Ds FG Baden-Württemberg entschied, dass der Steuerpflichtige einen vom Finanzamt bislang bestrittenen Anspruch auf Erstattung von Vorsteuer erst dann gewinnwirksam aktivieren muss, wenn die Finanzverwaltung das einschlägige Urteil des EuGH in einem Musterverfahren im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit in gleichgelagerten Fällen für anwendbar erklärt hat (Az. 6 K 2874/12).