Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass Kinderbetreuungskosten auch dann erwerbsbedingt sind, wenn sie im Hinblick auf eine erst angestrebte Tätigkeit anfallen, sofern ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der (beabsichtigten) Erwerbstätigkeit festgestellt werden kann (Az. 1 K 1/13).