Betrachtung berufsrechtlicher Aspekte zu ISA 600 (Revised) Special Considerations – Audits of Group Financial Statements

ISA 600 (Revised) ist erstmals auf die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 15.12.2023 beginnen. Die WPK hat einen Praxishinweis zu berufsrechtlichen Fragestellungen erarbeitet, insbesondere zu solchen im Zusammenhang mit der Eigenverantwortlichkeit des Teilbereichsprüfers und mit der Zugriffsmöglichkeit auf die Arbeitspapiere des Teilbereichsprüfers.

WPK, Mitteilung vom 20.11.2024

Das IAASB hat im Dezember 2021 den grundlegend überarbeiteten Standard für Konzernabschlussprüfungen ISA 600 (Revised) Special Considerations – Audits of Group Financial Statements (Including the Work of Component Auditors) verabschiedet.

Anwendungszeitpunkt

ISA 600 (Revised) ist erstmals auf die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 15. Dezember 2023 beginnen.

Bei kalendergleichen Geschäftsjahren betrifft dies die Prüfung von Konzernabschlüssen mit Abschlussstichtag 31. Dezember 2024. ISA [DE] 600 (Revised) gilt erstmals für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2024 beginnen, also erstmals für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2025. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung für Zeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2023 beginnen, also erstmals für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2024, ist zulässig.

Fragen und Antworten des IDW

Das IDW hat Fragen und Antworten: Zu besonderen Überlegungen zu Konzernabschlussprüfungen (einschließlich der Tätigkeit von Teilbereichsprüfern) nach ISA [E-DE] 600 (Revised) veröffentlicht (IDW Life 4/2024, Seite 449). Der Entwurf des ISA [E-DE] 600 (Revised) wurde am 14. Februar 2024 vom Hauptfachausschuss des IDW verabschiedet und zur öffentlichen Diskussion gestellt.

Praxishinweis der WPK zu berufsrechtlichen Aspekten

Der WPK-Ausschuss Unternehmensberichterstattung und Prüfung hat einen Praxishinweis zu berufsrechtlichen Fragestellungen erarbeitet, insbesondere zu solchen im Zusammenhang mit der Eigenverantwortlichkeit des Teilbereichsprüfers und mit der Zugriffsmöglichkeit auf die Arbeitspapiere des Teilbereichsprüfers. Der Vorstand der WPK hat dem Praxishinweis zugestimmt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung

Die EU-Kommission hat die Bekanntmachung über die Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung in Form eines Fragen- und Antwortkatalogs (FAQ) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 15.11.2024

Die EU-Kommission hat am 13. November 2024 die Bekanntmachung (Commission Notice) über die Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung in Form eines Fragen- und Antwortkatalogs (FAQ) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die WPK hat über die Veröffentlichung des Entwurfs am 7. August 2024 berichtet („Neu auf WPK.de“ vom 8. August 2024).

Im Einzelnen sprechen die FAQ folgende Vorschriften an:

  • die mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (Richtlinie (EU) 2022/2464) geänderten Vorschriften der
    • Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU),
    • Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG),
    • Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014),
    • Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG),
  • einige Bestimmungen der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR, Verordnung (EU) 2019/2088) sowie
  • einige Regeln der ersten Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission.

Hilfe bei der Anwendung geltender Vorschriften – keine Änderungen oder Neuregelungen

Die FAQ sollen die kosteneffiziente Erfüllung der rechtlichen Anforderungen erleichtern sowie die Nützlichkeit und Vergleichbarkeit der berichteten Nachhaltigkeitsinformationen sicherstellen.

Sie erläutern lediglich Bestimmungen bereits geltender Rechtsvorschriften, ändern jedoch keine sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten und sie führen keine zusätzlichen Anforderungen ein. Damit dienen sie lediglich als Hilfe bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Europäische Kommission will die FAQ nach Bedarf aktualisieren.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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IAASB: International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 veröffentlicht

Das IAASB hat den International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 in seiner endgültigen Fassung veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 14.11.2024

Das IAASB hat den International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 – General Requirements for Sustainability Assurance Engagements Including Conforming and Consequential Amendments to Other IAASB Standards Arising from ISSA 5000 in seiner endgültigen Fassung veröffentlicht. Damit steht ISSA 5000 als ein globaler Standard für die Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zur Verfügung. Für Januar 2025 hat das IAASB eine Reihe von Anleitungen und Anwendungsmaterialien angekündigt.

Vorausgegangen war die Zustimmung (PDF) des Public Interest Oversight Board (PIOB) am 12. November 2024 sowie die Genehmigung seitens des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) am 20. September 2024 („Neu auf WPK.de“ vom 25. September 2024).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert (Stand: 24. Oktober 2024)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 24. Oktober 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 13.11.2024

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 24. Oktober 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

Insbesondere wurden einige Fragen aufgenommen, die sich mit der Durchführung der Prüfung und möglichen Reaktionen des Abschlussprüfers bei Nichtvorliegen eines gesetzlich verpflichtend aufzustellenden Nachhaltigkeitsberichts beschäftigen (Fragen 2.11 bis 2.13). Darüber hinaus wurden punktuelle Aktualisierungen oder Klarstellungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Fragen und Antworten zur Taxonomie-Berichterstattung von Finanzunternehmen finalisiert

Am 8. November 2024 hat die EU-Kommission ein im Dezember 2023 als Entwurf veröffentlichtes Dokument mit Fragen und Antworten zur EU-Taxonomie-Verordnung finalisiert und im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 12.11.2024

Am 8. November 2024 hat die Europäische Kommission ein im Dezember 2023 als Entwurf veröffentlichtes Dokument mit Fragen und Antworten zur EU-Taxonomie-Verordnung (Commission Notice) finalisiert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Antworten auf häufig gestellte Fragen sollen Finanzunternehmen zusätzliche Leitlinien zur Auslegung und Umsetzung der EU-Taxonomie-Verordnung geben, insbesondere hinsichtlich der Meldung ihrer Key Performance Indikatoren (KPI) im Rahmen der Offenlegungspflichten.

Die nun veröffentlichte Version entspricht im Wesentlichen dem Entwurf von Dezember 2023.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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BaFin: Werthaltigkeit von Vermögenswerten im Fokus der Bilanzkontrolle 2025

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilte am 07.11.2024 mit, dass sie im Rahmen der Bilanzkontrolle 2025 schwerpunktmäßig die Werthaltigkeit bilanzierter Vermögenswerte im Anwendungsbereich der Rechnungslegungsstandards IAS 36 und IFRS 9 prüfen wird. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 08.11.2024

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) teilte am 7. November 2024 mit, dass sie im Rahmen der Bilanzkontrolle 2025 schwerpunktmäßig die Werthaltigkeit bilanzierter Vermögenswerte im Anwendungsbereich der Rechnungslegungsstandards IAS 36 und IFRS 9 prüfen wird.

Gesamtwirtschaftliche Herausforderungen können Werthaltigkeit beeinträchtigen

Als Begründung für die Auswahl dieses Prüfungsschwerpunkts führt die BaFin aus, dass viele kapitalmarktorientierte Unternehmen aktuell eine Transformation zu digitalen und nachhaltigen Geschäftsmodellen durchlaufen und vor geopolitischen und gesamtwirtschaftlichen Herausforderungen stehen. Diese Entwicklungen können den Wert der finanziellen und nicht finanziellen Vermögenswerte beeinträchtigen. Werthaltigkeitsprüfungen sind zudem ermessensbehaftet und unterliegen gewissen Schätzungsunsicherheiten.

Bezüglich der nicht finanziellen Vermögenswerte wird ein Schwerpunkt darauf liegen, ob interne oder externe Anzeichen für mögliche Wertminderungen vorliegen und gegebenenfalls Wertminderungstests durchgeführt wurden. Bei den finanziellen Vermögenswerten wird besonders die Einbringlichkeit von Forderungen berücksichtigt.

Die Unternehmen sind zudem aufgefordert, ihre Analysen und Tests zu dokumentieren und die Annahmen transparent und nachvollziehbar darzustellen.

Prüfungsschwerpunkte der ESMA

Im Oktober 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für alle europäischen Enforcement-Behörden als Prüfungsschwerpunkte zudem Liquiditätsaspekte sowie Angaben im Anhang zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Ermessensspielräumen und Schätzungsunsicherheiten genannt (siehe dazu „Neu auf WPK.de“ vom 4. November 2024).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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BEG IV verkündet – Verpflichtung der Mitglieder der WPK zur Mitteilung einer E-Mail-Adresse oder einer Adresse des sicheren Übermittlungsweges

Das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie wurde am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die darin geregelten Änderungen der WPO treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 07.11.2024

Das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) wurde am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I, Nr. 323). Die darin (Art. 35) geregelten Änderungen der WPO treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

Danach sind die Mitglieder der WPK, die über ein E-Mail-Postfach oder einen sicheren Übermittlungsweg (insbesondere beA, beSt) verfügen, verpflichtet, deren Adressen der WPK zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen (§ 58b WPO‑neu).

Weitere Änderungen

  • Schriftliche Prüfungen werden auch elektronisch durchgeführt werden können (§§ 12 Abs. 2, 131h Abs. 3 WPO).
  • Einführung der verfahrenserleichtenden Form „schriftlich oder elektronisch“ in § 40 Abs. 2 WPO (Mitteilung von Tatsachen, die eine Eintragung, ihre Veränderung oder eine Löschung im Register erforderlich machen) und in § 59 Abs. 4 Satz 3 WPO.
  • Das Nachreichen einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Eintragung der anderen anzeigepflichtigen Änderungen im Handelsregister oder Partnerschaftsregister wird nicht mehr erforderlich sein (§ 30 WPO).
  • Die Vereinbarung der Haftungsbeschränkung nach § 54a Abs. 1 Nr. 1 WPO wird auch in der Textform möglich sein.

Die WPK berichtete über ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf des BEG IV unter „Neu auf WPK.de“ vom 6. Februar 2024, zum Regierungsentwurf unter „Neu auf WPK.de“ vom 8. April 2024.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle der WPK am 5. November 2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Die WPK hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 05.11.2024 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 07.11.2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 5. November 2024 zusammengefasst.

Satzung für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den vom gemeinsamen Ausschuss des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle (Ausschuss SaQK 2024) aufgrund des CSRD-Umsetzungsgesetzes ermittelten Anpassungsbedarf der Satzung für Qualitätskontrolle zur Kenntnis genommen. Die Anpassungen wurden auf sachlich und fachlich erforderliche Änderungen beschränkt. Darüber hinaus wurden redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Beraten wurde über die Qualitätskontrollen von zwei gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse). In beiden Fällen wurde die Qualitätskontrolle ohne Maßnahmen abgeschlossen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle beschloss bei einer Praxis den Widerspruch gegen die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer im Berufsregister als unbegründet zurückzuweisen. Grund für die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer war, dass keine Qualitätskontrolle durchgeführt wurde.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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ESMA: Prüfungsschwerpunkte der Prüfungssaison 2025

Am 24. Oktober 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) ihre Prüfungsschwerpunkte für die kommende Prüfungssaison 2025 veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 04.11.2024

Am 24. Oktober 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) ihre Prüfungsschwerpunkte für die kommende Prüfungssaison 2025 veröffentlicht. Diese sind bei der Erstellung und Prüfung der IFRS-Abschlüsse von kapitalmarktorientierten Unternehmen für das Geschäftsjahr 2024 besonders zu berücksichtigen.

IFRS-Abschlüsse

Die Prüfungsschwerpunkte für die IFRS-Abschlüsse betreffen Liquiditätsbetrachtungen (insbesondere Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen, Covenants und bestimmte Aspekte der Kapitalflussrechnung) sowie Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Ermessen und wesentliche Schätzungen (insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Kontrolle, gemeinschaftlicher Kontrolle oder maßgeblichem Einfluss sowie Umsatzerlösen aus Kundenverträgen).

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Im Bereich Nachhaltigkeit sollen die Wesentlichkeitsbeurteilung bei der Berichterstattung nach den ESRS, der Umfang und die Struktur des Nachhaltigkeitsberichts sowie die Angaben nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung im Mittelpunkt stehen.

ESEF

Im Hinblick auf das Europäische Einheitliche Elektronische Format (ESEF) legt die ESMA das Hauptaugenmerk auf häufig festgestellte Fehler bei der Auszeichnung der Bilanz.

Allgemeine Anmerkungen

Die ESMA-Erklärung enthält in Abschnitt 4 auch einige allgemeine Anmerkungen zu bestimmten Themen, darunter zum Zusammenhang zwischen der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die weiterhin von besonderer Bedeutung für die Emittenten sind. Obwohl diese Themen keine Durchsetzungsprioritäten für die 2024er Abschlüsse darstellen, sollten Emittenten diesen besondere Beachtung schenken, da sie (i) an frühere Verbesserungsempfehlungen anknüpfen, (ii) für bestimmte Sektoren oder Tätigkeitsbereiche relevant sein können oder (iii) neue Berichtspflichten betreffen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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WPK-Stellungnahme: Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der WPO

Die WPK hat zum Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Stellung genommen. Sie berichtete auch über die Einführung des Syndikus-WP/vBP und die Modernisierung des Niederlassungsrechts als die wichtigsten in diesem Gesetzesvorhaben geplanten WPO-Änderungen.

WPK, Mitteilung vom 31.10.2024

Die WPK hat am 29. Oktober 2024 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu dessen Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Stellung genommen. Sie hat unter anderem folgende Punkte angesprochen und Empfehlungen gegeben:

  • Das Führen des Zusatzes „Syndikus“ sollte ausschließlich bei der Ausübung einer Syndikus-Tätigkeit (und nicht bei einer originären WP/vBP-Tätigkeit) erforderlich sein (§ 18 Abs. 1 Satz 4 WPO-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 5).
  • In § 34 Abs. 4 WPO-E (eingeführt durch Art. 1 Nr. 8 c) sollte klargestellt werden, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen Rücknahme oder Wegfall ihrer Anerkennung nur dann entfällt, wenn die Anerkennung wegen Fehlens des nach § 54 Abs. 1 WPO notwendigen Versicherungsschutzes zurückgenommen oder widerrufen wurde.
  • Es sollte eine Übergangsregelung für die Cooling-off-Regelung für den auftragsbegleitenden Qualitätssicherer eingeführt werden (§ 43 Abs. 7 WPO-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 12 b).
  • Die WPK spricht sich gegen die Ergänzung des § 62b Abs. 3 WPO-E (eingeführt durch Art. 1 Nr. 27) aus. Nach dieser Vorschrift soll die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) nach Abschluss des Inspektionsverfahrens dem Prüfungsausschuss oder Aufsichtsrat des Unternehmens von öffentlichem Interesse, das in die Inspektion einbezogen war, Informationen über Ergebnisse der Inspektion dieser Abschlussprüfung und des Qualitätssicherungssystems des gesetzlichen Abschlussprüfers übermitteln dürfen.
  • In der WPO sollte geregelt werden, dass WP/vBP unabhängige Organe der Steuerrechtspflege sind, soweit sie ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten beraten und vertreten.
  • Spezialisierte und besonders qualifizierte Mitarbeiter ohne Organfunktion sollten Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein dürfen.
  • Für Klagen gegen Maßnahmen nach § 62 WPO sollte das sachnähere Landgericht Berlin zuständig sein, sodass derartige Rechtsstreitigkeiten nicht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit behandelt werden.

Die WPK berichtete unter „Neu auf WPK.de“ vom 24. Oktober 2024 über die Einführung des Syndikus-WP/vBP und die Modernisierung des Niederlassungsrechts als die wichtigsten in diesem Gesetzesvorhaben geplanten WPO-Änderungen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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