Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften durch Prüfungsstellen von Sparkassenverbänden

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind WP/vBP als Verpflichtete des GwG zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Vorschriften bestimmt. Prüfungsstellen von Sparkassenverbänden hingegen werden im GwG nicht direkt als Verpflichtete genannt. Gleichwohl sind diese an die geldwäscherechtlichen Vorschriften gebunden. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 10.03.2023

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind WP/vBP als Verpflichtete des GwG zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Vorschriften bestimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). Prüfungsstellen von Sparkassenverbänden hingegen werden im GwG nicht direkt als Verpflichtete genannt. Gleichwohl sind diese an die geldwäscherechtlichen Vorschriften gebunden.

Verpflichtung mittelbar über die des WP/vBP begründet

Der Leiter der Prüfungsstelle muss WP/vBP sein; nur dann kann die Prüfungsstelle Sparkassen prüfen (§ 340k Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 HGB). Die Verpflichteteneigenschaft der Prüfungsstelle wird dadurch mittelbar über die Verpflichteteneigenschaft des WP/vBP begründet, der Leiter der Prüfungsstelle ist.

Kommt die Prüfungsstelle eines Sparkassenverbandes ihren geldwäscherechtlichen Pflichten nicht nach, obliegt die Erfüllung dieser Pflichten dem bei der Prüfungsstelle tätigen WP/vBP.

WP/vBP, die bei Prüfungsstellen von Sparkassenverbänden tätig sind, unterliegen wie alle anderen WP/vBP der Geldwäscheaufsicht der WPK.

Zur Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschiften durch genossenschaftliche Prüfverbände siehe „Mitglieder fragen – WPK antwortet“ vom 18. August 2021.

Quelle: WPK

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IESBA: Änderungen am Code of Ethics zu den Themen Auftragsteam und Konzernabschlussprüfung veröffentlicht

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat Änderungen am IESBA Code of Ethics (Code) zu den Themen Auftragsteam (Engagement Team) und Konzernabschlussprüfung (Group Audits) veröffentlicht (Revisions to the Code Relating to the Definition of Engagement Team and Group Audits). Die Änderungen werden für Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen für Zeiträume wirksam, die am oder nach dem 15. Dezember 2023 beginnen.

WPK, Mitteilung vom 02.03.2023

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat Änderungen am IESBA Code of Ethics (Code) zu den Themen Auftragsteam (Engagement Team) und Konzernabschlussprüfung (Group Audits) veröffentlicht (Revisions to the Code Relating to the Definition of Engagement Team and Group Audits). Die Änderungen werden für Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen für Zeiträume wirksam, die am oder nach dem 15. Dezember 2023 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Die Überarbeitungen befassen sich mit den verschiedenen Überlegungen zur Unabhängigkeit bei der Prüfung von Konzernabschlüssen. Es werden zudem Fragen zur Unabhängigkeit und zu anderen Auswirkungen aufgrund der Änderung der Definition des Auftragsteams im Code geregelt, um sie an die Änderungen der Definition desselben Begriffs (Auftragsteam) in den International Standards on Auditing (ISAs) und den International Standards on Quality Management (ISQMs) des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) anzupassen.

Die Entwicklung der Änderungen erfolgte in enger Abstimmung mit dem IAASB zu dessen Projekten Konzernprüfungen und Qualitätsmanagement.

Quelle: WPK

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Eckpunktepapier der WPK zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht

Die WPK hat sich erstmals mit der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht befasst und ein Eckpunktepapier dazu veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 27.02.2023

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat sich in seiner Sitzung am 25. Januar 2023 erstmals mit der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht befasst.

Schwerpunkt der Beratungen waren die in der CSRD vorgesehenen Mitgliedsstaatenwahlrechte, deren Ausübung als Weichenstellung für die weitere Umsetzung angesehen werden muss. Der Vorstand hat sich zu diesen Wahlrechten eine Meinung gebildet und diese in einem Eckpunktepapier zusammengefasst.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: BMWK plant Transformation des Vergaberechts – Konsultation betrifft auch WP/vBP-Dienstleistungen

Mit der am 15.02.2023 beendeten Konsultation zum sog. Vergabetransformationspaket möchte das BMWK die Ziele des Koalitionsvertrags für das Vergaberecht umsetzen. Der vom BMWK vorgegebene Fragebogen betrifft unmittelbar auch die Dienstleistungen von WP/vBP im Fall der Vergabe von freiberuflichen Leistungen. Die WPK hat sich hierzu geäußert.

WPK, Mitteilung vom 23.02.2023

Mit der am 15. Februar 2023 beendeten Konsultation zum sogenannten Vergabetransformationspaket möchte das BMWK nach eigenen Aussagen die Ziele des Koalitionsvertrags für das Vergaberecht umsetzen. Die öffentliche Beschaffung soll vereinfacht, professionalisiert, digitalisiert und beschleunigt werden und gleichzeitig die soziale, ökologische und innovative Ausrichtung gestärkt werden.

Dienstleistungen von WP/vBP betroffen

Der vom BMWK vorgegebene Fragebogen betrifft unmittelbar auch die Dienstleistungen von WP/vBP im Fall der Vergabe von freiberuflichen Leistungen. Die WPK hat sich hierzu geäußert und dabei zahlreiche Aspekte aus den „Hinweisen für die Ausschreibung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern“ angesprochen. Zudem hat die WPK Hinweise zu nachhaltigkeitsbezogenen Fragen des BMWK gegeben.

Spielraum zur Verfahrenswahl muss verdeutlicht werden

Mit Blick auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Vergabeverfahrens hat sie etwa angeregt, den im Vergaberecht angelegten Spielraum zur Wahl des Verfahrens der Ausschreibung freiberuflicher Dienstleistungen noch stärker zu konturieren. Es könnte sich anbieten, unmittelbar im Normtext klarzustellen, dass für die Vergabe freiberuflicher Leistungen das offene Verfahren bzw. nicht offene Verfahren mit Teilnahmewettbewerb (oberhalb der EU-Schwellenwerte) oder eine öffentliche Ausschreibung bzw. eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (unterhalb der EU-Schwellenwerte) nicht als Regelverfahren stattfindet, es sei denn, die Vergabestelle entscheidet sich freiwillig dafür.

WPK fordert Zulassung anonymer Referenzmandate

Des Weiteren hat die WPK darauf hingewiesen, dass zum Zwecke des Nachweises der geforderten Fachkunde nach wie vor verlangt wird, eine Anzahl vergleichbarer Referenzmandate mit Kontaktdaten des Mandanten zu benennen. Die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht erfordert jedoch, dass Mandanten einer solchen Nennung zustimmen müssen. Für WP/vBP kann es in der Praxis aber schwierig sein, die Zustimmungserklärungen innerhalb der Angebotsfrist einzuholen. Eine anonymisierte Referenzliste begegnet dagegen keinen berufsrechtlichen Bedenken.

WPK fordert Zulassung von AAB im Verfahren

Zudem hat die WPK auf das Problem der fehlenden Haftungsbegrenzung hingewiesen. In den Vergabeunterlagen werden häufig allgemeine Auftragsbedingungen des Bieters pauschal zurückgewiesen. Fügen WP/vBP ihrem Angebot diese dennoch bei, riskieren sie, von der Wertung ausgeschlossen zu werden. Möchte die Vergabestelle Vertragsbedingungen des Bieters dennoch grundsätzlich ausschließen, könnte sie alternativ in den Vergabeunterlagen eine Haftungsbeschränkung im gesetzlichen Sinne in einer separaten Klausel verankern oder eine solche – soweit es das gewählte Vergabeverfahren erlaubt – individuell aushandeln.

Beachtung nachhaltigkeitsbezogener Kriterien

Nachhaltigkeitsbezogene Hinweise hat die WPK etwa in der Hinsicht gegeben, als umwelt- und klimabezogene Aspekte auf verschiedenen Stufen des Vergabeverfahrens angesiedelt werden sollten. Denkbar wäre, künftig etwa bei der Prüfung der Bietereignung auf ausgewählte Klassifizierungskennzahlen für ökologisch und nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten aus der EU-Taxonomie Verordnung abzustellen.

Quelle: WPK

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IESBA: Konsultation zu Ergänzungen des Code of Ethics zum Thema Steuergestaltung

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) führt eine Konsultation zu Ergänzungen des Code of Ethics zum Thema Steuergestaltung und damit zusammenhängende Dienstleistungen durch. Darauf weist die WPK hin.

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) führt eine Konsultation (Exposure Draft) zu Ergänzungen des Code of Ethics (Code) zum Thema Steuergestaltung und damit zusammenhängende Dienstleistungen durch (Proposed Revisions to the Code Addressing Tax Planning and Related Services).

Die vorgeschlagenen Ergänzungen sind eine Reaktion auf die Besorgnis der Öffentlichkeit über Steuervermeidung und die Rolle von Beratern im Lichte der Enthüllungen der letzten Jahre (Paradise-Papiere und Pandora-Papiere). Ziel ist es, die ethischen Erwartungen an Professional Accountants zu stärken.

Der vorgeschlagene ethische Rahmen enthält unter anderem folgende Punkte:

  • Erläutert die Arten von Bedrohungen (threats) für die Einhaltung der Berufsgrundsätze (fundamental principles) des Codes, die entstehen können, wenn Professional Accountants an der Steuergestaltung beteiligt sind.
  • Legt den klaren Grundsatz fest, dass Professional Accountants eine Steuergestaltung nur dann empfehlen oder anderweitig dazu beraten, wenn sie festgestellt haben, dass es dafür eine glaubwürdige Grundlage (credible basis) in Gesetzen oder Rechtsvorschriften gibt.
  • Erfordert die Abwägung der Folgen von Reputationsrisiken, geschäftlichen und wirtschaftlichen Risiken im weiteren Sinne, die sich aus der Art und Weise ergeben könnten, wie Stakeholder die Steuergestaltung sehen.
  • Bietet praktische Anwendungshilfen für Professional Accountants zur Unterstützung im Umgang mit unsicheren Konstellationen im Rahmen der Steuergestaltung.
  • Behandelt andere praktische Fragen, einschließlich Meinungsverschiedenheiten mit dem Mandanten, dem Management oder der für die Überwachung des Unternehmens Verantwortlichen sowie Dokumentation.

Bei der Entwicklung der Vorschläge sind umfangreiche Untersuchungen und Gespräche mit Stakeholdern berücksichtigt worden.

Zu der Konsultation kann bis zum 18. Mai 2023 Stellung genommen werden.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Referentenentwurf einer Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung (ReHV) – Neue Aufgabe für WP/vBP

Das BMAS hat den Entwurf einer Verordnung zur Ausgestaltung des Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe zur Konsultation gestellt. In einer Stellungnahme hat sich die WPK u. a. zum Formular des WP-/vBP-Nachweises geäußert.

WPK, Mitteilung vom 16.02.2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf einer Verordnung zur Ausgestaltung des Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe (Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung – ReHV) zur Konsultation gestellt.

Die Verordnung soll § 36a SGB IX konkretisieren, der einen einmaligen Anspruch von Rehabilitationsträgern auf Bezuschussung von Energiekosten für das Jahr 2022 vorsieht. Die betroffenen Rehabilitationsträger (im Entwurf: „Leistungserbringer“) müssen hierfür einen Antrag stellen und die entstandenen Energiekosten der Jahre 2021 und 2022 nachweisen, da grundsätzlich die sich hieraus ergebende Differenz zu 95 % bezuschusst wird.

WP/WPG und vBP/BPG als sachverständige Dritte

Dem Antrag des Leistungserbringers soll ein Nachweis über die entstandenen Energiekosten beigefügt werden (§ 5 Abs. 1 ReHV-E). Dieser ist durch einen sachverständigen Dritten zu erstellen und die Unterlagen auf Plausibilität zu beurteilen. Sachverständige Dritte können nur WP/vBP und WPG/BPG sein sowie für die Rehabilitationseinrichtungen, die durch die Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, das jeweils zuständige Revisionsamt (§ 2 Nr. 4 ReHV-E).

In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2023 hat sich die WPK vor allem zu dem als Anlage 2 vorgesehenen Formular des WP/vBP-Nachweises geäußert. Dieses Formular sollte vom Wortlaut her noch enger an § 5 ReHV-E angelehnt werden, damit daraus der Gegenstand der WP/vBP-Tätigkeit deutlich hervorgeht.

Quelle: WPK

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WPK Magazin 1/2023

Die WPK hat die Ausgabe 1/2023 ihres Magazins veröffentlicht.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 15.02.2023

Etwas weniger deutsche Unternehmen melden zu Jahresbeginn einen Mangel an Fachkräften. Das ergibt sich aus der jüngsten ifo-Umfrage. Demnach gaben 43,6 Prozent der Unternehmen im Januar an, von Fachkräftemangel beeinträchtigt zu werden, nach 45,7 Prozent im Oktober 2022. „Die Sorgen der Unternehmen, passende Fachkräfte zu finden, bleiben weiterhin groß“, sagt ifo-Experte Stefan Sauer. Im Juli 2022 war das Allzeithoch von 49,7 Prozent erreicht worden.

Am stärksten betroffen sind weiterhin viele Dienstleister. In der Rechts- und Steuerberatung sowie der Wirtschaftsprüfung waren es 75,2 Prozent. Etwas mehr als die Hälfte der Unternehmen in der Lagerei, im Verkehrsbereich und den Architektur- und Ingenieurbüros klagten über Fachkräftemangel. In diesen Branchen hat die Knappheit sogar weiter zugenommen.

Im Verarbeitenden Gewerbe sind weniger Firmen von fehlenden Fachkräften beeinträchtigt. 16,4 Prozent der Unternehmen aus der Chemischen Industrie meldeten einen Mangel, nach 19,6 im Oktober. In der Metallerzeugung und -bearbeitung waren es 23,6 Prozent, nach 45,2. Die Hersteller von Datenverarbeitungsgeräten waren mit 59,5 Prozent dagegen so stark wie noch nie eingeschränkt.

Quelle: ifo Institut

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 7. Februar 2023

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 7. Februar 2023.

WPK, Mitteilung vom 09.02.2023

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 7. Februar 2023 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2022

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Entwurf ihres Tätigkeitsberichtes für 2022 beraten. Sie wird die Beratungen in der kommenden Sitzung am 23. März 2023 fortsetzen. Der Tätigkeitsbericht wird nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht werden.

Ausschuss „Grundsätze QK“

Der Ausschuss „Grundsätze QK“ der Kommission für Qualitätskontrolle berichtete über die Ergebnisse seiner Beratungen hinsichtlich des Anpassungsbedarfs der Berufssatzung aufgrund von ISQM1. Die Beratungen werden in der folgenden Ausschusssitzung am 20. Februar 2023 fortgesetzt.

Der Ausschuss berichtete weiter über seine Beratungsergebnisse zu den Auswirkungen der IDW PS KMU auf die Qualitätskontrolle. Die sich aus einer Anwendung ergebenden Auswirkungen sollen auch Gegenstand der Fortbildungsveranstaltungen für Prüfer für Qualitätskontrolle 2023 sein.

Umsetzung der CSRD

Am 5. Januar 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft getreten. Die KfQK hat sich mit den Anforderungen an die Prüfer für Qualitätskontrolle im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie mit dem Umgang mit von der Richtlinie vorgesehenen Mitgliedstaatenwahlrechten befasst.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über eine Qualitätskontrolle einer gemischten Praxis (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. Die Qualitätskontrolle wurden ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen.

Des Weiteren wurde die Löschung einer Praxis als gesetzlicher Abschlussprüfer beschlossen, da diese trotz Anordnung und wiederholter Festsetzung eines Zwangsgeldes keine Sonderprüfung hat durchführen lassen.

In einem Fall wurde die Einstellung des Löschungs- beziehungsweise Widerspruchsverfahrens beschlossen, da der Qualitätskontrollbericht zwischenzeitlich eingereicht wurde.

In einem weiteren Fall wurde der Widerspruch gegen die Anordnung einer Sonderprüfung als unbegründet zurückgewiesen.

Quelle: WPK

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Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen am 1. April 2023 in jedem Fall verpflichtend

Ab dem 1. April 2023 ist die Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23a Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) in jedem Fall verpflichtend. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 07.02.2023

Ab dem 1. April 2023 ist die Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23a Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) in jedem Fall verpflichtend.

Nach dem GwG Verpflichtete müssen eine Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a Abs. 1 GwG beim Transparenzregister abgeben, wenn sie Unstimmigkeiten zwischen den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister und den beim Vertragspartner erhobenen Angaben feststellen.

Derzeit besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung wegen des Fehlens einer Eintragung im Transparenzregister, wenn ihr Fehlen darauf beruht, dass die Eintragung nicht verpflichtend war (sogenannte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F.), § 59 Abs. 10 GwG.

Diese Übergangsregelung endet zum 1. April 2023, sodass Unstimmigkeitsmeldungen auch dann abgegeben werden müssen, wenn eine Eintragung im Transparenzregister aufgrund der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F. noch nicht erfolgt ist.

Quelle: WPK

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