

a) Nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Australien 1972 werden bei einer in Deutschland (nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Australien 1972) ansässigen Person unter anderem die Einkünfte aus Quellen innerhalb Australiens, die nach diesem Abkommen in Australien besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Um solche Einkünfte aus Quellen innerhalb Australiens handelt es sich bei einem Gewinn aus der Veräußerung einer in Australien belegenen Immobilie.

16

b) Art. 6 DBA-Australien 1972 bestimmt, dass „Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das in einem Vertragsstaat liegt, … in diesem Staat besteuert werden“ können. Der Abkommenstext ist aus Sicht des erkennenden Senats hinreichend eindeutig.

17

aa) Der Begriff „Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen“ erfasst neben den laufenden Einkünften aus unbeweglichem Vermögen auch die Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen. Soweit das FA seine Revision im Ausgangspunkt darauf stützt, dass dem Wortlaut des Art. 6 DBA-Australien 1972 „keine ausdrückliche Erweiterung auf Veräußerungsgewinne“ zu entnehmen sei, ist dem nicht zu folgen. Es lässt dabei unberücksichtigt, dass der Wortlaut der Norm Einkünfte aus der Veräußerung bereits erfasst. Einer „Erweiterung“ auf Veräußerungsgewinne bedarf es von daher nicht. Ausgehend von der Grundannahme, dass der Begriff „Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen“ auch Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erfasst, ist dagegen entscheidend, ob dem Abkommenstext eine Begrenzung auf laufende Einkünfte entnommen werden kann. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall ist.

18

bb) Art. 6 DBA-Australien 1972 enthält keine dem Art. 6 Abs. 3 OECD-MustAbk 1963 vergleichbare Regelung, wonach „Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung und Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens“ als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen gelten. Selbst wenn man einer im Schrifttum vertretenen Auffassung folgen würde, dass unter „jeder anderen Art der Nutzung“ keine Veräußerung des unbeweglichen Vermögens zu verstehen ist (vgl. Reimer in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl., Art. 6 Rz 140, 188 sowie Rz 186 mit Unterscheidung zwischen Nutzung und Verbrauch; a.A. Wassermeyer/Wassermeyer, MA Art. 6 Rz 20 und 22b, Veräußerung als letzter Akt der Nutzung; unklar derselbe in Rz 18 und 91), wäre dies für den Streitfall ohne Bedeutung, da Art. 6 DBA-Australien 1972 gerade keine so verstandene Begrenzung enthält.

19

Umgekehrt kann aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung in Art. 6 DBA-Australien 1972 nicht geschlossen werden, dass der Regelung keine –vom FA so verstandene– „Erweiterung“ auf Veräußerungsgewinne zu entnehmen sei und damit nur laufende Einkünfte erfasst würden. Wie oben ausgeführt, ist der Wortlaut hinreichend eindeutig und erfasst neben laufenden Einkünften aus unbeweglichem Vermögen auch Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen. Das Fehlen eines entsprechenden Passus vermag diesen hinreichend eindeutigen Abkommenswortlaut nicht zu beschränken.

20

Dem steht auch die Rechtsprechung des Senats zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen auf dem Gebiete der direkten Steuern vom 31.10.1925 (RGBl II 1925, 1146) –DBA-Italien 1925– (vgl. Senatsurteil vom 23.03.1972 –  I R 128/70, BFHE 106, 501, BStBl II 1972, 948) nicht entgegen, wonach bei Vorliegen einer Regelung zu „jede[r] andere[n] Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens“ (vgl. Nr. 2 des Schlussprotokolls zum DBA-Italien 1925) Veräußerungsgewinne in den Begriff der „Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen“ einzubeziehen seien. Diesem Urteil ist wiederum nicht zu entnehmen, dass bei Fehlen einer entsprechenden Regelung –wie im Streitfall– nur laufende Einkünfte zu erfassen wären. Entsprechendes gilt für die weiteren Senatsurteile vom 28.04.1982 –  I R 151/78 (BFHE 135, 526, BStBl II 1982, 566) zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21.07.1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343) und vom 19.05.1982 –  I R 257/78 (BFHE 136, 363, BStBl II 1982, 768) zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 05.12.1966 (BGBl II 1968, 10, BStBl I 1968, 297), die sich jeweils mit vom hier streitgegenständlichen Abkommen abweichenden Wortlauten auseinandersetzen. Zudem ist das DBA-Australien 1972 grundsätzlich autonom auszulegen.

21

cc) Aus Abs. 2 des Protokolls zum DBA-Australien 1972 zu Art. 6 ergibt sich ebenfalls keine Begrenzung des Begriffs der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf laufende Einkünfte. Die Regelung, die Bestandteil des Abkommens ist, stellt lediglich klar, dass der Begriff Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen „auch Einkünfte aus der Verpachtung von Grund und Boden“ umfasst. Eine Begrenzung der Regelung auf laufende Einkünfte ist damit nicht verbunden. Entgegen der Auffassung des FA kann aus dem Fehlen einer entsprechenden Klarstellung zu Veräußerungsgewinnen im Protokoll auch nicht geschlossen werden, dass Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen von Art. 6 DBA-Australien 1972 nicht erfasst sein sollen. Einer ausdrücklichen „Erweiterung“ auf Veräußerungsgewinne bedarf es angesichts des eindeutigen Wortlauts (s. die Ausführungen oben) nicht.

22

c) Eine andere Begriffsbestimmung im Sinne einer „Begrenzung“ auf laufende Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen lässt sich auch aus dem Sinnzusammenhang innerhalb des Abkommens (zu diesem Auslegungsmaßstab vgl. Art. 3 Abs. 2 DBA-Australien 1972) nicht ableiten.

23

aa) Zwar fehlen im DBA-Australien 1972 sowohl eine dem Art. 13 OECD-MustAbk entsprechende Verteilungsnorm zu den Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen als auch eine dem Art. 21 OECD-MustAbk entsprechende Vorschrift zu den anderen Einkünften, hieraus kann jedoch –entgegen der Auffassung des FA– nicht abgeleitet werden, dass das streitgegenständliche Abkommen keine Regelung zu Einkünften aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen enthalte (ebenso Wassermeyer/Rosenthal, DBA Australien Art. 6 Rz 10 zum DBA-Australien 1972; Wassermeyer/Wassermeyer, MA Art. 6 Rz 22b; Kerssenbrock/Wagner in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, Art. 6 OECD-MA Rz 24; C. Kraft, Internationales Steuerrecht –IStR– 2012, 740; Scholten/Griemla, IStR 2008, 661; a.A. Reimer in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 13 Rz 63; Hölscher in Hölscher, Die grenzüberschreitende Verlegung der Geschäftsleitung, 2012, A. Rechtsnormbezogene Erörterung der steuerlichen Auswirkungen, 3.c)(3)(c)(ii) Abkommensrecht, Abs. 18; Fischer in Gosch/Kroppen/Grotherr/Kraft, DBA, DBA-Australien Rz 15; Holthaus, IStR 2011, 385; unklar Kempelmann/Joisten in Schönfeld/Ditz, DBA, 3. Aufl., Art. 6 Rz 22). Eine derartige Auslegung würde den (eindeutigen) Abkommenstext ausblenden und aus dem Fehlen entsprechender Regelungen lässt sich hierfür wiederum nichts ableiten.

24

bb) Aus dem Methodenartikel im Abkommen (Art. 22 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. vii DBA-Australien 1972), wonach eine Anrechnung australischer Steuern bei nicht von den Verteilungsnormen der Art. 6 bis 19 DBA-Australien 1972 erfassten Einkünften in Deutschland erfolgen soll, lässt sich im Streitfall ebenfalls keine Begrenzung des Art. 6 DBA-Australien 1972 auf laufende Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen ableiten. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei Art. 22 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. vii DBA-Australien 1972 zwar um eine Auffangregelung handelt. Sie kann aber nur dann eingreifen, wenn eine Verteilungsnorm nicht einschlägig ist. Das ist hier nicht der Fall. Art. 6 DBA-Australien 1972 erfasst –wie dargelegt– auch Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens. Aus dem Vorhandensein einer Auffangvorschrift kann nicht auf das Fehlen einer Zuweisung des Besteuerungsrechts für Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen an Australien geschlossen werden. Eine derartige Auslegung würde wiederum dem eindeutigen Abkommenswortlaut in Art. 6 DBA-Australien 1972 widersprechen.

25

cc) Nichts anderes ergibt sich –entgegen FA und BMF– aus der Denkschrift zum Abkommen zu Art. 22 Abs. 2 DBA-Australien 1972, worin ausgeführt wird, dass die Anrechnungsmethode für alle australischen Einkünfte angewandt werden könne, bei denen die Freistellungsmethode nicht zur Anwendung komme, und als Beispiel für sonstige Einkünfte, die im Abkommen nicht ausdrücklich behandelt seien, ausdrücklich Veräußerungsgewinne benannt werden (vgl. BTDrucks 7/1139, S. 28). Unabhängig von der Frage, inwieweit Ausführungen in einer Denkschrift sowie –worauf das BMF hinweist– eine dem folgende Anwendung durch die deutsche Finanzverwaltung für die Auslegung eines Abkommens von Bedeutung sein können, ergibt sich hieraus für Art. 6 DBA-Australien 1972 keine Begrenzung des Abkommenswortlauts auf laufende Einkünfte (vgl. jetzt auch BMF-Schreiben vom 24.12.2025, BStBl I 2026, 26).

26

dd) Dass Art. 13 Abs. 1 DBA-Australien 2015 seit dem 01.01.2017 eine ausdrückliche Regelung zu Veräußerungsgewinnen enthält, die das Besteuerungsrecht dem Belegenheitsstaat Australien zuweist, lässt keinen Rückschluss auf die Auslegung von Art. 6 DBA-Australien 1972 zu (vgl. etwa Senatsurteil vom 24.04.2024 –  I R 41/20, BFHE 285, 112, BStBl II 2024, 785). Entsprechendes gilt für die Ausführungen in der Denkschrift zum DBA-Australien 2015, wo ausgeführt wird, dass die Regelungen über die Besteuerung der Veräußerungsgewinne eine Änderung gegenüber dem Abkommen von 1972 darstelle (vgl. BTDrucks 18/8830, S. 39), weil im Abkommen von 1972 keine dem Art. 13 DBA-Australien 2015 vergleichbare Regelung enthalten gewesen sei (vgl. BTDrucks 18/8830, S. 46).

27

Unbeachtlich ist insofern auch, inwieweit im DBA-Australien 1972 allgemein und speziell in Art. 6 DBA-Australien 1972 das Belegenheitsprinzip konsequent umgesetzt worden ist oder nicht. Es ist nicht erkennbar, wie hierdurch der Abkommenswortlaut beschränkt werden könnte. Für eine den eindeutigen Wortlaut des Art. 6 DBA-Australien 1972 einschränkende Rechtsfortbildung besteht weder ein triftiger Grund noch eine Entscheidungsbefugnis des erkennenden Senats. Es ist nicht Sache der Gerichte, vom Wortlaut abweichende Abkommensregelungen zu bestimmen. Es wäre in diesen Fällen allein Sache der Vertragsstaaten, die Regelungen gegebenenfalls anzupassen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 14.03.1989 –  I R 39/85, BFHE 156, 457, BStBl II 1989, 599, unter II.6.; vom 14.12.1988 –  I R 148/87, BFHE 155, 374, BStBl II 1989, 319, unter II.9.; vom 30.05.2018 –  I R 62/16, BFHE 262, 54, BStBl II 2024, 219, Rz 23).

28

d) In Einklang damit stehen die Grundsätze zur Auslegung von Verträgen nach Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (BGBl II 1985, 927) –WÜRV–, in innerstaatliches Recht transformiert seit Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes vom 03.08.1985 (BGBl II 1985, 926) am 20.08.1987 (BGBl II 1987, 757). Ein Vertrag ist danach nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seiner Bestimmung in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Außer dem bei der Auslegung zu berücksichtigenden und in Art. 31 Abs. 2 WÜRV näher beschriebenen systematischen „Zusammenhang“ sind nach Art. 31 Abs. 3 WÜRV in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen sowie jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht, zu berücksichtigen. So gesehen kann ein übereinstimmendes Abkommensverständnis und eine gemeinsame „Übung“ der beteiligten Finanzverwaltungen für eine Abkommensauslegung bedeutsam sein (z.B. Senatsurteil vom 11.07.2018 –  I R 44/16, BFHE 262, 354, BStBl II 2023, 430, m.w.N. aus der Rechtsprechung), das aber immer nur insofern, als sie nicht dem Wortlaut des Abkommens zuwiderläuft (vgl. Senatsurteil vom 27.08.2008 –  I R 64/07, BFHE 222, 553, BStBl II 2009, 97). Abgesehen davon, dass das Wiener Übereinkommen (nach Art. 4 WÜRV) nur auf Verträge Anwendung findet, die von Staaten geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist –und damit, ohne dass dem weiter nachzugehen wäre, nach Lage der Dinge nicht für das DBA-Australien 1972–, erzwingen auch diese Grundsätze eine Regelungsauslegung immer nur nach Maßgabe des Abkommenswortlauts (vgl. jetzt auch BMF-Schreiben vom 24.12.2025, BStBl I 2026, 26).

29

3. Die Revision wäre daneben auch unbegründet, wenn man der Auffassung des FA folgend vom Vorliegen einer Beschränkung des Besteuerungsrechts mit der Anwendbarkeit des DBA-Australien 2015 zum 01.01.2017 ausginge. Ein Veräußerungsgewinn wäre danach nicht im Streitjahr zu erfassen gewesen, sondern bereits im Jahr 2016.

30

a) § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG enthält keine ausdrückliche Regelung zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung. Die Regelung verweist zwar insgesamt auf die Rechtsfolgen einer Veräußerung des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert – mithin grundsätzlich auch auf den Zeitpunkt, zu dem die Rechtsfolge einer Veräußerung eintritt. Da der Tatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG jedoch nicht an eine Veräußerungshandlung anknüpft, sondern die Änderung der Rechtslage in Form eines „Ausschlusses oder einer Beschränkung des Besteuerungsrechts“ als Veräußerung fingiert, scheidet eine zeitliche Anknüpfung an eine Veräußerungshandlung aus.

31

Die Formulierung „wird … das Besteuerungsrecht … ausgeschlossen oder beschränkt“ lässt ebenfalls keinen eindeutigen Rückschluss auf einen bestimmten Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsfolge zu. Auslöser für die Tatbestandsverwirklichung ist zwar der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts. Dem Gesetz lässt sich aber nicht entnehmen, dass damit auch der maßgebliche Zeitpunkt der Besteuerung zusammenfallen muss (entgegen BMF-Schreiben vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104, sowie Wassermeyer, Der Betrieb 2006, 1176; von Freeden in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 12 Rz 70; Brandis/Heuermann/Pfirrmann, § 12 KStG Rz 47; ebenso Senatsurteil vom 19.11.2025 – I R 41/22 zu § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes –EStG–).

32

b) Sinn und Zweck der Vorschrift, die Gesetzessystematik und ebenso die Gesetzeshistorie sprechen vielmehr dafür, dass der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG eintreten sollen, die letzte juristische Sekunde ist, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands wirksam wird (ebenso Benecke/Staats in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 12 KStG Rz 376; Kessens in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 12 Rz 162).

33

aa) Ebenso wie § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG dient § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG nicht der Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre, sondern der Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts (s. BTDrucks 16/2710, S. 30 i.V.m. S. 26 und 28). Durch die Fiktion einer Veräußerung zum gemeinen Wert sollen als eine Art Schlussbesteuerung die in Deutschland entstandenen stillen Reserven von zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern aufgedeckt und besteuert werden (s. BTDrucks 16/2710, S. 30 i.V.m. S. 28). Dieser Zweck wird auch dadurch deutlich, dass die Veräußerung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG nicht mit dem Teilwert, sondern mit dem gemeinen Wert zu berücksichtigen ist. Diesem Zweck entspricht es, in der letzten juristischen Sekunde vor dem Verlust des (unbeschränkten) Besteuerungsrechts Deutschlands die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen stillen Reserven für Zwecke der Besteuerung zu erfassen.

34

bb) Für dieses Verständnis spricht auch die Gesetzeshistorie. Denn der Gesetzgeber wollte bei Erlass des SEStEG im Jahr 2006 im Ausgangspunkt an die seinerzeit noch vom Bundesfinanzhof (BFH) vertretene, später (durch Senatsurteil vom 17.07.2008 –  I R 77/06, BFHE 222, 402, BStBl II 2009, 464) aufgegebene sogenannte Theorie der finalen Entnahme anknüpfen (s. BTDrucks 16/2710, S. 26). Diese ging bei Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens, deren Gewinn durch ein DBA von der deutschen Besteuerung freigestellt ist, von einem vollständigen Verlust des deutschen Besteuerungsrechts an den in dem Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven aus und setzte dies mit einer Entnahme gleich (z.B. BFH-Urteil vom 30.05.1972 –  VIII R 111/69, BFHE 106, 198, BStBl II 1972, 760; Senatsurteile vom 28.04.1971 –  I R 55/66, BFHE 102, 374, BStBl II 1971, 630, und vom 16.07.1969 – I 266/65, BFHE 97, 342, BStBl II 1970, 175; s. dazu auch Senatsurteil vom 26.03.2025 –  I R 5/24 (I R 99/15), BFH/NV 2025, 1344, Rz 40). Bei einem solchen Verständnis kann eine Besteuerung der im Inland entstandenen stillen Reserven nur im letzten Zeitpunkt vor Eintritt des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts erfolgen und nicht erst nach dessen Eintritt.

35

cc) Schließlich spricht auch die Gesetzessystematik für ein solches Verständnis. Mit dem SEStEG hat der Gesetzgeber beabsichtigt, die verschiedenen Entstrickungstatbestände für grenzüberschreitende Sachverhalte in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen (neben § 12 Abs. 1 KStG z.B. § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 6 des Außensteuergesetzes –AStG– und § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Umwandlungssteuergesetzes) systematisch zusammenzufassen und fortzuentwickeln (BTDrucks 16/2710, S. 26). Es wäre wenig systematisch, bei diesen, dem gleichen Zweck dienenden Vorschriften von unterschiedlichen Zeitpunkten auszugehen, in denen die bis zum Eintritt der Entstrickung entstandenen stillen Reserven jeweils besteuert werden (s.a. Senatsurteil vom 19.11.2025 – I R 41/22 zu § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG). Für den Entstrickungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG i.d.F. des SEStEG entspricht es jedoch der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 16.04.2024 –  IX R 38/21, BFHE 285, 307, Rz 47 ff.) und inzwischen auch der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, dass die Besteuerung in der letzten juristischen Sekunde vor Eintritt des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts vorzunehmen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AStG i.d.F. des ATAD-Umsetzungsgesetzes vom 25.06.2021, BGBl I 2021, 2035, BStBl I 2021, 874).

36

c) Dies zugrunde gelegt, hätten die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG auf der Grundlage der vom FA vertretenen Rechtsauffassung im Jahr 2016 und nicht im Streitjahr berücksichtigt werden müssen. Denn das DBA-Australien 2015 ist für die deutsche Körperschaft- und Gewerbesteuer gemäß Art. 32 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. ii DBA-Australien 2015 ab dem 01.01.2017 anzuwenden. Dementsprechend wäre der Veräußerungsgewinn im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG in der letzten Sekunde vor Ablauf des 31.12.2016 zu erfassen gewesen.

37

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: „Passive“ Entstrickung in grenzüberschreitenden Sachverhalten

Der BFH hat entschieden, dass eine sog. steuerrechtliche Entstrickung in grenzüberschreitenden Fällen – ein Vorgang, bei dem stille Reserven von Wirtschaftsgütern aufgedeckt und besteuert werden, weil ansonsten Deutschland sein Besteuerungsrecht verlieren würde – grundsätzlich auch durch eine bloße Rechtsänderung eintreten kann – „passive“ Entstrickung (Az. I R 41/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 23/26 vom 09.04.2026 zum Urteil I R 41/22 vom 19.11.2025

Mit Urteil vom 19.11.2025 – I R 41/22 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine sog. steuerrechtliche Entstrickung in grenzüberschreitenden Fällen – ein Vorgang, bei dem stille Reserven von Wirtschaftsgütern aufgedeckt und besteuert werden, weil ansonsten die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ihr Besteuerungsrecht verlieren würde – grundsätzlich auch durch eine bloße Rechtsänderung eintreten kann („passive“ Entstrickung).

Mit Wirkung ab dem Jahr 2006 hat der Gesetzgeber in mehreren Steuergesetzen Tatbestände verankert, die dem deutschen Fiskus in bestimmten grenzüberschreitenden Konstellationen das Recht zur Besteuerung der in Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven einräumen, obwohl sich die stillen Reserven für den Steuerpflichtigen noch nicht – zum Beispiel infolge eines Verkaufs des Wirtschaftsguts – realisiert haben. Voraussetzung für den vorzeitigen Steuerzugriff ist jeweils, dass das Besteuerungsrecht von Deutschland an dem Wirtschaftsgut ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ein solcher Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut von einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte überführt. Von Anfang an umstritten war, ob eine Entstrickung gegebenenfalls auch ohne ein aktives Handeln des Steuerpflichtigen eintreten kann. Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn das deutsche Besteuerungsrecht dadurch verlorengeht oder beschränkt wird, dass Deutschland mit dem betreffenden ausländischen Staat ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abschließt, nach dem künftig das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven des Wirtschaftsguts nicht mehr Deutschland, sondern dem anderen Staat zusteht oder Deutschland sich verpflichtet, die von dem anderen Staat erhobenen Steuern auf die eigenen Steuern anzurechnen.

Der BFH hat die Möglichkeit einer solchen „passiven“ Entstrickung nunmehr grundsätzlich bejaht. In dem entschiedenen Fall ging es um eine deutsche GmbH, die Gesellschafterin einer spanischen Kapitalgesellschaft war, welche über spanischen Immobilienbesitz verfügte. Zum 01.01.2012 war ein neues DBA zwischen Deutschland und dem Königreich Spanien (Spanien) wirksam geworden, in dem Deutschland sich verpflichtet hatte, für den Fall, dass in Deutschland ansässige Steuerpflichtige Anteile an Gesellschaften mit einer „Immobilienquote“ von mindestens 50 % (Wertansatz spanischer Immobilien im Verhältnis zur Bilanzsumme) veräußern, die von Spanien auf die Veräußerung erhobene Quellensteuer auf die deutsche Steuer anzurechnen. Das Finanzamt (FA) sah in der Gefahr, im Falle einer künftigen Veräußerung der Anteile durch die GmbH spanische Quellensteuer auf die deutsche Steuer anrechnen zu müssen, eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes und unterwarf bei der GmbH den hypothetischen Gewinn aus einer (fiktiven) sofortigen Veräußerung im Veranlagungszeitraum 2012 der deutschen Körperschaftsteuer. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der GmbH in erster Instanz statt, weil es die Möglichkeit einer allein auf einer Rechtsänderung beruhenden Entstrickung schon im Grundsatz abgelehnt hat.

Obwohl der BFH dieser Begründung nicht gefolgt ist, sondern eine Entstrickung auch in den Fällen einer Rechtsänderung grundsätzlich für möglich hält, hatte die Revision des FA letztlich keinen Erfolg, denn das FA hatte die Rechtsfolgen einer möglichen Entstrickung dem „falschen“ Veranlagungszeitraum zugeordnet. Diese treten nach dem Urteil des BFH in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird. Dies wäre im Urteilsfall noch im Veranlagungszeitraum 2011 gewesen.
Auch in dem heute ebenfalls veröffentlichten Urteil vom 19.11.2025 – I R 6/23 hat der BFH zur „passiven“ Entstrickung entschieden. Das FA hatte eine Entstrickung im Hinblick auf australischen Immobilienbesitz einer deutschen Kapitalgesellschaft daraus abgeleitet, dass mit dem Inkrafttreten eines neuen DBA zwischen Deutschland und Australien zum 01.01.2017 das deutsche Besteuerungsrecht an einem künftigen Veräußerungsgewinn hinsichtlich der australischen Immobilien entfallen sei. Dagegen klagte die Steuerpflichtige und bekam vor dem FG Recht. Der BFH bestätigte das Urteil des FG, weil bereits auf der Grundlage des „alten“, bis 31.12.2016 geltenden DBA kein deutsches Besteuerungsrecht an einem Gewinn aus der Veräußerung der Immobilien bestanden hatte.

Die Praxis wird sich darauf einstellen müssen, dass Änderungen von DBA oder anderen Gesetzen in grenzüberschreitenden Fällen gegebenenfalls zu einer vorzeitigen Besteuerung von in Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven führen kann. Es ist jedoch im Einzelfall genau zu prüfen, ob die jeweilige Rechtsänderung tatsächlich zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts geführt hat. Änderungen oder Neuabschlüsse von DBA vollziehen sich meist in längeren Verfahrensabläufen, so dass den Steuerpflichtigen häufig noch Zeit bleibt, sich darauf einzustellen.

Leitsatz

  1. Der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann auch infolge einer Änderung der Rechtslage, zum Beispiel aufgrund des Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, eintreten (Bestätigung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104).
  2. Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF-Schreiben vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.08.2022 – 13 K 559/19 G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Jahr 2013 (Streitjahr) infolge des Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) einen Entstrickungsgewinn zu versteuern hat (sogenannte passive Entstrickung).

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, stellt in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) Produkte für die …branche her und vertreibt diese. An ihr waren im Streitjahr als Kommanditisten G (Beigeladener) mit einer Einlage von … € (51 %) und der in der Schweizerischen Eidgenossenschaft wohnhafte H mit einer Einlage von … € (49 %) beteiligt sowie als Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung die … GmbH mit Sitz im Inland.

3

Der Beigeladene und H waren ferner zu jeweils 50 % an der … S.L. (S.L.), einer spanischen Kapitalgesellschaft mit Sitz im Königreich Spanien (Spanien), beteiligt. Die Anteile an der S.L. waren dem Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin zugeordnet. Die S.L. wies in ihrer Bilanz zum 31.12.2012 auf der Aktivseite unbewegliches Vermögen von … € aus, bei einer Bilanzsumme von … € (= 58,89 %). Zu den nachfolgenden Bilanzstichtagen entwickelte sich die Quote des unbeweglichen Vermögens in Bezug auf die Bilanzsumme ausweislich der spanischen Bilanzen wie folgt:

31.12.2013 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017
51,1 % 48,9 % 47,6 % 58,0 % 54,4 %
4

Am 18.10.2012 trat das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 03.02.2011 (BGBl II 2012, 19, BStBl I 2013, 350) –DBA-Spanien 2011– in Kraft. Dieses enthielt in seinem Art. 13 Abs. 2 eine im vorherigen Abkommen (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 05.12.1966, BGBl II 1968, 10, BStBl I 1968, 297) nicht enthaltene Regelung, nach welcher Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft –oder vergleichbarer Beteiligungen– erzielt, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteuert werden können. Auf die auf einen solchen Veräußerungsgewinn eines in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen anfallende deutsche Steuer ist nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. ii DBA-Spanien 2011 die spanische Steuer anzurechnen, die nach dem Recht Spaniens und in Übereinstimmung mit dem Abkommen gezahlt worden ist. Anzuwenden sind die Regelungen auf die ab dem 01.01.2013 erhobenen Steuern (Art. 30 Abs. 2 Buchst. b DBA-Spanien 2011).

5

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) gelangte infolge einer steuerlichen Außenprüfung zu der Auffassung, dass Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien 2011 für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Gesellschafter, wie den Beigeladenen, zu einer passiven Entstrickung führe. Für diesen müssten die Anteile an der S.L., die aufgrund der zum 31.12.2012 zu verzeichnenden Immobilienquote als Grundstückskapitalgesellschaft im Sinne des Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien 2011 einzuordnen sei, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zum 01.01.2013 als entnommen gelten. Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. ii DBA-Spanien 2011 führe zu einer Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands, weil im Falle einer Veräußerung der Anteile Deutschland verpflichtet wäre, auf die auf den Veräußerungsgewinn anfallende deutsche Steuer spanische Steuern anzurechnen. Die fiktive Entnahme erfolge gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG zum gemeinen Wert und berechne sich wie folgt:

Substanzwert der S.L. … €
davon 50 % für den Beigeladenen … €
abzüglich Buchwert S.L. Anteile … €
Entnahmegewinn … €
6

Ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG könne nicht gebildet werden.

7

Das FA erhöhte die bei der Klägerin ermittelten Einkünfte aus Sonderbetriebsvermögen mit Änderungsbescheid vom 27.02.2018 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr daher in Höhe des Entnahmegewinns von ursprünglich ./. … € auf … €. Ferner stellte das FA fest, dass in diesen Einkünften laufende Einkünfte enthalten seien, die in Höhe von … € unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG fielen, auf die die 40%ige Steuerbefreiung des Teileinkünfteverfahrens noch anzuwenden sei. Diese Einkünfte ordnete es in voller Höhe dem Beigeladenen zu. Den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr setzte das FA mit Änderungsbescheid vom 08.03.2018 unter Berücksichtigung des Entnahmegewinns ohne Anwendung des Teileinkünfteverfahrens fest.

8

Der nach erfolglosen Einsprüchen gegen diese Änderungsbescheide erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 10.08.2022 – 13 K 559/19 G,F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 37) statt. Es änderte die angefochtenen Bescheide dahingehend, dass die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb sowie die Einkünfte des Beigeladenen aus Gewerbebetrieb um … € vermindert werden.

9

Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des FA.

10

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

II.

13

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb vom FA nicht um einen Entstrickungsgewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG in Höhe von … € erhöht werden durften. Die Erfassung eines Entstrickungsgewinns scheidet zwar nicht von vornherein aus, wenn ein Fall einer passiven Entstrickung vorliegt (dazu unter 2.); im Streitfall hätten dessen Rechtsfolgen jedoch nicht zu einer Gewinnerhöhung für das Streitjahr führen können (dazu unter 3.).

14

1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG –für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung– ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Die mit dem Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782, berichtigt BGBl I 2007, 68, BStBl I 2007, 4) neu gefasste Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG bestimmt, dass einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleichsteht. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG –der dem Einkommensteuergesetz in dieser Fassung mit dem Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) hinzugefügt worden ist– insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.

15

2. Der Revision ist darin beizupflichten, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG –anders als von der Vorinstanz angenommen– grundsätzlich auch infolge einer Änderung der Rechtslage –zum Beispiel wegen des Inkrafttretens eines neuen oder geänderten DBA– eintreten können (ebenso BMF-Schreiben vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104; Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 214; Schaumburg in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5. Aufl., Rz 6.386; Brandis/Heuermann/Pfirrmann, § 12 KStG Rz 40; Oellerich in Musil/WeberGrellet, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl., § 4 EStG Rz 24; Schöbel, Internationale Steuer-Rundschau 2023, 337, 339; Sternberg in Mössner/Oellerich/Valta, Körperschaftsteuergesetz, 6. Aufl., § 12 Rz 107; Wacker in Lang [Hrsg.], Europäisches Steuerrecht, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft, Bd. 41, 2018, S. 423, 444; Käshammer/Schümmer, Internationales Steuerrecht –IStR– 2012, 362, 364; anderer Auffassung z.B. BeckOK EStG/Meyer, § 4 Rz 663; Bron, IStR 2012, 904; Schönfeld, IStR 2010, 133). Denn der Wortlaut der Vorschrift ist durchgehend so formuliert, dass es auf ein willentliches Handeln des Steuerpflichtigen als Tatbestandsmerkmal nicht ankommt (Blank in Haase, Wegzugsbesteuerung, Teil 3 Rz 552; Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 214). Auch die Systematik des Einkommensteuergesetzes und die Gesetzeshistorie zwingen nicht dazu, Fälle der passiven Entstrickung von dem Tatbestand auszunehmen.

16

a) Ein Ausschluss dieser Fälle ergibt sich zunächst nicht aus der in § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG angeordneten Gleichstellung des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands mit einer Entnahme. Denn die Gleichstellung bezieht sich lediglich auf die Rechtsfolge, das heißt den Ansatz des betreffenden Wirtschaftsguts mit dem gemeinen Wert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Entstrickung werden in § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG abschließend und unabhängig von § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt. Dementsprechend lassen sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG keine weiteren Tatbestandsmerkmale, wie zum Beispiel eine Entnahmehandlung oder ein zurechenbares Verhalten des Steuerpflichtigen, ableiten (ebenso Desens, Deutsches Steuerrecht 2022, 1588, 1590; Reiter, IStR 2012, 357, 359).

17

b) Entgegen der vom FG vertretenen Auffassung ist der Gedanke, ein vom Steuerpflichtigen nicht beherrschbares Verhalten könne zu einer Gewinnbesteuerung führen, der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG nicht fremd. Denn dem Betriebsvermögensvergleich liegt kein Prinzip einer „Gewinnerzielung durch beherrschbares Verhalten“ zugrunde, sondern das Veranlassungsprinzip (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 15.12.2016 –  IV R 22/14, BFH/NV 2017, 454, Rz 12, und vom 18.04.2007 –  XI R 60/04, BFHE 218, 56, BStBl II 2007, 762, unter II.1.). Eine in diesem Sinne durch das Unternehmen veranlasste Betriebsvermögensmehrung kann auch durch einen rein passiven, vom Steuerpflichtigen nicht beherrschten Vorgang eintreten (z.B. Gewinn aus einer Wettbewerbsauslosung, BFH-Urteil vom 02.09.2008 –  X R 25/07, BFHE 223, 35, BStBl II 2010, 550). Schließlich kann sogar eine ohne Zutun und gegen den Willen des Unternehmers stattfindende Handlung eine Betriebsvermögensmehrung bewirken, die durch das Unternehmen veranlasst ist (z.B. Entschädigungszahlung aufgrund einer Zwangsenteignung, BFH-Urteil vom 21.11.2018 –  VI R 54/16, BFHE 263, 191, BStBl II 2019, 311).

18

c) Ein Erfordernis einer aktiven Handlung des Steuerpflichtigen zur Verwirklichung des Entstrickungstatbestands ergibt sich weder aus § 2 Abs. 1 EStG (a.A. Reimer in Heidelberger Beiträge zum Finanz- und Steuerrecht, Bd. 15, 2020, S. 137, 145 f.) noch aus § 38 der Abgabenordnung –AO– (ebenso Herbort/Sendke, IStR 2014, 499, 503; Kessler/Spychalski, IStR 2019, 193, 199; anderer Auffassung Briesemeister in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 4 Rz 248; Bron, IStR 2012, 904, 906; zu § 12 des Körperschaftsteuergesetzes –KStG–: von Freeden in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 12 Rz 63).

19

aa) § 38 AO enthält keine Vorgabe, dass ein Steuertatbestand nur durch eine aktive Handlung verwirklicht werden kann. Vielmehr regelt die Vorschrift abstrakt die Entstehung des Steueranspruchs, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Eine Leistungspflicht kann jedoch auch an normative Tatbestandsmerkmale geknüpft werden, die keine Handlung erfordern (Herbort/Sendke, IStR 2014, 499, 503; Kessler/Spychalski, IStR 2019, 193, 199).

20

bb) Ebenso lässt sich aus der Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG, nach der der Einkommensteuer die in den Nr. 1 bis Nr. 7 aufgezählten Einkünfte unterliegen, die der Steuerpflichtige „erzielt“, kein Erfordernis eines eigenen aktiven Handelns ableiten. Der Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) kann vielmehr auch ohne aktives Handeln des Steuerpflichtigen verwirklicht werden (s. II.2.b).

21

cc) Im Übrigen tritt eine Besteuerung dann, wenn sich unter Anwendung eines neu abgeschlossenen oder geänderten DBA ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts ergeben sollte, auch nicht völlig losgelöst von einer Handlung des Steuerpflichtigen ein. Die Rechtsänderung bewirkt zwar, wie auch jede Änderung des Einkommensteuergesetzes, veränderte Voraussetzungen für die Tatbestandsverwirklichung. Erfüllt werden kann der Tatbestand jedoch nur, weil er weiterhin in Form eines Dauersachverhalts (hier durch das Halten der ausländischen Anteile als Teil des Sonderbetriebsvermögens des unbeschränkt steuerpflichtigen Mitunternehmers) verwirklicht wird (zutreffend Reiter, IStR 2012, 357, 359). Das Halten einer Beteiligung ist eine typische und auch ausreichende Handlung, die zur Verwirklichung eines Einkunftstatbestands führt. Das verdeutlicht schon die ausdrückliche Nennung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG. Für diese Einkunftsart ist es typisch, dass einmalig Kapital überlassen wird und die Einkünfte als Entgelt für die (fortlaufende) Nutzungsmöglichkeit (s. z.B. BFH-Urteile vom 07.11.2023 –  VIII R 7/21, BFHE 282, 555, BStBl II 2024, 353, Rz 14, und vom 31.10.1989 –  VIII R 210/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532, unter 2. der Entscheidungsgründe) während der gesamten Dauer der Überlassung ohne (weitere) Handlung erzielt werden.

22

d) Ferner lässt sich der Gesetzeshistorie und den Gesetzesmaterialien kein Anhalt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber Fälle der passiven Entstrickung nicht habe erfassen wollen. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber des SEStEG den bis dahin von der Rechtsprechung angenommenen Fall einer Entstrickung durch Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte, deren Gewinn aufgrund eines DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt ist („Theorie der finalen Entnahme“), nunmehr gesetzlich regeln und in das bestehende Ertragsteuersystem einpassen wollte (BTDrucks 16/2710, S. 28). Ferner ist es richtig, dass die Fälle der passiven Entstrickung von der vormals vom BFH vertretenen „Theorie der finalen Entnahme“ nicht erfasst worden sind (s. BFH-Urteil vom 16.12.1975 –  VIII R 3/74, BFHE 117, 563, BStBl II 1976, 246). Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG die Fälle der passiven Entstrickung nicht umfassen sollte (a.A. Kessler/Spychalski, IStR 2019, 193, 200; Meurer in Lademann, § 4 EStG Rz 349b; zu § 12 KStG: von Freeden in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 12 Rz 63). Dies schon deshalb, weil in dem zitierten BFH-Urteil die Nichterfassung der passiven Entstrickung ausdrücklich damit begründet worden ist, dass es für die Entstrickung an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage fehle. Eben diese hat der Gesetzgeber unter anderem mit der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG geschaffen (Käshammer/Schümmer, IStR 2012, 362, 364). Im Übrigen hat die Vorinstanz die Ziele, die der Gesetzgeber mit der Kodifizierung der Entstrickungsregelungen verfolgt hat, nur unvollständig wiedergegeben. Sie erschöpften sich nicht in einer Kodifizierung der früheren Rechtsprechung. Die Entstrickungsregelungen sollten vielmehr „systematisch zusammengefasst und fortentwickelt“ werden (s. BTDrucks 16/2710, S. 26). Dass der Gesetzgeber dieses Ziel ernsthaft verfolgt und auch umgesetzt hat, zeigt beispielsweise die Tatbestandsalternative der „Beschränkung“ des Besteuerungsrechts in § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, die neben dem „Ausschluss“ des Besteuerungsrechts erstmals –ohne Vorbild in der Rechtsprechung– in den Tatbestand aufgenommen worden ist (Ditz in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstättenhandbuch, 2. Aufl., Rz 6.69; BeckOK EStG/Meyer, § 4 Rz 661).

23

e) Ebenso zwingt die Gesetzessystematik nicht dazu, den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG auf den Anwendungsbereich des § 4g EStG in dessen ursprünglicher Fassung gemäß SEStEG zu beschränken, der die Bildung eines Ausgleichspostens nach einer Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG lediglich für den Fall ermöglicht hatte, dass ein Wirtschaftsgut infolge seiner Zuordnung zu einer Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als entnommen gilt. Der ursprünglich unterschiedliche Anwendungsbereich beider Normen lässt –auch unter Berücksichtigung der weiteren mit dem SEStEG geschaffenen Entstrickungsvorschriften– nicht erkennen, dass von Anfang an eine Begrenzung des Tatbestands auf Fälle einer „aktiven“ Entstrickung intendiert gewesen ist (a.A. Blank in Haase, Wegzugsbesteuerung, Teil 3 Rz 558). Vielmehr ist es mit Blick auf die später rückwirkend vorgenommene Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 4g EStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2035, BStBl I 2021, 874) –ATADUmsG– ebenso möglich, dass dessen Anwendungsbereich von Anfang an versehentlich zu eng formuliert worden war.

24

f) Schließlich zwingen weder das Verfassungsrecht noch das Unionsrecht zu einer Auslegung, nach der Fälle der passiven Entstrickung generell vom Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG auszunehmen sind.

25

aa) Durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist inzwischen geklärt, dass eine vor Realisierung der stillen Reserven stattfindende Besteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG gerechtfertigt ist, wenn Deutschland seine Besteuerungsbefugnis hinsichtlich dieser stillen Reserven bei ihrer Realisierung tatsächlich nicht ausüben kann und wenn dem Steuerpflichtigen eine gestaffelte Zahlung in fünf Jahresraten ermöglicht wird (EuGH-Urteile DMC vom 23.01.2014 – C-164/12, EU:C:2014:20, und Verder LabTec vom 21.05.2015 – C-657/13, EU:C:2015:331). Selbst wenn man im Streitfall die in § 4g EStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz eingeführte rückwirkende Stundungsmöglichkeit unberücksichtigt ließe, läge eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nicht in der Entstrickungsbesteuerung als solcher, sondern in der fehlenden Möglichkeit einer ratierlichen Zahlung. Dementsprechend kann sich aus einer Berufung auf das Unionsrecht auch nur ein solches Recht auf eine den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechende ratierliche Zahlung ergeben, nicht jedoch der vollständige Wegfall der Entstrickungsbesteuerung (vgl. Senatsurteile vom 06.09.2023 –  I R 35/20, BFHE 282, 252, BStBl II 2025, 436, und vom 21.10.2009 –  I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 744, Rz 27).

26

bb) Auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) steht der Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG auf Fälle der passiven Entstrickung nicht prinzipiell entgegen. Denn § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG bewirkt eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die zeitliche Erfassung von Einkünften. Der für die Besteuerung maßgebliche Zeitpunkt wird jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht mit Hilfe des Maßstabs wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder des objektiven Nettoprinzips bestimmt (BVerfG-Beschluss vom 12.05.2009 – 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685, Rz 35). Ungleichbehandlungen infolge einer unterschiedlichen zeitlichen Erfassung von Einkünften müssen dementsprechend lediglich den Anforderungen des Willkürverbots genügen (BVerfG-Beschlüsse vom 12.05.2009 – 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, BStBl II 2009, 685, Rz 31, und vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2025, 980, Rz 119; a.A. Herbort/Sendke, IStR 2014, 499, 504). Diesen Anforderungen entspricht § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung grundsätzlich auch, soweit er Fälle der passiven Entstrickung erfasst. Insofern sind die vom Gesetzgeber zumindest seit dem Jahressteuergesetz 2010 mit der Regelung (mit-)verfolgten Ziele der leichteren Administrierbarkeit der Erfassung stiller Reserven und der Verhinderung von Vollzugsdefiziten (s. BTDrucks 17/3549, S. 22) grundsätzlich ein hinreichender sachlicher Grund im Sinne der Willkürformel (vgl. BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 – 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303, Rz 123, sowie Senatsurteil vom 26.03.2025 –  I R 5/24 (I R 99/15), BFH/NV 2025, 1344).

27

cc) Die Nichtanwendung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG in den Fällen einer passiven Entstrickung lässt sich auch nicht mit der in Art. 1 Abs. 1 GG niedergelegten Unantastbarkeit der Menschenwürde begründen (a.A. Herbort/Sendke, IStR 2014, 499, 503; Bron, IStR 2012, 904, 906; Schönfeld, IStR 2010, 133, 137). Das Verdikt der Vertreter dieser Auffassung, in den Fällen der passiven Entstrickung würde der Steuerpflichtige „zum bloßen Objekt staatlichen Handelns“, ist in keiner Hinsicht gerechtfertigt. Es beruht offenbar auf einem unzutreffenden Verständnis der vom BVerfG verwendeten „Objekt-Formel“ (z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 16.07.1969 – 1 BvL 19/63, BVerfGE 27, 1; vom 20.10.1992 – 1 BvR 698/89, BVerfGE 87, 209). Dass der Mensch nicht selten bloßes Objekt unter anderem des Rechts ist, insofern er sich diesem ohne Rücksicht auf seine Interessen fügen muss, führt allein nicht zur Verletzung der Menschenwürde (BVerfG-Urteil vom 15.12.1970 – 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68, 2 BvR 308/69, BVerfGE 30, 1). Erforderlich hierfür ist vielmehr die Infragestellung der Subjektqualität des Menschen und des daraus folgenden Achtungsanspruchs (BVerfG-Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13, BVerfGE 144, 20, Rz 540; s.a. Herdegen in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 1 Rz 36; Enders in Kischel/Kube, Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, § 30 Rz 37). Eine solche ist in der vorzeitigen Besteuerung entstandener, aber noch nicht realisierter stiller Reserven nicht zu erkennen, selbst wenn der Besteuerungstatbestand (auch) deshalb eintreten sollte, weil ein neues oder geändertes DBA in Kraft getreten ist. Im Übrigen wird die passive Entstrickung als Folge der Änderung eines DBA nicht allein durch das staatliche Handeln, sondern auch dadurch ausgelöst, dass der Steuerpflichtige einen bereits verwirklichten Dauersachverhalt unter der Geltung des neuen DBA fortführt (s. oben II.2.c cc).

28

dd) Schließlich steht auch das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot einer passiven Entstrickung durch Neuabschluss oder Änderung eines DBA nicht allgemein entgegen. Selbst wenn die Einführung oder Änderung eines einfachen (Bundes-)Gesetzes, zu denen auch die DBA zählen (s. BVerfG-Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvL 1/12, BVerfGE 141, 1, Rz 45), aufgrund der Besteuerungsfolgen für bereits entstandene, aber noch nicht realisierte stille Reserven zu einer sogenannten unechten Rückwirkung führen sollten (vgl. hierzu Reiter, IStR 2012, 357, 361; Dapprich, Steuer und Wirtschaft 2023, 123, 141), ist eine solche Rückwirkung grundsätzlich zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG-Beschluss vom 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14, BVerfGE 165, 103, Rz 99 ff.). Ob das jeweils neu eingeführte oder geänderte Gesetz den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügt, ist jeweils für diese konkrete gesetzliche Regelung (hier z.B. Art. 13 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 2 Buchst. b DBA-Spanien 2011) zu prüfen, wenn dies entscheidungserheblich sein sollte. Abstrakte Folgerungen für den Neuabschluss oder die Änderung eines DBA lassen sich im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen an den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz nicht ziehen.

29

3. Jedoch stellt sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO). Ein aus der Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG resultierender Gewinn ist für das Streitjahr jedenfalls deshalb nicht zu berücksichtigen, weil auf der Grundlage der vom FA vertretenen Rechtsauffassung, nach der eine Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands mit dem Anwendungsbeginn des Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien 2011 zum 01.01.2013 und dem Überschreiten der dort geregelten Immobilienquote zum Bilanzstichtag 31.12.2012 eingetreten ist, ein Entstrickungsgewinn nicht im Streitjahr zu erfassen gewesen wäre, sondern bereits im Jahr 2012.

30

a) § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG enthält keine ausdrückliche Regelung zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung. Die Regelung verweist zwar insgesamt auf die Rechtsfolgen einer Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Satz 2 EStG, mithin grundsätzlich auch auf den Zeitpunkt, zu dem die Rechtsfolge einer Entnahme eintritt. Dieser Zeitpunkt ist bei einer Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Satz 2 EStG derjenige, zu dem der Steuerpflichtige eine Entnahmehandlung vornimmt (BFH-Urteil vom 24.06.2009 –  IV R 47/06, BFH/NV 2010, 181; Nöcker in Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rz 426; Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 182). Da der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG jedoch nicht an eine Entnahmehandlung anknüpft, sondern eine Änderung der Rechtslage als Entnahme fingiert, scheidet eine zeitliche Anknüpfung an eine Entnahmehandlung aus.

31

Die Formulierung „Ausschluss oder … Beschränkung des Besteuerungsrechts“ lässt ebenfalls keinen eindeutigen Rückschluss auf einen bestimmten Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG zu. Auslöser für die Tatbestandsverwirklichung ist zwar der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts. Dem Gesetz lässt sich aber nicht entnehmen, dass damit auch der maßgebliche Zeitpunkt der Besteuerung zusammenfallen muss (entgegen BMF-Schreiben vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104, sowie Wassermeyer, Der Betrieb –DB– 2006, 1176; zu § 12 KStG: von Freeden in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 12 Rz 70; Brandis/Heuermann/Pfirrmann, § 12 KStG Rz 47; ebenso Senatsurteil vom 19.11.2025 – I R 6/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, zu § 12 Abs. 1 KStG).

32

b) Sinn und Zweck der Vorschrift, die Gesetzessystematik und ebenso die Gesetzeshistorie sprechen vielmehr dafür, dass der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die Rechtsfolgen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG eintreten sollen, die letzte juristische Sekunde ist, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands wirksam wird (so zu § 12 Abs. 1 KStG auch Benecke/Staats in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 12 KStG Rz 376; Kessens in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 12 Rz 162).

33

aa) § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG dient –anders als eine Entnahme „für betriebsfremde Zwecke“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG– nicht der Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre, sondern der Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts (s. BTDrucks 16/2710, S. 26 und 28). Durch die Anwendung der Rechtsfolgen der Entnahme sollen als eine Art Schlussbesteuerung die in Deutschland entstandenen stillen Reserven von zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern aufgedeckt und besteuert werden (s. BTDrucks 16/2710, S. 28). Dieser Zweck wird auch dadurch deutlich, dass die fiktive Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht mit dem Teilwert, sondern mit dem gemeinen Wert zu berücksichtigen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Diesem Zweck entspricht es, in der letzten juristischen Sekunde vor dem Verlust des (unbeschränkten) Besteuerungsrechts Deutschlands die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen stillen Reserven für Zwecke der Besteuerung zu erfassen.

34

bb) Für dieses Verständnis spricht auch die Gesetzeshistorie. Denn der Gesetzgeber wollte bei Erlass des SEStEG im Jahr 2006 im Ausgangspunkt an die seinerzeit noch vom BFH vertretene, später (durch Senatsurteil vom 17.07.2008 –  I R 77/06, BFHE 222, 402, BStBl II 2009, 464) aufgegebene sogenannte Theorie der finalen Entnahme anknüpfen (s. BTDrucks 16/2710, S. 26). Diese ging bei Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens, deren Gewinn durch ein DBA von der deutschen Besteuerung freigestellt ist, von einem vollständigen Verlust des deutschen Besteuerungsrechts an den in dem Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven aus und setzte dies mit einer Entnahme gleich (z.B. BFH-Urteil vom 30.05.1972 –  VIII R 111/69, BFHE 106, 198, BStBl II 1972, 760; Senatsurteile vom 28.04.1971 –  I R 55/66, BFHE 102, 374, BStBl II 1971, 630, und vom 16.07.1969 – I 266/65, BFHE 97, 342, BStBl II 1970, 175; s. dazu auch Senatsurteil vom 26.03.2025 –  I R 5/24 (I R 99/15), BFH/NV 2025, 1344, Rz 40). Bei einem solchen Verständnis kann eine Besteuerung der im Inland entstandenen stillen Reserven nur im letzten Zeitpunkt vor Eintritt des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts erfolgen und nicht erst nach dessen Eintritt.

35

cc) Schließlich spricht auch die Gesetzessystematik für ein solches Verständnis. Mit dem SEStEG hat der Gesetzgeber beabsichtigt, die verschiedenen Entstrickungstatbestände für grenzüberschreitende Sachverhalte in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen (neben § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG z.B. § 6 des Außensteuergesetzes –AStG–, § 12 Abs. 1 KStG und § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Umwandlungssteuergesetzes) systematisch zusammenzufassen und fortzuentwickeln (BTDrucks 16/2710, S. 26). Es wäre wenig systematisch, bei diesen, dem gleichen Zweck dienenden Vorschriften von unterschiedlichen Zeitpunkten auszugehen, in denen die bis zum Eintritt der Entstrickung entstandenen stillen Reserven jeweils besteuert werden (s.a. Senatsurteil vom 19.11.2025 – I R 6/23, zu § 12 Abs. 1 KStG). Für den Entstrickungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG i.d.F. des SEStEG entspricht es jedoch der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 16.04.2024 –  IX R 38/21, BFHE 285, 307, Rz 47 ff.) und inzwischen auch der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, dass die Besteuerung in der letzten juristischen Sekunde vor Eintritt des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts vorzunehmen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AStG i.d.F. des ATADUmsG).

36

c) Dies zugrunde gelegt, hätten die Rechtsfolgen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG auf der Grundlage der vom FA vertretenen Rechtsauffassung eine juristische Sekunde vor der erstmaligen Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien 2011 berücksichtigt werden müssen. Denn das DBA-Spanien 2011 ist gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. b DBA-Spanien 2011 auf die nicht im Abzugswege erhobenen Steuern anzuwenden, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Das war der 01.01.2013, weil das Abkommen am 18.10.2012 in Kraft getreten ist (BGBl II 2013, 329, BStBl I 2013, 363). Dementsprechend wäre der Entnahmegewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG in der letzten Sekunde vor Ablauf des 31.12.2012 zu erfassen gewesen.

37

d) Den vorinstanzlichen Feststellungen kann nicht entnommen werden, ob der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2012 bereits in Bestandskraft erwachsen ist. Wäre dies der Fall, dann wäre ein Entstrickungsgewinn im Streitjahr nicht nach den Grundsätzen des formellen Bilanzzusammenhangs zu erfassen. Dies gilt unabhängig davon, ob als Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anteile nach der Entstrickung in der Steuerbilanz des Unternehmens nicht mehr auszuweisen wären (so im Ergebnis Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 217; Briesemeister in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 4 Rz 248) oder ob sie nach der Entstrickung weiterhin –nun mit dem gemeinen Wert (so Wassermeyer, DB 2008, 430, 431; Atilgan, NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 2016, 936, 942, 944; BeckOK EStG/Meyer, § 4 Rz 612.1; Briese, Die Unternehmensbesteuerung 2019, 26, 29; zu § 12 KStG: Brandis/Heuermann/Pfirrmann, § 12 KStG Rz 49) oder mit dem bisherigen Buchwert (so Kramer, DB 2007, 2338, 2339)– zu erfassen wären. Für den Fall des fortgesetzten Buchwertausweises wäre die Bilanz zum 31.12.2013 zutreffend. Sollten die Anteile als Folge des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht mehr zu erfassen sein, wären die Anteile nach ständiger Rechtsprechung erfolgsneutral auszubuchen. Denn § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG kann im späteren Jahr der Korrektur der fehlerhaften Bilanz nicht mehr angewendet werden, weil die Vorschrift nur im Jahr der Entnahme eine Bewertung mit dem Teilwert oder –wie im Streitfall– mit dem gemeinen Wert vorsieht. Ein Rückgriff auf die Grundsätze des formellen Bilanzzusammenhangs kann nicht dazu führen, dass die unterbliebene steuerrechtliche Behandlung nachgeholt wird (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1976 –  IV R 222/72, BFHE 120, 369, BStBl II 1977, 148, und Senatsurteil vom 21.06.1972 –  I R 189/69, BFHE 106, 422, BStBl II 1972, 874). Dies gilt auch für den Fall, dass die Anteile nach Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG zum 31.12.2012 mit ihrem gemeinen Wert, wie nach einer fiktiven Einlage als Kehrseite der fiktiven Entnahme, hätten ausgewiesen werden müssen. In diesem Fall müssten die Anteile in der Anfangsbilanz des Jahres 2013 erfolgsneutral auf den gemeinen Wert aufgestockt werden (vgl. BFH-Urteil vom 29.07.2015 –  X R 37/13, BFH/NV 2016, 536, Rz 40, m.w.N.).

38

4. Ob entsprechend der Auffassung des FA aufgrund der Wirkung des Art. 13 Abs. 2 DBA-Spanien 2011 für den Streitfall von einer Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG auszugehen ist, kann sonach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids offenbleiben. Endgültig bejaht werden könnte dies anhand der bisher getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ohnehin nicht, weil daraus nicht hervorgeht, ob eine unterstellte Veräußerung des Anteils des Beigeladenen an der S.L. nach dem innerstaatlichen spanischen Steuerrecht überhaupt steuerbar und damit in der Lage wäre, eine Verpflichtung Deutschlands zur Anrechnung einer spanischen Steuer auszulösen. Eine etwaige Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts zum 01.01.2013 wäre im Streitfall aber von vornherein nur dann denkbar, wenn Spanien nach seinem nationalen Recht im Veräußerungsfall tatsächlich eine in Deutschland anrechnungspflichtige Steuer erheben könnte.

39

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Kein Arbeitslohn durch Auszahlungen aus dem Defined Contribution Pension Scheme der NATO

Der BFH entschied zur Frage der Steuerpflicht einer Einmalzahlung von der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) an einen seiner Zivilangestellten zur Abgeltung von Versorgungsbezügen (Az. VI R 24/23).

BFH, Urteil VI R 24/23 vom 22.01.2026

Leitsatz

Die Auszahlung des angesparten Guthabens aus dem Defined Contribution Pension Scheme der NATO führt nicht zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Insoweit liegt lediglich eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung vor.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.05.2023 – 14 K 3421/20 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 10.11.2020 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid des Beklagten vom 06.05.2019 wird dahingehend geändert, dass die Zahlung der NATO in Höhe von … € nicht der Besteuerung unterliegt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden für das Streitjahr (2017) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

2

Der Kläger war ursprünglich Berufssoldat in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). In der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.12.2009 war er (ohne Bezüge) bei der Bundeswehr beurlaubt, um bei der NATO als internationaler Zivilangestellter für die NATO Maintenance and Supply Agency (NAMSA) im Großherzogtum Luxemburg (Luxemburg) tätig zu sein. Mit Ablauf des 31.12.2009 wurde der Kläger bei der Bundeswehr mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in den Ruhestand versetzt. Seine Beschäftigung bei der NAMSA (später NATO Support and Procurement Agency –NSPA–) setzte er bis zum 30.09.2017 fort. Mit Beendigung der Tätigkeit für die NSPA gaben die Kläger ihren zwischenzeitlich in Luxemburg begründeten Wohnsitz auf und zogen zurück nach Deutschland.

3

Die Anstellungsverhältnisse des Klägers bei der NATO waren den Bestimmungen der NATO Civilian Personal Regulations (NCPR) unterworfen. Als Zivilangestellter war der Kläger in die Systeme der NATO für Versorgung und soziale Absicherung aufgenommen, und zwar in das zum 01.07.2005 eingeführte Defined Contribution Pension Scheme (DCPS), welches das bis dahin geltende Coordinated Pension Scheme abgelöst hatte. Das DCPS wird in den NCPR insbesondere im dortigen Annex VI geregelt.

4

In Anwendung dieses Systems leisteten sowohl der Kläger als auch die NATO Beiträge zum DCPS in Höhe von 8 % (insgesamt … € – „Member Contributions“) sowie 12 % (insgesamt … € – „Employer Contributions“) des „monthly basic salary“ (Art. 25.1 NCPR i.V.m. Art. 5.1 und 5.2 Annex VI NCPR). Die Einzahlungen erfolgten auf ein von der NATO für den Kläger geführtes DCPS-Anlagekonto. Insgesamt beliefen sich die Einzahlungen auf … €.

5

Die Regelungen in Art. 10 Annex VI NCPR sahen vor, dass die Mitglieder des DCPS die Anlageform des für sie angelegten DCPS-Guthabens durch eine Auswahl von vorgegebenen Aktien-, Anleihe- sowie Geldmarktfonds und Umschichtungen in Grenzen selbst bestimmen konnten. Für Verluste, die durch die Bewegung der Märkte entstanden, war die NATO gemäß Art. 10.3 Annex VI NCPR nicht verantwortlich.

6

Der Kläger wählte als Anlageprodukte für das für ihn angelegte DCPS-Guthaben zunächst Aktien- und Anleihefonds. Im Jahr 2013 schichtete er das Guthaben in einen Währungsfonds um. Insbesondere aufgrund von Kursgewinnen der Aktien- und Anleihefonds belief sich das für ihn angesparte DCPS-Guthaben am Ende auf … €.

7

Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bei der NATO hatte der Kläger gemäß Art. 11 Annex VI NCPR die Möglichkeit, das für ihn angesparte DCPS-Guthaben auf eine andere Versorgungseinrichtung eines neuen Arbeitgebers übertragen zu lassen, als passives Mitglied (ohne weitere Beitragszahlungen) im DCPS zu bleiben, eine monatliche Rente zu beziehen oder die (teilweise) Auszahlung des DCPS-Guthabens als Einmalbetrag zu verlangen.

8

Mit Datum vom 11.04.2017 beantragte der Kläger bei der NATO Pension Unit die vollständige Auszahlung des für ihn angesparten DCPS-Guthabens als Einmalbetrag.

9

Die NATO ließ sich daraufhin das für den Kläger bis zu dessen Ausscheiden angesparte DCPS-Guthaben vom Anlageverwalter auf das DCPS-Konto der NATO auszahlen und zahlte ihrerseits durch das NATO-HQ-Finanzkontrollbüro am 20.10.2017 einen Einmalbetrag in Höhe von … € an den Kläger aus.

10

Die Tätigkeit für die NATO vom 01.01.2010 bis zum 30.09.2017 wurde dem Kläger als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gemäß § 21 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SVG anerkannt. Die dem Kläger ab dem 01.10.2017 nach § 55b SVG zustehenden Versorgungsbezüge wurden aufgrund der von ihm gewählten Auszahlung des DCPS-Guthabens um einen fiktiv ermittelten monatlichen Betrag von … € gekürzt.

11

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger die Einmalzahlung nicht, sondern wiesen in einem Begleitschreiben auf den Zahlungseingang hin und führten unter Beifügung einer E-Mail und einer Bescheinigung der Personalstelle der NATO aus, dass die Einmalzahlung ihres Erachtens steuerfrei sei.

12

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) berücksichtigte unter Einbeziehung der Einmalzahlung demgegenüber Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … €. Die Besteuerung der Einmalzahlung in Höhe von … € unterwarf das FA § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Einmalbetrag sei als Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Inland steuerpflichtig. Die Voraussetzungen einer Steuerfreistellung gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 03.08.1998 für Abfindungen lägen nicht vor, da der Kläger einen Anspruch auf Pensionsrechte erworben habe.

13

Sowohl Einspruch als auch Klage blieben erfolglos.

14

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

15

Sie beantragen, das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 17.05.2023 – 14 K 3421/20 E sowie die Einspruchsentscheidung vom 10.11.2020 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 06.05.2019 dahingehend zu ändern, dass die Zahlung der NATO in Höhe von … € nicht der Besteuerung unterliegt.

16

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

17

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Auszahlung des vom Kläger angesparten DCPS-Guthabens in Höhe von … € im Streitjahr der Besteuerung unterliegt. Vielmehr liegt insoweit lediglich eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung vor.

18

1. Zahlungen der NATO sind nach Art. 19 des Übereinkommens über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals von der Einkommensteuer befreit (Ottawa-Abkommen, BGBl II 1958, 118 ff.). Nach § 1 der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die NATO, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die NATO tätigen Sachverständigen (BGBl II 1958, 117) finden die Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sinngemäß auf die NATO, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die NATO tätigen Sachverständigen nach Maßgabe des von der Bundesrepublik Deutschland am 29.05.1956 unterzeichneten Übereinkommens über den Status der NATO, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 20.09.1951 Anwendung.

19

a) Nach Art. 19 des Ottawa-Abkommens sind die Bediensteten der NATO im Sinne des Art. 17 des Ottawa-Abkommens von Steuern auf die ihnen von der Organisation in ihrer Eigenschaft als deren Bedienstete gezahlten Gehälter und sonstigen Dienstbezüge befreit. Diese Vorrechte und Befreiungen werden den Bediensteten und Sachverständigen im Interesse der NATO und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt (Art. 22 des Ottawa-Abkommens).

20

Der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtige Kläger gehörte zu den Bediensteten der NATO gemäß Art. 17 des Ottawa-Abkommens. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausführungen ab.

21

b) Zu den Gehältern und sonstigen Dienstbezügen, die der Kläger in seiner Eigenschaft als Bediensteter der NATO von dieser bezog, gehören auch die Zuführungen zu dem für ihn geführten DCPS-Konto in Höhe von insgesamt … € („Member Contributions“ und „Employer Contributions“). Denn dem Kläger sind die fraglichen Zahlungen –entgegen der Auffassung des FA und des FG– im Einklang mit Art. 5.1 Annex VI NCPR, wonach Beiträge zum Versorgungssystem Teil der Bezüge des Mitglieds sind, die als solche Art. 19 des Ottawa-Abkommens unterliegen, in seiner Eigenschaft als Bediensteter der NATO zugeflossen.

22

2. a) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach ständiger Rechtsprechung des Senats gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG insbesondere Gehälter und Löhne, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG; Senatsurteile vom 04.05.2006 –  VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006, 832; vom 14.12.2023 –  VI R 1/21, BFHE 283, 339, BStBl II 2024, 387, Rz 21, und vom 20.11.2024 –  VI R 21/22, BFHE 286, 424, BStBl II 2025, 256, Rz 14).

23

Die Einnahmen müssen durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (Senatsurteil vom 20.11.2008 –  VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382).

24

b) Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG fließt gegenwärtiger Arbeitslohn auch dann zu, wenn sich die Sache –wirtschaftlich betrachtet– so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hätte (Senatsurteile vom 15.07.1977 –  VI R 109/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761, und vom 15.09.2011 –  VI R 36/09).

25

Dagegen fließt dem Arbeitnehmer (noch) kein Arbeitslohn zu, wenn der Arbeitgeber vom geschuldeten Bruttolohn lediglich einen Beitrag von seinen Versorgungsausgaben einbehält und diesen Beitrag einem Sondervermögen innerhalb seines Haushalts zuführt (Senatsurteil vom 20.07.2005 –  VI R 165/01, BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890). Dabei reicht die Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, für den Zufluss auch dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber interne Maßnahmen getroffen hat, um den entsprechenden Anspruch des Arbeitnehmers finanziell abzusichern (Senatsurteil vom 27.05.1993 –  VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246).

26

c) Arbeitslohn ist erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zugeflossen. Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 23.07.1999 –  VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684, und Senatsurteile vom 20.11.2008 –  VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, sowie vom 23.08.2017 –  VI R 4/16, BFHE 259, 304, BStBl II 2018, 208), also der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt (Senatsurteil vom 25.11.1993 –  VI R 45/93, BFHE 173, 65, BStBl II 1994, 254).

27

3. Nach diesen Maßstäben stellen bereits sowohl die gemäß Art. 5.2 Satz 1 Annex VI NCPR dem DCPS-Anlagekonto des Klägers gutgeschriebenen 8 % („Member Contributions“) als auch die weiteren 12 % des Gehalts, die von der NATO („Employer Contributions“) nach Art. 5.2 Satz 2 Annex VI NCPR auf das für den Kläger geführte DCPS-Anlagekonto eingezahlt wurden, jeweils monatlich zugeflossenen Arbeitslohn dar. Denn sowohl hinsichtlich der „Member Contributions“ als auch der „Employer Contributions“ stellt sich die Sache –wirtschaftlich betrachtet– so dar, als ob die NATO dem Kläger die Beträge zur Verfügung gestellt und der Kläger sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hat.

28

a) Mit den Gutschriften auf dem DCPS-Anlagekonto erfolgte bereits der Zufluss dieser Beträge gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Denn die NATO erfüllte hierdurch die Ansprüche des Klägers auf Versorgung und soziale Absicherung nach dem DCPS. Dem Kläger war das DCPS-Guthaben jedenfalls wirtschaftlich zuzurechnen.

29

aa) Nach den unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) befand sich das DCPS-Guthaben zwar auf einem Konto der NATO, wie sich auch aus Art. 7.2 Annex VI NCPR ergibt. Andererseits sieht Art. 7.3 Annex VI NCPR vor, dass die Anteile an dem DCPS-Guthaben nicht mit Anteilen der NATO vermischt werden dürfen und die Anteile separat verwaltet und gebucht werden sollen. Nach Art. 9 Annex VI NCPR („Staff members‘ accounts“) ist zudem ein individuelles Konto für jedes DCPS-Mitglied zu führen.

30

Für eine (wirtschaftliche) Zurechnung des DCPS-Guthabens beim Kläger spricht weiter Art. 10.3 Annex VI NCPR. Hiernach ist die NATO von jeder Verantwortung/Haftung hinsichtlich der DCPS-Guthaben freigestellt. Diese hat daher das jeweilige DCPS-Mitglied als individueller Kontoinhaber zu tragen.

31

Gemäß Art. 10.5 Annex VI NCPR kann jedes DCPS-Mitglied nach gewissen Vorgaben zudem selbst bestimmen, in welche Anlageformen das DCPS-Guthaben investiert werden soll, und kann zweimal im Kalenderjahr die Anlageentscheidung ändern.

32

Auch erhalten nach Art. 11.1 Annex VI NCPR Mitglieder, die die NATO verlassen und zum DCPS weniger als sechs Jahre beigetragen haben, dennoch den Wert ihres DCPS-Guthabens in bar. Mitglieder –die wie der Kläger für sechs Jahre oder länger zum DCPS beigetragen haben– haben nach Art. 11.2 Annex VI NCPR verschiedene Auswahlmöglichkeiten, wie mit ihrem DCPS-Guthaben verfahren werden soll. So ist unter anderem die Übertragung der Pensionsrechte auf einen anderen Anbieter möglich. Auch kann das Mitglied die Auszahlung des DCPS-Guthabens –wie im Streitfall geschehen– ganz oder teilweise in bar verlangen.

33

Für den Umstand, dass das DCPS-Guthaben dem Kläger bereits mit der Gutschrift der jeweiligen Beträge auf dem DCPS-Konto zugeflossen ist und er daher über das Guthaben bereits während der Dienstzeit bei der NATO wirtschaftlich verfügen konnte, sprechen schließlich auch die Regelungen in Art. 21 Annex VI NCPR („DCPS Housing Withdrawals“). So erlaubt Art. 21.1 Annex VI NCPR aktiven Mitgliedern, Guthaben zur Finanzierung eines Hauptwohnsitzes oder zur Reduzierung der Restschuld einer bestehenden Immobilie abzuziehen. Art. 21.2 Annex VI NCPR stellt ausdrücklich klar, dass Abhebungen vom DCPS-Guthaben zur Finanzierung eines Eigenheims der Vergütung während der aktiven Dienstzeit zuzurechnen sind. Aus Art. 21.3 Annex VI NCPR ergibt sich außerdem, dass DCPS-Mitglieder aus ihrem DCPS-Guthaben zweimal Abhebungen für ein Eigenheim vornehmen dürfen. Solche Abhebungen sind nach Art. 21.4 Annex VI NCPR in Höhe von 95 % des jeweiligen DCPS-Guthabens zulässig.

34

bb) Diese Bestimmungen setzen voraus, dass die DCPS-Mitglieder über ihr DCPS-Guthaben bereits während der aktiven Dienstzeit grundsätzlich verfügen können. Die Zuführungen zum DCPS-Guthaben sind den DCPS-Mitgliedern –und so auch dem Kläger– also bereits während der aktiven Dienstzeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen.

35

b) Da der fragliche Arbeitslohn in Form der „Member Contributions“ und der „Employer Contributions“, den der Kläger von der NATO bezogen hat, ihm hiernach bereits nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG regelmäßig (monatlich) ausgezahlt wurde und ihm damit auch zugeflossen ist, kommt eine nachgelagerte Besteuerung der Auszahlung des (gesamten) Guthabens in Höhe von … € gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht mehr in Betracht. Vielmehr liegt insoweit lediglich eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung vor.

36

4. Soweit der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 22.11.2006 –  X R 29/05 (BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beurteilt hat, ist diese Entscheidung noch zu dem für die NATO-Mitarbeiter geltenden alten Pensionssystem (NATO Pension Scheme) ergangen. Der erkennende Senat hatte vorliegend jedoch über das zum 01.07.2005 neu eingeführte DCPS zu entscheiden, dessen Regelungen sich von dem alten Pensionssystem der NATO grundlegend unterscheiden. Daher war im Streitfall auch keine Anfrage beim X. Senat des BFH veranlasst.

37

5. Soweit die Kläger Verfahrensfehler des FG wegen (angeblich) unzureichender tatsächlicher Feststellungen rügen, kommt es hierauf im Streitfall nicht mehr an.

38

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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