Der BFH hat beschlossen, die Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob die Qualifikation vororganschaftlich verursachter Mehrabführungen als Gewinnausschüttung durch § 14 Abs. 3 KStG 2002 i. d. F. des EURLUmsG wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verfassungswidrig ist (Az. I R 36/13).