FIU: Bestimmung von Sachverhalten, die grundsätzlich nicht die Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG auslösen

Die Financial Intelligence Unit hat die WPK gebeten, darauf aufmerksam zu machen, dass die FIU ein Eckpunktepapier zur Bestimmung solcher Sachverhalte veröffentlicht hat, die grundsätzlich nicht die Meldepflicht des § 43 Abs. 1 GwG auslösen.

WPK, Mitteilung vom 19.03.2025

Die Financial Intelligence Unit (FIU) hat die WPK gebeten, darauf aufmerksam zu machen, dass die FIU ein Eckpunktepapier zur Bestimmung solcher Sachverhalte veröffentlicht hat, die grundsätzlich nicht die Meldepflicht des § 43 Abs. 1 GwG auslösen.

Die FIU hat von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Benehmen mit Strafverfolgungs-, Aufsichts- und sonstigen Behörden nach dem GwG auch typisierte Transaktionen bestimmen können, die nicht von der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG erfasst sind (§ 43 Abs. 5 Satz 2 GwG). Auch die WPK wurde in diesem Zusammenhang im Rahmen einer entsprechenden Konsultation beteiligt.

Überwiegend fanden Sachverhaltskonstellationen Eingang in das Eckpunktepapier, die den Finanzsektor betreffen. Dennoch kann es gegebenenfalls auch für WP/vBP interessant sein, diese Sachverhaltskonstellationen zur Kenntnis zu nehmen. Das Papier der FIU findet sich auf der Internetseite der FIU im dortigen internen Bereich.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Fragen und Antworten zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung finalisiert

Die Europäische Kommission hat ein im November 2024 als Entwurf veröffentlichtes Dokument von Fragen und Antworten zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung finalisiert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 10.03.2025

Am 5. März 2025 hat die Europäische Kommission ein im November 2024 als Entwurf veröffentlichtes Dokument von Fragen und Antworten (Commission Notice) zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung (PDF) finalisiert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Es bezieht sich auf die Delegierten Verordnungen

  • (EU) 2023/2486 vom 27. Juni 2023 (Environmental Delegated Act),
  • (EU) 2021/2139 vom 4. Juni 2021 (Climate Delegated Act) und
  • (EU) 2021/2178 vom 6. Juli 2021 (Disclosures Delegated Act).

Die Fragen und Antworten erläutern die in den Verordnungen enthaltenen Bestimmungen und sollen Unternehmen bei der Umsetzung der entsprechenden Regelungen unterstützen. Zusätzliche Anforderungen werden mit den Verlautbarungen nicht geschaffen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Änderungen der Prüfungsvorschriften in Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und Prüfungsberichtsverordnung durch das Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich

Die WPK zeigt auf, welche Änderungen im Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich für WP/vBP relevant sind.

WPK, Mitteilung vom 10.03.2025

Das Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich (BGBl. I Nr. 69 vom 5. März 2025) erläutert die Vorschriften, die zur Umsetzung und Durchführung von EU-Vorgaben erforderlich sind. Für WP/vBP sind folgende Änderungen relevant:

Der Umfang der Jahresabschlussprüfung sowie der Organisationspflichten bei Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) soll auf die Pflichten nach der Verordnung (EU) 2021/1230 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union erweitert werden (§ 24 ZAG, eingeführt durch Art. 11 Nr. 8).

Die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen im Rahmen der Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie Kreditinstitute soll um die Prüfung der getroffenen internen Vorkehrungen nach Art. 5a bis 5c der (geänderten) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro erweitert werden (=> Echtzeitüberweisungen, => Entgelte für Überweisungen und die Überprüfung des Zahlungsempfängers, => Überprüfung des Zahlungsempfängers im Falle von Überweisungen, vgl. § 16b Abs. 1 Satz 2 Nummern 2a bis 2c der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung, eingeführt durch Art. 10 Nr. 3 b) sowie § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a bis 2c der Prüfungsberichtsverordnung, eingeführt durch Art. 13 Nr. 3).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Stellungnahme zur Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Die Durchführung von Qualitätskontrollen in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW EPS 140 n. F. (10.2024))

Die WPK hat zum Entwurf des IDW Prüfungsstandards IDW EPS 140 n. F. (10.2024) Stellung genommen, den sie insgesamt begrüßt.

WPK, Mitteilung vom 05.03.2025

Die WPK hat am 3. März 2025 zum Entwurf des IDW Prüfungsstandards: Die Durchführung von Qualitätskontrollen in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW EPS 140 n. F. (10.2024)) Stellung genommen.

Die WPK begrüßt den vorliegenden Standardentwurf insgesamt. Dieser setzt die Anforderungen und Konsequenzen für die Durchführung von Qualitätskontrollen an ein risikobasiert ausgestaltetes Qualitätsmanagementsystem nach IDW QMS 1 (09.2022) und die Änderung der Berufssatzung zur Umsetzung der internationalen Qualitätsmanagementstandards ISQM 1, ISQM 2 und ISA 200 (rev.) in vernünftiger und sachgerechter Weise um.

Die Stellungnahme der WPK gibt darüber hinaus Hinweise und Erläuterungen zu den Bereichen der Leistungsbeurteilung der Praxisleitung und der Dokumentation einer Qualitätskontrolle.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Vorschläge zur Vereinfachung der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung

Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission mit dem ersten Omnibus-Paket neben dem Vorschlag zur zeitlichen Verschiebung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für die 2. und 3. Welle ergänzende Vorschläge zur Vereinfachung der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Die WPK weist darauf hin, dass Stellungnahmen bis zum 26. März 2025 abgegeben werden können.

WPK, Mitteilung vom 05.03.2025

Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission mit dem ersten Omnibus-Paket neben dem Vorschlag zur zeitlichen Verschiebung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für die 2. und 3. Welle („Neu auf WPK.de“ vom 28. Februar 2025) ergänzende Vorschläge zur Vereinfachung der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht.

Die Vorschläge betreffen die folgenden Delegierten Rechtsakte:

  • Taxonomy Disclosures Delegated Act ((EU) 2021/2178),
  • Taxonomy Climate Delegated Act ((EU) 2021/2139),
  • Taxonomy Environmental Delegated Act ((EU) 2023/2486).

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands soll es den nichtfinanziellen und finanziellen Unternehmen künftig gestattet sein, auf die Bewertung der Übereinstimmung mit der EU-Taxonomie in Hinblick auf Tätigkeiten, die für ihre Geschäftstätigkeit finanziell nicht wesentlich sind, zu verzichten. In der Regel soll dies angenommen werden, wenn der kumulierte Anteil an den betreffenden Kennzahlen (KPI) unter 10 % liegt. In Anbetracht des geringeren Informationswerts von Angaben über betriebliche Aufwendungen (OpEx) wird bei nichtfinanziellen Unternehmen für deren Angabe ein Schwellenwert von 25 % des Umsatzes festgelegt.

Darüber hinaus sollen die Berichtsvorlagen erheblich gekürzt und vereinfacht werden. Ferner stellt die Kommission zwei Optionen zur Vereinfachung der „Do no significant harm“-Kriterien zur Diskussion. Für finanzielle Unternehmen sind weitere Erleichterungen vorgesehen.

Stellungnahmen können bis zum 26. März 2025 abgegeben werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Sanktionen gegen Russland: 16. Sanktionspaket betrifft auch WP/vBP-Dienstleistungen

Der Rat der Europäischen Union hat am 24. Februar 2025 das 16. Sanktionspaket mit Blick auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine angenommen. Die WPK weist auf Änderungen hin, die auch für WP/vBP von Bedeutung sind.

WPK, Mitteilung vom 04.03.2025

Der Rat der Europäischen Union hat am 24. Februar 2025 das 16. Sanktionspaket mit Blick auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine angenommen. Folgende Änderungen sind für WP/vBP von Bedeutung:

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen (Art. 2c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014, eingeführt durch Art. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2025/401 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion).

Leistungen für Unternehmen in den nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten (Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja) zu erbringen (Art. 5 Abs. 1 die Verordnung (EU) 2022/263, eingeführt durch Art. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2025/398 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/263 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Digitaler Fragebogen der WPK zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten wieder online

Wie in vergangenen Jahren überprüft die WPK als zuständige Aufsichtsbehörde auch in diesem Jahr die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten bei ihren Mitgliedern auf Basis einer IT-gestützten Zufallsauswahl von WP/vBP-Praxen. Der Fragebogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten ist für die ermittelten Praxen online auszufüllen. Die WPK macht auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 04.03.2025

Wie in vergangenen Jahren überprüft die WPK als zuständige Aufsichtsbehörde auch in diesem Jahr die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten bei ihren Mitgliedern auf Basis einer IT-gestützten Zufallsauswahl von WP/vBP-Praxen. Die Auswahl fiel dieses Jahr auf insgesamt 139 Praxen. Die stichprobenartig ermittelten Praxen erhalten eine entsprechende Benachrichtigung per Brief. Der Fragebogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten ist für die ermittelten Praxen im Mitgliederbereich „Meine WPK“ online auszufüllen. Aus diesem Anlass möchten wir auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam machen.

Mitwirkungspflicht

WP/vBP sind gegenüber der Aufsichtsbehörde verpflichtet, Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten von Bedeutung sind (§ 52 Abs. 1 Geldwäschegesetz – GwG). Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 56 Abs. 1 Nr. 73 GwG). In den vergangenen Jahren waren wir wegen Verstößen gegen diese Mitwirkungspflicht leider in mehreren Fällen gezwungen, gegen WP/vBP Bußgelder zu verhängen.

Risikoanalyse

In diesem Zusammenhang soll erneut auf die Pflicht zur Erstellung und Dokumentation einer Risikoanalyse aufmerksam gemacht werden (vgl. § 5 GwG). Auch die dokumentierte Risikoanalyse ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Praxen, die Risikofaktoren aufweisen oder einen Gesamtumsatz von über 10.000 Euro im Jahr erzielen, müssen ihre Risikoanalyse im digitalen Fragebogen hochladen. Die Nichterstellung oder Nichtdokumentation der Risikoanalyse stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GwG).

Interne Sicherungsmaßnahmen

Zudem wurden in den vergangenen Aufsichtsdurchgängen festgestellt, dass bei Praxen, die interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG erfüllen müssen (Praxen, in denen mehr als zehn Berufsträger tätig sind), Unsicherheiten hinsichtlich der Pflicht bestehen, Maßnahmen zu schaffen und fortzuentwickeln, die geeignet sind, den Missbrauch von neuen Technologien und Produkten zur Begehung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder von Transaktionen zu verhindern (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG). Für viele Praxen ist schon gar nicht nachvollziehbar, was diese Pflicht konkret beinhaltet. Ursächlich hierfür ist vor allem, dass diese Pflicht in erster Linie für den Finanzsektor geschaffen wurde. Im Grunde geht es vorrangig darum, Technologien und Produkte zu vermeiden, bei denen nicht oder nur sehr schwer nachvollziehbar ist, wer tatsächlich hinter dem Vertragspartner oder der Transaktion steht (zum Beispiel Nutzung von Apps, um Geschäftsbeziehungen herzustellen oder Bezahlung durch Kryptowährungen). Kann diesbezüglich Transparenz sichergestellt werden, können diese Produkte und Technologien genutzt werden. Werden Produkte und Technologien genutzt, die anfälliger für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sein können, müssen die Gefährdungslage analysiert und die Ergebnisse dokumentiert werden.

Die WPK stellt auf ihrer Internetseite Hilfestellungen und Hinweise zur Verfügung, um ihre Mitglieder bei der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten zu unterstützen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Einwegkunststofffondsgesetz: Konsultation des Umweltbundesamts zu den Prüfleitlinien

Das Umweltbundesamt führt aktuell eine Verbändeanhörung zu seinen Prüfleitlinien durch. Inhaltlich lehnen sich diese eng an die bekannten Prüfleitlinien nach dem VerpackG an. Die WPK wird dazu eine Stellungnahme abgeben.

WPK, Mitteilung vom 24.02.2025

Das Umweltbundesamt führt aktuell eine Verbändeanhörung zu seinen nach § 11 Abs. 5 Satz 1 EWKFondsG entwickelten Prüfleitlinien durch. Inhaltlich lehnen sich diese eng an die bekannten Prüfleitlinien nach dem VerpackG an.

Nach § 11 Abs. 1 EWKFondsG müssen Hersteller jährlich bis zum 15. Mai die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 EWKFondsG an das Umweltbundesamt melden. Diese Meldung bedarf der Prüfung und Bestätigung unter anderem durch WP/vBP. Ausgenommen von der Prüfungspflicht sind Mengen von weniger als 100 kg oder ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen nach § 31 VerpackG.

Die WPK wird zu den Prüfleitlinien eine Stellungnahme abgeben und diese auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Accountancy Europe: Leitfaden für KMU zur KI-Verordnung

Accountancy Europe hat einen Leitfaden als Überblick über die wesentlichen Bestimmungen der KI-VO veröffentlicht – mit besonderem Fokus auf die Auswirkungen für KMU. Die WPK weist darauf hin, dass auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften selbst KI-Systeme nutzen können und damit den regulatorischen Anforderungen der KI-VO unterliegen.

WPK, Mitteilung vom 18.02.2025

Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung – KI-VO) am 1. August 2024 wurden umfassende Regelungen für den Einsatz von KI-Systemen eingeführt. Diese werden schrittweise wirksam. Den Auftakt machten am 2. Februar 2025 die Kapitel I und II der KI-VO, welche die Gewährleistung der KI-Kompetenz von Nutzern von KI-Anwendungen sowie die Einstellung verbotener KI-Praktiken betreffen.

Alle Unternehmen, einschließlich kleine und mittlere (KMU), die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen prüfen, ob die Anforderungen auf sie anwendbar sind und deren Einhaltung sicherstellen.

Checkliste zur Bewertung von Auswirkungen der KI-VO

Accountancy Europe hat dies zum Anlass genommen, einen Leitfaden als Überblick über die wesentlichen Bestimmungen der KI-VO zu veröffentlichen – mit besonderem Fokus auf die Auswirkungen für KMU. Auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften selbst können KI-Systeme nutzen und unterliegen damit den regulatorischen Anforderungen der KI-VO.

Der Leitfaden enthält zudem eine einfache Checkliste, die KMU und ihre Wirtschaftsprüfer dabei unterstützt, die möglichen Auswirkungen der Verordnung zu bewerten.

Grundsätzliche Ausführungen zur KI-VO sind außerdem den Fragen und Antworten der WPK zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis (Frage 2.1.) zu entnehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Sustainable Finance-Beirat der Bundesregierung: Positionspapier zur Verbesserung der CSRD

Die Bundesregierung veröffentlichte ein Positionspapier mit konkreten Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Grundsätzlich begrüßt der SFB die CSRD-Regulierung, sieht jedoch in bestimmten Bereichen Optimierungspotenzial.

WPK, Mitteilung vom 14.02.2025

Unter dem Titel „Potenzial der CSRD entfalten – SFB-Empfehlungen für eine wirkungsvolle Regulierung“ veröffentlichte der Sustainable Finance-Beirat der Bundesregierung (SFB) am 11. Februar 2025 ein Positionspapier mit konkreten Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Grundsätzlich begrüßt der SFB die CSRD-Regulierung, sieht jedoch in bestimmten Bereichen Optimierungspotenzial. Er empfiehlt unter anderem folgende Maßnahmen:

  1. Reduzierung der geforderten Datenpunkte, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, mit einem Fokus auf aussagekräftige, quantitative Leistungsindikatoren,
  2. sektorweite Wesentlichkeitsanalysen für mehr Einheitlichkeit und weniger Aufwand, sowie sektorspezifische Berichtspflichten bei tatsächlich festgestelltem Zusatznutzen einführen,
  3. Einschränkung im Berichts-Scope bezüglich Konsolidierungskreis und Wertschöpfungsketten,
  4. Bereitstellen von Templates für Transitionspläne bzw. klare und einfache Vorgaben und
  5. schnelle Verabschiedung des deutschen Umsetzungsgesetzes für Planungssicherheit.

Der SFB ist ein unabhängiges Gremium mit Mitgliedern aus Realwirtschaft, Finanzwirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft, das der Bundesregierung bei der Weiterentwicklung und Umsetzung ihrer Sustainable Finance-Strategie beratend zur Seite steht.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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