BaFin: Lagebericht im Fokus der Bilanzkontrolle 2024

Die BaFin teilte am 04.12.2023 mit, dass sie im Rahmen der Bilanzkontrolle 2024 schwerpunktmäßig die Darstellung der Geschäftsmodelle und Steuerungssysteme in den Lageberichten der Unternehmen prüfen wird. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 06.12.2023

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) teilte am 4. Dezember 2023 mit, dass sie im Rahmen der Bilanzkontrolle 2024 schwerpunktmäßig die Darstellung der Geschäftsmodelle und Steuerungssysteme in den Lageberichten der Unternehmen prüfen wird.

Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder eines Konzerns müsse sich im Lage- oder Konzernlagebericht widerspiegeln. Daher sind vollständige, verlässliche und ausgewogene Informationen zur Geschäftstätigkeit und dem Geschäftsmodell erforderlich, damit sich Dritte ein Bild von der Lage des Unternehmens machen können. Vor allem werden die Organisationsstruktur, Produkte, Beschaffungs- und Absatzmärkte sowie Geschäftsprozesse genannt.

Zudem hat die Geschäftsleitung darzulegen, wie sie das Unternehmen oder den Konzern steuert und die gesteckten Ziele erreichen will. Falls die Steuerung des Unternehmens mittels nichtfinanzieller Leistungsindikatoren erfolgt, müssten auch diese beschrieben werden.

Bereits im Oktober 2023 hatte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für alle europäischen Enforcer als Prüfungsschwerpunkte zudem die Auswirkungen von Klima- und Umweltaspekten sowie des makroökonomischen Umfelds auf die Finanzberichterstattung genannt („Neu auf WPK.de“ vom 31. Oktober 2023).

Quelle: WPK

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WPK-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements in NRW

Die WPK hat zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 06.12.2023

Die WPK hat am 4. Dezember 2023 gegenüber dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) Stellung genommen. Darin fordert die WPK, das Vorhaben, eine Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der

  • Gemeinden (§ 102 Abs. 2 Satz 2 GO NRW-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 15 a) aa)) sowie
  • kommunalen Eigenbetrieben (§ 21 Abs. 2 Satz 3 EigVO NRW-E, eingeführt durch Art. 6 Nr. 4)

vorzusehen, nicht weiterzuverfolgen.

Die genannten Vorschriften sehen eine Pflicht zur externen Rotation nach fünf Jahren vor.

Hintergrund

Mit dem Gesetzesentwurf sollen Erleichterungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen bei juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts der Kommunen sowie für (rechtlich unselbstständige) Eigenbetriebe nach der Eigenbetriebsverordnung für das Land NRW eingeführt werden. Die Erstellung und die Prüfung sollen zur Bürokratieentlastung an die Vorschriften des Dritten Buches des HGB angepasst werden.

Daraus ergibt sich, dass die Prüfungspflicht für kleine Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, an denen eine Gemeinde beteiligt ist, künftig wegfallen soll (§ 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW-E, eingeführt durch Art. 1 Nr. 18). Für Eigenbetriebe und für Unternehmen im Geltungsbereich der KUV NRW-E soll es bei der größenunabhängigen Prüfungspflicht bleiben (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EigVO NRW-E, § 22 Abs. 2 Satz 1 KUV-NRW-E).

Ferner soll auch die Pflicht zur Aufstellung des Lageberichts (und damit auch des Nachhaltigkeitsberichts) nicht mehr unabhängig von Größe und Rechtsform gelten, sondern sich nach den Vorschriften des Dritten Buches des HGB richten.

Quelle: WPK

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Bericht über die Sitzung des Vorstandes der WPK am 30. November 2023

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 30. November 2023.

WPK, Mitteilung vom 05.12.2023

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 30. November 2023 zusammengefasst.

Umsetzung von ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 rev.

Der Vorstand hat über die Vorschläge zur Änderung der Berufssatzung für WP/vBP zur Umsetzung von ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 rev. beraten. Des Weiteren hat der Vorstand über eine Änderung von § 37 der Berufssatzung für WP/vBP zur kritischen Grundhaltung beraten.

Wirtschaftsprüfungsexamen – E-Klausuren

Der Vorstand hat sich mit der Einführung eines IT-gestützten Wirtschaftsprüfungsexamens befasst. Im Prüfungstermin II/2024 sollen als Pilotprojekt die Klausuren aus den Prüfungsgebieten Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsrecht fakultativ als E-Klausuren angeboten werden.

Kammerversammlung 2024

Der Vorstand hat die Beratungen zur Durchführung der Kammerversammlung fortgesetzt. Die Kammerversammlung soll online am Montag, den 17. Juni 2024 stattfinden.

Quelle: WPK

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WPK-Bekanntmachung: Was mit Daten im Berufsregister/Abschlussprüferregister geschieht

Die WPK erhebt und verarbeitet Daten für das Berufsregister/Abschlussprüferregister im gesetzlichen Umfang. Zusätzlich gibt die WPK allen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Berufsregisterdaten durch bestimmte freiwillige Angaben (Kontaktdaten, Qualifikationen) zu ergänzen.

WPK, Mitteilung vom 04.12.2023

Die WPK erhebt und verarbeitet Daten für das Berufsregister/Abschlussprüferregister im gesetzlichen Umfang. Zusätzlich gibt die WPK allen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Berufsregisterdaten durch bestimmte freiwillige Angaben (Kontaktdaten, Qualifikationen) zu ergänzen.

Die WPK verarbeitet die Berufsregisterdaten und freiwillige Angaben, sofern dies für die Durchführung konkreter Verfahren, etwa für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle oder eine Beurlaubung, erforderlich ist.

Öffentlichkeit kann Berufsregister einsehen

Die Öffentlichkeit kann das Berufsregister mit seinen aktuellen Daten, ausgenommen Geburtstag und Geburtsort, im Internet einsehen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 WPO). Ergänzend werden im Berufsregister/Abschlussprüferregister die vom Mitglied hierfür mitgeteilten freiwilligen Angaben veröffentlicht (§ 37 Abs. 2, 3 WPO), solange das Mitglied dies wünscht.

Versorgungswerke erhalten Daten

Über das Veröffentlichen hinaus übermittelt die Kammer auf gesetzlicher Grundlage personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer, soweit die Daten für das Feststellen der Mitgliedschaft sowie für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind (§ 36a Abs. 5 WPO).

Datenweitergabe an Dritte auf Anfrage

Außerdem werden Berufsregisterdaten und ergänzende freiwillige Angaben auf Anfrage im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen zweckgebunden an folgende Dritte weitergegeben:

  • privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe (zum Beispiel DBV, IDW, wp.net), damit diese die Mitglieder über die Facharbeit unterrichten können
  • Universitäten, Fachhochschulen und vergleichbare Einrichtungen zu Forschungszwecken
  • Anbieter von fachlichen Fortbildungsveranstaltungen zur Förderung der beruflichen Fortbildung des Berufsstandes (§ 57 Abs. 2 Nr. 10 WPO)
  • Mitglieder und privatrechtliche Berufsorganisationen der prüfenden Berufe zur Kandidateninformation im Rahmen von Beiratswahlen oder sonstiger Unterrichtung des Berufsstandes bei hinreichendem fachlichem Bezug
  • andere nichtöffentliche Stellen, soweit ein allgemein interessierender fachlicher Bezug gegeben und keine belästigende Wirkung für die Mitglieder zu erwarten ist.

Die Daten werden stets im Einzelfall und nur dann weitergegeben, wenn der Dritte einen tragenden Verwendungszweck angibt und sich verpflichtet, die Daten nur zum benannten Zweck zu verwenden und nicht einzeln oder in aggregierter Form an Dritte weiterzugeben. Überdies muss der Dritte versichern, die Daten nach der zweckentsprechenden Verwendung unverzüglich zu löschen und bei der Verwendung überlassener E-Mail-Adressen durch den Einsatz der besten verfügbaren Technik Vorsorge gegen die Verbreitung von Schadsoftware zu treffen.

Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn das Mitglied widersprochen hat oder wenn erkennbar schutzwürdige Interessen des Mitgliedes entgegenstehen.

Für die Durchführung konkreter Verfahren erhobene Daten werden nicht weitergegeben.

Quelle: WPK

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Liste mit Funktionsbezeichnungen für „Politisch exponierte Personen“ nach der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (PEP-Liste)

Im Amtsblatt der EU wurde am 10.11.2023 eine Liste mit Funktionsbezeichnungen für „Politisch exponierte Personen“ der jeweiligen Mitgliedstaaten (PEP-Liste) veröffentlicht. Die WPK hat diese ihren Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

WPK, Mitteilung vom 27.11.2023

Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde am 10. November 2023 eine Liste mit Funktionsbezeichnungen für „Politisch exponierte Personen“ der jeweiligen Mitgliedstaaten (PEP-Liste) veröffentlicht. Hat der Vertragspartner oder ein wirtschaftlich Berechtigter des Vertragspartners eine der in der PEP-Liste genannten Funktionsbezeichnungen inne, sind die verstärkten Sorgfaltspflichten des § 15 Abs. 4 GwG zu erfüllen (vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 GwG).

Die Liste steht auch im Mitgliederbereich „Meine WPK“ zur Verfügung.

Quelle: WPK

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Zwei neue Delegierte Rechtsakte zur EU-Umwelttaxonomieverordnung (EU) 2020/852) veröffentlicht

Am 21.11.2023 wurden im Amtsblatt der EU zwei neue Delegierte Rechtsakte zur EU-Umwelttaxonomieverordnung veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 24.11.2023

Am 21. November 2023 wurden im Amtsblatt der Europäischen Union zwei neue Delegierte Rechtsakte zur EU-Umwelttaxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2020/852) veröffentlicht. Im Juni 2023 hatte die Europäische Kommission beide Rechtsakte angenommen.

  • Die Verordnung (EU) 2023/2486 enthält sieben Anhänge, von denen die ersten vier neue technische Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten bezüglich der vier nichtklimabezogenen Umweltziele (nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme) enthalten. Die übrigen Anhänge betreffen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 zur Taxonomieberichterstattung.
  • Die Verordnung (EU) 2023/2485 enthält zwei Anhänge und ändert die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 bezüglich der beiden klimabezogenen Umweltziele. Die Anhänge enthalten neue technische Bewertungskriterien, die sich auf bereits taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten sowie auf neue Wirtschaftstätigkeiten beziehen.

Die Delegierten Verordnungen treten 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und sind somit für den Berichtszeitraum 2023 relevant.

Quelle: WPK

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Anteil der Nicht-Abschlussprüfungsleistungen von Wirtschaftsprüfern bei kapitalmarktorientierten Unternehmen sinkt unter 20 Prozent

Die Ergebnisse der Marktstrukturanalyse der WPK für 2022 bestätigen den Trend der Vorjahre: Der durchschnittliche Anteil der Nicht-Abschlussprüfungsleistungen an den bei kapitalmarktorientierten Unternehmen erzielten Gesamthonoraren ist in den Jahren 2020 bis 2022 weiter gesunken.

WPK, Mitteilung vom 23.11.2023

Exklusive Untersuchung der Wirtschaftsprüferkammer zum Wirtschaftsprüfungsmarkt

Die Ergebnisse der Marktstrukturanalyse der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) für das Jahr 2022 (www.wpk.de/marktstrukturanalyse/) bestätigen den Trend der Vorjahre: Der durchschnittliche Anteil der Nicht-Abschlussprüfungsleistungen an den bei kapitalmarktorientierten Unternehmen erzielten Gesamthonoraren ist in den Jahren 2020 bis 2022 weiter gesunken.

Die gesamten Honorare für die bei kapitalmarktorientierten Unternehmen erbrachten Tätigkeiten belaufen sich im Berichtsjahr auf etwa 793 Mio. Euro. Davon entfielen auf Abschlussprüfungsleistungen etwa 636 Mio. Euro und rund 157 Mio. Euro auf Nicht-Abschlussprüfungsleistungen. Damit stellten im Berichtsjahr 2022 durchschnittlich 19,8 % der Gesamthonorare (2021: 21,7 %; 2020: 24,6 %) Honorare für Nicht-Abschlussprüfungsleistungen dar. Den zweitgrößten Anteil an den Gesamthonoraren nehmen die anderen Bestätigungsleistungen ein, die als prüfungsnahe Leistungen anzusehen sind. Die Effekte aus dem Wegfall der Steuerberatungsleistungen im Hinblick auf die Regelungen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) werden sich in den Zahlen der kommenden Marktstrukturanalyse niederschlagen. Der Vergleich mit den Vorjahren dokumentiert die Entwicklung, dass zunehmend weniger Nicht-Prüfungsleistungen in dem untersuchten Bereich durch den Abschlussprüfer erbracht werden.

Ferner hat die WPK zwischen 2021 und 2022 57 Prüferwechsel bei kapitalmarktorientierten Unternehmen ermittelt. Davon blieb in 21 Fällen das jeweilige Prüfungsmandat innerhalb der Gruppe der „Big Four“-Gesellschaften. Vier Mandate blieben innerhalb der Gruppe von Gesellschaften mittlerer Größe und weitere vier Prüfungen innerhalb der Gruppe kleinerer Praxen. Insgesamt achtzehn Abschlussprüfungsmandate haben von einem größeren hin zu einem kleineren Segment rotiert. In zehn Fällen fand eine Rotation in die umgekehrte Richtung statt. Insgesamt haben somit mehr Abschlussprüfungen von einem größeren zu einem kleineren Segment gewechselt als umgekehrt.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Tendenz zur stärkeren Vernetzung von Wirtschaftsprüferpraxen weiter anhält: Ende 2022 waren 480 Netzwerke (2021: 473; 2020: 458) im Berufsregister der WPK registriert. Diesen waren 921 Wirtschaftsprüferpraxen (2021: 893; 2020: 864) angeschlossen.

Weitere Untersuchungsergebnisse:

  • Insgesamt prüften 53 Wirtschaftsprüferpraxen die Abschlüsse von 964 Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a HGB (2021: 59 WP-Praxen und 978 Unternehmen; 2020: 63 WP-Praxen und 991 Unternehmen).
  • Bei Abschlussprüfungen kapitalmarktorientierter Unternehmen, die eine Teilmenge der Unternehmen von öffentlichem Interesse darstellen, verteilten sich 63,4% der Anzahl der Prüfungsmandate (2021: 64,4 %; 2020: 67,1 %) mit 94,5 % der Honorare für Abschlussprüfungsleistungen (2021: 94,9 %; 2020: 95,6 %) auf die vier größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Im Berichtszeitraum zeigt sich eine leichte Erhöhung der Anteile sowohl an der Anzahl der Prüfungsmandate als auch an den Honoraren zugunsten der mittleren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Insgesamt ist festzuhalten, dass auch durch kleinere und mittlere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführte Abschlussprüfungen maßgeblich für das Funktionieren des Kapitalmarkts sind.
  • 51,9 % der Abschlussprüfungen von dem Kapitalmarkt nahe stehenden sonstigen Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, wurden von Wirtschaftsprüferpraxen durchgeführt, die weder den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften noch den Next 12-Netzwerken angehören (2021: 53,6 %). Anders als bei der Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen haben diese Wirtschaftsprüferpraxen in diesem Segment den Mehrheitsanteil. Damit wird die Bedeutung kleinerer Wirtschaftsprüferpraxen für die Wirtschaft weiter unterstrichen.

Die Analyse der WPK bietet Einblicke in die aktuelle Struktur des Wirtschaftsprüfungsmarkts in Deutschland. Grundlage bilden Daten aus dem Berufsregister, die in dieser Form exklusiv der WPK vorliegen. Sie werden um weitere empirisch ermittelte Daten ergänzt. Als Quellen dienen dabei die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereitgestellten Unternehmenslisten sowie die Transparenzberichte der Prüfer der Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Quelle: WPK

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Bericht über die außerordentliche Sitzung des Beirates der WPK am 6. November 2023

Die WPK berichtet über die Ergebnisse der außerordentlichen Sitzung des Beirates am 6. November 2023.

WPK, Mitteilung vom 21.11.2023

Der Beirat der WPK kam am 6. November 2023 zu einer außerordentlichen Sitzung im Wirtschaftsprüferhaus in Berlin zusammen. Hintergrund der Beiratssitzung war das Verlangen von fünf Beiratsmitgliedern auf Erörterung folgender Themen:

  • Information über den aktuellen Stand der geplanten gesetzgeberischen Änderungen zur Umsetzung von EU-Richtlinien und vertiefende Erläuterung zu Inhalt und Bindungswirkung der von dem IAASB herausgegebenen International Standards on Quality Management ISQM 1 und ISQM 2 für den deutschen Berufsstand,
  • Darstellung und Begründung der geplanten Änderungen der berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Wirtschaftsprüferordnung, der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer und der Geschäftsordnung des Beirates,
  • Information und Begründung etwaiger Änderungen der Regularien, die unabhängig von den gesetzlichen Anforderungen erfolgen sollen beziehungsweise Begründung, warum keine gesehen werden.

Qualitätsmanagementstandards ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 (rev.)

Anknüpfend an die Beiratssitzung im Juni 2023 wurde dem Beirat der aktuelle Stand der geplanten Änderungen an der Berufssatzung WP/vBP (BS WP/vBP) wegen der vom IAASB am 17. Dezember 2020 verabschiedeten neuen beziehungsweise überarbeiteten Qualitätsmanagementstandards ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 (rev.) dargestellt. Diese wurden ausführlich erläutert und von den Beiratsmitgliedern beraten.

Die neuen Standards ersetzen ISQC 1 und ISA 220. Sie haben zum Ziel, das Qualitätsmanagement in WP/vBP-Praxen, die Prüfungen und prüferische Durchsichten von Abschlüssen oder andere Assurance Engagements und prüfungsnahe Dienstleistungen (zum Beispiel Agreed-Upon Procedures) erbringen, zu stärken und zu modernisieren.

Die Anforderungen für die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems werden in ISQM 1 dargestellt. Dieser verfolgt einen risikobasierten Ansatz mit Fokus auf der Festlegung und Überwachung von Qualitätszielen und -risiken. Dabei soll das Qualitätsmanagementsystem proaktiv ausgestaltet und überwacht werden. Der Standard gibt konkrete Qualitätsziele vor und zeigt Qualitätsrisiken sowie (nicht abschließende) Gegenmaßnahmen auf. Der von den Praxen eingerichtete Risikobeurteilungsprozess soll die Qualitätsrisiken identifizieren und beurteilen, um eine Basis für die Ausgestaltung und Umsetzung von Regelungen und Maßnahmen zu schaffen. Die Anforderungen für eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung werden in ISQM 2 geregelt. In ISA 220 (rev.) schließlich werden die Verantwortung des Abschlussprüfers für das auftragsbezogene Qualitätsmanagement und die Verantwortung des verantwortlichen Prüfungspartners für die Steuerung und Sicherung der Prüfungsqualität bei einer Abschlussprüfung geregelt. Insgesamt soll ein proaktives Qualitätsmanagement auf Auftragsebene gefördert und die Bedeutung der kritischen Grundhaltung betont werden. Der verantwortliche Prüfungspartner ist dafür verantwortlich, dass er angemessen und ausreichend in die gesamte Prüfung eingebunden war, um die Grundlage für die Übernahme der Gesamtverantwortung zu schaffen.

Eine Pflicht zur Umsetzung der Qualitätsmanagementstandards ergibt sich nicht unmittelbar aus der Umsetzung von EU-Richtlinien, sondern aus der seit 1977 bestehenden Mitgliedschaft der WPK bei IFAC, dem weltweiten Zusammenschluss der Berufsorganisationen für die Accountancy Profession.

Dem Beirat wurde berichtet, dass der Vorstand die Qualitätsmanagementstandards in mehreren Sitzungen beraten und sich bei der Formulierung der Leitlinien für eine prinzipienbasierte Umsetzung ausgesprochen hat. Dabei sollen die Standards nicht in ihrer Gesamtheit und Granularität oder durch Querverweise in der BS WP/vBP übernommen werden. Vielmehr soll auf Basis eines prinzipienbasierten Ansatzes eine Analyse der konkreten Anforderungen und ein Abgleich mit dem deutschen Berufsrecht de lege lata erfolgen. Das bedeutet auch, dass bereits etablierte Begriffe möglichst beibehalten werden. Aufgrund der engen Zeitvorgabe zur Umsetzung der Anforderungen von lediglich zwei Jahren hatte der Vorstand der WPK zudem entschieden, den Erstanwendungszeitpunkt für deutsche Praxen um ein Jahr und damit auf den 15. Dezember 2023 zu verschieben. Damit soll insbesondere den deutschen WP/vBP-Praxen, die nicht in internationale Netzwerke eingebunden sind, die Umsetzung erleichtert werden. Darüber hinaus soll die im deutschen Berufsrecht verankerte Möglichkeit, in Ausnahmefällen eine Nachschau auch im Wege der Selbstvergewisserung durchzuführen, beibehalten werden, auch wenn dies in ISQM 1 nicht vorgesehen ist. Die Leitlinien des Vorstandes sehen insbesondere vor, dass die Verhältnismäßigkeit für kleine und mittlere WP/vBP-Praxen gewahrt bleibt.

Vor diesem Hintergrund wurden dem Beirat die vom Vorstand und von der Kommission für Qualitätskontrolle sowie die von den Ausschüssen Berufsrecht (ASBR) und Grundsätze QK gemeinsam erarbeiteten Änderungsvorschläge zur Umsetzung der neuen beziehungsweise überarbeiteten Qualitätsmanagementstandards ausführlich vorgestellt, erläutert und begründet. Die vorgeschlagenen wesentlichen materiellen Änderungen, die auch Auswirkung auf die Berufsausübung entfalten, betreffen:

  • Risikobewertungsprozess als zentraler Bestandteil des risikobasierten Ansatzes (§ 50 Abs. 2 (neu) BS WP/vBP),
  • Schaffung einer qualitätsfördernden Unternehmenskultur, unter anderem durch zeitnahe Information und offene Kommunikation (§ 50 Abs. 3 (neu) BS WP/vBP) und
  • Festlegung von Verantwortlichkeiten (§ 50 Abs. 4 (neu) BS WP/vBP).

Über die vorgeschlagenen Änderungen („Neu auf WPK.de“ vom 16. November 2023) soll in der nächsten Beiratssitzung am 1. Dezember 2023 abgestimmt werden.

Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle

Darüber hinaus wurde in der Beiratssitzung ein Vorschlag der Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) für eine klarstellende Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK) („Neu auf WPK.de“ vom 16. November 2023) beraten. Danach soll ausdrücklich in die SaQK aufgenommen werden, dass eine Kombination von Auflagen und Sonderprüfung möglich ist; an anderer Stelle ist dies bereits indirekt angesprochen. Mit der beabsichtigten Klarstellung soll dies eindeutig und rechtssicher in der SaQK verankert werden.

Der Beirat nahm die Ausführungen zur Kenntnis.

Änderung des § 37 BS WP/vBP (Kritische Grundhaltung)

Im Rahmen des dritten Tagesordnungspunktes zu etwaigen Änderungen wurde der aktuelle Umsetzungsstand zur CSRD besprochen. Aus der Mitte des Beirates wurde in der außerordentlichen Beiratssitzung am 6. November 2023 angeregt, die in der letzten Amtsperiode des Beirates geplante und nicht erfolgte Änderung des § 37 BS WP/vBP (Kritische Grundhaltung, Anpassung an den durch das FISG geänderten Wortlaut des § 43 Abs. 4 WPO) wieder aufzugreifen („Neu auf WPK.de“ vom 16. November 2023).

Ausblick

Die nächste reguläre Sitzung des Beirates findet am 1. Dezember 2023 statt.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Regierungsentwurf eines Kreditzweitmarktförderungsgesetzes

Die WPK hat mit Schreiben vom 13. November 2023 gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 21.11.2023

Die WPK hat mit Schreiben vom 13. November 2023 gegenüber dem Deutschen Bundestag zum Regierungsentwurf des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes Stellung genommen.

In ihrer vorangegangenen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zu dessen Referentenentwurf (Kreditzweitmarktgesetz, „Neu auf WPK.de“ vom 15. August 2023) hatte die WPK gefordert, die Bezeichnung „Abschlussprüfer“ in § 102 KAGB-E nicht durch „geeigneter Prüfer“ zu ersetzen. Diese Forderung wurde im Regierungsentwurf aufgegriffen, die beiden anderen Forderungen der WPK bedauerlicherweise nicht.

Darüber hinaus soll eine neue Rotationspflicht für Abschlussprüfer der Verwahrstellen in § 68 Abs. 7 Satz 6 KAGB-E (Art. 12 Nr. 7) eingeführt werden.

Forderungen der WPK

Dementsprechend hat die WPK in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf folgende Forderungen gestellt:

  • Die Erweiterung der Bekanntmachungsmöglichkeiten nach § 60b KWG-E um Maßnahmen nach § 28 KWG (Art. 6 Nr. 22) soll fallengelassen werden. Nach der aktuellen Gesetzesfassung können nur Gesetzesverstöße und Bußgeldentscheidungen Gegenstand von Bekanntmachungen der BaFin sein. Damit sind die im Gesetzesentwurf vorgesehenen neuen Gegenstände der Bekanntmachung – die Ablehnung des Prüfers durch die BaFin und die gerichtliche Bestellung des Prüfers – nicht vergleichbar. Die Bekanntmachung dieser Umstände durch BaFin würde auch einen Eingriff in die Zuständigkeit der WPK darstellen, die für die berufsaufsichtliche Maßnahmen, die dann gegebenenfalls bei Rechtskraft bekanntgemacht werden, zuständig ist.
  • Die Einführung einer externen Rotationspflicht für mittlere und kleine Wertpapierinstitute (§ 77 Abs. 1 WpIG-E, eingeführt durch Art. 7 Nr. 25) und für Verwahrstellen in § 68 Abs. 7 Satz 6 KAGB-E, eingeführt durch Art. 12 Nr. 7) soll fallengelassen werden. Die WPK hat darauf aufmerksam gemacht, dass jeder Prüferwechsel eine neue Einarbeitungsphase des neuen Abschlussprüfers auslöst und erheblichen Zusatzaufwand produziert.

Quelle: WPK

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FIU: Identifizierung auffälliger Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas und des sogenannten Palästinensischen Islamischen Jihad auf Israel

Die Financial Intelligence Unit (FIU) hat den Geldwäscheaufsichtsbehörden des Finanz- und Nichtfinanzsektors ein Informationsschreiben zur Identifizierung auffälliger Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas und des sog. Palästinensischen Islamischen Jihad auf Israel zukommen lassen. Die WPK hat das Schreiben veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 17.11.2023

Die Financial Intelligence Unit (FIU) hat den Geldwäscheaufsichtsbehörden des Finanz- und Nichtfinanzsektors ein Informationsschreiben zur Identifizierung auffälliger Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas und des sogenannten Palästinensischen Islamischen Jihad auf Israel zukommen lassen.

Das Schreiben enthält Typologien und Indikatoren, um Terrorismusfinanzierung, insbesondere im Zusammenhang mit dem vorgenannten Ereignis, besser erkennen zu können. Weiterhin wird darüber informiert, wie Verdachtsmeldung abgegeben werden sollen, die im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Terrorismusfinanzierung stehen.

Die WPK stellt das Schreiben der FIU im Mitgliederbereich „Meine WPK“ zur Verfügung.

Quelle: WPK

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