Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Wortlaut des § 7 Satz 3 GewStG die Anwendung von Kürzungsvorschriften im Falle der Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a EStG ausschließt (Az. IV R 10/11).
Steuern
Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Wortlaut des § 7 Satz 3 GewStG die Anwendung von Kürzungsvorschriften im Falle der Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a EStG ausschließt (Az. IV R 10/11).
Kann eine Zweigniederlassung Unternehmer sein, und müsste dann das Vorsteuervergütungsverfahren auch für ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung geöffnet werden? Dazu hat der BFH Stellung genommen (Az. V R 50/13).
Der BFH hat u. a. entschieden, dass bei Unkenntnis des cif-Einfuhrpreises wegen fehlender Vorlage der Handelsrechnung des letzten drittländischen Veräußerers zur Berechnung des Zusatzzolls auf den repräsentativen Preis nach Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1484/95 zurückgegriffen werden kann (Az. VII R 2/13).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der cif-Einfuhrpreis in Fällen von Zwischenverkäufen im Zollgebiet der Union vor Überführung in den freien Verkehr anhand des Preises zu bestimmen ist, zu dem ein Marktteilnehmer Waren in die Union tatsächlich einführt, oder anhand des Preises, zu dem derjenige die Waren erwirbt, der sie zur Überführung in den freien Verkehr anmeldet (Az. VII R 1/13).
Ein von der Erbschaftsteuer befreiter Erwerb eines Familienheims von Todes wegen liegt nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts an dem Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. So der BFH (Az. II R 45/12).
Laut BFH ist die sog. Mindestbemessungsgrundlage bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung i. S. des § 15a UStG unterliegt (Az. XI R 44/12).
Das BMF hat das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr und das Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ neu herausgegeben (Az. IV D 3 – S-7133 / 14 / 10001).
Das neue BMF-Schreiben vom 23. Juli 2014 ersetzt das BMF-Schreiben vom 9. August 2004 unter Berücksichtigung der Änderungen durch die BMF-Schreiben vom 16. März 2009, vom 4. Februar 2010 und vom 2. Dezember 2011. Die genannten BMF-Schreiben aus den Jahren 2004, 2009, 2010 und 2011 werden aufgehoben (Az. IV C 5 -S-2430 / 14 / 10002).
Mit dem BMF-Schreiben wird eine Nichtbeanstandungsfrist bekannt gegeben (Az. IV D 3 – S-7492 / 12 / 10001).
Der DStV weist darauf hin, dass das BMF in seinem neuesten Schreiben zur Teilwertabschreibung den Anregungen des DStV gefolgt ist und die aktuelle BFH-Rechtsprechung anerkannt hat.
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