BFH: § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst keine Zinsforderungen – Nahestehen im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG bei Beteiligung natürlicher Personen

Der BFH nimmt Stellung zu den Fragen, ob eine Nähebeziehung zu einer natürlichen Person durch § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG auch erfasst ist und ob die Wirkung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auch Zinsen betrifft (Az. I R 11/24).

BFH, Urteil I R 11/24 vom 01.04.2026

Leitsatz

  1. Gewinnminderungen aus Zinsforderungen werden grundsätzlich weder von § 8b Abs. 3 Satz 4 noch von Satz 7 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) erfasst.
  2. § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG ist nicht dahingehend auszulegen, dass Satz 4 auch für die Konstellation einschlägig sei, in der die Darlehensgewährung oder Inanspruchnahme von Sicherheiten durch beziehungsweise bei einer Körperschaft erfolgt, an der eine natürliche Person beteiligt ist, die auch Gesellschafter der darlehensaufnehmenden Gesellschaft ist und deshalb das Nahestehen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes vermittelt.

Tenor

Auf die Revisionen des Beklagten und der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.04.2024 – 8 K 8073/22 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer im Jahr 2013 (Streitjahr) A war. A war daneben auch an der … GmbH (GmbH) beteiligt, bis 2010 deren Geschäftsführer und bis Anfang 2012 Prokurist. Im Streitjahr war er an der GmbH zu 66 % beteiligt, während die restlichen Anteile in Höhe von 34 % vom Geschäftsführer B gehalten wurden.

2

Die Klägerin und die GmbH unterhielten bei der S-Bank (S) Kontoverbindungen. So verfügte die GmbH über ein Kontokorrentkonto und nahm die ihr eingeräumte Kreditlinie vollständig in Anspruch. Die Klägerin bürgte seit 2002 gegenüber S für einen Saldo von … € (… DM) in Bezug auf den Kontokorrentkredit der GmbH. A und B bürgten zudem seit dem Jahr 2010 jeweils für weitere … € gegenüber S für Verbindlichkeiten der GmbH. Die Klägerin und die GmbH vereinbarten am 27.05.2011 eine Sicherungsübereignung von zwei … nebst Zubehör zur Absicherung einer Forderung der Klägerin in Höhe von … €. Mit Vertrag vom 17.02.2012 gewährte die Klägerin der GmbH ein Darlehen in Höhe von … € zur Umschuldung der Kontokorrentlinie, welches die Klägerin bei S refinanzierte.

3

Mit Vertrag vom 27.08.2012 gewährte die Klägerin der GmbH ein weiteres Darlehen über … € zur Teilübernahme eines Darlehens samt aufgelaufener Zinsen und Mahngebühren der S, die vom Konto der Klägerin „im Zuge der Haftungsinanspruchnahme direkt eingezogen wurden“. Das Darlehen wurde mit der Abtretung von zwei Forderungen der GmbH gegenüber der … OY (F) sowie gegenüber G besichert. Die Forderungen wurden hierbei auf insgesamt … € beziffert, wobei bei der Forderung gegen F der Klammerzusatz „(Rechtsstreit)“ ergänzt wurde. Zudem bestand eine sogenannte Verzinsungsvereinbarung vom 29.12.2012 in Höhe von … € für die Teilübernahme eines weiteren Darlehens der S an die GmbH samt aufgelaufener Zinsen und Mahngebühren. Hierbei wurden im Zuge der Haftungsinanspruchnahme durch S Zinsen und Raten unmittelbar vom Konto der Klägerin eingezogen. Die Forderung wurde nicht besichert.

4

Die Forderungen der Klägerin gegenüber der GmbH valutierten zum 29.11.2013 in folgender Höhe:

Konto Betrag
1550 69.263,56 €
1551 30.295,63 €
1552 2.872,21 €
1553 25.435,63 €
Summe 127.867,03 €

5

Am 29.11.2013 schlossen die Klägerin und die GmbH eine Rangrücktrittsvereinbarung, mit der die GmbH den Forderungsbestand anerkannte. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass die Klägerin „zur Vermeidung/Beseitigung einer etwa gegebenen oder in Zukunft auftretenden Überschuldung“ der GmbH mit ihren Forderungen aus den oben angegebenen Darlehen hinter die Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung in der für das Streitjahr geltenden Fassung zurücktritt. Auf Zinsen ab dem 01.01.2013 verzichtete die Klägerin ausdrücklich.

6

Aufgrund dieser Vereinbarung verbuchte die Klägerin am 29.11.2013 für die Forderungen erfolgswirksame Einzelwertberichtigungen in Höhe von insgesamt 127.863,03 € (Forderungen laut #1550 bis #1553 bis auf je 1 €) zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von … €. Des Weiteren buchte die Klägerin erfolgswirksam den Zinsverzicht in Höhe von … €.

7

Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse im Jahr 2014 abgewiesen. Die GmbH wurde 2015 aus dem Handelsregister gelöscht.

8

Die Klägerin wurde mit Bescheiden vom 24.03.2015 für das Streitjahr zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. In der Folge führte der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die zu dem Ergebnis kam, dass die von der Klägerin angenommenen Gewinnminderungen in Höhe von insgesamt 136.646,26 € nach § 8b Abs. 3 Satz 3 bis 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) nicht zu berücksichtigen seien. Daraufhin erließ das FA für das Streitjahr entsprechend geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide. Zugleich hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

9

Die Klägerin beantragte am 04.03.2020 erfolglos die schlichte Änderung der Bescheide. Die Klägerin erhob daraufhin Sprungklage vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, die mangels Zustimmung des FA als Einspruchsverfahren fortgeführt wurde. Mit Einspruchsentscheidung vom 02.03.2022 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es sei § 8b Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Satz 4 KStG anwendbar. Dies betreffe alle realisierten Wertverluste in der Steuerbilanz. Auch der Zinsverzicht aufgrund der Rangrücktrittsvereinbarung sei zu berücksichtigen. Es handele sich um die Übernahme von Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber S aufgrund von Bürgschaften und Haftungsinanspruchnahmen der Klägerin. Zu der Gewinnminderung sei es gekommen, weil die Klägerin aus der Sicherheit in Anspruch genommen worden sei. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass ein fremder Dritter die Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte.

10

Dagegen erhob die Klägerin Klage vor dem FG, welches dieser mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 1432 veröffentlichen Urteil vom 16.04.2024 – 8 K 8073/22 nur insoweit stattgab, als die vom FA nicht berücksichtigten Gewinnminderungen in Höhe von 136.646,26 € auch Zinsforderungen in Höhe von 11.949 € enthielten.

11

Dagegen richten sich die Revisionen des FA und der Klägerin, die sie jeweils auf die Verletzung von Bundesrecht stützen.

12

Das FA beantragt sinngemäß, die Revision der Klägerin zurückzuweisen sowie das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16.04.2024 – 8 K 8073/22 aufzuheben, soweit das FG der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision des FA zurückzuweisen sowie das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16.04.2024 – 8 K 8073/22 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Körperschaftsteuerbescheid sowie den Gewerbesteuermessbescheid für 2013 dahingehend zu ändern, dass eine weitere Minderung des Einkommens beziehungsweise des Gewerbeertrags um jeweils 122.697 € berücksichtigt wird.

II.

14

Die Revisionen des FA und der Klägerin sind im Ergebnis jeweils begründet, führen zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG ist –entgegen der Revision des FA– zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Gewinnminderungen aus Zinsforderungen nicht von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst werden. Allerdings hat es –mit der Revision der Klägerin– rechtsirrig angenommen, dass § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG auch eine Nähebeziehung zu einer natürlichen Person erfasst. Die Sache ist nicht spruchreif und die Vorentscheidung letztlich insgesamt aufzuheben, da der Senat mangels hinreichender Feststellungen des FG nicht abschließend über die vom FA zusätzlich aufgeworfene Frage zu entscheiden vermag, ob und inwieweit durch die streitigen Vorgänge eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an A vorliegt.

15

1. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die Klägerin ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb zutreffend in Höhe von 136.646,26 € gemindert hat. Sie war zunächst berechtigt, ihre Forderungen gegenüber der GmbH in Höhe von 127.867,03 € nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Teilwertabschreibung auf 0 € wertzuberichtigen, weil die Forderungen nach dem vereinbarten qualifizierten Rangrücktritt nur nachrangig nach allen sonstigen Verbindlichkeiten zu bedienen waren und ein fremder Dritter als Erwerber des Betriebs der Klägerin ihnen somit keinen Wert oberhalb von 0 € beigemessen hätte. Soweit die Klägerin darüber hinaus auf die Zinsforderungen ab dem 01.01.2013 verzichtet hat, kam es nach den Feststellungen des FG zu einem ausdrücklichen Wegfall der Forderungen, die unmittelbar gewinnmindernd auszubuchen waren. Der Senat sieht dazu von weiteren Äußerungen ab.

16

2. Das FG ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Gewinnminderungen teilweise gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG dem Einkommen der Klägerin wieder hinzuzurechnen waren.

17

a) Zu den Gewinnminderungen gehören nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. Dies gilt nach dem Satz 5 der Norm auch für diesem Gesellschafter nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) oder für Gewinnminderungen aus dem Rückgriff eines Dritten auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person aufgrund eines der Gesellschaft gewährten Darlehens. Die Sätze 4 und 5 sind nach dem Satz 6 nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen. Nach Satz 7 gelten die Sätze 4 bis 6 entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind.

18

b) Dem FG ist –entgegen dem Revisionsvorbringen des FA– zunächst darin zu folgen, dass Gewinnminderungen aus Zinsforderungen weder von § 8b Abs. 3 Satz 4 noch Satz 7 KStG erfasst werden (offengelassen im Senatsurteil vom 19.02.2020 –  I R 19/17, BFHE 269, 243, BStBl II 2021, 223).

19

aa) § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG erfasst Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen. Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören nach dem Satz 4 auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, weil diese an die Stelle des Anteils treten können, dessen gewinnwirksame Wertminderung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG ausgeschlossen wird. Die Norm bezieht also zur Umgehungsvermeidung solche wirtschaftlich vergleichbaren Rechtshandlungen ein, die die Körperschaft eigenkapitalähnlich finanzieren. Zinsforderungen korrespondieren insoweit aber weder mit der Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 2 KStG (Brandis/Heuermann/Rengers, § 8b KStG Rz 296; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 279i; auch Engelen/Hagemeier, Internationale Steuer-Rundschau –ISR– 2025, 104, 105 f.; Möller, DStR kurzgefasst 2024, 232) noch treten sie in irgendeiner Weise wirtschaftlich an die Stelle des Anteils.

20

bb) Den Zinsforderungen liegt auch keine einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG zugrunde, weil dafür erforderlich wäre, dass die Forderungen über einen längeren Zeitraum nicht erfüllt werden und sie deshalb wirtschaftlich als Darlehensgewährung einzustufen wären. Wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlungen sollen ausweislich der ursprünglichen Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/6290, S. 73) Nutzungsbeziehungen und insbesondere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Mietforderungen sein. Erfasst sein können nur die Forderungen aus der Nutzungsüberlassung sowie andere Forderungen, die Darlehenscharakter haben. Die Forderung muss also dazu dienen, den Schuldner wie durch eine Darlehenshingabe zu finanzieren, weshalb zumindest ein Rechtsverhältnis begründet werden muss, das eine Ähnlichkeit zu Darlehen aufweist und auf eine gewisse Dauer geschlossen wird (vgl. Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 118; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 352; Schnitger in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 507; alle m.w.N.). Insofern mag die Einbeziehung von Zinsforderungen gerechtfertigt sein, wenn diese durch Novation in ein Darlehen umgewandelt oder auf unübliche Dauer gestundet werden und der Gläubiger mit ihnen sodann ausfällt (vgl. Brandis/Heuermann/Rengers, § 8b KStG Rz 296; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 279i; auch Engelen/Hagemeier, ISR 2025, 104, 106). Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) dienten die Zinsforderungen im Streitfall aber nicht –wirtschaftlich vergleichbar einer Darlehenshingabe durch unüblich langes Stehenlassen– der Finanzierung der GmbH, sondern handelte es sich danach schlicht um valutierte Schuldzinsen als Vergütung für die Kapitalüberlassung (ebenso Tiedchen, EFG 2024, 1435, 1436; Riedel, Recht der Finanzinstrumente 2024, 316).

21

c) Mit der Klägerin hat das FG aber zu Unrecht § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG dahingehend ausgelegt, dass der Satz 4 auch für die Konstellation einschlägig sei, in der die Darlehensgewährung oder Inanspruchnahme von Sicherheiten durch beziehungsweise bei einer Körperschaft erfolgt, an der eine natürliche Person beteiligt ist, die auch Gesellschafter der darlehensaufnehmenden Gesellschaft ist und deshalb das Nahestehen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG durch diese natürliche Person vermittelt wird.

22

aa) Die Unrichtigkeit der vorgenannten Auslegung folgt bereits aus dem klaren Wortlaut des § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG. Denn wenn es dort heißt, das in Satz 4 Angeordnete gelte auch für „diesem Gesellschafter“ nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG, dann wird dadurch klar, dass nur der Gesellschafter im Sinne des Satzes 4 gemeint und er deshalb keine natürliche Person sein kann (Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 336; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 113; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 279a.1; Brandis/Heuermann/Rengers, § 8b KStG Rz 306b; M. Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8b KStG Rz 386; Engelen/Hagemeier, ISR 2025, 104, 106; zweifelnd auch Tiedchen, EFG 2024, 1435, 1436; a.A. Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 257; offengelassen im Senatsurteil vom 17.01.2018 –  I R 74/15, BFH/NV 2018, 836; zur abweichenden Auslegung des Gesellschafterbegriffs in § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG vgl. aber Senatsurteil vom 19.11.2025 –  I R 40/23, BFH/NV 2026, 544). § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bezieht sich auf Gewinnminderungen im Zusammenhang mit den in Absatz 2 genannten Anteilen, um insoweit die Regelungssymmetrie zwischen Gewinnen und Verlusten zu erreichen. Das setzt voraus, dass der Anteilsinhaber, der den Veräußerungsgewinn beziehungsweise -verlust erzielt, eine Körperschaft ist, weil dies gleichsam die Grundvoraussetzung des § 8b KStG darstellt. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erstreckt die Nichtberücksichtigung von Verlusten auf Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder der Inanspruchnahme von Sicherheiten und baut systematisch auf dem Satz 3 auf, ohne die Person des Gesellschafters zu modifizieren. Dem lässt sich –anders als es das FG gesehen hat– nicht entgegenhalten, dass der in Satz 5 enthaltene Verweis auf § 1 Abs. 2 AStG unterschiedslos auch natürliche Personen erfasse, weil diese Auslegung die im Wortlaut angelegte Verknüpfung mit dem in Satz 4 genannten Gesellschafter übersieht.

23

bb) Der hier vertretenen Auslegung entspricht der Zweck des Satzes 5, der zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen den persönlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG hinsichtlich der Person des Darlehensgebers einerseits auf diesem nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG sowie andererseits auf Dritte ausdehnt, die auf einen im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG wesentlich beteiligten Gesellschafter oder auf eine diesem nahestehende Person aufgrund eines der Kapitalgesellschaft gewährten Darlehens zurückgreifen können. In beiden Fällen unterstellt das Gesetz also zur Missbrauchsvermeidung typisierend die Veranlassung der Darlehenshingabe durch das Gesellschaftsverhältnis (vgl. Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 335, m.w.N.). § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst aber keine Darlehensvergaben von natürlichen Personen. Folglich fehlt es für eine ausdehnende Anwendung des Satzes 5 an der notwendigen „Bezugsperson“ im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG (Engelen/Hagemeier, ISR 2025, 104, 106; auch Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 279a.1). Der Einbezug natürlicher Personen als Gesellschafter auf Basis von § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG stünde mangels Umgehungsgestaltung also regelungssystematisch im Widerspruch zum intendierten Zweck der Norm (Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 336; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 279a.1; Hamacher in Bott/Walter, KStG, § 8b Rz 232; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 114; Engelen/Hagemeier, ISR 2025, 104, 106; nur zur Umgehungsgestaltung: Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 257).

24

cc) Nicht zu folgen ist auch der Argumentation des FG, die Einbeziehung natürlicher Personen als Gesellschafter im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG aus der erst nach dem Streitjahr erfolgten Einführung des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG abzuleiten. Abgesehen davon, dass einer solchen späteren Gesetzesänderung kein Aussagegehalt für die Vergangenheit beigemessen werden kann, wäre § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG selbst bei untermittelbarer Darlehensvergabe durch A nicht einschlägig, soweit die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird (vgl. Engelen/Hagemeier, ISR 2025, 104, 106 f., m.w.N.).

25

d) Da eine Gewinnkorrektur nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG aus den vorstehenden Gründen ausscheidet, muss der Senat nicht über die Frage entscheiden, ob die Klägerin nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG den Nachweis erbracht hat, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt hätte.

26

3. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, kann das FG-Urteil schon aus den vorstehend genannten Gründen keinen Bestand haben. Die Sache ist aber nicht spruchreif und die Vorentscheidung letztlich insgesamt aufzuheben, weil das FG –von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent– der vom FA in seiner Revision zu Recht aufgeworfenen Frage nicht nachgegangen ist, ob im Streitfall eine Gewinnkorrektur auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG geboten ist. Insoweit ist anerkannt, dass § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG, dessen Tatbestandsvoraussetzungen im Streitfall bezogen auf die Klägerin nicht erfüllt sind, die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht sperrt (vgl. Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 279j; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 113; beide m.w.N.). Das FG hat bezogen auf das Vorliegen von vGA der Klägerin an ihren Alleingesellschafter A allerdings bislang keine hinreichenden Feststellungen getroffen.

27

a) Bei dem Fremdvergleich nicht entsprechenden Darlehens- und/oder Sicherheitsgestellungen zwischen Schwestergesellschaften kann eine vGA der darlehens- beziehungsweise sicherheitsgewährenden Gesellschaft an den gemeinsamen Gesellschafter vorliegen (vgl. dazu Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 279j). Die Grundsätze, nach denen Teilwertabschreibungen auf Darlehen, die einer Schwestergesellschaft gewährt worden sind, zu einer vGA führen können, hat der Senat in seinen Urteilen vom 08.10.2008 –  I R 61/07 (BFHE 223, 131, BStBl II 2011, 62) sowie vom 11.11.2015 –  I R 5/14 (BFHE 252, 353, BStBl II 2016, 491) herausgearbeitet. Danach kann eine vGA vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen ein ungesichertes Darlehen gegeben hat und sie die Darlehensforderung in der Folge auf einen niedrigeren Teilwert abschreiben muss.

28

b) Dem ist das FG bislang nicht nachgegangen. Die vorinstanzlich getroffenen Feststellungen reichen zur abschließenden Prüfung nicht aus. Das FG hat bisher lediglich im Rahmen der Prüfung des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG ausgeführt, dass die Klägerin selbst zunächst für das Kontokorrentkonto der S gegenüber gebürgt habe. S habe zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung aus der Bürgschaft geltend gemacht, sich aber mit einer Schuldumschaffung einverstanden erklärt. Die damit begründete Darlehensforderung sei später wertlos geworden, was auch für die Übernahme der weiteren Darlehen der GmbH durch die Klägerin gelte. Das FG hat darüber hinaus zur Fremdüblichkeit ausgeführt, die Klägerin habe nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen können, dass die Darlehensgewährungen vom 17.02.2012 (… €), vom 27.08.2012 (… €) sowie vom 29.12.2012 (… €) einem Fremdvergleich standhalten würden. Bei der Prüfung, ob im Streitfall eine vGA vorliegen könnte, wird das FG allerdings nach den Grundsätzen der Feststellungslast zu berücksichtigen haben, dass es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin den Nachweis der Fremdüblichkeit der Darlehensgewährungen erbracht hat, sondern darauf, ob das FA den Nachweis der Fremdunüblichkeit derselben erbringen kann (vgl. zur Feststellungslast des FA hinsichtlich einer vGA z.B. Senatsurteile vom 15.10.1997 –  I R 42/97, BFHE 184, 444, BStBl II 1999, 316; vom 17.10.2001 –  I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171; vom 18.05.2021 –  I R 62/17, BFHE 273, 457, BStBl II 2023, 723). Insoweit wird in die Prüfung einzubeziehen sein, dass die GmbH der Klägerin zumindest einige Sicherheiten gewährt hat (Sicherungsübereignung der …, Abtretung von Kundenforderungen).

29

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Besteuerung von Umsätzen über einen Appstore (Rechtslage bis zum 31.12.2014)

Der BFH hat zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von In-App-Käufen über eine Internetplattform entschieden (Az. V R 46/25).

BFH, Urteil V R 46/25 (XI R 10/20) vom 26.03.2026

Leitsatz

  1. Zur Anwendung von § 3 Abs. 11 UStG und zu dem sich dabei ergebenden Leistungsort vor Inkrafttreten des § 3a Abs. 5 UStG i. d. F. ab 01.01.2015 (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Xyrality vom 09.10.2025 – C-101/24, EU:C:2025:764).
  2. § 14c Abs. 1 UStG begründet bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher keine Steuerschuld (Änderung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25.02.2020 – 6 K 111/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine im Inland ansässige Steuerpflichtige, entwickelte und vertrieb in den Jahren 2012 bis 2014 (Streitjahre) Spiele-Apps für mobile Endgeräte. Für den Vertrieb nutzte sie unter anderem eine Internet-basierte digitale Vertriebsplattform für Software (sogenannter Appstore), die die in Irland ansässige X betrieb. Endkunden, die mobile Endgeräte mit einem bestimmten Betriebssystem nutzten, konnten Spiele-Apps der Klägerin in den Streitjahren ausschließlich über den Appstore herunterladen. Zur Nutzung des Appstores war eine vorherige Anmeldung erforderlich, wobei die Endkunden ihre persönlichen Daten sowie Zahlungsmöglichkeiten (zum Beispiel Kreditkarte, Guthaben oder Ähnliches) hinterlegen mussten. Zudem mussten sie die Nutzungsbedingungen des Appstores akzeptieren. Nach diesen Nutzungsbedingungen wurde bei jedem Erwerb von Inhalten (etwa Apps, Text, Software für mobile Geräte) neben dem Vertrag mit X über die Nutzung des Appstores ein weiterer Vertrag eingegangen. Dies konnte ein Vertrag mit X sein oder im Fall von Apps mit dem jeweiligen Anbieter der App. X schloss mit Entwicklern wie der Klägerin in den Streitjahren eine standardisierte Vereinbarung über den Vertrieb von Produkten über den Appstore. Danach war der Entwickler der Verkäufer der Produkte, die über den Appstore angeboten wurden. X sollte die Produkte im Namen der Entwickler anzeigen sowie zum Download und zum Kauf für die Endkunden zur Verfügung stellen. X sollte dafür eine Provision erhalten. Der jeweilige Entwickler sollte den Preis für das Produkt bestimmen und den Support leisten. Der Zahlungsvorgang sollte über den Appstore abgewickelt werden. X wurde autorisiert, den Preis des Produkts oder einer In-App-Transaktion im Namen des Entwicklers vollständig zu erstatten.

2

Im Appstore standen den Endkunden in den Streitjahren verschiedene Spiele-Apps zur Verfügung, die heruntergeladen werden konnten. Diese Spiele stammten weit überwiegend nicht von X, sondern von den Entwicklern selbst. Bei der Vorstellung im Appstore wurde bei jedem Spiel auch der Name des Entwicklers angegeben. Die Klägerin trat in den Streitjahren im Appstore mit ihrer Firma, ihrer Rechtsform und ihrer Anschrift auf. Die von der Klägerin entwickelten Spiele-Apps konnten zwar im Appstore kostenlos heruntergeladen werden. Durch den entgeltlichen Erwerb von Verbesserungen oder anderen Vorteilen (In-App-Käufe) konnte der Endkunde jedoch im Spielgeschehen vorankommen oder andere Vorteile erlangen. Die Endkunden konnten die gewünschten Verbesserungen oder Vorteile in der Spiele-App der Klägerin auswählen und gegen Entgelt freischalten lassen.

3

Die Abwicklung dieser In-App-Käufe erfolgte über den Appstore und mittels einer der dort vom Endkunden hinterlegten Zahlungsmethode. Nach dem Kaufvorgang erhielt der Endkunde von X eine Bestellbestätigung per E-Mail. Diese E-Mail enthielt das Logo des Appstores und die Angabe, dass bei dem jeweiligen Entwickler (hier: der Klägerin) im Appstore eingekauft worden sei. Ferner waren eine Bestellnummer angegeben, das Bestelldatum, die Art und Menge des gekauften Artikels sowie der Name der App, für die der Artikel gekauft worden war. Ferner wurden der Bruttopreis und ein darin enthaltener Mehrwertsteuerbetrag genannt. X rechnete die In-App-Käufe monatlich mit der Klägerin ab und behielt für jeden Kauf eine Provision von 30 % ein.

4

Die Klägerin sah sich zunächst als Leistende an die Endkunden an. Sie meldete dementsprechend für Umsätze aus In-App-Käufen von Endkunden aus der Europäischen Union (EU) inländische Umsatzsteuer an, da sie davon ausging, der Leistungsort liege hierfür am Ort ihres Sitzes im Inland. Daneben nahm sie an, X habe an sie, die Klägerin, eine Vermittlungsleistung erbracht, für die sie, die Klägerin, die Umsatzsteuer als Leistungsempfängerin schulde. Auf dieser Grundlage reichte sie ihre Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein.

5

Am 29.01.2016 reichte die Klägerin berichtigte Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein. Sie war nunmehr der Auffassung, dass eine Dienstleistungskommission vorliege. Sie, die Klägerin, habe ihre Dienstleistungen an X erbracht und X die Leistungen an die Endkunden. Der Ort ihrer Leistungen an X liege daher in Irland. Die Klägerin reduzierte deshalb die Bemessungsgrundlage der im Inland steuerpflichtigen Ausgangsumsätze um die In-App-Käufe der Endkunden aus der EU. Ferner reduzierte sie sowohl die Eingangsleistungen nach § 13b Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als auch die entsprechenden Vorsteuerbeträge um die Bemessungsgrundlagen der ursprünglich angenommenen Vermittlungsleistungen der X.

6

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass X lediglich als Vermittlerin anzusehen sei, und erließ daraufhin unter Berufung auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung Umsatzsteuerbescheide für die Besteuerungszeiträume 2012 bis 2014, in denen die von der Klägerin erklärten Änderungen nicht berücksichtigt wurden. Die Einsprüche der Klägerin blieben erfolglos.

7

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 874 veröffentlichten Urteil statt. Es nahm an, dass die Klage als Anfechtungsklage zulässig sei, weil die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide Zweitbescheide seien. Die Umsätze der Klägerin seien nicht im Inland steuerbar, da Empfängerin der Dienstleistungen der Klägerin X sei und der Leistungsort mangels einschlägiger Sonderregelungen deshalb in Irland liege. Es liege eine Dienstleistungskommission im Sinne von § 3 Abs. 11 UStG, Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem –MwStSystRL–) vor. Die hier in Rede stehende sonstige Leistung habe die Klägerin im Rahmen einer Leistungskette an X und X sodann an die Endkunden erbracht. X habe bei den In-App-Käufen im eigenen Namen gehandelt.

8

Mit seiner Revision rügt das FA insbesondere die Verletzung materiellen Rechts.

9

Im Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 23.08.2023 –  XI R 10/20 (BFHE 282, 113, BStBl II 2024, 302) das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Der EuGH hat darauf mit Urteil Xyrality vom 09.10.2025 – C-101/24 (EU:C:2025:764) geantwortet:

„1. Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG […] ist dahin auszulegen, dass seine Anwendung, wenn ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger vor dem 1. Januar 2015 Dienstleistungen auf elektronischem Weg an im Unionsgebiet ansässige Nichtsteuerpflichtige über einen Appstore eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht hat, nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil in den von letzterem Steuerpflichtigen den Endkunden erteilten Bestellbestätigungen der erste Steuerpflichtige als Leistender genannt wird und der in dessen Ansässigkeitsmitgliedstaat geltende Mehrwertsteuersatz angegeben ist.

2. Die Richtlinie 2006/112 […] ist dahin auszulegen, dass, wenn ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger gemäß Art. 28 der Richtlinie 2006/112 […] behandelt wird, als ob er eine Dienstleistung selbst erhalten und erbracht hätte, der Ort der fingierten, an diesen Steuerpflichtigen von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistung gemäß Art. 44 dieser Richtlinie […] zu bestimmen ist.

3. Art. 203 der Richtlinie 2006/112 […] ist dahin auszulegen, dass, wenn ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger Dienstleistungen auf elektronischem Weg an im Unionsgebiet ansässige Nichtsteuerpflichtige über einen Appstore eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht hat mit der Folge, dass letzterer Steuerpflichtige so behandelt wird, als ob er diese Dienstleistungen erhalten und an die Endkunden erbracht hätte, der erste Steuerpflichtige nicht deshalb als Schuldner der Mehrwertsteuer in seinem Ansässigkeitsmitgliedstaat gemäß diesem Art. 203 angesehen werden kann, weil er in den an die Endkunden übermittelten Bestellbestätigungen mit seinem Einverständnis als Leistender genannt wird und dort der in seinem Ansässigkeitsmitgliedstaat geltende Mehrwertsteuersatz angegeben ist.“

10

Das FA trägt hierzu vor, dass nach den Ausführungen des EuGH eine Dienstleistungskommission vorliege. Dabei erbringe zunächst die Klägerin als Kommittentin eine sonstige Leistung an X und sodann X als Kommissionärin eine sonstige Leistung an die Endkunden. Beide Leistungen seien in Irland steuerbar. Da die Klägerin gleichwohl in den Bestellbestätigungen als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen sei, liege in den Bestellbestätigungen ein unberechtigter Steuerausweis vor. Denn es werde über eine Leistung der Klägerin abgerechnet, die sie tatsächlich nicht ausgeführt habe. Unter Beachtung des EuGH-Urteils Finanzamt Österreich vom 01.08.2025 – C-794/23 (EU:C:2025:622, zweite Antwort) seien als Endverbraucher nur Nichtsteuerpflichtige anzusehen. Steuerpflichtige, die nur unter bestimmten Umständen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt seien, fielen hingegen nicht darunter. Auch unter den Kunden der Klägerin werde es eine nicht zu vernachlässigende Anzahl von Steuerpflichtigen geben, die die Leistung für ihren privaten Bereich bezogen hätten. Zudem sei auch nicht auszuschließen, dass es Spieler gebe, die sich beim Spielen filmen ließen („Streamer“) und hierfür ein Entgelt erhielten. Der EuGH sei darauf im Streitfall nicht eingegangen, weil er (fälschlicherweise) davon ausgegangen sei, die Leistungen seien im Streitfall nur an Nichtsteuerpflichtige erbracht worden.

11

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

12

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

13

Die Klägerin sieht sich durch das EuGH-Urteil in ihrer Auffassung bestätigt. Eine Steuerschuldnerschaft im Hinblick darauf, dass in den Bestellbestätigungen ein Steuerbetrag ausgewiesen werde, komme nicht in Betracht. Schon aufgrund der Art der erbrachten Leistung könne eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen werden. Zudem seien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität die Bestellbestätigungen allein X, nicht aber ihr, der Klägerin, zuzurechnen.

II.

14

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Soweit zwischen den Beteiligten nach Ergehen des Urteils des EuGH Xyrality vom 09.10.2025 – C-101/24 (EU:C:2025:764) noch streitig ist, ob die Klägerin Umsatzsteuer gemäß § 14c UStG schuldet, ist die Sache nicht spruchreif.

15

1. Das FG, das die Klage zu Recht als zulässig angesehen hat (BFH-Beschluss vom 23.08.2023 –  XI R 10/20, BFHE 282, 113, BStBl II 2024, 302, Rz 53), hat zutreffend entschieden, dass X und nicht die Klägerin leistende Unternehmerin in Bezug auf die an die Erwerber mit den In-App-Käufen ausgeführten sonstigen Leistungen war. Nach den Feststellungen des FG wurde X über den von ihr betriebenen Appstore im Rahmen von In-App-Käufen in die Erbringung der sonstigen Leistung der Klägerin eingeschaltet und handelte dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, so dass nach § 3 Abs. 11 UStG (Art. 28 MwStSystRL) diese Leistung als an X und von X erbracht gilt. Dies steht zwischen den Beteiligten im Anschluss an das EuGH-Urteil Xyrality vom 09.10.2025 – C-101/24 (EU:C:2025:764, erste Antwort und Rz 38) zu Recht auch für die Rechtslage vor Inkrafttreten von § 3a Abs. 5 UStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) ab 01.01.2015 nicht mehr in Streit.

16

Ebenfalls zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass sich der Ort der Dienstleistungen der Klägerin an X gemäß § 3a Abs. 2 UStG, Art. 44 MwStSystRL in Irland befindet und deshalb die hier in Rede stehenden Umsätze der Klägerin keine im Inland steuerbaren Umsätze sind. Denn wird ein Dritter im Rahmen von In-App-Käufen über seinen Appstore im Sinne des § 3 Abs. 11 UStG in die Erbringung der sonstigen Leistung eingeschaltet, bestimmt sich der Ort der fingierten sonstigen Leistung des Kommittenten (hier: der Klägerin) an den Dritten (hier: X) nach § 3a Abs. 2 UStG, wie sich aus dem EuGH-Urteil Xyrality vom 09.10.2025 – C-101/24 (EU:C:2025:764, zweite Antwort und Rz 47 ff.) ergibt.

17

2. Das Urteil des FG ist dennoch aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Denn in Bezug auf eine –vom FG nicht in Erwägung gezogene– Steuerschuld gemäß § 14c UStG (Art. 203 MwStSystRL) ist die Sache nicht spruchreif und sind weitere Feststellungen zu treffen.

18

a) Es fehlen Feststellungen, ob Abrechnungen vorliegen, die die für eine Rechnung im Sinne des § 14c UStG erforderlichen Pflichtangaben aufweisen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17.02.2011 –  V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734, Leitsatz 1 und Rz 19 und 25; vom 19.11.2014 –  V R 29/14, BFH/NV 2015, 706, Rz 16; BFH-Beschluss vom 19.03.2025 –  XI R 4/22, BFHE 289, 58, BStBl II 2026, 400, Rz 15) und ob diese Rechnungen als von der Klägerin ausgestellt zu betrachten sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 05.12.2024 –  V R 16/22, BFHE 287, 537, BStBl II 2025, 536, Rz 13; vom 09.07.2025 –  XI R 25/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 44).

19

b) Falls dies zu bejahen sein sollte, hätte das FG der Frage nachzugehen, inwieweit die Empfänger der Rechnungen Endverbraucher sind (EuGH-Urteil Finanzamt Österreich vom 01.08.2025 – C-794/23, EU:C:2025:622, Antwort 2 und Rz 31), so dass dann keine Steuerschuld im Sinne des § 14c UStG entsteht. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er im Hinblick auf diese EuGH-Rechtsprechung nicht mehr daran festhält, dass eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher entsteht (BFH-Urteil vom 13.12.2018 –  V R 4/18, BFHE 263, 535, BStBl II 2024, 234).

20

Zudem weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die insoweit vom FG als Tatsacheninstanz zu treffende Entscheidung weder durch den BFH-Beschluss vom 23.08.2023 –  XI R 10/20 (BFHE 282, 113, BStBl II 2024, 302, Rz 101 ff.) noch durch das EuGH-Urteil Xyrality vom 09.10.2025 – C-101/24 (EU:C:2025:764, Rz 56) vorgeprägt wird, da beiden Entscheidungen nicht entnommen werden kann, in welchem Umfang derartige Leistungen vorlagen, so dass dieser Anteil im Wege einer Schätzung (EuGH-Urteil Finanzamt Österreich vom 01.08.2025 – C-794/23, EU:C:2025:622, dritte Antwort und Rz 39 ff.) zu bestimmen sein könnte.

21

c) Sollte das FG somit zu prüfen haben, ob es sich bei den Bestellbestätigungen um Rechnungen handeln könnte, zu deren Erteilung X im Namen der Klägerin aufgrund der standardisierten Vereinbarung über den Vertrieb von Produkten über den Appstore berechtigt gewesen sein könnte, könnte dabei auch zu berücksichtigen sein, dass die Beteiligten in den Streitjahren nicht von einer Leistungskette, sondern von einer Leistungserbringung durch die Klägerin, über die mit den Bestellbestätigungen abgerechnet werden sollte, ausgegangen sind.

22

Der insofern von der Klägerin in Bezug genommene Art. 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStVO) führt im Übrigen ebenso wie auch Art. 19 MwStVO zu keiner anderen Beurteilung, da diese Bestimmungen –ausweislich der Überschrift des Kapitels V Abschn. 4 der MwStVO– für die Bestimmung des Orts der Dienstleistung und damit für die materiell-rechtliche Besteuerung eines Umsatzes gelten. Davon zu unterscheiden ist Art. 203 MwStSystRL, aus dem sich nicht eine Steuerschuld für einen Umsatz, sondern eine Steuerschuld aufgrund eines unzutreffenden Steuerausweises in einer Rechnung ergibt. Außerdem hat der EuGH in seinem Urteil Finanzamt Österreich vom 01.08.2025 – C-794/23 (EU:C:2025:622, Rz 39 ff.) nicht auf diese Bestimmungen abgestellt, sondern ausgeführt, dass im Rahmen einer Schätzung alle relevanten Umstände zu berücksichtigen sind, insbesondere statistische Informationen zu den Empfängern dieser Dienstleistung, über die deren Erbringer verfügt. Ein Abstellen auf die Vermutungsregelungen der Art. 18 und 19 MwStVO ist damit nicht vereinbar.

23

3. Auf die Verfahrensrüge des FA kommt es somit nicht mehr an.

24

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Gesetzentwurf zur Änderung von Steuerberater-Vorschriften

Der Finanzausschuss hat am Morgen des 10.06.2026 den von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (BT-Drs. 21/6002) gebilligt. Dieser enthält nicht mehr die steuerfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro. Er wird am 11.06.2026 in erster Lesung behandelt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.06.2026

Der Finanzausschuss hat am Mittwochmorgen den von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (21/6002) gebilligt. Dieser gleicht laut Koalition der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (21/5529), die der Bundestag am 24. April beschlossen hatte, der aber am 13. Mai im Bundesrat gestoppt wurde.

Allerdings umfasst der nun eingebrachte Gesetzentwurf nicht mehr die ursprünglich vorgesehen steuerfreie Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten bezahlen hätten können sollen. Der neue Gesetzentwurf wird am Donnerstag in erster Lesung behandelt.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 457/2026

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Gut 7 % der Steuerpflichtigen zahlten 2022 den Spitzensteuersatz

Im Jahr 2022 wurden in Deutschland rund 3,2 Millionen Steuerpflichtige mit dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, entspricht dies einem Anteil von 7,4 % aller unbeschränkt Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.06.2026

Auf die Steuerpflichtigen, die mit dem Spitzensteuersatz besteuert wurden, entfiel 2022 knapp die Hälfte (49 %) des gesamten Einkommensteueraufkommens

Im Jahr 2022 wurden in Deutschland rund 3,2 Millionen Steuerpflichtige mit dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, entspricht dies einem Anteil von 7,4 % aller unbeschränkt Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen. Auf diese Steuerpflichtigen entfielen mit 621 Milliarden Euro knapp 30 % der Gesamteinkünfte und mit 186 Milliarden Euro knapp die Hälfte (49 %) des gesamten Einkommensteueraufkommens. Ihre durchschnittlich erzielten Jahreseinkünfte lagen bei 196.000 Euro.

In Deutschland wird ein progressiver Steuersatz angewendet, der mit steigendem Einkommen ansteigt. Dadurch werden die Steuerpflichtigen unterschiedlich stark belastet. Die Einkommensgrenze, ab der der Spitzensteuersatz galt, lag 2022 bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 58.597 Euro (beziehungsweise 117.194 Euro bei gemeinsam veranlagten Personen). Zu beachten ist, dass der Spitzensteuersatz nicht für das gesamte Einkommen fällig wird, sondern für den Betrag über der Einkommensgrenze.

Rund 141.000 der 3,2 Millionen Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz verzeichneten ein Jahreseinkommen über 277.826 Euro (555.652 Euro für gemeinsam veranlagte Personen). Ab dieser Einkommensgrenze galt 2022 der Höchststeuersatz von 45 %, die sog. Reichensteuer. Auf diese 0,3 % aller unbeschränkt Steuerpflichtigen entfielen rund 7,6 % aller Einkünfte und 15,3 % der Steuersumme.

Steuerpflichtige mit Spitzensteuersatz: Deutliche Zunahme seit 2012

Im Vergleich zu 2012 ist der Anteil der Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz von 5,4 % aller Steuerpflichtigen auf 7,4 % im Jahr 2022 gestiegen. Basierend auf einem Progressionsbericht wird der Steuertarif im Einkommensteuergesetz seit 2016 regelmäßig an die Inflation angepasst. Damit wurden die Beträge, ab denen der Spitzensteuersatz greift, jährlich angehoben. Seitdem hat sich der Anstieg, zusätzlich bedingt durch einen Rückgang zu Beginn der Corona-Pandemie, verlangsamt. Im Jahr 2022 entfiel auf die Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz 49 % des gesamten Einkommensteueraufkommens; 2012 waren es noch 42 %.

Steuerpflichtige erzielten 2,1 Billionen Euro Gesamteinkünfte

Insgesamt wurden 2022 von allen Steuerpflichtigen zusammen Einkünfte in Höhe von 2,1 Billionen Euro erzielt. Die Gesamteinkünfte lagen damit um 127 Milliarden Euro oder 6,5 % höher als im Vorjahr. Die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer zusammen mit der von den Finanzbehörden festgesetzten Einkommensteuer für 2022 betrug 376 Milliarden Euro, was einer Steigerung von 19 Milliarden Euro (+5,2 %) gegenüber 2021 entspricht.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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DStV für faire Fristen bei Steuererklärungen: Entlastung für Kanzleien und Verwaltung

Der DStV macht sich gegenüber dem BMF für eine Anpassung der Abgabefristen stark: Steuerberaterinnen und Steuerberater sollen bei ihren eigenen Steuererklärungen nicht länger schlechter gestellt werden als beratene Steuerpflichtige.

DStV, Mitteilung vom 08.06.2026

Der DStV macht sich gegenüber dem BMF für eine Anpassung der Abgabefristen stark: Steuerberaterinnen und Steuerberater sollen bei ihren eigenen Steuererklärungen nicht länger schlechter gestellt werden als beratene Steuerpflichtige.

Wer täglich Fristen für andere im Blick behält, sollte bei der Abgabefrist für die eigene Steuererklärung nicht benachteiligt werden – möchte man meinen. Die derzeitige Rechtslage sieht jedoch anders aus: Während beratenen Steuerpflichtigen für die Einkommensteuererklärung 2025 bis zum 01.03.2027 Zeit bleibt, endet die Abgabefrist für die eigenen Steuererklärungen der Beraterinnen und Berater bereits am 31.07.2026.

Die Folgen in der Praxis: deutlicher Zusatzaufwand für die Kanzleien, aber auch die Finanzverwaltung. Dies ist aus Sicht des DStV weder sachgerecht noch notwendig und die Schlechterstellung des Berufsstands in der Praxis ohnehin nur schwer vermittelbar. Der DStV hat sich daher in einem DStV-Anschreiben an das BMF gewandt und bittet um Unterstützung.

Mandanten gehen vor – die eigene Erklärung folgt

Die längeren Fristen für die Mandantschaft tragen dem tatsächlichen Arbeits- und Organisationsaufwand in den Kanzleien Rechnung. Dieser Aufwand macht jedoch auch vor den eigenen steuerlichen Angelegenheiten der Berufsträgerinnen und Berufsträger nicht halt. Vielmehr werden diese regelmäßig zusätzlich zum laufenden Mandatsgeschäft bearbeitet – und häufig erst dann, wenn vorrangige Mandantenangelegenheiten erledigt sind.

Win-win: Entlastung auf allen Seiten

Eine Gleichstellung würde zudem zu einer spürbaren Verfahrensvereinfachung beitragen. Einzelfallanträge auf Fristverlängerung, Rückfragen, Rechtsbehelfe und Streitigkeiten über Verspätungszuschläge könnten vermieden werden. Eine Entlastung für die betroffenen Kanzleien und die Verwaltung gleichermaßen. Auch angesichts des Fach- und Arbeitskräftemangels sollten vorhandene Kapazitäten besser auf die inhaltliche Bearbeitung von Steuererklärungen konzentriert werden – statt in zeitraubenden Fristklärungen verloren zu gehen.

Gesetzliche Klarstellung erforderlich

Der DStV bittet das BMF daher, sich für eine gesetzliche Klarstellung einzusetzen. In der Zwischenzeit wäre eine sachgerechte und möglichst bundeseinheitliche Verwaltungspraxis wünschenswert. Dies wäre ein klares Zeichen der Anerkennung gegenüber einem Berufsstand, der die Finanzverwaltung und die Steuerpflichtigen tagtäglich verlässlich und mit ganzem Einsatz unterstützt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Das BMF macht eine finale Staatenaustauschliste 2026 im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2026 bekannt (Az. IV D 3 – S 1315/00304/071/023).

BMF, Schreiben IV D 3 – S 1315/00304/071/023 vom 08.06.2026

Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten für den Meldezeitraum 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2026 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, bei denen die Voraussetzungen für einen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorliegen, zählen

  1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU,
  2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. II 2015 Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
  3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie
  4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekanntgegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 1. Juni 2026 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2026 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2026 an das BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2026).

Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2026 wird nachfolgend dargestellt und steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1. Januar 2026

Mit dem BMF-Schreiben werden Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren vorgenommen (Az. III C 3 – S 7359/00081/001/030).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7359/00081/001/030 vom 02.06.2026

I. Allgemeines

Mit Artikel 7 Nummer 2 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2025 (BGBl I S. 110) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 § 61a Abs. 2 Satz 3 bis 6 UStDV geändert bzw. eingefügt.

Um den Anforderungen der Digitalisierung gerecht zu werden, sind die Nachweise für Anträge auf Vorsteuervergütungen von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden, in digitaler Form bereitzustellen. Zur Erleichterung der Übersicht über die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ist eine detaillierte Einzelaufstellung beizufügen. Zur Ablösung der Papiernachweise erfolgt die Übermittlung der zum Antrag gehörenden vollständigen Anlagen vorzugsweise über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern und in Ausnahmefällen (übergangsweise) durch die Zurverfügungstellung über ein Speichermedium (z. B. USB-Stick). Die Vorlage von Rechnungen wurde durch die Einführung eines Schwellenwertes erleichtert, sodass Kleinbeträge, wie beispielsweise Kosten im Bereich der Personenbeförderung (Taxifahrten, ÖPNV), nur auf Verlangen des BZSt nachzuweisen sind.

Hierbei wurde zudem die Regelung für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer mit der Regelung für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (§ 61 UStDV) harmonisiert.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2026 – III C 3 – S 7170/00085/004/035 (COO.7005.100.4.14846417), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, geändert.

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Anträge auf Vorsteuer-Vergütung, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden, anzuwenden.

(…)

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BStBK modernisiert Vollmachtsdatenbank grundlegend

Die BStBK hat die von ihr betriebene Vollmachtsdatenbank (VDB) umfassend technisch modernisiert und mit einer vollständig neuen Benutzeroberfläche ausgestattet.

BStBK, Pressemitteilung vom 01.06.2026

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat die von ihr betriebene Vollmachtsdatenbank (VDB) umfassend technisch modernisiert und mit einer vollständig neuen Benutzeroberfläche ausgestattet. Die Anwendung wurde von Grund auf neu entwickelt, um die Nutzung im Kanzleialltag noch effizienter, übersichtlicher und komfortabler zu gestalten.

Mit der überarbeiteten Vollmachtsdatenbank profitieren Nutzerinnen und Nutzer von einer modernen Oberfläche, klareren Navigationsstrukturen und einer verbesserten Systemperformance. Schnellere Ladezeiten, stabilere Prozesse sowie optimierte Such- und Filterfunktionen erleichtern die tägliche Arbeit. Zu den Neuerungen zählen unter anderem eine klarer strukturierte Vollmachtsübersicht mit den Kategorien „Entwürfe“, „Fehler/Meldungen“ und „Gültige Vollmachten“, eine verbesserte Übersicht über Vollmachten und Berechtigungen, die gezieltere Anzeige von Fehlern und Meldungen zur schnelleren Korrektur, das neue Löschprotokoll im Bereich Kanzleiverwaltung, die Pflege von Bekanntgabeadressen, Anpassungen bei der Bescheidbekanntgabe, neue Hilfe- und Feedbackfunktionen sowie eine barriereärmere Gestaltung mit höherer Lesbarkeit und besserer Bedienbarkeit.

Mit der technischen Neuausrichtung stärkt die BStBK zugleich die Grundlage für eine verlässliche und zukunftsfähige Weiterentwicklung der Vollmachtsdatenbank. Datenschutz und Datensicherheit stehen dabei weiterhin im Mittelpunkt. Bestehende Vollmachten und Einstellungen werden automatisch übernommen, sodass Nutzerinnen und Nutzer nahtlos mit der modernisierten Anwendung weiterarbeiten können.

Ergänzend wurde ein neues Hilfecenter eingerichtet, das Informationen und Unterstützung rund um die VDB bündelt: https://hilfe.bstbk-vollmachtsdatenbank.de/.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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BFH: Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der zur Berechnung des Kapitalwerts einer lebenslangen Leistung auf den Jahreswert anzuwendende Vervielfältiger vor dem Hintergrund des BVerfG-Beschlusses vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 zur Vollverzinsung unter Zugrundelegung eines vertraglich vereinbarten Zinssatzes oder eines Zinssatzes von 1,8% anstelle der gesetzlich vorgesehenen 5,5% zu ermitteln ist (Az. II R 35/23).

BFH, Urteil II R 35/23 vom 14.01.2026

Leitsatz

Der Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes in Höhe von 5,5 % verstößt bei der Bewertung einer auf die Lebensdauer des Berechtigten zu entrichtenden monatlichen Geldrente für Zwecke der Schenkungsteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Mehrseitiges Übereinkommen über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten (Multilateral Convention on the International Tax Dispute Resolution Commission) – ITDRC-Konvention

Österreich, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, die Niederlande, Polen, Spanien und Schweden haben die technischen Verhandlungen über das Mehrseitige Übereinkommens über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten (Multilateral Convention on the International Tax Dispute Resolution Commission – ITDRC) abgeschlossen. Darüber informiert das BMF.

BMF, Meldung vom 01.06.2026

Österreich, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, die Niederlande, Polen, Spanien und Schweden haben die technischen Verhandlungen über das Mehrseitige Übereinkommens über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten (Multilateral Convention on the International Tax Dispute Resolution Commission – ITDRC) abgeschlossen – ein großer Schritt.

Das Übereinkommen soll dafür sorgen, dass dauerhaft verfügbare Gremien die Schiedsphase von Verständigungsverfahren zügiger und effizienter durchführen können. Die ITDRC wird von einem professionellen Sekretariat unterstützt.

Die technischen Verhandlungen wurden am 12. Mai 2026 in Warschau abgeschlossen. Der nächste Schritt ist die Unterzeichnung des Übereinkommens zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Übereinkommen steht anderen Staaten zum Beitritt offen.

English

Austria, Bulgaria, Denmark, France, Germany, Ireland, the Netherlands, Poland, Spain and Sweden finalised technical negotiations of a Multilateral Convention on the International Tax Dispute Resolution Commission (ITDRC) – a great step.

The Convention is intended to provide permanently available panels to conduct the arbitration phase of mutual agreement procedures in a more swift and efficient manner. The ITDRC will be assisted by a professional Secretariat.

The technical negotiations were completed on 12 May 2026 in Warsaw. The next step is the signing of the Convention at the earliest convenience. The Convention will be open for other States to join.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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