Klarstellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber kann als echte Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig sein

Laut BVerfG kann der Gesetzgeber den Inhalt geltenden Rechts mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren. Ein Gesetz, durch das eine offene Auslegungsfrage für die Vergangenheit geklärt werden soll, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutive Regelung anzusehen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit der echten Rückwirkung hat das BVerfG im konkreten Fall verneint und das rückwirkende Gesetz für nichtig erklärt. Der Richter Masing hat ein Sondervotum abgegeben (Az. 1 BvL 5/08).

 

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Verrechnungspreisforum: Nachträgliche Korrektur der Einkünfte von verbundenen Unternehmen

Das gemeinsame EU-Verrechnungspreisforum, das von der EU-Kommission 2002 mit dem Ziel eingesetzt worden ist, die bei grenzüberschreitenden konzerninternen Geschäftsvorgängen oft hohen Kosten zu senken und eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat einen Bericht zur nachträglichen Korrektur der Einkünfte von verbundenen Unternehmen vorgelegt.

 

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BFH: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zu ökologischen Ausgleichsmaßnahmen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Zurverfügungstellung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an eine Stadt zur Schaffung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen steuerbar und steuerpflichtig ist und ob bei deren Steuerpflichtigkeit die Umsätze dem Regelsteuersatz oder der Durchschnittsbesteuerung unterliegen (Az. XI R 32/11).

 

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